L’appello ha effetto sospensivo riguardo ai punti impugnati della sentenza.
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Bei ausschliesslich Übertretungen hat die Berufung nur insoweit aufschiebende Wirkung, als im Anfechtungsumfang geltend gemacht wird, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
“Novem- ber 2023 einzureichen, sollten sich weitere Aufwendungen zur bereits bei den Ak- ten liegenden Honorarnote vom 23. Juni 2023 ergeben haben (Urk. 64). Bis zum 24. November 2023 reichte die Verteidigung keine neue Honorarnote ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls 2021-014-343 vom 29. April 2021 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– sowie die vollumfängli- - 6 - che Auferlegung der Kosten (Strafbefehls-, Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten) zulasten der Beschuldigten. Die Beschuldigte hingegen verlangt die Aufhe- bung der Dispositivziffern 4 und 5 (Genugtuung und Prozessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung einer Genugtuung sowie Pro- zessentschädigung. Das vorinstanzliche Urteil steht damit vollumfänglich zur Dis- position, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur An- wendung gelangt. 2.Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
Wenn lediglich das Strafmass oder einzelne Dispositivziffern angefochten werden, wird die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils im angefochtenen Umfang gehemmt; in diesem Umfang gilt das Verschlechterungsverbot.
“Er wies darauf hin, dass die Beschuldigte bereits Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit der Wah- rung ihrer Interessen beauftragt habe, und reichte eine entsprechende Vollmacht vom 6. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 52; Urk. 53). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auf Anfrage des Gerichts bestätigt hatte, er sei mit dem beantragten Wechsel der Verteidigung einverstanden (Urk. 54; Urk. 55), wurde er mit Präsidi- alverfügung vom 24. Oktober 2022 als neuer amtlicher Verteidiger bestellt. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wurde aus dem amtlichen Mandat entlassen und - 7 - gemäss Beschluss vom 15. November 2022 für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren entschädigt (Urk. 56; Urk. 60). 5. Am 31. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich wel- cher die Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 10. Mai 2022 festhielt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 63). 6. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das von der Vorinstanz festgelegte Straf- mass und den Vollzug dieser Strafe (Dispositivziffern 3 und 4). Weiter ficht sie den Widerruf des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf zwei Geldstrafen aus früheren Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2018 an (Dispositivziffern 6 und 7). In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt sie die Anordnung ei- ner ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Dispositivziffer 5). Sie wendet sich gegen die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung (Disposi- tivziffer 8) und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklä- gerinnen 3 und 4 (Dispositivziffer 10). Schliesslich ficht sie die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Ziffer 13 an (Urk. 42 S. 2 f.; Urk. 63 S. 1). In diesem Um- fang steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- bots (Art.”
Ficht die Berufung das Urteil in der Sache vollumfänglich an (z. B. durch den Privatkläger), so wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Hierzu zählen auch die Zivilpunkte und Nebenfolgen (insbesondere Kosten- und Entschädigungsregelungen); das vorinstanzliche Urteil ist insoweit nicht rechtskräftig und vollumfänglich zu überprüfen.
“April 2021 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe - 5 - Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Un- terlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 23. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung mit und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 teilte die erbetene Verteidigung mit, dass auf das Erheben einer Anschlussberufung ver- zichtet und kein Nichteintreten beantragt werde. Weiter ersuchte sie um Frister- streckung zur Einreichung des Datenerfassungsblattes, welche bewilligt wurde, und sie wies auf die Namensänderung des Beschuldigten hin (Urk. 53). Mit Präsi- dialverfügung vom 17. Mai 2021 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zur Kenntnis zugestellt (Urk. 56). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt des Beschuldigten ging am 31. Mai 2021 ein (Urk. 58; Urk. 59). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädi- gungsregelungen, als angefochten gelten (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und voll- umfänglich zu überprüfen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Beweisantrag des Privatklägers auf Einvernahme von D.”
Die Berufungsschrift bzw. -erklärung muss angeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden; dies ergibt sich aus Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO. Fehlt eine solche schriftliche Konkretisierung, kann die Anfechtung nicht automatisch als unwirksam gelten: In der Rechtsprechung blieb eine Anfechtung trotz unzureichender schriftlicher Begründung dadurch wirksam, dass sie vor der Berufungsverhandlung bzw. im Verfahren mündlich bejaht bzw. klargestellt wurde. Damit kann die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (Art. 402 StPO) im Umfang der Anfechtung erhalten bleiben, sofern die Anfechtung konkretisiert wird.
“In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.”
