Nuovo testo giusta la cifra I n. 6 della LF del 28 set. 2012 che adegua disposizioni di diritto procedurale sul segreto professionale degli avvocati, in vigore dal 1° mag. 2013 (RU 2013 847;FF 2011 7255). ↩
Introdotta dalla cifra I n. 6 della LF del 28 set. 2012 che adegua disposizioni di diritto procedurale sul segreto professionale degli avvocati, in vigore dal 1° mag. 2013 (RU 2013 847;FF 2011 7255). ↩
RS 935.61 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468;FF 2019 5523). ↩
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Bei Widerspruch oder Einspruch des Inhabers/der Inhaberin gegen die Beschlagnahme werden die betroffenen Gegenstände/Unterlagen versiegelt; die Behörde darf diese während der Prüf- bzw. Bedenkfrist nicht einsehen oder verwenden.
“Selon l'art. 248 al. 1, 1 re phrase, CPP, si le détenteur s'oppose au séquestre de certains documents, enregistrements ou autres objets en vertu de l'art. 264 CPP, l'autorité pénale les met sous scellés.”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art.”
“Insbesondere führt das vorläufige Durchsuchungsverbot von Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. supra E. 2.1) nicht dazu, dass während der gesetzlich vorgesehenen Dreitagesfrist die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände (von Amtes wegen) zu versiegeln wären. Die Strafbehörden haben bis zum Ablauf der Dreitagesfrist von einer Durchsuchung und Verwendung der Aufzeichnungen abzusehen, ohne dass eine förmliche Versiegelung zu erfolgen hätte (Graf, a.a.O., N. 184 und N. 160). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach aufgrund des Verbots der Einsichtnahme in die Dokumente und der Dokumentationspflicht der Strafbehörden eine (vorsorgliche) Siegelung von Amtes wegen während der dreitägigen Bedenkfrist unumgänglich sei (vgl. Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 248 StPO), kann nicht gefolgt werden, da nach dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes eine Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zu erfolgen hat, nachdem die Inhaberin oder der Inhaber geltend gemacht hat, sie dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Mit der «vorsorglichen Siegelung» bzw. der «Siegelung von Amtes wegen» würde mithin ein im Gesetz nicht vorgesehenes Institut geschaffen, welches zudem die u.U. gebotene Grobtriage bzw. Grobsichtung (vgl. Graf, a.a.O, N. 210 ff.) verunmöglichen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die vorsorgliche Siegelung ein gängiges Mittel sei, welches durch die Beschwerdeinstanz angeordnet werde, um zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, kann ihr darin höchstens insofern zugestimmt werden, als es nicht unüblich ist, für die Dauer eines Rechtmittelverfahren mittels Anordnung einer vorsorglichen Massnahme der Staatsanwaltschaft zu untersagen, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in sichergestellte Aufzeichnungen zu nehmen. Dies hat jedoch mit einer «vorsorglichen» Siegelung nichts zu tun. Der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1B_381/2022 vom 3.”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, versiegelt die Strafbehörde (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Sieglung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).”
“Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber das Zwangsmassnahmengericht (Art. 26 JStPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO).”
Die Versiegelungs-/Siegelungsbegehren müssen innert drei Tagen seit Sicherstellung erhoben werden; während dieser dreitägigen Frist ist eine Einsicht oder Nutzung durch die Strafbehörden ausgeschlossen.
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art.”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, versiegelt die Strafbehörde (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Sieglung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).”
“Insbesondere führt das vorläufige Durchsuchungsverbot von Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. supra E. 2.1) nicht dazu, dass während der gesetzlich vorgesehenen Dreitagesfrist die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände (von Amtes wegen) zu versiegeln wären. Die Strafbehörden haben bis zum Ablauf der Dreitagesfrist von einer Durchsuchung und Verwendung der Aufzeichnungen abzusehen, ohne dass eine förmliche Versiegelung zu erfolgen hätte (Graf, a.a.O., N. 184 und N. 160). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach aufgrund des Verbots der Einsichtnahme in die Dokumente und der Dokumentationspflicht der Strafbehörden eine (vorsorgliche) Siegelung von Amtes wegen während der dreitägigen Bedenkfrist unumgänglich sei (vgl. Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 248 StPO), kann nicht gefolgt werden, da nach dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes eine Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zu erfolgen hat, nachdem die Inhaberin oder der Inhaber geltend gemacht hat, sie dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Mit der «vorsorglichen Siegelung» bzw. der «Siegelung von Amtes wegen» würde mithin ein im Gesetz nicht vorgesehenes Institut geschaffen, welches zudem die u.U. gebotene Grobtriage bzw. Grobsichtung (vgl. Graf, a.a.O, N. 210 ff.) verunmöglichen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die vorsorgliche Siegelung ein gängiges Mittel sei, welches durch die Beschwerdeinstanz angeordnet werde, um zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, kann ihr darin höchstens insofern zugestimmt werden, als es nicht unüblich ist, für die Dauer eines Rechtmittelverfahren mittels Anordnung einer vorsorglichen Massnahme der Staatsanwaltschaft zu untersagen, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in sichergestellte Aufzeichnungen zu nehmen. Dies hat jedoch mit einer «vorsorglichen» Siegelung nichts zu tun. Der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1B_381/2022 vom 3.”
