25 commentaries
Vorformulierte Gerichtsstandsvereinbarungen der SIA‑Norm 118 (Art. 37 Abs. 3) führen, sofern die Norm Vertragsbestandteil wird, zu einer weit gefassten Gerichtsstandsvereinbarung, die nach der Rechtsprechung und Literatur auch eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom Ort des fraglichen Grundstücks weg auf den Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei verweisen kann. Teilweise wird in der Lehre jedoch bezweifelt, dass eine solche vorformulierte Klausel für Pfandrechtsansprüche wirksam ist, da sie nicht immer als ausdrückliche Willenserklärung der Parteien angesehen werde. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann anhand der vorliegenden Quellen offenbleiben.
“[= ZR 2018 Nr. 47]). Andere Autoren äussern sich zu dieser Thematik nur, aber immerhin in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 SIA-Norm 118 (vgl. Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12). Gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, alle Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei beurteilt, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Wird die SIA-Norm 118 zum Vertragsbestandteil, schliessen die Parteien eine weit gefasste Gerichtsstandsvereinbarung, welche ausdrücklich alle Streitigkeiten umfasst. Mangels anderer Abrede ist eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts diesfalls, abweichend von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, nicht am Ort des Grundstücks, sondern beim Gericht am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Spiess/Huser, Handkomm. zu SIA-Norm 118, Bern 2014, Art. 37 N 17; vgl. auch Hürlimann, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Komm. zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 37 Rz. 14.3). Nach einem Teil der Lehre soll eine solche vorformulierte Vereinbarung mangels ausdrücklicher Willenserklärung der Parteien bezüglich des Bauhandwerkerpfandrechts nicht rechtswirksam sein, da sie den Parteien meist unbekannt sei und deshalb fast immer unbewusst erfolge (so Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12; Schumacher, a.a.O., Rz 555). Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben. Vorliegend haben die Parteien die SIA-Norm 118 nicht nur übernommen, sondern sie trafen in den Ausschreibungen/Angeboten vom 23. März 2018 und 31. August 2018 ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die der Formulierung gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 praktisch wörtlich entspricht.”
“[= ZR 2018 Nr. 47]). Andere Autoren äussern sich zu dieser Thematik nur, aber immerhin in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 SIA-Norm 118 (vgl. Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12). Gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, alle Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei beurteilt, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Wird die SIA-Norm 118 zum Vertragsbestandteil, schliessen die Parteien eine weit gefasste Gerichtsstandsvereinbarung, welche ausdrücklich alle Streitigkeiten umfasst. Mangels anderer Abrede ist eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts diesfalls, abweichend von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, nicht am Ort des Grundstücks, sondern beim Gericht am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Spiess/Huser, Handkomm. zu SIA-Norm 118, Bern 2014, Art. 37 N 17; vgl. auch Hürlimann, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Komm. zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 37 Rz. 14.3). Nach einem Teil der Lehre soll eine solche vorformulierte Vereinbarung mangels ausdrücklicher Willenserklärung der Parteien bezüglich des Bauhandwerkerpfandrechts nicht rechtswirksam sein, da sie den Parteien meist unbekannt sei und deshalb fast immer unbewusst erfolge (so Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12; Schumacher, a.a.O., Rz 555). Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben. Vorliegend haben die Parteien die SIA-Norm 118 nicht nur übernommen, sondern sie trafen in den Ausschreibungen/Angeboten vom 23. März 2018 und 31. August 2018 ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die der Formulierung gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 praktisch wörtlich entspricht.”
Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte (z. B. Bauhandwerkerpfandrecht) ist grundsätzlich das Gericht am Ort zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre. Art. 29 Abs. 1 ZPO ist dispositiv ausgestaltet; eine Prorogation bzw. Einlassung auf einen anderen Gerichtsstand ist daher möglich. Die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung unterliegt den formellen Anforderungen von Art. 17 ZPO (insbesondere Schriftform).
“Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) – ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Obwohl der Gesetzgeber mit dieser Regelung aus naheliegenden Gründen einen zentralen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache anstrebte, hat er die Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache – aus welchen Gründen auch immer – nicht als zwingend ausgestaltet. Damit sind aufgrund der dispositiven Natur der Bestimmung sowohl die Prorogation eines anderen Gerichtsstands als auch die Einlassung möglich (Haas/Schlumpf, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkomm. ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 29 ZPO N 12-14; Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 29 ZPO N 3; Tenchio, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 29 ZPO N 12; Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., Zürich 2011, Rz 533). Dass die Wirksamkeitserfordernisse (Schriftform gemäss Art. 17 Abs. 2 ZPO, Bezeichnung des zuständigen Gerichts und des Rechtsverhältnisses; vgl. Haas/Schlumpf, a.”
“Zuständigkeit Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerker- pfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) – ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache ist ausschliesslich, aber nicht zwingend. Eine Prorogation im Sinne von Art. 17 ZPO ist damit möglich (T ENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 29 ZPO; HAAS/STRUB, in: , Kurzkommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 29 ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuen- berger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 29 ZPO; PETER, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 29 ZPO; Beschluss des Handelsgerichts Zürich (HG170237) vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2). Die Parteien haben unbestrittenermassen im streitgegenständlichen Werkvertrag die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Bülach und damit einen Gerichts- stand im Kanton Zürich vereinbart (act. 1 S. 5 Rz.”
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Grundbuch das streitgegenständliche Grundstück aufgenommen ist; zuständig ist das Bezirksgericht des entsprechenden Grundbuchbezirks.
“Nach dem Dargelegten erweist sich die Unzuständigkeitseinrede der Beru- fungsklägerin als unbegründet. Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO findet vorliegend keine An- wendung. Zuständig zur Beurteilung des streitgegenständlichen Gesuchs ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren desjenigen Bezirksgerichts, in des- sen Bezirk das entsprechende Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 ZPO i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Grund- stück der Berufungsklägerin ist im Grundbuch der Stadt C._____ aufgenommen (act. 3/9). Die Vorinstanz war zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs deshalb sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.”
Sind die Parteien im Handelsregister eingetragen und sind die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (namentlich Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit sowie Lage des Grundstücks), begründet ein Streitwert von über CHF 30'000– die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (vgl. Art. 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO).
“Zuständigkeit / Prozessvoraussetzungen Da sich (i) das streitgegenständliche Grundstück in E._____ ZH befindet, (ii) die geschäftliche Tätigkeit mindestens der Gesuchstellerin (Baumeisterarbeiten) be- troffen ist, (iii) beide Parteien sowie die prozessführende Streitberufene im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (act. 3/1-2) und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich (Einzelge- richt) gemäss Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO sowie Art. 13 und Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG örtlich und sachlich zuständig, was unbestritten blieb (act. 16 Rz. 4). Die letzte Eingabe der Gesuchstellerin samt Beilagen vom 4. Dezember 2020 (act. 19; act. 20/15-19) kann der Gesuchsgegnerin sowie der prozessführenden Streitberufenen – mangels Entscheidrelevanz – zusammen mit diesem Entscheid zugestellt werden. Die weiteren Prozessvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. - 6 -”
Klagen betreffend Servitute (z. B. Art. 694 ZGB) fallen unter die «anderen Aktionen bezüglich Rechte an Grundstücken» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert bemisst sich danach, welchen Wertzuwachs die Servitute dem herrschenden Grundstück verschafft oder — wenn dies höher ist — welche Wertminderung sie beim dienenden Grundstück bewirkt.
