11 commentaries
Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist die Berufungskammer in Dreierbesetzung (drei Richterpersonen) zuständig für Berufungen gegen erstinstanzliche Strafurteile; dies gilt bei formgerecht erhobener Berufung und führt bei Einhaltung von Fristen und Formvorschriften zum Eintritt in die Sache.
“Die Zuständigkeit der Berufungskammer in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).”
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben. Zumal der Beschuldigte mit Urteil SK.2023.22 der Vorinstanz der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten.”
“Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 26. Juli 2023 (Berufungsanmeldung) respektive vom 6. Oktober 2023 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte zulässige Rügen erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. M ATERIELLES”
“Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2024 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. März 2024 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. März 2024 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte zulässige Rügen erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) und ist gegeben. Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles”
“Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Berufungsanmeldung vom 15. September 2023 und mit Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles”
“Das angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden—organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; zur schweizerischen Strafhoheit siehe unten E. I. 2 - 2.2).”
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 StPO und Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist im Rahmen ihrer Berufungsanträge und der Beschuldigte im Rahmen seiner Anschlussberufungsanträge beschwert und sie haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz, Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung der BA und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten.”
“Juni 2024 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 StPO und Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist im Rahmen ihrer Berufungsanträge und der Beschuldigte im Rahmen seiner Anschlussberufungsanträge beschwert und sie haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz, Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung der BA und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den von den Parteien angefochtenen Punkten. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat das Berufungsgericht dabei das Verbot der reformatio in peius zu beachten, wonach Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wird (sog. Verschlechterungsverbot). Das Berufungsgericht hat anzugeben, welche Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2 Die BA hat nur teilweise Berufung, der Beschuldigte nur teilweise Anschlussberufung erhoben. Folgende Urteilspunkte wurden nicht angefochten und sind folglich in Rechtskraft erwachsen (unter Präzisierung des Tatzeitraums): «I.”
“Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit.”
“Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit.”
“Oktober 2023 Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten, ohne eigene Anträge vorzubringen. J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2023 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Gleichermassen wurde der Privatklägerin mit nämlicher Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin, Advokatin Isabelle Achermann, Stephan Schmid als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Jessica Baltzer, anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Darlegungen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des”
“Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2022 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Juli 2022 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. Dezember 2022 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles”
“November 2023 einzureichen. Darüber hinaus wurde das mündliche Verfahren angeordnet, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft zum persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung aufgefordert worden sind. Am 20. November 2023 stellte der Beschuldigte den (Beweis-) Antrag, B. , Wildhüter und Landwirt, wohnhaft am V. acker 1 in W. , als Zeuge zu befragen. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 stattgegeben und der Schriftenwechsel geschlossen. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2024 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte an ihren jeweiligen Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen I. Formelles (...) 4. Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige des Beschuldigten erfüllen mithin ohne Weiteres sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist. 5. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungsresp. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B.”
“Gestützt auf die zustimmenden Responsionen der Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist bis zum 4. Dezember 2023 zur replizierenden Stellungnahme angesetzt. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 hielt der Beschuldigte vollumfänglich an seiner Berufungsbegründung vom 7. August 2023 und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. H. Auf Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 reichte der Vertreter des Beschuldigten am 29. Dezember 2023 die Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...) 4. Die vom Beschuldigten erhobene Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. September 2022 erfüllt mithin ohne Weiteres sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist. 5. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungsresp. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B.”
