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Bei Ermittlungen, namentlich zu ungewöhnlichen Todesfällen oder Todesfällen von Kleinkindern, veranlasst die Staatsanwaltschaft frühzeitig Maßnahmen wie Obduktion, Legalinspektion sowie die Sicherstellung/Durchsuchung elektronischer Geräte, Unterlagen und Wohnräume.
“Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Eröffnungsverfügung vom 8. September 2023 eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls gemäss Art. 253 StPO und ordnete die Überführung des Leichnams ins Institut für Rechtsmedizin zwecks Obduktion an. Mit Haus- und Durchsuchungsbefehl vom 11. September 2023 wurde die Durchsuchung des Zimmers von C.________ sel. inkl. Durchsuchung der elektronischen Geräte angeordnet. Zudem wurden diverse polizeiliche Einvernahmen durchgeführt. Mit Ermittlungsauftrag vom 27. Oktober 2023 gemäss Art. 312 StPO wurde die Polizei mit der Befragung weiter Personen beauftragt und angewiesen, weitere sachdienliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft formell ein Verfahren eröffnet und gestützt auf die StPO diverse Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Entsprechend ging die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein davon aus, dass eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft auch zu ermitteln, ob – wie im vorliegenden Fall vorgebracht – allfällige Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit dem Todesfall verletzt worden sind.”
“Zur Prozessgeschichte geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 18. Januar 2022 verstarb der knapp zweieinhalbjährige Sohn der Beschwerdeführenden in der Kinderklinik des Inselspitals Bern. Gemäss der nachträglich verurkundeten Eröffnungsverfügung vom 18. Januar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft in der Folge gestützt auf Art. 253 StPO ein Verfahren zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalles und ordnete eine Legalinspektion mit nachfolgender Obduktion und gegebenenfalls weiteren Untersuchungen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) an. In der Folge wurden am 19. Januar 2022 die Patientenunterlagen des Verstorbenen beim Inselspital Bern, bei der Kinderpraxis E.________ und beim Spitalzentrum Biel ediert. Zudem wurden eine Durchsuchung der Wohnung und Aufzeichnungen angeordnet. Die Patientenunterlagen gingen am”
Die Behörden dürfen den Leichnam oder Teile davon zur rechtsmedizinischen Untersuchung und Identitätsklärung zurückbehalten, solange der Untersuchungszweck besteht; dies kann bis zur Übergabe an die Rechtsmedizin und bis zum Abschluss der Untersuchungen, einschließlich DNA-Abklärungen und Obduktion, erfolgen.
“Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalinspektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfügung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der”
“Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).”
Die Staatsanwaltschaft hat bei Verdacht gezielt rechtsmedizinische Untersuchungen zu veranlassen; Sicherstellung und Obduktion sind insbesondere angezeigt, wenn die Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat ergeben hat.
“Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Anordnung und Erstellung von Gutachten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 183 StPO bis Art. 189 StPO.”
Bei aussergewöhnlichem Todesfall bzw. bei Verdacht auf Straftat rechtfertigt bereits der Verdacht die frühzeitige Zulassung von Privatklägerinteressen bzw. die Beschwerdebefugnis Dritter gegen Einstellungsverfügungen.
“Selbst wenn er nicht als Privatkläger zugelassen werde und keine Zivilansprüche geltend machen könne, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen und wäre er zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. A fortiori sei der Beschwerdeführer bereits vor der Einstellung des Verfahrens betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zuzulassen. 6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.”
“Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Anordnung und Erstellung von Gutachten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 183 StPO bis Art. 189 StPO.”
Die Kantone regeln in der Praxis konkret, welche Medizinalpersonen/Ärztinnen und Ärztegruppen meldepflichtig sind (z.B. Notfallärzte, Spitalärzte, Rechtsmediziner) und legen Meldepflicht, Meldegrenzen und Meldeform fest.
“6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalinspektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfügung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der”
“Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).”
