11 commentaries
Ob eine Vereinbarung über eine Büronachfolge besteht bzw. ob entsprechende Angaben zutreffen, entscheidet nicht das Schiedsgericht nach Art. 359 Abs. 1 ZPO, sondern — soweit ein Ablehnungsbegehren erhoben wird — die für Ablehnungsgesuche zuständige Stelle nach Art. 369 Abs. 3 ZPO.
“Soweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe nach Art. 367 Abs. 1 ZPO wie die Vorbefassung beziehungsweise die fehlende Unabhängigkeit gegen H.________ vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch soweit nicht die gemäss Schiedsvereinbarung an den Schiedsrichter zu stellenden Anforderungen umstritten sind (vgl. E. 5.1 hiervor), sondern der Beschwerdeführer behauptet, H.________ erfülle diese Anforderungen tatsächlich nicht, beruft er sich auf den Ablehnungsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Es betrifft namentlich die Frage, inwieweit der ursprüngliche Schiedsmann H.________ tatsächlich zu seinem Büronachfolger bestimmt hat. Ob die Angaben von H.________ in Bezug auf die Vereinbarung einer Büronachfolge zutreffen, hat nicht er selbst nach Art. 359 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, sondern die für Ablehnungsgesuche zuständige Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), sofern ein solches gestellt wird. In Bezug auf Ablehnungsgründe kann auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt sein, da dieses nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern im Rahmen des Ablehnungsverfahrens zu wahren wäre.”
Die Vorfrage der Einlassung nach Art. 359 Abs. 2 ZPO ist vor einer materiellen Einlassung zu prüfen; dem Gesuchsgegner ist dabei rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn das Rechtsöffnungsgesuch dem Gesuchsgegner erst mit dem Endentscheid zugestellt wurde.
“Die Gesuchstellerinnen haben zutreffend dargelegt, dass in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (BGE 140 III 372 E. 3.5). Daher schaden falsch formulierte Gesuche nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 39). Demzufolge hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschluss der KPK vom 29. September 2022 ein Schiedsurteil darstellt, welches zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigt. Dies kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, nachdem mit dem Beschluss ein autoritativer Entscheid vorgelegt wurde, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 225'740.– verpflichtet wurde (Urk. 4/10), es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine schiedsfähige Sache handeln dürfte (Art. 354 ZPO, siehe auch Art. 89 KVG), die Gesuchstellerinnen das Bestehen einer Schiedsvereinbarung behaupten und hier- für Unterlagen vorlegen (Urk. 4/13-14) und der Gesuchsgegner gemäss ihrer Dar- stellung eine Einlassungspauschale bezahlt hat (Urk. 4/9), was im Zusammen- hang mit der Frage der Einlassung auf das Verfahren zu prüfen sein wird (Art. 359 Abs. 2 ZPO). 4. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen als be- gründet. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nicht geprüft und dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör noch nicht gewährt hat, ist die Sache jedoch noch nicht spruchreif. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde - 6 - dem Gesuchsgegner nämlich erst mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 8 S. 6). Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners kann nicht erst im Beschwerdeverfah- ren gewährt bzw. nachgeholt werden, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des”
Wird die Einrede der Unzuständigkeit nicht rechtzeitig — d.h. vor der Einlassung auf die Hauptsache — vorgebracht und unternimmt die Partei nicht alle zumutbaren Anstrengungen, den Mangel soweit möglich zu beseitigen, verwirkt die Rüge. Als treuwidrig gilt insbesondere das Zurückhalten von Rügegründen in „Reserve“, um sie erst bei drohendem Prozessverlust nachzuschieben.
“Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will (vgl. Art. 369 Abs. 2 ZPO), das Schiedsgericht für unzuständig (vgl. Art. 359 Abs. 2 ZPO) oder sich durch einen anderen nach Art. 393 ZPO relevanten Verfahrensmangel für benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Mangel - soweit möglich - zu beseitigen (BGE 130 III 66 E. 4.3; 126 III 249 E. 3c; 119 II 386 E. 1a; je mit Hinweisen; Urteil 4A_54/2019 vom 11. April 2019 E. 3.1). Nach nunmehr ausdrücklicher Regelung in Art. 373 Abs. 6 ZPO sind Verstösse gegen die Verfahrensregeln sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden. Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei, die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (vgl. BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1; 126 III 249 E. 3c; Urteil 4A_54/2019 vom 11. April 2019 E. 3.1; vgl. auch BGE 143 III 578 E.”
