Amended by Annex No 2 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179;BBl 2018 7163). ↩
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Im nationalen Schiedsverfahren sieht Art. 388 ZPO nicht vor, dass das Schiedsgericht Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen von Amtes wegen vornimmt; dies unterscheidet die nationale von der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.
“In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auf Antrag einer Partei oder von sich aus vornehmen (dazu BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1521). Dies im Gegensatz zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Vornahme von Amtes wegen nicht vorgesehen ist (Art. 388 ZPO). Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1523, 1526; STEFANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 125 zu Art. 190 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 151 zu Art. 190 IPRG).”
Bei nach Tagen bestimmten Fristen — so insbesondere der 30‑Tagesfrist des Art. 388 Abs. 2 ZPO — ist der Fristbeginn nach Art. 142 Abs. 1 ZPO zu bestimmen; anschliessend werden die einzelnen Tage gezählt, sodass der Partei 30 volle Tage zur Verfügung stehen.
“Wie das Europäische Fristenübereinkommen (E. 4.2.3 oben) enthält die ZPO keine explizite Bestimmung, wie nach Tagen bestimmte Fristen zu berechnen sind. Lehre und Rechtsprechung stellen indes implizit ausschliesslich auf den in Art. 142 Abs. 1 ZPO definierten Fristbeginn ab und zählen anschliessend die einzelnen Tage (vgl. BGE 149 III 179 E. 2; vgl. BENN, a.a.O., N. 11 zu Art. 142 ZPO). Freilich wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, mitgerechnet bzw. mitgezählt. Der Wortlaut dieser Bestimmung führt daher zum gleichen Ergebnis, wie wenn die Frist am Tag des fristauslösenden Ereignisses (Mitteilung oder Eintritt eines Ereignisses) zu laufen beginnt, der erste Tag aber nicht mitgerechnet wird ( dies a quo non computatur). Bei dieser Ausgangslage stehen einer Partei jeweils zehn (Art. 51 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2, Art. 239 Abs. 2, Art. 314 Abs. 1, Art. 321 Abs. 2 ZPO) bzw. dreissig (Art. 209 Abs. 4, Art. 260 Abs. 1, Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2, Art. 321 Abs. 1, Art. 362 Abs. 1 lit. b und c, Art. 369 Abs. 2 und 3, Art. 388 Abs. 2 ZPO) volle Tage zur Verfügung, um die erforderliche Prozesshandlung vorzunehmen. 5.5.1.3. Anders sieht es in Bezug auf nach Monaten bestimmte Fristen aus, wenn Art. 142 Abs. 2 ZPO im Licht von Art. 142 Abs. 1 ZPO gelesen wird. Beginnt die nach Monaten festgelegte Frist erst am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen und endet die Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann, steht der Partei nicht bloss die entsprechende Anzahl Monate, sondern diese plus ein Tag zur Verfügung (vgl. BGE 144 IV 161 E. 2.3.2; 125 V 37 E. 4a; 103 V 159 E. 2b). 5.5.1.4. Auf den ersten Blick spricht der Wortlaut dafür, Art. 142 Abs. 2 ZPO in Abhängigkeit von Art. 142 Abs. 1 ZPO zu lesen. Angesichts der Konsequenzen dieser Lesart drängt sich die Frage auf, ob Art. 142 Abs. 1 ZPO lediglich eine Regelung für nach Tagen bestimmte Fristen aufstellt und deshalb bei der Anwendung von Abs. 2 nicht auf den nach Abs. 1 definierten Fristbeginn zurückgegriffen werden kann, sondern der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann" gemäss Abs.”