“1) et la loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération du 19 mars 2010 (LOAP - RS 173.31). Il n’en demeure pas moins que le droit fédéral réserve encore explicitement la compétence des cantons sur certaines questions de procédure pénale, consacrant ainsi des réserves proprement dites. C’est notamment le cas pour la réglementation sur la limitation de la responsabilité des membres d’une autorité ou les autorisations de poursuivre (art. 7 al. 2 CPP), la délégation de la poursuite en matière de contravention (art. 17 CPP), la détermination de la langue de la procédure (art. 67 al. 1 CPP), les chroniqueurs judiciaires (art. 72 CPP), la communication d’informations (art. 75 al. 4 CPP) ou de prononcés (art. 84 al. 6 CPP) à d’autres autorités, la délégation des auditions par le Ministère public à ses collaborateurs (art. 142 al. 1 CPP), la possibilité pour la police d’entendre des témoins (art. 142 al. 2 CPP), la réglementation sur les récompenses (art. 211 al. 2 CPP), la désignation des membres du personnel médical tenus d’annoncer les morts suspectes (art. 253 al. 4 CPP), la détermination des personnes soumises à une obligation de dénoncer (art. 302 al. 2 CPP) ou encore la règlementation sur les frais et émoluments (art. 424 CPP). L’adoption de règles dans ce domaine ne doit cependant rien contenir de contraire au but et au sens du droit fédéral (art 49 Cst.). Un canton ne peut ainsi, par exemple, pas compléter les normes du CPP applicables en matière de secret médical (art. 171 al. 1 CPP) pour étendre l’obligation de déposer d’un médecin (Stéphane GRODECKI in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], op. cit., n. 20 s. ad art. 123). 4.2 Le CPP régit la poursuite et le jugement, par les autorités pénales de la Confédération et des cantons, des infractions prévues par le droit fédéral (art. 1 al. 1 CPP). Les autorités pénales recherchent d’office tous les faits pertinents pour la qualification de l’acte et le jugement du prévenu (art. 6 al. 1 CPP). Elles instruisent avec un soin égal les circonstances qui peuvent être à la charge et à la décharge du prévenu (art.”
Bei Zweifeln an Todesart oder Identität kann die Untersuchung förmlich erst mit der Legalinspektion eröffnet werden.
Die Zuständigkeit für die Eröffnung der Untersuchung (z.B. durch Polizeimeldung oder Anordnung der Legalinspektion) sowie die praktische Umsetzung der Meldepflichten und Verfahren variieren kantonal erheblich.
“6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalinspektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfügung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der”
Bei aussergewöhnlichem oder unklarer Todesursache bzw. bei unbekannter Identität hat die Staatsanwaltschaft bzw. sind die zuständigen Behörden umgehend/sofort eine ärztliche Legalinspektion und gegebenenfalls weitere rechtsmedizinische bzw. forensische Abklärungen anzuordnen; dies kann gleichzeitig die Identitätsklärung auslösen.
“Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).”
“Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Anordnung und Erstellung von Gutachten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 183 StPO bis Art. 189 StPO.”
Bei unklarer Todesart oder wenn Hinweise fehlen, sind weitergehende rechtsmedizinische Massnahmen möglich; die Freigabe endet nur, wenn die Legalinspektion tatsächlich keine Straftatshinweise ergab.
“A fortiori sei der Beschwerdeführer bereits vor der Einstellung des Verfahrens betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zuzulassen. 6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S.”
Die Eröffnung der Untersuchung wird kantonal unterschiedlich geregelt; im Kanton Bern erfolgt sie schriftlich und wird mit Polizeimeldung oder spätestens mit der Anordnung der Legalinspektion ausgelöst.
“Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalinspektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfügung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der Sachverhalt kurz dargestellt und die Legalinspektion und allenfalls die Obduktion/Bildgebung sowie weitere Untersuchungen (soweit deren Notwendigkeit bereits bekannt ist) verfügt. Kann eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden oder steht eine solche von Vornherein fest, muss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft ausdehnen und weitere Untersuchungshandlungen anordnen resp. vornehmen (Jackowski/Kipfer, a.a.O., N. 60 zu Art. 253 StPO).”
“Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalinspektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfügung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der”
“Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S. 204 f.). Im Kanton Bern wird die Untersuchung mit der Meldung der Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, spätestens aber mit der Anordnung einer Legalinspektion eröffnet, wobei die Untersuchungseröffnung in einer schriftlichen Verfügung festgehalten wird. In der Eröffnungsverfügung werden der Sachverhalt kurz dargestellt und die Legalinspektion und allenfalls die Obduktion/Bildgebung sowie weitere Untersuchungen (soweit deren Notwendigkeit bereits bekannt ist) verfügt. Kann eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden oder steht eine solche von Vornherein fest, muss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft ausdehnen und weitere Untersuchungshandlungen anordnen resp. vornehmen (Jackowski/Kipfer, a.a.O., N. 60 zu Art. 253 StPO).”
Die Kantone regeln unterschiedlich, wann Verfahren zu aussergewöhnlichen Todesfällen formell eröffnet oder abgeschlossen werden; die Praxis variiert kantonal beim Verfahrensabschluss.
“A fortiori sei der Beschwerdeführer bereits vor der Einstellung des Verfahrens betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zuzulassen. 6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S.”
Die Kantone regeln formell, wann die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnet und dokumentiert wird.
Die Staatsanwaltschaft kann bereits vor Eröffnung die Zulassungsrechte des Betroffenen nicht ausschliessen (Privatklägerzulassung kann frühzeitig relevant werden).
“Selbst wenn er nicht als Privatkläger zugelassen werde und keine Zivilansprüche geltend machen könne, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen und wäre er zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. A fortiori sei der Beschwerdeführer bereits vor der Einstellung des Verfahrens betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zuzulassen. 6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.”
Art. 253 StPO wurde von der Staatsanwaltschaft zur Anordnung von Massnahmen wie Legalinspektion, Obduktion sowie Akten- und Wohnungsdurchsuchungen genutzt.
“Zur Prozessgeschichte geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 18. Januar 2022 verstarb der knapp zweieinhalbjährige Sohn der Beschwerdeführenden in der Kinderklinik des Inselspitals Bern. Gemäss der nachträglich verurkundeten Eröffnungsverfügung vom 18. Januar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft in der Folge gestützt auf Art. 253 StPO ein Verfahren zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalles und ordnete eine Legalinspektion mit nachfolgender Obduktion und gegebenenfalls weiteren Untersuchungen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) an. In der Folge wurden am 19. Januar 2022 die Patientenunterlagen des Verstorbenen beim Inselspital Bern, bei der Kinderpraxis E.________ und beim Spitalzentrum Biel ediert. Zudem wurden eine Durchsuchung der Wohnung und Aufzeichnungen angeordnet. Die Patientenunterlagen gingen am”
Die Freigabe der Leiche bzw. zur Bestattung erfolgt erst nach abschliessender Legalinspektion, wenn die Identität geklärt ist und keine Hinweise auf eine Straftat vorliegen.
“A fortiori sei der Beschwerdeführer bereits vor der Einstellung des Verfahrens betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall als Privatkläger zuzulassen. 6. Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung ergibt, dass das Verfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls ein Verfahren sui generis darstellt, welches bereits seiner Natur nach keine Privatkläger zulässt. 6.1 Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO). 6.2 Die formell-verfahrensrechtliche Seite der Verfahren betreffend die Untersuchung eines aussergewöhnlichen Todesfalls wird in der StPO nicht geregelt. Wann ein Verfahren eröffnet und wie es abgeschlossen wird, wird in den Kantonen verschieden gehandhabt. Entsprechend gibt es dazu auch verschiedene Lehrmeinungen (vgl. Jackowski/Kipfer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 253 StPO; vgl. ausführlich: Rienzo/Studer, «Strafprozessuale Aspekte bei aussergewöhnlichen Todesfällen», in: forumpoenale 2020, S.”
“Bestehen bei einem aussergewöhnlichen Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert (Art. 253 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).”
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