Amended by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Amended by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Inserted by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
SR 823.11 ↩
SR 151.1 ↩
Amended by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Inserted by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
Inserted by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
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Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine Zustimmung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung in konkreten Fällen auch durch eine elektronische Nachricht (z. B. WhatsApp) als schriftliche Zustimmung im Sinne der Formanforderungen gewertet werden; in dem entschiedenen Fall führte dies dazu, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen formwirksam zustande kamen und Art. 6 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangte.
“_____ (Verwaltungsratspräsident der Klägerin) in diesem Zusammenhang Folgendes: "Ok pour H._____ et la proposition" (act. 3/6). Der Vertrag "CTE003" hat u.a. die Zurverfügungsstellung von H._____ als Interim- Manager zum Gegenstand (siehe dazu hinten unter Ziff. 2.1). Angesichts des wei- teren Umstands, dass die WhatsApp-Nachricht ebenfalls vom 10. Juni 2019 da- tiert, ist davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der Beklagten auf die Of- ferte ("la proposition") der Klägerin bezieht. Damit liegt auch seitens der Beklag- ten eine schriftliche Zustimmung vor. Entsprechend ist das das Schriftformerfor- dernis von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ erfüllt. Die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen "CTE002" und "CTE003" sind formwirksam zustande gekommen. Die Beklagte kann in der Schweiz bzw. in Zürich gerichtlich belangt werden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sodann sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GO).”
Wenn ein Kanton von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 4 ZPO Gebrauch macht, kann kantonales Recht die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften nicht in sachlicher Hinsicht einschränken. Zulässig sind hingegen die Einführung von Streitwertgrenzen sowie die konkrete Zuweisung von Zuständigkeiten innerhalb des kantonalen Gerichtsapparats.
“[GOG/ZH]; BGE 140 III 550 E. 2.3; 139 III 67 E. 1.2; 138 III 471 E. 1.1). Die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts ergibt sich in diesen Fällen somit aus dem Bestehen einer Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO) und aus dem Vorliegen eines Mindeststreitwertes von Fr. 30'000.-- (§ 44 lit. b GOG/ZH). Auf den Eintrag der Parteien im Handelsregister kommt es nicht an (Urteile 4A_336/2020 vom 25. August 2020 E. 3.2.2; 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2). Beim Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften handelt es sich um einen solchen des Bundesrechts. Das kantonale Recht kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht hat. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (BGE 140 III 550 E. 2.3).”
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG). - 4 -”
“Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürichs wird vom Ge- suchsgegner anerkannt (act. 8 Rz. 2). Festzuhalten bleibt, dass sich die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO ergibt, während ein die Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO begründender Eintrag des Gesuchsgegners im Handels- register nicht existiert.”
In den Entscheidungen wurde Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit der kantonalen GOG-Bestimmung (vgl. § 44 lit. b GOG) zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit bei öffentlich-rechtlichem Bezug herangezogen.
“Sachliche Zuständigkeit Die Beklagte bestreitet die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts lediglich indirekt, indem sie geltend macht, dass es bereits an der örtlichen Zuständigkeit fehle (act. 10 Rz. 11). Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).”
Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht sachlich zuständig für Streitigkeiten, die die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betreffen. Diese sachliche Zuständigkeit erstreckt sich nach den zitierten Entscheidungen auch auf den summarischen Rechtsschutz (Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO).
“1) ersuchte die Gesuchstellerin mit eingangs genannten Rechtsbegehren um Ausweisung der Gesuchsgegnerin- nen. Mit Verfügung vom 15. November 2023 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Gesuchsgegnerinnen je Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (vgl. act. 8 und 10). Mit Schreiben vom 17. November 2023 (act. 6) teilte Rechtsanwalt E._____ mit, die Gesuchsgegnerin 1 nicht zu vertreten, weshalb die Verfügung vom 15. November 2023 der Gesuchgegnerin 1 noch persönlich zuge- stellt wurde (vgl. act. 7). Die Gesuchsgegnerin 2 erhielt die Verfügung ebenfalls (vgl. act. 5/3). Die Gesuchsgegnerinnen liessen sich jedoch innert Frist nicht ver- nehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. - 3 - 1.2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich ist gegeben (vgl. act. 1 Rz. 4 ff.; Art. 33 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b, § 45 lit. d GOG ZH und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). 2. Rechtliches 2.1. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Soweit die Beschwerdeführerin die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 ZPO in Frage stellt, sind ihre Vorbringen offensichtlich unbegründet: Sie verkennt mit ihrem Hinweis auf Art. 243 Abs. 2 und 3 ZPO sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (BGE 143 III 137 E. 2), dass die von ihr ins Feld geführte Abgrenzung zwischen dem vereinfachten und dem ordentlichen Verfahren vorliegend nicht zur Diskussion steht. Vielmehr geht es hier um den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), für den das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO). Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin weder in Frage, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit handelt, welche die geschäftliche Tätigkeit der beiden Parteien betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), noch bestreitet sie, dass die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- in mietrechtlichen Fällen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) die Voraussetzung von Art.”
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO erlaubt den Kantonen, das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig zu erklären. Dazu gehören nach der zitierten Rechtsprechung auch Streitigkeiten über die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft. Ein Kanton kann hierfür kantonale Zuständigkeitsregeln vorsehen (beispielsweise setzt der Kanton Zürich einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.–); ist das Handelsgericht sachlich zuständig, entfällt das Schlichtungsverfahren.
“Gegenstand der Klage vom 26. November 2020 ist die zwischen den Partei- en strittige Frage, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 25 S. 2). Für die Beurteilung dieser Frage massgebend sind die Bestimmungen des Genossenschaftsrechts über den Erwerb und Verlust der Mit- gliedschaft (Art. 839 ff. OR). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Kantone mit einem Handelsgericht dieses für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig erklären kön- nen (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Darunter fallen unter anderem auch Streitigkeiten um die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft (BK ZPO I-Berger, Art. 6 N 46). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handels- gesellschaften und Genossenschaften im Sinn von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zu- ständig erklärt, sofern deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG/ZH). Käme die Schiedsklausel nicht zum Tragen, wäre demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Klage, deren Streitwert vom Kläger auf Fr. 60'000.– beziffert wurde (vgl. Urk. 18 S. 2), zwingend das Handelsgericht zuständig, zumal die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Disposition der Parteien entzogen ist - 5 - (BGE 146 III 265 E. 4.3 = Pra 109/2020 Nr. 109; BGE 138 III 471 E. 3.1). Bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 Abs. 1 lit. f ZPO) und ist überdies die Durchführung eines freiwilligen förmlichen Vermittlungsverfahrens unzulässig. Wird die Klage – wie vorliegend – trotz Vorlie- gens eines Ausnahmegrundes nach Art. 198 ZPO dennoch bei der Schlichtungs- behörde eingereicht, liegt ein Fall von (offensichtlicher) sachlicher Unzuständig- keit vor und ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu verweigern bzw. ein Nichteintretensentscheid zu erlassen (OGer BE ZK 13 114+139 vom 26.”
Für die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ist die Streitwertberechnung gemäss BGG massgeblich, da die Voraussetzung, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offenstehen muss, nach Art. 74 Abs. 1 BGG zu prüfen ist. Bei objektiver Klagenhäufung ist für die Streitwertbemessung unter dem BGG das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend.
“Daneben spielt sowohl bei der Bestimmung der an- wendbaren Verfahrensart als auch bei der Bestimmung der sachlichen Zuständig- keit der Streitwert eine Rolle. So gilt das vereinfachte Verfahren für vermögens- rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich besteht grundsätzlich für handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2) bzw. gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Allerdings haben die Streitwertgrenzen für die Verfahrensart und für die sachliche Zuständigkeit unter- schiedliche Herleitungen und unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, weshalb sie nachfolgend getrennt zu betrachten sind. - 6 - 4.3. Bei der sachlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich die Streitwertgrenze daraus, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO für die Zu- ständigkeit des Handelsgerichts gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen stehen muss. Das ist so zu verstehen, dass die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht werden muss (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2). Relevant ist somit die Streitwertberechnung gemäss BGG, da die Frage, ob die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, durch das BGG beant- wortet wird (vgl. DAETWYLER/STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zustän- digkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Festschrift Handelsgericht Zürich 1866–2016, S. 186 m.w.N.; kritisch SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständig- keit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, Diss. Zürich, Zürich/St. Gal- len 2021, N 501 ff.). Für den Fall einer eventuellen objektiven Klagenhäufung hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Streitwertberechnung unter dem BGG das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend sei (vgl. BGer 4A_46/2016 E. 1.3; vgl. auch DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commen- taire, N 1429).”
“Bei der sachlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich die Streitwertgrenze daraus, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO für die Zu- ständigkeit des Handelsgerichts gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen stehen muss. Das ist so zu verstehen, dass die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht werden muss (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2). Relevant ist somit die Streitwertberechnung gemäss BGG, da die Frage, ob die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, durch das BGG beant- wortet wird (vgl. DAETWYLER/STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zustän- digkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Festschrift Handelsgericht Zürich 1866–2016, S. 186 m.w.N.; kritisch SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständig- keit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, Diss. Zürich, Zürich/St. Gal- len 2021, N 501 ff.). Für den Fall einer eventuellen objektiven Klagenhäufung hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Streitwertberechnung unter dem BGG das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend sei (vgl. BGer 4A_46/2016 E. 1.3; vgl. auch DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commen- taire, N 1429).”
Die tatsächliche Eintragung im Handelsregister genügt für die Einordnung einer Streitigkeit als handelsrechtlich, sofern die Partei als Rechtseinheit eingetragen ist. Auf den Grund der Eintragung (freiwillig oder aufgrund einer Eintragungspflicht) kommt es für die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht an.
“Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen. In der neuen Fassung der ZPO wird dies denn auch präzisiert, in dem eine Eintragung als Rechtseinheit verlangt wird. Die Frage, ob sich die Beklagte als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, ist deshalb für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bedeutungslos (vgl. HG.2014.115; gl.M. VETTER, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 6 N 24; VETTER/BRUNNER, ZZZ 2013, 257 f.; DEL FABRO, Ein Streifzug durch die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB, AJP 2015, S. 1142; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, Rz. 594; CHABLOZ, CPC, Petit Commentaire, Art. 6 N 17; BRUNNER, DIKEKomm-ZPO, Art. 6 N 18; a.M. BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 11a; BK ZPO-BERGER, 2012, Art. 6 N 9; SHK ZPO-HÄRTSCH, 2010, Art. 6 N 21; HAAS/SCHLUMPF, KUKOZPO, Art. 6 N 11). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen […], weshalb vorliegend die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist.”
“Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Es liesse sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Zudem wird das Kriterium der geschäftlichen Tätigkeit abschliessend durch Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO geregelt. Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen. In der neuen Fassung der ZPO wird dies denn auch präzisiert, in dem eine Eintragung als Rechtseinheit verlangt wird. Die Frage, ob sich die Beklagte als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, ist deshalb für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bedeutungslos (vgl. HG.2014.115; gl.M. VETTER, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.”
“In der neuen Fassung der ZPO wird dies denn auch präzisiert, in dem eine Eintragung als Rechtseinheit verlangt wird. Die Frage, ob sich die Beklagte als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, ist deshalb für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bedeutungslos (vgl. HG.2014.115; gl.M. VETTER, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 6 N 24; VETTER/BRUNNER, ZZZ 2013, 257 f.; DEL FABRO, Ein Streifzug durch die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB, AJP 2015, S. 1142; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, Rz. 594; CHABLOZ, CPC, Petit Commentaire, Art. 6 N 17; BRUNNER, DIKEKomm-ZPO, Art. 6 N 18; a.M. BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 11a; BK ZPO-BERGER, 2012, Art. 6 N 9; SHK ZPO-HÄRTSCH, 2010, Art. 6 N 21; HAAS/SCHLUMPF, KUKOZPO, Art. 6 N 11). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen […], weshalb vorliegend die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist.”
“Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Es liesse sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Zudem wird das Kriterium der geschäftlichen Tätigkeit abschliessend durch Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO geregelt. Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen.”
“Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen. In der neuen Fassung der ZPO wird dies denn auch präzisiert, in dem eine Eintragung als Rechtseinheit verlangt wird. Die Frage, ob sich die Beklagte als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, ist deshalb für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bedeutungslos (vgl. HG.2014.115; gl.M. VETTER, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 6 N 24; VETTER/BRUNNER, ZZZ 2013, 257 f.; DEL FABRO, Ein Streifzug durch die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB, AJP 2015, S. 1142; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, Rz. 594; CHABLOZ, CPC, Petit Commentaire, Art. 6 N 17; BRUNNER, DIKEKomm-ZPO, Art. 6 N 18; a.M. BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 11a; BK ZPO-BERGER, 2012, Art. 6 N 9; SHK ZPO-HÄRTSCH, 2010, Art. 6 N 21; HAAS/SCHLUMPF, KUKOZPO, Art. 6 N 11). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen […], weshalb vorliegend die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist.”
Vor der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 ZPO ist festzustellen, ob die Streitigkeit handelsrechtlichen Charakter im Sinne der Bestimmung hat; Art. 6 Abs. 2 setzt somit die Einordnung als handelsrechtliche Streitigkeit voraus.
“Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gegeben, was unbestritten ist (Art. 17 ZPO; act. 1 Rz. 2; act. 3/2 Ziffer 20.1; act. 13 Rz. I.3.). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.”
Die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 5 ZPO setzt voraus, dass die Hauptsache eine handelsrechtliche Streitigkeit ist. Eine Streitigkeit gilt dabei als handelsrechtlich, wenn insbesondere die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offensteht. Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht nach Eingang des Gesuchs von Amtes wegen prüft.
“1), was er (wohl) irrtümlich mit der definitiven Eintragung gleichsetzt (vgl. act. 37 S. 2). 2.1 Der Gesuchsteller zweifelt zunächst an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz, bei welcher er sein Gesuch (act. 1) eingereicht hatte, und macht in der Beschwerdeschrift geltend, beide Parteien seien im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, weshalb die Sache in die Zuständigkeit des Han- delsgerichts des Kantons Zürich falle. Bis zur Klärung dieser Frage sei das Ver- fahren zu sistieren (act. 37 S. 1 f.). 2.2 Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht nach Eingang der Klage bzw. des Gesuchs von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat die sachliche Zuständig- - 4 - keit implizit bejaht, andernfalls sie auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht ein- getreten wäre (act. 36). Die Handelsgerichte sind zur Beurteilung der Gesuche um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zuständig (Art. 6 Abs. 5 ZPO), sofern die Hauptsache (definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, die allenfalls mit einer Forderungsklage auf Zahlung der erbrachten Leistungen verbunden werden kann) eine handelsrechtliche Streitigkeit ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.4). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die ge- schäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist dem Gesuchstel- ler Recht zu geben, dass zwar das Einzelunternehmen D._____, dessen Inhaber er ist, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und die Forderung seine geschäftliche Tätigkeit betrifft (vgl. act. 4). Er übersieht indes, dass der Ge- suchsgegner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks nicht eingetragen ist , womit es auch an einer der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Han- delsgerichts mangelt.”
“Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht nach Eingang der Klage bzw. des Gesuchs von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat die sachliche Zuständig- - 4 - keit implizit bejaht, andernfalls sie auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht ein- getreten wäre (act. 36). Die Handelsgerichte sind zur Beurteilung der Gesuche um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zuständig (Art. 6 Abs. 5 ZPO), sofern die Hauptsache (definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, die allenfalls mit einer Forderungsklage auf Zahlung der erbrachten Leistungen verbunden werden kann) eine handelsrechtliche Streitigkeit ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.4). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die ge- schäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist dem Gesuchstel- ler Recht zu geben, dass zwar das Einzelunternehmen D._____, dessen Inhaber er ist, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und die Forderung seine geschäftliche Tätigkeit betrifft (vgl. act. 4). Er übersieht indes, dass der Ge- suchsgegner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks nicht eingetragen ist , womit es auch an einer der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Han- delsgerichts mangelt.”
Praxis (Kanton Zürich): Für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wird nach den zitierten Zürcher Entscheiden vorausgesetzt, dass sämtliche am Prozess beteiligten Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 GOG ZH).
“Sachliche Zuständigkeit Im Kanton Zürich ist für handelsrechtliche Streitigkeiten das Handelsgericht sach- lich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Eine handelsrechtli- che Streitigkeit liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bun- desgericht offen steht und sämtliche am Prozess beteiligten Parteien im schwei- zerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Dieser Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, womit die sachliche Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts gegeben ist.”
“die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG ist im Kanton Zürich für Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt, das Handelsgericht als einzige Instanz zustän- dig. Gemäss § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO ist das Handelsgericht so- dann für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als einzige Instanz zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO ist (BGE 137 III 563 E. 3.4.). - 7 -”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 33 ZPO, da die Mietsache in der Stadt Zürich gelegten ist. Die sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG, da (i) die geschäftli- che Tätigkeit der Parteien (Miete Geschäftsräume) betroffen ist, (ii) ein CHF 15'000.– übersteigender (Mindest-)Streitwert (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt und (iii) beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.”
Im entschiedenen Fall hat das Handelsgericht trotz Eröffnung des Konkurses der Beklagten seine Zuständigkeit für das summarische Verfahren zugunsten der Gläubigerin bejaht.
“Juli 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Zwischenzeitlich wurde gemäss vorläufiger Konkursanzeige, pu- bliziert im SHAB vom tt.mm.2024, am tt.mm.2024 über die Gesuchsgegnerin der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Gesuchsgeg- nerin die mit Verfügung vom 15. Juli 2024 angesetzte Frist abgenommen und ihr – vertreten durch das Konkursamt Wallisellen – eine neue Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausweisung Stellung zu nehmen (act. 8). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 29. Juli 2024 zugestellt. Die der Gesuchsgegnerin ange- setzte Frist zur Stellungnahme lief am 19. August 2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben und anerkannt (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1-3; act. 1 Rz. 4). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
Geschäftliche Tätigkeit: Im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO umfasst die geschäftliche Tätigkeit nicht nur das Hauptgeschäft einer Partei, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte, die dazu bestimmt sind, die Geschäftstätigkeit zu fördern oder zu unterstützen. Nach der Rechtsprechung können hierzu etwa die typische Investitionstätigkeit von Fondsgesellschaften oder die Teilnahme an Show‑Wettbewerben (wirkung als Werbe- bzw. Marktpräsenzsteigerung) gehören.
“Uhr) machten die Ge- suchsgegnerinnen das vorliegende Gesuch mit obgenannten Rechtsbegehren beim Einzelgericht des Handelsgerichts anhängig (act. 1). Über das Gesuch kann ohne Weiterungen entschieden werden. 2.Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben, zumal im Aktio- närbindungsvertrag ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorgesehen ist (act. 3/1 Ziff. 18.2). Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass sich diese nicht auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO stützen kann, zumal Aktionärbindungsver- träge keine Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht begründen (vgl. etwa ZR 111 [2012] Nr. 9 E. 6). Zur gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO erforderlichen geschäftlichen Tätigkeit einer der Parteien machen die Gesuchstellerinnen keine Ausführungen. Da es sich bei einer Gesuchstellerin um eine Fondsgesellschaft handelt, deren ge- schäftliche Tätigkeit in der Regel im Investieren in verschiedene Gesellschaften be- steht, und die Gesuchsgegnerin offenbar eine Konkurrenzgesellschaft der gehalte- nen G._____ AG ist (act. 1 Rz. 14) kann wohl von einem Zusammenhang mit der - 3 - geschäftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb die Zuständigkeit als ge- geben anzusehen ist. 3.Die Vollmachten zu Gunsten der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen wur- den jeweils von H._____ unterzeichnet (act. 2A und 2B). Die Zeichnungsberechti- gung von H._____ für die Gesuchstellerinnen wurde nicht dargelegt. Insbesondere haben die Gesuchstellerinnen keine Handelsregisterauszüge oder ähnliche Urkun- den vorgelegt, aus denen sich die Zeichnungsberechtigung von H._____ ergeben könnte. An sich wäre unter diesen Umständen den Gesuchstellerinnen Frist anzu- setzen, um die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen bzw.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO muss sich das Prozessverhältnis aus der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei ergeben. Unter eine geschäftliche Tätigkeit fällt nicht nur das Grundgeschäft des Gewerbes, sondern auch das Hilfs- oder Nebengeschäft, das die Geschäftstätigkeit fördert oder unterstützt (BGE 139 III 457 E. 3.2.; BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 8). Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit ist weit zu fassen (BGE 140 III 355 E. 2.3.1). Vorliegend liegt die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin gemäss dem Handelsregisterauszug in der Aufzucht von Arabischen Pferden […]. Sie bietet von ihr aufgezüchtete Pferde zum Verkauf an […]. Dass mit der Teilnahme an Show-Wettbewerben […] die geschäftliche Tätigkeit zumindest unterstützt wird, indem dadurch die Präsenz der Klägerin auf dem Markt verstärkt bzw. die Teilnahme als Werbeinstrument für die Klägerin dient, liegt auf der Hand. So ist auch davon auszugehen, dass der Verkaufswert des betreffenden Pferdes beeinflusst wird, wenn dieses eine gute Platzierung erreicht.”
“Das Handelsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma und Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.–, ebenso wie handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 5 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d ZPO und Art. 6 Abs. 1 f. ZPO je i.V.m. § 44 lit. a bzw. lit. b GOG). Eine Streitigkeit ist han- delsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht of- fensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem ver- gleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Die ge- schäftliche Tätigkeit gilt bereits als betroffen, wenn sie Hilfs- und Nebengeschäfte betrifft, die dazu bestimmt sind, die Geschäftstätigkeit zu fördern (BGE 139 III 457 E. 3.2 S. 458 f.)”
Macht die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch, auf die Einreichung einer Klageantwort zu verzichten, kann das Verfahren spruchreif werden. In diesem Fall steht dem Handelsgericht die Entscheidung über die Klage nicht entgegen (vgl. Entscheid HG230258).
“September 2023 zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Dübendorf sei zu beseitigen und für den Betrag von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 8. September 2023 de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Unter Koste- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: 1.Prozessverlauf Der Kläger reichte die Klage samt Beilagen am 8. Dezember 2023 (Datum Post- stempel) hierorts ein (act. 1 und act. 3/2-10). Den ihm mit Verfügung vom 11. De- zember 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete er fristgerecht (act. 4 und act. 6). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 5. März 2024 teilte die Beklagte mit, auf die Einreichung einer Klageantwort zu verzichten (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Auch die übrigen Prozess- voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittenermassen erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten. 3.Unbestrittener”
Die Wahl des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO kann zur Folge haben, dass die klagende Partei den Verlust der doppelten Instanz für eine Widerklage hinzunehmen hat, wenn diese Widerklage nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt. Das Bundesgericht hat dies im konkreten Fall bejaht, weil die klagende Partei ihr Wahlrecht zugunsten des Handelsgerichts ausgeübt hatte.
“Der von den Beklagten zitierte Entscheid BGE 143 III 495 ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht liess hier die Frage offen, ob die Widerklage die gleiche sachliche Zuständigkeit wie die Hauptklage voraussetze (E. 2.2.1), und beschränkte sich darauf zu beurteilen, ob der vor Handelsgericht klagenden Partei der Verlust der double instance bezüglich der Widerklage, welche nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle, zugemutet werden könne. Dies be- jahte das Bundesgericht im konkreten Fall, weil die (nicht im Handelsregister ein- getragene) klagende Partei ihr Wahlrecht gemäss Abs. 6 Abs. 3 ZPO zugunsten des Handelsgerichts und damit gegen eine kantonale Rechtsmittelinstanz ausge- übt habe. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei gegenteiliger Entschei- dung die klagende Partei durch die Wahl des Handelsgerichts zu Unrecht die Ge- fahr einer Widerklage bannen könnte und dadurch bevorzugt würde, was mit Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht angestrebt werde. Die vom Bundesgericht beurteilten Fragen unterscheiden sich demnach erheblich von den vorliegend zu behandelnden, weshalb die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.”
“Der von den Beklagten zitierte Entscheid BGE 143 III 495 ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht liess hier die Frage offen, ob die Widerklage die gleiche sachliche Zuständigkeit wie die Hauptklage voraussetze (E. 2.2.1), und beschränkte sich darauf zu beurteilen, ob der vor Handelsgericht klagenden Partei der Verlust der double instance bezüglich der Widerklage, welche nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle, zugemutet werden könne. Dies be- jahte das Bundesgericht im konkreten Fall, weil die (nicht im Handelsregister ein- getragene) klagende Partei ihr Wahlrecht gemäss Abs. 6 Abs. 3 ZPO zugunsten des Handelsgerichts und damit gegen eine kantonale Rechtsmittelinstanz ausge- übt habe. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei gegenteiliger Entschei- dung die klagende Partei durch die Wahl des Handelsgerichts zu Unrecht die Ge- fahr einer Widerklage bannen könnte und dadurch bevorzugt würde, was mit Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht angestrebt werde. Die vom Bundesgericht beurteilten Fragen unterscheiden sich demnach erheblich von den vorliegend zu behandelnden, weshalb die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.”
Die Kantone können das Handelsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zuständig erklären; dies zeigt etwa Entscheid HE230147 (Art. 6 Abs. 4 ZPO i.V.m. kantonalen Zuständigkeitsvorschriften).
“Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO).”
“3/1-6) stellten die Gesuchsteller ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 8. Dezember 2023 (act. 4) wurde ihnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, den sie fristgemäss leisteten (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde die Zustellung des Gesuchs an die Ge- suchsgegnerin angeordnet und dieser eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Zustellung erfolgte am 12. Dezember 2023 (act. 5/2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
Wenn das kantonale Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entschieden hat, kann dessen Entscheidung unabhängig vom Streitwert unmittelbar dem Bundesgericht angefochten werden. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels (insbesondere die Frist und die Prüfung der Rügen) bleiben unberührt und sind separat zu prüfen.
“Les conditions de recevabilité du recours en matière civile sont réalisées sur le principe, notamment celle afférente au délai de recours (art. 100 al. 1 LTF). Le Tribunal de commerce ayant statué en instance cantonale unique, sa décision peut être déférée directement au Tribunal fédéral, quelle que soit la valeur litigieuse (art. 74 al. 2 let. b et art. 75 al. 2 let. a et b LTF en lien avec l'art. 6 al. 1 CPC). Demeure réservée à ce stade la recevabilité des griefs en eux-mêmes.”
Bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 4 ZPO spielt der Streitwert eine Rolle. Kantone können ihre Zuständigkeitsregelungen so ausgestalten, dass sie an die Streitwertgrenzen des Bundesgerichts (bzw. an die sich daraus ergebenden Verfahrensarten) anschliessen; die Streitwertgrenzen für Verfahrensart und für sachliche Zuständigkeit beruhen jedoch auf unterschiedlichen Herleitungen und gesetzlichen Grundlagen und sind deshalb getrennt zu betrachten.
