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Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig, wenn eine Partei ihren Sitz im Kanton Zürich hat.
“1; act. 3/1-6) stellten die Gesuchsteller ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 8. Dezember 2023 (act. 4) wurde ihnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, den sie fristgemäss leisteten (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde die Zustellung des Gesuchs an die Ge- suchsgegnerin angeordnet und dieser eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Zustellung erfolgte am 12. Dezember 2023 (act. 5/2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
“Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben ihren Sitz im Kanton Zü- rich, womit das angerufene Handelsgericht örtlich zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen, es ist die geschäftli- che Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen und der Streitwert ist erreicht, womit das Handelsgericht auch sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.”
“Der Beklagte nahm diese Verfügung nicht entgegen (vgl. act. 10/2) und reichte innert Nachfrist auch keine Klageantwort ein. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die A._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen In- - 3 - stituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprü- che gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 N 2 f.; act. 3/2). Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens C._____ mit Sitz in Zürich. 3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Das Einzelunternehmen des Beklagten hat seinen Sitz in Zürich, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Ei- gentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. 3.2. Versäumte Klageantwort Die Verfügung vom 4. Februar 2021 hat der Beklagte innert der Abholfrist bei der Post nicht abgeholt (act. 10/2). Da der Beklagte mit dieser Zustellung rechnen musste, hatte er doch selbst um Ansetzung einer Nachfrist ersucht, greift die Zu- stellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und gilt die Verfügung als zuge- stellt. Innert angesetzter Nachfrist hat der Beklagte keine Klageantwort einge- reicht. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist.”
Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handelt es sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch; für die örtliche Zuständigkeit ist daher Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massgeblich.
“Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In inter- nationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausge- legt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnun- gen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Bin- nenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbe- griffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es - 12 - sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine ver- tragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerkla- gebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massge- bend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Be- schwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO). 5.5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebe- gehren 3 gründet auf Art.”
Für die örtliche Zuständigkeit der Kantonsgerichte ist massgeblich: bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei juristischen Personen der Sitz. Befinden sich die Parteien in verschiedenen Kantonen, ist jeweils das Gericht des jeweiligen Kantons örtlich zuständig (vgl. die Entscheidungen, in denen eine natürliche Person mit Wohnsitz in Zürich und eine Aktiengesellschaft mit Sitz in einem andern Kanton die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte begründeten, Art. 10 ZPO).
“Die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte ist zu bejahen, weil die Ge- suchstellerin eine natürliche Person mit Wohnsitz in Zürich und die Gesuchsgeg- nerin eine AG mit Sitz in C._____ ist (Art. 10 ZPO).”
Bei Erbschaftsstreitigkeiten ist für den örtlichen Gerichtsstand das letzte Domizil des Erblassers massgebend. Der Wohnsitz ist nach Art. 23 ZGB zu bestimmen; die Rechtsprechung unterscheidet dabei ein objektives Anwesenheitselement und ein subjektives Element (die Absicht, sich dauerhaft niederzulassen), wobei die subjektive Komponente anhand objektiver Umstände zu prüfen ist. Art. 24 ZGB ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
“A cette échéance, l’appelé succède alors au de cujus, et non pas au grevé, et devient héritier de plein droit (José-Miguel Rubido, La substitution fidéicommissaire : éclairage des arrêts 5A_267/2016 et 5A_377/2016 du 18 janvier 2017 et du 9 janvier 2017, in iusNET, Droit civil, juin 2017, et les références citées, dont Paul-Henri Steinauer, Le droit des successions, n. 569). En l’occurrence, dans leur demande du 16 décembre 2019, les appelants font en substance valoir être les héritiers appelés de la succession de R.________, laquelle avait grevé sa fille Y.________ de leur transmettre les biens hérités à son décès. Dès lors, effectivement vu la question de la substitution commissaire soulevée dans cette demande, c'est bien le domicile de R.________, et non celui d’Y.________, qui est déterminant pour la compétence rationae loci des premiers juges. 3.2 3.2.1 Selon l'art. 28 al. 1 CPC, le tribunal du dernier domicile du défunt est compétent pour statuer sur les actions successorales ainsi que sur les actions en liquidation du régime matrimonial faisant suite au décès de l'un des conjoints ou de l'un des partenaires enregistrés. Le domicile est déterminé d'après le Code civil suisse ; l'art. 24 CC n'est pas applicable (art. 10 al. 2 CPC). 3.2.2 Aux termes de l'art. 23 CC, le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec l'intention de s'y établir ; le séjour dans une institution de formation ou le placement dans un établissement d'éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile (al. 1) ; nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles (al. 2). La notion de domicile comporte deux éléments : l'un objectif, la présence physique dans un endroit donné ; l'autre subjectif, l'intention d'y demeurer de façon durable (ATF 141 V 530 consid. 5.2 ; ATF 137 II 122 consid. 3.6 ; TF 5A_539/2022 du 13 septembre 2022 consid. 4.1.1 et les arrêts cités ; TF 5A_653/2020 du 2 février 2022 consid. 2.2 et l'arrêt cité). En ce qui concerne l'élément subjectif, il ne faut pas examiner l'intention de l'intéressé de façon subjective, au regard de sa volonté interne, mais bien à la lumière des circonstances objectives. Pour déterminer si une personne réside dans un lieu déterminé avec l'intention de s'y établir durablement, la jurisprudence ne se fonde pas sur la volonté interne de l'intéressé ; seules sont décisives les circonstances objectives, reconnaissables pour les tiers, permettant de déduire une telle intention (ATF 141 V 530 consid.”
