10 commentaries
Art. 69 Abs. 2 StPO gewährt Einsicht in Strafbefehle nur, wenn diese rechtskräftig sind; provisorische oder noch nicht rechtskräftige Strafbefehle bleiben hingegen nicht öffentlich und vor Ablauf der Einsprachefrist besteht kein Einsichtsrecht.
“Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO beruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist.”
“Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO beruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff.”
Gerichtsakten, die lediglich amtliche Dokumente enthalten, können dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) unterstehen und sind nicht pauschal durch Amtsgeheimnis oder Art. 73 StPO von Einsicht ausgeschlossen; Einsicht nach öffentlichkeitsrechtlichen Regeln ist möglich.
“Die Justizöffentlichkeit nach Art. 69 StPO beschränkt sich grundsätzlich auf die Zulassung zu Gerichtsverhandlungen und die Bekanntgabe der Urteile, vermittelt aber keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die (gesamten) Strafakten (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.1.1 ff.; SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 69). Die (Gerichts-) Akten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 73 StPO; vgl. SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, BSK StPO, N. 41 zu Art. 69). Dieses wird aber gerade durch den starken Ausbau des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung relativiert und umfasst grundsätzlich nur jene Informationen, die eines besonderen Schutzes bedürfen bzw. nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zugänglich sind. Soweit es sich somit - wie vorliegend - um amtliche Dokumente handelt, die lediglich Eingang in die Strafakten im weiteren Sinn gefunden haben, unterstehen sie dem Geltungsbereich des BGÖ. Würde der in Art. 73 Abs. 1 StPO statuierten Geheimhaltungspflicht Vorrang zukommen, würde das BGÖ damit unterlaufen (vgl.”
Art. 69 Abs. 2 StPO gewährt interessierten Dritten Einsicht in Strafbefehle nur, wenn der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist (d. h. nach Ablauf der Einsprachefrist).
“Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim Regionalgericht direkt die Edition etwaiger vorliegender, konkreter Akten zu beantragen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalgericht bereits vor neun Monaten, d.h. im Juli 2023, einen solchen konkreten Antrag gestellt hat (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde), geht aus den Akten nicht hervor. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Regionalgericht verweigere ihm systematisch den Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial.”
“Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO beruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist.”
“________ ein Gesuch um Einsicht in provisorisch erlassene Strafbefehle stellt und damit Strafbefehle meint, welche erlassen, aber (noch) nicht rechtskräftig wurden, so richtet sich das Verfahren nach Art. 101 ff. StPO. Demnach haben die Parteien ein Akteneinsichtsrecht. Ansonsten ist das Vorverfahren nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. a StPO). Mithin steht es A.________ frei in allfälligen Verfahren, in welchen er eine Parteistellung innehat, bei der zuständigen Verfahrensleitung ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Bei der unterzeichnenden Staatsanwältin ist kein Verfahren hängig, in welchem A.________ eine Parteifunktion zukommt. Daher wird auf das Gesuch in dieser Hinsicht nicht eingetreten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es werde ihm vorgeworfen, den Straf- und Zivilkläger als «Straftäter» bezeichnet zu haben. Insoweit werde ihm systematisch und wiederholt der Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial verwehrt. Strafbefehle seien nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StPO interessierten Personen zugänglich zu machen. Das Völkerrecht und die Strafprozessordnung stünden über dem kantonalen Datenschutzgesetz. Er und der Straf- und Zivilkläger hätten sich gegenseitig wegen übler Nachrede angezeigt. Der Straf- und Zivilkläger sei durch die Staatsanwaltschaft ohne jede Begründung zum Wahrheitsbeweis zugelassen worden. Er jedoch nicht. Das sei reine Willkür. 4.3 Art. 101 Abs. 1 StPO normiert, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen können. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein schützenswertes Interesse von Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen (vgl.”
Vor Eintritt der Rechtskraft gilt für das Strafbefehlsverfahren grundsätzlich Nichtöffentlichkeit; Einsicht in noch nicht rechtskräftige bzw. provisorische Strafbefehle ist daher ausgeschlossen bzw. nur nach den speziellen Regeln von Art. 101 ff. StPO und bei Parteistellung möglich.
“Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim Regionalgericht direkt die Edition etwaiger vorliegender, konkreter Akten zu beantragen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalgericht bereits vor neun Monaten, d.h. im Juli 2023, einen solchen konkreten Antrag gestellt hat (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde), geht aus den Akten nicht hervor. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Regionalgericht verweigere ihm systematisch den Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial.”
“Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO beruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist.”
Ausnahmen: Interessierten Drittpersonen kann Einsicht in rechtskräftige Strafbefehle vorenthalten werden, es sei denn, sie verfügen über ein begründetes, schützenswertes Interesse; solche Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben.
“Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, beim Regionalgericht direkt die Edition etwaiger vorliegender, konkreter Akten zu beantragen. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalgericht bereits vor neun Monaten, d.h. im Juli 2023, einen solchen konkreten Antrag gestellt hat (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde), geht aus den Akten nicht hervor. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Regionalgericht. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Regionalgericht verweigere ihm systematisch den Zugang zu für ihn entlastendem Beweismaterial.”
“Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO beruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist.”
Anzeigeerstatter ohne Opferstellung haben kein eigenes Einsichtsrecht nach Art. 69 Abs. 2 StPO; Einsicht steht statt dessen interessierten Personen mit entsprechendem rechtlich relevanten Interesse zu, auch nach abschliessender Beendigung des Verfahrens.
“Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft durch Strafanzeige des Beschwerdeführers anhängig gemachten Strafuntersuchung sei. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer in der kantonalen Strafuntersuchung 1/2023/1002008 mangels unmittelbarer eigener Schädigung durch die angezeigten Tathandlungen keinen eigenen Nachteil erlitten habe, weshalb er nicht die geschädigte Person sei und ihm daher auch nicht die Rolle als Privatkläger zukomme. Infolgedessen habe ihn die Staatsanwaltschaft zu Recht lediglich als Anzeigeerstatter qualifiziert, dem gestützt auf Art. 301 Abs. 1-3 StPO kein Recht zukomme, Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens 1/2023/1002008 zu nehmen. Einen entsprechenden uneingeschränkten Anspruch auf Akteneinsicht könne der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gemäss der Vorinstanz auch nicht gestützt auf die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Stand 1. Januar 2024) ableiten, in welchen Bezug auf Art. 69 Abs. 2 StPO genommen werde.”
“Er machte nicht geltend, bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von zumindest hängigen Strafverfahren gehabt zu haben, wobei insoweit bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohnehin die Unschuldsvermutung gegolten hätte. Vielmehr scheint es darum zu gehen, erst im Nachgang zu seiner offenbar getätigten Äusserung zu verifizieren, ob gegen den Straf- und Zivilkläger allenfalls (noch nicht rechtskräftige) Strafbefehle vorliegen. Die nachträgliche Kenntnisnahme von nicht rechtskräftigen Strafbefehlen entlastet den Beschwerdeführer von vornherein nicht, weshalb ein schützenswertes Interesse – welches bei nicht verfahrensbeteiligten Drittpersonen zudem nur ausnahmsweise anzunehmen ist – vorliegend zu verneinen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK sowie Art. 69 Abs. 2 StPO beruft, sind diese Bestimmungen hier nicht einschlägig. Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist die beschuldigte Person. Dritte können aus dieser Bestimmung keinen individualrechtlichen Anspruch auf Zulassung ableiten (vgl. Saxer/Santschi Kallay/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 23 zu Art. 69 StPO). Art. 69 Abs. 2 StPO betrifft nur rechtskräftige Strafbefehle (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 16 129 vom 20. Oktober 2016 E. 6.3). Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO (vorgängig gilt Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO [Nichtöffentlichkeit des Strafbefehlsverfahrens]; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn BKBES.2011.103 vom 8. November 2011 E. 4; vgl. zur Praxis des Kantons Bern auch Simmler, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 138/2020 S. 214 f.; vgl. auch Ziff. 3.1 der Weisung «Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Dezember 2010). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um Einsicht in allenfalls vorhandene provisorische Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Oberland nicht eingetreten ist.”
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich beschränkt; Ausnahmen von der Öffentlichkeit beruhen häufig auf Fahndungs-, Aufklärungs- oder Warnungsinteressen, sodass die Öffentlichkeit bei Fahndung, Warnung oder Richtigstellung gezielt informiert werden darf.
“Das strafprozessuale Vorverfahren ist nicht öffentlich; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren gemäss Art. 74 StPO orientieren, wenn dies erforderlich ist, damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt (lit. a), zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung (lit. b), zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte (lit.”
