Amended by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
SR 151.1 ↩
Amended by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491;BBl 2020 2697). ↩
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Erscheint die beklagte Partei nicht, kann die Schlichtungsbehörde, sofern die Voraussetzungen vorliegen, den Parteien einen Entscheidvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten; dies ist eine von mehreren zulässigen Optionen neben der Erteilung der Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) oder — auf Antrag des Klägers — der materiellen Entscheidung (Art. 212 ZPO).
“Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde das richtige Rechtsmittel für diese Anträge ist. 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens Fragen aufwirft. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen vgl. Art. 204 Abs. 3 ZPO). Erscheint eine Partei, wie vorliegend der Beschwerdegeg- ner, trotz rechtsgenügender Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, gilt sie als säumig (vgl. zur Zustellung der Vorladung act. 9-13). Eine telefonische Teil- nahme an einer mündlichen Prozesshandlung ist in der aktuellen Fassung der ZPO nicht vorgesehen. Bei Säumnis der beklagten Partei hat die Schlichtungsbe- hörde zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Das heisst, der Schlichtungsbehörde verbleiben drei mög- liche Vorgehensweisen: Sie kann die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO) oder − wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind − den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Die Vorinstanz entschied sich stattdessen aber dafür, unter tele- fonischem Einbezug des säumigen Beschwerdegegners auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2023 zu- folge sollen die Parteien dabei einen Vergleich abgeschlossen haben. 3.2. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbe- haltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Sofern die formellen Anforderungen von Art. 208 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, entfalten alle drei - 5 - Einigungsformen – Klageanerkennung, Klagerückzug und Vergleich – die Wir- kungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der Gegenstand der Einigung in materielle Rechtskraft erwächst (res iudica- ta) und vollstreckbar ist (KUKO ZPO-G LOOR/UMBRICHT, 3.”
“L'autorité de conciliation doit examiner lors de l'audience de conciliation si la condition de la comparution personnelle au sens de l'art. 204 al. 1 CPC est remplie. Si une partie ne comparaît pas en personne sans qu'il n'existe un motif de dispense au sens de l'art. 204 al. 3 CPC, elle est défaillante (ATF 141 III 159 consid. 2.4; arrêt 4A_416/2019 du 5 février 2020 consid. 3.2, non publié in ATF 146 III 185). Les conséquences du défaut sont réglées à l'art. 206 CPC de manière différente pour le demandeur et pour le défendeur: en cas de défaut du demandeur, la requête de conciliation est considérée comme retirée, la procédure devient sans objet et l'affaire est rayée du rôle (art. 206 al. 1 CPC). Lorsque le défendeur fait défaut, l'autorité de conciliation procède comme si la procédure n'avait pas abouti à un accord, soit selon les art. 209 à 212 CPC (art. 206 al. 2 CPC). En règle générale, elle doit délivrer une autorisation de procéder (art. 209 CPC). Dans certains cas, elle peut, au lieu de cela, soumettre une proposition de jugement aux parties (art. 210 CPC) ou, sur requête du demandeur, statuer au fond (art. 212 CPC). En cas de défaut des deux parties, la procédure devient sans objet et l'affaire est rayée du rôle (art. 206 al. 3 CPC) (arrêt 4A_416/2019 précité consid. 3.2, non publié in ATF 146 III 185).”
Die Unterbreitung eines Urteilsvorschlags (Art. 210 Abs. 1 ZPO) kann dazu führen, dass die Schlichtungsbehörde — wenn eine Partei den Vorschlag ohne Angabe von Gründen innert 20 Tagen ablehnt — der klagenden Partei die Klagebewilligung ausstellen muss; dadurch besteht die Möglichkeit, dass die Behörde gezwungen ist, eine ungültige Klagebewilligung zu erteilen.
“Gemäss Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 146 III 47 nicht auch auf die vorliegende Konstella- tion anzuwenden, in welcher gestützt auf Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich die Unterbreitung eines Urteilsvorschlags in Betracht käme. Ein Urteilsvorschlag könnte von jeder Partei ohne Angaben von Gründen innert 20 Tagen ab Eröff- nung abgelehnt werden, woraufhin der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt werden müsste. Die Schlichtungsbehörde könnte also auch bei Unter- - 4 - breitung eines Urteilsvorschlags gezwungen sein, eine ungültige Klagebewilligung zu erteilen (vgl. act. 14 E. 2.3.). Die Vorinstanz erwog weiter, aus den tatsächlichen Behauptungen der neuen Mieterin gehe zweifelsfrei hervor, dass zwischen ihr und der alten Mieterin kein Miet- oder Pachtverhältnis bestehe oder jemals bestanden habe. Ein solches Verhältnis bestehe einzig zu den Vermietern der Wohnung, mit welchen die neue Mieterin gemäss ihrer Darstellung auch die Vereinbarung getroffen habe, einen Betrag von Fr. 4'000.– an die alte Mieterin zu bezahlen. Die alte Mieterin sei an dieser im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung nicht beteiligt gewesen. Dass die alte Mieterin die Vormieterin der neuen Mieterin gewesen sei, mache aus der Streitigkeit, ähnlich wie bei Streitigkeiten zwischen Mietern, keine solche aus Mie- te und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.”
Die Schlichtungsbehörde kann Art. 210 ZPO nicht dadurch umgehen, dass sie statt eines formellen Verfahrensschritts (etwa der Unterbreitung eines Entscheidvorschlags) eine telefonische Einigungsförderung mit der säumigen Partei betreibt; eine telefonische Teilnahme an einer mündlichen Prozesshandlung ist in der ZPO nicht vorgesehen.
“Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde das richtige Rechtsmittel für diese Anträge ist. 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens Fragen aufwirft. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen vgl. Art. 204 Abs. 3 ZPO). Erscheint eine Partei, wie vorliegend der Beschwerdegeg- ner, trotz rechtsgenügender Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, gilt sie als säumig (vgl. zur Zustellung der Vorladung act. 9-13). Eine telefonische Teil- nahme an einer mündlichen Prozesshandlung ist in der aktuellen Fassung der ZPO nicht vorgesehen. Bei Säumnis der beklagten Partei hat die Schlichtungsbe- hörde zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Das heisst, der Schlichtungsbehörde verbleiben drei mög- liche Vorgehensweisen: Sie kann die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO) oder − wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind − den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Die Vorinstanz entschied sich stattdessen aber dafür, unter tele- fonischem Einbezug des säumigen Beschwerdegegners auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2023 zu- folge sollen die Parteien dabei einen Vergleich abgeschlossen haben. 3.2. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbe- haltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Sofern die formellen Anforderungen von Art. 208 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, entfalten alle drei - 5 - Einigungsformen – Klageanerkennung, Klagerückzug und Vergleich – die Wir- kungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der Gegenstand der Einigung in materielle Rechtskraft erwächst (res iudica- ta) und vollstreckbar ist (KUKO ZPO-G LOOR/UMBRICHT, 3.”
In miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Lehnt eine Partei den Vorschlag innert der Frist ab, so stellt die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung aus (Art. 211 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Damit kann—je nachdem, welche Partei ablehnt—ein Wechsel der Parteirollen im weiteren Verfahren eintreten.
“Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne von Art. 269 und 269a OR anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR). Kommt im Schlichtungsverfahren keine einvernehmliche Lösung zustande, so kann die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 209 Abs. 1 lit. a ZPO die Nichteinigung feststellen und dem Vermieter die Klagebewilligung ausstellen oder sie kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b und Art. 211 ZPO). Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung aus (Art. 211 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klagefrist beträgt 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 ZPO). Da in den miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO die ablehnende Partei Adressat der Klagebewilligung ist, ist je nachdem wer den Urteilsvorschlag ablehnt, in diesen Fällen ein Wechsel bezüglich der Parteirollen möglich (vgl. ALVAREZ/PETER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 13 zu Art. 211 ZPO). Vorliegend wurde der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO die Klagebewilligung ausgestellt, da sie den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt hatte. Daraufhin gelangte sie mit Klage vom 11. Dezember 2014 an das (damalige) Bezirksgericht Maloja und beantragte, es sei festzustellen, dass die entsprechenden Mietzinse nicht missbräuchlich seien (vgl. hiervor Sachverhalt lit. Ba).”
“Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne von Art. 269 und 269a OR anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR). Kommt im Schlichtungsverfahren keine einvernehmliche Lösung zustande, so kann die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 209 Abs. 1 lit. a ZPO die Nichteinigung feststellen und dem Vermieter die Klagebewilligung ausstellen oder sie kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b und Art. 211 ZPO). Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung aus (Art. 211 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klagefrist beträgt 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 ZPO). Da in den miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO die ablehnende Partei Adressat der Klagebewilligung ist, ist je nachdem wer den Urteilsvorschlag ablehnt, in diesen Fällen ein Wechsel bezüglich der Parteirollen möglich (vgl. ALVAREZ/PETER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 13 zu Art. 211 ZPO). Vorliegend wurde der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO die Klagebewilligung ausgestellt, da sie den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt hatte. Daraufhin gelangte sie mit Klage vom 11. Dezember 2014 an das (damalige) Bezirksgericht Maloja und beantragte, es sei festzustellen, dass die entsprechenden Mietzinse nicht missbräuchlich seien (vgl. hiervor Sachverhalt lit. Ba).”
Wird das Schlichtungsverfahren durch Urteilsvorschlag nach Art. 210 ZPO erledigt, finden die ordentlichen Kosten- und Verteilungsregeln Anwendung (Art. 95 ff. ZPO).
Die Schlichtungsbehörde (das Vermittleramt) kann der Parteien nach Rückweisung der Streitsache — etwa infolge angenommener Nichtigkeit — anstatt einer Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 Abs. 1 (lit. c) ZPO unterbreiten.
“Die Annahme der Nichtigkeit führt zur Rückweisung der Streitsache an das Vermittleramt (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dieses hat nunmehr die Klagebewilli- gung auszustellen (Art. 209 ZPO) oder es kann den Parteien gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einen Urteilsvorschlag unterbreiten.”
“Die Annahme der Nichtigkeit führt zur Rückweisung der Streitsache an das Vermittleramt (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dieses hat nunmehr die Klagebewilli- gung auszustellen (Art. 209 ZPO) oder es kann den Parteien gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einen Urteilsvorschlag unterbreiten.”
“Wie die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Kosten richtig hervorhebt, liegt in der Hauptsache kein Entscheid vor und bedeutet die Gutheissung der kantonalen Beschwerde lediglich, dass den Beschwerdegegnern allenfalls eine Klagebewilligung auszustellen sein wird (S. 12 Rz. 33 der Beschwerdeschrift). Geht wie hier die beklagte Partei im Schlichtungsverfahren säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212 ZPO). Das angefochtene Urteil, das die Abschreibungsverfügung aufhebt, schliesst das Schlichtungsverfahren - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (S. 2 Rz. 2) - folglich nicht ab (Art. 90 BGG), sondern ist eine Rückweisung an das Vermittleramt, das zu prüfen hat, ob es die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 ZPO) oder - je nach Streitwert - einen Urteilsvorschlag unterbreitet (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) oder den Entscheid fällt (Art. 212 ZPO). Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten bleibt der Ausgang des Schlichtungsverfahrens somit offen.”
In mietrechtlichen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO).
“Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer "Korrektur des Verfah- rens" (in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung) anbelangt, ist folgendes festzu- halten: Für einen juristischen Laien mag schwer verständlich sein, dass die Par- teirollen des Vermieters und des Mieters vom Schlichtungsverfahren zur Erteilung der Klagebewilligung resp. zum mietgerichtlichen Verfahren wechseln. Die Schlichtungsbehörde Hinwil und die Vorinstanz verfuhren jedoch so, wie es das Gesetz vorschreibt: Kommt zwischen den Parteien des Schlichtungsverfahrens keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis von Wohnräumen einen Urteilsvorschlag unterbreiten, wenn u.a. der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietverhältnisses betroffen ist. Dies ergibt sich aus Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO. Das Thema "Kündigungsschutz" ist weit zu verstehen. Es umfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gülti- gen Beendigung des Mietverhältnisses, also auch Ausweisungsbegehren (vgl. BGer 4A_263/2023 vom 11. September 2023 E. 2 m.w.H. zum Begriff "Kündi- gungsschutz"; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Aufl. 2018, S. 1163 N 88 und S. 1172 N 120 ff.; Brüllhardt/Püntener, Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 166), wie es von der Beschwerdegegnerin gestellt wird. Wird ein Urteilsvorschlag in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO innert - 6 - Frist abgelehnt, so hat die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Kla- gebewilligung auszustellen. Auch dies steht so im Gesetz und zwar in Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO. Da diese Bestimmung auf die ablehnende und nicht auf die kla- gende Partei abstellt, kann es zum Tausch der Parteirollen kommen. So ist es vorliegend geschehen, da der Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag ablehnte. Aus Art. 211 Abs.”
“59 CPC, ou un moyen libératoire préjudiciel de fond comme la prescription ou l'absence d'un des éléments de la responsabilité comme la faute dans une action en dommages-intérêts (alors que si l'irrecevabilité ou le moyen libératoire préjudiciel est admis, le procès prend fin et la décision est finale selon l'art.236) (CR CPC-Tappy, art.237 N 3). 1.1.3 Les ordonnances relevant de la conduite du procès ne se rapportent pas à l'objet du litige en tant que tel et ne se prononcent pas sur le bien-fondé de la demande. En revanche, le jugement incident tranche préalablement une question de procédure ou de droit matériel dont dépend la suite de la procédure. Le jugement incident ne met pas fin à la procédure, mais représente uniquement une étape sur le chemin qui conduit au jugement final. A titre d'exemples de jugement incident, la doctrine mentionne l'admission de la compétence à raison du lieu, ou le refus d'admettre la prescription. Si le tribunal rend un jugement incident indépendant, il doit respecter les exigences de l'art. 238 CPC, notamment indiquer les voies de droit (lit. h) (arrêt du Tribunal fédéral 5D_160/2014 du 26 janvier 2015 consid. 2.3 - 2.4). 1.1.4 Selon l'art. 210 al. 1 CPC, l'autorité de conciliation peut soumettre aux parties une proposition de jugement dans les litiges relatifs aux baux à loyer. A teneur de l'art. 211 al. 1 CPC, la proposition de jugement est acceptée et déploie les effets d'une décision entrée en force lorsqu'aucune des parties ne s'y oppose dans un délai de 20 jours à compter du jour où elle a été communiquée par écrit aux parties. L'opposition ne doit pas être motivée. Après la réception de l'opposition, l'autorité de conciliation délivre l'autorisation de procéder (art. 211 al. 2 CPC). Selon la jurisprudence, il n'y a plus lieu d'examiner la question d'un recours immédiat contre une décision incidente de dispense de comparution personnelle en procédure de conciliation (art. 204 al. 3 lit. b CPC), lorsque l'autorisation de procéder (acte qui met fin à la procédure devant l'autorité de conciliation) a déjà été accordée (arrêt du Tribunal fédéral 4A_616/2013 du 16 juin 2014 consid. 2.2 n.p. in ATF 140 III 227). L'autorisation de procéder, bien que consistant en un acte d'une autorité, n'est pas une décision sujette à recours; sa validité doit être examinée par le Tribunal saisi de la cause (ATF 140 III 227 consid.”
“Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne von Art. 269 und 269a OR anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR). Kommt im Schlichtungsverfahren keine einvernehmliche Lösung zustande, so kann die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 209 Abs. 1 lit. a ZPO die Nichteinigung feststellen und dem Vermieter die Klagebewilligung ausstellen oder sie kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b und Art. 211 ZPO). Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung aus (Art. 211 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klagefrist beträgt 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 ZPO). Da in den miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO die ablehnende Partei Adressat der Klagebewilligung ist, ist je nachdem wer den Urteilsvorschlag ablehnt, in diesen Fällen ein Wechsel bezüglich der Parteirollen möglich (vgl. ALVAREZ/PETER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 13 zu Art. 211 ZPO). Vorliegend wurde der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO die Klagebewilligung ausgestellt, da sie den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde abgelehnt hatte. Daraufhin gelangte sie mit Klage vom 11. Dezember 2014 an das (damalige) Bezirksgericht Maloja und beantragte, es sei festzustellen, dass die entsprechenden Mietzinse nicht missbräuchlich seien (vgl. hiervor Sachverhalt lit. Ba).”
Ein unterbreiteter Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat rechtskräftige Wirkung, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit schriftlicher Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Nach der Rechtsprechung kann eine an das Friedensrichteramt gerichtete Erklärung als Ablehnung gewertet werden.
“Unterbreitet die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO, so gilt dieser als angenommen und hat die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt, wobei die Ablehnung keiner Begründung bedarf (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Eine Berufung oder Beschwerde kann gegen den Urteils- vorschlag hingegen nicht erhoben werden (vgl. Brigitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 211 N 22 f. m.w.H.). Sofern die Beschwerdeführerin also gegen den Urteilsvorschlag vom 4. Dezember 2021 Beschwerde erhebt, fehlt es an ei- nem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre "Beschwerde" auch an das Friedensrichteramt Dietlikon schickte (act. 5/9b) und die Friedensrichterin dieses – korrekterweise – als Ablehnung des Urteilsvor- schlages entgegennahm (vgl. act. 5/11 und act. 8).”
Bei Säumnis des Beklagten kann die Schlichtungsbehörde — anstelle der üblichen Erteilung der Klagebewilligung — in bestimmten Fällen einen Entscheidvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten.