“538 ; Antoine Eigenmann, in Pichonnaz / Foëx (édit.), Commentaire romand du CC I, Bâle 2010, n° 3 à 5 ad. art. 24). Le fardeau de la preuve des faits dont on veut déduire l'existence d'un domicile – en l’occurrence, le dernier domicile du défunt – incombe à la partie qui entend en déduire un droit (art. 8 CC ; TF 5A_278/2017 op. cit. consid. 3.1 et les réf., cit. ; Chaix, op. cit., n° 7 ad. art. 538). c) Le lieu de l’ouverture de la succession permet également de fixer le for (Steinauer, op. cit., n° 858). Depuis le 1er janvier 2011, la compétence à raison du lieu est régie par l’art. 28 CPC, lequel prévoit que le tribunal du dernier domicile du défunt est compétent pour statuer sur les actions successorales ainsi que sur les actions en liquidation du régime matrimonial faisant suite au décès de l’un des conjoints ou de l’un des partenaires enregistrés (al. 1) et que les autorités du dernier domicile du défunt sont impérativement compétentes pour statuer sur les mesures en rapport avec la dévolution (al. 2). Tel que susmentionné, l’art. 10 al. 2 CPC prévoit que le domicile est déterminé d’après le CC. L’art. 24 CC n’est toutefois pas applicable. Dans ces cas, l’art. 11 CPC prévoit que lorsque le défendeur n’a pas de domicile, le for est celui de sa résidence habituelle (al. 1), laquelle correspond au lieu où une personne vit pendant une certaine durée, même si cette durée est d’emblée limitée (al. 2). Dès lors, au lieu d’ouverture de la succession, les autorités désignées par les règles d’organisation judiciaire cantonale en matière de juridiction gracieuse sont compétentes pour entreprendre les mesures nécessaires à la dévolution, ainsi que pour recevoir les déclarations et requêtes des héritiers visant la répudiation ou l’acceptation de la succession (art. 566 à 579 CC ; Chaix, op. cit., n° 2 ad. art. 538). La répudiation d'une succession est en effet un acte qui relève de la juridiction gracieuse (art. 570 al. 1 CC, lequel prévoit que la répudiation se fait par une déclaration écrite ou verbale de l’héritier à l’autorité compétente ; ATF 114 II 220 consid.”
Bei den in den Quellen dargestellten Urheberrechts-/Vergütungsansprüchen wurde die örtliche Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO aufgrund des Sitzes der beklagten Partei in Basel‑Stadt bejaht; die Gerichte des Kantons Basel‑Stadt waren demnach örtlich zuständig.
“Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).”
“Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).”
“Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat (vgl. Klagebeilage 3), sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).”
Bei Parteien mit unterschiedlichen Kantonszugehörigkeiten kann die örtliche Zuständigkeit anhand des Wohnsitzes der natürlichen Person (bzw. des Sitzes der juristischen Person) bestimmt werden; dies wurde in der zitierten Entscheidung unter Berufung auf Art. 10 ZPO bejaht.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen sind privatrechtlicher Natur und sind nach den in der Quelle genannten Entscheidungen zivilprozessual nach Massgabe der ZPO zu verfolgen. Soweit in der zitierten Rechtsprechung behandelt, ist für Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen; solche Klagen sind direkt beim Kantonsgericht einzureichen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Art. 9 ff. ZPO (z. B. Wohnsitzgericht).
“September 2014 dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt beim Kantonsgericht einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht – für Klagen gegen eine natürliche Person grundsätzlich das Gericht an deren Wohnsitz vor. Den Parteien steht es jedoch gemäss Art.r 17 Abs. 1 ZPO bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes frei, für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren. Ziffer 24 der hier massgebenden AVB beinhaltet einen Wahlgerichtsstand am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Arbeitnehmerin bzw. des versicherten Arbeitnehmers. Der Kläger hat Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, weshalb das angerufene Gericht auch örtlich zuständig ist. 2. Am 1. Januar 2022 ist die Teilrevision des VVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen (vgl. Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.”
Für Klagen gegen eine natürliche Person ist nach Art. 10 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei örtlich zuständig. Fehlt ein zwingender Gerichtsstand, steht es den Parteien gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO frei, einen abweichenden Gerichtsstand für den bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit zu vereinbaren.
“Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht – für Klagen gegen eine natürliche Person grundsätzlich das Gericht an deren Wohnsitz vor. Den Parteien steht es jedoch gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstands frei, für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren.”
“September 2014 dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt beim Kantonsgericht einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht – für Klagen gegen eine natürliche Person grundsätzlich das Gericht an deren Wohnsitz vor. Den Parteien steht es jedoch gemäss Art.r 17 Abs. 1 ZPO bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes frei, für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren. Ziffer 24 der hier massgebenden AVB beinhaltet einen Wahlgerichtsstand am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Arbeitnehmerin bzw. des versicherten Arbeitnehmers. Der Kläger hat Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, weshalb das angerufene Gericht auch örtlich zuständig ist. 2. Am 1. Januar 2022 ist die Teilrevision des VVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen (vgl. Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da der Beklagte Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif.”
Bei interkantonalen Widerklagen kann der Wohnsitzgerichtsstand des Hauptklägers wegen der gebotenen Konnexität entfallen; Gerichtsstandsausnahmen sind verfassungskonform eng auszulegen, sodass der Grundsatz des Wohnsitzrichters erhalten bleibt.