“Gegenstand des Berufungsverfahrens wird nur, was angefochten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO), die unangefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in Rechtskraft (Art. 402 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafurteil vom 27. April 2021 vollumfänglich angefochten, indessen in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht ausgeführt, weshalb sie den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der F____ AG (vormals [...]; s. dazu unten E. 3.1) für nicht richtig hält. Die richterliche Nachfrage an der Berufungsverhandlung, ob das Strafurteil vom 27. April 2021 auch in diesem Punkt (AS Ziff. 3) angefochten werde, hat die Staatsanwaltschaft bejaht (Prot. HV act. 612). Danach hat die Staatsanwaltschaft es erneut unterlassen, im Plädoyer dazulegen, weshalb sie diesen Freispruch für nicht richtig hält (s. dazu auch unten E. 5). Gleichwohl ist damit auch dieser Freispruch nicht in Rechtskraft erwachsen und neu zu beurteilen.”
Wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft; die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist im Umfang der Anfechtung gehemmt.
“Nachdem mit Beschluss vom 14. Juni 2023 das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Urk. 47), reichten das Statthalteramt mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) und der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. August 2023 eine Berufungsbegründung ein (Urk. 49; Urk. 51; Urk. 53), welche anschliessend den Parteien zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt wurden (Urk. 54). Das Statthalteramt erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 56). Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dass er neu als Verteidiger amte (Urk. 57; Urk. 58). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 60) einrei- chen. Das Statthalteramt verzichtete auf die freigestellte Vernehmlassung (Urk. 61, 63). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil vom Statthalteramt vollumfänglich angefochten wird (Urk. 51), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. - 5 - 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Schliesslich liess der Beschuldigte einige der gemäss Präsidialverfü- gung einverlangten Unterlagen einreichen (Urk. 37/1-2) und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35). 7.Nachdem mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt dazu Frist ange- setzt worden war, reichte dieses mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38; Urk.39/1; Urk. 40). Das Doppel der Be- rufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Fe- - 5 - bruar 2023 zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 41). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm fristge- recht mit Eingabe vom 9. März 2023 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 42/1; Urk. 44). Die Vorinstanz verzichtete am 15. März 2023 auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 46). Das Statthalteramt hat auf weitere Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 49). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 32), erwächst keine Dispo- sitivziffer in Rechtskraft. 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2 f.; Urk. 60 S. 2), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem das Stadtrichteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vo- rinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) somit insgesamt zur Disposition.”
“Dem Beschuldigten wurde ferner Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen zu seinen aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Innert Frist erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte den Verzicht auf Anschlussberu- fung (Urk. 46 f.). Unter dem Datum vom 31. August 2023 wurden die von der Pri- vatklägerin mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen prä- sidialiter abgewiesen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 55; Urk. 56/1-3). Das Datenerfas- sungsblatt samt Steuererklärung 2022 liess der Beschuldigte sodann innert er- streckter Frist (Urk. 52) mit weiterer Eingabe vom 24. November 2023 einreichen (Urk. 58 f.) 4.Am 25. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2023 vorgeladen (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhand- lung liessen die Privatklägerin und der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen und ersuchten um Abnahme weiterer Beweise (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 60 S. 1 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.Die Privatklägerin ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. Sie be- antragt anstelle des vorinstanzlichen Freispruchs die Verurteilung des Beschuldig- ten wegen vollendeter Erpressung, eventualiter versuchter Erpressung, subeven- tualiter vollendeter Nötigung bzw. subsubeventualiter versuchter Nötigung sowie dessen Bestrafung gemäss den Anträgen der Anklägerin (vgl. Urk. 39 S. 2). Dem- entsprechend ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen und das vorin- stanzliche Urteil steht umfassend zur Disposition. - 5 - 3.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil durch die Beschuldigte vollumfänglich angefochten wird, er- wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.”
“Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 erklärte das Statthalteramt fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrages (Urk. 63). Unter dem Datum vom 2. November 2021 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Da- tenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 64/1-3 und Urk. 65). 3. Nachdem mit Beschluss vom 8. November 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Urk. 66), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 seine Berufungsbegründung samt Beilage ein (Urk. 68/1-2), welche anschliessend dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (Urk. 69). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Beru- fungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 71 f.), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 73/1-2). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 59, Urk. 68/1). Die Be- rufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition. - 5 - 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Praxis: Im Berufungsverfahren können ergänzende Gutachten eingeholt bzw. weitere Verfahrenshandlungen angeordnet werden (vgl. Anordnung eines Ergänzungsgutachtens, [0]). Ferner kann eine im Verfahren erklärte (mündliche) Bestätigung, dass ein bestimmter Punkt angefochten werde, dazu führen, dass dieser Punkt trotz unvollständiger schriftlicher Begründung neu beurteilt wird (vgl. [1]).