“L'autorité de conciliation doit examiner lors de l'audience de conciliation si la condition de la comparution personnelle au sens de l'art. 204 al. 1 CPC est remplie. Si une partie ne comparaît pas en personne sans qu'il n'existe un motif de dispense au sens de l'art. 204 al. 3 CPC, elle est défaillante (ATF 141 III 159 consid. 2.4; arrêt 4A_416/2019 du 5 février 2020 consid. 3.2, non publié in ATF 146 III 185). Les conséquences du défaut sont réglées à l'art. 206 CPC de manière différente pour le demandeur et pour le défendeur: en cas de défaut du demandeur, la requête de conciliation est considérée comme retirée, la procédure devient sans objet et l'affaire est rayée du rôle (art. 206 al. 1 CPC). Lorsque le défendeur fait défaut, l'autorité de conciliation procède comme si la procédure n'avait pas abouti à un accord, soit selon les art. 209 à 212 CPC (art. 206 al. 2 CPC). En règle générale, elle doit délivrer une autorisation de procéder (art. 209 CPC). Dans certains cas, elle peut, au lieu de cela, soumettre une proposition de jugement aux parties (art. 210 CPC) ou, sur requête du demandeur, statuer au fond (art. 212 CPC). En cas de défaut des deux parties, la procédure devient sans objet et l'affaire est rayée du rôle (art. 206 al. 3 CPC) (arrêt 4A_416/2019 précité consid. 3.2, non publié in ATF 146 III 185).”
Ein Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO ist wie ein Entscheid abzufassen und muss eine materielle Beurteilung der eingeklagten Forderungen enthalten. Eine blosse Vorladung oder eine andere formale Verfahrenshandlung stellt keinen solchen Urteilsvorschlag dar.
“Nach dem Gesagten wurde mit der Vorladung vom 22. Dezember 2020 die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung, und nicht – wie der Beschwerde- führer annimmt (vgl. Urk. 1 S. 3) – die Durchführung einer zweiten Verhandlung im Sinne von Art. 203 Abs. 4 ZPO angeordnet. Die für Letztere vorgeschriebene Zustimmung der Parteien war demnach nicht erforderlich. Ebenso wenig wurde - 8 - dem Beschwerdeführer mit der Vorladung vom 22. Dezember 2020 ein Urteilsvor- schlag im Sinne von Art. 210 ZPO – der wie ein Entscheid abzufassen wäre und eine materielle Beurteilung der eingeklagten Forderungen enthielte – unterbreitet. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zielen daher an der Sa- che vorbei.”
Die Ablehnung eines Urteilsvorschlags nach Art. 210 ZPO kann formfrei erfolgen; sie bedarf keiner Begründung. Eine solche Ablehnung kann gegenüber der Schlichtungsbehörde erklärt und — wie in RU210118 dokumentiert — auch beim Friedensrichteramt eingereicht und dort als Ablehnung entgegengenommen werden.
“Unterbreitet die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO, so gilt dieser als angenommen und hat die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt, wobei die Ablehnung keiner Begründung bedarf (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Eine Berufung oder Beschwerde kann gegen den Urteils- vorschlag hingegen nicht erhoben werden (vgl. Brigitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 211 N 22 f. m.w.H.). Sofern die Beschwerdeführerin also gegen den Urteilsvorschlag vom 4. Dezember 2021 Beschwerde erhebt, fehlt es an ei- nem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre "Beschwerde" auch an das Friedensrichteramt Dietlikon schickte (act. 5/9b) und die Friedensrichterin dieses – korrekterweise – als Ablehnung des Urteilsvor- schlages entgegennahm (vgl. act. 5/11 und act. 8).”
“Unterbreitet die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag im Sinne von Art. 210 ZPO, so gilt dieser als angenommen und hat die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt, wobei die Ablehnung keiner Begründung bedarf (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Eine Berufung oder Beschwerde kann gegen den Urteils- vorschlag hingegen nicht erhoben werden (vgl. Brigitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 211 N 22 f. m.w.H.). Sofern die Beschwerdeführerin also gegen den Urteilsvorschlag vom 4. Dezember 2021 Beschwerde erhebt, fehlt es an ei- nem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre "Beschwerde" auch an das Friedensrichteramt Dietlikon schickte (act. 5/9b) und die Friedensrichterin dieses – korrekterweise – als Ablehnung des Urteilsvor- schlages entgegennahm (vgl. act. 5/11 und act. 8).”
Fehlt eine zu Protokoll genommene (Teil-)Einigung oder die Zustellung eines Entscheidsvorschlags im Sinne von Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO, spricht dies dagegen, dass eine Anerkennung oder (Teil‑)Einigung durch die Schlichtungsbehörde vorliegt; ein bloss behaupteter Vorschlag entfaltet in diesem Fall keine den Parteien zuordenbaren rechtserheblichen Wirkungen.
“Insofern ist zwar von einem Zugeständnis des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht auszugehen, dass er das Mietverhältnis nicht mit dem vorgeschriebenen Formular gekündigt habe. Auf eine Anerkennung der Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung lässt sich daraus allerdings (noch) nicht schliessen, kann seine Erklärung doch ohne Weiteres auch so verstanden werden, dass er an der Beendigung des Mietverhältnisses per Ende Januar 2019 festhalten und lediglich die ursprüngliche formungültige Kündigung durch nachträgliche Verwendung des Formulars «berichtigen» wollte. Insbesondere der Umstand, dass er in seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle gleichzeitig beantragte, die Rechtsbegehren der Klägerin seien «vollumfänglich abzulehnen» und die Kündigung sei «per sofort zu erwirken», spricht dafür, dass Letzteres der Fall war. Sodann war offensichtlich auch die Schlichtungsstelle nicht der Auffassung, dass der Beklagte die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung anerkannt habe, zumal in diesem Punkt keine (Teil-)Einigung zu Protokoll genommen (oder ein ebenfalls denkbarer Urteilsvorschlag i.S.v. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO mit entsprechendem Inhalt zugestellt), sondern – unbestrittenermassen – einzig für den gesamten Streit die Klagebewilligung erteilt wurde. Aus seinen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren abgegebenen Erklärungen kann der Beklagte demzufolge nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde wird mitbestimmt durch die Formulierung des Rechtsbegehrens und durch den Streitwert. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von über CHF 5'000.– kommen weder ein Urteilsvorschlag nach Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO noch ein Entscheid nach Art. 212 Abs. 1 ZPO in Betracht.