“Dass mit dem Wegfall der Hauptklage nicht das Nichteinreichen der Klagebewilligung durch den Hauptkläger gemeint sein kann, ergibt sich auch aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 14 Abs. 2 ZPO. Da die Klage im Normalfall am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten (Art. 10 ZPO) zu erheben ist, hat Art. 14 ZPO zur Folge, dass der Hauptkläger in seiner Rolle als Widerbeklagter seinen Wohnsitzgerichtsstand verliert. Art. 14 ZPO nimmt eine Regelung auf, die bereits in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) enthalten und zuvor in der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis als mit Art. 59 aBV (Garantie des Wohnsitzrichters) vereinbar erklärt worden war. Die teleologische Begründung für diese Ausnahme vom Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aus der erforderlichen Konnexität zwischen Klage und Widerklage; die gerichtliche Beurteilung der Klage fördert in tatsächlicher Hinsicht auch diejenige der Widerklage (BGE 87 I 126 E. 3). Zwar kann nun gemäss Art. 30 Abs. 2 BV (anders als noch unter Art. 59 aBV) durch Gesetz vom Wohnsitzgerichtsstand abgewichen werden. Wenn jedoch eine Bestimmung unklar ist, ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Verfassung nach wie vor am Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands festhält und Art.”
“März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) enthalten und zuvor in der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis als mit Art. 59 aBV (Garantie des Wohnsitzrichters) vereinbar erklärt worden war. Die teleologische Begründung für diese Ausnahme vom Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten ergibt sich aus der erforderlichen Konnexität zwischen Klage und Widerklage; die gerichtliche Beurteilung der Klage fördert in tatsächlicher Hinsicht auch diejenige der Widerklage (BGE 87 I 126 E. 3). Zwar kann nun gemäss Art. 30 Abs. 2 BV (anders als noch unter Art. 59 aBV) durch Gesetz vom Wohnsitzgerichtsstand abgewichen werden. Wenn jedoch eine Bestimmung unklar ist, ist im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Verfassung nach wie vor am Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstands festhält und Art. 30 Abs. 2 BV die Funktion einer Gerichtsstandsgarantie zukommt (IVO SCHWANDER, DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 ZPO). Die entsprechende Bestimmung ist daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Erhalts des Wohnsitzgerichtsstands auszulegen (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 39 BGE 148 III 314 S. 321 und 41 zu Art. 30 BV; zur Auslegung einer Gerichtsstandsbestimmung im Hinblick auf Art. 30 Abs. 2 BV vgl. auch BGE 129 III 80 E. 2.2). Das Verständnis einer selbständigen Widerklage auch im Falle unterlassener Prosequierung der Hauptklage würde nun aber bewirken, dass der Wider kläger mit der dem Hauptkläger ausgestellten Klagebewilligung seines eigenen Wohnsitzgerichtsstands klagen kann. Damit würde dem Widerbeklagten - der mangels Prosequierung der Hauptklage nunmehr nur noch Beklagter ist - als Folge einer ausdehnenden Auslegung von Art. 209 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO der Wohnsitzgerichtsstand entzogen. Die prozessökonomisch begründete Auslegung gemäss der in E. 2.2.1 hiervor angeführten Literatur widerspricht daher auch dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung.”
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO bemisst sich die örtliche Zuständigkeit regelmässig nach dem Sitz der beklagten Partei. Dies trifft insbesondere auf Klagen gegen juristische Personen und Handelsgesellschaften zu und führt häufig zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Beklagten (z.B. Handelsgericht).
“Auf die zur Diskussion stehende Kollektiv-Krankenversicherung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar (Art. 1 lit. c AB; Urk. 11/150/3 S. 7-8). Es handelt sich daher um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]). Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1), womit die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend sind. Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Konsumentinnen und Konsumenten (darunter fallen nach der Rechtsprechung auch Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen aus Versicherungsverträgen; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) haben sodann nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Die Klägerin hat ihre Wohnadresse im Kanton Aargau, der Sitz der Beklagten befindet sich aber im Kanton Zürich. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).”
“Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die - 5 - Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif.”
Bei der Bestimmung des Gerichtsstands ist nach der Rechtsprechung der gesetzgeberische Wille zu beachten, dass der zuständige Ort häufig nach der Natur der erhobenen Klage zu bestimmen ist und nicht allein nach dem Wohn‑ oder Sitzdomizil des Beklagten. Art. 10 ZPO ist demnach so auszulegen, dass spezielle Forenregelungen für bestimmte Klagearten den allgemeinen Gerichtsstandsgrund des Wohnsitzes vorgehen können.
“62 ss CO doit être intentée au for ordinaire du siège du défendeur. Cette appréciation ne saurait être suivie. En premier lieu, il s'agit, qu'on qualifie la demande du 16 décembre 2019 d'action successorale ou d'action en enrichissement illégitime, des mêmes prétentions. L'art. 15 al. 2 CPC, qui présuppose l'existence de « plusieurs prétentions », soit des prétentions distinctes, n'est ainsi pas applicable. En effet, cette disposition suppose un cumul objectif d’action, lequel existe lorsque divers objets sont simultanément réclamés, que ce soit en vertu de la même cause juridique ou sur la base de fondements juridiques distincts, par opposition à une réclamation unique s'appuyant sur plusieurs causes juridiques (concours d'actions, action à double fondement, réunion de plusieurs chefs de responsabilité dans la même personne ; ATF 137 III 311 consid. 5.1.1). Ensuite une telle théorie reviendrait, chaque fois qu'une personne réclame de l'argent à une autre, quel que soit le fondement juridique invoqué, à appliquer l'art. 10 CPC et à retenir un for auprès du domicile du défendeur, ici auprès du siège du défendeur (art. 10 al. 1 let. b CPC). S’il est exact que chaque personne contre laquelle une action en matière civile est introduite a droit à ce que la cause soit jugée par le tribunal de son domicile (art. 30 al. 2, 1ère ph., Cst.), la loi peut toutefois prévoir un autre for (art. 30 al. 2, 2e ph., Cst.) et le législateur a mis en œuvre ces deux principes à l'art. 10 al. 1 CPC (TF 5A_90/2021 du 1er février 2022 consid. 3.1.2) ; on constate en effet que l'art. 10 CPC est classé sous une section « dispositions générales » qui réserve les « dispositions contraires » et qui est suivie de sections traitant du for ouvert selon le type d'actions intentées. La volonté du législateur est donc que le for soit déterminé selon la nature de l'action ouverte contre la partie adverse et non selon le seul fait qu'il y ait une partie adverse à qui on réclame quelque chose, la grande majorité des actions civiles visant précisément cette hypothèse.”