Bei der Prüfung der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung hat das Schiedsgericht zu bestimmen, welche konkreten Parteien durch die Vereinbarung gebunden sind. Sodann ist gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht ausdrücklich bezeichnete Dritte dennoch in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fallen.
“La convention d'arbitrage de l'art. 357 CPC est un accord par lequel deux ou plusieurs parties déterminées ou déterminables s'entendent pour confier à un tribunal arbitral ou à un arbitre unique, en lieu et place du tribunal étatique qui serait compétent, la mission de rendre une sentence à caractère contraignant sur un ou des litige (s) existant (s) (compromis arbitral) ou futur (s) (clause compromissoire) résultant d'un rapport de droit déterminé (ATF 142 III 239 consid. 3.3.1; 140 III 367 consid. 3.1; 138 III 29 consid. 2.2.3 p. 35; arrêt 4A_676/2014 du 3 juin 2015 consid. 3.2.2). En vertu de l'art. 359 al. 1 CPC, en cas de contestation de sa compétence, le tribunal arbitral doit examiner la validité de la convention d'arbitrage, son contenu, sa portée et la régularité de sa composition. Par portée (Tragweite, la portata), il y a lieu d'entendre le champ d'application objectif (objektive Tragweite; sachlicher Geltungsbereich) et le champ d'application subjectif (subjektiver Tragweite; subjektiver Geltungsbereich) de la convention d'arbitrage (MÜLLER-CHEN/EGGER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3e éd., Zurich 2016, n° 16 ss ad art. 359 CPC). Selon la jurisprudence, lorsqu'il examine la portée subjective de la convention d'arbitrage, le tribunal arbitral doit déterminer quelles sont les parties liées par cette convention et rechercher, le cas échéant, si un ou des tiers qui n'y sont pas désignés entrent néanmoins dans son champ d'application (ATF 145 III 199 consid. 2.4 p. 202; 134 III 565 consid. 3.2; 128 III 50 consid. 2b/aa p. 54; arrêt 4A_473/2016 du 16 février 2017 consid.”
“La convention d'arbitrage de l'art. 357 CPC est un accord par lequel deux ou plusieurs parties déterminées ou déterminables s'entendent pour confier à un tribunal arbitral ou à un arbitre unique, en lieu et place du tribunal étatique qui serait compétent, la mission de rendre une sentence à caractère contraignant sur un ou des litige (s) existant (s) (compromis arbitral) ou futur (s) (clause compromissoire) résultant d'un rapport de droit déterminé (ATF 142 III 239 consid. 3.3.1; 140 III 367 consid. 3.1; 138 III 29 consid. 2.2.3 p. 35; arrêt 4A_676/2014 du 3 juin 2015 consid. 3.2.2). En vertu de l'art. 359 al. 1 CPC, en cas de contestation de sa compétence, le tribunal arbitral doit examiner la validité de la convention d'arbitrage, son contenu, sa portée et la régularité de sa composition. Par portée (Tragweite, la portata), il y a lieu d'entendre le champ d'application objectif (objektive Tragweite; sachlicher Geltungsbereich) et le champ d'application subjectif (subjektiver Tragweite; subjektiver Geltungsbereich) de la convention d'arbitrage (MÜLLER-CHEN/EGGER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3e éd., Zurich 2016, n° 16 ss ad art. 359 CPC). Selon la jurisprudence, lorsqu'il examine la portée subjective de la convention d'arbitrage, le tribunal arbitral doit déterminer quelles sont les parties liées par cette convention et rechercher, le cas échéant, si un ou des tiers qui n'y sont pas désignés entrent néanmoins dans son champ d'application (ATF 145 III 199 consid. 2.4 p. 202; 134 III 565 consid. 3.2; 128 III 50 consid. 2b/aa p. 54; arrêt 4A_473/2016 du 16 février 2017 consid.”
Zu prüfen ist im konkreten Fall, inwieweit die vom Gesuchsgegner geleistete Einlassungspauschale für die Frage der Einlassung nach Art. 359 Abs. 2 ZPO von Bedeutung ist.