“90 ZPO nur zulässig, wenn für beide Ansprüche das gleiche Gericht – vorliegend das Handelsgericht – sachlich zuständig ist und für beide Ansprüche die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. 4.2. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts und die anwendbare Ver- fahrensart überschneiden sich insoweit teilweise, als bei Geltung des vereinfach- ten Verfahrens die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen ist (vgl. BGE 143 III 137 E. 2). Daneben spielt sowohl bei der Bestimmung der an- wendbaren Verfahrensart als auch bei der Bestimmung der sachlichen Zuständig- keit der Streitwert eine Rolle. So gilt das vereinfachte Verfahren für vermögens- rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich besteht grundsätzlich für handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2) bzw. gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Allerdings haben die Streitwertgrenzen für die Verfahrensart und für die sachliche Zuständigkeit unter- schiedliche Herleitungen und unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, weshalb sie nachfolgend getrennt zu betrachten sind. - 6 - 4.3. Bei der sachlichen Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich die Streitwertgrenze daraus, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO für die Zu- ständigkeit des Handelsgerichts gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen stehen muss. Das ist so zu verstehen, dass die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht werden muss (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2). Relevant ist somit die Streitwertberechnung gemäss BGG, da die Frage, ob die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, durch das BGG beant- wortet wird (vgl. DAETWYLER/STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und Zustän- digkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Festschrift Handelsgericht Zürich 1866–2016, S.”
Art. 6 Abs. 4 ZPO kann die Zuständigkeit des Handelsgerichts begründen; dies zeigt der vorliegende Fall mit einer nach ausländischem Recht organisierten Klägerin, einer in Zürich domizilen Beklagten und öffentlich‑rechtlichen Publikationen im SHAB, welche für das Verfahren genutzt wurden.
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
Art. 6 Abs. 3 ZPO räumt der klagenden Partei ein Wahlrecht zwischen Handelsgericht und ordentlichem Gericht ein, wenn nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist. Die zitierte Rechtsprechung weist zudem darauf hin, dass in vergleichbaren Konstellationen ein Manipulationsrisiko der sachlichen Zuständigkeit angesprochen wurde, wenn durch Anspruchszusätze die spezialgerichtliche Zuständigkeit erzielt werden sollte.
“10), im Rahmen der Anspruchskonkurrenz gegen die Beklagte 2 nicht - 15 - als schwergewichtig eingestuft werden. Der Kläger erhebt gegen die Beklagte 2 daneben gleichermassen Ansprüche aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, gestützt auf ausservertragliche Haftung, aus Vertrag zu Gunsten eines Dritten sowie aus Vertrauenshaftung. Würde in Konstellationen wie der Vorliegenden die einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO infolge Kompetenzattraktion zwingend für sämtliche Ansprüche zuständig, so würde dadurch einer Manipulati- on der sachlichen Zuständigkeit Tür und Tor geöffnet, indem einer Klage, welche sich über weiteste Strecken auf obligationenrechtliche Ansprüche stützt, ein An- spruch gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO nachgeschoben werden könnte, um damit die spezialgerichtliche Zuständigkeit für die ganze Klage zu erreichen. Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Recht der einfachen Gesellschaft erhebt, stand ihm überdies betreffend der Beklagten 2 gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO das Wahlrecht zwischen Handelsgericht und ordentlichem Gericht zu. Er hat sich offensichtlich für das Bezirksgericht und damit gegen eine einzige kantonale Instanz entschie- den. Die Beklagten legen in ihrer Berufung zudem nicht dar, weshalb innerhalb der Anspruchshäufung gegen die Beklagte 2 gerade der Anspruch aus dem Tat- bestand der Verleitung zur Vertragsauflösung gemäss Art. 4 lit. a UWG im Vor- dergrund stehen soll. Insbesondere zeigen sie nicht auf, welche substanziierten Behauptungen betreffend Verleitung zur Vertragsauflösung in der Klage auch für die übrigen Ansprüche von prägender Natur sein sollen oder inwieweit diese vom UWG-Anspruch abhängig sind. Ihre Annahme, am Ende würden möglicherweise nur die spezialrechtlichen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb verbleiben und es müsse das Bezirksgericht ausschliesslich eine Spezialmaterie behandeln (act. 2 S. 9), überzeugt überdies nicht. Abgesehen davon, dass keine substanziierten konkreten Verleitungshandlungen aufgezeigt wurden, läge eine relevante Wett- bewerbshandlung nur vor, wenn diese objektiv auf die Beeinflussung von Wett- bewerbsverhältnissen angelegt wäre, d.”
Ist die sachliche Zuständigkeit für die Hauptsache nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gegeben, so beurteilt das Handelsgericht auch Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 6 Abs. 5 ZPO). In Kantonen, die das Handelsgericht bei handelsrechtlichen Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz vorsehen (vgl. kantonale Regelung etwa ZH §44 lit. b GOG), folgt daraus, dass diese Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen ebenfalls allein beim Handelsgericht liegt.
“die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG ist im Kanton Zürich für Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt, das Handelsgericht als einzige Instanz zustän- dig. Gemäss § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO ist das Handelsgericht so- dann für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als einzige Instanz zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO ist (BGE 137 III 563 E. 3.4.). - 7 -”
“Die Gesuchsgegnerin hat Sitz in der Gemeinde J.________ BE, womit die Gerichte des Kantons Bern zur Beurteilung des Gesuchs zuständig sind. 5. 5.1 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist gemäss Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig für die Beurteilung von handelsrechtlichen Streitigkeiten. Eine Streitigkeit gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Bst. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Bst. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Bst. c). Ist die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben, so behandelt das Handelsgericht ebenfalls Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage (Art. 6 Abs. 5 ZPO). 5.2 Die Gesuchsgegnerin bezweckt gemäss ihrem Handelsregistereintrag die Ausübung der von der F.I.A. übertragenen Sporthoheit, die Kontrolle und Ausübung des Motorsports mit mehrrädrigen Fahrzeugen und die Wahrung aller mit dem Motorsport direkt zusammenhängenden Interessen (GB 6). Die von den Gesuchstellenden anbegehrten Massnahmen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Zwecksetzung der Gesuchsgegnerin. Damit ist von der vorliegenden Streitigkeit mindestens die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerin betroffen. 5.3 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Sowohl die Gesuchstellenden wie auch die Gesuchsgegnerin schätzen den Streitwert auf über CHF 30'000.00 (pag. 4, 34; vgl. auch pag. 82, 94), was sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art.”
Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist auf den tatsächlichen Eintrag im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register abzustellen. Der tatsächliche Eintrag begründet die Zuständigkeit, selbst wenn die Eintragung ungerechtfertigt ist. Ob die Eintragung freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Eintragungspflicht erfolgte, ist für die Zuständigkeitsfrage unbeachtlich.
“Für die Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichts ist einzig der tatsächliche Eintrag ins Handelsregister massgebend, so dass selbst ungerechtfertigte Einträge die Zuständigkeit des Handelsgerichts begründen (BK ZPO-BERGER, Bern 2012, Art. 6 N 10 und 18; BSK ZPO-VOCK/NATER, a.a.O., Art. 6 N 12; BGE 142 III 96 E. 3.3 ff.). Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte als Einzelunternehmer im Handelsre- gister eingetragen ist, muss damit als gerichtsnotorische Tatsache von Amtes we- gen berücksichtigt werden. Angesichts der zentralen Bedeutung des Handelsre- gistereintrags für die Begründung der Zuständigkeit mussten die Parteien damit rechnen, dass sich dieser Umstand auf den Entscheid auswirkt, so dass es sich erübrigt, sie im Rechtsmittelverfahren dazu anzuhören. Die Berufungsklägerin ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates F._____ inkorporierte Gesellschaft und damit in einem vergleichbaren ausländischen Han- - 8 - delsregister eingetragen (act. 10/6–7, act. 9 Rz. 49; zu einer im kalifornischen Un- ternehmensregister eingetragenen Gesellschaft vgl. HG150171 vom 2. Mai 2016, E. 1.1.2.). Dies genügt, um gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO die erste Voraus- setzung der zwingenden Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen.”
“In der neuen Fassung der ZPO wird dies denn auch präzisiert, in dem eine Eintragung als Rechtseinheit verlangt wird. Die Frage, ob sich die Beklagte als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, ist deshalb für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bedeutungslos (vgl. HG.2014.115; gl.M. VETTER, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 6 N 24; VETTER/BRUNNER, ZZZ 2013, 257 f.; DEL FABRO, Ein Streifzug durch die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB, AJP 2015, S. 1142; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, Rz. 594; CHABLOZ, CPC, Petit Commentaire, Art. 6 N 17; BRUNNER, DIKEKomm-ZPO, Art. 6 N 18; a.M. BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 11a; BK ZPO-BERGER, 2012, Art. 6 N 9; SHK ZPO-HÄRTSCH, 2010, Art. 6 N 21; HAAS/SCHLUMPF, KUKOZPO, Art. 6 N 11). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen […], weshalb vorliegend die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist.”
Im Kanton Zürich ist das Handelsgericht nach § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als einzige Instanz zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist und der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt.
“die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG ist im Kanton Zürich für Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt, das Handelsgericht als einzige Instanz zustän- dig. Gemäss § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO ist das Handelsgericht so- dann für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als einzige Instanz zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO ist (BGE 137 III 563 E. 3.4.). - 7 -”
Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, einschliesslich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO, von Amtes wegen. Fehlt die Zuständigkeit, ist nicht einzutreten; sind die Voraussetzungen erfüllt, wird auf die Klage eingetreten. Bei definitiv versäumter Klageantwort kann das Gericht bei Spruchreife einen Endentscheid treffen (Art. 223 ZPO).
“Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) wie auch die weiteren Prozessvo- raussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind vorliegend gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO).”
“Januar 2021 nicht ha- be entsprochen werden können, da die Beklagte an besagter Adresse über keine Büroräumlichkeiten mehr verfüge (act. 11 f.). Die postalische Zustellung der Ver- fügung vom 27. Januar 2021 an die Beklagte scheiterte ebenfalls (act. 10/2). In der Folge wurde die Verfügung vom tt. Januar 2021 am tt. Februar 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 14). Nachdem sich die Beklagte innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Ver- fügung vom 6. April 2021 eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO bis 21. April 2021 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 16). Diese Verfü- gung wurde am tt. April 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publi- ziert (act. 18). Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. - 3 - 2. Formelles 2.1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) wie auch die weiteren Prozessvo- raussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind vorliegend gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 2.2. Versäumte Klageantwort / Spruchreife Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebegehren zu erkennen; wenn nicht, ist die Klage abzuweisen.”
Bei internationalen Vertragsstreitigkeiten begründet eine vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsklausel die internationale und die örtliche Zuständigkeit (vgl. IPRG/LugÜ in den entschiedenen Fällen). Die sachliche Zuständigkeit wird in den Entscheidungen mit Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG begründet.
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Klägerin ihren Sitz in Saudi- Arabien und die Beklagte in den USA hat (vgl. BGE 141 III 294 E. 4). Die Parteien haben in Ziffer 18 k. des Agreements den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz 5 ff.). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IPRG. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.”
“Örtliche und Sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz in unter- schiedlichen Staaten haben (BGE 143 III 558 E. 3.3 S. 560-561; BGE 143 III 404 E. 5.1 S. 407 = Pra 107 [2018] Nr. 86; BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188; BGE 134 III 475 E. 4 S. 477; BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 79-80). Die Parteien haben in Ziffer 18 der "Offerte" vom 18. Februar 2019 den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz. 3.3.). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. - 4 -”
“Zuständigkeit Aufgrund des ausländischen Sitzes der C._____ und des ausländischen Wohnsit- zes der Klägerin liegt ein internationales Verhältnis vor. Für die internationale bzw. örtliche Zuständigkeit beruft sich die Klägerin auf die in Ziff. 25 der "General Banking Conditions" der Beklagten vereinbarte Gerichtsstandklausel (act. 1 Rz. 4; act. 3/4: Gerichtstand Zürich), was von der Beklagten nicht beanstandet wird (act. 9 Rz. 186). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mithin aus Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.”
“Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz im Iran, der Beklagte wohnt in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Da die Parteien in Artikel 6 des Treuhandvertrags Zürich als Gerichtsstand vereinbart haben (vgl. act. 4/15), ergibt sich die internati- onale sowie die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich aus Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH.”
“Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in den D._____, die Beklagte den ihrigen im Iran, wo- mit ein internationales Verhältnis vorliegt. In Ziffer 14 des Service Contract haben die Parteien die Gerichte in Zürich als zuständig vereinbart ("any competent courts of justice in Zurich, Switzerland", act. 3/2 Ziff. 14). Damit liegt eine zulässi- ge Vereinbarung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG e contrario i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 IPRG). Die Beklagte hat sich zudem vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (act. 21 Rz. 3; Art. 1 Abs. 2 IPRG e contrario i.V.m. Art. 6 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. b IPRG). Die sachliche Zustän- digkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. - 7 -”
Kantone können die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 4 ZPO durch Verweis in ihren kantonalen Verfahrensgesetzen (z.B. GOG-Bestimmungen) konkretisieren oder ergänzen; die Praxis zeigt Verweisungen Art. 6 Abs. 4 ZPO i.V.m. kantonalen GOG-Normen (vgl. Entscheidungen zu § 44/§ 45 GOG).
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG). - 4 -”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif. - 5 -”
Bei unklarer Rechtsnatur der Streitigkeit (z.B. Marke oder Know‑how) erachtet das Gericht diese Unklarheit als unbeachtlich: Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG; zuständig ist das Einzelgericht (§ 45 lit. d GOG).
“des Forschungsvertrages nur entnehmen, dass er das Recht zur kommerziellen Verwertung der Projektergeb- nisse thematisiert. Ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend eine Mar- ke oder blosses Know-How handelt, bleibt unklar. Letztlich ist dies jedoch uner- heblich, denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelge- richt (§ 45 lit. d GOG).”
“des Forschungsvertrages nur entnehmen, dass er das Recht zur kommerziellen Verwertung der Projektergeb- nisse thematisiert. Ob es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend eine Mar- ke oder blosses Know-How handelt, bleibt unklar. Letztlich ist dies jedoch uner- heblich, denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelge- richt (§ 45 lit. d GOG).”
Ergibt sich ein Streitwert von unter CHF 30'000.–, trifft die Partei, die dies geltend macht, die Behauptungs‑ und Beweislast hierfür. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer natürlichen Vermutung davon aus, dass der letzte Jahresumsatz und die vorhandenen Vermögenswerte (sowie — soweit für den konkreten Fall massgeblich — das Nominalkapital) den Betrag von CHF 30'000.– erreichen oder übersteigen.
“Zudem ist mit dem Bundesgericht (vgl. die zitierten Entscheide in E. IV.4.2) im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass der letzte Jahres- umsatz und die noch vorhandenen Vermögenswerte der betroffenen Gesellschaft den Betrag von Fr. 30'000.– jeweils erreichen bzw. übersteigen, so dass – im Kanton Zürich – im Zweifel von einer sachlichen Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts auszugehen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG). Wer sich also auf einen Streitwert von unter Fr. 30'000.– (und damit im Ergebnis auf einen Streitwert für eine bezirksgerichtliche Zuständigkeit; § 24 lit. c GOG) beruft, trägt hierfür – d.h. für die Tatsache, dass weder der letzte Jahresumsatz noch die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte (noch das no- - 17 - minelle Gesellschaftskapital) der betroffenen Gesellschaft den Wert von Fr. 30'000.– erreichen – die Behauptungs- und Beweislast. Zwar wäre es aus prozessökonomischer Sicht im Ergebnis zweifelsohne wünschenswert, für Organisationsmängelverfahren – bei denen es sich wie ge- sagt um ein Massengeschäft handelt – eine einheitliche sachliche Zuständigkeit beim Handelsgericht zu schaffen, das solche Fälle in grosser Anzahl und mit ent- sprechendem Fachwissen erledigt. Dies kann jedoch nicht über eine künstliche Manipulation der Streitwertberechnung erreicht werden, sondern müsste vom Ge- setzgeber in die Wege geleitet werden. Jedenfalls geht es nicht an, im Sinne einer Fiktion, und damit einer unwiderlegbaren Vermutung, in jedem Fall und unbese- hen der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft von einem Fr.”
“Bestritten ist hingegen die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts. Für die gerichtliche Einberufung einer Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 4 OR ist das Summarverfahren vorgesehen (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). Sachlich zuständig für eine solche Angelegenheit aus dem Recht der Handelsgesellschaft (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO) ist das Einzelgericht am Handelsge- richt, wenn der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt (§ 45 lit. c GOG). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert auf CHF 200'000.00 (act. 1 Rz. 10). Die Gesuchsgegnerin nimmt Bezug auf ein Bewertungsgutachten der G._____ AG vom 22. Januar 2021, welches den Wert der Aktien mit Null beziffert, woraus sie schliesst, dass der Streitwert für die Beurteilung der Streitigkeit des Handelsge- richts nicht erreicht sei (act. 7 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 9/2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 330'000.00. Klagen im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR bezwecken den Erhalt des Kapitalanteils des gesuchstellenden Anteilseig- ners, weshalb für die Streitwertbestimmung auf den Nominalwert der von diesem gehaltenen Aktien abzustellen ist (BGer 4A_507/2014, 4D_73/2014 vom 15. April 2015 E. 2.1.2). Der Nominalwert der vom Gesuchsteller gehaltenen Aktien beträgt CHF 121'000.”
Erreicht der Streitwert die Schwelle von CHF 30'000.–, steht gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen. Damit ist die dort genannten Voraussetzung für die Beschwerdemöglichkeit gegeben.
“Sodann steht vorliegend ausser Frage, dass der Streitwert die gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erforderliche Schwelle von Fr. 30'000.– erreicht, ab welcher ge- gen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen- steht. Damit sind sämtliche Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt. - 9 -”
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Klägerin ihren Sitz in Deutsch- land hat. Zur Begründung der internationalen bzw. örtlichen Zuständigkeit am Sitz der Beklagten (D._____) stützt sich die Klägerin auf Art. 2 LugÜ und Art. 112 Abs. 1 IPRG sowie die zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstands- vereinbarung (act. 1 Rz. 3 f.; act. 3/5; act. 16 Rz. 3). Nach der unangefochtenen und zutreffenden klägerischen Ansicht ist die örtliche Zuständigkeit gegeben. Ebenso ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ohne Weiteres gegeben, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird (act. 1 Rz. 5; act. 16 Rz. 3): Die vorliegende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien (lit. a), aufgrund des CHF 30'000.– übersteigenden Streitwertes steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (lit.”
Beim bundesrechtlichen Begriff der «Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften» handelt es sich um eine bundesrechtliche sachliche Zuständigkeitsnorm. Kantonalrechtliche Regelungen dürfen diese sachliche Zuständigkeit nicht inhaltlich einschränken; zulässig ist jedoch die Einführung von Streitwertgrenzen.
“[GOG/ZH]; BGE 140 III 550 E. 2.3; 139 III 67 E. 1.2; 138 III 471 E. 1.1). Die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts ergibt sich in diesen Fällen somit aus dem Bestehen einer Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO) und aus dem Vorliegen eines Mindeststreitwertes von Fr. 30'000.-- (§ 44 lit. b GOG/ZH). Auf den Eintrag der Parteien im Handelsregister kommt es nicht an (Urteile 4A_336/2020 vom 25. August 2020 E. 3.2.2; 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2). Beim Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften handelt es sich um einen solchen des Bundesrechts. Das kantonale Recht kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht hat. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (BGE 140 III 550 E. 2.3).”
Bei vereinbartem (örtlichem) Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters wird in den Entscheiden regelmässig aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der GOG ZH (insbesondere § 44 lit. b bzw. § 45 lit. d) hergeleitet.
“Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 19. August 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 20. August 2024 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'500.– angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Gesuch gegeben (act. 3). Den Kostenvorschuss leistete die Gesuch- stellerin innert Frist (act. 5). Indes ging, obwohl die Verfügung vom 20. August 2024 der Gesuchsgegnerin zugestellt werden konnte (act. 4/2), innert Frist keine Stel- lungnahme zum Gesuch ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu ent- scheiden. - 3 - 2.Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 2/1 Ziff. 16; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH. 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Gerichtsstandsvereinbarungen örtlich zuständig (act. 1 Rz. 2; act. 2/2-3; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH.”
“Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die vorlie- gende Klage sowie die Widerklage beruht unbestrittenermassen auf der im Werk- vertrag enthaltenen Gerichtsstandklausel (act. 1 S. 2; act. 12 Rz. 4; act. 3/1 Ziff. 28). Diese Vereinbarung ist nach Art. 17 Abs. 1 ZPO zulässig und gültig ge- schlossen worden. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.”
“Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 1 S. 2; act. 3/2 Ziffer 6.7; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. - 3 -”
Die Eintragung der beklagten Partei im Handelsregister wird in den angeführten Entscheiden als Grundlage für die Annahme der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts herangezogen (Art. 6 ZPO).
“Zwischenzeitlich wurde gemäss vorläu- figer Konkursanzeige, publiziert im SHAB vom tt.mm.2024, am tt.mm.2024 über die Gesuchsgegnerin 1 der Konkurs eröffnet (act. 9). Mit Eingabe vom 16. August 2024 - 3 - ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 (Konkursitin) um einstweilige Sistierung des Verfahrens (act. 10). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde das Verfahren nicht sistiert. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin 1 die mit Verfügung vom 12. August 2024 angesetzte Frist abgenommen und ihr – vertreten durch das Konkursamt Altstetten-Zürich – eine neue Frist angesetzt, um zum Gesuch um Aus- weisung Stellung zu nehmen (act. 13). Die der Gesuchsgegnerin 1 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief am 9. September 2024 ungenutzt ab. Bis heute liessen sich die Gesuchsgegner nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1-3; act. 1 Rz. 3). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“_____) mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl. act. 5/2) und telefonische Abklärungen der hiesigen Gerichtskanzlei beim Einwohnerdienst der Stadt E._____ ergeben haben, dass F._____ (einziger Gesellschafter der Gesuchsgegnerin) per 1. Mai 2023 "nach unbekannt" weggezogen ist (vgl. Prot. S. 4), wurde die Verfügung vom 30. April 2024 am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 6). Die Verfügung gilt am Tag der Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 6; Art. 141 Abs. 2 ZPO). In der Folge wurde der Kostenvorschuss seitens der Gesuchstellerin innert Frist geleistet (act. 8). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief am 30. Mai 2024 ungenutzt ab. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-IV). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Diese mittels Gerichtsurkunde an die E._____-strasse 2, F._____, versandte Verfügung wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht abgeholt (act. 5/2), weshalb die Kantonspolizei Uri am 14. Dezember 2023 mit der Zustellung beauftragt wurde (act. 7). Der Kostenvorschuss ging frist- gerecht ein (act. 6). Am 22. Februar 2024 teilte die Kantonspolizei Uri mit, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte (Prot. S. 4). Daher wurde die Verfügung im Schweizerischen Handelsamts- blatt publiziert und gilt damit am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 11; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief infolgedessen am tt.mm.2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters nach Art. 6 Abs. 2 ZPO wird in den entschiedenen Fällen bejaht, wenn die Streitigkeit dem Handelsrecht zuzuordnen ist. In den zitierten Entscheidungen wird zudem zutreffend ausgeführt, dass dies vorliegt, wenn das Handelsgericht örtlich zuständig ist (z. B. aufgrund von Art. 33 ZPO) oder wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben.
“Prozessverlauf Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) ersuchte die Gesuch- stellerin mit eingangs genannten Rechtsbegehren um Rechtsschutz in klaren Fäl- len (act. 1; Beilagen act. 3/II, III, 1 - 11). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichts- kosten angesetzt, der rechtzeitig geleistet wurde (act. 4 Disp. Ziff. 3; act. 6). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme zum Gesuch eingeräumt (act. 4 Disp. Ziff. 2). Nach- dem der Gesuchsgegnerin diese Verfügung am 26. Februar 2024 zugestellt wer- - 3 - den konnte (act. 5/2), lief die Frist zur Stellungnahme am 18. März 2024 unge- nutzt ab. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden (act. 4 Disp. Ziff. 2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 1 Rz. 2 ff.). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Prozessverlauf Mit vorstehenden Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 17. November 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'500.– angesetzt und der Gesuchs- gegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch gegeben (act. 3). Den Kos- tenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (act. 5). Obwohl die Verfü- gung vom 20. November 2023 der Gesuchsgegnerin am 22. November 2023 zu- gestellt werden konnte (act. 4/2), ging keine Stellungnahme zum Gesuch ein. An- drohungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. - 3 - 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Gerichtsstandsvereinbarungen örtlich zuständig (act. 1 Rz. 2; act. 2/2-3; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH. 3.”
“Formelles Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG.”
“Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2022 (act. 4) wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 6'900.– einzuzahlen. Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2022 (act. 11) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 7) ihre Gesuchsantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. - 3 - 3. Ausgangslage Mit Mietvertrag vom 14. April 2021 (act. 3/3) hat die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin die streitgegenständliche Gewerbeliegenschaft vermietet. Der Mietvertrag sieht einen Bruttomietzins von CHF 228'000.– pro Jahr bzw. CHF 19'000.– pro Monat vor (act. 1 N 4, 13 ff.). 4. Streitpunkte Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe für die Monate November und Dezember 2021 den Mietzins nur teilweise, ab Januar 2022 gar nicht mehr bezahlt. Mit Schreiben vom 20. April 2022 (act. 3/4) habe sie die Ge- suchsgegnerin deshalb gemahnt und zur Bezahlung des Ausstands für November 2021 bis April 2022 in der Höhe von CHF 93'500.– aufgefordert. Gleichzeit habe sie für den Fall der Nichtbezahlung innert 30 Tagen angedroht, das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich zu kündigen. Diese Kündigungsandro- hung sei der Gesuchsgegnerin am 21. April 2022 zugestellt worden (act.”
Die Eintragung eines Vereins im Handelsregister bewirkt regelmässig, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten — soweit die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind — beim Handelsgericht anhängig gemacht werden können (Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3) bzw. gegebenenfalls dem Handelsgericht zugewiesen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2). Aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO lässt sich nach der zitierten Rechtsprechung kein genereller gesetzgeberischer Ausschluss vereinsrechtlicher Streitigkeiten von der Handelsgerichtsbarkeit ableiten.
“Entscheid Handelsgericht, 14.11.2023 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023, HG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht. Die Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten. Aus den Erwägungen: I. 1. Bei der A (Klägerin) handelt es sich um eine nach katarischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Katar, welche seit […] im Handelsregister von Katar eingetragen ist. Die gewerbliche Aktivität der Klägerin besteht unter anderem in der Aufzucht von Pferden und anderen Equiden […]. Die B (Beklagte) ist ein seit […] im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitz in St. Gallen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte unter anderem die Förderung der Zucht und die Verbesserung und das Wohlergehen von Arabischen Pferden in Europa und anderen Ländern von Mitgliedern; das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegenüber Pferden im Allgemeinen und an von B organisierten Wettbewerben im Besonderen sowie die Förderung internationaler Wettbewerbe in Europa und anderen Ländern von Mitgliedern durch die Schaffung und Durchsetzung von Regeln (….”