“62 ss CO doit être intentée au for ordinaire du siège du défendeur. Cette appréciation ne saurait être suivie. En premier lieu, il s'agit, qu'on qualifie la demande du 16 décembre 2019 d'action successorale ou d'action en enrichissement illégitime, des mêmes prétentions. L'art. 15 al. 2 CPC, qui présuppose l'existence de « plusieurs prétentions », soit des prétentions distinctes, n'est ainsi pas applicable. En effet, cette disposition suppose un cumul objectif d’action, lequel existe lorsque divers objets sont simultanément réclamés, que ce soit en vertu de la même cause juridique ou sur la base de fondements juridiques distincts, par opposition à une réclamation unique s'appuyant sur plusieurs causes juridiques (concours d'actions, action à double fondement, réunion de plusieurs chefs de responsabilité dans la même personne ; ATF 137 III 311 consid. 5.1.1). Ensuite une telle théorie reviendrait, chaque fois qu'une personne réclame de l'argent à une autre, quel que soit le fondement juridique invoqué, à appliquer l'art. 10 CPC et à retenir un for auprès du domicile du défendeur, ici auprès du siège du défendeur (art. 10 al. 1 let. b CPC). S’il est exact que chaque personne contre laquelle une action en matière civile est introduite a droit à ce que la cause soit jugée par le tribunal de son domicile (art. 30 al. 2, 1ère ph., Cst.), la loi peut toutefois prévoir un autre for (art. 30 al. 2, 2e ph., Cst.) et le législateur a mis en œuvre ces deux principes à l'art. 10 al. 1 CPC (TF 5A_90/2021 du 1er février 2022 consid. 3.1.2) ; on constate en effet que l'art. 10 CPC est classé sous une section « dispositions générales » qui réserve les « dispositions contraires » et qui est suivie de sections traitant du for ouvert selon le type d'actions intentées. La volonté du législateur est donc que le for soit déterminé selon la nature de l'action ouverte contre la partie adverse et non selon le seul fait qu'il y ait une partie adverse à qui on réclame quelque chose, la grande majorité des actions civiles visant précisément cette hypothèse.”
Bei einem Feststellungsbegehren eines Elternteils, wonach er dem Kind keinen Unterhalt (mehr) schuldet, steht ihm nicht die besondere Zuständigkeit nach Art. 26 ZPO zu. Es verbleibt beim allgemeinen Beklagtengerichtsstand nach Art. 10 ZPO.
Bei gesellschaftsrechtlichen Klagen, die nicht unter Art. 40 OR fallen, wird in der Literatur regelmässig Art. 10 ZPO (und nicht Art. 31 ZPO) als massgeblicher Gerichtsstand genannt.
“112 IPRG N 6), während sich die Abgrenzung zwischen gesell- schafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten nach den Begrifflichkeiten des OR in Sachverhalten ohne internationalen Bezug klarer vornehmen lässt. Dies spricht gegen ein Erfordernis, bei Binnensachverhalten der Auslegung von Art. 31 ZPO das Begriffsverständnis des LugÜ zugrunde zu legen. Auch aus der Botschaft geht hervor, dass der Gerichtsstand am Erfüllungsort zwar im internationalen Recht, namentlich im LugÜ, bekannt ist, man sich jedoch für die ZPO zu einer ei- genständigen, abweichenden Lösung entschieden hat (BBl 2006 7267 f.). Dies entkräftet das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine parallele Ausle- gung von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ und Art. 31 ZPO generell bzw. aufgrund des Postu- lats der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ge- boten sei. Im Schrifttum wird denn auch hinsichtlich der Zuständigkeit für gesell- schaftsrechtliche Klagen, welche nicht unter Art. 40 OR fallen, auf Art. 10 ZPO (und nicht etwa auf Art. 31 ZPO) verwiesen (vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, 4. Aufl. 2024, Art. 40 ZPO N 3; OFK ZPO-ERK, 3. Aufl. 2023, Art. 40 ZPO N 2; STEININ- GER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 3; ZK ZPO-RÜETSCHI, 4. Aufl. 2025, Art. 40 ZPO N 7; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 40 ZPO N 3). Zutreffend ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Erwägung, dass der geltend ge- machte Anspruch auf der gesetzlichen Disposition beruhe und sich nicht auf eine vertragliche Vereinbarung stütze (act. 5 E. 6). Das vom Beschwerdeführer vorge- brachte Argument, diese Sichtweise führe dazu, dass sämtliches dispositives OR- Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne (act. 2, Rz. 16), trifft nicht zu, wenn die Abgrenzung zwischen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen An- sprüchen unter Zugrundelegung der Begrifflichkeiten des OR vorgenommen wird. - 15 - Zusammenfassend zeigt sich, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Auslegung von Art. 31 ZPO keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann.”