Eine präventive, von Amtes wegen automatische Siegelung findet nicht statt; die Siegelung erfolgt erst nach Vorbringen durch die Inhaberin/den Inhaber.
“Insbesondere führt das vorläufige Durchsuchungsverbot von Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. supra E. 2.1) nicht dazu, dass während der gesetzlich vorgesehenen Dreitagesfrist die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände (von Amtes wegen) zu versiegeln wären. Die Strafbehörden haben bis zum Ablauf der Dreitagesfrist von einer Durchsuchung und Verwendung der Aufzeichnungen abzusehen, ohne dass eine förmliche Versiegelung zu erfolgen hätte (Graf, a.a.O., N. 184 und N. 160). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach aufgrund des Verbots der Einsichtnahme in die Dokumente und der Dokumentationspflicht der Strafbehörden eine (vorsorgliche) Siegelung von Amtes wegen während der dreitägigen Bedenkfrist unumgänglich sei (vgl. Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 248 StPO), kann nicht gefolgt werden, da nach dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes eine Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zu erfolgen hat, nachdem die Inhaberin oder der Inhaber geltend gemacht hat, sie dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Mit der «vorsorglichen Siegelung» bzw. der «Siegelung von Amtes wegen» würde mithin ein im Gesetz nicht vorgesehenes Institut geschaffen, welches zudem die u.U. gebotene Grobtriage bzw. Grobsichtung (vgl. Graf, a.a.O, N. 210 ff.) verunmöglichen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die vorsorgliche Siegelung ein gängiges Mittel sei, welches durch die Beschwerdeinstanz angeordnet werde, um zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, kann ihr darin höchstens insofern zugestimmt werden, als es nicht unüblich ist, für die Dauer eines Rechtmittelverfahren mittels Anordnung einer vorsorglichen Massnahme der Staatsanwaltschaft zu untersagen, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in sichergestellte Aufzeichnungen zu nehmen. Dies hat jedoch mit einer «vorsorglichen» Siegelung nichts zu tun. Der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1B_381/2022 vom 3.”
Privatgeheimnisse persönlicher Aufzeichnungen und Korrespondenz können im Entsiegelungsverfahren weiterhin als Schutzgrund geltend gemacht werden; der Beruf auf solche Privatgeheimnisse ist ausdrücklich möglich.
“Das hier massgebende Recht wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 revidiert. Der frühere Art. 248 Abs. 1 StPO hatte hinsichtlich der schützenswerten Geheimnisrechte lediglich pauschal und unspezifisch auf "Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte" sowie "andere Gründe" verwiesen. Der Bundesrat schlug vor, diese Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass es Betroffenen ermöglicht werden sollte, auch "Fabrikations-, Geschäfts- oder Privatgeheimnisse" als Entsiegelungshindernisse anzurufen und glaubhaft zu machen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung] vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., 6751; Art. 248 Abs. 1 Entwurf, BBl 2019 6789 ff., 6795 f.). Dieser Vorschlag wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch als zu weitgehend erachtet, weshalb die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte neu ausdrücklich auf die Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO eingeschränkt wurden (zum Ganzen siehe Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2, zur Publikation bestimmt). Damit ist zugleich aber auch gesagt, dass der Gesetzgeber - trotz der durch ihn vorgenommenen grundsätzlichen Eingrenzung der gesetzlichen Entsiegelungshindernisse - mit dem vorbehaltlosen Verweis auf Art. 264 StPO ohne Einschränkung an der Möglichkeit festhalten wollte, sich im Entsiegelungsverfahren betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz auf Privatgeheimnisse zu berufen.”
Bei schwerwiegenden Delikten (z.B. bandenmässige oder besonders schwerwiegende Straftaten) kann das öffentliche Aufklärungsinteresse das Geheimhaltungs- bzw. Persönlichkeitsschutzinteresse überwiegen; persönliche Fotos oder ähnliche Aufzeichnungen bieten nicht zwingend Schutz gegen Beschlagnahme.