“_____ mit - 9 - der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens über die möglichen Auswirkungen der an der Hauptverhandlung vom Beschuldigten neu vorgetragenen Darstellung des Tatverlaufes auf das bisherige Gutachtensergebnis vom 2. Januar 2021. Gleichzei- tig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, weitere Fragen an den Gutachter zu beantragen. Mit Eingabe vom 19. September 2022 beantragte die Verteidigung mehrere Ergänzungsfragen (Urk. 158A), welche dem Gutachter mit Gutachtensauf- trag vom 23. September 2022 überwiesen wurden (Urk. 158). Am 11. März 2023 erstattete Prof. Dr. med. E._____ sein Ergänzungsgutachten (Urk. 164), welches den Parteien am 20. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 167/1- 3). 6. Am 20. April 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 13. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 168). Anlässlich der Verhandlung stellte die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 8 f.). II. Prozessuales A.Berufungsumfang 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt anfechten und verlangt die Bestrafung nicht wegen Mordes, sondern wegen Verübung der Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 StGB, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen sei. Sodann verlangt er das Abse- - 10 - hen von einer Landesverweisung.”
“Gegenstand des Berufungsverfahrens wird nur, was angefochten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO), die unangefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in Rechtskraft (Art. 402 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafurteil vom 27. April 2021 vollumfänglich angefochten, indessen in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht ausgeführt, weshalb sie den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der F____ AG (vormals [...]; s. dazu unten E. 3.1) für nicht richtig hält. Die richterliche Nachfrage an der Berufungsverhandlung, ob das Strafurteil vom 27. April 2021 auch in diesem Punkt (AS Ziff. 3) angefochten werde, hat die Staatsanwaltschaft bejaht (Prot. HV act. 612). Danach hat die Staatsanwaltschaft es erneut unterlassen, im Plädoyer dazulegen, weshalb sie diesen Freispruch für nicht richtig hält (s. dazu auch unten E. 5). Gleichwohl ist damit auch dieser Freispruch nicht in Rechtskraft erwachsen und neu zu beurteilen.”
Die Staatsanwaltschaft kann auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichten. Unabhängig davon hemmt die vom Beschuldigten erhobene Berufung die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 StPO).
“– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich wurde über die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen befunden (Urk. 63 S. 32 f.). 2.Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken die Berufung anmelden (Prot. I S. 23). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 (Urk. 65) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 66) erklärte diese mit Eingabe vom 14. September 2023 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 68). In der Folge wurde auf den 26. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsan- waltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 70). Zu dieser ist - 5 - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, wes- halb das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO noch- mals umfassend zu überprüfen. 2.Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 65; Urk. 74). Weitere Beweiserhebungen drän- gen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt 1.Einleitung 1.1.Der Beschuldigte anerkennt, dass er die B._____ AG am 1. November 2016 als Eigentümer übernommen hat und bereits bei der Übernahme der B._____ AG bzw. der Einsitznahme in deren Verwaltungsrat über die prekäre Fi- nanzlage der Gesellschaft im Bild war, stellt jedoch im Wesentlichen in Abrede, in der Folge in arger Nachlässigkeit seine Pflichten als Gesellschaftsorgan verletzt zu haben (vgl.”
“34) und reichte am 3. Januar 2022 die begründete Berufungserklärung ein (Urk. 45). Er beantragt einen vollumfängli- chen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskas- se. 3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 47). Innert der angesetzten Frist erhob die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 teilte sie einzig mit, dass sie die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils beantrage (Urk. 49). 4. Am 20. Mai 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. August 2022 vorgeladen (Urk. 52). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den eingangs aufgeführten Anträgen gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 3. Januar 2022 fest (Prot. II S. 24). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte - 5 - verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist . Nachdem die Staatsanwalt- schaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbe- halt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) somit insgesamt zur Disposition. 2. Beweisanträge des Beschuldigten 2.1. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 3. Januar 2022 stellte der Beschuldigte die Beweisanträge auf Einholung einer Auskunft des Eidgenössi- schen Instituts für Metrologie (nachfolgend METAS) betreffend die Frage nach der METAS-Nummer des beim angeklagten Vorfall verwendeten Messgerätes bzw. die Befragung der Messfunktionärin B._____ als Zeugin betreffend das von ihr verwendete Gerät bzw. dessen Gerätenummer.”