“Wie das Europäische Fristenübereinkommen (E. 4.2.3 oben) enthält die ZPO keine explizite Bestimmung, wie nach Tagen bestimmte Fristen zu berechnen sind. Lehre und Rechtsprechung stellen indes implizit ausschliesslich auf den in Art. 142 Abs. 1 ZPO definierten Fristbeginn ab und zählen anschliessend die einzelnen Tage (vgl. BGE 149 III 179 E. 2; vgl. BENN, a.a.O., N. 11 zu Art. 142 ZPO). Freilich wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, mitgerechnet bzw. mitgezählt. Der Wortlaut dieser Bestimmung führt daher zum gleichen Ergebnis, wie wenn die Frist am Tag des fristauslösenden Ereignisses (Mitteilung oder Eintritt eines Ereignisses) zu laufen beginnt, der erste Tag aber nicht mitgerechnet wird ( dies a quo non computatur). Bei dieser Ausgangslage stehen einer Partei jeweils zehn (Art. 51 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2, Art. 239 Abs. 2, Art. 314 Abs. 1, Art. 321 Abs. 2 ZPO) bzw. dreissig (Art. 209 Abs. 4, Art. 260 Abs. 1, Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2, Art. 321 Abs. 1, Art. 362 Abs. 1 lit. b und c, Art. 369 Abs. 2 und 3, Art. 388 Abs. 2 ZPO) volle Tage zur Verfügung, um die erforderliche Prozesshandlung vorzunehmen. 5.5.1.3. Anders sieht es in Bezug auf nach Monaten bestimmte Fristen aus, wenn Art. 142 Abs. 2 ZPO im Licht von Art. 142 Abs. 1 ZPO gelesen wird. Beginnt die nach Monaten festgelegte Frist erst am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen und endet die Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann, steht der Partei nicht bloss die entsprechende Anzahl Monate, sondern diese plus ein Tag zur Verfügung (vgl. BGE 144 IV 161 E. 2.3.2; 125 V 37 E. 4a; 103 V 159 E. 2b). 5.5.1.4. Auf den ersten Blick spricht der Wortlaut dafür, Art. 142 Abs. 2 ZPO in Abhängigkeit von Art. 142 Abs. 1 ZPO zu lesen. Angesichts der Konsequenzen dieser Lesart drängt sich die Frage auf, ob Art. 142 Abs. 1 ZPO lediglich eine Regelung für nach Tagen bestimmte Fristen aufstellt und deshalb bei der Anwendung von Abs. 2 nicht auf den nach Abs. 1 definierten Fristbeginn zurückgegriffen werden kann, sondern der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann" gemäss Abs.”
Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 388 Abs. 2 ZPO eine relative Frist von 30 Tagen ab Entdecken des Erläuterungs- oder Ergänzungsbedarfs und eine einjährige absolute Frist seit Zustellung des Schiedsspruchs unterscheidet. Das Gericht weist ferner auf Parallelen in Verfahrensordnungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit hin und macht deutlich, dass es sich dabei nicht um einen formellen Ordre‑public‑Grundsatz handelt.
“Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich bei einer solchen Frist nicht um einen fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, der dem formellen Ordre public angehört. Daran ändert nichts, dass sie dem internationalen Standard entsprechen mag und in mehreren Verfahrensordnungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls vorgesehen ist (Art. 33 Abs. 1 und - relativierend - Abs. 4 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration; Art. 37 Swiss Rules on International Arbitration; Art. 36 ICC Arbitration Rules; vgl. auch Aebi, a.a.O., N. 13 zu Art. 189a IPRG), ebenso wenig, dass dafür namentlich Gründe der Prozessbeschleunigung sprechen mögen (BBl 2018 7163, 7200 f.). Dies illustriert bereits ein Blick in die Parallelnorm für die interne Schiedsgerichtsbarkeit, wonach eine relative Frist BGE 150 III 238 S. 244 von 30 Tagen ab Entdecken des Erläuterungsgrundes läuft, und eine einjährige absolute Frist seit Zustellung des Schiedsentscheids gilt (Art. 388 Abs. 2 ZPO). In der Literatur gibt es Stimmen, die sich auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für eine entsprechende Regelung aussprechen und sie für "more reasonable" halten (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1525a). Es kann daher nicht gesagt werden, es handle sich bei der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist um einen fundamentalen, allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, dessen Nichteinhaltung zu einem Verstoss gegen den formellen Ordre public führt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.”
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