“Jede Person hat gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (BGE 137 IV 189 E. 5.2.2). Dieser verfassungsmässige Grundsatz wird durch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert, wonach persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn deren Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im Unterschied zu anderen Geheimnisrechten sind persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person damit nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt (Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO präzisiert das bei Zwangsmassnahmen geltende allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 StPO; Art. 36 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und stellt klar, dass das Persönlichkeitsrecht einer unverhältnismässigen Beschlagnahme (respektive Entsiegelung und Durchsuchung) persönlicher Aufzeichnungen und Korrespondenz entgegensteht (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 196 f.; siehe auch Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis; DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 589; MARTIN REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2021, Rz. 128).”
“Jede Person hat gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (BGE 137 IV 189 E. 5.2.2). Dieser verfassungsmässige Grundsatz wird durch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert, wonach persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn deren Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im Unterschied zu anderen Geheimnisrechten sind persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person damit nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt (Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO präzisiert das bei Zwangsmassnahmen geltende allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 StPO; Art. 36 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und stellt klar, dass das Persönlichkeitsrecht einer unverhältnismässigen Beschlagnahme (respektive Entsiegelung und Durchsuchung) persönlicher Aufzeichnungen und Korrespondenz entgegensteht (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S.”
Bei Entdeckung von anwaltlichen oder berufsüblichen Unterlagen sind sämtliche berufstypischen Anwaltunterlagen geschützt; Entbindung durch die Mandantin/den Mandanten ist zur Aufhebung des Schutzes erforderlich.
“Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre (siehe BGE 147 IV 27 E. 4.8; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 36 f. zu Art. 264 StPO).”
Während der Siegelungs-/Entsiegelungsprüfung kann die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch innert der relevanten Frist (u. a. 20 Tage in bestimmten Fällen) stellen; bis zur gerichtlichen Entscheidung bleibt der Zugriff ausgeschlossen.
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, versiegelt die Strafbehörde (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Sieglung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).”
“Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber das Zwangsmassnahmengericht (Art. 26 JStPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO).”
Das Anwaltsgeheimnis entfällt bei freiwilliger Weitergabe an Dritte, sofern diese nicht selbst ein Zeugnis- oder Beschlagnahneinspruchsrecht haben; bei Auffinden von Anwaltspost ist das Beschlagnahmeverbot jedoch strikt zu beachten.
“Enfin, lorsqu'une information protégée en raison d'un mandat entre un avocat et son client est communiquée de manière volontaire à un tiers, la protection conférée par le secret professionnel de cet avocat ne s'applique en principe plus. Le maintien du secret sur l'élément litigieux peut cependant découler du fait que ce tiers peut lui-même se prévaloir d'un motif de refuser de témoigner en lien avec la pièce litigieuse (cf. art. 171 CPP) ou de s'opposer à la saisie du document sollicité (cf. art. 264 CPP). Si tel n'est pas le cas et dans la mesure où les informations secrètes ont été divulguées volontairement et consciemment par l'avocat ou par son mandant, le tiers ne peut pas se prévaloir du secret professionnel de cet avocat pour refuser de témoigner ou de produire les éléments requis (arrêt 7B_158/2023 du 6 août 2024 consid. 5.1 destiné à la publication). D'autre part, des moyens de preuve, qui ont été remis à l'avocat, peuvent dans certaines circonstances également être saisis auprès de celui-ci; il en va notamment ainsi lorsque ladite remise n'avait d'autre but que de dissimuler ces moyens de preuve, ce qui est alors constitutif d'un abus de droit (arrêts 7B_158/2023 du 6 août 2024 consid. 4.1 destiné à la publication et les arrêts cités; 1B_611/2021 du 12 mai 2022 consid. 8.1); tel pourrait être le cas si des documents sont remis à l'avocat alors qu'ils sont en réalité destinés à un tiers (ATF 117 Ia 341 consid. 6a/cc).”
“Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte das Vorhandensein allfälliger geheimnisgeschützter physischer Dokumente substanziieren müssen. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_313/2022 vom 2. Februar 2023 in E. 4.4, wie erwähnt, die vorinstanzliche Auffassung geschützt, wonach die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin den Substanziierungsanforderungen nicht genügen. An dieser Beurteilung vermögen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach der ehemalige Mitarbeiter die geschützte Anwaltskorrespondenz weisungswidrig und heimlich an seinem privaten Wohnort aufbewahrt habe, was sie nicht habe wissen können und weshalb es ihr auch nicht möglich gewesen sei, früher allfällige geheimnisgeschützte physische Unterlagen zu substanziieren. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, und worauf überdies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verweist, wird Letztere, sollte sie bei der Durchsuchung der entsiegelten Aufzeichnungen auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz stossen, das Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zu berücksichtigen haben.”