“So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten zuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht ableiten. 2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten beurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in dem Sinne zu verstehen wäre, dass Streitigkeiten aus nicht genannten Gesellschaftsverhältnissen, generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wären. Namentlich Abrechnungsprozesse zwischen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen im Rahmen der Liquidation von einfachen Gesellschaften, so etwa Streitigkeiten aus der Auflösung von Baukonsortien, wurden traditionellerweise von den Handelsgerichten entschieden.”
Nicht im Handelsregister eingetragene Gesuchsteller können nach Art. 6 Abs. 3 ZPO die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wählen, wenn die Gegenpartei im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist. Nach der in HE240047 wiedergegebenen Praxis gilt dieses Wahlrecht auch, wenn mehrere Gesuchsteller (z. B. eine Miteigentümergemeinschaft) nicht eingetragen sind.
“Damit sind sämtliche Gesuchsgegnerinnen im Handelsregister eingetragen. Dem- gegenüber sind mehrere Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine Miteigentümergemeinschaft. Als solche handeln sie als einfache Streitgenossen, zumal nach Art. 648 Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer alleine zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens berechtigt ist (BACHOFNER, Die Mieterausweisung, N 271; vgl. auch BSK ZGB II-BRUN- NER/WICHTERMANN, Art. 648 N 8). Eine gemeinsames Ausweisungsgesuch ist bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur möglich, wenn das angerufene Gericht für alle Streitgenossen zuständig ist (KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 6). Dies ist vor- liegend – anders als dies von den Gesuchsgegnerinnen dargestellt wird (act. 10 Rz. 9 ff.) – der Fall. Aufgrund der Tatsache, dass beide Gesuchsgegnerinnen im Handelsregister eingetragen sind, können diejenigen Gesuchsteller, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, nach Art. 6 Abs. 3 ZPO die sachliche Zuständig- keit des Handelsgerichts wählen. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist dem- nach zu bejahen. 2.2.Weitere Prozessvoraussetzungen - 5 - Zu den weiteren Prozessvoraussetzungen ist der Vollständigkeit halber zu erwäh- nen, dass die Kündigungsanfechtung durch die Gesuchsgegnerinnen (act. 1 Rz. 8; act. 10 Rz. 5) zufolge unterschiedlicher Streitgegenstände für das vorliegende Aus- weisungsverfahren keine Sperrwirkung entfaltet (BGE 141 III 262). Im Übrigen ge- ben die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Mai 2024 erstatten die Gesuchsgegnerinnen fristgerecht ihre unbeschränkte Gesuchsantwort (act. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessvoraussetzungen 2.1.Zuständigkeit und Streitgenossenschaft Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist aufgrund des sich in Zürich be- findenden Mietobjekts zu bejahen (Art. 33 ZPO). In sachlicher Hinsicht ist das an- - 4 - gerufene Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit d GOG zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichba- ren Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die gesuchsgegnerische Partei im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetra- gen, so hat die gesuchstellende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG). Die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerinnen ist vom vorliegenden Auswei- sungsbegehren betroffen, ebenso ist die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht. Was den Handelsregistereintrag der Parteien betrifft, ist fest- zuhalten, dass die Gesuchsgegnerin 1 im schweizerischen und die Gesuchsgeg- nerin 2 im französischen Handelsregister eingetragen ist (act. 3/VI und act. 3/VII). Damit sind sämtliche Gesuchsgegnerinnen im Handelsregister eingetragen. Dem- gegenüber sind mehrere Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine Miteigentümergemeinschaft. Als solche handeln sie als einfache Streitgenossen, zumal nach Art. 648 Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer alleine zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens berechtigt ist (BACHOFNER, Die Mieterausweisung, N 271; vgl. auch BSK ZGB II-BRUN- NER/WICHTERMANN, Art. 648 N 8). Eine gemeinsames Ausweisungsgesuch ist bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur möglich, wenn das angerufene Gericht für alle Streitgenossen zuständig ist (KUKO ZPO-DOMEJ, Art.”
Kumulativ gelten drei Voraussetzungen: Die Streitigkeit muss die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betreffen; gegen den Entscheid muss die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offenstehen; und die Parteien müssen im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein.
“Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).”
“Das Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EG-ZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).”
“Internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz in der Republik F._____. Die Republik F._____ ist nicht Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Entsprechend richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 IPRG). In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind für Klagen gegen die Gesell- schaft die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Gesellschaft zuständig (Art. 151 Abs. 1 IPRG). Die Gesuchsgegnerin ist in Zürich domiziliert. Das Handelsge- richt des Kantons Zürich ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit damit in- ternational und örtlich zuständig. - 11 - Da der Streitwert CHF 30'000.‒ übersteigt, beide Parteien im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und die Streitigkeit ihre geschäftliche Tätigkeit betrifft, ist auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO).”
Das Handelsgericht ist sachlich für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach den herangezogenen Entscheidungen gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (i) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei ist betroffen, (ii) gegen den Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen und (iii) die Parteien sind im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen. (Art. 6 Abs. 2 ZPO; vgl. HG.2021.39‑HGK, E.2.2.)
“Das Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EG-ZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).”
“Das Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EG-ZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).”
Sind auf Beklagtenseite einfache Streitgenossen beteiligt, von denen nicht alle im Handelsregister eingetragen sind, gelangen nach Rechtsprechung und kantonaler Praxis in solchen Fällen die ordentlichen Gerichte zur Zuständigkeit.
“Februar 2020 per 31. März 2020 bzw. vom 19. März 2020 per Ende September 2020, die schliess- lich zur Rückgabe der Räume am 7./8. Oktober 2020 führten, hängen damit letzt- lich auch die eingeklagte Übernahmeentschädigung (Kaufpreis) und der Anspruch des Klägers 2 auf Beschäftigung als Arbeitnehmer der Beklagten und auf Lohn- zahlung ab, mithin sämtliche Anträge, die keinen mietrechtlichen Charakter haben. Damit liegt im Kern eine Streitigkeit über die Miete von Geschäftsräumen vor. Zu- mindest kann die entsprechende Argumentation der Kläger nicht als inkohärent oder fadenscheinig bezeichnet werden, so dass sich das Mietgericht grundsätzlich als sachlich zuständig erweist. 2.3.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO sowie § 44 lit. b GOG/ZH entscheidet das Handelsgericht des Kantons Zürich handelsrechtliche Streitigkeiten, deren Streit- wert mindestens Fr. 30'000.– beträgt. Was insbesondere die Voraussetzung des Eintrags beider Seiten im Handelsregister nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO angeht, be- stimmt Art. 6 Abs. 3 ZPO, dass die klagende Partei zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Handelsgericht wählen kann, wenn nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist. Sind auf Beklagtenseite einfache Streitgenossen beteiligt, von denen nicht alle im Handelsregister eingetragen sind, so gelangen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis im Kanton Zürich stets nur die ordentlichen Gerichte zum Zug (BGE 138 III 471 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 v. 18. Februar 2020, E. 2.5.2; Urteil des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG110187 v. 11. Dezember 2011 E. 5). Für den Fall einfacher Streitgenossenschaft seitens der klagenden Partei existieren soweit er- sichtlich bislang keine Gerichtsentscheide. Der Bundesgesetzgeber plant jedoch - 9 - eine zur passiven Streitgenossenschaft analoge Regelung (Botschaft des Bundes- rates zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020, S. 2785 f.; KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, Art. 6 N 4c). Bei objektiver Klagenhäufung müssen die Voraussetzungen für die sachliche Zu- ständigkeit eines Gerichts grundsätzlich bei allen Ansprüchen gegeben sein, es sei denn, die Streitgegenstände stehen in einem Sachzusammenhang zueinander (BGE 142 III 788 E.”
Mit der Änderung der ZPO vom 17. März 2023 werden Streitigkeiten aus Miete und Pacht (Wohn‑ und Geschäftsräume sowie landwirtschaftliche Pacht) nach Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgenommen. Dadurch entfällt die bisherige Abgrenzungsproblematik hinsichtlich der Handelsgerichtsbarkeit; für die Bestimmung der Verfahrensart bleibt die Abgrenzung jedoch relevant.
“Indessen wurde im Schrifttum auch kritisch angemerkt, indem das Bundesgericht die Begriffsauslegung von der entsprechenden Gesetzessystematik (Dritter Abschnitt des Achten Titels des Obligationenrechts) entkoppelt habe, habe es neue Abgrenzungsschwierigkeiten geschaffen (BOHNET, Bail et procédure simplifiée: où prend fin le domaine de la protection contre les congés? Plaidoyer pour une révision législative, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, 2019, S. 312-314; siehe auch derselbe, in: Droit du bail à loyer et à ferme, Bohnet/Carron/Montini [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 7 f. zu Art. 243-247 ZPO). In der Tat ist es gerade bei Bestimmungen zur Zuständigkeit und zur Verfahrensart essentiell, dass sie möglichst eindeutig sind, so dass die klagende Partei zweifelsfrei weiss, vor welchem Gericht und nach welchen Vorschriften sie die Klage einzuleiten hat (vgl. bereits BGE 142 III 402 E. 2.5.4 in fine). Was den hier zur Diskussion stehenden Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO angeht, entfällt die Abgrenzungsproblematik mit dem Inkrafttreten der Änderung der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) (BBl 2023 786) zwar hinsichtlich der Handelsgerichtsbarkeit, indem Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht neu generell von dieser ausnimmt; bezüglich der Verfahrensart bleibt die Abgrenzung jedoch von Bedeutung (siehe KOLLER, Die mietrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2022, ZBJV 159/2023 S. 240).”
“Indessen wurde im Schrifttum auch kritisch angemerkt, indem das Bundesgericht die Begriffsauslegung von der entsprechenden Gesetzessystematik (Dritter Abschnitt des Achten Titels des Obligationenrechts) entkoppelt habe, habe es neue Abgrenzungsschwierigkeiten geschaffen (BOHNET, Bail et procédure simplifiée: où prend fin le domaine de la protection contre les congés? Plaidoyer pour une révision législative, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, 2019, S. 312-314; siehe auch derselbe, in: Droit du bail à loyer et à ferme, Bohnet/Carron/Montini [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 7 f. zu Art. 243-247 ZPO). In der Tat ist es gerade bei Bestimmungen zur Zuständigkeit und zur Verfahrensart essentiell, dass sie möglichst eindeutig sind, so dass die klagende Partei zweifelsfrei weiss, vor welchem Gericht und nach welchen Vorschriften sie die Klage einzuleiten hat (vgl. bereits BGE 142 III 402 E. 2.5.4 in fine). Was den hier zur Diskussion stehenden Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO angeht, entfällt die Abgrenzungsproblematik mit dem Inkrafttreten der Änderung der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) (BBl 2023 786) zwar hinsichtlich der Handelsgerichtsbarkeit, indem Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht neu generell von dieser ausnimmt; bezüglich der Verfahrensart bleibt die Abgrenzung jedoch von Bedeutung (siehe KOLLER, Die mietrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2022, ZBJV 159/2023 S. 240).”
Auch nach Mitteilung der Konkurseröffnung kann das Handelsgericht nach Art. 6 ZPO verfahrensfähig bleiben. Soweit sich aus der Praxis ergibt, dass die beklagte Partei — vertreten durch das Konkursamt — nicht antwortet, kann das Gericht das Verfahren als spruchreif betrachten und entscheiden, obwohl eine weitere Replik fehlt.
“Juli 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Zwischenzeitlich wurde gemäss vorläufiger Konkursanzeige, pu- bliziert im SHAB vom tt.mm.2024, am tt.mm.2024 über die Gesuchsgegnerin der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Gesuchsgeg- nerin die mit Verfügung vom 15. Juli 2024 angesetzte Frist abgenommen und ihr – vertreten durch das Konkursamt Wallisellen – eine neue Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausweisung Stellung zu nehmen (act. 8). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 29. Juli 2024 zugestellt. Die der Gesuchsgegnerin ange- setzte Frist zur Stellungnahme lief am 19. August 2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben und anerkannt (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1-3; act. 1 Rz. 4). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
Kantonale Spezialnormen können die Zuordnung nach Art. 6 Abs. 1 ZPO konkretisieren (z. B. § 44 lit. b GOG). Das Handelsgericht kann auch dann zuständig werden, wenn nur eine Partei im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere die geforderte Streitwertgrenze) erfüllt sind.
“Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Vorausset- zungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO für das Vorliegen einer handelsrechtli- chen Streitigkeit sind erfüllt.”
“Mit Schreiben vom 27. November 2023 (pag. 133) und vom 30. November 2023 (pag. 135) teilten die Parteien dem Gericht mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. 10. Am 1. Dezember 2023 verfügte der Instruktionsrichter, dass ein schriftlicher Entscheid ergeht (pag. 137 f.). 11. Die Parteien reichten am 15. Februar 2024 ihre Kostennoten ein (pag. 149 ff.). II. 12. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob dies der Fall ist, wird von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO). 13. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern, womit das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. 14. Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 14.1 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 14.2 Vorliegend ist nur die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen, die Klägerin ruft in Ausübung ihres Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht an. Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit die Streitwertgrenze von Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erreicht ist. Weil die Streitigkeit die Geschäftstätigkeit der Beklagten betrifft, ist auch die Voraussetzung nach Art. 6 Abs.”
Die Eintragung eines Vereins im Handelsregister führt nach der Rechtsprechung in der Regel dazu, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen bzw. können, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind (insbesondere geschäftliche Tätigkeit einer Partei und die Streitwertvoraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO).
“Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Handelsgericht solche Streitigkeiten unabhängig von einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien (Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten zuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht ableiten. 2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten beurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art.”
Bei Ausweisungsbegehren wird die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO wegen des durch den vereinbarten Mietzins bzw. das wirtschaftliche Interesse bestimmten Streitwerts regelmässig erfüllt; die Rechtsprechung nennt in mietrechtlichen Fällen häufig eine Grenze von Fr. 15'000.–. Liegt dies vor und sind die sonstigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt (z. B. geschäftliche Tätigkeit und Eintrag im Handelsregister), ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen. Für solche summarischen Verfahren ist in der genannten Rechtsprechung von einer Verfahrensdauer von rund sechs Monaten auszugehen.
“Soweit die Beschwerdeführerin die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 ZPO in Frage stellt, sind ihre Vorbringen offensichtlich unbegründet: Sie verkennt mit ihrem Hinweis auf Art. 243 Abs. 2 und 3 ZPO sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (BGE 143 III 137 E. 2), dass die von ihr ins Feld geführte Abgrenzung zwischen dem vereinfachten und dem ordentlichen Verfahren vorliegend nicht zur Diskussion steht. Vielmehr geht es hier um den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), für den das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO). Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin weder in Frage, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit handelt, welche die geschäftliche Tätigkeit der beiden Parteien betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), noch bestreitet sie, dass die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- in mietrechtlichen Fällen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO zudem zu Recht bejaht (dazu BGE 139 III 67 E. 1.2). Dieser Streitwert ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Streitwertberechnung bei Ausweisungsbegehren (BGE 144 III 346 E. 1.2) angesichts der Höhe des vereinbarten Mietzinses ohne Weiteres gegeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Parteien selbst in Fällen, in denen es nur um die Frage der Ausweisung geht, unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Die Vorbringen in der Beschwerde zur Verfahrensdauer und zum massgebenden Streitwert sind demnach offensichtlich unbehelflich.”
In der zitierten Rechtssache (HG210167) wurde die Eintragung der beklagten Partei im Handelsregister als Grundlage für die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 3 ZPO anerkannt; dies wurde im Verfahren unbestritten gelassen.
“Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. 17 f.; act. 13 Rz. 3). 1.2.Teilklage Die Klägerin fordert USD 700'000.– und EUR 300'000.– und führt aus, die Klage sei eine Teilklage i.S.v. Art. 86 ZPO unter Nachklagevorbehalt. Eingeklagt werde ein Teil eines Gesamtanspruchs von knapp USD 5 Mio. und EUR”
In den zitierten Entscheiden wurde die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich gestützt auf Art. 6 ZPO bestätigt; örtliche und sachliche Zuständigkeit wurden anerkannt.
“Erwägung: 1.Prozessgeschichte Mit eingangs genannten Rechtsbegehren ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 26. Juni 2024 frist- - 3 - gerecht Stellung (act. 7). Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 eine Stellungnahme ein (act. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Formelles 2.1.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürichs ist gegeben und anerkannt (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-III; act. 7 Rz. 3). 2.2. Ein rechtshängiges Kündigungsanfechtungsverfahren steht einem Auswei- sungsverfahren nicht entgegen; die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO be- ziehen sich auch auf die vorfrageweise Prüfung der Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrages (BGE 141 III 262 E. 3.2 f. S. 263 ff.). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Erwägung: 1.Prozessgeschichte Mit eingangs genannten Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 17. Mai 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 22. Mai 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist ge- leistet (act. 6). Die Verfügung vom 22. Mai 2024 konnte der Gesuchsgegnerin am 24. Mai 2024 zugestellt werden (act. 5/2). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief am 13. Juni 2024 ungenutzt ab. Andro- hungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. act. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/III-IV). Die objektive Klagehäu- fung ist vorliegend zulässig (vgl. Art. 90 ZPO). - 4 - 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 22. November 2022 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgeg- nerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 zeigte Rechtsan- walt Y._____ unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, die Gesuchsgeg- nerin zu vertreten und ersuchte gleichzeitig betreffend die Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch um Fristerstreckung, welche im gewährt wurde (act. 7 f.). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erfolgte sodann fristgerecht (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]). - 3 - 3. Materielles 3.1.”
“Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 17. September 2021 (Datum Poststempel) machte die Gesuch- stellerin ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit dem obgenannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 21. September 2021 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten ange- setzt. Gleichzeitig wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 4). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Innert angesetzter Frist erging weder von der Gesuchsgegnerin 1 noch von den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Stellungnahme, weshalb androhungsgemäss auf- grund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 4). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]). 3.”
Das Gericht hat im entschiedenen Fall wegen der Eintragung beider Parteien als Aktiengesellschaften im Handelsregister eine handelsrechtliche Streitigkeit bejaht. Die Registereintragung der Parteien kann damit für die Abgrenzung der Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO massgeblich sein.
“den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerle- gen. Dass sie sinngemäss eine Reduktion der Kosten hat beantragen wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen nicht entnehmen. Einen solchen An- trag hätte die Klägerin ohnehin ziffernmässig definieren müssen. III. 1.Aus dem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch der Klägerin ergibt sich, dass sie eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB von der Beklagten als Eigentümerin und Nutzniesserin der betreffen- den Umbauliegenschaften geltend machte (vgl. act. 2). Die Beklagte bezweckt u.a. die Durchführung von Bauprojekten (act. 23/2). 2.Das Friedensrichteramt hat aufgrund der Parteikonstellation – beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 12 f.) – und der geltend gemachten Forderung gemäss Schlichtungsgesuch auf eine handelsrechtliche Streitigkeit geschlossen. In der Folge wurde wegen - 4 - fehlender Prozessvoraussetzung bzw. fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 198 f. ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt (act. 19). 3.In der Beschwerdeschrift bringt C._____ im Namen der Klägerin vor, er habe am 28. Dezember 2023 fälschlicherweise eine Klage beim Friedensrichter- amt eingereicht. Vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe er am 27. De- zember 2023 das Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch kontaktiert, "um zu erfragen, an wen und in welcher Form wir die Klage zustellen sollten". Zu diesem Zeitpunkt habe sich der zuständige Friedensrichter in den Ferien befun- den und ihm sei mitgeteilt worden, dass er "die beiden Klagen" einreichen solle und hernach vom Friedensrichter kontaktiert werde. Da ihm anlässlich des Tele- fongesprächs nicht mitgeteilt worden sei, dass die Klage für das Unternehmen an das Handelsgericht hätte gesendet werden sollen, sei die Verhängung einer Strafe von Fr. 420.– für das Einreichen einer Klage am falschen Ort undemokra- tisch und ungerechtfertigt.”
“den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerle- gen. Dass sie sinngemäss eine Reduktion der Kosten hat beantragen wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen nicht entnehmen. Einen solchen An- trag hätte die Klägerin ohnehin ziffernmässig definieren müssen. III. 1.Aus dem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch der Klägerin ergibt sich, dass sie eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB von der Beklagten als Eigentümerin und Nutzniesserin der betreffen- den Umbauliegenschaften geltend machte (vgl. act. 2). Die Beklagte bezweckt u.a. die Durchführung von Bauprojekten (act. 23/2). 2.Das Friedensrichteramt hat aufgrund der Parteikonstellation – beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 12 f.) – und der geltend gemachten Forderung gemäss Schlichtungsgesuch auf eine handelsrechtliche Streitigkeit geschlossen. In der Folge wurde wegen - 4 - fehlender Prozessvoraussetzung bzw. fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 198 f. ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt (act. 19). 3.In der Beschwerdeschrift bringt C._____ im Namen der Klägerin vor, er habe am 28. Dezember 2023 fälschlicherweise eine Klage beim Friedensrichter- amt eingereicht. Vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe er am”
Bei einfacher passiver Streitgenossenschaft kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit durchbrochen werden; Kantone dürfen vorsehen, dass in solchen Fällen das ordentliche Gericht für die ganze Sache zuständig ist. Dies dient der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheide und ist durch die zitierte Rechtsprechung und kantonale Praxis gestützt. Bei mehreren Parteien ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Streitgenossenschaft die Zuständigkeit des Handelsgerichts durchbricht.
“Von der Interpretation dieser Klausel vor dem Hintergrund der beiden Kündigungen der Beklagten vom 27. Februar 2020 per 31. März 2020 bzw. vom 19. März 2020 per Ende September 2020, die schliess- lich zur Rückgabe der Räume am 7./8. Oktober 2020 führten, hängen damit letzt- lich auch die eingeklagte Übernahmeentschädigung (Kaufpreis) und der Anspruch des Klägers 2 auf Beschäftigung als Arbeitnehmer der Beklagten und auf Lohn- zahlung ab, mithin sämtliche Anträge, die keinen mietrechtlichen Charakter haben. Damit liegt im Kern eine Streitigkeit über die Miete von Geschäftsräumen vor. Zu- mindest kann die entsprechende Argumentation der Kläger nicht als inkohärent oder fadenscheinig bezeichnet werden, so dass sich das Mietgericht grundsätzlich als sachlich zuständig erweist. 2.3.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO sowie § 44 lit. b GOG/ZH entscheidet das Handelsgericht des Kantons Zürich handelsrechtliche Streitigkeiten, deren Streit- wert mindestens Fr. 30'000.– beträgt. Was insbesondere die Voraussetzung des Eintrags beider Seiten im Handelsregister nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO angeht, be- stimmt Art. 6 Abs. 3 ZPO, dass die klagende Partei zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Handelsgericht wählen kann, wenn nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist. Sind auf Beklagtenseite einfache Streitgenossen beteiligt, von denen nicht alle im Handelsregister eingetragen sind, so gelangen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis im Kanton Zürich stets nur die ordentlichen Gerichte zum Zug (BGE 138 III 471 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 v. 18. Februar 2020, E. 2.5.2; Urteil des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG110187 v. 11. Dezember 2011 E. 5). Für den Fall einfacher Streitgenossenschaft seitens der klagenden Partei existieren soweit er- sichtlich bislang keine Gerichtsentscheide. Der Bundesgesetzgeber plant jedoch - 9 - eine zur passiven Streitgenossenschaft analoge Regelung (Botschaft des Bundes- rates zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020, S. 2785 f.; KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, Art.”
“a GOG in die handelsgericht- liche Zuständigkeit. In den allermeisten Kantonen werden diese Streitigkeiten in- des mangels Schaffung eines Handelsgerichts von einem ordentlichen Gericht beurteilt. - 12 - Die vorstehende unter E. II/8.3 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt den Kantonen, eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für die einfache passive Streitgenossenschaft vorzusehen, wenn für gewisse Be- klagte das Handelsgericht, für andere das ordentliche Gericht zuständig wäre (u.a. BGE 4A_239/2013 vom 9. September 2013 E. 3.3). Die Durchbrechung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit begründete das Bundesgericht mit dem Institut der Streitgenossenschaft und gab der Durchsetzung der bundesrechtlichen Ver- fahrensvorschriften im Interesse der Prozessökonomie und Vermeidung wider- sprüchlicher Urteile den Vorrang (BGE 140 III 155 E. 4.2). Ob dies nur bei han- delsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO oder auch bei der handelsgerichtlichen Zuständigkeit in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Streitigkei- ten gemäss Art. 6 Abs. 4 i.V,.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO gelten soll, kann offen ge- lassen werden (vgl. E. II/9.3).”
Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte wird grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO geregelt. Für weitergehende Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt daher – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum. Zu beachten ist, dass sich die Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO allein auf Streitigkeiten beschränkt; Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen nicht darunter.
“934 N 32; SHK HRegV-RÜETSCHI, Art. 155 N 26). Eben- so wenig scheinen – mit Ausnahme des vorstehend erwähnten Präjudizes des hiesigen Gerichts – publizierte gerichtliche Entscheide vorhanden zu sein. 2.4. Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2). 2.5. Dazu, ob es sich beim gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 934 OR (bzw. Art. 938a aOR) um ein Verfahren der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbar- keit handelt, finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelte Äusserungen. H ÜSSER führt zu Art. 938a aOR aus, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, weil das Handelsregisteramt bei der Über- weisung ans Gericht in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben handle. Er führt aber auch aus, dass das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei zu behandeln sei und Antrag auf Löschung zu stellen habe. Gegenpartei des Verfah- rens sei die sich der Löschung widersetzende Partei (vgl. H ÜSSER, Die gerichtli- chen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Diss. Zürich, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 145 ff.). Das Kantonsgericht Graubünden hat zu Art.”
“Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat das hiesige Gericht bereits Ende 2018 angedeutet, dass mit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen die sachli- che Zuständigkeit des Handelsgerichts und die Frage, ob es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, zu überprüfen sein würden (vgl. HGer ZH HE180483 Verfügung vom 3. Dezember 2018). Das vorliegende Verfahren bietet nunmehr Gelegenheit, diese Überprüfung vorzunehmen. 2.3. Soweit ersichtlich, äussert sich in der Lehre niemand explizit zur sachlichen Gerichtszuständigkeit in Zusammenhang mit Art. 934 OR oder Art. 938a aOR. Soweit Äusserungen erfolgen, beschränken sich diese auf den Hinweis, dass sich die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 4 ZPO nach kantonalem Recht richte (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 32; SHK HRegV-RÜETSCHI, Art. 155 N 26). Eben- so wenig scheinen – mit Ausnahme des vorstehend erwähnten Präjudizes des hiesigen Gerichts – publizierte gerichtliche Entscheide vorhanden zu sein. 2.4. Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2). 2.5. Dazu, ob es sich beim gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 934 OR (bzw. Art. 938a aOR) um ein Verfahren der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbar- keit handelt, finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelte Äusserungen. H ÜSSER führt zu Art. 938a aOR aus, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, weil das Handelsregisteramt bei der Über- weisung ans Gericht in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben handle.”