“2 ; TF 5A_873/2021 du 4 mars 2022 consid. 4.2 applicable en appel). 2.2 La question de la recevabilité des pièces produites en deuxième instance (cf. art. 317 al. 1 CPC) n’a pas à être examinée plus avant, vu le sort réservé à l’appel. 3. 3.1 Dans un premier moyen, l’appelante reproche à la présidente d’avoir laissée ouverte la question de la recevabilité de la demande du 29 septembre 2021. Cette manière de procéder serait « inacceptable », l’appelante soutenant que la présidente aurait dû se prononcer sur cette question par une décision incidente rendue en début de procès. Elle fait en outre grief à la présidente d’avoir déclaré irrecevable son écriture datée du 31 mars 2022. De l’avis de l’appelante, ces « fautes de procédure » justifieraient d’invalider le jugement entrepris. 3.2 3.2.1 Le droit de passage nécessaire (art. 694 CC) constitue une créance réelle de nature légale en obtention d’une servitude de passage ; il relève des « autres actions relatives à des droits sur l’immeuble » au sens de l’art. 29 al. 2 CPC (Bohnet, Actions civiles, vol. 1, 2e éd., Bâle 2019, p. 616, n. 7 et les références citées). L’action fondée sur l’art. 694 CC est de nature patrimoniale (ATF 80 II 311 consid. 1, JdT 1955 I 280 ; TF 5D_155/2021 du 19 janvier 2022 consid. 1 ; TF 5C.145/2004 du 2 septembre 2004 consid. 1.2). La valeur litigieuse équivaut à l’augmentation de valeur que la servitude de passage nécessaire procurerait au fonds dominant ou, si elle est plus élevée, à la diminution de valeur du fonds servant (TF 5D_155/2021 du 19 janvier 2022 consid. 1.1.1 et les arrêts cités ; TF 5A_136/2009 du 19 novembre 2009 consid. 1). 3.2.2 L’art. 59 al. 1 et 2 CPC prévoit que le tribunal n’entre en matière que sur les demandes et requêtes qui satisfont aux conditions de recevabilité (al. 1), et énumère les plus classiques de ces conditions (al. 2). A contrario, le tribunal est tenu d’entrer en matière lorsque toutes les conditions de recevabilité sont accomplies (TF 4A_432/2018 du 28 septembre 2018 consid. 7, in Revue suisse de procédure civile [RSPC] 2019 p.”
Die örtliche Zuständigkeit kann sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ZPO ergeben.
“Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4). Die übrigen Prozessvoraus- setzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten. - 5 -”
Die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 ZPO ist als ausschliesslicher Gerichtsstand ausgestaltet; sie ist jedoch nicht zwingend. Nach den zitierten Quellen kann von diesem ausschliesslichen Gerichtsstand durch Prorogation (Art. 17 ZPO) oder durch stillschweigende Annahme/des Einlassens abgewichen werden.
“Toutefois, en matière de droits réels immobiliers et de baux d'immeubles, les tribunaux de l'Etat lié par la Convention où l'immeuble est situé sont seuls compétents, sans considération de domicile (art. 22 ch. 1 CL). Il s'agit alors d'une compétence exclusive. Ces règles correspondent par ailleurs à celles établies par le droit procédural suisse. Ainsi, pour les actions fondées sur un acte illicite, l’art. 36 CPC prévoit des fors alternatifs au domicile du lésé, au domicile du défendeur, au lieu de l’acte illicite ou au lieu du résultat de l’acte illicite. S’agissant des actions découlant d’un contrat, ce sont également des fors alternatifs, au domicile du défendeur ou au lieu où la prestation caractéristique doit être exécutée, qui sont proposés (art. 31 CPC). Enfin, en matière d’actions réelles, à savoir celle ayant pour objet une droit subjectif privé qui confère à son titulaire la maîtrise totale ou partielle d’une chose ou la possession d’un immeuble (PC CPC – Fournier, 2021, art. 29 n. 5), c’est un for exclusif au lieu d’immatriculation de l’immeuble au registre foncier qui est prévu (art. 29 al. 1 CPC). Ce for n’est cependant pas impératif et il peut y être dérogé par une acceptation tacite du for (art. 18 CPC). 2.4. En présence d'un point de droit qui influence non seulement la recevabilité, mais aussi le fond, il convient d'appliquer par analogie la théorie des faits de double pertinence, d'après laquelle il suffit, au stade de la recevabilité, que le recourant rende vraisemblable que, sur la question litigieuse, les conditions fondant la compétence du tribunal sont remplies, le point de savoir si tel est effectivement le cas étant ensuite tranché, pour autant que les autres conditions de recevabilité propres à la matière soient réunies, avec l'examen de la cause au fond (arrêt TF 2C_284/2016 du 20 janvier 2017 consid. 1.1 non publié in ATF 143 II 57). 2.5. Selon l'art. 106 al. 1 CPC, les frais sont mis à la charge de la partie succombante. La partie succombante est le demandeur lorsque le tribunal n'entre pas en matière et en cas de désistement d'action. Toutefois, l'art. 107 al.”
“Zuständigkeit Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerker- pfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) – ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache ist ausschliesslich, aber nicht zwingend. Eine Prorogation im Sinne von Art. 17 ZPO ist damit möglich (T ENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 29 ZPO; HAAS/STRUB, in: , Kurzkommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 29 ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuen- berger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 29 ZPO; PETER, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 29 ZPO; Beschluss des Handelsgerichts Zürich (HG170237) vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2). Die Parteien haben unbestrittenermassen im streitgegenständlichen Werkvertrag die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Bülach und damit einen Gerichts- stand im Kanton Zürich vereinbart (act. 1 S. 5 Rz.”
Neben der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 29 ZPO ist zudem die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Abteilung zu prüfen; dies ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung.
“Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchs- gegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6, act. 7 und Prot. S. 4). Innert angesetzter Frist erging keine Stellungnahme, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden ist (vgl. act. 4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 29 ZPO und Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]). - 3 - 3. Materielles 3.1.”
Die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 ZPO betrifft die Hauptsache; dies schliesst nicht aus, dass vorsorgliche Massnahmen bei einem anderen Gericht beantragt werden können. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann demnach ein anderes Gericht zuständig sein als für die Hauptsache.