“Dezember 2023 unter Festhalten an seiner Berufung um gebührende Berücksichtigung seiner neuerlichen Ausführungen sowie um einen wohlwollenden Entscheid zu seinen Gunsten. Erwägungen I. Prozessuales 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.2 Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. April 2023 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Mit Berufungsanmeldung vom 1. Mai 2023 (act. 353) auf Zustellung des Urteilsdispositivs am 21. April 2023 (act. 319) hin respektive Berufungserklärung vom 15. August 2023 auf Zustellung des begründeten Urteils am 26. Juli 2023 (act. 339) hin hat der fraglos hierzu legitimierte Beschuldigte die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt und ist überdies seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Nachdem somit sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. April 2023 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Mit Berufungsanmeldung vom 1. Mai 2023 (act. 353) auf Zustellung des Urteilsdispositivs am 21. April 2023 (act. 319) hin respektive Berufungserklärung vom 15. August 2023 auf Zustellung des begründeten Urteils am 26. Juli 2023 (act. 339) hin hat der fraglos hierzu legitimierte Beschuldigte die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt und ist überdies seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Nachdem somit sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.”
Die Angelegenheit wurde an die Berufungsinstanz weitergeleitet, die über die Récusation der dort tätigen Richter entscheidet.
“________, Juge cantonal suppléant, et E.________, greffier, a déclaré irrecevable le recours formé par A.________ contre l'ordonnance de non-entrée en matière du 13 octobre 2022, faute de motivation suffisante. La IIe Cour de droit pénal du Tribunal fédéral a admis, par arrêt rendu le 30 juillet 2023, le recours interjeté par A.________ contre l’arrêt de la Chambre pénale du 25 avril 2023 qu’elle a annulé. Elle a renvoyé la cause à la Chambre pénale afin qu’elle procède dans le sens des considérants, soit qu’elle statue sur les arguments développés à l’endroit de l’ordonnance du Procureur ad hoc du 13 octobre 2022. D. Le 20 août 2024, A.________ a demandé la récusation des membres de la Chambre pénale dans sa composition du 25 avril 2023. Par courrier du 4 septembre 2024, B.________, C.________, D.________ et E.________ ont conclu au rejet de la requête. Le 19 septembre 2024, A.________ a déposé une détermination spontanée. en droit 1. La Cour d’appel pénal, en tant que juridiction d’appel (cf. art. 21 CPP et art. 85 al. 2 de la loi fribourgeoise du 31 mai 2010 sur la justice (LJ ; RSF 130.1), est compétente pour statuer en matière de récusation lorsque l’autorité de recours et les membres de la juridiction d’appel sont concernés (art. 59 al. 1 let. c CPP). Sauf exceptions non réalisées en l’espèce (cf. arrêt TF 1B_440/2017 du 8 mars 2018 consid. 3.1 et 3.3), sont compétents les membres de la juridiction d’appel à l’exclusion de celui ou ceux visés par la demande de récusation. La Cour d’appel pénal, dans la composition figurant en tête du présent arrêt, est par conséquent compétente pour statuer sur la demande de récusation, déposée en temps utile (art. 58 al. 1 CPP), visant les Juges cantonaux B.________ et C.________, respectivement Président et membre de la Chambre pénale, le Juge cantonal suppléant D.________ et le greffier du Tribunal cantonal E.________. 2. Invoquant l’art. 56 let. f CPP, A.________ soutient que la Chambre pénale, dans sa composition qui a rendu l’arrêt du 25 avril 2023, a violé l’interdiction du formalisme excessif en appliquant les règles relatives à la motivation d’un recours de manière excessivement stricte, empêchant ainsi de manière insoutenable le contrôle, sur le plan matériel, de l’ordonnance de non-entrée en matière rendue par le Procureur ad hoc, reprenant ainsi les termes du Tribunal fédéral dans son arrêt du 30 juillet 2024 (consid.”
Art. 21 Abs. 3 StPO gilt vor Bundesgericht nicht; im bundesgerichtlichen Verfahren findet der Absatz keine Anwendung, weshalb ein Ausstandsbegehren gegen eine Bundesrichterin mit Bezug auf frühere Mitwirkung gegenstandslos ist und frühere Mitwirkung allein keinen Ausstand begründet.
“Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, Bundesrichterin Koch habe in den Ausstand zu treten und begründet dies mit Art. 21 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ist indessen vor Bundesgericht nicht anwendbar. Im Übrigen werden die Beschwerden vom Präsidenten der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG behandelt, so dass das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch gegenstandslos ist.”