Die örtliche Zuständigkeit kann sich aus dem Sitz der beklagten Partei sowie aus vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarungen (z. B. in Werkverträgen) ergeben. Parteien können zudem die örtliche und die sachliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts anerkennen.
“Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich und die Widerklage steht mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang. Entsprechend ist die örtliche Zuständigkeit sowohl für die Haupt- als auch die Widerklage gegeben (Art. 31 ZPO und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 9 der streitgegenständlichen Werk- verträge [act. 3/3, S. 7, und act. 3/4/1, S. 6]; Art. 14 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 290'000.– (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wird denn von den Parteien sowohl für die Haupt- als auch die Widerklage anerkannt (act. 1 Rz 2; act. 16 Rz 2; act. 26 Rz 2). - 9 -”
Art. 10 ZPO legt grundsätzlich den Wohnsitz als sachlichen Gerichtsstand fest. Im Arbeitsrecht besteht jedoch ein abweichender, arbeitnehmerfreundlicher Gerichtsstand (Art. 34 ff. CPC), der den Arbeitnehmer als sozial schwächere Partei schützt. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf diesen Gerichtsstand vor Entstehung des Rechtsstreits oder durch stillschweigende Zustimmung ist nicht wirksam (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. d CPC und die zitierte Rechtsprechung).
“Le litige porte sur la compétence ratione loci de l'instance saisie. En principe, la personne physique ou morale visée par une action civile a le droit d'être attraite devant le tribunal de son domicile, respectivement de son siège (art. 10 CPC en lien avec l'art. 30 al. 2 Cst.). Toutefois, l'art. 34 al. 1 CPC prévoit un for alternatif dans les litiges de droit du travail: "Le tribunal du domicile ou du siège du défendeur ou celui du lieu où le travailleur exerce habituellement son activité professionnelleest compétent pour statuer sur les actions relevant du droit du travail." Il protège le travailleur en tant que partie socialement la plus faible (ATF 145 III 14 consid. 9; cf. PATRICIA DIETSCHY-MARTENET, Procédure civile et droit du travail, in Les procédures en droit du travail, 2020, p. 2; voir aussi le Message du 28 juin 2006 relatif au CPC, FF 2006 6883 ad art. 30 et l'expression "droit privé social"). L'employé ne peut pas renoncer à ce for avant la naissance du litige ou par acceptation tacite (art. 35 al. 1 let. d CPC).”
“Le litige porte sur la compétence ratione loci de l'instance saisie. En principe, la personne physique ou morale visée par une action civile a le droit d'être attraite devant le tribunal de son domicile, respectivement de son siège (art. 10 CPC en lien avec l'art. 30 al. 2 Cst.). Toutefois, l'art. 34 al. 1 CPC prévoit un for alternatif dans les litiges de droit du travail: "Le tribunal du domicile ou du siège du défendeur ou celui du lieu où le travailleur exerce habituellement son activité professionnelleest compétent pour statuer sur les actions relevant du droit du travail." Il protège le travailleur en tant que partie socialement la plus faible (ATF 145 III 14 consid. 9; cf. PATRICIA DIETSCHY-MARTENET, Procédure civile et droit du travail, in Les procédures en droit du travail, 2020, p. 2; voir aussi le Message du 28 juin 2006 relatif au CPC, FF 2006 6883 ad art. 30 et l'expression "droit privé social"). L'employé ne peut pas renoncer à ce for avant la naissance du litige ou par acceptation tacite (art. 35 al. 1 let. d CPC).”
Sind örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben, entscheidet das Einzelgericht des Handelsgerichts im summarischen Verfahren. In der Praxis wird die Zuständigkeit in Verfahren vor dem Handelsgericht häufig unbestritten angenommen.
“1; act. 3/1-6) stellten die Gesuchsteller ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 8. Dezember 2023 (act. 4) wurde ihnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, den sie fristgemäss leisteten (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde die Zustellung des Gesuchs an die Ge- suchsgegnerin angeordnet und dieser eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Zustellung erfolgte am 12. Dezember 2023 (act. 5/2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG). - 4 -”
Für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren war in der vorliegenden Entscheidung das Einzelgericht des Bezirksgerichtes (gestützt auf §128 GOG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO) zuständig.
“Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt war im vorlie- genden Fall das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (§ 128 GOG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; fortan Vorinstanz). Bei diesem reichte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (act. 1) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welchem er diverse Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen (act. 3/1-11) sowie eine Vorladung des Friedensrichteramtes B._____ beileg- te (act. 3/12).”
“Erwägungen: 1. Anlass der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist die dem Ge- suchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon verweigerte unentgelt- liche Rechtspflege. 2. Vor dem Friedensrichteramt B._____ ist ein Schlichtungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer als Kläger und C._____, ... [Adresse], als Be- klagter, betreffend eine Forderung von Fr. 5'000.– pendent (vgl. act. 3/12, act. 13 S. 2 und act. 16/1). 3.1 Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt war im vorlie- genden Fall das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (§ 128 GOG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; fortan Vorinstanz). Bei diesem reichte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (act. 1) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welchem er diverse Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen (act. 3/1-11) sowie eine Vorladung des Friedensrichteramtes B._____ beileg- te (act. 3/12). 3.2 Zum Streitgegenstand brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, "Die beklagte Partei habe der klagenden Partei Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 15. September 2019 zu bezahlen" (act. 1 S. 2). Weil das Gesuch nicht weiter be- gründet war, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Hinweis auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO mit Verfügung vom 8. März 2021 Frist an, um dem Gericht mit Urkunden – sofern vorhanden – darzulegen, woraus sich der vorgebrachte Streitgegenstand ergebe (act. 4). 3.3 Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2021 (act. 6) nebst bereits eingereichten Urkunden (act.”