“Die Vorschriften des Schlichtungsverfahrens sind in den Art. 197 bis 212 ZPO geregelt. Hauptaufgabe der Schlichtungsbehörde ist der Versuch, die Par- teien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkei- ten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde ent- scheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Zeitpunkt des Eingangs des Begehrens beim Gericht respektive im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren bei Eingang des Schlich- tungsgesuchs bestimmt. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kommt der Formulierung des Rechtsbegehrens dabei die (beschränkte) Bedeutung zu, als dadurch die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO respektive Art. 212 Abs. 1 ZPO bestimmt wird (BK ZPO I-Sterchi, Vorb. zu Art. 91-94 N 3; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 12; Diggelmann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 91 N 3; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 91 N 7).”
“Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Klagebewilligung verlangt, kann auf die Beschwerde demzufolge nicht eingetreten werden. Doch selbst wenn in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr diesbezüglich kein Erfolg beschieden: In E. 2.2 zweiter Absatz wurden die Säumnisfolgen dargelegt, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint: Diesfalls hat die Schlichtungsbehörde so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Wenn es zu keiner Einigung kommt, erteilt die Schlichtungsbehörde in der Regel die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Das Ausstellen einer Klagebewilligung setzt voraus, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert ist und für die Schlichtungsbehörde weder die Vorlage eines Urteilsvorschlags noch ein Entscheid in Frage kommen (Honegger, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 209 N 2). Im vorliegenden Fall kamen angesichts des Streitwerts von über CHF 5'000. weder ein Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) noch ein Entscheid in Frage (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Da sodann der Schlichtungsversuch aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin scheiterte, stellte die Schlichtungsbehörde B____ zu Recht die Klagebewilligung aus. Es besteht mit anderen Worten kein Grund, die Klagebewilligung aufzuheben.”
Ein Antrag, dass die Schlichtungsbehörde den Entscheid selbst fällt, muss unmissverständlich gestellt werden. Ein solcher Entscheidungsantrag kann bereits im Schlichtungsgesuch, durch eine spätere Eingabe oder erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgen und ist eine Prozessvoraussetzung; sein Vorliegen ist im Entscheidverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Liegt ein Entscheidungsantrag vor, steht es in der freien Ermessen der Schlichtungsbehörde, selbst zu entscheiden, die Klagebewilligung auszustellen oder den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.
“2 ZPO im Schlichtungsgesuch bezeichnete Rechtsbegehren stellt keinen solchen Antrag dar, ebenso wenig das Ersuchen um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Gesuchsbegründung (Urk. 1 S. 3 Rz 14). Vielmehr muss unmissverständlich verlangt werden, dass der Entscheid durch die Schlichtungsbehörde selbst gefällt werden soll. Ein derartiger Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch, aber auch mit einer späteren Eingabe oder erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung gestellt werden (ZK ZPO-Honegger, Art. 212 N 2; Schrank, a.a.O., Rz 642 m.w.Hinw. in Anm. 2827; Arnold, Schlich- tungsbehörde: Vom Schlichtungs- zum Entscheidverfahren, ZZZ 2011/2012, S. 286). Er stellt eine Prozessvoraussetzung dar (BSK ZPO-Infanger, Art. 212 N 7; Arnold, a.a.O., S. 286). Dessen Vorliegen ist im Entscheidverfahren folglich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N 3). Ohne entsprechenden Antrag darf die Schlichtungsbehörde keinen Sachentscheid fällen. Liegt ein Antrag vor, steht es in ihrem freien Ermessen, ob sie die Sache selber entscheiden, die Klagebewilligung ausstellen (Art. 209 ZPO) oder den Parteien einen Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) unterbreiten will (BGE 147 III 440 E. 6.1 S. 450 [und E. 3.3.1 S. 444]; ZK ZPO-Honegger, Art. 212 N 3; Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 6; Arnold, a.a.O., S. 286 f.). - 9 - Auch wenn ein Antrag vorliegt, hat dem Entscheidverfahren ein Schlich- tungsversuch voranzugehen (vgl. BGer 4D_29/2016 vom 22. Juni 2016, E. 5; Schrank, a.a.O., Rz 648 [und Rz 661]; BK ZPO II-Alvarez/Peter, Art. 212 N 8; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 212 N 4). Bei Säumnis der beklagten Par- tei ist dieses (eigentliche) Schlichtungsverfahren, über das ein Protokoll zu führen ist, welches das Verfahren als Ganzes zu dokumentieren und über die wesentli- chen Verfahrensschritte Auskunft zu geben hat (vgl. zur Protokollführungspflicht Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 205 N 6 ff., insbes. N 7; Schrank, a.a.O., Rz 498 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 20 Rz 23; Arnold, a.a.O, S. 288), allerdings kurz und unergiebig. Entscheidet sich die Schlichtungsbehörde für einen Entscheid gemäss Art.”
“________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) seit Dezember 2016 einen Laden mit Nebenräumen in U.________. Vereinbart wurde ein Bruttomietzins von Fr. 2'500.-- und ein unbefristetes Mietverhältnis mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit per Ende Dezember 2021. Mit amtlichem Formular vom 29. Juni 2020 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag per Ende Dezember 2021. A.b. Nachdem die Mieterin die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde angefochten hatte, fand am 5. Mai 2021 eine Schlichtungsverhandlung statt. Zu dieser erschienen die Vermieterin persönlich sowie für die Mieterin C.________ in Begleitung von Advokat Christian Möcklin-Doss. Nachdem an der Verhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, unterbreitete die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag. Die Vermieterin, nunmehr vertreten durch Advokat Marco Giavarini, lehnte diesen Urteilsvorschlag ab. B. B.a. Nachdem die Schlichtungsbehörde der Vermieterin die Klagebewilligung ausgestellt hatte (Art. 211 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO), gelangte diese mit Klage vom 1. September 2021 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses wirksam ausgesprochen worden sei und dieses per 31. Dezember 2021 definitiv zu Ende gehe (Ziff. 1). Es sei keine Erstreckung zu gewähren (Ziff. 2). Vorerst sei das Verfahren auf die Frage der rechtsgenüglichen Vertretung der Mieterin im Schlichtungsverfahren zu beschränken (Ziff. 3). B.b. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 wurde das Verfahren, wie von der Vermieterin beantragt, auf die Frage der rechtsgenüglichen Vertretung der Mieterin im Schlichtungsverfahren beschränkt. Mit Entscheid vom 19. September 2022 stellte das Zivilgericht fest, dass das Mietverhältnis Ende Dezember 2021 definitiv zu Ende gegangen sei. Es erwog, die Mieterin vertrete die Auffassung, C.________ amte als ihr Handlungsbevollmächtigter (Art. 462 OR). Die kaufmännische Handlungsvollmacht müsse der Schlichtungsbehörde vorgelegt werden, damit diese rasch und einfach prüfen könne, ob die Mieterin korrekt vertreten sei.”
