Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.
Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.1
Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111;BBl 2010 6455). ↩
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