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Repliken bzw. nachträgliche Parteieingaben dürfen grundsätzlich keine neuen Rügen oder Anträge enthalten, die vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können; neue Verfahrensfakten und substantiiert vorgebrachte Rügen sind rechtzeitig in der Beschwerdeschrift zu bringen.
“385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 und 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Diese Begründung muss in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht er- streckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stel- lungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Aus- geschlossen sind in diesem Rahmen allerdings Anträge und Rügen, die der Be- schwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Art. 109 Abs. 1 StPO vermag hieran nichts zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine).”
“Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers korrespondierte denn in der Folge hierüber auch mit der Staatsanwalt- schaft und brachte vor, dass die separate gegen den Beschwerdegegner 2 ge- führte Strafuntersuchung offensichtlich weitere konkrete Hinweise zu Tage ge- bracht habe (Urk. 30/70801437), worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, dass ihres Erachtens die separate Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen falscher Anschuldigung nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun habe und ihres Erachtens kein Tatverdacht wegen Anstiftung gegen den Beschwerdegeg- ner 2 vorliege (Urk. 30/70801440). Es kann nun nicht angehen, dass der Be- schwerdeführer diesen Einwand resp. den Aktenbeizug in einer "Noveneingabe" nach Abschluss des Schriftenwechsels beantragt. Er hätte diesen Einwand be- reits in seiner Beschwerdeschrift vorbringen können (vgl. hierzu vorstehend E. II. 1.1). Dass unterdessen das erstinstanzliche Urteil im gegen den Beschwerdegeg- ner 2 geführten Strafverfahren ergangen ist, vermag hieran nichts zu ändern resp. keine Noveneingabe im Sinne von Art. 109 Abs. 1 StPO unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen, mit welchem erstmals das gegen den Be- schwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung thema- tisiert wird. Doch selbst wenn dies zulässig wäre, wäre die Noveneingabe ange- sichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die Akten bekannt waren, als unsub- stantiiert zu qualifizieren. Er hätte konkret ausführen können und müssen, wes- halb sich seines Erachtens aus jenem Strafverfahren resp. den von ihm genann- ten Akten ein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Anstiftung er- geben sollte.”
Beschränkungen der Akteneinsicht nach Art. 109 StPO/CPP sind zeitlich befristet, prüfungsbedürftig und müssen durch besondere Schutzinteressen gerechtfertigt sein.
“2; Bendani, Commentaire romand, op. cit., n° 10 ad art. 107 CPP). L'art. 101 al. 1 CPP précise que les parties peuvent consulter le dossier d'une procédure pénale pendante, au plus tard, après la première audition du prévenu et l'administration des preuves principales par le ministère public. La formulation ouverte de cette disposition confère à la direction de la procédure un certain pouvoir d'appréciation qu'il convient de respecter (ATF 137 IV 280 consid. 2.3; TPF 2016 124 consid. 2.1). 3.1 L'accès au dossier est en principe total (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 2e éd. 2016, n° 3 ad art. 101 CPP; Bendani, op. cit., n° 11 ad art. 107 CPP), l'art. 108 CPP étant réservé. Le droit de la partie plaignante à la consultation du dossier se limite toutefois aux aspects qui sont en lien avec l'acte dommageable qui la concerne (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommentar, 3e éd. 2023, n° 8 ad art. 101 CPP). Les restrictions que le ministère public peut ordonner, d'office ou sur requête d'une des parties (art. 109 CPP), sont soumises à des conditions particulières et limitées dans le temps (art. 108 CPP; arrêt du Tribunal fédéral 1B_601/2021 précité consid. 3.2.1) puisque toutes les parties doivent avoir, en principe, le droit de consulter le dossier au plus tard lors de la phase de clôture de l'instruction (art. 318 CPP; Grodecki/Cornu, Commentaire romand, op. cit., n° 11 ad art. 318 CPP). Des restrictions sont cependant envisageables, notamment, lorsque cela s'avère nécessaire afin d'assurer la sécurité des personnes ou pour protéger des intérêts publics ou privés au maintien du secret (art. 108 al. 1 let. b CPP). Constituent en particulier des motifs d'intérêt public la nécessité de sauvegarder la sécurité intérieure ou extérieure de l'Etat, la défense nationale, voire le bien-être économique du pays. Peuvent être considérés comme des intérêts privés les secrets bancaires, de fabrication, d'affaires, militaire (Vest, Basler Kommentar, op. cit., n° 6 ad art. 108 CPP) ou encore la protection de la sphère privée ou intime, de la vie, de l'intégrité corporelle ou d'un autre inconvénient qualifié de grave (Bendani, op.”
Parteien können nach Mitteilung einer beabsichtigten Nichtanhandnahmeverfügung bzw. nach Erlass der Verfügung nach Art. 109 Abs. 1 StPO unaufgefordert bzw. jederzeit Eingaben zur Ausdehnung der Untersuchung oder zur Widerlegung der summarischen Einschätzung bzw. mit Gegenargumenten einreichen (insbesondere betreffend Ausdehnung auf weitere Beschuldigte/Delikte).