Sind auf Beklagtenseite einfache Streitgenossen beteiligt und sind nicht alle diese Streitgenossen im Handelsregister eingetragen, führt dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und kantonaler Praxis zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (d. h. das Handelsgericht tritt in solchen Fällen nicht zu).
“Von der Interpretation dieser Klausel vor dem Hintergrund der beiden Kündigungen der Beklagten vom 27. Februar 2020 per 31. März 2020 bzw. vom 19. März 2020 per Ende September 2020, die schliess- lich zur Rückgabe der Räume am 7./8. Oktober 2020 führten, hängen damit letzt- lich auch die eingeklagte Übernahmeentschädigung (Kaufpreis) und der Anspruch des Klägers 2 auf Beschäftigung als Arbeitnehmer der Beklagten und auf Lohn- zahlung ab, mithin sämtliche Anträge, die keinen mietrechtlichen Charakter haben. Damit liegt im Kern eine Streitigkeit über die Miete von Geschäftsräumen vor. Zu- mindest kann die entsprechende Argumentation der Kläger nicht als inkohärent oder fadenscheinig bezeichnet werden, so dass sich das Mietgericht grundsätzlich als sachlich zuständig erweist. 2.3.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO sowie § 44 lit. b GOG/ZH entscheidet das Handelsgericht des Kantons Zürich handelsrechtliche Streitigkeiten, deren Streit- wert mindestens Fr. 30'000.– beträgt. Was insbesondere die Voraussetzung des Eintrags beider Seiten im Handelsregister nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO angeht, be- stimmt Art. 6 Abs. 3 ZPO, dass die klagende Partei zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Handelsgericht wählen kann, wenn nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist. Sind auf Beklagtenseite einfache Streitgenossen beteiligt, von denen nicht alle im Handelsregister eingetragen sind, so gelangen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis im Kanton Zürich stets nur die ordentlichen Gerichte zum Zug (BGE 138 III 471 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 v. 18. Februar 2020, E. 2.5.2; Urteil des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG110187 v. 11. Dezember 2011 E. 5). Für den Fall einfacher Streitgenossenschaft seitens der klagenden Partei existieren soweit er- sichtlich bislang keine Gerichtsentscheide. Der Bundesgesetzgeber plant jedoch - 9 - eine zur passiven Streitgenossenschaft analoge Regelung (Botschaft des Bundes- rates zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020, S. 2785 f.; KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, Art.”
Die Vollstreckung von vorsorglichen Massnahmen, die durch ein Handelsgericht angeordnet wurden, richtet sich nicht nach kantonalem Recht, sondern wird zwingend durch die ZPO bestimmt. Deshalb ist es sachgerecht, die Zuständigkeit für die Vollstreckung bei dem Gericht zu belassen, das die Massnahme angeordnet hat.
“Die Vorinstanz erwog, dass die in Art. 6 ZPO festgelegten bundesrechtli- chen Vorgaben zur sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte grundsätzlich nicht zu einer handelsgerichtlichen Zuständigkeit für die indirekte Vollstreckung führen würden. Nach einhelliger Lehre gelte dies aber nicht für die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen, die durch Handelsgerichte angeordnet worden seien. Diese richte sich nicht nach kantonalem Recht, sondern werde zwingend durch die ZPO festgelegt. Begründet werde dies damit, dass die Vollstreckung vorsorg- licher Massnahmen dahingehend speziell sei, als es sich nur um die vorläufige Regelung eines Verhältnisses zwischen den Parteien handle, das in der Regel bis zur Rechtskraft des Sachentscheids anhalte (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Zudem könn- ten vorsorgliche Massnahmen geändert oder aufgehoben werden. Deshalb recht- fertige es sich, die Zuständigkeit auch in Bezug auf die Vollstreckung dieser vor- sorglichen Massnahmen bei dem für deren Anordnung zuständigen Gericht zu be- lassen.”
Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 ZPO genügt die tatsächliche Eintragung der betreffenden Partei im Handelsregister. Auf den Eintragungsgrund oder die Art der Eintragung kommt es nicht an.
“Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Es liesse sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Zudem wird das Kriterium der geschäftlichen Tätigkeit abschliessend durch Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO geregelt. Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen.”
Das Einzelgericht des Handelsgerichts ist sachlich zuständig für die Anordnung vorprozessualer bzw. vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. den kantonalen GOG-Bestimmungen (§ 45 lit. b GOG). Die Rechtsprechung wendet dies auch auf handelsgesellschaftsrechtliche Streitigkeiten an; zu den ausdrücklich genannten Massnahmen gehören vorsorgliche Beweisabnahmen.
“Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, da eine handelsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und das Einzelgericht für den Erlass von vorpro- zessualen vorsorglichen Massnahmen sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG).”
“Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, weil eine handelsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und weil das Einzelgericht für den Erlass von vorpro- zessualen vorsorglichen Massnahmen - wozu auch vorsorgliche Beweisabnah- men zählen - sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist ebenfalls un- bestritten (act. 1 Rz. 23 f. [Gesuchstellerin], act. 16 Rz. 3 [Gesuchsgegnerin]).”
“Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, weil eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und weil das Einzel- gericht für den Erlass von vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG).”
Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 5 ZPO müssen die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sein. Dazu gehört namentlich, dass die Parteien im schweizerischen Handelsregister (oder einem vergleichbaren ausländischen Register) eingetragen sind. Fehlt die Registereintragung einer Partei, liegt damit eines der Erfordernisse des Art. 6 ZPO nicht vor und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist nicht gegeben.
“1), was er (wohl) irrtümlich mit der definitiven Eintragung gleichsetzt (vgl. act. 37 S. 2). 2.1 Der Gesuchsteller zweifelt zunächst an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz, bei welcher er sein Gesuch (act. 1) eingereicht hatte, und macht in der Beschwerdeschrift geltend, beide Parteien seien im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, weshalb die Sache in die Zuständigkeit des Han- delsgerichts des Kantons Zürich falle. Bis zur Klärung dieser Frage sei das Ver- fahren zu sistieren (act. 37 S. 1 f.). 2.2 Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht nach Eingang der Klage bzw. des Gesuchs von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat die sachliche Zuständig- - 4 - keit implizit bejaht, andernfalls sie auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht ein- getreten wäre (act. 36). Die Handelsgerichte sind zur Beurteilung der Gesuche um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zuständig (Art. 6 Abs. 5 ZPO), sofern die Hauptsache (definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, die allenfalls mit einer Forderungsklage auf Zahlung der erbrachten Leistungen verbunden werden kann) eine handelsrechtliche Streitigkeit ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.4). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die ge- schäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist dem Gesuchstel- ler Recht zu geben, dass zwar das Einzelunternehmen D._____, dessen Inhaber er ist, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und die Forderung seine geschäftliche Tätigkeit betrifft (vgl. act. 4). Er übersieht indes, dass der Ge- suchsgegner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks nicht eingetragen ist , womit es auch an einer der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Han- delsgerichts mangelt.”
“Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht nach Eingang der Klage bzw. des Gesuchs von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat die sachliche Zuständig- - 4 - keit implizit bejaht, andernfalls sie auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht ein- getreten wäre (act. 36). Die Handelsgerichte sind zur Beurteilung der Gesuche um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zuständig (Art. 6 Abs. 5 ZPO), sofern die Hauptsache (definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, die allenfalls mit einer Forderungsklage auf Zahlung der erbrachten Leistungen verbunden werden kann) eine handelsrechtliche Streitigkeit ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.4). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die ge- schäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist dem Gesuchstel- ler Recht zu geben, dass zwar das Einzelunternehmen D._____, dessen Inhaber er ist, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und die Forderung seine geschäftliche Tätigkeit betrifft (vgl. act. 4). Er übersieht indes, dass der Ge- suchsgegner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks nicht eingetragen ist , womit es auch an einer der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Han- delsgerichts mangelt.”
Die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO wird in der Praxis oftmals gestützt auf Art. 6 ZPO i.V.m. einschlägigen kantonalen GOG-Bestimmungen sowie auf Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 III 515).
“Die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG bzw. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4).”
“Januar 2021 nicht ha- be entsprochen werden können, da die Beklagte an besagter Adresse über keine Büroräumlichkeiten mehr verfüge (act. 11 f.). Die postalische Zustellung der Ver- fügung vom 27. Januar 2021 an die Beklagte scheiterte ebenfalls (act. 10/2). In der Folge wurde die Verfügung vom tt. Januar 2021 am tt. Februar 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 14). Nachdem sich die Beklagte innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Ver- fügung vom 6. April 2021 eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO bis 21. April 2021 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 16). Diese Verfü- gung wurde am tt. April 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publi- ziert (act. 18). Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. - 3 - 2. Formelles 2.1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) wie auch die weiteren Prozessvo- raussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind vorliegend gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 2.2. Versäumte Klageantwort / Spruchreife Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebegehren zu erkennen; wenn nicht, ist die Klage abzuweisen.”
Kantone haben das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz für verschiedene materielle Bereiche bestimmt. Die Praxis nennt insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, Verfahren nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sowie Unlauterer Wettbewerb (für Streitwerte über CHF 30'000.–). Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften ist die ausschliessliche Zuständigkeit ebenfalls vorgesehen, soweit der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt.
“Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig für Streitig- keiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG). Ebenfalls beurteilt das Handelsgericht Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– be- trägt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und unlauterem Wettbewerb (oben lit. A”
“Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt. November 2020 (act. 12), tt. Dezember 2020 (act. 15) und tt. Januar 2021 (act. 17), während die Klage in der C._____-Zeitung am tt. November 2020 öffentlich bekannt gemacht wurde (act. 11). Sodann ist die SHAB-Publikation seit Ende November 2020 auf der Ange- botswebseite (www.D._____.ch) aufgeschaltet (vgl. auch Prot. S. 6; act. 19). 2. Prozessuales 2.1. Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten handelt es sich um Ge- sellschaften nach Schweizer Recht. Die Klägerin hat ihren Sitz in E._____ (act. 3/1), die Beklagte in F._____ (act. 3/3). Die Gerichte des Kantons Zürich sind somit nach Art. 43 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. 2.2. Das vorliegende Verfahren betrifft sodann eine Streitigkeit nach dem Fi- nanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), wofür das Handelsgericht des Kantons Zürich als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG). Ein Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3. Wie gezeigt erfolgte die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröf- fentlichung in der C._____-Zeitung am tt. November 2020 (act. 11; act. 12). Damit ist heute die angesetzte dreimonatige Frist abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Es ist nachfolgend daher einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Nachdem allerdings die Beklagte sämtliche Tatsachenbe- hauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 3/11; act. 6), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
“Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften ist das Han- delsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig, sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). Als Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften gelten insbesondere Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 754 OR (BSK ZPO-V OCK/NATER, Art. 6 N 16; BRUNNER in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 46). Da sich die vom Kläger erhobene Ver- antwortlichkeitsklage auf Art. 754 OR stützt und der Streitwert CHF 379'332.05 beträgt, (act. 1 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), erweist sich das Handelsgericht des Kantons Zürich als sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). - 9 -”
Nach gesetzgebungshistorischer und systematischer Betrachtung gelten fusionsrechtliche Überprüfungsklagen (insbesondere die Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG) als Klagen des Rechts der Handelsgesellschaften und sind damit unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 4 ZPO zu subsumieren.
“Die entsprechenden Normen gehörten daher eigentlich in das O bligationenrecht. Der Umfang der Regelung steht indessen einer Eingliederung ins Obligationenrecht entgegen." Daraus erhellt, dass es sich bei den fusionsgesetzlichen Instituten materiell um gesellschaftsrechtliche (" Recht der Handelsgesellschaften ") handelt, die eigentlich in die dritte Abteilung des Obligationenrechts gehörten. Die mit dem Erlass des Fusionsgesetzes vollzogene Dekodifikation kann systematisch nicht zur Folge haben, dass Klagen des Fusionsgesetzes nicht mehr als solche des " Rechts der Handelsgesellschaften " gelten. Das Fusionsgesetz ist denn auch kein rechtlicher Mikrokosmos, sondern muss im Verbund mit den obligationenrechtlichen Normen, zu denen das Fusionsrecht sachlich gehört, ausgelegt werden (in diesem Sinne auch Hurni, a.a.O., S. 12). Gesetzgebungshistorisch und systematisch folgt damit, dass die fusionsrechtliche Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG auch unter das " Recht der Handelsgesellschaften " nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zu subsumieren ist.”
“Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 409 E. 3.1 zwar bereits erkannt, dass sich der Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO auf Klagen beziehe, die ihre Grundlage in der dritten Abteilung des OR über " [d]ie Handelsgesellschaften und die Genossenschaft " (Art. 552-926 OR) haben, auf welche der Wortlaut verweist. Damit ist aber in gesetzgebungshistorischer und systematischer Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass auch gesellschaftsrechtliche Klagen des Fusionsrechts unter diesen Begriff fallen.”
Nach Art. 6 Abs. 4 ZPO kann der Kanton das Handelsgericht — beispielsweise das Einzelgericht des Handelsgerichts — sowohl örtlich als auch sachlich für bestimmte Angelegenheiten zuständig erklären.
“Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO).”
Fehlt bei einzelnen Klägern der Handelsregistereintrag, steht dies der Ausübung des Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, sofern andere Streitgenossen im Handelsregister eingetragen sind und eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt. In den zitierten Entscheidungen wurde auf dieser Grundlage die Wahl des Handelsgerichts zugelassen.
“Damit sind sämtliche Gesuchsgegnerinnen im Handelsregister eingetragen. Dem- gegenüber sind mehrere Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine Miteigentümergemeinschaft. Als solche handeln sie als einfache Streitgenossen, zumal nach Art. 648 Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer alleine zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens berechtigt ist (BACHOFNER, Die Mieterausweisung, N 271; vgl. auch BSK ZGB II-BRUN- NER/WICHTERMANN, Art. 648 N 8). Eine gemeinsames Ausweisungsgesuch ist bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur möglich, wenn das angerufene Gericht für alle Streitgenossen zuständig ist (KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 71 N 6). Dies ist vor- liegend – anders als dies von den Gesuchsgegnerinnen dargestellt wird (act. 10 Rz. 9 ff.) – der Fall. Aufgrund der Tatsache, dass beide Gesuchsgegnerinnen im Handelsregister eingetragen sind, können diejenigen Gesuchsteller, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, nach Art. 6 Abs. 3 ZPO die sachliche Zuständig- keit des Handelsgerichts wählen. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist dem- nach zu bejahen. 2.2.Weitere Prozessvoraussetzungen - 5 - Zu den weiteren Prozessvoraussetzungen ist der Vollständigkeit halber zu erwäh- nen, dass die Kündigungsanfechtung durch die Gesuchsgegnerinnen (act. 1 Rz. 8; act. 10 Rz. 5) zufolge unterschiedlicher Streitgegenstände für das vorliegende Aus- weisungsverfahren keine Sperrwirkung entfaltet (BGE 141 III 262). Im Übrigen ge- ben die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Die von den Gesuchstellenden anbegehrten Massnahmen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Zwecksetzung der Gesuchsgegnerin. Damit ist von der vorliegenden Streitigkeit mindestens die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerin betroffen. 5.3 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Sowohl die Gesuchstellenden wie auch die Gesuchsgegnerin schätzen den Streitwert auf über CHF 30'000.00 (pag. 4, 34; vgl. auch pag. 82, 94), was sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). 5.4 Die Gesuchstellerin 5 sowie die Gesuchsgegnerin sind im Handelsregister eingetragen. Die Gesuchsteller 1 bis 4 verfügen zwar über keinen Handelsregistereintrag, sie haben aber gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO ihr Wahlrecht zu Gunsten des Handelsgerichts ausgeübt. 5.5 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist damit zur Beurteilung des Gesuchs gestützt auf Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sachlich zuständig. 6. Die Gesuchstellenden legen nachvollziehbar dar, dass sie eine einfache Streitgenossenschaft bilden (pag. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO sind ohne Weiteres erfüllt. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Dies folgt aus dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und bedeutet, dass die Begehren derart bestimmt abzufassen sind, dass sie vom Gericht im Falle ihrer Gutheissung ohne Weiteres zum Dispositiv erhoben werden können. Das gilt insbesondere für Unterlassungsbegehren. Das verbotene Verhalten ist derart genau zu umschreiben, dass daraus für die Gegenpartei ebenso wie für die Vollstreckungsbehörde ohne weitergehende rechtliche Würdigung ersichtlich ist, ob ein bestimmtes Verhalten unter das Verbot fällt oder nicht (BGE 97 II 92 S.”
Die Kantone können ein Handelsgericht als Fachgericht vorsehen. Im Kanton Bern sind handelsrechtliche Streitigkeiten durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt.
“Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).”
Ist eine Partei nicht im Handelsregister eingetragen, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des vereinbarten Handelsgerichts gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO; eine entsprechende Gerichtsstandvereinbarung ist in diesem Fall nichtig.
“3 Die Klägerin hält im Wesentlichen dafür, dass die Parteien das Handelsge- richt in Zürich aufgrund der geografischen Nähe zum Sitz der verkauften Gesell- schaft und zu deren operativem Tätigkeitsgebiet in "Zürich" für zuständig erklärt hätten. Die Behauptung, es sei dem Beklagten darum gegangen, Streitigkeiten nur durch ein Fachgericht mit besonderer Qualität beurteilen zu lassen, habe sie vor Vorinstanz widerlegt. Es dürfe als erstellt gelten, dass der Beklagte vor Ab- schluss des Stammanteilkaufvertrags Kenntnis davon gehabt habe, dass das - 7 - Handelsgericht nicht prorogiert werden könne, zumal er zu diesem Zeitpunkt be- reits mit seinem Anwalt in Kontakt gestanden sei und diesen Kaufvertrag Punkt für Punkt mit ihm besprochen habe. Diese Kenntnis sei dem Beklagten anzurech- nen. Dass er die Klausel dennoch unterzeichnet habe, könne nur so gedeutet werden, dass es ihm nicht darum gegangen sei, das Handelsgericht als Fachge- richt, sondern die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zürich zu vereinbaren (Urk. 10 S. 3 f.). 6.1 Der Beklagte ist nicht im Handelsregister eingetragen, weshalb das von den Parteien vereinbarte Handelsgericht sachlich nicht zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist der Disposition der Partei- en grundsätzlich entzogen (BGE 138 III 471 E. 3.1). Die Parteien haben sich so- mit auf einen für sie sachlich nicht zur Verfügung stehenden Gerichtsstand geei- nigt, insofern ist die Vereinbarung ohne Weiteres nichtig. Zu prüfen ist, ob die fragliche Klausel – wenn das Zürcher Handelsgericht nicht angerufen werden kann – keinerlei Bedeutung hat, weil für diesen Fall gar nichts geregelt wurde, was zur Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Beklagten im Kanton C._____ führen würde, oder ob sie (auch) den Sinn gehabt hat, unabhängig von einer allfälligen sachlichen Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts den Ge- richtsstand Zürich zu bezeichnen. Die Frage, ob der Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, ist grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip zu beantworten, indem der mutmassli- che bzw. hypothetische Parteiwille ermittelt wird, sofern nicht ein diesbezüglicher übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille nachgewiesen werden kann (BGE 143 III 558 E.”
Kantone können nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Streitigkeiten — etwa Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften — dem Handelsgericht zuweisen. Dadurch kann das Handelsgericht auch dann zuständig sein, wenn keine Eintragung der Organe (oder der Gesellschaft) im Handelsregister vorliegt; in solchen Fällen kann die klagende Partei zwischen Handelsgericht und ordentlichem Gericht wählen.
“Streitigkeiten aus Handelsgesellschaften und Genossenschaften sind jedoch in Art. 5 Abs. 1 ZPO nicht erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine zwingende (Art. 6 Abs. 2 ZPO) oder fakultative (Art. 6 Abs. 3 ZPO) Zuständigkeit des Handelsgerichts selbst dann bestehen kann, wenn Streitigkeiten, die ihre Grundlage in Art. 552 – 926 OR haben, nicht generell dem Handelsgericht zugewiesen sind. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO eröffnet den Kantonen mit anderen Worten bloss die Möglichkeit, solche Streitigkeiten über den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO hinaus dem Handelsgericht zuzuweisen. Aufgrund des Vorrangs des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 3 ZPO) steht eine Senkung der Streitwertgrenze zwar nicht in der Disposition der Kantone. Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Handelsgericht solche Streitigkeiten unabhängig von einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien (Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.”
“Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Handelsgericht solche Streitigkeiten unabhängig von einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien (Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten zuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht ableiten. 2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten beurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art.”
Bei örtlicher Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ist die Verweisung zu Art. 113 IPRG zu beachten; im summarischen Verfahren ist zudem die Novenschranke (vgl. Art. 229 ZPO) zu berücksichtigen.
“4) wurde der Gesuch- stellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme angesetzt. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6). Die innert erstreckter Frist (vgl. act. 9) erstattete Gesuchsantwort vom 13. März 2023 (act. 11) wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 14. März 2023 (act. 13) zugestellt. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung ei- nes zusätzlichen Kostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht einging (vgl. act. 15). Mit Eingabe vom 27. März 2023 (act. 16) nahm die Gesuchstellerin in Ausübung des Replikrechts erneut Stellung, ebenso die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. April 2023 (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unstrittig (vgl. act. 1 Rz. 2 ff.; act. 3/1 Ziff. 29; - 3 - Art. 113 IPRG; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). 2.2. Novenschranke Die Parteien wurden mit Verfügung vom 23. Januar 2023 darauf hingewiesen, dass es im summarischen Verfahren ‒ unter Vorbehalt des Novenrechts und "Replikrechts" ‒ grundsätzlich nur je einen Parteivortrag gibt (act. 4). Mit Einrei- chung der Gesuchsantwort vom 13. März 2023 (act. 11) trat folglich der Akten- schluss ein. Nach Aktenschluss sind echte Noven unbeschränkt vortragbar, be- reits zuvor vorhandene Tatsachen und Beweismittel (unechte Noven) hingegen nur, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, die der Meinung ist, sie dürfe sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stützen, muss für jede einzelne neue Tat- sache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert dartun, dass die Zuläs- sigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (ZK ZPO-L EUENBERGER, Art.”
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO eröffnet den Kantonen grundsätzlich die Möglichkeit, die Zuständigkeit der Handelsgerichte über den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO hinaus auszuweiten. Hinsichtlich des Vereinsrechts besteht diese Möglichkeit nach der zitierten Rechtsprechung offenkundig nicht, weil der Verein weder Handelsgesellschaft noch Genossenschaft ist.
“4 lit. b ZPO eröffnet den Kantonen mit anderen Worten bloss die Möglichkeit, solche Streitigkeiten über den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO hinaus dem Handelsgericht zuzuweisen. Aufgrund des Vorrangs des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 3 ZPO) steht eine Senkung der Streitwertgrenze zwar nicht in der Disposition der Kantone. Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Handelsgericht solche Streitigkeiten unabhängig von einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien (Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten zuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art.”
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit kann gestützt auf Art. 6 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit kantonalem Gesetz über die Gerichtsbarkeit (GOG) begründet werden.
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ‒ zumindest, was die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 betrifft ‒ ist gegeben und unbestritten (Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).”
Übt nur die beklagte Partei einen Handelsregistereintrag (schweizerisch oder vergleichbar ausländisch) auf, kann die klagende Partei nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen, sofern die weiteren Voraussetzungen für die handelsrechtliche Zuständigkeit (Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit; Erreichen der für die Beschwerde in Zivilsachen massgeblichen Streitwertgrenze) erfüllt sind.
“Mai 2024 erstatten die Gesuchsgegnerinnen fristgerecht ihre unbeschränkte Gesuchsantwort (act. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessvoraussetzungen 2.1.Zuständigkeit und Streitgenossenschaft Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist aufgrund des sich in Zürich be- findenden Mietobjekts zu bejahen (Art. 33 ZPO). In sachlicher Hinsicht ist das an- - 4 - gerufene Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit d GOG zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichba- ren Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die gesuchsgegnerische Partei im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetra- gen, so hat die gesuchstellende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG). Die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerinnen ist vom vorliegenden Auswei- sungsbegehren betroffen, ebenso ist die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht. Was den Handelsregistereintrag der Parteien betrifft, ist fest- zuhalten, dass die Gesuchsgegnerin 1 im schweizerischen und die Gesuchsgeg- nerin 2 im französischen Handelsregister eingetragen ist (act. 3/VI und act. 3/VII). Damit sind sämtliche Gesuchsgegnerinnen im Handelsregister eingetragen. Dem- gegenüber sind mehrere Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine Miteigentümergemeinschaft. Als solche handeln sie als einfache Streitgenossen, zumal nach Art. 648 Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer alleine zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens berechtigt ist (BACHOFNER, Die Mieterausweisung, N 271; vgl. auch BSK ZGB II-BRUN- NER/WICHTERMANN, Art. 648 N 8). Eine gemeinsames Ausweisungsgesuch ist bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur möglich, wenn das angerufene Gericht für alle Streitgenossen zuständig ist (KUKO ZPO-DOMEJ, Art.”
“10 Abs. 1 Bst. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern, womit das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. 14. Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 14.1 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 14.2 Vorliegend ist nur die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen, die Klägerin ruft in Ausübung ihres Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht an. Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit die Streitwertgrenze von Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erreicht ist. Weil die Streitigkeit die Geschäftstätigkeit der Beklagten betrifft, ist auch die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO erfüllt. Das Handelsgericht ist für die Klage somit auch sachlich zuständig. 15. Das Verfahren wurde i.S.v. Art. 125 Bst. a ZPO vorerst auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt. Voraussetzung für eine Verfahrensbeschränkung ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Frage die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 237 ZPO), erlaubt und somit gegebenenfalls über diese Frage auch im Rechtsmittelverfahren ein Entscheid herbeigeführt werden kann (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.”
“10 Abs. 1 Bst. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern, womit das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. 14. Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 14.1 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 14.2 Vorliegend ist nur die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen, die Klägerin ruft in Ausübung ihres Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht an. Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit die Streitwertgrenze von Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erreicht ist. Weil die Streitigkeit die Geschäftstätigkeit der Beklagten betrifft, ist auch die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO erfüllt. Das Handelsgericht ist für die Klage somit auch sachlich zuständig. 15. Das Verfahren wurde i.S.v. Art. 125 Bst. a ZPO vorerst auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt. Voraussetzung für eine Verfahrensbeschränkung ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Frage die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 237 ZPO), erlaubt und somit gegebenenfalls über diese Frage auch im Rechtsmittelverfahren ein Entscheid herbeigeführt werden kann (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.”
“Für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts stützt sich die Ge- suchstellerin auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sowie auf Art. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 44 lit. a GOG (act. 1 Rz. 3 f.). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auf jeden Fall aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelgericht (§ 45 lit. d GOG).”