“August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberu- fung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 32). Mit Prä- sidialverfügung gleichen Datums wurde das Gesuch des Beschuldigten um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 35). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 36). Gleichentags wurde dem Be- schuldigten aufgrund der erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sein bisheriger erbetener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 37). 3. Am 29. September 2022 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsver- handlung auf den 17. März 2023 vorgeladen (Urk. 39). Zur mündlichen Beru- fungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Leitende Staatsanwalt. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 29 S. 2), während die Staatsan- waltschaft eine höhere Bestrafung beantragt (Urk. 35 S. 2). Entsprechend wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft und der angefochtene Entscheid steht vollum- fänglich zur Disposition. III. 1. Gemäss Vorwurf im Strafbefehl vom 12. April 2022 soll sich am tt.mm.2021 aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "B._____" mit der Ankündigung, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, eine grössere Anzahl Personen an der C._____-Strasse in Zürich ... versammelt haben. Etwa um 12 Uhr hätten sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der C._____-Strasse ... auf die Fahr- bahn gestellt und damit den Strassenverkehr blockiert. Dieser habe daher von der Polizei grosszügig umgeleitet werden müssen. Nach Abmahnung, die Strasse zu - 5 - verlassen und für den Verkehr freizugeben, habe bis 16.”
Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur in dem Umfang, in dem angefochten wird; nicht angefochtene zivilrechtliche Ansprüche bleiben rechtskräftig und durchsetzbar. Wird allein der Zivilpunkt (z. B. die Verweisung auf den Zivilweg) angefochten, beschränkt sich die Hemmung auf diesen Zivilpunkt.
“69) seine Berufungsantwort und begründete Anschlussberufung folgen liess (Urk. 71). - 6 - 4. Innert mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2021 (Urk. 72) angesetzter und mehrfach erstreckter Frist (Urk. 74 ff. ) nahm die Privatklägerin schliesslich mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 zur Berufungsantwort des Beschuldigten Stellung und erstattete ihre Anschlussberufungsantwort, in deren Rahmen – wie bereits zuvor im Fristerstreckungsgesuch vom 29. September 2021 (Urk. 77) – sie erst- mals die eingangs zitierten prozessualen Anträge stellte (Urk. 78). Mit Präsidial- verfügung vom 15. November 2021 wurde dem Beschuldigten aufgrund der neu- en prozessualen Anträge der Privatklägerin deren Eingaben vom 29. September 2021 bzw. 21. Oktober 2021 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 79). Die Vernehmlassungsantwort des Beschuldigten datiert vom 6. Dezember 2021 (Urk. 81). Die Privatklägerin liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 82). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Sowohl die Be- rufung der Privatklägerin als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten rich- ten sich gegen Dispositivziffer 6 (Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg). Der Berufungsumfang beschränkt sich damit auf den Zivilpunkt. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. September 2020 bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2-3 (Strafe), 4-5 (Entscheid über Sicherstellungen) sowie 7-11 (Kosten- und Entschädigungsdis- positiv) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1. Anfechtbarkeit der Verweisung auf den Zivilweg 1.1. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 51 S. 30). Das Bundesgericht hat sich – soweit er- sichtlich – noch nicht ausdrücklich mit der Frage beschäftigt, ob es für eine Beru- fung gegen ein erstinstanzliches Urteil im Zivilpunkt genügt, dass die Ansprüche - 7 - im Sinne von Art.”
“34 plus intérêt à 5 % l’an dès le 20 juillet 2017 à titre de dommages-intérêts (cf. ch. III/VII du dispositif). Il a également été reconnu débiteur de l’intimée de la somme de 27'779 fr. 05 à titre d’indemnité pour les dépenses obligatoires au sens de l’art. 433 CPP (cf. ch. III/VIII du dispositif). Ce jugement a certes fait l’objet d’un recours au Tribunal fédéral. Ce recours n’est toutefois dirigé que contre les peines prononcées contre le recourant et ne concerne nullement les prétentions civiles et indemnité allouées à l’intimée. On relèvera en outre que même s’il avait été dirigé contre la décision sur les prétentions civiles, ce recours aurait de toute manière été dépourvu d’effet suspensif (cf. art. 103 al. 2 let. b, 2ème phrase LTF). La condamnation du recourant au paiement des sommes susmentionnées est donc bien exécutoire. Elle l’était du reste depuis la date du jugement de première instance qui avait déjà condamné le recourant à verser ces montants et n’a pas été contesté sur ce point en appel (cf. art. 402 CPP, art. 437 al. 2 CPP et TF 6B_654/2012 du 27 juin 2013, consid. 1.3) . Le moyen est donc infondé. III. Le recourant conteste les frais ainsi que les dépens mis à sa charge qu’il considère comme disproportionnés. a) Aux termes de l’art. 106 al. 1 CPC, les frais sont mis à la charge de la partie succombante. Selon l'art. 95 al. 1 CPC, les frais comprennent d'une part les frais judiciaires (let. a), d'autre part les dépens (let b). Conformément à l’art. 96 CPC, les cantons fixent le tarif des frais. aa) En application de l’art. 96 CPC, le canton de Vaud a édicté le tarif des frais judiciaires civils du 28 septembre 2010 (TFJC ; BLV 270.11.5). Dans les procédures judicaires de la LP soumises à la procédure sommaire (art. 251 CPC), les frais judicaires se déterminent toutefois exclusivement selon les tarifs de l’OELP, l’art. 16 LP – qui prévoit que le Conseil fédéral arrête les tarifs (al. 1) – dérogeant valablement à l’art.”