Siegelung bzw. Schutz greift nur, wenn gesetzliche Geheimnisschutzgründe (Art. 264 StPO) substanziell/konkret geltend gemacht und dargelegt werden.
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (Urteile 7B_950/2024 und 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2 und 3.3.2; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4; jeweils zur Publikation bestimmt). Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 IV 462 E. 1; statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Die Berufung auf Geschäfts- oder Bankgeheimnisse verhindert seit der Revision per 1.1.2024 grundsätzlich nicht mehr die Entsiegelung; solche Geheimnisschutzrechte begründen nicht generell ein Entsiegelungshindernis.
“Febraur 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die Entsiegelung angeblich tangierten persönlichen Geheimnisinteressen auch nicht ansatzweise aus, inwiefern diese von derartigem Gewicht wären, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre. Die Anrufung von Geschäftsgeheimnissen stellt nach dem revidierten und per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Entsiegelungsrecht kein Entsiegelungshindernis mehr dar, weshalb auch insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO, Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).”
“En effet, le Tribunal fédéral a récemment confirmé que le tiers saisi ne peut plus se prévaloir de secrets des affaires ou du secret bancaire pour obtenir l'apposition des scellés, faute pour ceux-ci de constituer un motif permettant de s'opposer au séquestre au sens de l'art. 264 CPP; une telle exclusion résultait des débats intervenus au Conseil national lors de l'adoption du nouvel art. 248 CPP, dont la position avait ensuite été suivie par le Conseil des États (arrêts 7B_950/2024 du 15 novembre 2024 consid. 2.4.2 et 7B_313/2024 du 24 septembre 2024 consid. 2.4 destinés à la publication). L'art. 264 al. 1 let. c CPP vise à protéger "les objets et les documents concernant des contacts entre le prévenu et une personne qui a le droit de refuser de témoigner en vertu des art. 170 à 173 [CPP], si cette personne n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire". Les art. 170 à 173 CPP ne font pas état expressément du secret commercial ou des affaires (cf. en particulier leurs notes marginales: "secret de fonction" ["Amtsgeheimnis", segreto d'ufficio"], "secret professionnel" ["Berufsgeheimnis", "segreto professionale"], "protection des sources des professionnels des médias" ["Quellenschutz der Medienschaffenden", "tutela delle fonti degli operatori dei mezzi di comunicazione sociale"] et "autres devoirs de discrétion" ["weiteren Geheimhaltungspflichten", "altri obblighi di segreto"]).”
Bei Vollstreckung einer rechtskräftigen Entsiegelungsverfügung ist eine erneute Datentriage bzw. nochmalige Datensichtung zulässig, muss aber auf die Umsetzung der Verfügung beschränkt bleiben und darf nicht zu einer neuen Siegelungsprüfung dienen.
“Die vorinstanzliche Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 ist rechtskräftig. Darin wurde entschieden, dass die beiden fraglichen Mobiltelefone, mit Ausnahme der anlässlich der Triageverhandlung markierten geheimnisgeschützten Dateien, zur Durchsuchung freigegeben werden. Soweit sich dies aus der in "Dass-Form" erfolgten Begründung der Vorinstanz ergibt, sind zwischenzeitlich keine zusätzlichen Daten dazu gekommen. Folglich geht es auch in Bezug auf die beiden Mobiltelefonen nur um die Umsetzung bzw. den Vollzug der rechtskräftigen Entsiegelungsverfügung. Selbst wenn die Vorinstanz die Daten der Mobiltelefone aus technischen Gründen nochmals im Beisein der Verfahrensparteien und des Sachverständigen entsprechend den anlässlich der ursprünglichen Triageverhandlungen verwendeten Suchbegriffe durchsuchen müsste, stellt dieser Vorgang kein neues Entsiegelungsverfahren dar. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, sind zwischenzeitlich auch keine neue Siegelungsgründe im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 264 StPO hinzugetreten, sondern geht es im Rahmen der für die nochmalige Datenaufbereitung erneut notwendigen Datentriage einzig darum zu gewährleisten, dass die der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 zugrunde liegenden Geheimnisrechte tatsächlich aus den Strafakten ausgesondert werden. Die gemäss den Ausführungen des Sachverständigen erforderliche nochmalige Sichtung der Daten durch die Vorinstanz stellt damit in Übereinstimmung mit den Rügen der Beschwerdeführerin keine eigentliche Triageverhandlung dar, wie sie im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens stattfindet, sondern dient einzig der Sicherstellung, dass das bereits rechtskräftig Entschiedene korrekt umgesetzt wird (siehe Stellungnahmen des Sachverständigen B.________ vom 6. Juli 2022 Ziff. 3.1; Antwort auf Frage 2 in der Stellungnahme vom 18. April 2023). Die Notwendigkeit einer nochmaligen Durchführung einer Datentriage steht dem Vollzug bzw. der Vollstreckung der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 somit nicht entgegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.”