Der am Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft kann die örtliche Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO begründen. Dies zeigt sich in gesellschaftsrechtlichen Verfahren (z. B. Gesuche nach Art. 697b OR), bei denen das Kantonsgericht am Sitz der Gesellschaft als örtlich/sachlich zuständige Instanz bezeichnet wird; bei Verfahren mit möglichen Liquidationsfolgen (Art. 731b OR) sind in der Praxis die Zuständigkeit am eingetragenen Sitz und die besondere Beurteilung des Streitwerts relevant.
“% seit 1. März 2023 beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg ein; als Forderungsgrund gab er "Lohnfortzahlung und Krankentaggelder von März 2023 - Dezember 2023" an (act. 1 Rz. 12; act. 3/5). Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren am 14. Dezember 2023 ab, da das einzige Mitglied der Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin ge- mäss Gemeindepolizei und Einwohnerkontrolle C._____ nicht mehr an dem im Handelsregister eingetragenen Ort wohnhaft und seit 31. Dezember 2022 als nach unbekannt weggezogen abgemeldet sei (act. 1 Rz. 12; act. 3/6). 3.Formelles Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht ergibt sich aus § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO. Angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen ei- ner möglichen Liquidation der Gesellschaft ist in Verfahren nach Art. 731b OR ohne gegenteilige Anhaltspunkte von einem Streitwert von knapp über CHF 30'000.00 auszugehen (BGer 4A_215/2015 v.”
“Für die Behandlung des Gesuchs um Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art. 697b OR bezüglich einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Instanz örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. Art. 6 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgericht liegt die Zuständigkeit bei der II. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO).”
Art. 10 Abs. 1 ZPO dient in den zitierten Entscheiden zur Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts. Soweit in den Entscheidungen ersichtlich, wurde Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO zur Annahme sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts etwa in Verfahren betreffend die Einberufung von Generalversammlungen angewendet; das Verfahren wurde als summarisch nach Art. 250 ZPO geführt.
“Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO).”
“1; act. 3/1-6) stellten die Gesuchsteller ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 8. Dezember 2023 (act. 4) wurde ihnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, den sie fristgemäss leisteten (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde die Zustellung des Gesuchs an die Ge- suchsgegnerin angeordnet und dieser eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Zustellung erfolgte am 12. Dezember 2023 (act. 5/2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
“1) ersuchte die Gesuchstellerin mit oben genannten Rechtsbegehren um Einberufung einer Generalversammlung. Mit Verfügung vom 13. September 2023 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu erklären, wer die eingereichte Vollmacht unterzeichnet habe, und um einen Kostenvorschuss von CHF 3'900.– zu leisten. Der Gesuchsgegne- rin wurde unter Säumnisandrohung Frist bis am 5. Oktober 2023 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6 und 9). Mit Eingabe vom 20. September 2023 (act. 7) äusserte sich die Ge- suchstellerin zur Unterzeichnung der Vollmacht. Die Verfügung vom 13. Septem- ber 2023 wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. act. 5/2), diese liess sich in- nert Frist jedoch nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. - 4 - 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch sachlich und örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
Der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach Art. 10 ZPO ist subsidiär. Wird durch ein anderes Gesetz kein Gerichtsstand vorgesehen (z. B. für eine Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG), bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO; bei Vertragssachen besteht ein Wahlgerichtsstand zwischen dem Wohnsitz/Sitz des Beklagten und dem Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (Art. 31 ZPO). Dieser Wahlgerichtsstand ist nicht zwingend; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist möglich (Art. 17 ZPO).
“Mit der vorliegenden Leistungsklage verlangt die Klägerin diesen Betrag sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der Gutheissung der Klage. Demnach handelt es sich um eine sog. Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG. Für diese Klage sieht das SchKG keinen Gerichtsstand vor. Demzufolge bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO. Auch die ZPO kennt den Grundsatz, dass am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten geklagt werden muss ("actor sequitor forum rei"; Art. 10 ZPO). Dies gilt allerdings - 6 - nur, soweit die ZPO nichts anderes vorsieht. Der Beklagten(wohn)sitz nach Art. 10 ZPO ist mit anderen Worten ein bloss subsidiärer Gerichtsstand. Klagen aus Vertrag sind wahlweise entweder an diesem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zu erheben (Art. 31 ZPO). Dieser Wahlgerichtsstand für Vertragsklagen ist nicht zwingend. Es kann deshalb davon abgewichen werden, namentlich durch eine Gerichtsstandsverein- barung (Art. 17 ZPO). Danach können die Parteien für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsver- hältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts ande- res hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben wer- den. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Die Gerichtsstandsvereinbarung kommt in erster Linie in Gestalt eines Vertrags zustande und bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit des Austausches übereinstim- mender Parteierklärungen.”
“Mit der vorliegenden Leistungsklage verlangt die Klägerin diesen Betrag sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der Gutheissung der Klage. Demnach handelt es sich um eine sog. Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG. Für diese Klage sieht das SchKG keinen Gerichtsstand vor. Demzufolge bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO. Auch die ZPO kennt den Grundsatz, dass am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten geklagt werden muss ("actor sequitor forum rei"; Art. 10 ZPO). Dies gilt allerdings - 6 - nur, soweit die ZPO nichts anderes vorsieht. Der Beklagten(wohn)sitz nach Art. 10 ZPO ist mit anderen Worten ein bloss subsidiärer Gerichtsstand. Klagen aus Vertrag sind wahlweise entweder an diesem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zu erheben (Art. 31 ZPO). Dieser Wahlgerichtsstand für Vertragsklagen ist nicht zwingend. Es kann deshalb davon abgewichen werden, namentlich durch eine Gerichtsstandsverein- barung (Art. 17 ZPO). Danach können die Parteien für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsver- hältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts ande- res hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben wer- den. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.”
