Notice is the decision is given:
1. the allocation of the parental responsibility,
2. the allocation of residence,
3. important questions of personal relations,
4. sharing responsibilities for care,
5. maintenance payments,
6. measures for the protection of the child.
Amended by Annex No 2 of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299;BBl 2014 529). ↩
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Nach Art. 301 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid demjenigen Kind zu eröffnen, das vom Entscheid betroffen ist.
Ein Entscheid kann dem Kind eröffnet werden, wenn es davon direkt betroffen ist; dies begründet jedoch nicht per se die Befugnis des Kindes, selbst ein Rechtsmittel zu ergreifen. Durch die Bestellung einer Kindesvertretung erhält das Kind im Scheidungsverfahren der Eltern eine eigene prozessuale Stellung. Die Kindesvertretung kann nach Art. 300 ZPO in Kinderbelangen Berufung erheben.
“Altersjahr vollendet hat, zwar eröffnet, soweit es davon direkt betroffen ist. Diese Bestimmung sagt aber nichts aus über die Legitimation des Kinds zur Ergreifung eines Rechtsmittels (Schwander, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 301 N 2; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 301 ZPO N 2 und 6). Durch die Bestellung einer Kindesvertretung erlangt das Kind im Scheidungsprozess seiner Eltern eine prozessuale Stellung eigener Art (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.2 S. 162; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 4 N 31; Schweighauser, FamKomm, Anh. ZPO Art. 299 N 45; a.M. Cordula Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, Symposium zum Familienrecht, Zürich 2020, S. 103, 108; Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 300 ZPO N 5). Die Kindesvertretung kann gemäss Art. 300 ZPO in Kinderbelangen Berufung gegen einen Entscheid im Scheidungsverfahren der Eltern des Kinds erheben.”
Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 301 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung und Lehre unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Erforderlich ist demnach, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die dem Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie erwartet verwirklichen, oder weil dem Gericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind. Wegen der beschränkten Rechtskraft vorsorglicher Massnahmen sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung jedoch weniger streng als bei der Abänderung eines definitiven Entscheids.
“Die Voraussetzungen einer Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 303 Abs. 1 ZPO sind in der Lehre umstritten. Gemäss einer Ansicht gelten nur die Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 ZPO und ist daher keine wesentliche und dauerhafte Veränderung erforderlich (vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, Art. 303 ZPO N 19). Nach einer anderen Ansicht müssen die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. dazu Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 286 N 5) erfüllt sein und bedarf es daher einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 25; vgl. ferner Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 24). Sachgerecht erscheint es, eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO unter den gleichen Voraussetzungen zuzulassen wie eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Damit setzt eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO voraus, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde gelegen haben, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Gericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (AGE ZB.2021.10 vom 16. Mai 2022 E. 2.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]; vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 [betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen], 141 III 376 E. 3.3.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]). Da vorsorglichen Massnahmen nur beschränkte Rechtskraft zukommt, sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung geringer als bei der Abänderung eines definitiven Entscheids (vgl. AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E.”
“Die Voraussetzungen einer Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 303 Abs. 1 ZPO sind in der Lehre umstritten. Gemäss einer Ansicht gelten nur die Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 ZPO und ist daher keine wesentliche und dauerhafte Veränderung erforderlich (vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, Art. 303 ZPO N 19). Nach einer anderen Ansicht müssen die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. dazu Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 286 N 5) erfüllt sein und bedarf es daher einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 303 N 25; vgl. ferner Moret/Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 24). Sachgerecht erscheint es, eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO unter den gleichen Voraussetzungen zuzulassen wie eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Damit setzt eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZPO voraus, dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde gelegen haben, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Gericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (AGE ZB.2021.10 vom 16. Mai 2022 E. 2.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]; vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 [betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen], 141 III 376 E. 3.3.1 [betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren]). Da vorsorglichen Massnahmen nur beschränkte Rechtskraft zukommt, sind die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung geringer als bei der Abänderung eines definitiven Entscheids (vgl.”
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