Geschäftsgeheimnisse bzw. pauschale Berufung auf Geschäftsgeheimnisse bilden nach dem revidierten Entsiegelungsrecht (Inkrafttreten 1.1.2024) nicht mehr generell ein Entsiegelungshindernis.
“Febraur 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die Entsiegelung angeblich tangierten persönlichen Geheimnisinteressen auch nicht ansatzweise aus, inwiefern diese von derartigem Gewicht wären, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre. Die Anrufung von Geschäftsgeheimnissen stellt nach dem revidierten und per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Entsiegelungsrecht kein Entsiegelungshindernis mehr dar, weshalb auch insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO, Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).”
Bei geltend gemachtem Anwaltsgeheimnis und bei Korrespondenz mit nicht mitbeschuldigten Medienschaffenden (Quellenschutz) besteht ein besonders starker Schutz: entsprechende Unterlagen gelten als unbeschlagnahmbar bzw. sind geschützt und dürfen nicht sichergestellt bzw. dürfen bei Entsiegelung nicht verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für den Schutz vorliegen.
“À teneur de l'art. 248 al. 1 1re phrase CPP, si le détenteur s'oppose au séquestre de certains documents, enregistrements ou autres objets en vertu de l'art. 264 CPP, l'autorité pénale les met sous scellés. Selon l'art. 264 al. 1 let. d CPP, quels que soient l'endroit où ils se trouvent et le moment où ils ont été conçus, ne peuvent pas être séquestrés les objets et les documents concernant des contacts entre une autre personne et son avocat, si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire.”
“Der Informanten- und Quellenschutz bezweckt, dass Medienschaffende die Quellen ihrer Informationen verschweigen können und nicht durch Strafen oder Zwangsmassnahmen dazu gebracht werden dürfen, diese preiszugeben; dadurch sichert er auch das Vertrauensverhältnis zwischen den Medienschaffenden und ihren Informanten (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK, N. 15 und 20 zu Art. 264 StPO; SCHMOHL, a.a.O., S. 9; ZELLER, BSK, N. 2 zu Art. 172 StPO). Ist der Anonymitätsschutz nicht in hinreichendem Mass gewährleistet, kann dies mögliche künftige Informanten vor einer Zusammenarbeit mit den Medien abschrecken (ZELLER, BSK, N. 2 und 7 zu Art. 172 StPO mit weiteren Hinweisen). Journalisten ihrerseits müssen auf die Vertraulichkeit ihrer Kommunikationen mit Quellen vertrauen können (siehe auch BGE 147 I 280 E. 6.2.3 mit Hinweisen).”
“Jene Daten, die "nicht aus dem Verkehr" des Beschwerdegegners 1 mit nach Art. 170-173 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen stammten, hätte die Vorinstanz nicht auch dem Beschlagnahmeverbot unterstellen dürfen. Auch dieser Rüge ist kein Erfolg beschieden: Die Korrespondenz einer beschuldigten Person mit nicht selber mitbeschuldigten Medienschaffenden untersteht grundsätzlich dem journalistischen Quellenschutz von Art. 172 StPO. Solche Korrespondenz (Kommunikations- und Datenverkehr mit Medienschaffenden) kann auch dann dem Geheimnisschutz unterliegen, wenn sie auf Geräten der beschuldigten Person sichergestellt wird. Das entsprechende Beschlagnahmeverbot erstreckt sich auf all jene Unterlagen, die auf den Autor, den Inhalt oder die Quelle einer Information hinweisen (siehe E. 3.5 hiervor; vgl. auch in Bezug auf Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit der Verteidigung Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; a.M. STEFAN HEIMGARTNER, ZHK, N. 16e zu Art. 264 StPO, der den Quellenschutz "auf die Sphäre des Mediums" beschränken möchte). Befinden sich demnach auf den beim Beschwerdegegner 1 sichergestellten Geräten Daten, welche die als Suchbegriffe genannten Personen betreffen, handelt es sich dabei um Gegenstände und Unterlagen des Beschuldigten aus dem Verkehr mit zeugnisverweigerungsberechtigten Medienschaffenden, welche nicht beschlagnahmefähig sind.”
“Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte das Vorhandensein allfälliger geheimnisgeschützter physischer Dokumente substanziieren müssen. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_313/2022 vom 2. Februar 2023 in E. 4.4, wie erwähnt, die vorinstanzliche Auffassung geschützt, wonach die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin den Substanziierungsanforderungen nicht genügen. An dieser Beurteilung vermögen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach der ehemalige Mitarbeiter die geschützte Anwaltskorrespondenz weisungswidrig und heimlich an seinem privaten Wohnort aufbewahrt habe, was sie nicht habe wissen können und weshalb es ihr auch nicht möglich gewesen sei, früher allfällige geheimnisgeschützte physische Unterlagen zu substanziieren. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, und worauf überdies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verweist, wird Letztere, sollte sie bei der Durchsuchung der entsiegelten Aufzeichnungen auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz stossen, das Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO zu berücksichtigen haben.”
“Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre (siehe BGE 147 IV 27 E. 4.8; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 36 f. zu Art. 264 StPO).”
“À teneur de l'art. 248 al. 1, 1 re phr., CPP, si le détenteur s'oppose au séquestre de certains documents, enregistrements ou autres objets en vertu de l'art. 264 CPP, l'autorité pénale les met sous scellés. Selon l'art. 264 al. 1 CPP, quels que soient l'endroit où ils se trouvent et le moment où ils ont été conçus, ne peuvent pas être séquestrés les documents concernant des contacts entre le prévenu et son défenseur (let. a), les documents personnels et la correspondance du prévenu, si l'intérêt à la protection de la personnalité prime l'intérêt à la poursuite pénale (let. b), les objets et les documents concernant des contacts entre le prévenu et une personne qui a le droit de refuser de témoigner en vertu des art. 170 à 173 CPP, si cette personne n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire (let. c), ou les objets et les documents concernant des contacts entre une autre personne et son avocat, si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire (let. d).”
Verfahrensrechtlich: Im Streit um Anwaltunterlagen ist zu versiegeln; die Inhaberin hat innert drei Tagen ein Siegelungsbegehren zu stellen.
“und Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).”
Bei Entsiegelungs- bzw. Entsiegelungsbeschwerden ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen; es muss dargelegt werden, dass das Persönlichkeits- bzw. Geheimhaltungsinteresse das Strafverfolgungsinteresse ernsthaft oder offensichtlich überwiegen könnte.
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25.”
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an.”
“In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an. Die hierbei durchgeführte Stichwortsuche unter gesamthaft 2'035'112 aufbereiteten elektronischen Dateien führte lediglich bei 237 dieser Dateien zu Treffern. Einzig Letztere wurden auf einem separaten Datenträger gespeichert und sind nach dem Entscheid der Vorinstanz zu entsiegeln und damit der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Stichwortliste sei zu weit gefasst, womit die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.”
“Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
Bei Einwänden oder Widerspruch des Betroffenen (z.B. hinsichtlich Zeugnisverweigerungsrechts oder Unzulässigkeit/Zulässigkeit der Beschlagnahme) bleibt die versiegelte Verwahrung/Siegelung bis zur richterlichen/gerichtlichen Klärung anwendbar.
“Le séquestre ne peut être levé que dans l'hypothèse où il est d'emblée manifeste et indubitable que les conditions matérielles d'une confiscation ne sont pas réalisées, et ne pourront l'être (ATF 140 IV 133 consid. 4.2.1; 139 IV 250 consid. 2.1). 7.4. Selon l'art. 264 al. 1 CPP, quels que soient l’endroit où ils se trouvent et le moment où ils ont été conçus, ne peuvent être séquestrés : les documents concernant des contacts entre le prévenu et son défenseur (let. a); les documents personnels et la correspondance du prévenu, si l’intérêt à la protection de la personnalité prime l’intérêt à la poursuite pénale (let. b); les objets et les documents concernant des contacts entre le prévenu et une personne qui a le droit de refuser de témoigner en vertu des art. 170 à 173 CPP, si cette personne n’a pas le statut de prévenu dans la même affaire (let. c); et les objets et les documents concernant des contacts entre une autre personne et son avocat, si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la LLCA (RS 935.61) et n’a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 264 al. 3 CPP précise que si un ayant droit s’oppose au séquestre d’objets ou de valeurs patrimoniales en faisant valoir son droit de refuser de déposer ou de témoigner ou pour d’autres motifs, les autorités pénales procèdent conformément aux dispositions régissant la mise sous scellés. 7.5. En l'espèce, il n'y a pas lieu de s'écarter des considérants du précédent arrêt de la Chambre de céans, qui restent d'actualité et auxquels il sera renvoyé. En effet, depuis ce prononcé, le recourant a maintenu – en audience de confrontation – ne pas être l'auteur des lettres anonymes de menaces envoyées aux plaignants tout en admettant être en conflit ouvert avec ceux-ci et avoir adressé à leurs voisins des missives les accusant de déployer des "activités criminelles en col blanc", dont il estimait leur contenu véridique. La volonté déclarée du recourant de "provoquer" les intéressés et la similarité des procédés utilisés pour faire passer un message permettent encore de nourrir des soupçons contre lui. Qu'il ait produit une quittance d'achat d'une imprimante ne permet, en tout état, pas de nier, d’emblée et sans autre vérification, l’existence de soupçons suffisants à son égard, ce d'autant que ce document se fonde essentiellement sur la version des faits proposée par le recourant lui-même.”
“persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Gemäss Art. 264 Abs. 2 StPO gelten die Einschränkungen nach Absatz 1 nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468; BBl 2019 6697]).”
Bloße bzw. pauschale Hinweise (z.B. pauschaler Verweis auf «private Korrespondenz» oder die bloße Vermutung, dass Mobiltelefone sensible Daten enthalten) genügen in der Regel nicht, um Entsiegelung/Beschlagnahme zu verhindern; es muss dargelegt oder offensichtlich sein, dass das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25.”
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an.”
“In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an. Die hierbei durchgeführte Stichwortsuche unter gesamthaft 2'035'112 aufbereiteten elektronischen Dateien führte lediglich bei 237 dieser Dateien zu Treffern. Einzig Letztere wurden auf einem separaten Datenträger gespeichert und sind nach dem Entscheid der Vorinstanz zu entsiegeln und damit der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Stichwortliste sei zu weit gefasst, womit die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.”
“Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
Das Zeugnisverweigerungsrecht Dritter (z.B. Arzt‑Patienten-Unterlagen) fällt typischerweise unter den Schutz von Art. 264 Abs. 1, solange die entsprechende Berufsgruppe nicht selbst beschuldigt ist.
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte) und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit.”
“Vielmehr besteht ein entsprechendes Verbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich auch in Bezug auf Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre (siehe BGE 147 IV 27 E. 4.8; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 36 f. zu Art. 264 StPO).”
Bei Durchsuchungen von privat genutzten Smartphones sind persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz regelmäßig tangiert; dies begründet jedoch nicht automatisch Schutz/Entsiegelungsschutz — vielmehr ist jeweils eine konkrete Interessenabwägung erforderlich, und Beschwerdeführende müssen darlegen, dass ihr Persönlichkeitsinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte.
“Nach der Rechtsprechung wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Antrags im Detail begründet. Erforderlich ist nur (aber immerhin), dass sie sinngemäss einen spezifischen Siegelungsgrund anruft (Urteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend mit der Berufung auf "persönlich schützenswerte Daten", also Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, getan, zumal bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach insoweit begründet, als die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es liege kein gültiges Siegelungsgesuch vor, Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG).”
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25.”
“Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an.”
“In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an. Die hierbei durchgeführte Stichwortsuche unter gesamthaft 2'035'112 aufbereiteten elektronischen Dateien führte lediglich bei 237 dieser Dateien zu Treffern. Einzig Letztere wurden auf einem separaten Datenträger gespeichert und sind nach dem Entscheid der Vorinstanz zu entsiegeln und damit der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Stichwortliste sei zu weit gefasst, womit die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.”
“Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).”
Bei Zweifeln bzw. für Zwecke der Einziehung oder Rückgabe gelten besondere Ausnahmeregeln; die Strafbehörden können in solchen Fällen vorläufiges Siegeln bzw. Beschlagnahme vornehmen (beschlagnahmende Maßnahmen haben Vorrang vor Schutzprivilegien).
Bei Entsiegelung ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu prüfen; allein fehlender hinreichender Tatverdacht verhindert Entsiegelung nicht, es müssen zusätzlich Geheimnisrechte nach Art. 248/264 geltend gemacht werden.
“Diese Argumentation verfängt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens akzessorisch erhobene Einwand des fehlenden hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ohne die gleichzeitige Anrufung von gesetzlichen Geheimnisrechten im Sinne von Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO kein Entsiegelungshindernis dar und vermag daher für sich alleine keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 7B_473/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3 f.; je mit Hinweisen). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist es auch nicht zutreffend, dass es ihm nicht möglich wäre, die Rechtmässigkeit der dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegenden Zwangsmassnahmen in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft wird nach der vorliegend von der Vorinstanz bewilligten Durchsuchung der entsiegelten Gegenstände allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b), im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (Art.”
“Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (Urteile 7B_950/2024 und 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2 und 3.3.2; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4; jeweils zur Publikation bestimmt). Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 IV 462 E. 1; statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Die Siegelung dient als Verfahrensschutz und bleibt während der gerichtlichen Entsiegelungsprüfung in der Regel wirksam; während der Beschwerde/Prüfung ist Zugriff auf die versiegelten Daten ausgeschlossen.
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art.”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, versiegelt die Strafbehörde (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Sieglung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).”
Art. 264 Abs. 1 schützt die Kommunikation mit Verteidigern/Anwälten (Anwaltstätigkeiten, Mandantendokumente, Verteidigerkorrespondenz) unabhängig von Form, Entstehungszeit und Aufbewahrungsort; der Schutz umfasst auch bei Beschuldigten oder Dritten verwahrte quellengeschützte Unterlagen sowie berufstypische Anwaltunterlagen Dritter, soweit der Anwalt nicht selbst beschuldigt ist.
“L'art. 264 al. 1 CPP prévoit que quels que soient l'endroit où ils se trouvent et le moment où ils ont été conçus, ne peuvent notamment pas être séquestrés les documents concernant des contacts entre le prévenu et son défenseur (let. a), les documents personnels et la correspondance du prévenu, si l'intérêt à la protection de la personnalité prime l'intérêt à la poursuite pénale (let. b), ainsi que les objets et les documents concernant des contacts entre le prévenu et une personne qui a le droit de refuser de témoigner en vertu des art. 170 à 173 CPP, si cette personne n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire (let. c), ou les objets et les documents concernant des contacts entre une autre personne et son avocat, si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire (let. d).”
“Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.”
“Dans le cadre de l'activité typique de l'avocat, sont protégés la rédaction de projets d'actes juridiques, l'assistance ou la représentation d'une personne devant une autorité administrative ou judiciaire, ainsi que les conseils juridiques (ATF 147 IV 385 consid. 2.2 et l'arrêt cité; arrêt 7B_158/2023 du 6 août 2024 consid. 3.1, destiné à la publication, et les références citées). Le secret professionnel couvre non seulement les documents ou conseils émis par l'avocat lui-même dans le cadre de son activité typique (ATF 147 IV 385 consid. 2.2), mais également toutes les informations, faits et documents confiés par le mandant qui présentent un rapport certain avec l'exercice de la profession d'avocat (cf. art. 321 CP), rapport qui peut être fort ténu (ATF 143 IV 462 consid. 2.2; arrêt 7B_813/2024 du 16 décembre 2024 consid. 4.2.2). La protection du secret s'applique en outre indépendamment de la forme des éléments concernés (arrêt 7B_158/2023 du 6 août 2024 consid. 4.1 destiné à la publication et les arrêts cités). Ces derniers ne peuvent en principe pas être saisis, quel que soit l'endroit où ils se trouvent ou quelle que soit la date à laquelle ils ont été créés (cf. art. 264 al. 1 CPP; ATF 140 IV 108 consid. 6.10; 138 IV 225 consid. 6. 1; arrêt 7B_813/2024 du 16 décembre 2024 consid. 4.2.2 et l'arrêt cité).”
“Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes") kommt es nicht darauf an, wo sich die dem Quellenschutz gemäss Art. 172 StPO unterliegenden Gegenstände und Unterlagen befinden. Das Beschlagnahmeverbot gilt also nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche beim Beschuldigten oder bei Dritten. Dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur beim Journalisten liegende Gegenstände und Unterlagen erfasst, verdeutlicht überdies das in Art. 264 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. a und”
“Vielmehr besteht ein entsprechendes Verbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich auch in Bezug auf Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Die Annahme der Vorinstanz, nur die Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und ihren aktuellen oder früheren Strafverteidigern unterliege einem Beschlagnahmeverbot, trifft damit nicht zu, sondern sind mit Blick auf die dargelegten Grundsätze sämtliche Dokumente, die berufstypische Tätigkeiten des Anwaltsberufs betreffen, einer Entsiegelung nicht zugänglich (siehe vorne E. 2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht auch nicht hervor, dass die in Dispositivziffer 3 genannten Rechtsvertreter in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung mitbeschuldigt wären und eine Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Unterlagen unter diesem Aspekt zulässig wäre (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; Urteil 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die genannten Rechtsvertreter durch die Beschwerdeführerin von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wären (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) und eine Entsiegelung der fraglichen Dokumente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt zulässig wäre (siehe BGE 147 IV 27 E. 4.8; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 36 f. zu Art. 264 StPO).”