“Ihr Einwand, dass für sie gerade wegen ihrer grossen Geschäftserfahrung keine Not bestanden habe, diese – nach ihren Angaben bewusst "absolut" formulierten – Klauseln zu ändern, weil sie doch gewusst habe, dass dingliche und realobligatorische Ansprüche wie die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten nicht miterfasst seien, ist rein subjektiv und wäre von ihr – überdies schon vor der Vorinstanz (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) – substanziiert zu behaupten und zu beweisen gewesen. Worauf zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse ein solches "Wissen" hätte fussen sollen, ist nicht dargetan und vor dem Hintergrund des oben Gesagten auch nicht ersichtlich. Aus der Praxis zu Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 etwa konnte sich ein solches "Wissen" jedenfalls gerade nicht ergeben (vgl. oben E. 3.3.4). Auch aus dem Umstand, dass der Eintrag von provisorischen Bauhandwerkerpfandrechten zwingend am Ort der gelegenen Sache zu erfolgen hat (Art. 13 ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.2 ff.), kann vorliegend nicht geschlossen werden, die Vertragsparteien hätten die dispositive Regelung von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ausschliessen wollen, zumal für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durchaus ein anderes als das für die Hauptsache zuständige Gericht angerufen werden kann bzw. anzurufen ist (vgl. BGer-Urteil 4A_503/2020 vom”
Für Verfahren über vorläufige bzw. superprovisorische Eintragungen (z.B. Bauhandwerkerpfand) ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist bzw. einzutragen wäre; in der Praxis können entsprechende Anordnungen und vorläufige Eintragungen beim dortigen Grundbuchamt veranlasst bzw. vorgenommen werden.
“Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grund- buch mitzuteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. März 2024 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch ein. Mit Verfügung vom 28. März 2024 (act. 4) wurde das Grundbuchamt G._____- Zürich superprovisorisch angewiesen, das Pfandrecht einstweilen vorläufig im Grundbuch einzutragen, was gleichentags geschah (act. 5 und act. 7). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstel- lerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 8) teilte die Ge- suchsgegnerin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2.Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a und b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. - 3 - 3.Rechtliches Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine an- dere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 126 III 462 ff. Erw. 2.c.aa). Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art.”
“Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. März 2024 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch ein. Mit Verfügung vom 28. März 2024 (act. 4) wurde das Grundbuchamt G._____- Zürich superprovisorisch angewiesen, das Pfandrecht einstweilen vorläufig im Grundbuch einzutragen, was gleichentags geschah (act. 5 und act. 7). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstel- lerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 8) teilte die Ge- suchsgegnerin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2.Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a und b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. - 3 - 3.Rechtliches Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine an- dere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 126 III 462 ff. Erw. 2.c.aa). Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art.”
Bei Streitigkeiten über die vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu tragenden Kosten für den Unterhalt einer Dienstbarkeit ist nach der zitierten Rechtsprechung das Zivilgericht zuständig (Art. 29 Abs. 1 ZPO). Kommunale Vorschriften, die der Gemeinde eine Befugnis zur Taxation oder zur Entscheidung über solche Streitigkeiten zuweisen, verletzen das Bundesprivatrecht und begründen keine Zuständigkeit der Gemeinde.
“En présence d’un litige relatif aux frais que doit assumer le propriétaire du fonds dominant en relation avec l’entretien d’une servitude, il va de soi que la compétence pour le trancher relève du juge civil (art. 29 al. 1 CPC); il en va de même en présence d’une convention qui s’écarte de la règle dispositive de l’art. 741 CC et qui donnerait lieu à un contentieux. On ne voit pas que la commune, par la voie d’une disposition règlementaire de droit public, soit habilitée à convertir ce type de litige, afin de pouvoir le trancher par voie de décision (dans ce sens, CDAP, arrêt GE.2022.0023, du 3 novembre 2022, consid. 1c; voir aussi CDAP, GE.2018.0003, du 30 juillet 2020, consid. 4, concernant également la Commune de B.________). Il en découle que le règlement ici en cause en tant qu’il confère un pouvoir de décision de taxation à la municipalité, viole le droit privé fédéral. Cela conduit au constat que la municipalité n’était pas compétente pour statuer, de sorte que la commission communale de recours devait annuler la taxation attaquée devant elle. Le recours doit donc être accueilli et la décision attaquée annulée.”
“En présence d’un litige relatif aux frais que doit assumer le propriétaire du fonds dominant en relation avec l’entretien d’une servitude, il va de soi que la compétence pour le trancher relève du juge civil (art. 29 al. 1 CPC); il en va de même en présence d’une convention qui s’écarte de la règle dispositive de l’art. 741 CC et qui donnerait lieu à un contentieux. On ne voit pas que la commune, par la voie d’une disposition règlementaire de droit public, soit habilitée à convertir ce type de litige, afin de pouvoir le trancher par voie de décision (dans ce sens, CDAP, arrêt GE.2022.0023, du 3 novembre 2022, consid. 1c; voir aussi CDAP, GE.2018.0003, du 30 juillet 2020, consid. 4, concernant également la Commune de B.________). Il en découle que le règlement ici en cause en tant qu’il confère un pouvoir de décision de taxation à la municipalité, viole le droit privé fédéral. Cela conduit au constat que la municipalité n’était pas compétente pour statuer, de sorte que la commission communale de recours devait annuler la taxation attaquée devant elle. Le recours doit donc être accueilli et la décision attaquée annulée.”
Art. 29 Abs. 1 ZPO ist dispositiv; die Parteien können daher einen abweichenden Gerichtsstand vereinbaren. In der Praxis tritt dies insbesondere bei der SIA‑Norm 118 auf: eine in den Vertragsunterlagen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung kann die Zuständigkeit nach Art. 29 verdrängen. In der Lehre ist jedoch umstritten, ob vorformulierte Klauseln (wie jene der SIA‑118) hinsichtlich bestimmter Ansprüche — etwa des Bauhandwerkerpfandrechts — stets wirksam sind, weshalb die Wirksamkeit solcher Klauseln im Einzelfall zu prüfen ist.
“Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) – ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Obwohl der Gesetzgeber mit dieser Regelung aus naheliegenden Gründen einen zentralen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache anstrebte, hat er die Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache – aus welchen Gründen auch immer – nicht als zwingend ausgestaltet. Damit sind aufgrund der dispositiven Natur der Bestimmung sowohl die Prorogation eines anderen Gerichtsstands als auch die Einlassung möglich (Haas/Schlumpf, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkomm. ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 29 ZPO N 12-14; Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 29 ZPO N 3; Tenchio, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 29 ZPO N 12; Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., Zürich 2011, Rz 533). Dass die Wirksamkeitserfordernisse (Schriftform gemäss Art. 17 Abs. 2 ZPO, Bezeichnung des zuständigen Gerichts und des Rechtsverhältnisses; vgl. Haas/Schlumpf, a.”