“Die Gesuchstellerinnen haben zutreffend dargelegt, dass in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (BGE 140 III 372 E. 3.5). Daher schaden falsch formulierte Gesuche nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 39). Demzufolge hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschluss der KPK vom 29. September 2022 ein Schiedsurteil darstellt, welches zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigt. Dies kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, nachdem mit dem Beschluss ein autoritativer Entscheid vorgelegt wurde, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 225'740.– verpflichtet wurde (Urk. 4/10), es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine schiedsfähige Sache handeln dürfte (Art. 354 ZPO, siehe auch Art. 89 KVG), die Gesuchstellerinnen das Bestehen einer Schiedsvereinbarung behaupten und hier- für Unterlagen vorlegen (Urk. 4/13-14) und der Gesuchsgegner gemäss ihrer Dar- stellung eine Einlassungspauschale bezahlt hat (Urk. 4/9), was im Zusammen- hang mit der Frage der Einlassung auf das Verfahren zu prüfen sein wird (Art. 359 Abs. 2 ZPO). 4. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen als be- gründet. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nicht geprüft und dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör noch nicht gewährt hat, ist die Sache jedoch noch nicht spruchreif. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde - 6 - dem Gesuchsgegner nämlich erst mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 8 S. 6). Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners kann nicht erst im Beschwerdeverfah- ren gewährt bzw. nachgeholt werden, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des”
“Die Gesuchstellerinnen haben zutreffend dargelegt, dass in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (BGE 140 III 372 E. 3.5). Daher schaden falsch formulierte Gesuche nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 39). Demzufolge hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschluss der KPK vom 29. September 2022 ein Schiedsurteil darstellt, welches zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigt. Dies kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, nachdem mit dem Beschluss ein autoritativer Entscheid vorgelegt wurde, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 225'740.– verpflichtet wurde (Urk. 4/10), es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine schiedsfähige Sache handeln dürfte (Art. 354 ZPO, siehe auch Art. 89 KVG), die Gesuchstellerinnen das Bestehen einer Schiedsvereinbarung behaupten und hier- für Unterlagen vorlegen (Urk. 4/13-14) und der Gesuchsgegner gemäss ihrer Dar- stellung eine Einlassungspauschale bezahlt hat (Urk. 4/9), was im Zusammen- hang mit der Frage der Einlassung auf das Verfahren zu prüfen sein wird (Art. 359 Abs. 2 ZPO). 4. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen als be- gründet. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nicht geprüft und dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör noch nicht gewährt hat, ist die Sache jedoch noch nicht spruchreif. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde - 6 - dem Gesuchsgegner nämlich erst mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 8 S. 6). Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners kann nicht erst im Beschwerdeverfah- ren gewährt bzw. nachgeholt werden, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des”
Bei der Prüfung der definitiven Rechtsöffnung kann sich — wie in der zitierten Praxis ausgeführt — die Vorfrage stellen, ob ein Entscheid ein Schiedsurteil und damit zur definitiven Rechtsöffnung berechtigend ist; in diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Einlassung auf das Schiedsverfahren nach Art. 359 Abs. 2 ZPO zu prüfen.
“Die Gesuchstellerinnen haben zutreffend dargelegt, dass in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (BGE 140 III 372 E. 3.5). Daher schaden falsch formulierte Gesuche nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 39). Demzufolge hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschluss der KPK vom 29. September 2022 ein Schiedsurteil darstellt, welches zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigt. Dies kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, nachdem mit dem Beschluss ein autoritativer Entscheid vorgelegt wurde, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 225'740.– verpflichtet wurde (Urk. 4/10), es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine schiedsfähige Sache handeln dürfte (Art. 354 ZPO, siehe auch Art. 89 KVG), die Gesuchstellerinnen das Bestehen einer Schiedsvereinbarung behaupten und hier- für Unterlagen vorlegen (Urk. 4/13-14) und der Gesuchsgegner gemäss ihrer Dar- stellung eine Einlassungspauschale bezahlt hat (Urk. 4/9), was im Zusammen- hang mit der Frage der Einlassung auf das Verfahren zu prüfen sein wird (Art. 359 Abs. 2 ZPO). 4. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen als be- gründet. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nicht geprüft und dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör noch nicht gewährt hat, ist die Sache jedoch noch nicht spruchreif. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde - 6 - dem Gesuchsgegner nämlich erst mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 8 S. 6). Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners kann nicht erst im Beschwerdeverfah- ren gewährt bzw. nachgeholt werden, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des”
Die Einrede der Unzuständigkeit nach Art. 359 Abs. 2 ZPO kann in den Schlussanträgen/Schlussschriften vorgebracht werden. Hierdurch kann eine incidente Entscheidung über die Zuständigkeit entstehen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig sein kann.