“Sie beruft sich damit sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 21 Abs. 3 StPO findet auf das bundesgerichtliche Verfahren keine Anwendung. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 f., 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2). Derartige Umstände werden von der Gesuchstellerin nicht ansatzweise dargetan. Wie bereits im Revisonsverfahren 7F_10/2023 zielen die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des sie betreffenden Urteils 7B_82/2023 vom 20. September 2023 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 2).”
Die Kammer, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, durfte zur Revisionsentscheidung nicht dieselben Richter verwenden.
“________ a conclu au rejet de la demande de révision dans la mesure où elle est recevable. La Cour d’appel pénal a conclu au rejet de la demande de révision le 4 décembre 2024. A.________ a déposé un mémoire complémentaire le 24 octobre 2024 et a produit des pièces tirées de la procédure pénale ouverte à l’encontre de C.________. Ces pièces ont été transmises à toutes les parties le 26 novembre 2024. Le 22 janvier 2025, à l’appui de son mémoire complémentaire, elle a déposé une nouvelle écriture et produit le rapport de dénonciation de la Police cantonale du 29 novembre 2024 à l’encontre de C.________ qui ont été transmis aux parties le 23 janvier 2025. Le dossier de la procédure F 24 691 a été produit le 27 novembre 2024 à la demande de la Vice-Présidente. en droit 1. 1.1. En application de l'art. 21 al. 1 let. b CPP en relation avec l'art. 85 al. 2 de la loi du 31 mai 2010 sur la justice (LJ; RSF 130.1), la Cour d'appel pénal est compétente pour statuer sur les demandes de révision. La composition de la Cour respecte le prescrit de l’art. 21 al. 2 CPP dans la mesure où les membres ne sont pas les mêmes que ceux qui ont rendu l’arrêt dont la révision est demandée. Conformément à l’art. 411 al. 1 CPP, la demande est motivée et a été adressée par écrit à la juridiction d’appel. Hormis celles fondées sur l’art. 410 al. 1 let. b et al. 2 CPP, les demandes de révision ne sont soumises à aucun délai, sous réserve de l’abus de droit. Il y a lieu de considérer que la demande de révision est dirigée contre l’arrêt de la Cour d’appel pénal du 13 juin 2023. En effet, conformément à l‘art. 408 al. 1 CP, la Cour a rendu un nouveau jugement qui a remplacé le jugement de première instance. Quant à l’arrêt du Tribunal fédéral, il est fondé sur l’état de fait de l’arrêt cantonal ayant fait l’objet du recours de sorte que les faits nouveaux ou preuves nouvelles susceptibles d’entraîner une modification de cet état de fait doivent être invoqués dans une demande de révision dirigée contre le jugement cantonal (cf. ATF 134 IV 48 consid. 1.5). 1.2. Directement atteinte par l’arrêt entré en force la condamnant, A.”
Die Berufungskammer entscheidet auch über sachliche Zuständigkeitsfragen (inkl. örtliche und funktionelle Zuständigkeit) und ist bei vereinten Verfahren oder Anschlussberufungen in Dreierbesetzung tätig; die korrekte richterliche Besetzung ist eine relevante Voraussetzung der Zuständigkeit.
“Dezember 2021, mit welchem der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig befunden, zu einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde. Entsprechend ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die BA obsiegte in erster Instanz zwar im Schuldpunkt, unterlag jedoch bezüglich des Strafmasses (Antrag: Freiheitsstrafe von 10 Jahren) und Dauer des Landesverweises (Antrag: 12 Jahre) teilweise, womit auch sie zur Berufung legitimiert ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten.”
“Das angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden—organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; zur schweizerischen Strafhoheit siehe unten E. I. 2 - 2.2).”