“Die von den Gesuchstellenden anbegehrten Massnahmen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Zwecksetzung der Gesuchsgegnerin. Damit ist von der vorliegenden Streitigkeit mindestens die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerin betroffen. 5.3 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Sowohl die Gesuchstellenden wie auch die Gesuchsgegnerin schätzen den Streitwert auf über CHF 30'000.00 (pag. 4, 34; vgl. auch pag. 82, 94), was sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). 5.4 Die Gesuchstellerin 5 sowie die Gesuchsgegnerin sind im Handelsregister eingetragen. Die Gesuchsteller 1 bis 4 verfügen zwar über keinen Handelsregistereintrag, sie haben aber gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO ihr Wahlrecht zu Gunsten des Handelsgerichts ausgeübt. 5.5 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist damit zur Beurteilung des Gesuchs gestützt auf Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sachlich zuständig. 6. Die Gesuchstellenden legen nachvollziehbar dar, dass sie eine einfache Streitgenossenschaft bilden (pag. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO sind ohne Weiteres erfüllt. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Dies folgt aus dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und bedeutet, dass die Begehren derart bestimmt abzufassen sind, dass sie vom Gericht im Falle ihrer Gutheissung ohne Weiteres zum Dispositiv erhoben werden können. Das gilt insbesondere für Unterlassungsbegehren. Das verbotene Verhalten ist derart genau zu umschreiben, dass daraus für die Gegenpartei ebenso wie für die Vollstreckungsbehörde ohne weitergehende rechtliche Würdigung ersichtlich ist, ob ein bestimmtes Verhalten unter das Verbot fällt oder nicht (BGE 97 II 92 S.”
Art. 6 Abs. 2 ZPO wird in der Praxis zusammen mit den kantonalen GOG-Bestimmungen (z.B. § 44 lit. b GOG) herangezogen, um die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts im Einzelfall zu bestimmen.
“Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, was unbestritten ist (Art. 31 ZPO; act. 1 Rz. A.II.; act. 19 Rz. A.1; act. 26 Rz. A.1). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.”
“Sachliche Zuständigkeit Die Beklagte bestreitet die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts lediglich indirekt, indem sie geltend macht, dass es bereits an der örtlichen Zuständigkeit fehle (act. 10 Rz. 11). Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).”
Die Eintragung eines Vereins im Handelsregister führt regelmässig dazu, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht der Handelsgerichtsbarkeit unterliegen, sofern die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Streitwert und betroffene geschäftliche Tätigkeit) erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund steht der klagenden Partei in den Fällen von Art. 6 Abs. 3 ZPO ein Wahlrecht zwischen Handelsgericht und ordentlichem Gericht zu.
“Entscheid Handelsgericht, 14.11.2023 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023, HG.2021.39-HGK, Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 75 ZGB: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht. Die Eintragung eines Vereins im Handelsregister hat zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ableiten. Aus den Erwägungen: I. 1. Bei der A (Klägerin) handelt es sich um eine nach katarischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Katar, welche seit […] im Handelsregister von Katar eingetragen ist. Die gewerbliche Aktivität der Klägerin besteht unter anderem in der Aufzucht von Pferden und anderen Equiden […]. Die B (Beklagte) ist ein seit […] im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitz in St. Gallen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte unter anderem die Förderung der Zucht und die Verbesserung und das Wohlergehen von Arabischen Pferden in Europa und anderen Ländern von Mitgliedern; das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegenüber Pferden im Allgemeinen und an von B organisierten Wettbewerben im Besonderen sowie die Förderung internationaler Wettbewerbe in Europa und anderen Ländern von Mitgliedern durch die Schaffung und Durchsetzung von Regeln (….”
“So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten zuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht ableiten. 2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten beurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in dem Sinne zu verstehen wäre, dass Streitigkeiten aus nicht genannten Gesellschaftsverhältnissen, generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wären. Namentlich Abrechnungsprozesse zwischen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen im Rahmen der Liquidation von einfachen Gesellschaften, so etwa Streitigkeiten aus der Auflösung von Baukonsortien, wurden traditionellerweise von den Handelsgerichten entschieden.”
“Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Es liesse sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Zudem wird das Kriterium der geschäftlichen Tätigkeit abschliessend durch Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO geregelt. Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen.”
Art. 6 Abs. 4 ZPO kann in Verbindung mit den einschlägigen internationalen Zuständigkeitsregeln (insbesondere Art. 22 Ziff. 4 LugÜ i.V.m. Art. 109 IPRG sowie Art. 5 Ziff. 3 LugÜ i.V.m. Art. 129 IPRG und den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und d LugÜ genannten Verknüpfungen) herangezogen werden. Damit wurde in der zitierten Entscheidung die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich bejaht.
“Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 22 Ziff. 4 LugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 1 IPRG und Art. 2 Abs. 1 LugÜ bzw. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ i.V.m. Art. 129 IPRG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d LugÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG) und unbestritten ge- blieben (act. 1 Rz. 8 ff. und act. 14 Rz. 4 ff.).”
“Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 22 Ziff. 4 LugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 1 IPRG und Art. 2 Abs. 1 LugÜ bzw. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ i.V.m. Art. 129 IPRG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d LugÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG) und unbestritten ge- blieben (act. 1 Rz. 8 ff. und act. 14 Rz. 4 ff.).”
Nach Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig erklären. Der Kanton Zürich hat hiervon Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für solche Streitigkeiten bei einem Streitwert von mindestens CHF 30'000 als sachlich zuständig erklärt (§ 44 lit. b GOG/ZH).
“Nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sind die Kantone berechtigt, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Handelsgericht für zuständig zu erklären, wovon der Kanton Zürich für Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- Gebrauch gemacht hat (§ 44 lit. b des Zürcher Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, LS”
“Zuständigkeit Gemäss Art. 40 ZPO sind Verantwortlichkeitsklagen am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz der beklagten Partei zu erheben. Vorliegend hatte die Gesellschaft und hat die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz je in Zürich, weshalb die örtliche Zuständig- keit der Zürcher Gerichte zu bejahen ist (act. 1 Rz. 7 m.H.a. act. 3/2-3; act. 13 S. 6). In sachlicher Hinsicht ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig, da es sich bei der Verantwortlichkeitsklage um eine Streitigkeit aus dem Recht der Han- delsgesellschaften handelt und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Beides blieb seitens der Parteien unbe- stritten (act. 1 Rz. 7; act. 13 S. 6); das hiesige Gericht ist zuständig. - 9 -”
“Gegenstand der Klage vom 26. November 2020 ist die zwischen den Partei- en strittige Frage, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 25 S. 2). Für die Beurteilung dieser Frage massgebend sind die Bestimmungen des Genossenschaftsrechts über den Erwerb und Verlust der Mit- gliedschaft (Art. 839 ff. OR). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Kantone mit einem Handelsgericht dieses für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig erklären kön- nen (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Darunter fallen unter anderem auch Streitigkeiten um die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft (BK ZPO I-Berger, Art. 6 N 46). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handels- gesellschaften und Genossenschaften im Sinn von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zu- ständig erklärt, sofern deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG/ZH). Käme die Schiedsklausel nicht zum Tragen, wäre demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Klage, deren Streitwert vom Kläger auf Fr. 60'000.– beziffert wurde (vgl. Urk. 18 S. 2), zwingend das Handelsgericht zuständig, zumal die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Disposition der Parteien entzogen ist - 5 - (BGE 146 III 265 E. 4.3 = Pra 109/2020 Nr. 109; BGE 138 III 471 E. 3.1). Bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 Abs. 1 lit. f ZPO) und ist überdies die Durchführung eines freiwilligen förmlichen Vermittlungsverfahrens unzulässig.”
“Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften ist das Han- delsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig, sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). Als Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften gelten insbesondere Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 754 OR (BSK ZPO-V OCK/NATER, Art. 6 N 16; BRUNNER in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 46). Da sich die vom Kläger erhobene Ver- antwortlichkeitsklage auf Art. 754 OR stützt und der Streitwert CHF 379'332.05 beträgt, (act. 1 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), erweist sich das Handelsgericht des Kantons Zürich als sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). - 9 -”
Richten Kantone ein Handelsgericht ein, sind die nach Art. 6 Abs. 2 ZPO als handelsrechtlich qualifizierten Streitigkeiten diesem Gericht zwingend zugewiesen; das kantonale Recht kann die sachliche Zuständigkeit nur durch die Einführung von Streitwertgrenzen einschränken. Als Beispiel sieht das GOG Zürich vor, dass das Handelsgericht für Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ab einem Streitwert von Fr. 30'000.– als einzige Instanz zuständig ist.
“die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG ist im Kanton Zürich für Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt, das Handelsgericht als einzige Instanz zustän- dig. Gemäss § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO ist das Handelsgericht so- dann für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als einzige Instanz zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO ist (BGE 137 III 563 E. 3.4.). - 7 -”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton ein Handelsgericht schafft, die sachliche Zuständigkeit für jene Streitigkeiten, welche die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erfüllen, abschliessend geregelt. Bei den Begriffen der handelsrechtlichen Streitigkeiten beziehungsweise der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften handelt es sich um bundesrechtliche Begriffe: Richten die Kantone ein Handelsgericht ein, sind die Fälle gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO zwingend dem Handelsgericht zugewiesen, soweit dem nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für die Fälle gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO, sofern der Kanton – wie hier Bern – diese Streitigkeiten dem Handelsgericht zuweist. Das kantonale Recht kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO Gebrauch gemacht hat. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7261 unten; BGE 140 III 550 E. 2.3; Urteil des BGer 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2).”
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wird in den vorliegenden Entscheiden sowohl örtlich (Art. 33 ZPO) als auch sachlich (Art. 6 ZPO i.V.m. kantonalen GOG-Bestimmungen) als zuständig angesehen. In den zitierten Fällen wird diese Zuständigkeit – etwa bei Ausweisungsbegehren – geprüft und bejaht.
“Zwischenzeitlich wurde gemäss vorläu- figer Konkursanzeige, publiziert im SHAB vom tt.mm.2024, am tt.mm.2024 über die Gesuchsgegnerin 1 der Konkurs eröffnet (act. 9). Mit Eingabe vom 16. August 2024 - 3 - ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 (Konkursitin) um einstweilige Sistierung des Verfahrens (act. 10). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde das Verfahren nicht sistiert. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin 1 die mit Verfügung vom 12. August 2024 angesetzte Frist abgenommen und ihr – vertreten durch das Konkursamt Altstetten-Zürich – eine neue Frist angesetzt, um zum Gesuch um Aus- weisung Stellung zu nehmen (act. 13). Die der Gesuchsgegnerin 1 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief am 9. September 2024 ungenutzt ab. Bis heute liessen sich die Gesuchsgegner nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/1-3; act. 1 Rz. 3). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Juli 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 nahmen mit Eingabe vom 12. August 2024 fristgerecht Stellung (act. 8). Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchsgeg- nerinnen 1 und 2 Stellung zu nehmen (act. 10). Die Stellungnahme der Gesuch- stellerin vom 26. August 2024 ging innert Frist ein (act. 12). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb diese den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, nur soweit für die Entscheidfindung notwendig, einzugehen. 2.Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-IV, act. 3/1-2). - 3 - 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Prozessgeschichte Mit eingangs genannten Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 17. Mai 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 22. Mai 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist ge- leistet (act. 6). Die Verfügung vom 22. Mai 2024 konnte der Gesuchsgegnerin am 24. Mai 2024 zugestellt werden (act. 5/2). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme lief am 13. Juni 2024 ungenutzt ab. Andro- hungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. act. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/III-IV). Die objektive Klagehäu- fung ist vorliegend zulässig (vgl. Art. 90 ZPO). - 4 - 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Dezember 2023 wurde zunächst beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Uster eingereicht. Nachdem die Gesuchstellerin das Gesuch wegen Unzu- ständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgericht Uster zurückgezogen hatte (act. 2/B), reichte sie das Gesuch am 26. Januar 2024 beim Einzelgericht des Han- delsgerichts Zürich mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 3). Mit Ver- fügung vom 31. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 7). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 9). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. März 2024 ging innert erstreckter Frist ein (act. 13). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb diese der Ge- suchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). - 3 - 3.Rechtliches 3.1.Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzutreten.”
Nach Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht örtlich und sachlich für Gesuche im summarischen Verfahren zuständig erklären. So hat das Handelsgericht Zürich in mehreren Entscheidungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie das summarische Verfahren festgestellt.
“3/1-6) stellten die Gesuchsteller ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 8. Dezember 2023 (act. 4) wurde ihnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, den sie fristgemäss leisteten (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde die Zustellung des Gesuchs an die Ge- suchsgegnerin angeordnet und dieser eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Zustellung erfolgte am 12. Dezember 2023 (act. 5/2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
“Mit Verfügung vom 13. September 2023 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu erklären, wer die eingereichte Vollmacht unterzeichnet habe, und um einen Kostenvorschuss von CHF 3'900.– zu leisten. Der Gesuchsgegne- rin wurde unter Säumnisandrohung Frist bis am 5. Oktober 2023 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6 und 9). Mit Eingabe vom 20. September 2023 (act. 7) äusserte sich die Ge- suchstellerin zur Unterzeichnung der Vollmacht. Die Verfügung vom 13. Septem- ber 2023 wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. act. 5/2), diese liess sich in- nert Frist jedoch nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. - 4 - 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch sachlich und örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
Praxisrelevante Folgerung: Die Gerichte bejahen die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO häufig gestützt auf die Feststellung, dass die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist und die Parteien im Handelsregister (oder einem vergleichbaren Register) eingetragen sind. Dies erfolgt oft im Rahmen summarischer Verfahren, sodass nicht stets eine umfangreiche Tatsachenerhebung vorgenommen wird.
“Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 9. Februar (act. 1; Datum Poststempel) ersuchte die Gesuchstel- lerin um Ausweisung der Gesuchsgegnerin. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5'300.00 und der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6). Die Gesuchsgegnerin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. März 2024 Stellung (act. 7; act. 12). Sie beantragt die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 12 S. 2). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind gegeben (Art. 33 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2.4; act. 1 Rz 2 ff.; act. 3/II+IV). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“1) ersuchte die Gesuchstellerin mit eingangs genannten Rechtsbegehren um Ausweisung der Gesuchsgegnerin- nen. Mit Verfügung vom 15. November 2023 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Gesuchsgegnerinnen je Frist zur Stellungnahme angesetzt. Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (vgl. act. 8 und 10). Mit Schreiben vom 17. November 2023 (act. 6) teilte Rechtsanwalt E._____ mit, die Gesuchsgegnerin 1 nicht zu vertreten, weshalb die Verfügung vom 15. November 2023 der Gesuchgegnerin 1 noch persönlich zuge- stellt wurde (vgl. act. 7). Die Gesuchsgegnerin 2 erhielt die Verfügung ebenfalls (vgl. act. 5/3). Die Gesuchsgegnerinnen liessen sich jedoch innert Frist nicht ver- nehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. - 3 - 1.2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich ist gegeben (vgl. act. 1 Rz. 4 ff.; Art. 33 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b, § 45 lit. d GOG ZH und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). 2. Rechtliches 2.1. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Erwägung: 1. Prozessverlauf und Zuständigkeit 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (act. 1) ersuchte die Gesuchstellerin mit eingangs genannten Rechtsbegehren um Ausweisung der Gesuchsgegnerin. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme an- gesetzt. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6). Die Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. act. 5/2), diese liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden ist. 1.2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich ist gegeben (vgl. act. 1 Rz. 5 ff.; Art. 33 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG). 2. Rechtliches 2.1. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Soweit die Beschwerdeführerin die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 ZPO in Frage stellt, sind ihre Vorbringen offensichtlich unbegründet: Sie verkennt mit ihrem Hinweis auf Art. 243 Abs. 2 und 3 ZPO sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (BGE 143 III 137 E. 2), dass die von ihr ins Feld geführte Abgrenzung zwischen dem vereinfachten und dem ordentlichen Verfahren vorliegend nicht zur Diskussion steht. Vielmehr geht es hier um den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), für den das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO). Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin weder in Frage, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit handelt, welche die geschäftliche Tätigkeit der beiden Parteien betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), noch bestreitet sie, dass die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- in mietrechtlichen Fällen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) die Voraussetzung von Art.”
“Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ebenfalls gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit sämtlicher Prozessparteien betroffen ist, diese im Handels- register oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).”
Gerichtsstandsvereinbarungen in speziellen Vertragstypen — etwa Versicherungsverträgen und Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Interim-Managern — wurden in den zitierten Entscheidungen als formwirksam anerkannt und begründen die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. kantonalem GOG, soweit die erforderlichen form‑ und materielle Voraussetzungen erfüllt sind.
“der beiden Policen die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Versiche- rungsnehmerinnen oder am Sitz der beklagten Versicherung in Zürich vereinbart haben. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Beides blieb auch unbestrit- ten (act. 11 Rz. 108). - 5 -”
“_____ (Verwaltungsratspräsident der Klägerin) in diesem Zusammenhang Folgendes: "Ok pour H._____ et la proposition" (act. 3/6). Der Vertrag "CTE003" hat u.a. die Zurverfügungsstellung von H._____ als Interim- Manager zum Gegenstand (siehe dazu hinten unter Ziff. 2.1). Angesichts des wei- teren Umstands, dass die WhatsApp-Nachricht ebenfalls vom 10. Juni 2019 da- tiert, ist davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der Beklagten auf die Of- ferte ("la proposition") der Klägerin bezieht. Damit liegt auch seitens der Beklag- ten eine schriftliche Zustimmung vor. Entsprechend ist das das Schriftformerfor- dernis von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ erfüllt. Die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen "CTE002" und "CTE003" sind formwirksam zustande gekommen. Die Beklagte kann in der Schweiz bzw. in Zürich gerichtlich belangt werden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sodann sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GO).”
Unter Art. 6 Abs. 4 ZPO fallen Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 552–926 OR). Dazu gehören auch darauf gestützte Klagen, insbesondere Verantwortlichkeitsklagen (z.B. Art. 754 OR) sowie Ansprüche aus Prospekthaftung.
“[GOG/ZH]; BGE 140 III 550 E. 2.3; 139 III 67 E. 1.2; 138 III 471 E. 1.1). Die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts ergibt sich in diesen Fällen somit aus dem Bestehen einer Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO) und aus dem Vorliegen eines Mindeststreitwertes von Fr. 30'000.-- (§ 44 lit. b GOG/ZH). Auf den Eintrag der Parteien im Handelsregister kommt es nicht an (Urteile 4A_336/2020 vom 25. August 2020 E. 3.2.2; 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2). Beim Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften handelt es sich um einen solchen des Bundesrechts. Das kantonale Recht kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht hat. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (BGE 140 III 550 E. 2.3).”
“Von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sind sämtliche Klagen erfasst, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben (ZK ZPO-Vetter, Art. 6 N 36). Vorliegend sind Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag vom”
“Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist unbestritten gegeben, weil Verantwortlichkeitsklagen zu den Streitigkeiten aus dem Recht der Handels- gesellschaften gehören, für welche das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 GOG).”
“Sachliche Zuständigkeit Für die primär geltend gemachte Prospekthaftung nach Art. 752 OR ist die sachliche Zuständigkeit unbestrittenermassen gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO. Bestritten wird die Zuständigkeit des Handelsgerichts durch den Beklagten 2 hinsichtlich der behaupteten Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine objektive Klagehäufung setze neben der Konnexität der Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit voraus. Diese liesse sich nicht durch eine einfache passive Streit- genossenschaft begründen. Für eine Kompetenzattraktion beim Handelsgericht bestehe keine Grundlage (act. 52 Rz. 2; act. 91 Rz. 4 ff.). Die Kläger machen gel- tend, die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aufgrund der geltend gemachten Prospekthaftung. Wenn mehrere Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt abgeleitet würden, sei jedes Gericht, das über einen der Ansprüche entscheiden könne, für sämtliche Ansprüche zuständig (act. 73 Rz. 8 ff.). Strittig und vorliegend entscheidend ist, ob es sich beim Anspruch der Klä- ger aus Art. 41 OR um eine andere rechtliche Beurteilung des gleichen Sachver- halts handelt, der auch für die Frage der Prospekthaftung relevant ist, oder ob für die Beurteilung der Haftung der Beklagten ein anderer Sachverhalt zu Grunde ge- legt werden muss.”
“Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften ist das Han- delsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig, sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). Als Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften gelten insbesondere Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 754 OR (BSK ZPO-V OCK/NATER, Art. 6 N 16; BRUNNER in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 46). Da sich die vom Kläger erhobene Ver- antwortlichkeitsklage auf Art. 754 OR stützt und der Streitwert CHF 379'332.05 beträgt, (act. 1 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), erweist sich das Handelsgericht des Kantons Zürich als sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). - 9 -”
Die blosse Eintragung einer natürlichen Person im Handelsregister in ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person begründet für diese natürliche Person keine handelsrechtliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO. Entscheidend ist, dass die Partei selbst als nach kaufmännischer Art geführter Betrieb im Register ausgewiesen ist.
“Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO setzt voraus, dass beide Parteien im Schweizeri- schen Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eingetragen sind. Der Eintrag muss die Partei als einen nach kaufmännischer Art eingerichteten Betrieb ausweisen. Für natürliche Personen, welche als Organ einer juristischen Person im Handelsregister eingetragen sind, ist die Handelsgerichtsbarkeit nicht gegeben (BGE 140 III 409 E. 2). Wie der Kläger zutreffend ausführt, richtet sich seine Kla- ge nicht gegen die C._____ AG in Liquidation oder gegen die D._____ GmbH, sondern gegen den Beklagten persönlich. Der Beklagte selbst – auch darauf weist der Kläger zu Recht hin – ist nicht als ein nach kaufmännischer Art geführter Be- trieb im Handelsregister eingetragen. Vielmehr betreffen seine Eintragungen im Handelsregister seine Organfunktionen für die C._____ AG in Liquidation und für die D._____ GmbH. Folglich fehlt es für eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sin- ne von Art. 6 Abs. 2 ZPO an einem Registereintrag des Beklagten. Da keine han- delsrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist die Vorinstanz für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig. Der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz ist deshalb auf- zuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. - 8 -”
Die Kantone können kantonale Gerichte (insbesondere Handelsgerichte) für Gesellschafts‑ und Handelsstreitigkeiten örtlich und sachlich zuständig erklären. Die Rechtsprechung zeigt, dass dies auch auf Konstellationen mit Beteiligung ausländischer Gesellschaften anwendbar ist; in der Praxis wurden u. a. Publikationen im SHAB und eine dreimonatige Frist zur Möglichkeit des Prozessbeitritts angeordnet, um die Zuständigkeit zu begründen.
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
“Mit Verfügung vom 13. September 2023 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu erklären, wer die eingereichte Vollmacht unterzeichnet habe, und um einen Kostenvorschuss von CHF 3'900.– zu leisten. Der Gesuchsgegne- rin wurde unter Säumnisandrohung Frist bis am 5. Oktober 2023 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6 und 9). Mit Eingabe vom 20. September 2023 (act. 7) äusserte sich die Ge- suchstellerin zur Unterzeichnung der Vollmacht. Die Verfügung vom 13. Septem- ber 2023 wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. act. 5/2), diese liess sich in- nert Frist jedoch nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. - 4 - 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch sachlich und örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif. - 5 -”
Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ist die tatsächliche Eintragung der Partei im Handelsregister massgeblich. Auf den Eintragungsgrund oder den Umfang der Geschäftstätigkeit kommt es hierfür grundsätzlich nicht an; dies gilt auch bei Eintragung in einem vergleichbaren ausländischen Register.
“Das Handelsregister entfaltet dabei in doppelter Hinsicht eine Kenntnisvermutung: Aufgrund der positiven Publizitätswirkung kann niemand einwenden, er habe eine ins Handelsregister eingetragene Tatsache nicht gekannt (Art. 933 Abs. 1 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 1 OR). Nach der negativen Publizitätswirkung kann eine Tatsache, deren Eintragung vorschriftswidrig nicht vorgenommen wurde, einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 933 Abs. 2 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 2 OR). Das Handelsregister schafft insofern Transparenz bezüglich solcher Tatsachen und Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr wichtig sind (Botschaft vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015 3632). Bestimmte Handelsregistereinträge entfalten zudem rechtserzeugende Wirkung, indem gewisse Rechtseinheiten erst mit der Eintragung ihre Rechtspersönlichkeit erlangen (z.B. Art. 643 OR für die Aktiengesellschaft). Ferner lösen Einträge die Konkurs- oder Wechselbetreibung aus (Art. 39 SchKG), begründen die Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO) oder sind für den Firmenschutz von Bedeutung (Art. 946 ff. OR).”
“Für die Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichts ist einzig der tatsächliche Eintrag ins Handelsregister massgebend, so dass selbst ungerechtfertigte Einträge die Zuständigkeit des Handelsgerichts begründen (BK ZPO-BERGER, Bern 2012, Art. 6 N 10 und 18; BSK ZPO-VOCK/NATER, a.a.O., Art. 6 N 12; BGE 142 III 96 E. 3.3 ff.). Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte als Einzelunternehmer im Handelsre- gister eingetragen ist, muss damit als gerichtsnotorische Tatsache von Amtes we- gen berücksichtigt werden. Angesichts der zentralen Bedeutung des Handelsre- gistereintrags für die Begründung der Zuständigkeit mussten die Parteien damit rechnen, dass sich dieser Umstand auf den Entscheid auswirkt, so dass es sich erübrigt, sie im Rechtsmittelverfahren dazu anzuhören. Die Berufungsklägerin ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates F._____ inkorporierte Gesellschaft und damit in einem vergleichbaren ausländischen Han- - 8 - delsregister eingetragen (act. 10/6–7, act. 9 Rz. 49; zu einer im kalifornischen Un- ternehmensregister eingetragenen Gesellschaft vgl. HG150171 vom 2. Mai 2016, E. 1.1.2.). Dies genügt, um gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO die erste Voraus- setzung der zwingenden Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen.”
“Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Es liesse sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Zudem wird das Kriterium der geschäftlichen Tätigkeit abschliessend durch Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO geregelt. Die Rechtsprechung hat es denn auch abgelehnt, Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszunehmen, wenn diese nicht den Geschäfts-, sondern den Privatbereich eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns betreffen (BGE 138 III 694). Nichts Anderes lässt sich dem von der Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 III 96) entnehmen, wonach die Eintragung als Organ einer Gesellschaft die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen vermöge, ist die Beklagte doch nicht als Organ, sondern als Rechtseinheit eingetragen.”
Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn sich das Prozessverhältnis aus der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei ergibt. Zum Begriff der geschäftlichen Tätigkeit gehören nicht nur das Hauptgeschäft, sondern auch Hilfs‑ oder Nebengeschäfte sowie Tätigkeiten, die die Marktpräsenz bzw. das geschäftliche Interesse der Partei fördern oder unterstützen; solche Aktivitäten können somit für die Qualifikation nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ausreichen.
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO muss sich das Prozessverhältnis aus der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei ergeben. Unter eine geschäftliche Tätigkeit fällt nicht nur das Grundgeschäft des Gewerbes, sondern auch das Hilfs- oder Nebengeschäft, das die Geschäftstätigkeit fördert oder unterstützt (BGE 139 III 457 E. 3.2.; BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., Art. 6 N 8). Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit ist weit zu fassen (BGE 140 III 355 E. 2.3.1). Vorliegend liegt die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin gemäss dem Handelsregisterauszug in der Aufzucht von Arabischen Pferden […]. Sie bietet von ihr aufgezüchtete Pferde zum Verkauf an […]. Dass mit der Teilnahme an Show-Wettbewerben […] die geschäftliche Tätigkeit zumindest unterstützt wird, indem dadurch die Präsenz der Klägerin auf dem Markt verstärkt bzw. die Teilnahme als Werbeinstrument für die Klägerin dient, liegt auf der Hand. So ist auch davon auszugehen, dass der Verkaufswert des betreffenden Pferdes beeinflusst wird, wenn dieses eine gute Platzierung erreicht.”