“La sentence arbitrale admettant la compétence du tribunal arbitral dans l'action des demandeurs à l'égard des cinq défendeurs recourants est une décision incidente sur la compétence (art. 389, 392 let. b et 393 let. b CPC). Ayant été notifiée à ceux-ci le 1er octobre 2019, le recours au Tribunal fédéral formé le 30 octobre 2019 a été interjeté en temps utile (art. 389 al. 2 CPC et 100 al. 1 LTF). En tant que les recourants concluent à ce qu'il soit dit et constaté que le tribunal arbitral n'est pas compétent, autrement dit à ce que leur exception d'incompétence (art. 359 al. 2 CPC) soit admise, leur chef de conclusions est recevable.”
Die Annahme des Amtes durch einen Schiedsrichter und damit die Konstituierung des Schiedsgerichts kann im Zwischenentscheid bereits über eine zuvor erhobene Streitfrage zuungunsten einer Partei entscheiden.
“Vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer habe das Schiedsgericht willkürfrei erwarten dürfen, dass er eine vom ihm allenfalls gewünschte zweite Unzuständigkeitseinrede formell korrekt und beim konstituierten Schiedsgericht einreiche, im Mindesten aber das Schiedsgericht nach der Konstituierung nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam mache, er wolle die am 28. September 2020 angedeuteten Bedenken wiederholen und als Unzuständigkeitseinrede geltend machen. Dieser Einwand überzeugt nicht: Gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung konstituiert sich das Schiedsgericht mit Annahme des Amts des Einzelschiedsrichters durch Rechtsanwalt H.________, Büroadresse I.________ AG, Zürich. Die Verfügung geht nicht davon aus, der bisherige Schiedsmann habe seine Tätigkeit als Anwalt aufgegeben, wie dies der Beschwerdeführer für eine Büronachfolge verlangt, sondern sie begründet, weshalb der Bestimmung und der Existenz eines Büronachfolgers nicht entgegenstehe, dass der ursprüngliche Schiedsmann selbst noch anwaltlich tätig sei. Indem H.________ sich mit dieser Begründung als Schiedsrichter konstituiert, hat er die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. September 2020 aufgeworfene Streitfrage im angefochtenen Zwischenentscheid zu dessen Ungunsten entschieden (Art. 359 Abs. 1 ZPO).”
Das Bundesgericht sieht positive Steuerdomizilentscheide nicht als verfahrensabschliessende Endentscheide, sondern in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren; diese Charakterisierung gilt auch für selbständig eröffnete Zuständigkeitsentscheide von Schiedsgerichten im Sinne von Art. 359 Abs. 1 ZPO.
“All dies spricht dafür, positive Steuerdomizilentscheide nicht als End-, sondern ebenso als Vor- oder Zwischenentscheide zu charakterisieren wie alle anderen selbständig eröffneten Entscheide von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten, mit denen diese ihre eigene Zuständigkeit feststellen (vgl. Art. 92 BGG; Art. 45 VwVG [SR 172.021]; Art. 359 Abs. 1 ZPO; Art. 186 Abs. 3 IPRG [SR 291]; § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]; BGE 143 III 462 E. 3.1; 141 II 262 E. 1; 138 III 558 E. 1.3). Die Terminologie, die das Bundesgericht bislang in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung ganz überwiegend verwendet hat, um den Steuerdomizilentscheid zu beschreiben, bestätigt dieses Ergebnis (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.2 ["Vorentscheid [...] über die Steuerpflicht"]; 125 I 54 E. 1a ["Vorentscheid über die Steuerhoheit"]; 123 I 289 E. 1a ["Vorentscheid über die Steuerpflicht"; "Vorentscheid über die Steuerhoheit"; "Vorentscheid über den steuerrechtlichen Wohnsitz"]; 115 Ia 212 E. 2c ["Vorentscheid der Steuerbehörde über die subjektive Steuerpflicht"]; 77 I 220 S. 222 ["Vorausbeurteilung der bestrittenen Steuerhoheit"]; 62 I 74 E. 3 ["Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage"; vgl. anders aber BGE 134 I 303 E. 1.1 ["verfahrensabschliessender Endentscheid" i.S.v. Art. 90 BGG] sowie einige nicht publizierte Urteile; zuletzt hat das Bundesgericht die Frage wiederholt offengelassen; vgl.”