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 StPO und Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist im Rahmen ihrer Berufungsanträge und der Beschuldigte im Rahmen seiner Anschlussberufungsanträge beschwert und sie haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz, Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung der BA und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten.”
“Juni 2024 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 StPO und Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist im Rahmen ihrer Berufungsanträge und der Beschuldigte im Rahmen seiner Anschlussberufungsanträge beschwert und sie haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz, Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung der BA und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den von den Parteien angefochtenen Punkten. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat das Berufungsgericht dabei das Verbot der reformatio in peius zu beachten, wonach Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wird (sog. Verschlechterungsverbot). Das Berufungsgericht hat anzugeben, welche Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2 Die BA hat nur teilweise Berufung, der Beschuldigte nur teilweise Anschlussberufung erhoben. Folgende Urteilspunkte wurden nicht angefochten und sind folglich in Rechtskraft erwachsen (unter Präzisierung des Tatzeitraums): «I.”
“Das angeklagte Delikt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) fallen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO) unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich auch aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.5). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.”
Die Berufung richtet sich gegen Urteile, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen; bei teilweiser Berufung entscheidet das Gericht nur über die angefochtenen Punkte, während unangefochtene Punkte in Rechtskraft verbleiben.
“Formalien Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit.”
“Juni 2024 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 StPO und Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist im Rahmen ihrer Berufungsanträge und der Beschuldigte im Rahmen seiner Anschlussberufungsanträge beschwert und sie haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz, Art. 26 Abs. 2 StPO; Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 Iit. c StBOG, Art. 38a StBOG und 38b StBOG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung der BA und die Anschlussberufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den von den Parteien angefochtenen Punkten. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat das Berufungsgericht dabei das Verbot der reformatio in peius zu beachten, wonach Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abgeändert werden dürfen, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wird (sog. Verschlechterungsverbot). Das Berufungsgericht hat anzugeben, welche Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2 Die BA hat nur teilweise Berufung, der Beschuldigte nur teilweise Anschlussberufung erhoben. Folgende Urteilspunkte wurden nicht angefochten und sind folglich in Rechtskraft erwachsen (unter Präzisierung des Tatzeitraums): «I.”
Die Berufungskammer ist zuständig für spezielle Materien und konkrete Tatorte, namentlich bei Bundesstrafverfahren (Bundesdelikte), Luftfahrtstraftaten an Bord schweizerischer Flugzeuge bzw. Luftfahrzeuge und bei Fällen nach FinfraG, sofern sachlich/örtlich zugewiesen bzw. gegeben.
“Die Zuständigkeit der Berufungskammer in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).”
“Bundesgerichtsbarkeit / Zuständigkeit der Berufungskammer Bei den angeklagten Tatbeständen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich um Straftaten, die entsprechend des Art. 22 StPO grundsätzlich von kantonalen Strafbehörden verfolgt und beurteilt werden. Allerdings leitet sich die Bundesgerichtsbarkeit aus Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748) ab, denn die vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden vorliegend an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges begangen. Dabei findet gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt wurden, Anwendung. Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).”
“Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA sowie die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.25 vom 7. Dezember 2023, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA und der Beschuldigte sind im Rahmen ihrer Berufungsanträge und Anschlussberufungsanträge beschwert und haben in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von Handlungen nach Art. 154 FinfraG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.”
Das Berufungsgericht prüft sowohl Rechts- als auch Sachverhaltsrügen; regelmässig sind dabei Ermessensüberschreitungen, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen zu prüfen.
“Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit.”
“Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit.”
“Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des”
Die Zusammensetzung der beizuziehenden Berufungsgerichtsmitglieder bei Revisionsverfahren ist zu dokumentieren (Demarkierung/Bezeichnung der Beteiligten und deren Mitwirkung).
