Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:
auf den Wiesen vor dem 1. April;
auf den Feldern vor dem 1. Juni;
in den Rebgeländen vor dem 20. August.
Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.
Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet1hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.2
Footnotes
Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227;BBl 1991 III 1). ↩
Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB;BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). ↩
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