Bei gesetzlichen gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen – etwa dem Abfindungsanspruch nach Art. 825 OR – bestimmt der Sitz der Gesellschaft die örtliche Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 ZPO (lit. b). Bei reinen Binnenverhältnissen kommt der Auslegung des EuGH zur revLugÜ/EuGVVO keine massgebende Bedeutung zu.
“Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In inter- nationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausge- legt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnun- gen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Bin- nenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbe- griffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es - 12 - sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine ver- tragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerkla- gebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massge- bend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Be- schwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO). 5.5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebe- gehren 3 gründet auf Art.”
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person in der Regel das Gericht am Sitz der juristischen Person örtlich zuständig.
“Auf die zur Diskussion stehende Kollektiv-Krankenversicherung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar (Art. 1 lit. c AB; Urk. 11/150/3 S. 7-8). Es handelt sich daher um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]). Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1), womit die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend sind. Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Konsumentinnen und Konsumenten (darunter fallen nach der Rechtsprechung auch Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen aus Versicherungsverträgen; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) haben sodann nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Die Klägerin hat ihre Wohnadresse im Kanton Aargau, der Sitz der Beklagten befindet sich aber im Kanton Zürich. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).”
“Bei der Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG handelt es sich um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]), die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1), womit die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend sind. Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Konsumentinnen und Konsumenten (darunter fallen nach der Rechtsprechung auch Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen aus Versicherungsverträgen; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) haben sodann nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Der Kläger hat seine Wohnadresse im Kanton Zürich, und der Sitz der Beklagten liegt ebenfalls im Kanton Zürich. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).”
Bei internationalen Sachverhalten sind die einschlägigen internationalen Zuständigkeitsregeln (z. B. LugÜ) zusammen mit Art. 10 Abs. 1 ZPO zu beachten; bei rein innerstaatlichen Verhältnissen gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln.
“Die Gesuchstellerin hat Sitz auf den Marshallinseln, die Gesuchsgegnerin hat Sitz in der Schweiz. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor, wobei die Schweiz LugÜ-Vertragsstaat ist. Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig (Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG. Die Zuständigkeit ist unbestritten (act. 1 Rz. 4 und act. 18 Rz. 1 ff., Rz. 47).”
“Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr.1 revLugÜ/EuGVVO komme für die Auslegung von Art. 31 ZPO keine massgebende und schon gar keine bindende Bedeutung zu. In inter- nationalen Verhältnissen werde die Qualifikation des Vertrages extensiv ausge- legt, um dem unterschiedlichen Verständnis in den verschiedenen Rechtsordnun- gen Rechnung zu tragen. Darunter fielen Tatbestände, die nach Schweizer Recht nicht als Vertrag qualifiziert würden. Vorliegend handle es sich um ein reines Bin- nenverhältnis, was dazu führe, dass eine extensive Auslegung des Vertragsbe- griffes obsolet werde. Beim Abfindungsanspruch gemäss Art. 825 OR handle es - 12 - sich um einen gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Anspruch, zumal keine ver- tragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegnerin betreffend Abfindungsanspruch bestanden habe, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe. Somit sei für die örtliche Zuständigkeit für das Widerkla- gebegehren Ziff. 3 nicht Art. 31 ZPO, sondern Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO massge- bend, was zu einer örtlichen Zuständigkeit in Zürich führe. Die Vorinstanz sei auf das Widerklagebegehren Ziff. 3 zu Recht nicht eingetreten (act. 10, Rz. 6 f.). 5.5. 5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in einem Zeit- punkt erging, in dem noch nicht feststand, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Widerklage einlassen werde. In ihrer Beschwerdeantwort (act. 10) hat die Be- schwerdegegnerin klargestellt, dass sie sich gegen die Zuständigkeit der Vorin- stanz für das Widerklagebegehren Ziff. 3 ausspreche. Die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin zur Zuständigkeit sind im vorliegenden Verfahren zu berück- sichtigen, da andernfalls ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Damit ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht von einer Einlassung der Be- schwerdegegnerin auszugehen (Art. 18 ZPO). 5.5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Widerklagebegehrens Ziff. 3 zu Recht verneinte. Der vorliegend zu beurteilende Abfindungsanspruch gemäss Widerklagebe- gehren 3 gründet auf Art.”
Bei Gesellschaften kann die örtliche Zuständigkeit nach Art. 10 ZPO aufgrund des Sitzes der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Sind keine zwingenden Gerichtsstände gegeben, steht den Parteien nach Art. 17 Abs. 1 ZPO frei, für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit einen abweichenden Gerichtsstand vertraglich zu vereinbaren. Dadurch kann das grundsätzlich nach Art. 10 Abs. 1 ZPO geltende Wohnsitzprinzip abgeändert werden.
“Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht – für Klagen gegen eine natürliche Person grundsätzlich das Gericht an deren Wohnsitz vor. Den Parteien steht es jedoch gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstands frei, für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren.”
