Inserted by Annex No 2 of the FA of 17 March 2017 (Commercial Register Law), in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 957;BBl 2015 3617). ↩
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In der zitierten Entscheidung wurde die örtliche Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft bejaht (vgl. HG170254 E. 1.1.1).
“Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig (Art. 40 Abs. 1 ZPO). Der Sitz der F._____ Holding AG befindet sich in G._____. Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben (vgl. act. 3/3), was von den Beklagten denn auch nicht bestritten wird (vgl. act. 13 Rz. 41).”
Nach Art. 40 ZPO sind Verantwortlichkeitsklagen am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz der beklagten Partei zu erheben; vorliegend hatten sowohl die Gesellschaft als auch die Beklagte ihren Sitz in Zürich, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte gegeben ist. Sachlich ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig, da es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften mit einem Streitwert über CHF 30'000 handelt.
“Zuständigkeit Gemäss Art. 40 ZPO sind Verantwortlichkeitsklagen am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz der beklagten Partei zu erheben. Vorliegend hatte die Gesellschaft und hat die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz je in Zürich, weshalb die örtliche Zuständig- keit der Zürcher Gerichte zu bejahen ist (act. 1 Rz. 7 m.H.a. act. 3/2-3; act. 13 S. 6). In sachlicher Hinsicht ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig, da es sich bei der Verantwortlichkeitsklage um eine Streitigkeit aus dem Recht der Han- delsgesellschaften handelt und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Beides blieb seitens der Parteien unbe- stritten (act. 1 Rz. 7; act. 13 S. 6); das hiesige Gericht ist zuständig. - 9 -”
“Zuständigkeit Gemäss Art. 40 ZPO sind Verantwortlichkeitsklagen am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz der beklagten Partei zu erheben. Vorliegend hatte die Gesellschaft und hat die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz je in Zürich, weshalb die örtliche Zuständig- keit der Zürcher Gerichte zu bejahen ist (act. 1 Rz. 7 m.H.a. act. 3/2-3; act. 13 S. 6). In sachlicher Hinsicht ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig, da es sich bei der Verantwortlichkeitsklage um eine Streitigkeit aus dem Recht der Han- delsgesellschaften handelt und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Beides blieb seitens der Parteien unbe- stritten (act. 1 Rz. 7; act. 13 S. 6); das hiesige Gericht ist zuständig. - 9 -”
Die örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien unbestritten anerkannt werden. In der zitierten Praxis stützte sich die Unbestrittenheit der Zuständigkeit für Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit auf Art. 40 ZPO; in einer anderen Parteikonstellation wurde ergänzend auf Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 151 und Art. 129 IPRG abgestellt.
“Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ist nicht bestritten (act. 1 Rz. 16 ff.; act. 26 S. 24 f.; act. 28 Rz. 267) und gestützt auf Art. 40 ZPO (im Verhältnis Kläger 1, 3, 4 und 5 gegen die Beklagten) bzw. Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 151 und Art. 129 IPRG (im Ver- hältnis Klägerin 2 gegen die Beklagten) gegeben.”
Nach einer vertretenen Auffassung (vgl. RB240021, E. 5) beruht der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft auf einer freiwilligen Willenserklärung und fällt deshalb unter den Vertragsbegriff gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Dementsprechend wird vorgeschlagen, den vertraglichen Gerichtsstandsgedanken auch bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zu berücksichtigen; dies dient nach dieser Sichtweise der systematischen Einheit der Zuständigkeitsregeln, namentlich weil Art. 40 ZPO nur für bestimmte gesellschaftsrechtliche Klagen vorgesehen ist. Es handelt sich hierbei um eine vorgetragene Auslegungsposition, nicht um eine allgemein verbindliche Rechtsfeststellung.
“Mit Blick auf den Umstand, dass selbst ein allfälliger Kontrahierungs- zwang nicht zur Verneinung eines vertraglichen Anspruchs führe, könne die Vor- instanz auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch "nur" auf die gesetzliche Disposition abstütze. Zu Ende gedacht würde die Hal- tung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers dazu führen, dass sämtliches dispositives OR-Vertragsrecht nicht unter Art. 31 ZPO fallen könne, was schlechterdings absurd sei. Massgebend sei vielmehr einzig, dass bereits der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft – wie in casu einer GmbH – auf einer freiwilli- gen Willenserklärung beruhe und damit – im Gegensatz etwa zu einem Unfall – eine Einwilligung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung vorliege (act. 2, Rz. 16). Die grammatikalische Auslegung von Art. 31 ZPO liefere zwar kein klares Resultat (act. 2, Rz. 18). Im Rahmen der systematischen Auslegung sei aber das Postulat der grösstmöglichen Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung besonders relevant und spreche für eine Auslegung im Einklang mit dem Vertragsbegriff gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ. Auch aus dem Umstand, dass Art. 40 ZPO nur bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Klagen zur Verfügung - 10 - stehe, folge bei einer systematischen Betrachtungsweise, dass gesellschafts- rechtliche Streitigkeiten grundsätzlich unter den gewöhnlichen Vertragsbegriff fal- len müssten, da ansonsten in all jenen Fällen nur der subsidiäre Auffanggerichts- stand nach Art. 10 ZPO zur Verfügung stünde. Besonders deutlich sei auch das Resultat der historischen Auslegung, welche mit der teleologischen in einer engen Wechselwirkung stehe. Der Bundesrat habe in der Botschaft zur Einführung der bundesweiten ZPO erklärt, der vertragliche Erfüllungsortsgerichtsstand sei nicht bloss in den meisten nationalen Rechtsordnungen bekannt, sondern habe sich auch im internationalen Recht durchgesetzt, wobei Art. 5 Ziff. 1 LugÜ erwähnt worden sei. Die nähere Definition des Erfüllungsortes habe sich ebenso bewusst an die damals parallel laufende LugÜ-Revision angelehnt (act. 2, Rz. 19 f. mit Verweis auf BBl 2006, 7267 f.). Es könne vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei erstmaligem Erlass der ZPO am Vertragsbegriff nach Art.”
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