“Vorliegend liegt die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin gemäss dem Handelsregisterauszug in der Aufzucht von Arabischen Pferden […]. Sie bietet von ihr aufgezüchtete Pferde zum Verkauf an […]. Dass mit der Teilnahme an Show-Wettbewerben […] die geschäftliche Tätigkeit zumindest unterstützt wird, indem dadurch die Präsenz der Klägerin auf dem Markt verstärkt bzw. die Teilnahme als Werbeinstrument für die Klägerin dient, liegt auf der Hand. So ist auch davon auszugehen, dass der Verkaufswert des betreffenden Pferdes beeinflusst wird, wenn dieses eine gute Platzierung erreicht. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass ein Pferd, welches auf Pferdeschauen […] gut abschneidet, einem ästhetischen Ideal nahekomme […]. Dass dadurch der Verkaufswert zumindest dieses Pferdes beeinflusst wird, ist offensichtlich. Es kann entgegen den Ausführungen der Beklagten somit nicht davon ausgegangen werden, dass die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin nicht betroffen ist, wenn ein Pferd einer Mitbewerberin nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO ist demnach erfüllt. Das Prozessverhältnis ergibt sich aus der geschäftlichen Tätigkeit mindestens der Klägerin. Ob auch die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist, kann offenbleiben (BGE 138 III 694).”
“Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Art. 33 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit bei Miete und Pacht unbeweglicher Sachen und Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO die diesbezügliche Verzichtsmöglichkeit des Mieters. Diese Normen regeln den Gerichtsstand, also die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, und nicht die sachliche Zuständigkeit, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Aus Art. 33 ZPO oder Art. 35 ZPO kann die Beschwerdeführerin somit nichts für ihren Standpunkt ableiten. Das strittige Mietobjekt befindet sich sodann unbestrittenermassen in Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz unzweifelhaft gegeben ist. Art. 6 ZPO regelt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit.”
“Uhr) machten die Ge- suchsgegnerinnen das vorliegende Gesuch mit obgenannten Rechtsbegehren beim Einzelgericht des Handelsgerichts anhängig (act. 1). Über das Gesuch kann ohne Weiterungen entschieden werden. 2.Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben, zumal im Aktio- närbindungsvertrag ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorgesehen ist (act. 3/1 Ziff. 18.2). Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass sich diese nicht auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO stützen kann, zumal Aktionärbindungsver- träge keine Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht begründen (vgl. etwa ZR 111 [2012] Nr. 9 E. 6). Zur gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO erforderlichen geschäftlichen Tätigkeit einer der Parteien machen die Gesuchstellerinnen keine Ausführungen. Da es sich bei einer Gesuchstellerin um eine Fondsgesellschaft handelt, deren ge- schäftliche Tätigkeit in der Regel im Investieren in verschiedene Gesellschaften be- steht, und die Gesuchsgegnerin offenbar eine Konkurrenzgesellschaft der gehalte- nen G._____ AG ist (act. 1 Rz. 14) kann wohl von einem Zusammenhang mit der - 3 - geschäftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb die Zuständigkeit als ge- geben anzusehen ist. 3.Die Vollmachten zu Gunsten der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen wur- den jeweils von H._____ unterzeichnet (act. 2A und 2B). Die Zeichnungsberechti- gung von H._____ für die Gesuchstellerinnen wurde nicht dargelegt. Insbesondere haben die Gesuchstellerinnen keine Handelsregisterauszüge oder ähnliche Urkun- den vorgelegt, aus denen sich die Zeichnungsberechtigung von H._____ ergeben könnte. An sich wäre unter diesen Umständen den Gesuchstellerinnen Frist anzu- setzen, um die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen bzw.”
Die örtliche Zuständigkeit kann gegeben sein, wenn die streitige Forderung aus dem Betrieb einer im Kanton belegenen Niederlassung stammt.
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 12 ZPO und ist gegeben, da der Beklagte eine Niederlassung in D._____ hat und die streitgegenständliche Forderung aus dem Betrieb dieser Niederlassung stammt (vgl. act. 1 Rz. 4). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.”
Bei rein handelsrechtlichen Streitigkeiten tritt das Friedensrichteramt mangels sachlicher Zuständigkeit in der Praxis nicht ein; in solchen Fällen wird das Schlichtungsgesuch nicht behandelt und dem Gesuchsteller können die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. angewandte Bestimmungen und den konkreten Entscheid).
“den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerle- gen. Dass sie sinngemäss eine Reduktion der Kosten hat beantragen wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen nicht entnehmen. Einen solchen An- trag hätte die Klägerin ohnehin ziffernmässig definieren müssen. III. 1.Aus dem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch der Klägerin ergibt sich, dass sie eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB von der Beklagten als Eigentümerin und Nutzniesserin der betreffen- den Umbauliegenschaften geltend machte (vgl. act. 2). Die Beklagte bezweckt u.a. die Durchführung von Bauprojekten (act. 23/2). 2.Das Friedensrichteramt hat aufgrund der Parteikonstellation – beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 12 f.) – und der geltend gemachten Forderung gemäss Schlichtungsgesuch auf eine handelsrechtliche Streitigkeit geschlossen. In der Folge wurde wegen - 4 - fehlender Prozessvoraussetzung bzw. fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 198 f. ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt (act. 19). 3.In der Beschwerdeschrift bringt C._____ im Namen der Klägerin vor, er habe am 28. Dezember 2023 fälschlicherweise eine Klage beim Friedensrichter- amt eingereicht. Vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe er am 27. De- zember 2023 das Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch kontaktiert, "um zu erfragen, an wen und in welcher Form wir die Klage zustellen sollten". Zu diesem Zeitpunkt habe sich der zuständige Friedensrichter in den Ferien befun- den und ihm sei mitgeteilt worden, dass er "die beiden Klagen" einreichen solle und hernach vom Friedensrichter kontaktiert werde. Da ihm anlässlich des Tele- fongesprächs nicht mitgeteilt worden sei, dass die Klage für das Unternehmen an das Handelsgericht hätte gesendet werden sollen, sei die Verhängung einer Strafe von Fr. 420.– für das Einreichen einer Klage am falschen Ort undemokra- tisch und ungerechtfertigt.”
“den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerle- gen. Dass sie sinngemäss eine Reduktion der Kosten hat beantragen wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen nicht entnehmen. Einen solchen An- trag hätte die Klägerin ohnehin ziffernmässig definieren müssen. III. 1.Aus dem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch der Klägerin ergibt sich, dass sie eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB von der Beklagten als Eigentümerin und Nutzniesserin der betreffen- den Umbauliegenschaften geltend machte (vgl. act. 2). Die Beklagte bezweckt u.a. die Durchführung von Bauprojekten (act. 23/2). 2.Das Friedensrichteramt hat aufgrund der Parteikonstellation – beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 12 f.) – und der geltend gemachten Forderung gemäss Schlichtungsgesuch auf eine handelsrechtliche Streitigkeit geschlossen. In der Folge wurde wegen - 4 - fehlender Prozessvoraussetzung bzw. fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 198 f. ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt (act. 19). 3.In der Beschwerdeschrift bringt C._____ im Namen der Klägerin vor, er habe am 28. Dezember 2023 fälschlicherweise eine Klage beim Friedensrichter- amt eingereicht. Vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe er am 27. De- zember 2023 das Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch kontaktiert, "um zu erfragen, an wen und in welcher Form wir die Klage zustellen sollten". Zu diesem Zeitpunkt habe sich der zuständige Friedensrichter in den Ferien befun- den und ihm sei mitgeteilt worden, dass er "die beiden Klagen" einreichen solle und hernach vom Friedensrichter kontaktiert werde. Da ihm anlässlich des Tele- fongesprächs nicht mitgeteilt worden sei, dass die Klage für das Unternehmen an das Handelsgericht hätte gesendet werden sollen, sei die Verhängung einer Strafe von Fr. 420.– für das Einreichen einer Klage am falschen Ort undemokra- tisch und ungerechtfertigt.”
Nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten (etwa Persönlichkeits- oder Anfechtungsklagen) können unter die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO fallen; dies setzt jedoch voraus, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Eintragung eines Vereins oder einer einfachen Gesellschaft im Handelsregister zieht regelmässig die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Vereins- bzw. Gesellschaftsstreitigkeiten nach sich, sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO (z.B. geschäftlicher Bezug, erforderlicher Streitwert) vorliegen.
“Die Berufungsbeklagte hat keine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren gestellt, es ist bezüglich der An- sprüche aus Persönlichkeitsverletzung von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Dagegen sind lauterkeitsrechtliche Ansprüche grundsätz- lich vermögensrechtlicher Natur (BGE 142 III 145 E. 6.1). Das Bundesgericht qua- lifiziert allerdings Ansprüche aus Herabsetzung in den Geschäftsverhältnissen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG), welche zusammen mit Ansprüchen aus Persönlichkeits- verletzung geltend gemacht werden, aufgrund der besonderen Nähe zum Persön- lichkeitsschutz, insgesamt ebenfalls als Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_83/2021 vom 12. November 2021 E. 1; BGer 5A_259/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1). Es ist vorliegend insgesamt von einer Streitigkeit nicht ver- mögensrechtlicher Natur auszugehen. 3.4.Zusammenfassend fällt die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 44 GOG ausser Betracht. Mangels Eintra- gung der Berufungsbeklagten im Handelsregister lässt sich eine allfällige handels- gerichtliche Zuständigkeit auch nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO begründen. Damit ist die Vorinstanz für die erstinstanzliche Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs sachlich zuständig (Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG ). V. Vorsorgliche Massnahmen 1.Voraussetzungen im Allgemeinen”
“Bei Anfechtungsklagen nach Art. 75 ZGB handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 108 II 15 E. 1a mit Hinweis auf BGE 82 III 296 E. 1; BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Aufl., Art. 75 N 33). Dass mit der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage vorliegend auch pekuniäre Interessen verfolgt werden, ändert nichts an dieser Qualifikation (BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, Art. 75 N 33). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) immer offen (Art. 74 BGG e contrario). Vorliegend sind damit die Wesenselemente von Art. 6 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erfüllt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 10 EG-ZPO).”
“a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO offensichtlich nicht, da es sich beim Verein weder um eine Handelsgesellschaft noch um eine Genossenschaft handelt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Eintragung eines Vereins im Handelsregister regelmässig zur Folge hat, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht am Handelsgericht anhängig gemacht werden müssen (Art. 6 Abs. 2 ZPO) bzw. können (Art. 6 Abs. 3 ZPO), wenn der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die geschäftliche Tätigkeit zumindest einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Eintragung im Handelsregister hat somit zur Folge, dass sich der Verein auch im Vereinsrecht weitgehend der Handelsgerichtsbarkeit unterwirft, d.h. das Handelsgericht für Streitigkeiten zuständig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO bzw. allenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht ableiten. 2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten beurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in dem Sinne zu verstehen wäre, dass Streitigkeiten aus nicht genannten Gesellschaftsverhältnissen, generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wären.”
Bei gesellschaftsrechtlich geprägten Streitigkeiten ist Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht ohne Weiteres anwendbar. Entscheidend ist die rechtliche Qualifikation und das zugrunde liegende materielle Recht; liegt das Fundament der Ansprüche im allgemeinen Teil des OR, kommt die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO nicht in Betracht.
“Au- gust 2012 zu beurteilen (vgl. E. 1.1.). Das Fundament der auf ihn anwendbaren Bestimmungen findet sich im allgemeinen Teil des Obligationenrechtes (Art. 97 ff. OR), selbst wenn er gesellschaftsrechtliche Züge (vgl. Urk. 89 S. 21 und Urk. 96 S. 19) bzw. aktienrechtliche Elemente (Urk. 90 S. 8 und Urk. 103 S. 5 f.) aufweist. Damit scheidet eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO ohne weiteres aus (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 60, E. 4) und die Berufung der Klägerin ist begründet. Auf deren weitere Rügen und Eventualbegehren (vgl. Urk. 96 S. 37 ff.) ist nicht einzugehen.”
Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften kommt nach Art. 6 Abs. 4 ZPO das kantonale Handelsgericht als einzige Instanz in Betracht, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und der für die kantonale Zuständigkeitsregelung massgebliche Streitwert erreicht wird. Als Beispiele zählen die in den Entscheiden erwähnten Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 754 OR, Streitigkeiten über die Mitgliedschaft in Genossenschaften und Beschwerden nach Art. 699 OR. Bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit entfällt das Schlichtungsverfahren; ferner ist die Durchführung eines freiwilligen förmlichen Vermittlungsverfahrens unzulässig.
“Gegenstand der Klage vom 26. November 2020 ist die zwischen den Partei- en strittige Frage, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 25 S. 2). Für die Beurteilung dieser Frage massgebend sind die Bestimmungen des Genossenschaftsrechts über den Erwerb und Verlust der Mit- gliedschaft (Art. 839 ff. OR). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Kantone mit einem Handelsgericht dieses für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig erklären kön- nen (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Darunter fallen unter anderem auch Streitigkeiten um die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft (BK ZPO I-Berger, Art. 6 N 46). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handels- gesellschaften und Genossenschaften im Sinn von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zu- ständig erklärt, sofern deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG/ZH). Käme die Schiedsklausel nicht zum Tragen, wäre demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Klage, deren Streitwert vom Kläger auf Fr. 60'000.– beziffert wurde (vgl. Urk. 18 S. 2), zwingend das Handelsgericht zuständig, zumal die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Disposition der Parteien entzogen ist - 5 - (BGE 146 III 265 E. 4.3 = Pra 109/2020 Nr. 109; BGE 138 III 471 E. 3.1). Bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 Abs. 1 lit. f ZPO) und ist überdies die Durchführung eines freiwilligen förmlichen Vermittlungsverfahrens unzulässig.”
“Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften ist das Han- delsgericht als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig, sofern der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). Als Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften gelten insbesondere Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 754 OR (BSK ZPO-V OCK/NATER, Art. 6 N 16; BRUNNER in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 46). Da sich die vom Kläger erhobene Ver- antwortlichkeitsklage auf Art. 754 OR stützt und der Streitwert CHF 379'332.05 beträgt, (act. 1 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), erweist sich das Handelsgericht des Kantons Zürich als sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG). - 9 -”
“Bestritten ist hingegen die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts. Für die gerichtliche Einberufung einer Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 4 OR ist das Summarverfahren vorgesehen (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). Sachlich zuständig für eine solche Angelegenheit aus dem Recht der Handelsgesellschaft (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO) ist das Einzelgericht am Handelsge- richt, wenn der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt (§ 45 lit. c GOG). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert auf CHF 200'000.00 (act. 1 Rz. 10). Die Gesuchsgegnerin nimmt Bezug auf ein Bewertungsgutachten der G._____ AG vom 22. Januar 2021, welches den Wert der Aktien mit Null beziffert, woraus sie schliesst, dass der Streitwert für die Beurteilung der Streitigkeit des Handelsge- richts nicht erreicht sei (act. 7 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 9/2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 330'000.00. Klagen im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR bezwecken den Erhalt des Kapitalanteils des gesuchstellenden Anteilseig- ners, weshalb für die Streitwertbestimmung auf den Nominalwert der von diesem gehaltenen Aktien abzustellen ist (BGer 4A_507/2014, 4D_73/2014 vom 15. April 2015 E. 2.1.2). Der Nominalwert der vom Gesuchsteller gehaltenen Aktien beträgt CHF 121'000.”
Art. 6 Abs. 4 ZPO eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, das Handelsgericht auch für Haftungs- und Verantwortlichkeitsklagen gegen Organe von Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuzuständig zu erklären. Dies gilt — wie in der Lehre und Rechtsprechung ausgeführt — unabhängig davon, ob die betreffenden Organe bzw. Gesellschaften im Handelsregister eingetragen sind; die Zuständigkeit richtet sich demnach nach den kantonalen Zuweisungen und den sachlichen Voraussetzungen (insbesondere dem Streitwert).
“Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz für die in lit. a bis i des Artikels genannten Streitigkeiten zuständig ist. Soweit ein Kanton mit einem Handelsgericht solche Streitigkeiten einem anderen Gericht, etwa dem Obergericht zuweist, kann davon abweichend keine zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO bestehen. Dies wäre mit dem Gesetzeswortlaut, wonach für alle in lit. a bis i von Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Streitigkeiten ein Gericht zuständig sein muss, nicht vereinbar. 2.2.5.2. Streitigkeiten aus Handelsgesellschaften und Genossenschaften sind jedoch in Art. 5 Abs. 1 ZPO nicht erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine zwingende (Art. 6 Abs. 2 ZPO) oder fakultative (Art. 6 Abs. 3 ZPO) Zuständigkeit des Handelsgerichts selbst dann bestehen kann, wenn Streitigkeiten, die ihre Grundlage in Art. 552 – 926 OR haben, nicht generell dem Handelsgericht zugewiesen sind. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO eröffnet den Kantonen mit anderen Worten bloss die Möglichkeit, solche Streitigkeiten über den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO hinaus dem Handelsgericht zuzuweisen. Aufgrund des Vorrangs des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 3 ZPO) steht eine Senkung der Streitwertgrenze zwar nicht in der Disposition der Kantone. Sie haben jedoch die Möglichkeit, dem Handelsgericht solche Streitigkeiten unabhängig von einer allfälligen geschäftlichen Tätigkeit der Parteien (Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO) oder einem Handelsregistereintrag (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Art. 6 Abs. 3 ZPO) zuzuweisen. So wird das Handelsgericht etwa zuständig, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon, ob die Organe als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind oder nicht. 2.2.5.3. Im Vereinsrecht besteht diese Möglichkeit einer erweiterten handelsgerichtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit.”
“Das Handelsgericht ist für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 und 756 OR gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbin- dung mit § 44 lit. b GOG bei der eingeklagten Forderungshöhe zuständig. - 4 -”
Eintrag als Organ genügt nicht: Für natürliche Personen muss der Handelsregistereintrag die Person als einen nach kaufmännischer Art geführten Betrieb ausweisen. Natürliche Personen können demnach handelsgerichtlich unterstehen, wenn sie z. B. als Inhaber eines Einzelunternehmens gemäss Handelsregister eingetragen sind.
“Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO setzt voraus, dass beide Parteien im Schweizeri- schen Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eingetragen sind. Der Eintrag muss die Partei als einen nach kaufmännischer Art eingerichteten Betrieb ausweisen. Für natürliche Personen, welche als Organ einer juristischen Person im Handelsregister eingetragen sind, ist die Handelsgerichtsbarkeit nicht gegeben (BGE 140 III 409 E. 2). Wie der Kläger zutreffend ausführt, richtet sich seine Kla- ge nicht gegen die C._____ AG in Liquidation oder gegen die D._____ GmbH, sondern gegen den Beklagten persönlich. Der Beklagte selbst – auch darauf weist der Kläger zu Recht hin – ist nicht als ein nach kaufmännischer Art geführter Be- trieb im Handelsregister eingetragen. Vielmehr betreffen seine Eintragungen im Handelsregister seine Organfunktionen für die C._____ AG in Liquidation und für die D._____ GmbH. Folglich fehlt es für eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sin- ne von Art. 6 Abs. 2 ZPO an einem Registereintrag des Beklagten.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO müssen die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetra- gen sein. Der Berufungsbeklagte ist im schweizerischen Handelsregister als Inhaber des Einzelunternehmens E._____ eingetragen (vgl. act. 12). Natürliche Personen sind der Handelsgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie mit ihrem Einzelunternehmen gemäss Art. 945 OR i.V.m. Art. 934 OR im Handelsregister eingetragen sind (statt vieler BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl. 2017, Art. 6 N 12 m.w.H.). Handelsregistereinträge stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung of- fenkundige, allgemein notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO dar, wo- mit die Gerichte auf solche offenkundigen Tatsachen abstellen können, ohne dass sie behauptet oder bewiesen werden müssen (BGer, 4A_385/2021 vom”
Bei gebrauchten Sachen kann bei der Festsetzung des Streitwerts eine grobe Schätzung als sachgerecht angesehen werden; eine franken- und rappengenaue Bewertung ist häufig unrealistisch. Unterschiedliche Wertannahmen der Parteien, die im Streubereich liegen, berühren die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht.
“Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, weil von einer handelsrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 2 ZPO auszugehen ist. Im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO geht die Gesuchstellerin von einem gesamthaften Streitwert von CHF 40'365.90 aus, wo- bei sie den Wert des vermieteten Materials mit CHF 22'882.45 angibt (act. 1 Rz. 5). Demgegenüber beziffert die Gesuchsgegnerin den Wert der vermieteten Mate- - 4 - rials auf CHF 19'869.80 (act. 14 Rz. 7). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin än- dern nichts an der sachlichen Zuständigkeit, weil die unterschiedlichen Annahmen der Parteien zum Wert des gemieteten Materials im Streubereich liegen und bei gebrauchtem Baumaterial eine franken- und rappengenaue Schätzung wenig rea- listisch ist und weil auch unter der tieferen Wertannahme der Gesuchsgegnerin (CHF 19'869.80) und unter Berücksichtigung der weiteren unbestrittenen Streit- wertpositionen der notwendige Streitwert für die sachliche Zuständigkeit des Han- delsgerichts erfüllt wäre. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass für Rechtsschutz in klaren Fällen das Einzelgericht des Handelsgerichts sachlich zuständig ist (Art.”
Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. den einschlägigen kantonalen Vorschriften (vgl. § 45 lit. d GOG).
“Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2022 (act. 4) wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 6'900.– einzuzahlen. Die Ge- suchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 6). Mit Eingabe vom 14. November 2022 (act. 11) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 7) ihre Gesuchsantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. - 3 - 3. Ausgangslage Mit Mietvertrag vom 14. April 2021 (act. 3/3) hat die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin die streitgegenständliche Gewerbeliegenschaft vermietet. Der Mietvertrag sieht einen Bruttomietzins von CHF 228'000.– pro Jahr bzw. CHF 19'000.– pro Monat vor (act. 1 N 4, 13 ff.). 4. Streitpunkte Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe für die Monate November und Dezember 2021 den Mietzins nur teilweise, ab Januar 2022 gar nicht mehr bezahlt. Mit Schreiben vom 20. April 2022 (act. 3/4) habe sie die Ge- suchsgegnerin deshalb gemahnt und zur Bezahlung des Ausstands für November 2021 bis April 2022 in der Höhe von CHF 93'500.– aufgefordert. Gleichzeit habe sie für den Fall der Nichtbezahlung innert 30 Tagen angedroht, das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich zu kündigen. Diese Kündigungsandro- hung sei der Gesuchsgegnerin am 21. April 2022 zugestellt worden (act.”
Nach Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die Wahl des Handelsgerichts nicht zum Zweck benutzt werden, dem Beklagten grundsätzlich das Vorbringen einer Widerklage zu verwehren. Die Rechtsprechung hat zwar offen gelassen, ob die Widerklage stets die gleiche sachliche Zuständigkeit voraussetzt; zugleich hat das Bundesgericht jedoch ausgeführt, dass eine klagende Partei, die gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht wählt, sich nicht zu Unrecht gegen die Erhebung einer konnexen Widerklage schützen lassen darf.
“En d’autres termes, il s’agit de se demander si, lorsque la compétence matérielle est dispositive, l’autorité saisie au principal doit aussi être compétente pour la demande reconventionnelle. En effet, la compétence matérielle du tribunal saisi au principal pour connaître de la demande reconventionnelle ne figure pas parmi les conditions de recevabilité de la reconvention (ATF 143 III 495 consid. 2.2.1 ; Message du 28 juin 2006 relatif au code de procédure civile suisse, 6947). En l’état, la jurisprudence a laissé ouverte la question de savoir si la compétence matérielle est de façon générale une condition de recevabilité de la demande reconventionnelle et comment le droit fédéral et le droit cantonal s’articulent à cet égard, ou si, au contraire, pour la demande reconventionnelle, le législateur a supprimé à l’art. 224 CPC la condition d’identité de compétence matérielle (ATF 143 III 495 consid. 2.2.1). Le Tribunal fédéral a cependant considéré que le demandeur non inscrit au registre du commerce qui choisit de saisir le tribunal de commerce en vertu de l’art. 6 al. 3 CPC ne pouvait pas se plaindre que le défendeur lui oppose une demande reconventionnelle qui relèverait d’un juge inférieur dans le cadre d’une action indépendante, lorsque les prétentions sont connexes (ATF 143 III 495 consid. 2.2). Une partie de la doctrine considère que la demande reconventionnelle doit ressortir de la compétence matérielle du tribunal saisi au principal (Willisegger, in Spühler et al. [édit.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3e éd., Bâle 2017, n. 46 ad art. 224 CPC ; Killias, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berne 2012, n. 43 ad art. 224 CPC ; Piotet, PC-CPC, n. 13 ad art. 4 CPC). D’autres auteurs sont d’avis que ce n’est pas nécessaire (Tappy, Commentaire romand, CR-CPC, n. 22s. ad art. 224 ; Grolimund, in Staehelin/Staehelin/Grolimund (éd.), Zivilprozessrecht, 3e éd., § 14 n. 33). Heinzmann et Herrmann-Heiniger estiment qu’en vertu de la théorie du centre de gravité développée au niveau européen et du droit d’accès à la justice découlant des art.”
“Der von den Beklagten zitierte Entscheid BGE 143 III 495 ist vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht liess hier die Frage offen, ob die Widerklage die gleiche sachliche Zuständigkeit wie die Hauptklage voraussetze (E. 2.2.1), und beschränkte sich darauf zu beurteilen, ob der vor Handelsgericht klagenden Partei der Verlust der double instance bezüglich der Widerklage, welche nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts falle, zugemutet werden könne. Dies be- jahte das Bundesgericht im konkreten Fall, weil die (nicht im Handelsregister ein- getragene) klagende Partei ihr Wahlrecht gemäss Abs. 6 Abs. 3 ZPO zugunsten des Handelsgerichts und damit gegen eine kantonale Rechtsmittelinstanz ausge- übt habe. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei gegenteiliger Entschei- dung die klagende Partei durch die Wahl des Handelsgerichts zu Unrecht die Ge- fahr einer Widerklage bannen könnte und dadurch bevorzugt würde, was mit Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht angestrebt werde. Die vom Bundesgericht beurteilten Fragen unterscheiden sich demnach erheblich von den vorliegend zu behandelnden, weshalb die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.”
Aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO lässt sich kein gesetzgeberischer Wille ableiten, vereins- oder stiftungsrechtliche Streitigkeiten generell der Zuständigkeit der Handelsgerichte zu entziehen. Die Materialien deuten darauf hin, dass solche Streitigkeiten – wie traditionell auch bestimmte Auseinandersetzungen einfacher Gesellschaften – weiterhin der Handelsgerichtsbarkeit zugeordnet werden können.