Sind Kostenpositionen in einem engen, untrennbaren Sachzusammenhang mit angefochtenen Kostenregelungen, gelten sie als mitangefochten, auch wenn sie formell nicht ausdrücklich in der Berufung erwähnt werden.
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte richtet seine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid primär gegen den Schuldspruch wegen der Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer III.2. Lemma 1, 3, 5-7, 9, 12 und 13 (Dispositivziffer 1) sowie die gestützt auf die- sen Schuldspruch verhängte Sanktion (Dispositivziffer 2). Sodann ficht er die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten) gemäss der Dis- positivziffer 6 lit. a, b und d an. Obwohl die Dispositivziffer 6 lit. c von der Beru- fung des Beschuldigten nicht erfasst ist, hat sie aufgrund des engen und un- trennbaren Sachzusammenhangs mit der übrigen Kostenregelung als mitange- fochten zu gelten. Der Beschuldigte rügt schliesslich die Höhe der ihm zugespro- chenen Genugtuung (Dispositivziffer 7).”
“Februar 2023 liessen die Privatkläger 2 und 3 fristgemäss ihren schriftlichen Parteivortrag einreichen (Urk. 97). Dieser wurde der Staatsanwalt- schaft und der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Hinweis, dass anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde (Urk. 98/1-2). - 22 - 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. März 2023 reichte die Vertei- digung eine Timeline als Beweiseingabe ein und stellte die eingangs aufgeführten Beweis- sowie Berufungsanträge (Urk. 101; Prot. II S. 34). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde der Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 der ihre Berufungsanträge betreffende Abschnitt der Plädoyernotizen der Verteidi- gung zugestellt und angefragt, ob eine Stellungnahme unter Fristansetzung ge- wünscht werde. Gleichtags erklärte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 104/1-2; Prot. II S. 44 f.). 2.Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 8. April 2021 (Urk. 70) ficht die amtliche Verteidigung das Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3, 6-13, 15, 24 und 25 an. Formell hat sie zwar die Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Vollzug) nicht angefochten, diese gilt indes mit Anfechtung des Strafpunktes (Dispositivziffer 3) als mitangefochten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Dispositivziffer 26 (Nachforde- rungsvorbehalt bzgl. 70% der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Zusammen- hang mit dem Berufungsantrag der Verteidigung, sämtliche Kosten des Gerichts- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Privatkläger 2 und 3 verlangen in ihrer Berufungserklärung vom 15. April 2021 die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr.”
“November 2022 fand ein Erstge- spräch zwischen dem Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Beschuldigten zum Thema vorzeitiger Massnahmenvollzug statt (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung - 7 - vom 12. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten, nachdem der Justizvollzug des Kantons Zürich einen geeigneten Therapieplatz für ihn gefunden hatte (vgl. Urk. 96), antragsgemäss der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 97). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Januar 2023 in der Psychiatrischen Klinik O._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. 3. Am 12. Dezember 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 94). Trotz ursprünglicher Dispensation erklärte sich der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Kehrli auf Anfrage und unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO bereit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Anlässlich derselben stellten der Leitende Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung die eingangs wiedergegebenen An- träge (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Kon- nexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafe (Dispositivziffer 4 bis 6), die Anordnung einer sta- tionären Massnahme und der damit zusammenhängende Aufschub der Freiheits- strafe (Dispositivziffer 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispo- sitivziffer 11 und 12, Urk. 70 S. 2; Urk. 103 S. 1). Aufgrund des engen Zusam- menhangs mit Dispositivziffer 12 hat Dispositivziffer 13, gemäss welcher die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zwar auf die Gerichtskasse genommen, aber ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten statuiert wird, als mitange- fochten zu gelten.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist insoweit gehemmt; die von der Berufung nicht erfassten Teile des Urteils treten in Rechtskraft.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung; nicht von der Berufung erfasste Punkte erwachsen in Rechtskraft. Bei enger Konnexität kann das Berufungsgericht weitere, ursprünglich nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung einbeziehen.