“[= ZR 2018 Nr. 47]). Andere Autoren äussern sich zu dieser Thematik nur, aber immerhin in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 SIA-Norm 118 (vgl. Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12). Gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, alle Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei beurteilt, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Wird die SIA-Norm 118 zum Vertragsbestandteil, schliessen die Parteien eine weit gefasste Gerichtsstandsvereinbarung, welche ausdrücklich alle Streitigkeiten umfasst. Mangels anderer Abrede ist eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts diesfalls, abweichend von Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, nicht am Ort des Grundstücks, sondern beim Gericht am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Spiess/Huser, Handkomm. zu SIA-Norm 118, Bern 2014, Art. 37 N 17; vgl. auch Hürlimann, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Komm. zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 37 Rz. 14.3). Nach einem Teil der Lehre soll eine solche vorformulierte Vereinbarung mangels ausdrücklicher Willenserklärung der Parteien bezüglich des Bauhandwerkerpfandrechts nicht rechtswirksam sein, da sie den Parteien meist unbekannt sei und deshalb fast immer unbewusst erfolge (so Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 29 ZPO N 12; Schumacher, a.a.O., Rz 555). Ob dem zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben. Vorliegend haben die Parteien die SIA-Norm 118 nicht nur übernommen, sondern sie trafen in den Ausschreibungen/Angeboten vom 23. März 2018 und 31. August 2018 ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung, die der Formulierung gemäss Art. 37 Abs. 3 SIA-Norm 118 praktisch wörtlich entspricht.”
Die örtliche Zuständigkeit kann sich auch aus einem im Grundbuch eingetragenen, superprovisorischen Eintrag ergeben.
“_____ superprovisorisch angewiesen, das Pfandrecht einstweilen vorläufig im Grundbuch einzutragen, was gleichentags geschah (act. 5 und act. 7). Gleichzei- tig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuch- stellerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 15. September 2023 (act. 9) reich- te die Gesuchsgegnerin ihre entsprechende Gesuchsantwort ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am 21. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 12). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (act. 13) reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stel- lungnahme ein. - 3 - Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. Da das Gesuch ab- zuweisen ist, kann der Gesuchsgegnerin die gesuchstellerische Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. 2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a und b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. 3. Unstrittiger”
Bei getrennter Behandlung kumulierter Klagen (z. B. dingliche Klage und Zahlungsklage) kann die Zuständigkeit der je zuständigen Gerichte bestehen bleiben. In der zitierten Rechtssache wurde festgehalten, dass dadurch nicht notwendigerweise ein Kompetenzkonflikt nach Art. 29 ZPO entstünde; unzutreffende oder zu weit gehende Unzulässigkeitserklärungen sind gegebenenfalls zu korrigieren.
“Les difficultés pratiques soulignées par le premier juge, liées à la dissociation des deux actions cumulées dans la demande ne sont donc pas pertinentes. En tout état, la présence d'allégués devenus cas échéant superflus n'est pas de nature à rendre impossible ou excessivement difficile la décision du juge. Si leur nombre devait se révéler excessif au point de compliquer exagérément la compréhension des faits – ce qui n'est pas le cas en l'espèce –, le juge pourra exiger que l'écriture soit expurgée des passages devenus prolixes (art. 132 al. 2 CPC). Finalement, contrairement à ce qu'a retenu le premier juge, en cas de traitement séparé des deux actions cumulées, aucun problème de compétence à raison du lieu ne se serait posé in casu : d'une part parce qu'il n'était pas contesté que les conclusions en paiement étaient en tout état irrecevables en l'absence de conciliation préalable; d'autre part parce que les juridictions genevoises étaient territorialement compétentes pour statuer tant sur l'action réelle (art. 29 CPC; au lieu de situation de l'immeuble) que sur l'action en paiement (art. 31 al. 1 CPC; au siège de la partie fournissant la prestation contractuelle la plus caractéristique). Pour tous ces motifs, l'irrecevabilité étendue aux conclusions en inscription d'une hypothèque légale n'est pas conforme aux art. 59, 60 et 90 CPC et consacre en tout état un formalisme excessif. Seules les conclusions en paiement peuvent faire l'objet d'une telle sanction. Le chiffre 1 du dispositif du jugement attaqué sera dès lors annulé; cela fait, il sera statué à nouveau dans le sens que les chiffres 7 à 11 des conclusions de la demande concernant l'action en inscription définitive de l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs seront déclarés recevables. 4. 4.1 Si l'instance d'appel statue à nouveau, elle se prononce sur les frais de la première instance (art. 318 al. 3 CPC). 4.2 Compte tenu des conclusions initiales des parties en première instance, de la décision rendue par le premier juge, des conclusions limitées prises en appel, et de l'issue de ce dernier, les frais judiciaires de première instance seront maintenus à 2'500 fr.”
In den Entscheidungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts unter Berufung auf Art. 29 Abs. 1 ZPO jeweils bejaht, sofern das streitgegenständliche Grundstück in Zürich liegt und daneben die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind sowie ein Streitwert von über CHF 30'000 vorliegt.
“Darin beantragte sie ihre Zulassung als Nebenintervenientin auf der Seite der Ge- suchsgegnerin und stellte das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 28. Mai 2024 (act. 16) wurde die Nebenintervention vorgemerkt und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme insbesondere zur von der Nebeninter- venientin angebotenen Sicherheit angesetzt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (act. 19) verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine eigene Stellungnahme, stellte aber ein Rechtsbegehren, das sich im Wesentlichen mit dem der Nebeninterveni- entin deckt. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 20) nahm die Gesuchstellerin frist- gemäss zur Eingabe der Nebenintervenientin und zur angebotenen Sicherheit Stel- lung. Hierzu nahm die Nebenintervenientin mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (act. 26) Stellung. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ist gegeben und unbestritten (Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG; act. 1 Rz. 2 ff.; act. 13 Rz. 12; act. 19). 2.2.Eine intervenierende Partei kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Pro- zesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Demnach durfte die Nebenintervenientin für die Gesuchsgegnerin tätig wer- den und namentlich eine Sicherheit in das Verfahren einbringen (vgl. auch SCHU- MACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 1223). 3.Anspruch auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unterneh- mer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbei- ten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben.”
“Zuständigkeit / Prozessvoraussetzungen Da sich (i) das streitgegenständliche Grundstück in Zürich befindet, (ii) die ge- schäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, (iii) die Parteien im schweizeri- schen Handelsregister eingetragen sind (act. 3/4-6) und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich (Einzelge- richt) gemäss Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO sowie Art. 13 und Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG örtlich und sachlich zuständig, was als unbestritten zu er- achten ist, nachdem sich weder die Gesuchsgegnerinnen noch die Nebeninterve- nientin 1 ausdrücklich dazu geäussert haben (act. 1 Rz. 2 ff.). Die weiteren Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Verfahren ist spruchreif (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2).”
“S OGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020 S. 315 ff., S. 323 unter Hinweis auf Urteil des Bundesge- richts 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2.1.2.). Ein zweiter Schriftenwechsel wur- de vorliegend nicht angeordnet; der Aktenschluss ist mit Erstattung der Gesuchs- antwort eingetreten. Etwas anderes wird nicht behauptet. Dementsprechend kön- nen die späteren Vorbringen lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO berücksichtigt werden. 2.2. Zuständigkeit / Prozessvoraussetzungen Da sich (i) das streitgegenständliche Grundstück in E._____ ZH befindet, (ii) die geschäftliche Tätigkeit mindestens der Gesuchstellerin (Baumeisterarbeiten) be- troffen ist, (iii) beide Parteien sowie die prozessführende Streitberufene im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (act. 3/1-2) und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich (Einzelge- richt) gemäss Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO sowie Art. 13 und Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG örtlich und sachlich zuständig, was unbestritten blieb (act. 16 Rz. 4). Die letzte Eingabe der Gesuchstellerin samt Beilagen vom 4. Dezember 2020 (act. 19; act. 20/15-19) kann der Gesuchsgegnerin sowie der prozessführenden Streitberufenen – mangels Entscheidrelevanz – zusammen mit diesem Entscheid zugestellt werden. Die weiteren Prozessvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. - 6 - 3. Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 3.1. Unbestrittener”
Art. 29 Abs. 1 ZPO bestimmt die örtliche Zuständigkeit für Klagen im Zusammenhang mit Grundstücken (z.B. Bauhandwerkerpfandrechte) am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Gerichtsstand der gelegenen Sache).