“In diesem Zusammenhang ist abzuklären, ob die geltend gemachte Forderung unter Berücksichtigung der Vorgaben im VVG, in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und dem Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist. Diese Prüfung ist aber nicht im Rahmen der formellen Prüfung der sachlichen Zuständigkeit vorzunehmen, sondern bei der materiellen Beurteilung des Rechtsstreits. Das Kantonsgericht wird die Voraussetzungen wie zum Beispiel, ob und ab welchem Zeitpunkt die Versicherte arbeitsunfähig war und ob sie in diesem Zeitpunkt noch bei der Versicherungsnehmerin angestellt war, in materieller Hinsicht zu prüfen haben. Sollte das Kantonsgericht im Ergebnis zum Schluss kommen, dass – wie dies die Beklagte vorbringt – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmässig per 15. Oktober 2023 erfolgte und die Klägerin erst ab 26. Oktober 2023 arbeitsunfähig war, hätte sie keinen Anspruch auf Taggelder der Beklagten. In diesem Fall wäre die Klage aus materiellen Gründen abzuweisen. Unter diesen Umständen ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. 1.4.1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht – für Klagen gegen eine natürliche Person grundsätzlich das Gericht an deren Wohnsitz vor. Den Parteien steht es jedoch gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstands frei, für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren. 1.4.2 Im vorliegenden Fall begründete die Klägerin die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gestützt auf Ziff. 42 AVB, Ausgabe 2021. Die Beklagte stellte sich in der Klageantwort auf den Standpunkt, im vorliegenden Verfahren seien die AVB, Ausgabe 2014, anwendbar. Diese Auffassung stimmt mit den Angaben in der Police vom 4. Januar 2021 (Beilage 25 der Beklagten) überein und wurde von der Klägerin in der Folge zurecht nicht bestritten. Ziff. 38 der demzufolge massgebenden AVB, Ausgabe 2014, beinhaltet einen Wahlgerichtsstand am Wohnort der Versicherungsnehmerin (B. ) oder der versicherten Arbeitnehmerin. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat ihren Sitz in X.”
Der örtliche Gerichtsstand kann sich aus dem Sitz des Beklagten ergeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Im angeführten Entscheid wurde die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte gerade aufgrund des Sitzes des Beklagten festgestellt.
“ff.). Abgesehen da- von wären die Gerichte des Kantons Zürich aufgrund des Sitzes des Beklagten auch ohne entsprechende Vereinbarung örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sachlich zuständig.”
Bei Auskunftsklagen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 ZPO; bei Fällen der Sitzgerichtszuständigkeit ist auf den Sitz abzustellen. Im vorliegenden Fall ist deshalb örtlich das Einzelgericht des Handelsgerichts Zürich zuständig.
“Oktober 2023 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt und der Gesuchstgegnerin eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Am 18. Oktober 2023 ging der von den Gesuchstellern einverlangte Gerichtskostenvorschuss ein (act. 4; act. 6). Auf Ersuchen der Gesuchsgegnerin gemäss Eingaben vom 3. und 20. November 2023 wurde ihr die Frist zur Stel- lungnahme jeweils erstreckt, das zweite Mal – wie von ihr sinngemäss beantragt – letztmalig bis 10. Dezember 2023, einem Sonntag (act. 7 und act. 10). Die da- - 5 - raufhin eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin datiert am 11. Dezem- ber 2023 und wurde auch am 11. Dezember 2023 – einem Montag – zur Post ge- geben. Sie wurde rechtzeitig erstattet (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 2.2. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde den Gesuchstellern zuge- stellt (Prot. S. 4; act. 14/1-2). Bis heute gingen keine weiteren Eingaben ein. 3. Prozessuales 3.1. Für die vorliegende Auskunftsklage ist das Einzelgericht des Handelsge- richts des Kantons Zürich örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO) zuständig. Nach Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 6 ZPO und § 45 lit. c GOG ist bei den die vorliegend zu behandelnden Auskunfts- und Einsichtsgesuchen die sach- liche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Einzelgericht) gegeben, sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt. Die Gesuchsteller führen zum Streitwert aus, die vorstehend erwähnte Grenze sei sicher erreicht (act. 1 Rz. 1). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, der Wert der Aktien der Gesuchsteller erreiche nie den Betrag von CHF 30'000.00 (act. 12 Rz. 40). Lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei der Streitwertberechnung im Zusammenhang mit Auskunfts- und Ein- sichtsbegehren ist auf das gesamtgesellschaftliche Interesse am Prozessausgang abzustellen (MOHASSEB/VON DER CRONE, Gerichtliche Durchsetzung des Aus- kunftsrechts, in: SZW 2020, S.”
Art. 10 Abs. 1 ZPO setzt verfassungsrechtliche Grundsätze um (Art. 30 Abs. 2 BV). Das Gesetz bestimmt in der Regel das Gericht am Wohnsitz der beklagten natürlichen Person als zuständig; der Gesetzgeber sieht aber häufig aus sozialpolitischen Gründen dem Kläger alternativ den Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz vor, um dessen Durchsetzungschancen zu erleichtern.
“Von Verfassungs wegen hat jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BV). Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BV). Diese beiden Grundsätze hat der Gesetzgeber in Art. 10 Abs. 1 ZPO umgesetzt. Danach ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig (Bst. a), soweit "dieses Gesetz nichts anderes [vorsieht]". Gründe für die Abweichung vom Beklagtengerichtsstand sind die einheitliche Beurteilung mehrerer Ansprüche und die Beweisnähe. Regelmässig will der Gesetzgeber aber auch aus sozialpolitischen Gründen dem als (wirtschaftlich) schwächer eingestuften Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern, indem er diesem, um dessen besonderem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, alternativ zum Wohnsitz des Beklagten auch den eigenen Wohnsitz als Gerichtsstand zur Verfügung stellt (BGE 145 III 255 E. 5.1 mit Hinweisen; SURBER, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2001, N. 10 zu Art. 30 Abs. 2 BV; BERGER, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 2-11 GestG; ders., in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd.”