“52) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ebenfalls innert Frist einreichen (Urk. 58). 3.Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 59) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Anschlussberufung erhob und die Berufung auf die Bemes- sung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe be- schränkte (Urk. 61). Dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsi- dialverfügung vom 17. Juni 2023 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 62). 4.Die Parteien wurden am 1. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2024 vorgeladen (Urk. 64), zu welcher der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ und Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 4). II. Formelles und Prozessuales 1.Formelles 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 je mit Hinweisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch. Gestützt auf die Anträge der Verteidigung ist keine der Disposi- tivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Februar 2023 (Urk. 56) in Rechtskraft erwachsen. 2.Verjährung 2.”
“Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- - 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger erhoben (vgl. Urk. 59-61). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). - 5 - 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19.”
“Die Privatklägerin und die andere Ver- fahrensbeteiligte E._____ liessen sich nicht vernehmen. 4. Mit Beschluss vom 7. August 2023 wurde die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 festgestellt (Urk. 32). 5. Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 34). - 6 - 6. Am 6. Mai 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 36). 7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 38) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7 f.). 8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die unter Erw. I.4. erwähnte Teilrechtskraft betrifft die Dispositiv-Ziffern 1, 6-7, 9-10 und 13 des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 (Urk. 26). Im verbleibenden Umfang steht der angefochtene Entscheid (inkl. der Berichtigung; Urk. 24) im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlech- terungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.”
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Besteht eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten, können jedoch auch nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung einbezogen werden.
“Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- - 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Beispiels- weise kann eine Berufung nicht darauf beschränkt werden, nur die Strafzumes- sung oder nur (isoliert) die Frage des Vollzugs anzufechten, da ein enger Zu- sammenhang zwischen dem Strafmass und dem Strafvollzug besteht (BGE 144 IV 385 E. 1.1). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung die Sanktion (Dispositivziffer 2), deren Vollzug (Dispositivziffer 3) und die Kostenverteilung (Dispositivziffer 13) an (Urk. 89 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, die Berufung bezüglich des Vollzugs zurückzuziehen (Prot.”
“November 2022 fand ein Erstge- spräch zwischen dem Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Beschuldigten zum Thema vorzeitiger Massnahmenvollzug statt (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung - 7 - vom 12. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten, nachdem der Justizvollzug des Kantons Zürich einen geeigneten Therapieplatz für ihn gefunden hatte (vgl. Urk. 96), antragsgemäss der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 97). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Januar 2023 in der Psychiatrischen Klinik O._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. 3. Am 12. Dezember 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 94). Trotz ursprünglicher Dispensation erklärte sich der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Kehrli auf Anfrage und unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO bereit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Anlässlich derselben stellten der Leitende Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung die eingangs wiedergegebenen An- träge (Prot. II S. 7 f.). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Kon- nexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafe (Dispositivziffer 4 bis 6), die Anordnung einer sta- tionären Massnahme und der damit zusammenhängende Aufschub der Freiheits- strafe (Dispositivziffer 7 und 8) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispo- sitivziffer 11 und 12, Urk. 70 S. 2; Urk. 103 S. 1). Aufgrund des engen Zusam- menhangs mit Dispositivziffer 12 hat Dispositivziffer 13, gemäss welcher die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zwar auf die Gerichtskasse genommen, aber ein Nachforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten statuiert wird, als mitange- fochten zu gelten.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung; die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird demnach nur für die nicht angefochtenen oder bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte nicht gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte, fällt jedoch insgesamt ein neues Urteil, in dem sowohl die neu überprüften als auch die (teil-)rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden.
“Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan- - 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.). 5.Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw.”