Bei sehr niedrigem Streitwert kann die Einreichung einer Teilklage, die den Streitwert gezielt reduziert (z.B. zur Senkung der Gerichts- und Parteikosten), den Anschein eines missbräuchlichen Vorgehens erwecken. Dies hat die Praxis im angeführten Fall angenommen, in dem die Klägerin die Forderung vor Gericht reduziert hatte, offenbar mit dem Zweck, das Kostenrisiko zu begrenzen; die Schlichtungsbehörde hätte bei der höheren ursprünglichen Forderung gestützt auf Art. 210 Abs. 1 ZPO einen Entscheidvorschlag unterbreiten dürfen (vgl. Quelle).
“Im Schlichtungsverfahren machte die Klägerin eine Forderung in Höhe von Fr. 4'999.95 geltend. Ihren Beweggrund, gerade diese Summe einzuklagen, legte sie nicht offen. Jedenfalls wäre es der Schlichtungsbehörde bei diesem Streitwert gerade noch erlaubt gewesen, den Parteien gestützt auf Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Mit Einreichung der Klage bei Ge- richt reduzierte die Klägerin die eingeklagte Forderungssumme um Fr. 3'000.–, sodass ihre Teilklage nun einen Streitwert von Fr. 1'999.95 aufweist. Auch dieses Vorgehen begründete die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht. Jedenfalls ging da- mit eine Senkung der ordentlichen Gerichtsgebühr um Fr. 600.– auf Fr. 450.– (vgl. - 10 - § 4 GebV OG) und eine solche der ordentlichen Parteientschädigung – exkl. MWST – um Fr. 750.– auf Fr. 500.– einher (§ 4 AnwGebV). Angesichts der tiefen Klagesumme sowie der Reduktion derselben bei Kla- geeinreichung scheint die Klägerin mittels Teilklage primär die Begrenzung des Streitwerts und damit des Kostenrisikos erwirken zu wollen. Allfällige weitere Mo- tive – namentlich die Einflussnahme auf Verfahrensart und sachliche Zuständig- keit – treten in den Hintergrund. Wie bereits dargelegt stellt die Reduktion der Prozesskosten bzw.”
Gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Urteilsvorschlag unterbreiten; die einschlägigen Entscheide nennen hierfür eine Grenze von bis zu CHF 5'000.
“Von einem die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde übersteigen- den Streitwert schien im Übrigen bereits der Beschwerdeführer in seinem Schlich- tungsbegehren auszugehen. So ersuchte er das Vermittleramt im Falle eines er- folglosen Schlichtungsversuchs nicht um Erlass eines Entscheids, sondern eines Urteilsvorschlags im Sinne von Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO, der in vermögensrechtli- chen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 unterbreitet werden kann (vgl. VA act. E.1 S. 4). Weshalb das Vermittleramt seine Entscheidzustän- digkeit in der Folge trotzdem bejahte, erschliesst sich nicht aus den Akten. Dass ein entsprechender klägerischer Antrag auf Erlass eines Entscheids vorgelegen haben mag (vgl. VA act. E.6; dazu auch noch nachstehend E. 3.4), bleibt jeden- falls aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 212 Abs. 1 ZPO, der einen Entscheid nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 erlaubt, unbeachtlich. Eine Redukti- on des Rechtsbegehrens ist wie erwähnt nicht ersichtlich (vorstehend E. 2.4). Das Vermittleramt hat somit seine Entscheidkompetenz überschritten. Es bleibt zu prü- fen, wie sich dies auf den erstinstanzlichen Entscheid auswirkt.”
“Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Klagebewilligung verlangt, kann auf die Beschwerde demzufolge nicht eingetreten werden. Doch selbst wenn in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr diesbezüglich kein Erfolg beschieden: In E. 2.2 zweiter Absatz wurden die Säumnisfolgen dargelegt, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint: Diesfalls hat die Schlichtungsbehörde so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Wenn es zu keiner Einigung kommt, erteilt die Schlichtungsbehörde in der Regel die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Das Ausstellen einer Klagebewilligung setzt voraus, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert ist und für die Schlichtungsbehörde weder die Vorlage eines Urteilsvorschlags noch ein Entscheid in Frage kommen (Honegger, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 209 N 2). Im vorliegenden Fall kamen angesichts des Streitwerts von über CHF 5'000. weder ein Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO) noch ein Entscheid in Frage (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Da sodann der Schlichtungsversuch aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin scheiterte, stellte die Schlichtungsbehörde B____ zu Recht die Klagebewilligung aus. Es besteht mit anderen Worten kein Grund, die Klagebewilligung aufzuheben.”
Der Begriff «Kündigungsschutz» im Sinne von Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO ist weit zu verstehen und umfasst nach der Rechtsprechung auch Ausweisungsbegehren. Lehnt eine Partei den von der Schlichtungsbehörde unterbreiteten Urteilsvorschlag innerhalb der Frist ab, hat die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung auszustellen. Da Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO auf die ablehnende Partei abstellt, kann dadurch ein Tausch der Parteirollen eintreten; die Partei, die anschliessend als Klägerin bzw. Kläger vor das Mietgericht treten muss, wird insoweit nach Art. 98 ZPO kostenvorschusspflichtig.