“Dès lors que l'on peut discerner les motifs qui ont guidé la décision de l'autorité, le droit à une décision motivée est respecté, même si la motivation présentée est erronée (ATF 141 IV 557 consid. 3.2.1 ; TF 6B_5/2022 précité ; TF 6B_196/2020 du 14 octobre 2020 consid. 2.1). La motivation peut d'ailleurs être implicite et résulter des différents considérants de la décision (ATF 141 IV 557 précité ; TF 6B_5/2022 précité ; TF 6B_179/2020 du 18 mai 2020 consid. 1.2). Aux termes de l’art. 309 al. 1 CPP, le Ministère public ouvre une instruction formelle lorsqu’il ressort notamment du rapport de police des soupçons suffisants laissant présumer qu’une infraction a été commise (let. a), lorsqu’il ordonne des mesures de contrainte (let. b) ou lorsqu’il est informé par la police conformément à l’art. 307 al. 1 CPP (let. c). Conformément à l'art. 311 al. 2 CPP, le Ministère public peut étendre l'instruction à d'autres prévenus et à d'autres infractions, l'art. 309 al. 3 CPP étant alors applicable. La partie plaignante est fondée à formuler une requête tendant à une telle extension de l'instruction (cf. art. 109 al. 1 CPP). Si cette requête peut être assimilée à une plainte (art. 303 CPP et 304 CPP), le Ministère public statue, mutatis mutandis, au sens des art. 309 CPP et 310 CPP (Grodecki/Cornu, in : CR CPP, n. 17 ad art. 311 CPP ; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2e éd. 2019, n. 15 ad art. 311 CPP). La forme et le contenu de l’ordonnance de classement sont régis par les art. 80 et 81 CPP (art. 320 al. 1 CPP). L’ordonnance de classement doit être motivée et rendue par écrit (art. 80 al. 2 CPP). En tant que prononcé de clôture de la procédure, elle contient une introduction, un exposé des motifs, un dispositif et l’indication des voies de droit (art. 81 CPP). Selon la jurisprudence, l’abandon de la poursuite pénale est subordonné au prononcé d’une ordonnance formelle de classement, mentionnant expressément les faits que le Ministère public renonce à poursuivre, de manière à en définir clairement et formellement les limites (ATF 138 IV 241 consid. 2.”
“Gleichermassen kann aufgrund der Äusserung in der angefochtenen Verfügung, es werde beabsichtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, weshalb die Zivilklage als aussichtslos erscheine, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Gesuchsgegnerin sei vorbefasst. Dabei muss berücksichtigt werden, in welchem Verfahrensabschnitt die Äusserung erfolgt ist. Diese wurde im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, konkret betreffend die Frage, ob die Zivilklage bei einer summarischen Beurteilung aussichtslos erscheint, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Aktenstands gemacht. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige und zudem einzig gestützt auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gemachte Äusserung. Der Beschwerdeführerin steht es offen, nach der Kenntnisnahme der begründeten Verfügung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Gesuchsgegnerin mittels einer unaufgeforderten Eingabe (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO) mit Gegenargumenten davon zu überzeugen, dass keine zureichenden Gründe für eine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen. Es versteht sich von selbst und darf vorausgesetzt werden, dass – sofern wie vorliegend keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind – die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren, d.h. insbesondere vom Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung abzusehen (vgl. E. 5.5 hiervor). Das Verfahren erscheint demnach in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen nach wie vor als offen. Zudem ist in diesem Zusammenhang Art. 318 Abs. 1 StPO zu erwähnen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Staatsanwaltschaft bei Abschluss der Untersuchung den Parteien mitzuteilen, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Da es sich bei der Mitteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens um eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung handelt, stellt die entsprechende Absichtserklärung der Staatsanwaltschaft offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar.”
“Gleichermassen kann aufgrund der Äusserung in der angefochtenen Verfügung, es werde beabsichtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, weshalb die Zivilklage als aussichtslos erscheine, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Gesuchsgegnerin sei vorbefasst. Es muss berücksichtigt werden, in welchem Verfahrensabschnitt die Äusserung erfolgte. Diese wurde im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, konkret betreffend die Frage, ob die Zivilklage bei einer summarischen Beurteilung aussichtslos erscheint, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegenden Aktenstands gemacht. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige und zudem einzig gestützt auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gemachte Äusserung. Der Beschwerdeführerin steht es offen, nach der Kenntnisnahme der begründeten Verfügung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Gesuchsgegnerin mittels einer unaufgeforderten Eingabe (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO) mit Gegenargumenten davon zu überzeugen, dass keine zureichenden Gründe für eine Nichtanhandnahmeverfügung vorliegen. Es versteht sich von selbst und darf vorausgesetzt werden, dass – sofern wie vorliegend keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind – die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren, d.h. insbesondere vom Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung abzusehen (vgl. E. 5.5 hiervor). Das Verfahren erscheint in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen nach wie vor als offen. Zudem ist in diesem Zusammenhang Art. 318 Abs. 1 StPO zu erwähnen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Staatsanwaltschaft bei Abschluss der Untersuchung den Parteien mitzuteilen, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Da es sich bei der Mitteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens um eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung handelt, stellt die entsprechende Absichtserklärung der Staatsanwaltschaft offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar.”
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