Die Einrede der Nichteinlassung kann bereits im Vorverfahren erhoben oder vorsorglich als Vorbehalt gestellt werden (z. B. bei der Rekursanmeldung).
“. und aller damit zusammenhängenden Geschäften (act. 28/3). Sie war in der Kon- trollperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 im Personalverleihge- werbe tätig und unterstand dem damals gültigen GAVP. Die Regionale Paritäti- sche Kommission Personalverleih für die deutsche Schweiz (RPKD) liess im Jahr 2015 durch die F._____ GmbH eine Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 bei der Beklagten durchführen. Der Lohn- buchkontrollbericht der F._____ GmbH datiert vom 18. November 2015 (act. 10/2). Mit Beschluss der RPKD vom 6. Juni 2018 wurde der Beklagten wegen di- verser Verstösse gegen den GAVP unter anderem eine Konventionalstrafe von Fr. 21'728.– auferlegt (act. 4/7). Diese Konventionalstrafe ist Gegenstand des vor- liegenden Forderungsprozesses. Gegen den Beschluss der RPKD erhob die Be- klagte am 3. Juli 2018 Rekurs bei der Rekurskommission Verein B._____, ..., wo- bei sie einen Antrag auf Nichteinlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 359 Abs. 2 ZPO stellte (act. 4/8). Die Rekurskommission wies den Rekurs der Beklag- ten mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 ab und nahm Vormerk davon, dass die Beklagte vorsorglich einen Vorbehalt der Nichteinlassung auf das Verfahren gestellt hatte (act. 4/9).”
“. und aller damit zusammenhängenden Geschäften (act. 28/3). Sie war in der Kon- trollperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 im Personalverleihge- werbe tätig und unterstand dem damals gültigen GAVP. Die Regionale Paritäti- sche Kommission Personalverleih für die deutsche Schweiz (RPKD) liess im Jahr 2015 durch die F._____ GmbH eine Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 bei der Beklagten durchführen. Der Lohn- buchkontrollbericht der F._____ GmbH datiert vom 18. November 2015 (act. 10/2). Mit Beschluss der RPKD vom 6. Juni 2018 wurde der Beklagten wegen di- verser Verstösse gegen den GAVP unter anderem eine Konventionalstrafe von Fr. 21'728.– auferlegt (act. 4/7). Diese Konventionalstrafe ist Gegenstand des vor- liegenden Forderungsprozesses. Gegen den Beschluss der RPKD erhob die Be- klagte am 3. Juli 2018 Rekurs bei der Rekurskommission Verein B._____, ..., wo- bei sie einen Antrag auf Nichteinlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 359 Abs. 2 ZPO stellte (act. 4/8). Die Rekurskommission wies den Rekurs der Beklag- ten mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 ab und nahm Vormerk davon, dass die Beklagte vorsorglich einen Vorbehalt der Nichteinlassung auf das Verfahren gestellt hatte (act. 4/9).”
Bei der Einlassung ist zu prüfen, ob bereits ein autoritativer Schiedsbeschluss vorliegt, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Dabei sind namentlich die Schiedsfähigkeit der Forderung und das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung zu untersuchen.
“Die Gesuchstellerinnen haben zutreffend dargelegt, dass in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (BGE 140 III 372 E. 3.5). Daher schaden falsch formulierte Gesuche nicht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 39). Demzufolge hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der Beschluss der KPK vom 29. September 2022 ein Schiedsurteil darstellt, welches zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigt. Dies kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, nachdem mit dem Beschluss ein autoritativer Entscheid vorgelegt wurde, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 225'740.– verpflichtet wurde (Urk. 4/10), es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um eine schiedsfähige Sache handeln dürfte (Art. 354 ZPO, siehe auch Art. 89 KVG), die Gesuchstellerinnen das Bestehen einer Schiedsvereinbarung behaupten und hier- für Unterlagen vorlegen (Urk. 4/13-14) und der Gesuchsgegner gemäss ihrer Dar- stellung eine Einlassungspauschale bezahlt hat (Urk. 4/9), was im Zusammen- hang mit der Frage der Einlassung auf das Verfahren zu prüfen sein wird (Art. 359 Abs. 2 ZPO).”
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