“_____ vom Vorwurf des Raufhandels bereits rechtskräftig und nicht Gegenstand seines Berufungsverfahren (SB220061-O) war. 6. In der Folge wurden die Beschuldigten B._____, C._____ (SB220060-O) und D._____ (SB220062-O) sowie der jeweils als Privatkläger auftretende A._____ am 12. Dezember 2023 zu einer gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 8. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 88), zu welcher C._____ und D._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 8). Die amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten stellte zu Beginn der Berufungsverhandlung ein Ge- such um Erlass des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten zur Berufungs- verhandlung, welches bewilligt wurde (Prot. II S. 11 f.). 7. Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. Der Beschuldigte liess ausdrücklich keine Anträge stellen (Prot. II S. 14 f.). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. - 6 - II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Privatkläger A._____ verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung des Beschuldig- ten wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, eventualiter wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und subeventualiter wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Des Weiteren verlangt der Privatkläger A._____ die Aufhebung der Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– an den Privatkläger A._____ un- ter solidarischer Haftung der Beschuldigten C._____ sowie D._____ (Urk. 69 S. 2). 1.3. Der Privatkläger hat seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 69 S. 3), weshalb das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen ist (Art.”
“Der Beschuldigte reichte sodann während des gesamten Be- rufungsverfahrens über 50 Eingaben ein (vgl. auch die weiteren Eingaben, ins- besondere weitere Ausstandsgesuche und Schlussworte, Urk. 233-234, 242-247, 249-250, 253). 9.Am 9. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Aktenbeizugsgesuch ein (Urk. 229, 230). Ferner wurden die Parteien am 10. Januar 2024 über eine Änderung in der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 227). Für die Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 reichte die Ver- teidigung auf Anfrage der Verfahrensleitung ihre Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 224; Urk. 252). Die Berufungsverhandlung samt Eröffnung des Urteils mit mündlichen Erläuterungen fand am 29. Januar 2024 statt (Prot. II S. 11 f.). Die Verteidigung stellte – wie auch vor Vorinstanz – diverse Vorfragen (Urk. 74; Urk. 252 S. 3-5), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte haben die Berufung nicht beschränkt (Urk. 126; 134; 143, 150 S. 2), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2.Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. - 7 - dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Um- fang der Berufungsanträge gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), ins- gesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil- )rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-E UGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 16. September 2022 (Urk. 57) das vorinstanzliche Urteil – sinngemäss – vollumfänglich an. Expli- zit wendet er sich zwar nur gegen den Schuldspruch wegen rechtswidriger Einrei- se i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Urk. 33, Dispositiv- Ziffer 1) und gegen die Abweisung der von ihm geltend gemachten Entschädi- gungs- und Genugtuungsforderungen (Urk. 33, Dispositiv-Ziffer 4; von der Vo- rinstanz als "Zivilforderungen" bezeichnet; vgl.”
Nicht von der Berufung erfasste Dispositivziffern erwachsen in Rechtskraft. Die Rechtsprechung stellt wiederholt fest, dass dadurch insbesondere Punkte wie Kostenfestsetzungen, Herausgabe oder Einziehung von Gegenständen und angeordnete Beschlagnahmen in Rechtskraft treten; dies wird häufig vorab mittels Beschluss festgestellt.
“November 2023 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 5. März 2024 verwies die Beschuldigte als Berufungsbegrün- dung auf die mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen zur Begründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsant- - 6 - wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 80). 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe), 3 (Vollzug), 5 (Landesverwei- sung) sowie 10 und 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Abse- hen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genug- tuungsbegehren der Beschuldigten) wurden nicht angefochten. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestset- zung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechts- kraft erwachsen ist.”
“Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte. 4.Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 18 - 2. 2.1.Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellte im Rahmen ihrer Beru- fungserklärung – wie bereits vor Vorinstanz (vgl.”
“Ferner wurde die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung abge- wiesen. Schliesslich wurde über diverse Beschlagnahmen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 61 S. 45 ff.) 2.Mit Eingabe vom 17. August 2023 liess der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 55). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 1. November 2023 (Urk. 62) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und die Privatklägerschaft (Urk. 65), erklärte Erstere fristgerecht die Anschlussberufung (Urk. 69). Die Privat- - 8 - klägerin liess sich innert derselben Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist. In der Folge wurde auf den 30. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68), zu welcher der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die Vertreterin der Staatsan- waltschaft erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafe sowie deren Vollzug (Dispositivzif- fern 3 und 4) an und beantragt das Absehen von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 5 und 6) mit Abänderung der Kostenauflage (Dispositivziffer 15). Die Staatsanwaltschaft ver- langt mit ihrer Anschlussberufung in Abänderung der Dispositivziffern 1 und 2 so- wie 3 und 5 einen Schuldspruch des Beschuldigten gemäss Anklageschrift (mithin eine zusätzliche Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls [Dossier 1], Hausfrie- denbruches, Sachbeschädigung und Diebstahls [Dossier 2] sowie wegen vollen- deten Hausfriedensbruches [Dossier 3]), eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. August 2023 in Bezug auf den Schuldpunkt teilweise (Dispositivziffer 1 Lemma 1 betreffend ver- suchten Diebstahl gemäss Dossier 3 sowie Dispositivziffer 1 Lemma 2 [mehrfache Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 und 3] und Dispositivziffer 1 Lemma 3 [Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1]), die Beschlagnahmen (Dispositivziffern 7 - 10), die Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositivziffern 11 und 12), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 14) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist.”