“Die Schlichtungsbehörde Hinwil und die Vorinstanz verfuhren jedoch so, wie es das Gesetz vorschreibt: Kommt zwischen den Parteien des Schlichtungsverfahrens keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis von Wohnräumen einen Urteilsvorschlag unterbreiten, wenn u.a. der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietverhältnisses betroffen ist. Dies ergibt sich aus Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO. Das Thema "Kündigungsschutz" ist weit zu verstehen. Es umfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gülti- gen Beendigung des Mietverhältnisses, also auch Ausweisungsbegehren (vgl. BGer 4A_263/2023 vom 11. September 2023 E. 2 m.w.H. zum Begriff "Kündi- gungsschutz"; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Aufl. 2018, S. 1163 N 88 und S. 1172 N 120 ff.; Brüllhardt/Püntener, Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 166), wie es von der Beschwerdegegnerin gestellt wird. Wird ein Urteilsvorschlag in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO innert - 6 - Frist abgelehnt, so hat die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Kla- gebewilligung auszustellen. Auch dies steht so im Gesetz und zwar in Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO. Da diese Bestimmung auf die ablehnende und nicht auf die kla- gende Partei abstellt, kann es zum Tausch der Parteirollen kommen. So ist es vorliegend geschehen, da der Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag ablehnte. Aus Art. 211 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Urteilsvorschlag als anerkannt gel- ten und die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides haben würde, wenn der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig eine Klage am Mietgericht eingereicht hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kläger an das Mietgericht gelangen muss und gemäss Art. 98 ZPO kostenvorschusspflichtig wird, wenn er diese Wir- kung des Urteilsvorschlags beseitigen will, mag ihm unlogisch oder unfair erschei- nen. Das ist jedoch in der vorliegenden Konstellation der Wille des Gesetzgebers. Dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer, welcher als Kläger an sie gelangte, einen Kostenvorschuss erhob, ist nicht zu beanstanden, und es besteht in Bezug darauf kein "Korrekturbedarf".”
In Kündigungsschutzfällen kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten; wird dieser nicht innert 20 Tagen seit schriftlicher Eröffnung abgelehnt, gilt er als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Nach der Praxis kann ein solcher anerkannter Urteilsvorschlag auch vorliegen, wenn die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht leistet und das Gericht deshalb auf die Klage nicht eintritt.
“Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen zunächst entgegen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 22. August 2019 sei nicht rechtskräf- tig geworden. Sie habe den Urteilsvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt und ihre Klage zudem rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht. Gemäss Art. 211 Abs. 1 und 2 ZPO entfalte der Urteilsvorschlag in einem solchen Fall nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bedeutungslos sei hier insbesondere, dass die Vorinstanz in der Folge auf die Klage nicht eingetreten sei. Nach allgemein aner- kannter Auffassung erwachse ein Nichteintretensentscheid nicht in materielle Rechtskraft. Im Gegensatz zu einem Sachurteil kläre nämlich ein Nichteintretens- entscheid die materielle Rechtslage nicht ab. Entsprechend habe das Bundesge- richt ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses keine materielle Rechtskraftwirkung bewirke (act. 56 S. 4–6). 3.2. Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien in Kündigungsschutzfällen ei- nen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Urteilsvor- schlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ab- lehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungs- behörde die Klagebewilligung der ablehnenden Partei zu (Art. 211 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird danach die Klage "nicht rechtzei- tig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen [Hervorhebung hinzugefügt] Entscheides" (Art. 211 Abs. 3 ZPO). Die Zivilprozessordnung stellt Urteilsvorschläge von Schlichtungsbehörden - 9 - und Urteile von erstinstanzlichen Gerichten mithin einander gleich. Praxisgemäss liegt ein anerkannter Urteilsvorschlag auch dann vor, wenn die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht bezahlt und das Mietgericht deswegen auf ihre Klage nicht eintritt. In einem solchen Fall hat die klagende Partei keine wirksame Klage erhoben (OGer ZH, NG210003 vom 19.”
“Bedeutungslos sei hier insbesondere, dass die Vorinstanz in der Folge auf die Klage nicht eingetreten sei. Nach allgemein aner- kannter Auffassung erwachse ein Nichteintretensentscheid nicht in materielle Rechtskraft. Im Gegensatz zu einem Sachurteil kläre nämlich ein Nichteintretens- entscheid die materielle Rechtslage nicht ab. Entsprechend habe das Bundesge- richt ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses keine materielle Rechtskraftwirkung bewirke (act. 56 S. 4–6). 3.2. Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien in Kündigungsschutzfällen ei- nen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Urteilsvor- schlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ab- lehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungs- behörde die Klagebewilligung der ablehnenden Partei zu (Art. 211 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird danach die Klage "nicht rechtzei- tig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen [Hervorhebung hinzugefügt] Entscheides" (Art. 211 Abs. 3 ZPO). Die Zivilprozessordnung stellt Urteilsvorschläge von Schlichtungsbehörden - 9 - und Urteile von erstinstanzlichen Gerichten mithin einander gleich. Praxisgemäss liegt ein anerkannter Urteilsvorschlag auch dann vor, wenn die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht bezahlt und das Mietgericht deswegen auf ihre Klage nicht eintritt. In einem solchen Fall hat die klagende Partei keine wirksame Klage erhoben (OGer ZH, NG210003 vom 19. April 2021, E. 3). Dadurch soll verhindert werden, dass die den Urteilsvorschlag ablehnende beklagte Partei – namentlich bei einem Parteirollenwechsel in Anwendung von Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO – durch Verzicht auf die Klageeinreichung oder Weiterverfolgung der Klage bewir- ken kann, dass die ursprüngliche Klage der Gegenpartei ins Leere stösst (BK- Alvarez/Peter, Art.”