Es genügt für die Wahrung des Publizitätsgrundsatzes, wenn mindestens eine Instanz mit voller Prüfkompetenz/vollem Prüfungsrecht die Öffentlichkeit gewährleistet.
“ou en cas de forte affluence (al. 1 let. b). En cas de huis clos, le prévenu, la victime et la partie plaignante peuvent être accompagnés de trois personnes de confiance au maximum (al. 2). Sous l'angle constitutionnel, il n'est pas nécessaire que le principe de la publicité soit respecté par chacune des diverses instances successives d'une procédure. Il suffit qu'il soit appliqué au moins par l'une de ces instances, à condition qu'elle ait la faculté de décider du bien-fondé de l'affaire avec un plein pouvoir d'examen quant aux faits et au droit (MAHON/JEANNERAT, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2 e éd. 2019, n o 10 ad art. 69 CPP).”
Die Öffentlichkeit dient der Transparenz gegenüber der Allgemeinheit und soll Vertrauen in die Rechtsprechung sichern; Ausnahmen von der Öffentlichkeit sind nur restriktiv zu rechtfertigen, insbesondere gegenüber Medien als Vermittlern der Justizöffentlichkeit.
“garantissent le principe de la publicité de la justice. Il s'agit d'un principe fondamental de l'État de droit permettant à quiconque de s'assurer que la justice est rendue correctement en préservant la transparence et la confiance dans les tribunaux et en évitant l'impression que des personnes puissent être avantagées ou au contraire désavantagées par les autorités judiciaires (ATF 147 IV 297 consid. 1.2.1; 146 I 30 consid. 2.2; 143 I 194 consid. 3.1; 139 I 129 consid. 3.3; 137 I 16 consid. 2.2). Le principe de la publicité protège ainsi, d'une part, les parties impliquées directement dans une procédure en garantissant, à travers la publicité des débats et du prononcé, un traitement correct de leur cause; il permet, d'autre part et plus généralement, d'assurer la transparence de la justice afin de permettre au public de vérifier de quelle manière les procédures sont menées et la jurisprudence est rendue (ATF 147 IV 297 consid. 1.2.1; 146 I 30 consid. 2.2; 143 I 194 consid. 3.1). En matière de procédure pénale, le législateur a posé à l'art. 69 CPP quelques règles découlant du principe de la publicité, concernant en premier lieu la publicité des débats (ATF 147 IV 297 consid. 1.2.1; 143 I 194 consid. 3.1). Selon cette disposition, les débats devant le tribunal de première instance et la juridiction d'appel de même que la notification orale des jugements et des décisions sont publics, à l'exception des délibérations (al. 1); les débats publics sont accessibles à tous, les personnes de moins de seize ans devant toutefois avoir l'autorisation de la direction de la procédure pour y assister (al. 4). Aux termes de l'art. 70 CPP, le tribunal peut restreindre partiellement la publicité de l'audience ou ordonner le huis clos si la sécurité publique et l'ordre public ou les intérêts dignes de protection d'une personne participant à la procédure, notamment ceux de la victime, l'exigent (al. 1 let.”
“Anwesenheit des Publikums und insbesondere das wachsame Auge der Me- dien, eine korrekte und gesetzmässige Behandlung zukommen. Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öf- fentlichkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1). Dabei geht es um den Schutz des Individuums auf einen fairen Prozess, Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns (S AXER/ SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 69 StPO). Den Gerichtsbe- richterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit er- öffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren. Insofern gebie- tet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Öffentlichkeitsgrund- satzes, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen. Dieser hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots rechtfertigt sich auch deshalb, weil in Straffällen bereits von vornherein wichtige Verfahrensstadien und praxisre- levante Erledigungsformen nicht publikumsöffentlich sind. Insofern hat der Ge- - 9 - setzgeber das Prinzip der Justizöffentlichkeit in vorweggenommener Interessen- abwägung bereits empfindlich eingeschränkt (BGE 143 I 194 E.”
Bei Konflikten ist eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen Schutzinteressen Betroffener und dem Öffentlichkeitsinteresse vorzunehmen; bei Schutzbedürftigkeit des Opfers oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. schutzwürdiger Interessen kann das Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen.
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen.”
“Art. 69 Abs. 1 StPO konkretisiert den Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Nach dieser Bestimmung sind Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht - 8 - und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Be- schlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Einen vollstän- digen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Partei, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Ge- richtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse ha- ben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten.”
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