“Ein gesetzgeberischer Wille, wonach Streitigkeiten aus dem Vereinsrecht generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen werden sollten, lässt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO somit nicht ableiten. 2.2.5.4. Diese Gesetzesauslegung berücksichtigt namentlich, dass vereinsrechtliche Streitigkeiten unter dem kantonalen Recht regelmässig von den Handelsgerichten beurteilt wurden (vgl. etwa BGer 4A_490/2009). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, die wohl konsequenterweise ebenfalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen würden, wenn Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in dem Sinne zu verstehen wäre, dass Streitigkeiten aus nicht genannten Gesellschaftsverhältnissen, generell von der Handelsgerichtsbarkeit ausgeschlossen wären. Namentlich Abrechnungsprozesse zwischen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen im Rahmen der Liquidation von einfachen Gesellschaften, so etwa Streitigkeiten aus der Auflösung von Baukonsortien, wurden traditionellerweise von den Handelsgerichten entschieden. Soweit ersichtlich, lässt sich den Materialen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO daran etwas ändern wollte. Ähnlich dürfte es sich bei Stiftungen verhalten. Stiftungen sind zwar juristische Personen, aber keine Gesellschaften, da es sich nicht um Personenvereinigungen handelt. Es liesse sich deshalb kaum begründen, weshalb mit der Spezialregelung von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, welche das Gesellschaftsrecht betrifft, stiftungsrechtliche Streitigkeiten von der Handelsgerichtsbarkeit generell ausgeschlossen werden sollten. […]”
Nach Art. 6 Abs. 4 ZPO kann das Handelsgericht zuständig sein (im vorliegenden Fall gestützt auf lit. b); richtet sich die Klage an ein unzuständiges Bezirksgericht, ist auf diese nicht einzutreten.
Kantone dürfen zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide und aus prozessökonomischen Gründen eine einheitliche sachliche Zuständigkeit vorsehen (z. B. für einfache passive Streitgenossenschaften). Sie können die Zuständigkeit des Handelsgerichts jedoch nicht über die durch Bundesrecht gezogenen Grenzen hinaus ausdehnen. Hingegen steht es den Kantonen frei, die Zuständigkeit des Handelsgerichts für bestimmte Fälle aufzuheben und stattdessen das ordentliche Gericht für alle Klagen zuständig zu erklären, sodass einfache passive Streitgenossenschaften vor demselben Gericht verhandelt werden können.
“4 ZPO) erlaubt sein, aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile ei- ne einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache passive Streitgenossenschaf- ten vorzusehen. Wäre für gewisse Streitgenossen das Handelsgericht sachlich zuständig und für andere das ordentliche Gericht, könne er die Zuständigkeit zwar nicht gesamthaft dem Handelsgericht übertragen; denn dessen Zuständigkeit sei durch das Bundesrecht begrenzt und könne nicht auf weitere Fälle (insbesondere auf beklagte Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen seien) ausge- dehnt werden. Hingegen spreche nichts dagegen, die Zuständigkeit des Handels- - 11 - gerichts für solche Fälle aufzuheben und das ordentliche Gericht für alle Klagen zuständig zu erklären. Die Regelung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO bezwecke nicht, in ihrem Anwendungsbereich die einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) zu verhindern. Es sei dem Kanton - dem es freistehe, die Handelsgerichtsbarkeit überhaupt einzuführen (Art. 6 Abs. 1 ZPO) - vielmehr zuzugestehen, mit seiner Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Ge- richte zu ermöglichen, Streitgenossen vor dem gleichen Gericht einzuklagen (BGE 138 III 471 E. 5.1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinen späteren Entscheiden im Kern beibehalten (BGE 140 III 155 E.”
“4 ZPO) erlaubt sein, aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile ei- ne einheitliche sachliche Zuständigkeit für einfache passive Streitgenossenschaf- ten vorzusehen. Wäre für gewisse Streitgenossen das Handelsgericht sachlich zuständig und für andere das ordentliche Gericht, könne er die Zuständigkeit zwar nicht gesamthaft dem Handelsgericht übertragen; denn dessen Zuständigkeit sei durch das Bundesrecht begrenzt und könne nicht auf weitere Fälle (insbesondere auf beklagte Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen seien) ausge- dehnt werden. Hingegen spreche nichts dagegen, die Zuständigkeit des Handels- - 11 - gerichts für solche Fälle aufzuheben und das ordentliche Gericht für alle Klagen zuständig zu erklären. Die Regelung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO bezwecke nicht, in ihrem Anwendungsbereich die einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) zu verhindern. Es sei dem Kanton - dem es freistehe, die Handelsgerichtsbarkeit überhaupt einzuführen (Art. 6 Abs. 1 ZPO) - vielmehr zuzugestehen, mit seiner Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Ge- richte zu ermöglichen, Streitgenossen vor dem gleichen Gericht einzuklagen (BGE 138 III 471 E. 5.1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinen späteren Entscheiden im Kern beibehalten (BGE 140 III 155 E.”
Praxisbeispiele: In Entscheiden wurden Streitigkeiten über Liegenschaften/Immobilien, Werkverträge, Darlehensverhältnisse und Versicherungsansprüche unter Berufung auf Art. 6 Abs. 2 ZPO dem Handelsgericht zugewiesen.
“De- zember 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete er fristgerecht (act. 4 und act. 6). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 5. März 2024 teilte die Beklagte mit, auf die Einreichung einer Klageantwort zu verzichten (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Auch die übrigen Prozess- voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittenermassen erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten. 3.Unbestrittener Sachverhalt Nach unbestritten gebliebenem Sachverhalt beabsichtigte der Kläger, von der Be- klagten eine Liegenschaft in C._____ zu erwerben. Zu diesem Zweck unterzeich- nete er am 17. August 2023 ein als "Reservationsvereinbarung" bezeichnetes Do- kument und leistete am 21. August 2023 vereinbarungsgemäss eine Anzahlung in - 3 - der Höhe von CHF 40'000.–. Wenige Tage später entschied sich der Kläger gegen den Kauf und ersuchte mit Schreiben vom 4. September 2023 um Rückerstattung der geleisteten Anzahlung. Die Beklagte bestätigte der Klägerin anschliessend den Rücktritt und stellte die Rücküberweisung in Aussicht. Da die Rückerstattung trotz Ankündigung nie erfolgt ist, erhob der Kläger schliess- lich Betreibung, woraufhin der Beklagte Rechtsvorschlag erhob (act. 1 Ziff. II.B.1 ff.). 4.Würdigung 4.”
“Sachliche Zuständigkeit Auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist ge- geben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). 1.2.Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 2.Vertragsverhältnis 2.1.Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beklagte im Rahmen eines Werkvertrags mit der Erstel- lung der Fassade und weiterer Werkteile für den Neubau D._____ ... in Zürich be- auftragt war. In diesem Zusammenhang hat sie wiederum die Klägerin beauftragt, - 5 - Fassadenplatten und weitere Werkteile herzustellen (vgl. act. 1 Rz. 6; act. 3/4; act. 11 Rz. 4). 2.2.Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung können sowohl körperliche wie auch unkörperli- che Arbeitsergebnisse Gegenstand eines Werkvertrages bilden (BGE 109 II 34 E. 3 S. 37; BGE 115 II 50 E. 1a S. 54; BGE 112 II 41 E.”
“Prozessvoraussetzungen Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, wobei mangels eines einschlägigen Staatsvertrages das IPRG zur Anwendung gelangt. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts stützt sich auf die im Darlehensvertrag zwischen D._____ und der Beklagten vom 12. Mai 2014 vereinbarte Gerichtsstandklausel (act. 2/3 S. 4; Art. 5 IPRG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ebenfalls gege- ben (act. 1 Rz. 2; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozess- - 5 - voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzu- treten.”
“Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich und die Widerklage steht mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang. Entsprechend ist die örtliche Zuständigkeit sowohl für die Haupt- als auch die Widerklage gegeben (Art. 31 ZPO und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 9 der streitgegenständlichen Werk- verträge [act. 3/3, S. 7, und act. 3/4/1, S. 6]; Art. 14 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 290'000.– (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wird denn von den Parteien sowohl für die Haupt- als auch die Widerklage anerkannt (act. 1 Rz 2; act. 16 Rz 2; act. 26 Rz 2). - 9 -”
“Teilklage 1.1.1.1. Zulässigkeit der Teilklage Die Klägerin fordert zunächst in ihrer Klageschrift CHF 35'000.– von der Beklag- ten und führt aus, es handle sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO. Eingeklagt werde ein Teil des Ertragsausfalls, welcher ihr aufgrund der Corona-Krise entstanden sei. Die Geltendmachung weiterer Ansprü- che behalte sie sich vor (act. 1 Rz. 5). Eine solche Teilklage ist zulässig, sofern der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (act. 1 Rz. 5 und Rz. 16; act. 9 Rz. 51). 1.1.1.2. Zuständigkeit für die Teilklage Die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte zur Beurteilung der Teilklage ergibt sich vorliegend vereinbarungsgemäss aus Art. 28 der allgemeinen Versi- cherungsbedingungen Epidemie (fortan 'AVB'; Art. 17 ZPO; act. 3/4). In sachlicher Hinsicht ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 3/2 und act. 3/5). Beides ist unbestritten (act. 1 Rz. 4; act. 9 Rz. 51).”
Im Kanton Zürich ist für Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO mit einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.– das Handelsgericht als einzige Instanz zuständig.
“die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG ist im Kanton Zürich für Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt, das Handelsgericht als einzige Instanz zustän- dig. Gemäss § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO ist das Handelsgericht so- dann für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als einzige Instanz zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur i.S.v. Art. 6 Abs. 2 ZPO ist (BGE 137 III 563 E. 3.4.). - 7 -”
“die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 44 lit. b GOG ist im Kanton Zürich für Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000 beträgt, das Handelsgericht als einzige Instanz zuständig. - 7 -”
“Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts und die anwendbare Ver- fahrensart überschneiden sich insoweit teilweise, als bei Geltung des vereinfach- ten Verfahrens die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen ist (vgl. BGE 143 III 137 E. 2). Daneben spielt sowohl bei der Bestimmung der an- wendbaren Verfahrensart als auch bei der Bestimmung der sachlichen Zuständig- keit der Streitwert eine Rolle. So gilt das vereinfachte Verfahren für vermögens- rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich besteht grundsätzlich für handelsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 139 III 67 E. 1.2) bzw. gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Allerdings haben die Streitwertgrenzen für die Verfahrensart und für die sachliche Zuständigkeit unter- schiedliche Herleitungen und unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, weshalb sie nachfolgend getrennt zu betrachten sind. - 6 -”
Entscheide des Handelsgerichts, wenn dieses als einzige kantonale Instanz zuständig ist, gelten als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG; demgegenüber steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).
“Das Handelsgericht stützte seine sachliche Zuständigkeit einerseits auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, andererseits auf Art. 6 ZPO (jeweils in Verbindung mit § 44 GOG/ZH [LS 211.1]). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen Entscheid einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a beziehungsweise lit. b BGG, und zwar um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert.”
“Das Handelsgericht stützte seine sachliche Zuständigkeit einerseits auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und lit. d ZPO, andererseits auf Art. 6 ZPO (jeweils in Verbindung mit § 44 GOG/ZH [LS 211.1]). Das angefochtene Urteil stellt somit einen Entscheid einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a beziehungsweise lit. b BGG dar, und zwar einen Endentscheid nach Art. 90 BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert.”
Beim Erfordernis des Handelsregistereintrags ist auf die persönliche Situation der Prozesspartei abzustellen. Das blosse Auftreten oder die tatsächliche Vertretung durch eine Treuhänderin bzw. Prozesstandschafterin für eine nicht im Handelsregister eingetragene Partei ersetzt den fehlenden Registereintrag nicht. Fehlt der Eintrag, ist daher die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nicht erfüllt.
“September 2019 hat das Einzelgericht festgehalten, dass sich aus dem Gesuch der Klägerinnen nicht zweifelsfrei ergibt, gegen welche Partei(en) es sich richtet, und das Verfah- ren gestützt auf eine Auslegung der Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung der Begründung des Gesuchs auf die Beklagte 2 erweitert (Verfügung vom 25. September 2019 E. 4 S. 3-4; act. 19). Der Status der Beklagten 2 ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes 8/2015 vom 2. April 2015 (act. 41 Rz. 2, 54; act. 3/15 = act. 38/1 = act. 38/2 [auszugswei- se Übersetzung]). Sie ist eine nicht im Handelsregister des Fürstentums I._____ eingetragene staatliche Behörde des I._____ Rechts (act. 41 Rz. 54, 55). Die Klägerinnen begründen das Vorliegen einer handelsrechtlichen Streitigkeit einzig mit dem Handelsregistereintrag der J'._____ und der Beklagten 1. Beim Erfordernis des Registereintrags ist auf die persönliche Situation der Pro- zesspartei abzustellen (BGer 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.4 und 2.4.5). Die J'._____ ist weder Partei des Hauptsache- noch des Massnahmenver- fahrens. Das Auftreten der Beklagten 2 als Treuhänderin oder Prozesstandschaf- terin auf Rechnung der J'._____ ersetzt den fehlenden Registereintrag nicht. Da die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nicht erfüllt ist, liegt keine han- delsrechtliche Streitigkeit vor. 3.3.3. Die Klägerinnen bezeichnen die Beklagte 2 im Gesuch stellenweise als "Vertreterin" der J'._____ und erwägen, es müsste allenfalls Frist zur Einreichung einer negativen Feststellungsklage oder einer Unterlassungsklage gegen die J'._____ resp. die Beklagte 2 angesetzt werden (act. 1 Rz. 81, 110), gehen an- sonsten jedoch in der Parteibezeichnung und in der Gesuchsbegründung von der Beklagten 2 als Gegenpartei aus (act. 1 Rz. 65; act. 17 S. 1-2, 7-8). In der Tat führen sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2520/2017 vom - 19 - 21. Dezember 2017 (act. 3/25) und des Bundesgerichts 2C_105/2018 vom 28. Mai 2019 (act. 3/26) als auch die u.a. durch die Klägerinnen 1, 3 und 4 erwirk- te Anordnung des erstinstanzlichen Gerichts in Brüssel vom 3. Januar 2018 (act. 3/31) die J'._____ als Gegenpartei auf (act. 11 Rz. 131).”
“Beim Erfordernis des Registereintrags ist auf die persönliche Situation der Pro- zesspartei abzustellen (BGer 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.4 und 2.4.5). Die J'._____ ist weder Partei des Hauptsache- noch des Massnahmenver- fahrens. Das Auftreten der Beklagten 2 als Treuhänderin oder Prozesstandschaf- terin auf Rechnung der J'._____ ersetzt den fehlenden Registereintrag nicht. Da die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nicht erfüllt ist, liegt keine han- delsrechtliche Streitigkeit vor.”
“Beim Erfordernis des Registereintrags ist auf die persönliche Situation der Pro- zesspartei abzustellen (BGer 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.4 und 2.4.5). Die J'._____ ist weder Partei des Hauptsache- noch des Massnahmenver- fahrens. Das Auftreten der Beklagten 2 als Treuhänderin oder Prozesstandschaf- terin auf Rechnung der J'._____ ersetzt den fehlenden Registereintrag nicht. Da die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nicht erfüllt ist, liegt keine han- delsrechtliche Streitigkeit vor.”
Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte wird — soweit die Zuständigkeit in Frage steht — grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO geregelt. Nach dieser Regelung erstreckt sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte auf streitige Verfahren; Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen nicht darunter. Ob bestimmte Verfahren (z.B. solche im Zusammenhang mit Art. 934 OR bzw. Art. 938a aOR) als streitig oder als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuordnen sind, ist demzufolge eine Frage des Bundesrechts.
“934 N 32; SHK HRegV-RÜETSCHI, Art. 155 N 26). Eben- so wenig scheinen – mit Ausnahme des vorstehend erwähnten Präjudizes des hiesigen Gerichts – publizierte gerichtliche Entscheide vorhanden zu sein. 2.4. Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2). 2.5. Dazu, ob es sich beim gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 934 OR (bzw. Art. 938a aOR) um ein Verfahren der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbar- keit handelt, finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelte Äusserungen. H ÜSSER führt zu Art. 938a aOR aus, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, weil das Handelsregisteramt bei der Über- weisung ans Gericht in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben handle. Er führt aber auch aus, dass das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei zu behandeln sei und Antrag auf Löschung zu stellen habe. Gegenpartei des Verfah- rens sei die sich der Löschung widersetzende Partei (vgl. H ÜSSER, Die gerichtli- chen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Diss. Zürich, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 145 ff.). Das Kantonsgericht Graubünden hat zu Art.”
“Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat das hiesige Gericht bereits Ende 2018 angedeutet, dass mit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen die sachli- che Zuständigkeit des Handelsgerichts und die Frage, ob es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, zu überprüfen sein würden (vgl. HGer ZH HE180483 Verfügung vom 3. Dezember 2018). Das vorliegende Verfahren bietet nunmehr Gelegenheit, diese Überprüfung vorzunehmen. 2.3. Soweit ersichtlich, äussert sich in der Lehre niemand explizit zur sachlichen Gerichtszuständigkeit in Zusammenhang mit Art. 934 OR oder Art. 938a aOR. Soweit Äusserungen erfolgen, beschränken sich diese auf den Hinweis, dass sich die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 4 ZPO nach kantonalem Recht richte (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 32; SHK HRegV-RÜETSCHI, Art. 155 N 26). Eben- so wenig scheinen – mit Ausnahme des vorstehend erwähnten Präjudizes des hiesigen Gerichts – publizierte gerichtliche Entscheide vorhanden zu sein. 2.4. Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2). 2.5. Dazu, ob es sich beim gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 934 OR (bzw. Art. 938a aOR) um ein Verfahren der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbar- keit handelt, finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelte Äusserungen. H ÜSSER führt zu Art. 938a aOR aus, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, weil das Handelsregisteramt bei der Über- weisung ans Gericht in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben handle.”
Das Handelsgericht ist für mietrechtliche Verfahren (insbesondere Ausweisungsbegehren / Rechtsschutz in klaren Fällen) zuständig, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Rechtsprechung bestätigt, dass dies auch bei Parteiwechsel infolge Veräusserung der Liegenschaft der Fall sein kann und dass typische Voraussetzungen (z.B. Geschäftsmietverhältnis, genügender Streitwert, Eintrag im Handelsregister) zu prüfen sind.
“Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 2. Juni 2021 stellte die E._____ Immobilien AG ein Gesuch mit vorstehendem Rechtsbegehren (act. 1). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete sie fristge- recht (act. 4, 8). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 wies die E._____ Immobilien AG auf einen Parteiwechsel zufolge Veräusserung der Liegenschaft an die Gesuch- stellerin hin (act. 12). Die Gesuchsgegnerin reichte innert erstreckter Frist am 30. Juli 2021 ihre Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch ein (act. 9 und 16). 2. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Zuständigkeit des Handelsge- richts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4). Gemäss Angaben der Ge- suchstellerin hat die Gesuchgsgegnerin die Kündigungen der Mietverträge ange- fochten, wobei das Verfahren von der Schlichtungsbehörde sistiert wurde (act. 1 - 3 - S. 7). Dies steht dem Eintreten auf das Ausweisungsgesuch nicht entgegen. Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist (BGE 141 III 262 E. 3.3). 3. Unbestrittener”
“Die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Eingabe kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. - 4 - 1.6. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Zuständigkeit 2.1.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 33 ZPO. 2.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht stützt sich auf § 45 lit. d GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Handels- gericht bzw. sein Einzelgericht ist zur Beurteilung von Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zuständig (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 517 f.), sofern es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt. Mietverträge über Geschäftsliegenschaften bzw. - räume betreffen die geschäftliche Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO; BGE 139 III E. 3 S. 459). Der Streitwert beträgt CHF 41'147.10 (act. 1 Rz. 12; sechs Monats- mietzinse, ZR 114 [2015] Nr. 14 E. 3.3 S. 63) und erreicht damit die erforderliche Höhe von CHF 15'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 III 155 E. 4.3 S. 158). Beide Parteien sind im Handelsregister eingetra- gen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.1.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für ein Verfah- ren nach Art. 257 ZPO gegeben sind und macht geltend, dass die sich stellenden Fragen durch ein ordentliches Gericht zu beurteilen seien. Auf diese Problematik ist unter Erwägung 3 näher einzugehen. 2.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3. Begründetheit 3.1. Vorbemerkung Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO setzt die Gewährung des Rechtsschutzes im summarischen Verfahren voraus, dass der”
Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn (a) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, (b) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht, und (c) die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Die Rechtsprechung stellt klar, dass hierunter insbesondere Mietverträge über Geschäftsliegenschaften bzw. -räume fallen; erfasst werden danach auch Fälle mit eingetragenen Einzelunternehmen.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsgerichtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). Nach Abs. 2 desselben Artikels gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn: a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; b. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht; und c. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, steht ausser Frage, zumal auch der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften und damit grundsätzlich auch Streitigkeiten aus solchen Verträgen unter den Begriff "geschäftliche Tätigkeit" gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO fallen (BGE 139 III 457 E. 3.2). Zu beachten ist indessen Art. 243 ZPO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken. Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Streitigkeiten, so insbesondere bei solchen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist (lit. c). Nach Abs. 3 findet es keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Art. 5 und 8 BGE 149 III 469 S. 472 und vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO. Nach der Rechtsprechung geht die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor, weshalb das Handelsgericht für Streitigkeiten, die gemäss Art.”
“Vorliegend handelt es sich bei der Vermietung von Liegenschaften um die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchstellerin (vgl. act. 3/2). Mit einem Streitwert von CHF 28'860.– (act. 1 S. 4) steht im mietrechtlichen Angelegenheiten die Be- schwerde an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem ist die Gesuchsgegnerin als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen - 4 - (act. 3/1). Folglich liegt eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO vor und das hiesige Einzelgericht ist sachlich zuständig.”
“Die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Eingabe kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. - 4 - 1.6. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Zuständigkeit 2.1.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 33 ZPO. 2.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht stützt sich auf § 45 lit. d GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Handels- gericht bzw. sein Einzelgericht ist zur Beurteilung von Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zuständig (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 517 f.), sofern es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt. Mietverträge über Geschäftsliegenschaften bzw. - räume betreffen die geschäftliche Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO; BGE 139 III E. 3 S. 459). Der Streitwert beträgt CHF 41'147.10 (act. 1 Rz. 12; sechs Monats- mietzinse, ZR 114 [2015] Nr. 14 E. 3.3 S. 63) und erreicht damit die erforderliche Höhe von CHF 15'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 III 155 E. 4.3 S. 158). Beide Parteien sind im Handelsregister eingetra- gen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.1.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für ein Verfah- ren nach Art. 257 ZPO gegeben sind und macht geltend, dass die sich stellenden Fragen durch ein ordentliches Gericht zu beurteilen seien. Auf diese Problematik ist unter Erwägung 3 näher einzugehen. 2.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3. Begründetheit 3.1. Vorbemerkung Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO setzt die Gewährung des Rechtsschutzes im summarischen Verfahren voraus, dass der”
Der Bundesgerichtsentscheid (ATF 143 III 495) bestätigt, dass ein Kläger, der gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht wählt, sich nicht beanstanden lassen kann, wenn der Beklagte in verbundenen Streitigkeiten eine Widerklage erhebt, die in einem selbständigen Verfahren vor einem «untergeordneten» Gericht fallen würde. Die weitergehende Frage, ob die materielle Zuständigkeit des am Hauptverfahren angerufenen Gerichts stets Voraussetzung der Zulässigkeit der Widerklage ist, bleibt in der Rechtsprechung umstritten.
“En d’autres termes, il s’agit de se demander si, lorsque la compétence matérielle est dispositive, l’autorité saisie au principal doit aussi être compétente pour la demande reconventionnelle. En effet, la compétence matérielle du tribunal saisi au principal pour connaître de la demande reconventionnelle ne figure pas parmi les conditions de recevabilité de la reconvention (ATF 143 III 495 consid. 2.2.1 ; Message du 28 juin 2006 relatif au code de procédure civile suisse, 6947). En l’état, la jurisprudence a laissé ouverte la question de savoir si la compétence matérielle est de façon générale une condition de recevabilité de la demande reconventionnelle et comment le droit fédéral et le droit cantonal s’articulent à cet égard, ou si, au contraire, pour la demande reconventionnelle, le législateur a supprimé à l’art. 224 CPC la condition d’identité de compétence matérielle (ATF 143 III 495 consid. 2.2.1). Le Tribunal fédéral a cependant considéré que le demandeur non inscrit au registre du commerce qui choisit de saisir le tribunal de commerce en vertu de l’art. 6 al. 3 CPC ne pouvait pas se plaindre que le défendeur lui oppose une demande reconventionnelle qui relèverait d’un juge inférieur dans le cadre d’une action indépendante, lorsque les prétentions sont connexes (ATF 143 III 495 consid. 2.2). Une partie de la doctrine considère que la demande reconventionnelle doit ressortir de la compétence matérielle du tribunal saisi au principal (Willisegger, in Spühler et al. [édit.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3e éd., Bâle 2017, n. 46 ad art. 224 CPC ; Killias, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Berne 2012, n. 43 ad art. 224 CPC ; Piotet, PC-CPC, n. 13 ad art. 4 CPC). D’autres auteurs sont d’avis que ce n’est pas nécessaire (Tappy, Commentaire romand, CR-CPC, n. 22s. ad art. 224 ; Grolimund, in Staehelin/Staehelin/Grolimund (éd.), Zivilprozessrecht, 3e éd., § 14 n. 33). Heinzmann et Herrmann-Heiniger estiment qu’en vertu de la théorie du centre de gravité développée au niveau européen et du droit d’accès à la justice découlant des art.”
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts richtet sich nach Art. 6 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen kantonalen GOG-Bestimmungen.
“Formelles Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ (bzw. Art. 24 LugÜ) sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (act. 1 N. 6‒7; act. 14 N. 7).”
“Diese mittels Gerichtsurkunde an die E._____-strasse 2, F._____, versandte Verfügung wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht abgeholt (act. 5/2), weshalb die Kantonspolizei Uri am 14. Dezember 2023 mit der Zustellung beauftragt wurde (act. 7). Der Kostenvorschuss ging frist- gerecht ein (act. 6). Am 22. Februar 2024 teilte die Kantonspolizei Uri mit, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte (Prot. S. 4). Daher wurde die Verfügung im Schweizerischen Handelsamts- blatt publiziert und gilt damit am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 11; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief infolgedessen am tt.mm.2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 517-518).”
“Für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts stützt sich die Ge- suchstellerin auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sowie auf Art. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 44 lit. a GOG (act. 1 Rz. 3 f.). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auf jeden Fall aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelgericht (§ 45 lit. d GOG).”
Art. 6 Abs. 2 ZPO wird in der Praxis zusammen mit kantonalem Verfahrensrecht, namentlich § 44 lit. b GOG (ZH), herangezogen, um die sachliche bzw. in Verbindung mit Art. 31 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts festzustellen. Zahlreiche Entscheidungen stützen diese Anknüpfung.