Die Schlichtungsbehörde hat in erster Linie eine vermittelnde Aufgabe und soll im Stadium der Conciliation materielle Entscheide vermeiden. Sie besitzt zwar ein gewisses Vorschlags- und Entscheidermächtigkeiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b; Art. 212), muss aber bei Fragen der Zuständigkeit zurückhaltend sein: Eine Rückweisung wegen Unzuständigkeit kommt nur bei offenkundiger Inkompetenz in Betracht; ansonsten soll sie gegebenenfalls eine Ermächtigung zum Weiterzug erteilen und das sachliche/örtliche Zuständigkeitsprüfungsrecht dem nachfolgenden Gericht überlassen.
“Elle doit se limiter aux griefs motivés contenus dans cet acte et dirigés contre la décision de première instance ; l'acte d’appel fixe en principe le cadre des griefs auxquels l'autorité d’appel doit répondre eu égard au principe d'application du droit d'office (ATF 147 III 176 consid. 4.2.1 et 4.2.2 ; TF 5A_873/2021 du 4 mars 2022 consid 4.2 applicable en appel). 3. 3.1 En l’occurrence, la seule question devant être examinée est celle de déterminer si les conclusions prises par l’appelant dans sa requête de conciliation rectifiée du 1er mai 2023 sont recevables. A cet égard, on constate que, dans son acte d’appel, l’appelant se prévaut de griefs de droit matériel (soit, en particulier, de l’existence d’un empiétement, d’immissions excessives ainsi que d’une atteinte à sa personnalité et à sa vie privée, éléments qui justifieraient que le projet de l’intimé « ne soit pas construit » selon l’appelant). Néanmoins, ces griefs n’ont pas à être traités par la Cour de céans. En effet, le litige est au stade de la conciliation, de sorte qu’aucune décision sur le fond susceptible d’être soumise au contrôle de la Cour de céans n’a été rendue, étant rappelé que l’autorité de conciliation n’est pas un tribunal : si elle dispose d’un certain pouvoir de proposition (art. 210 al. 1 lit. b CPC) et de décision (art. 212 CPC), elle doit avant tout chercher à concilier les parties et, si la conciliation échoue, délivrer l’autorisation de procéder (ATF 139 III 273 consid. 2.3). 3.2 Aux termes de l’art. 59 CPC, le tribunal n’entre en matière que sur les demandes et les requêtes qui satisfont aux conditions de recevabilité de l’action (al. 1), lesquelles comprennent la compétence à raison de la matière et du lieu de l’autorité saisie (al. 2 let. b), le tribunal examinant d’office si les conditions de recevabilité sont remplies (art. 60 CPC). Au stade de la conciliation, seules les conditions de recevabilité propres à l’instance entamée par le dépôt de la requête de conciliation, telles que les compétences ratione loci ou materiae, doivent retenir l’attention particulière de l’autorité de conciliation. Au vu de son rôle essentiellement conciliateur, l'autorité de conciliation ne devra cependant déclarer la requête irrecevable qu'en cas d'incompétence manifeste, ou délivrer à la partie demanderesse une autorisation de procéder et laisser le tribunal saisi le soin de se prononcer sur lesdites conditions, l'autorité de conciliation n'ayant en principe pas de compétence juridictionnelle (CREC 16 août 2021/223, JdT 2022 III 49 ; CREC 12 février 2018/46 ; CREC 9 novembre 2015/388 ; CACI 16 août 2011/469 et les réf.”
“Elle doit se limiter aux griefs motivés contenus dans cet acte et dirigés contre la décision de première instance ; l'acte d’appel fixe en principe le cadre des griefs auxquels l'autorité d’appel doit répondre eu égard au principe d'application du droit d'office (ATF 147 III 176 consid. 4.2.1 et 4.2.2 ; TF 5A_873/2021 du 4 mars 2022 consid 4.2 applicable en appel). 3. 3.1 En l’occurrence, la seule question devant être examinée est celle de déterminer si les conclusions prises par l’appelant dans sa requête de conciliation rectifiée du 1er mai 2023 sont recevables. A cet égard, on constate que, dans son acte d’appel, l’appelant se prévaut de griefs de droit matériel (soit, en particulier, de l’existence d’un empiétement, d’immissions excessives ainsi que d’une atteinte à sa personnalité et à sa vie privée, éléments qui justifieraient que le projet de l’intimé « ne soit pas construit » selon l’appelant). Néanmoins, ces griefs n’ont pas à être traités par la Cour de céans. En effet, le litige est au stade de la conciliation, de sorte qu’aucune décision sur le fond susceptible d’être soumise au contrôle de la Cour de céans n’a été rendue, étant rappelé que l’autorité de conciliation n’est pas un tribunal : si elle dispose d’un certain pouvoir de proposition (art. 210 al. 1 lit. b CPC) et de décision (art. 212 CPC), elle doit avant tout chercher à concilier les parties et, si la conciliation échoue, délivrer l’autorisation de procéder (ATF 139 III 273 consid. 2.3). 3.2 Aux termes de l’art. 59 CPC, le tribunal n’entre en matière que sur les demandes et les requêtes qui satisfont aux conditions de recevabilité de l’action (al. 1), lesquelles comprennent la compétence à raison de la matière et du lieu de l’autorité saisie (al. 2 let. b), le tribunal examinant d’office si les conditions de recevabilité sont remplies (art. 60 CPC). Au stade de la conciliation, seules les conditions de recevabilité propres à l’instance entamée par le dépôt de la requête de conciliation, telles que les compétences ratione loci ou materiae, doivent retenir l’attention particulière de l’autorité de conciliation. Au vu de son rôle essentiellement conciliateur, l'autorité de conciliation ne devra cependant déclarer la requête irrecevable qu'en cas d'incompétence manifeste, ou délivrer à la partie demanderesse une autorisation de procéder et laisser le tribunal saisi le soin de se prononcer sur lesdites conditions, l'autorité de conciliation n'ayant en principe pas de compétence juridictionnelle (CREC 16 août 2021/223, JdT 2022 III 49 ; CREC 12 février 2018/46 ; CREC 9 novembre 2015/388 ; CACI 16 août 2011/469 et les réf.”