“Par courrier du 20 juin 2023, le Ministère public a indiqué qu’il renonçait à se déterminer sur la demande de révision. Invités à se déterminer, la Cour d’appel pénal dans sa composition selon l’arrêt litigieux, E.________, F.________, G.________, H.________ ainsi que I.________, J.________ et leur fils K.________ ne se sont pas manifestés. Le 7 septembre 2023, D.________ a déposé ses déterminations sur la demande de révision, concluant à son rejet et à l’octroi d’une indemnité de partie de CHF 2'175.30. Le demandeur a déposé ses ultimes déterminations le 9 novembre 2023. en droit 1. 1.1. La Cour d’appel pénal est compétente pour statuer sur les demandes de révision (art. 412 al. 1 et 3 CPP en relation avec l’art. 85 al. 2 de la loi du 31 mai 2010 sur la justice [ci-après : LJ ; RSF 130.1]). Celles-ci doivent être motivées et adressées par écrit à la juridiction d’appel (art. 411 al. 1 CPP). La demande du 11 mai 2023 remplit ces conditions. La demande étant dirigée contre un arrêt de la Cour d’appel, la composition de la Cour de céans respecte le prescrit de l’art. 21 al. 3 CPP. 1.2. Le demandeur, lésé par l’arrêt cantonal le condamnant, dispose d’un intérêt juridique à sa révision (art. 410 al. 1 en relation avec l’art. 382 al. 1 CPP). 1.3. La demande de révision est ainsi formellement recevable. 1.4. La procédure du rescindant instituée par le CPP se déroule, en principe, en deux phases, à savoir un examen préalable de la recevabilité (art. 412 al. 1 et 2 CPP) et un examen des motifs invoqués (art. 412 al. 3 et 4 et 413 CPP). Il s'agit de deux étapes d'une seule et même procédure. L'examen préalable de la demande de révision relève de la procédure écrite (art. 412 al. 1 CPP). 2. 2.1. La révision est un moyen de recours instauré dans l’intérêt de la justice et la recherche de la vérité matérielle. Elle a pour fonction de ne pas laisser subsister un jugement entré en force de chose jugée qui constitue en réalité une erreur judiciaire résultant d’une erreur de fait. Elle ne saurait être utilisée pour remettre en question l’appréciation des preuves au dossier opérée par l’autorité, pour corriger une erreur de droit, pour faire valoir une approche juridique différente ou un revirement de jurisprudence, ou encore pour réparer des vices de procédure (CR CPP-Jacquemoud-Rossari, 2019, art.”
Die Zuständigkeit der Dreierkammer als Berufungsgericht folgt wiederholt aus Art. 21 Abs.1 lit. a StPO (Bestätigung in diversen kantonalen Entscheiden und Praxishinweisen).
“Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit.”
“Oktober 2023 Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten, ohne eigene Anträge vorzubringen. J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2023 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Gleichermassen wurde der Privatklägerin mit nämlicher Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin, Advokatin Isabelle Achermann, Stephan Schmid als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Jessica Baltzer, anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Darlegungen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des”
“Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2022 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Juli 2022 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. Dezember 2022 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles”
“Dezember 2023 unter Festhalten an seiner Berufung um gebührende Berücksichtigung seiner neuerlichen Ausführungen sowie um einen wohlwollenden Entscheid zu seinen Gunsten. Erwägungen I. Prozessuales 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.2 Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. April 2023 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Mit Berufungsanmeldung vom 1. Mai 2023 (act. 353) auf Zustellung des Urteilsdispositivs am 21. April 2023 (act. 319) hin respektive Berufungserklärung vom 15. August 2023 auf Zustellung des begründeten Urteils am 26. Juli 2023 (act. 339) hin hat der fraglos hierzu legitimierte Beschuldigte die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt und ist überdies seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Nachdem somit sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Wenn das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nicht eintritt bzw. die Dreierkammer zu besetzen ist, müssen Revisionsrichter beigezogen werden; dabei dürfen zuvor bereits in der Sache entscheidende Berufungsmitglieder nicht als Revisionsrichter fungieren.
“Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht in diesem Fall durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer / Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).”
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