“Erwägungen: 1.Prozessverlauf Der Kläger reichte die Klage samt Beilagen am 8. Dezember 2023 (Datum Post- stempel) hierorts ein (act. 1 und act. 3/2-10). Den ihm mit Verfügung vom 11. De- zember 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete er fristgerecht (act. 4 und act. 6). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 5. März 2024 teilte die Beklagte mit, auf die Einreichung einer Klageantwort zu verzichten (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Auch die übrigen Prozess- voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittenermassen erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten. 3.Unbestrittener”
“Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechts- begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 setzte das Gericht ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 7'500.– und der Gesuchsgegnerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (act. 4). Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 6). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt Y._____ namens der Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme innert Frist ein (act. 7+8), woraufhin das Gericht ihm mit Verfügung vom 1. März 2024 Nachfrist zur Einreichung einer gehörigen Vollmacht ansetzte (act. 10). Mit Eingabe vom 11. März 2024 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwalt Y._____ eine gültig unterzeichnete Vollmacht fristgerecht nach (act. 12+13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG). - 3 - 3.Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen Das Gericht gewährt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH).”
“Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, was unbestritten ist (Art. 31 ZPO; act. 1 Rz. A.II.; act. 19 Rz. A.1; act. 26 Rz. A.1). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.”
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist vorliegend unbestritten und richten sich nach Art. 17 ZPO i.V.m. Art. 18 ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH (vgl. act. 1 Ziff. 2 f.; act. 11 N. 4; act. 3/10 Ziff. 12).”
“Sachliche Zuständigkeit Die Beklagte bestreitet die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts lediglich indirekt, indem sie geltend macht, dass es bereits an der örtlichen Zuständigkeit fehle (act. 10 Rz. 11). Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).”
Für die Zuständigkeitsfrage nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sind Handelsregistereinträge bedeutsam. Das Handelsregister entfaltet Publizitätswirkungen und kann zudem rechtserzeugende Wirkungen haben; bestimmte Eintragungen lösen z.B. Konkurs‑ oder Wechselbetreibung aus oder sind für den Firmenschutz relevant. Deshalb ist das Handelsregister in Zuständigkeitsfragen zentral.
“Das Handelsregister entfaltet dabei in doppelter Hinsicht eine Kenntnisvermutung: Aufgrund der positiven Publizitätswirkung kann niemand einwenden, er habe eine ins Handelsregister eingetragene Tatsache nicht gekannt (Art. 933 Abs. 1 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 1 OR). Nach der negativen Publizitätswirkung kann eine Tatsache, deren Eintragung vorschriftswidrig nicht vorgenommen wurde, einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 933 Abs. 2 OR [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]; Art. 936b Abs. 2 OR). Das Handelsregister schafft insofern Transparenz bezüglich solcher Tatsachen und Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr wichtig sind (Botschaft vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015 3632). Bestimmte Handelsregistereinträge entfalten zudem rechtserzeugende Wirkung, indem gewisse Rechtseinheiten erst mit der Eintragung ihre Rechtspersönlichkeit erlangen (z.B. Art. 643 OR für die Aktiengesellschaft). Ferner lösen Einträge die Konkurs- oder Wechselbetreibung aus (Art. 39 SchKG), begründen die Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO) oder sind für den Firmenschutz von Bedeutung (Art. 946 ff. OR).”
Das Handelsgericht ist sachlich zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten, wenn der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
“Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist gestützt auf Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO gegeben, da der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, beide Parteien im schweizerischen Han- delsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (act. 4/3-4) und die Streitigkeit ihre geschäftliche Tätigkeit betrifft.”
“Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Da eine 60-tägige Frist am 23. Dezember 2022 enden würde, erscheint vorliegend das Ansetzen einer leicht verlängerten Prosequierungsfrist angemessen. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- - 7 - sonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. Die anwaltlich nicht vertretene Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass das Handelsgericht Zürich als Fachgericht zuständig ist für handelsrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 ZPO). Eine Klage hat die Anforderungen von Art. 221 ZPO zu erfüllen, also insbesondere ein klares Rechtsbegehren (was soll das Gericht entscheiden), die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen (Begründung auf welcher Grundlage das Gericht so entschei- den soll) und die Bezeichnung der Beweismittel (woraus ergibt sich das Behaup- tete) zu enthalten. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, den Sachverhalt aus Un- terlagen zusammenzusuchen bzw. diesen selbst zu ermitteln und nach freiem Ermessen zu entscheiden.”
Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft und die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, namentlich die Möglichkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Streitwert/Anwendbarkeit) sowie ein Eintrag der Parteien in einem Handelsregister. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der kantonalen Praxis.
“Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). Innert erstreckter Frist reichten die Gesuchsgegnerin- nen am 21. Mai 2024 eine beschränkte Gesuchsantwort ein und beantragten darin in prozessualer Hinsicht eine Beschränkung des Verfahrens und die Abnahme der Frist zur Erstattung der unbeschränkten Gesuchsantwort (act. 10). Der Antrag auf Verfahrensbeschränkung wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2024 abgewiesen. Zu- gleich wurde den Gesuchsgegnerinnen die Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort im Sinne einer Notfrist erstreckt (act. 13). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erstatten die Gesuchsgegnerinnen fristgerecht ihre unbeschränkte Gesuchsantwort (act. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Prozessvoraussetzungen 2.1.Zuständigkeit und Streitgenossenschaft Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist aufgrund des sich in Zürich be- findenden Mietobjekts zu bejahen (Art. 33 ZPO). In sachlicher Hinsicht ist das an- - 4 - gerufene Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit d GOG zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichba- ren Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die gesuchsgegnerische Partei im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetra- gen, so hat die gesuchstellende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG). Die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchsgegnerinnen ist vom vorliegenden Auswei- sungsbegehren betroffen, ebenso ist die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht. Was den Handelsregistereintrag der Parteien betrifft, ist fest- zuhalten, dass die Gesuchsgegnerin 1 im schweizerischen und die Gesuchsgeg- nerin 2 im französischen Handelsregister eingetragen ist (act.”
“Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 33 ZPO. In sachlicher Hinsicht ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Behand- lung von Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fäl- len zwingend zuständig, soweit die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind (Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2).”
“Soweit die Beschwerdeführerin die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 Abs. 2 ZPO in Frage stellt, sind ihre Vorbringen offensichtlich unbegründet: Sie verkennt mit ihrem Hinweis auf Art. 243 Abs. 2 und 3 ZPO sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (BGE 143 III 137 E. 2), dass die von ihr ins Feld geführte Abgrenzung zwischen dem vereinfachten und dem ordentlichen Verfahren vorliegend nicht zur Diskussion steht. Vielmehr geht es hier um den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), für den das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO). Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin weder in Frage, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit handelt, welche die geschäftliche Tätigkeit der beiden Parteien betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), noch bestreitet sie, dass die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- in mietrechtlichen Fällen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO zudem zu Recht bejaht (dazu BGE 139 III 67 E. 1.2). Dieser Streitwert ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Streitwertberechnung bei Ausweisungsbegehren (BGE 144 III 346 E. 1.2) angesichts der Höhe des vereinbarten Mietzinses ohne Weiteres gegeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Parteien selbst in Fällen, in denen es nur um die Frage der Ausweisung geht, unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Die Vorbringen in der Beschwerde zur Verfahrensdauer und zum massgebenden Streitwert sind demnach offensichtlich unbehelflich.”
Ist das Handelsgericht die einzige kantonale Instanz nach Art. 6 Abs. 1 ZPO, gilt es im Sinn von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG als kantonal letztinstanzlich. Entscheidungen eines solchen Handelsgerichts können als Endentscheide i.S.v. Art. 90 BGG angesehen werden.
“Das Handelsgericht amtet als einzige kantonale Instanz (Art. 6 Abs. 1 ZPO), weshalb diese im Sinn von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG kantonal letztinstanzlich ist. Sodann handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), weil das Gesuch abgewiesen worden ist (BGE 137 III 589 E. 1.2.2 S. 591; Urteile 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2; 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 1; 5A_859/2017 vom 17. November 2017 E. 3; 5A_35/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1).”
Art. 6 Abs. 4 ZPO ermöglicht es den Kantonen, die sachliche Zuständigkeit handelsrechtlicher Streitigkeiten den kantonalen Handelsgerichten zuzuweisen. Die vorgelegten kantonalen Entscheide (insbesondere des Kantons Zürich) zeigen, dass Art. 6 Abs. 4 ZPO in der Praxis regelmässig zur Zuweisung der Zuständigkeit herangezogen wird; in den angeführten Fällen wurde zudem oft das summarische Verfahren angewendet.
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da der Beklagte Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif.”
“3/1-6) stellten die Gesuchsteller ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 8. Dezember 2023 (act. 4) wurde ihnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, den sie fristgemäss leisteten (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde die Zustellung des Gesuchs an die Ge- suchsgegnerin angeordnet und dieser eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Zustellung erfolgte am 12. Dezember 2023 (act. 5/2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
“Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die - 5 - Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif.”
“Mit Verfügung vom 13. September 2023 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu erklären, wer die eingereichte Vollmacht unterzeichnet habe, und um einen Kostenvorschuss von CHF 3'900.– zu leisten. Der Gesuchsgegne- rin wurde unter Säumnisandrohung Frist bis am 5. Oktober 2023 angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6 und 9). Mit Eingabe vom 20. September 2023 (act. 7) äusserte sich die Ge- suchstellerin zur Unterzeichnung der Vollmacht. Die Verfügung vom 13. Septem- ber 2023 wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. act. 5/2), diese liess sich in- nert Frist jedoch nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. - 4 - 2. Zuständigkeit und Verfahren Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch sachlich und örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO). 3.”
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 13 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG). - 4 -”
Ansprüche, die rein vollstreckungs- bzw. betreibungsrechtlicher Natur sind, begründen keine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO; entscheidend ist die Natur des Anspruchs, nicht die Eintragung der Parteien im Handelsregister.
“2 SchKG entfaltet ihre Wirkung lediglich im Rahmen des laufenden Verfahrens der Generalexekution und klärt die materiellrechtliche Lage nicht abschliessend (BGE 131 III 595 E. 2.1 S. 596-597). Die beschränkte Rechtskraft zeichnet die betrei- bungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht aus (BGE 130 III 672 E. 3.2 S. 675-676). Eine Klage vollstreckungsrechtlicher Natur stellt keine handelsrechtliche Streitigkeit dar, auch wenn die Parteien im Handelsregister ein- getragen sind (BGE 141 III 527 E. 2.3.3 S. 533; BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 362- - 20 - 363). Selbst wenn sich das Gesuch (auch) gegen die im I._____ Handelsregister eingetragene J'._____ richten würde, änderte sich an der fehlenden handelsrecht- lichen Natur der Streitigkeit deshalb nichts. Da der Anspruch aus Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG vollstre- ckungsrechtlicher Natur ist, liegt auch keine handelsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist. 3.4. Gemäss Art. 10 lit. b IPRG sind zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, international und örtlich zuständig. Die Anwendbarkeit die- ser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der”
“2 SchKG entfaltet ihre Wirkung lediglich im Rahmen des laufenden Verfahrens der Generalexekution und klärt die materiellrechtliche Lage nicht abschliessend (BGE 131 III 595 E. 2.1 S. 596-597). Die beschränkte Rechtskraft zeichnet die betrei- bungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht aus (BGE 130 III 672 E. 3.2 S. 675-676). Eine Klage vollstreckungsrechtlicher Natur stellt keine handelsrechtliche Streitigkeit dar, auch wenn die Parteien im Handelsregister ein- getragen sind (BGE 141 III 527 E. 2.3.3 S. 533; BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 362- - 20 - 363). Selbst wenn sich das Gesuch (auch) gegen die im I._____ Handelsregister eingetragene J'._____ richten würde, änderte sich an der fehlenden handelsrecht- lichen Natur der Streitigkeit deshalb nichts. Da der Anspruch aus Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG vollstre- ckungsrechtlicher Natur ist, liegt auch keine handelsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist.”
“2 SchKG entfaltet ihre Wirkung lediglich im Rahmen des laufenden Verfahrens der Generalexekution und klärt die materiellrechtliche Lage nicht abschliessend (BGE 131 III 595 E. 2.1 S. 596-597). Die beschränkte Rechtskraft zeichnet die betrei- bungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht aus (BGE 130 III 672 E. 3.2 S. 675-676). Eine Klage vollstreckungsrechtlicher Natur stellt keine handelsrechtliche Streitigkeit dar, auch wenn die Parteien im Handelsregister ein- getragen sind (BGE 141 III 527 E. 2.3.3 S. 533; BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 362- - 20 - 363). Selbst wenn sich das Gesuch (auch) gegen die im I._____ Handelsregister eingetragene J'._____ richten würde, änderte sich an der fehlenden handelsrecht- lichen Natur der Streitigkeit deshalb nichts. Da der Anspruch aus Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG vollstre- ckungsrechtlicher Natur ist, liegt auch keine handelsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist. 3.4. Gemäss Art. 10 lit. b IPRG sind zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, international und örtlich zuständig. Die Anwendbarkeit die- ser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der”
“2 SchKG entfaltet ihre Wirkung lediglich im Rahmen des laufenden Verfahrens der Generalexekution und klärt die materiellrechtliche Lage nicht abschliessend (BGE 131 III 595 E. 2.1 S. 596-597). Die beschränkte Rechtskraft zeichnet die betrei- bungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht aus (BGE 130 III 672 E. 3.2 S. 675-676). Eine Klage vollstreckungsrechtlicher Natur stellt keine handelsrechtliche Streitigkeit dar, auch wenn die Parteien im Handelsregister ein- getragen sind (BGE 141 III 527 E. 2.3.3 S. 533; BGE 140 III 355 E. 2.3.3 S. 362- - 20 - 363). Selbst wenn sich das Gesuch (auch) gegen die im I._____ Handelsregister eingetragene J'._____ richten würde, änderte sich an der fehlenden handelsrecht- lichen Natur der Streitigkeit deshalb nichts. Da der Anspruch aus Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG vollstre- ckungsrechtlicher Natur ist, liegt auch keine handelsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt ist.”
In der vorliegenden Entscheidung wurde der Streitwert bei einem Mietvertrag über Geschäftsräume auf sechs Monatsmietzinse festgesetzt (act. 1 Rz. 12; unter Verweis auf ZR 114 [2015] Nr. 14) und erreichte damit die für Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO massgebliche Schwelle von CHF 15'000. Zudem wird in der Entscheidung ausgeführt, dass Mietverträge über Geschäftsliegenschaften bzw. -räume die geschäftliche Tätigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO betreffen.
“Den ihr mit Verfügung vom 17. September 2020 aufer- legten Kostenvorschuss (act. 4) leistete die Gesuchstellerin am 21. September 2020 innert Frist (act. 6). Nach zwei Fristerstreckungen (act. 7; act. 10) beantwor- tete die Gesuchsgegnerin das Gesuch mit am 23. Oktober 2020 datierender Ein- gabe (act. 14; act. 15/2-7). Die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Eingabe kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. - 4 - 1.6. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Zuständigkeit 2.1.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 33 ZPO. 2.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht stützt sich auf § 45 lit. d GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Handels- gericht bzw. sein Einzelgericht ist zur Beurteilung von Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zuständig (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 517 f.), sofern es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt. Mietverträge über Geschäftsliegenschaften bzw. - räume betreffen die geschäftliche Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO; BGE 139 III E. 3 S. 459). Der Streitwert beträgt CHF 41'147.10 (act. 1 Rz. 12; sechs Monats- mietzinse, ZR 114 [2015] Nr. 14 E. 3.3 S. 63) und erreicht damit die erforderliche Höhe von CHF 15'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 III 155 E. 4.3 S. 158). Beide Parteien sind im Handelsregister eingetra- gen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.1.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für ein Verfah- ren nach Art. 257 ZPO gegeben sind und macht geltend, dass die sich stellenden Fragen durch ein ordentliches Gericht zu beurteilen seien. Auf diese Problematik ist unter Erwägung 3 näher einzugehen. 2.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3. Begründetheit 3.1. Vorbemerkung Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO setzt die Gewährung des Rechtsschutzes im summarischen Verfahren voraus, dass der”
“Die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Eingabe kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. - 4 - 1.6. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Zuständigkeit 2.1.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 33 ZPO. 2.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht stützt sich auf § 45 lit. d GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Handels- gericht bzw. sein Einzelgericht ist zur Beurteilung von Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zuständig (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 517 f.), sofern es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt. Mietverträge über Geschäftsliegenschaften bzw. - räume betreffen die geschäftliche Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO; BGE 139 III E. 3 S. 459). Der Streitwert beträgt CHF 41'147.10 (act. 1 Rz. 12; sechs Monats- mietzinse, ZR 114 [2015] Nr. 14 E. 3.3 S. 63) und erreicht damit die erforderliche Höhe von CHF 15'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 III 155 E. 4.3 S. 158). Beide Parteien sind im Handelsregister eingetra- gen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.1.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für ein Verfah- ren nach Art. 257 ZPO gegeben sind und macht geltend, dass die sich stellenden Fragen durch ein ordentliches Gericht zu beurteilen seien. Auf diese Problematik ist unter Erwägung 3 näher einzugehen. 2.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3. Begründetheit 3.1. Vorbemerkung Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO setzt die Gewährung des Rechtsschutzes im summarischen Verfahren voraus, dass der”
Gegen Entscheide des Handelsgerichts, das als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 6 ZPO entscheidet, steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen. Sie ist dabei unabhängig vom Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 75 BGG).
“Das angefochtene Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG (zur allgemeinen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 ZPO: BGE 140 III 155; zu mietrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren: BGE 149 III 469 E. 2; zur Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine Mieterausweisung, die im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragt wurde: BGE 142 III 515). Gegen Entscheide der als einzige kantonale Instanzen im Sinne von Art. 6 ZPO urteilenden Handelsgerichte ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG streitwertunabhängig gegeben (BGE 139 III 67 E. 1.2).”
“Das Handelsgericht stützte seine sachliche Zuständigkeit einerseits auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, andererseits auf Art. 6 ZPO (jeweils in Verbindung mit § 44 GOG/ZH [LS 211.1]). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen Entscheid einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a beziehungsweise lit. b BGG, und zwar um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). Der angefochtene Entscheid ist ein Teilurteil, mit dem das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise (in zeitlicher Hinsicht beschränkt) geschützt wurde. Über das im Rahmen der Stufenklage gestellte Leistungsbegehren wurde nicht entschieden. Damit wurde über einen Teil der objektiv gehäuften, unabhängigen Begehren endgültig im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG entschieden (betr. den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung vgl. Urteil 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 43; Urteil 4A_60/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 6 ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) wurde eingehalten. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.”
“Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) die Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen hat (Art. 76 BGG). Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 6 ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).”
Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte ist durch Art. 6 ZPO grundsätzlich abschliessend geregelt. Für weitergehende Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt somit kein Raum; eine Ausnahme wird in der Praxis für Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten anerkannt.
“Regeste: Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO und Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ; Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Mit Art. 6 ZPO hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton von der Möglichkeit, ein Handelsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht hat, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a-c ZPO) abschliessend geregelt. Dies gilt auch für die Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO. Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt kein Raum (E. 4.3.5). Die handelsgerichtlichen Streitigkeiten sind von den gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugrenzen, die ihrerseits nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO fallen (E. 4.3.2).”
“Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kan- tonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zu- ständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO gere- gelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann - 5 - insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2).”
Auch für vorprozessuale, vorsorgliche Massnahmen kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts aus Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 ZPO folgen (vgl. HE220042).
“Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, da eine handelsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und das Einzelgericht für den Erlass von vorpro- zessualen vorsorglichen Massnahmen sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG).”
Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen, die durch das Handelsgericht angeordnet worden sind, richtet sich nach der ZPO und nicht nach kantonalem Recht. Deshalb verbleibt die Zuständigkeit für deren Vollstreckung bei dem Gericht, das die Massnahme angeordnet hat.
“Die Vorinstanz erwog, dass die in Art. 6 ZPO festgelegten bundesrechtli- chen Vorgaben zur sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte grundsätzlich nicht zu einer handelsgerichtlichen Zuständigkeit für die indirekte Vollstreckung führen würden. Nach einhelliger Lehre gelte dies aber nicht für die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen, die durch Handelsgerichte angeordnet worden seien. Diese richte sich nicht nach kantonalem Recht, sondern werde zwingend durch die ZPO festgelegt. Begründet werde dies damit, dass die Vollstreckung vorsorg- licher Massnahmen dahingehend speziell sei, als es sich nur um die vorläufige Regelung eines Verhältnisses zwischen den Parteien handle, das in der Regel bis zur Rechtskraft des Sachentscheids anhalte (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Zudem könn- ten vorsorgliche Massnahmen geändert oder aufgehoben werden. Deshalb recht- fertige es sich, die Zuständigkeit auch in Bezug auf die Vollstreckung dieser vor- sorglichen Massnahmen bei dem für deren Anordnung zuständigen Gericht zu be- lassen.”
Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen oder in einem vergleichbaren ausländischen Handelsregister eingetragen, kann die klagende Partei nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. Die in den zitierten Entscheiden dokumentierte Konstellation betrifft gerade Fälle, in denen nur die Beklagte eingetragen war und die Klägerin ihr Wahlrecht ausübte.
“10 Abs. 1 Bst. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern, womit das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. 14. Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 14.1 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 14.2 Vorliegend ist nur die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen, die Klägerin ruft in Ausübung ihres Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht an. Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit die Streitwertgrenze von Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erreicht ist. Weil die Streitigkeit die Geschäftstätigkeit der Beklagten betrifft, ist auch die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO erfüllt. Das Handelsgericht ist für die Klage somit auch sachlich zuständig. 15. Das Verfahren wurde i.S.v. Art. 125 Bst. a ZPO vorerst auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt. Voraussetzung für eine Verfahrensbeschränkung ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Frage die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 237 ZPO), erlaubt und somit gegebenenfalls über diese Frage auch im Rechtsmittelverfahren ein Entscheid herbeigeführt werden kann (vgl. Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.”
“Für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts stützt sich die Ge- suchstellerin auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sowie auf Art. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 44 lit. a GOG (act. 1 Rz. 3 f.). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich auf jeden Fall aus Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG. Zuständig ist das Einzelgericht (§ 45 lit. d GOG).”
“Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. 17 f.; act. 13 Rz. 3). 1.2.Teilklage Die Klägerin fordert USD 700'000.– und EUR 300'000.– und führt aus, die Klage sei eine Teilklage i.S.v. Art. 86 ZPO unter Nachklagevorbehalt. Eingeklagt werde ein Teil eines Gesamtanspruchs von knapp USD 5 Mio. und EUR”
Bei gebrauchten Baumaterialien kann eine franken- und rappengenaue Wertermittlung unrealistisch sein. Unterschiedliche Wertermittlungen der Parteien können im Streubereich liegen und beeinträchtigen die sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht; zudem kann bereits unter der niedrigeren Wertannahme der notwendige Streitwert für die Zuständigkeit erfüllt sein.
“Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, weil von einer handelsrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 2 ZPO auszugehen ist. Im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO geht die Gesuchstellerin von einem gesamthaften Streitwert von CHF 40'365.90 aus, wo- bei sie den Wert des vermieteten Materials mit CHF 22'882.45 angibt (act. 1 Rz. 5). Demgegenüber beziffert die Gesuchsgegnerin den Wert der vermieteten Mate- - 4 - rials auf CHF 19'869.80 (act. 14 Rz. 7). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin än- dern nichts an der sachlichen Zuständigkeit, weil die unterschiedlichen Annahmen der Parteien zum Wert des gemieteten Materials im Streubereich liegen und bei gebrauchtem Baumaterial eine franken- und rappengenaue Schätzung wenig rea- listisch ist und weil auch unter der tieferen Wertannahme der Gesuchsgegnerin (CHF 19'869.80) und unter Berücksichtigung der weiteren unbestrittenen Streit- wertpositionen der notwendige Streitwert für die sachliche Zuständigkeit des Han- delsgerichts erfüllt wäre. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass für Rechtsschutz in klaren Fällen das Einzelgericht des Handelsgerichts sachlich zuständig ist (Art.”
Eintragung einzelner Parteien: Eine Eintragung nur einer Partei kann genügen, wenn die andere Partei ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ausübt und die übrigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 ZPO (vgl. namentlich Geschäftstätigkeit, Beschwerde an das Bundesgericht, allfällige Streitwertanforderungen) erfüllt sind. Fehlt dagegen die Eintragung der Gegenpartei und sind die weiteren Voraussetzungen nicht gegeben, liegt häufig keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor.
“Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob dies der Fall ist, wird von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO). 13. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern, womit das Handelsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig ist. 14. Handelsrechtliche Streitigkeiten werden im Kanton Bern durch das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 14.1 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 14.2 Vorliegend ist nur die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen, die Klägerin ruft in Ausübung ihres Wahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht an. Der Streitwert beträgt CHF 35'000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), womit die Streitwertgrenze von Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erreicht ist. Weil die Streitigkeit die Geschäftstätigkeit der Beklagten betrifft, ist auch die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO erfüllt. Das Handelsgericht ist für die Klage somit auch sachlich zuständig. 15. Das Verfahren wurde i.S.v. Art. 125 Bst. a ZPO vorerst auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt. Voraussetzung für eine Verfahrensbeschränkung ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Frage die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 237 ZPO), erlaubt und somit gegebenenfalls über diese Frage auch im Rechtsmittelverfahren ein Entscheid herbeigeführt werden kann (vgl.”
“2 Die sachliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht nach Eingang der Klage bzw. des Gesuchs von Amtes wegen prüft (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat die sachliche Zuständig- - 4 - keit implizit bejaht, andernfalls sie auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht ein- getreten wäre (act. 36). Die Handelsgerichte sind zur Beurteilung der Gesuche um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts zuständig (Art. 6 Abs. 5 ZPO), sofern die Hauptsache (definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, die allenfalls mit einer Forderungsklage auf Zahlung der erbrachten Leistungen verbunden werden kann) eine handelsrechtliche Streitigkeit ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.4). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die ge- schäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist dem Gesuchstel- ler Recht zu geben, dass zwar das Einzelunternehmen D._____, dessen Inhaber er ist, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und die Forderung seine geschäftliche Tätigkeit betrifft (vgl. act. 4). Er übersieht indes, dass der Ge- suchsgegner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks nicht eingetragen ist , womit es auch an einer der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Han- delsgerichts mangelt. Die Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Vo- rinstanz ist somit unbegründet und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen. III. 1. Vor Vorinstanz war unbestritten, dass Grundlage für Plattenarbeiten des Gesuchstellers auf dem Grundstück der Gegenpartei die Offerte Nr. 120026 vom 27. Oktober 2020 mit einem Total von Fr. 22'710.50 war (act. 3/1). Der Ge- suchsgegner machte geltend, die überteuerte Schlussrechnung Nr. 321005 in Höhe von Fr. 26'057.30 im Sinne eines Vergleichs fristgerecht am 29.”