4 commentaries
Fehlt die Bestimmung des Schiedssitzes, bestimmt sich subsidiär der Sitz nach dem staatlichen Gericht, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre. Bei Streitigkeiten aus Vertrag kommt als solches staatliches Gericht dasjenige am Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei oder am Ort der charakteristischen Leistung in Betracht.
“Im unbestrittenermassen (act. 1, act. 11-12/1) der Streitigkeit zwischen den Parteien zugrundeliegenden Kauf- vertrag vom 1. Dezember 2020 wird in Ziff. 4 unter dem Titel "Anwendbares Recht und Schiedsklausel" festgehalten, dass der Kaufvertrag schweizeri- schem Recht unterstehe (act. 3/2 Ziff. 4.1) und dass alle sich aus oder im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechts- wirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht un- ter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden würden (act. 3/2 Ziff. 4.2). Nähere Modalitäten zur Bestellung des Schiedsgerichts enthält der - 4 - Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung des Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der ZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, na- mentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsi- diäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese Zuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch eine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz festgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren staatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatli- chen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird (Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charak- teristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der be- klagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der Vollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug (act.”
“Im unbestrittenermassen (act. 1, act. 11-12/1) der Streitigkeit zwischen den Parteien zugrundeliegenden Kauf- vertrag vom 1. Dezember 2020 wird in Ziff. 4 unter dem Titel "Anwendbares Recht und Schiedsklausel" festgehalten, dass der Kaufvertrag schweizeri- schem Recht unterstehe (act. 3/2 Ziff. 4.1) und dass alle sich aus oder im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechts- wirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht un- ter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden würden (act. 3/2 Ziff. 4.2). Nähere Modalitäten zur Bestellung des Schiedsgerichts enthält der - 4 - Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung des Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der ZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, na- mentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsi- diäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese Zuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch eine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz festgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren staatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatli- chen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird (Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charak- teristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der be- klagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der Vollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug (act.”
Fehlt eine Sitzbestimmung durch die Parteien oder eine von ihnen beauftragte Stelle, liegt die Primärkompetenz zur Festlegung des Sitzes beim Schiedsgericht selbst. Haben weder die Parteien noch eine beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz festgelegt, tritt nach den in den Quellen dargestellten Erwägungen Art. 355 Abs. 2 ZPO in Anwendung (subsidiäre Bestimmung des Sitzes durch Bezug auf das zuständige staatliche Gericht).
“1) und dass alle sich aus oder im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechts- wirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht un- ter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden würden (act. 3/2 Ziff. 4.2). Nähere Modalitäten zur Bestellung des Schiedsgerichts enthält der - 4 - Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung des Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der ZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, na- mentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsi- diäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese Zuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch eine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz festgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren staatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatli- chen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird (Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charak- teristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der be- klagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der Vollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug (act.”
“1) und dass alle sich aus oder im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechts- wirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht un- ter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden würden (act. 3/2 Ziff. 4.2). Nähere Modalitäten zur Bestellung des Schiedsgerichts enthält der - 4 - Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung des Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der ZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, na- mentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsi- diäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese Zuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch eine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz festgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren staatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatli- chen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird (Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charak- teristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der be- klagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der Vollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug (act.”
Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, bestimmt sich der Sitz des Schiedsgerichts nach demjenigen dieser staatlichen Gerichte, das zuerst in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird.
“1) und dass alle sich aus oder im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechts- wirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht un- ter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden würden (act. 3/2 Ziff. 4.2). Nähere Modalitäten zur Bestellung des Schiedsgerichts enthält der - 4 - Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung des Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der ZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, na- mentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsi- diäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese Zuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch eine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz festgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren staatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatli- chen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird (Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charak- teristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der be- klagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der Vollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug (act.”
“1) und dass alle sich aus oder im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechts- wirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, durch ein Schiedsgericht un- ter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden würden (act. 3/2 Ziff. 4.2). Nähere Modalitäten zur Bestellung des Schiedsgerichts enthält der - 4 - Kaufvertrag nicht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung zur Festlegung des Schiedsgerichtssitzes. Mangels Ausschlusses der Bestimmungen der ZPO durch die Parteien (siehe Art. 353 ZPO) gelangen Art. 353 ff. ZPO, na- mentlich Art. 355 ZPO zur Anwendung. Art. 355 Abs. 2 ZPO sieht die subsi- diäre Zuständigkeit am Ort des staatlichen Gerichts, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre, vor. Diese Zuständigkeit ist vorliegend massgeblich, nachdem weder die Parteien, noch eine durch sie beauftragte Stelle, noch das Schiedsgericht selbst dessen Sitz festgelegt haben (Art. 355 Abs. 1 ZPO). Bei der Zuständigkeit von mehreren staatlichen Gerichten hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatli- chen Gerichts, das als Erstes in Anwendung von Art. 356 ZPO angerufen wird (Art. 355 Abs. 3 ZPO). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charak- teristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO sieht sodann alternativ den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der be- klagten Partei vor. Beide Parteien haben den Wohnsitz im Kanton Zürich, der Vollzug des Kaufes erfolgte in den Räumlichkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug (act.”
Im konkret zitierten Entscheid nahm das Schiedsgericht — nachdem die Parteien Teile der ZPO als anwendbar bezeichnet hatten — an, sein Sitz befinde sich in Zürich (vgl. Art. 355 Abs. 1 ZPO).
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.