“No- vember 2023 über CHF 78'997.95 und am 22. Februar 2024 über CHF 66'481.50 an die I._____ AG gestellte Akontorechnungen wurden bis dato nicht bezahlt (act. 1 Rz 21; act. 3/7-8 und 3/16). Die Gesuchstellerin verlangt die vorläufige Eintra- gung eines Pfandrechts im Umfang von total CHF 207'947.20 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 15. Januar 2024 auf CHF 78'997.95 und ab dem 22. April 2024 auf CHF 66'481.50 (act. 1 Rz 22). - 4 - 3.Formelles Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Kanton Zürich. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sach- liche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (act. 3/2; act. 3/4; BGE 137 III 563 E. 3.4). Die weiteren Prozessvorausset- zungen sind erfüllt. 4.Materielles Nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch- arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner ha- ben". Die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch kann ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangt werden und hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art.”
“Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. März 2024 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch ein. Mit Verfügung vom 28. März 2024 (act. 4) wurde das Grundbuchamt G._____- Zürich superprovisorisch angewiesen, das Pfandrecht einstweilen vorläufig im Grundbuch einzutragen, was gleichentags geschah (act. 5 und act. 7). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstel- lerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 8) teilte die Ge- suchsgegnerin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2.Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a und b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. - 3 - 3.Rechtliches Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine an- dere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten zu erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 126 III 462 ff. Erw. 2.c.aa). Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art.”
“Die Ge- suchstellerin liess sich innert Frist zur angebotenen Bankgarantie verlauten (act. 17). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin bzw. Nebenintervenientin Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen und allenfalls eine neue Bankgarantie einzureichen (act. 18). Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsgegnerin sowie die Nebenintervenientin mit Ein- gaben vom 11. März 2024 nach (act. 20 und act. 21), wobei die Nebenintervenien- tin eine neue Bankgarantie der G._____ AG Nr. 4 vom 8. März 2024 einreichte (act. 22/1). Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde der Gesuchstellerin alsdann Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der Gesuchsgegnerin sowie der Neben- intervenientin und insbesondere zur neu angebotenen Sicherheit zu äussern (act. 25). Diese liess sich am 25. März 2024 vernehmen (act. 25). Die Sache ist spruchreif. 2.Prozessuales Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3.Rechtliche Voraussetzungen Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unterneh- mer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbei- - 4 - ten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwer- kerpfandrechts richtet sich gegen den Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grund- buch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer bzw. ein Dritter für die an- gemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art.”
“Formelles Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.”
“den Gerichtsstand Zürich vorsieht (act. 3/7 [S. 9]). Die Gerichtsstandsvereinbarung entspricht den Voraussetzungen von Art. 17 ZPO. Abgesehen davon haben die Beklagten 1 und 2 jeweils ohnehin ihren Sitz im Kanton Zürich, sodass die örtliche Zuständigkeit gegeben ist . Hinsichtlich der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 ist die örtliche Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben, da das fragliche Grundstück in Zürich im Grundbuch aufgenom- men ist.”
Die örtliche Zuständigkeit für eine Widerklage kann sich aus Art. 29 ZPO ergeben, auch wenn das Gericht die Hauptklage nicht betreten oder diese abgewiesen hat. Soweit erforderlich, kann die Zuständigkeit im Einzelfall zudem in Verbindung mit Art. 33 ZPO geprüft werden (vgl. BEZ.2023.74, E. 4.4.1).
“In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht im vereinfachten Verfahren auf die Widerklage eingetreten ist, obwohl es zuvor seine Zuständigkeit zur Behandlung der Hauptklage abgelehnt hatte und auf diese nicht eingetreten war. Das Zivilgericht hat zunächst die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Widerklage zu Recht aus Art. 29 respektive Art. 33 ZPO abgeleitet. Die streitbezogene Liegenschaft ist in Basel im Grundbuch eingetragen (vgl. Art. 29 ZPO) und die Mietsache ist in Basel gelegen (Art. 33 ZPO). Der vom Mieter angerufene Art. 14 ZPO, der einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Widerklage verlangt, kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.”
“In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht im vereinfachten Verfahren auf die Widerklage eingetreten ist, obwohl es zuvor seine Zuständigkeit zur Behandlung der Hauptklage abgelehnt hatte und auf diese nicht eingetreten war. Das Zivilgericht hat zunächst die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Widerklage zu Recht aus Art. 29 respektive Art. 33 ZPO abgeleitet. Die streitbezogene Liegenschaft ist in Basel im Grundbuch eingetragen (vgl. Art. 29 ZPO) und die Mietsache ist in Basel gelegen (Art. 33 ZPO). Der vom Mieter angerufene Art. 14 ZPO, der einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Widerklage verlangt, kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung.”
Bei mehreren Grundstücken oder verstreut liegenden Grundstücksteilen ist für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 29 Abs. 3 ZPO auf den flächenmässig grössten Teil des Grundstücks abzustellen.
“Aus den zwei erwähnten Botschaften des Bundesrats (zum GestG und zur ZPO) ergibt sich damit (entgegen der Ansicht des Berufungsklägers) eindeutig und zweifelsfrei, dass Kerngedanke bzw. Sinn und Zweck von Art. 29 ZPO (und auch bereits von Art. 19 GestG) die ausschliessliche (Abs. 1) bzw. alternative (Abs. 2) Zurverfügungstellung eines Gerichtsstands am Ort der gelegenen Sache gewesen war. Dieser bundesrätlichen Zweckumschreibung wurde in den parla- mentarischen Beratungen von keiner Seite her widersprochen. Die entsprechen- den Bestimmungen der beiden Entwürfe wurden stattdessen ohne gegenteilige Voten (mit kleinen, bloss redaktionellen Anpassungen bei Art. 29 ZPO) übernom- men. Der erwähnte Sinn und Zweck der vorliegenden Bestimmungen kommt bzw. kam zwar bloss in Art. 29 Abs. 3 ZPO und Art. 19 Abs. 2 GestG wörtlich zum Ausdruck, indem an diesen Stellen im Sinne eines Unteranwendungsfalls des Orts der gelegenen Sache ausdrücklich auf den Ort des flächenmässig grössten und in Art. 29 Abs. 3 ZPO zudem grössten Teils des Grundstücks abgestellt wur- de bzw. wird (siehe dazu auch oben E. III.”
