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Werden während des Verfahrens neue Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit begründen können, sind diese unverzüglich offenzulegen.
“Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unab- hängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können (Art. 363 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen (Art. 363 Abs. 2 ZPO).”
Die Pflicht zur Offenlegung besteht während des ganzen Verfahrens; neu bekannt werdende Umstände sind unverzüglich offenzulegen.
“Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unab- hängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können (Art. 363 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen (Art. 363 Abs. 2 ZPO).”
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