Durch Art. 16 Abs. 2 GBV werden die Grenzen neuer oder angepasster Grundbuchkreise entlang der Liegenschaftsgrenzen gezogen; dadurch kann der in Art. 29 Abs. 3 ZPO beschriebene Fall eines Grundbucheintrags in mehreren Kreisen bei der Neuanlegung oder Anpassung nicht mehr eintreten. Mangels Rückwirkung gemäss Art. 16 Abs. 3 GBV können jedoch bestehende, vor dem Inkrafttreten festgelegte Kreise und damit weiterhin Mehrfacheintragungen bestehen bleiben.
“Letzteres wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Grenzen mehrerer Grundbuchkreise (Kreise im engeren Sinne) über das Grundstück des Berufungsklägers verlaufen wären. Für solche Fälle schreibt Art. 952 Abs. 1 ZGB nämlich vor, dass wenn ein Grundstück in mehreren Kreisen liegt, es in jedem dieser Kreise ins Grundbuch aufzunehmen ist mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Grundbuch- verordnung vom 23. September 2011 (GBV) sind die Grenzen der Grundbuch- kreise nunmehr aber entlang der Liegenschaftsgrenzen zu ziehen, weshalb der in Art. 29 Abs. 3 ZPO geschilderte Fall eines Grundbucheintrags in mehreren Krei- sen bei der Anlegung neuer Grundbuchkreise bzw. der Anpassung bereits beste- hender gar nicht mehr eintreten kann. Da vor dem Inkrafttreten der neuen Grund- buchverordnung festgelegte Kreise gemäss dem in Art. 16 Abs. 3 GBV vorgese- henen Grundsatz der Nichtrückwirkung jedoch weiterhin bestehen bleiben dürfen, können auch weiterhin Mehrfacheintragungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ZPO vorkommen (zum Ganzen F ASEL, Grundbuchverordnung (GBV) vom 23.9.2011, Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 16 N 13 f.; BSK ZGB II-SCHMID, 6. Aufl. 2019, Art. 952 N 1 ff; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 29 N 25).”
Für die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt Art. 13 ZPO; die Hauptsachezuständigkeit bestimmt sich nach Art. 29 ZPO. Art. 29 Abs. 3 ZPO ist nur einschlägig, wenn die Klage mehrere Grundstücke betrifft oder ein Grundstück in mehreren Grundbuchkreisen aufgenommen ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, findet Abs. 3 keine Anwendung.
“Gemäss Art. 13 ZPO ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sofern das Gesetz wie hier nichts anderes bestimmt, das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder an welchem die Mas- - 9 - snahme vollstreckt werden soll. Die Hauptsachezuständigkeit richtet sich nach Art. 29 ZPO (siehe oben E. III. 1.). Was zunächst die Frage der Anwendbarkeit von dessen Abs. 3 betrifft, ist dem vorstehend erwähnten Einwand des Beru- fungsklägers zuzustimmen. Gemäss der in diesem Absatz getroffenen Regelung ist in den Fällen, bei welchen sich eine Klage auf mehrere Grundstücke bezieht oder das Grundstück in mehreren Kreisen ins Grundbuch aufgenommen wurde, das Gericht am Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück o- der der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Klage weder auf mehrere Grundstücke noch wurde das Bau- handwerkerpfandrecht in mehreren Kreisen ins Grundbuch respektive in mehre- ren Grundbüchern aufgenommen. Letzteres wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Grenzen mehrerer Grundbuchkreise (Kreise im engeren Sinne) über das Grundstück des Berufungsklägers verlaufen wären. Für solche Fälle schreibt Art. 952 Abs. 1 ZGB nämlich vor, dass wenn ein Grundstück in mehreren Kreisen liegt, es in jedem dieser Kreise ins Grundbuch aufzunehmen ist mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise.”
Hinsichtlich der Klage auf Definitiverklärung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts begründet Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO die örtliche Zuständigkeit bereits ohne Einlassung.
“April 2010 vereinbart, dass für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem entsprechenden Werkvertrag die Gerichte von Basel-Stadt zuständig sein sollen. Diese Klausel ist als gültige Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Art. 17 ZPO zu qualifizieren. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist zudem anzunehmen, dass Basel-Stadt als ausschliesslicher Gerichtsstand für die vorliegende Werklohnforderung vereinbart wurde. Ein vertraglich vereinbarter Gerichtsstand begründet allerdings keinen zwingenden Gerichtsstand, weshalb eine Einlassung der beklagten Partei im Sinne von Art. 18 ZPO möglich bleibt (Martin Hedinger/Yannick Sean Hostettler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 17 N 32). Mangels Einrede durch die Berufungsbeklagten wurde die örtliche Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost für die Werklohnforderung auf dem Wege der Einlassung begründet. Hinsichtlich der Klage auf Definitiverklärung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts ist zudem gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO die örtliche Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost bereits ausschliesslich und, mangels anderslautender Abrede, ohne Einlassung begründet (Luca Tenchio, Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 29 N 2). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO BL; SGS 221) ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Auf die Berufung ist somit einzutreten und der vorliegende Entscheid ist schriftlich aufgrund der Akten zu eröffnen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).”
Bei kumulierten Klagen, die unter Art. 29 ZPO fallende dingliche Ansprüche und zugleich Forderungsansprüche umfassen, kann jede Klage nach ihrem sachlichen und örtlichen Bezug getrennt behandelt werden. Die Praxis akzeptiert, dass die Zuständigkeit für die dingliche Klage am Ort der Eintragung im Grundbuch und für die Zahlungsklage am Sitz der leistungspflichtigen Partei liegen kann; dies führt nicht grundsätzlich zu einem unlösbaren Kompetenzkonflikt.
“Les difficultés pratiques soulignées par le premier juge, liées à la dissociation des deux actions cumulées dans la demande ne sont donc pas pertinentes. En tout état, la présence d'allégués devenus cas échéant superflus n'est pas de nature à rendre impossible ou excessivement difficile la décision du juge. Si leur nombre devait se révéler excessif au point de compliquer exagérément la compréhension des faits – ce qui n'est pas le cas en l'espèce –, le juge pourra exiger que l'écriture soit expurgée des passages devenus prolixes (art. 132 al. 2 CPC). Finalement, contrairement à ce qu'a retenu le premier juge, en cas de traitement séparé des deux actions cumulées, aucun problème de compétence à raison du lieu ne se serait posé in casu : d'une part parce qu'il n'était pas contesté que les conclusions en paiement étaient en tout état irrecevables en l'absence de conciliation préalable; d'autre part parce que les juridictions genevoises étaient territorialement compétentes pour statuer tant sur l'action réelle (art. 29 CPC; au lieu de situation de l'immeuble) que sur l'action en paiement (art. 31 al. 1 CPC; au siège de la partie fournissant la prestation contractuelle la plus caractéristique). Pour tous ces motifs, l'irrecevabilité étendue aux conclusions en inscription d'une hypothèque légale n'est pas conforme aux art. 59, 60 et 90 CPC et consacre en tout état un formalisme excessif. Seules les conclusions en paiement peuvent faire l'objet d'une telle sanction. Le chiffre 1 du dispositif du jugement attaqué sera dès lors annulé; cela fait, il sera statué à nouveau dans le sens que les chiffres 7 à 11 des conclusions de la demande concernant l'action en inscription définitive de l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs seront déclarés recevables. 4. 4.1 Si l'instance d'appel statue à nouveau, elle se prononce sur les frais de la première instance (art. 318 al. 3 CPC). 4.2 Compte tenu des conclusions initiales des parties en première instance, de la décision rendue par le premier juge, des conclusions limitées prises en appel, et de l'issue de ce dernier, les frais judiciaires de première instance seront maintenus à 2'500 fr.”
Nach der Rechtsprechung und den einschlägigen Vernehmlassungen ist der Sinn von Art. 29 ZPO, den örtlichen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache zu verankern. Dies führt in der Praxis etwa dazu, dass bei grundstücksbezogenen Rechten (z. B. übertragbare Nutzniessung) die Zuständigkeit nach dem Ort bestimmt wird, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist bzw. sich die Sache befindet.
“Vorliegend handelt es sich um eine gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB übertrag- bare Nutzniessung, weshalb die Pfändung und folglich auch die Arrestierung des Stammrechts zulässig ist. Dies beantragte die Beschwerdeführerin vor der Vor- instanz explizit, weshalb sich auch der Belegenheitsort des Vermögenswertes aus dem Stammrecht und nicht aufgrund des Erfüllungsortes der Ertragnisse ergibt. Zur Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ist die Eintragung im Grund- buch erforderlich (Art. 746 ZGB). Die Nutzniessung erlaubt es sodann wie ausge- führt, dieses Grundstück zu nutzen und zu gebrauchen. Es rechtfertigt sich daher, als Belegenheitsort den Ort anzunehmen, wo sich das Grundstück befindet (siehe auch Art. 29 ZPO und Art. 97 IPRG). Zweifelsfrei am Ort des Grundstücks, in C., befinden sich die Mobilien und Wertgegenstände, die sich in den Lie- genschaften LIG C. /F. und STW C ._ /G. befinden.”
“Nach dem Dargelegten erweist sich die Unzuständigkeitseinrede der Beru- fungsklägerin als unbegründet. Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO findet vorliegend keine An- wendung. Zuständig zur Beurteilung des streitgegenständlichen Gesuchs ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren desjenigen Bezirksgerichts, in des- sen Bezirk das entsprechende Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 ZPO i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Grund- stück der Berufungsklägerin ist im Grundbuch der Stadt C._____ aufgenommen (act. 3/9). Die Vorinstanz war zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs deshalb sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.”
“Aus den zwei erwähnten Botschaften des Bundesrats (zum GestG und zur ZPO) ergibt sich damit (entgegen der Ansicht des Berufungsklägers) eindeutig und zweifelsfrei, dass Kerngedanke bzw. Sinn und Zweck von Art. 29 ZPO (und auch bereits von Art. 19 GestG) die ausschliessliche (Abs. 1) bzw. alternative (Abs. 2) Zurverfügungstellung eines Gerichtsstands am Ort der gelegenen Sache gewesen war. Dieser bundesrätlichen Zweckumschreibung wurde in den parla- mentarischen Beratungen von keiner Seite her widersprochen. Die entsprechen- den Bestimmungen der beiden Entwürfe wurden stattdessen ohne gegenteilige Voten (mit kleinen, bloss redaktionellen Anpassungen bei Art. 29 ZPO) übernom- men. Der erwähnte Sinn und Zweck der vorliegenden Bestimmungen kommt bzw. kam zwar bloss in Art. 29 Abs. 3 ZPO und Art. 19 Abs. 2 GestG wörtlich zum Ausdruck, indem an diesen Stellen im Sinne eines Unteranwendungsfalls des Orts der gelegenen Sache ausdrücklich auf den Ort des flächenmässig grössten und in Art. 29 Abs. 3 ZPO zudem grössten Teils des Grundstücks abgestellt wur- de bzw. wird (siehe dazu auch oben E. III.”
In den vorliegenden Entscheiden wird die örtliche Zuständigkeit unter Verweis auf Art. 13 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO festgestellt. Die Gerichte bestimmen die Ortszuständigkeit dabei durch Bezug auf das zuständige Grundbuchamt beziehungsweise den im Grundbuch geführten Ort des Grundstücks.
“Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 erklärte die Streitberufene C._____ AG einer- seits, in den vorliegenden Prozess einzutreten (act. 12 Rz. 2), behielt sich ander- seits die Intervention vor (vgl. act. 12 Rz. 4). Da ein Prozessbeitritt nur in der Form - 4 - der Nebenintervention erfolgen kann und die Streitberufene einen solchen erklärt hat (und im Übrigen ein Anspruch auf Akteneinsicht erst mit dem Prozessbeitritt besteht), ist die Erklärung als Konstituierung als Nebenintervenientin im Sinne von Art. 74 ZPO zu verstehen. Davon ist Vormerk zu nehmen. Da die der Gesuchsgeg- nerin angesetzten Frist zur Stellungnahme bereits am 13. Mai 2024 (unbenutzt) ab- gelaufen ist, steht auch der Nebenintervenientin keine Möglichkeit zur Stellung- nahme mehr zu. Die Akteneinsicht steht der Nebenintervenientin nach wie vor zu. 4.Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 5.Rechtliche Grundlagen”
“Verfahren Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechts- begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 setzte das Gericht ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 7'500.– und der Gesuchsgegnerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (act. 4). Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 6). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt Y._____ namens der Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme innert Frist ein (act. 7+8), woraufhin das Gericht ihm mit Verfügung vom 1. März 2024 Nachfrist zur Einreichung einer gehörigen Vollmacht ansetzte (act. 10). Mit Eingabe vom 11. März 2024 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwalt Y._____ eine gültig unterzeichnete Vollmacht fristgerecht nach (act. 12+13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG). - 3 - 3.Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen Das Gericht gewährt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Datum Poststempel) mitsamt Beilagen (act. 1; act. 3/1-9) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. 4) wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin entsprochen. Mit nämlicher Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch zu äussern. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 mitsamt Beilagen (act. 8; act. 10/1-10) reichte die Gesuchs- gegnerin eine Gesuchsantwort ein. Diese wurde der Gesuchstellerin zugestellt (Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 mitsamt Beilagen (act. 12; act. 13/1-3) reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Diese ist der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 2.Formelles 2.1.Prozessvoraussetzungen Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelgerichts des Han- delsgerichts des Kantons Zürich ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 6 - 3 - Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sowie Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG gegeben und im Übrigen unbestritten (act. 1 Rz. 2; act. 8 Rz. 3). Die weiteren Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.2.Novenrecht 2.2.1. Für ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Im summarischen Verfahren steht den Parteien in der Regel nur eine einzige umfassende Äusse- rungsmöglichkeit zu (vgl. BGE 146 III 237 E. 3; BGE 144 III 117 E. 2; Urteil des BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.6.1). Aufgrund des unbedingten Re- plikrechts steht es den Parteien zwar frei, sich zu jeder Eingabe der Gegenseite zu äussern. Allerdings führt dies nicht dazu, dass in den zusätzlichen Eingaben Noven, d.h. neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, wozu auch Bestreitungen zählen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6), nochmals unbeschränkt vorgebracht werden könnten.”
“Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Datum Poststempel) mitsamt Beilagen (act. 1; act. 3/1-9) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. 4) wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin entsprochen. Mit nämlicher Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch zu äussern. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 mitsamt Beilagen (act. 8; act. 10/1-10) reichte die Gesuchs- gegnerin eine Gesuchsantwort ein. Diese wurde der Gesuchstellerin zugestellt (Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 mitsamt Beilagen (act. 12; act. 13/1-3) reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Diese ist der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 2.Formelles 2.1.Prozessvoraussetzungen Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelgerichts des Han- delsgerichts des Kantons Zürich ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 6 - 3 - Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sowie Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG gegeben und im Übrigen unbestritten (act. 1 Rz. 2; act. 8 Rz. 3). Die weiteren Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.2.Novenrecht 2.2.1. Für ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt das summarische Verfahren (vgl. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Im summarischen Verfahren steht den Parteien in der Regel nur eine einzige umfassende Äusse- rungsmöglichkeit zu (vgl. BGE 146 III 237 E. 3; BGE 144 III 117 E. 2; Urteil des BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.6.1). Aufgrund des unbedingten Re- plikrechts steht es den Parteien zwar frei, sich zu jeder Eingabe der Gegenseite zu äussern. Allerdings führt dies nicht dazu, dass in den zusätzlichen Eingaben Noven, d.h. neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, wozu auch Bestreitungen zählen (BGE 147 III 475 E. 2.3.3.6), nochmals unbeschränkt vorgebracht werden könnten.”
“Formelles Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich in Zürich. Die örtliche Zustän- digkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen, weshalb die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG folgt (BGE 137 III 563 E. 3.4). Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.”
“Formelles Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568-569).”
“Im Übrigen blieb der Wortlaut der neuen Garantie deckungsgleich mit der früheren Garantie (act. 26; act. 27). Am 30. Mai 2023 nahm die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist Stellung zur neuen Garantie und bemängelte neu die Best- immungen über die Unterschriftenprüfung (act. 33). Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Gesuchsgegnerin wiederum eine neue Zahlungsgarantie ein, in wel- cher sie die von der Gesuchstellerin gerügten Bestimmungen über die Unter- schriftenprüfung ersatzlos strich (act. 41; act. 42). Am 27. Juli 2023 nahm die Ge- suchstellerin Stellung zur zuletzt eingereichten Garantie (act. 48). Da diese keine entscheidrelevanten Vorbringen enthält und gemäss den materiellen Anträgen der Gesuchsgegnerin zu entscheiden ist, kann die letzte Eingabe der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. 1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. - 4 - 2. Formelles Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3. Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 3.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer bzw.”
“4/1-13) um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts – vorab superprovisorisch angeord- net – auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde diesem Gesuch einstweilen und ohne Anhörung der Gesuchsgegne- rin entsprochen und das zuständige Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht im beantragten Betrag auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 5). Das Grundbuchamt nahm die vorläu- fige Eintragung am 16. Juni 2023 vor (act. 8). Gleichzeitig wurde der Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2023 Frist zur Stellungnahme bis 10. Juli 2023 angesetzt (act. 5). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin zugestellt werden (vgl. act. 7/2). Diese liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen. 1.2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Formelles Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. - 3 - 3.”
Die Rechtsprechung wendet Art. 29 Abs. 1 ZPO in Streitigkeiten um Grundstücksrechte, namentlich in Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrechte, regelmässig so an, dass die örtliche Zuständigkeit am Ort des Eintrags im Grundbuch bejaht wird.
“Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Nach- reichung einer rechtsgenügenden Vollmacht und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (act. 6) reichte die Ge- suchstellerin fristgerecht eine rechtsgenügende Vollmacht (act. 7) ein. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (act. 8) reichte die Gesuchsgegnerin innert Frist ihre Gesuchsant- wort ein. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. Da das Gesuch in der Sache gutzuheissen ist, kann der Gesuchstellerin die gesuchsgegnerische Stel- lungnahme vom 15. Juli 2024 mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG. 3.Unstrittiger”
“Darin beantragte sie ihre Zulassung als Nebenintervenientin auf der Seite der Ge- suchsgegnerin und stellte das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 28. Mai 2024 (act. 16) wurde die Nebenintervention vorgemerkt und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme insbesondere zur von der Nebeninter- venientin angebotenen Sicherheit angesetzt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 (act. 19) verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine eigene Stellungnahme, stellte aber ein Rechtsbegehren, das sich im Wesentlichen mit dem der Nebeninterveni- entin deckt. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 20) nahm die Gesuchstellerin frist- gemäss zur Eingabe der Nebenintervenientin und zur angebotenen Sicherheit Stel- lung. Hierzu nahm die Nebenintervenientin mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (act. 26) Stellung. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ist gegeben und unbestritten (Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG; act. 1 Rz. 2 ff.; act. 13 Rz. 12; act. 19). 2.2.Eine intervenierende Partei kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Pro- zesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Demnach durfte die Nebenintervenientin für die Gesuchsgegnerin tätig wer- den und namentlich eine Sicherheit in das Verfahren einbringen (vgl. auch SCHU- MACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 1223). 3.Anspruch auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unterneh- mer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbei- ten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben.”
“Die Ge- suchstellerin liess sich innert Frist zur angebotenen Bankgarantie verlauten (act. 17). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin bzw. Nebenintervenientin Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen und allenfalls eine neue Bankgarantie einzureichen (act. 18). Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsgegnerin sowie die Nebenintervenientin mit Ein- gaben vom 11. März 2024 nach (act. 20 und act. 21), wobei die Nebenintervenien- tin eine neue Bankgarantie der G._____ AG Nr. 4 vom 8. März 2024 einreichte (act. 22/1). Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde der Gesuchstellerin alsdann Frist angesetzt, um sich zu den Eingaben der Gesuchsgegnerin sowie der Neben- intervenientin und insbesondere zur neu angebotenen Sicherheit zu äussern (act. 25). Diese liess sich am 25. März 2024 vernehmen (act. 25). Die Sache ist spruchreif. 2.Prozessuales Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3.Rechtliche Voraussetzungen Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unterneh- mer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbei- - 4 - ten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwer- kerpfandrechts richtet sich gegen den Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grund- buch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer bzw. ein Dritter für die an- gemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art.”
“Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich in der Gemeinde Zü- rich ZH. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO.”
“den Gerichtsstand Zürich vorsieht (act. 3/7 [S. 9]). Die Gerichtsstandsvereinbarung entspricht den Voraussetzungen von Art. 17 ZPO. Abgesehen davon haben die Beklagten 1 und 2 jeweils ohnehin ihren Sitz im Kanton Zürich, sodass die örtliche Zuständigkeit gegeben ist . Hinsichtlich der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 ist die örtliche Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben, da das fragliche Grundstück in Zürich im Grundbuch aufgenom- men ist.”
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