“Am 28. Juni 2023 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens sowie die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen B.______ (SB220455-O) und C.______ (SB220456-O) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 2. und 3. November 2023 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erschei- nen freigestellt wurde (Urk. 62). 4. Zur Berufungsverhandlung vom 2. und 3. November 2023 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher X._____, der Beschuldigte B.______ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Verfahren SB220455-O) sowie der Beschuldigte C.______ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Z.______ (im Verfahren SB220456-O). In der Sache stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4). 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten (Urk. 56) richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuld- - 6 - spruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz), 3 und 4 (Strafzumessung und Vollzug), 5 (Anordnung der Landes- verweisung), 6 (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS), 7 und 9 (Rege- lung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Barschaften und Gegen- stände) und 12 (Kostenauflage) sowie 13 (Nachforderung betreffend Kosten amt- liche Verteidigung). 1.2 Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vom 17. November 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Einfuhren von Kokain am 19. November 2018 und 21. Dezember 2018), 8 (Herausgabe einer beschlag- nahmten SIM-Kartenhalterung) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist (vgl.”
“Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: Der vorliegenden Berufung kommt im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung zu (Art. 402 StPO). Die besagten Gegenstände dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mithin ohnehin nicht vernichtet werden. Dass sich die Vorinstanz dessen durchaus be- wusst war, ergibt sich bereits aus dem Mitteilungssatz, in welchem die Mitteilung an die Lagebehörde ausdrücklich erst nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen hat (Urk. 97 S. 57 f.). Der Privatkläger verlangte mit seinem ursprünglichen Antrag mithin nichts anderes, als die Vorinstanz ohnehin bereits angeordnet hat. Dabei wandte er sich inhaltlich nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, indem er etwa Anspruch auf die besagten Gegenstände erheben würde. Der Entscheid der Vorinstanz, mit welcher sie die Einziehung und Vernichtung dieser Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet hat, ist unter Verweis auf ihre zutreffende Begründung (Urk. 97 S. 45 E. 3.1. f.) somit zu bestätigen.”
Bei vollumfänglicher Anfechtung steht das erstinstanzliche Urteil im angefochtenen Umfang zur Disposition und die Berufung hat in diesem Umfang aufschiebende Wirkung. Betrifft das erstinstanzliche Verfahren ausschliesslich Übertretungen, wird das Berufungsverfahren in der Regel schriftlich geführt.
“Nachdem mit Beschluss vom 14. Juni 2023 das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Urk. 47), reichten das Statthalteramt mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) und der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. August 2023 eine Berufungsbegründung ein (Urk. 49; Urk. 51; Urk. 53), welche anschliessend den Parteien zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt wurden (Urk. 54). Das Statthalteramt erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 56). Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dass er neu als Verteidiger amte (Urk. 57; Urk. 58). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 60) einrei- chen. Das Statthalteramt verzichtete auf die freigestellte Vernehmlassung (Urk. 61, 63). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil vom Statthalteramt vollumfänglich angefochten wird (Urk. 51), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. - 5 - 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Schliesslich liess der Beschuldigte einige der gemäss Präsidialverfü- gung einverlangten Unterlagen einreichen (Urk. 37/1-2) und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35). 7.Nachdem mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt dazu Frist ange- setzt worden war, reichte dieses mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38; Urk.39/1; Urk. 40). Das Doppel der Be- rufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Fe- - 5 - bruar 2023 zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 41). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm fristge- recht mit Eingabe vom 9. März 2023 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 42/1; Urk. 44). Die Vorinstanz verzichtete am 15. März 2023 auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 46). Das Statthalteramt hat auf weitere Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 49). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 32), erwächst keine Dispo- sitivziffer in Rechtskraft. 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungsantwort der Beschuldigten vom 19. Mai 2023 sowie die Eingabe vom 23. Juni 2023 samt Honorarnote zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 reichte das Stadtrichteramt eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 61). Diese Stellungnahme wurde der Be- schuldigten mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 zur freigestellten Stellung- nahme innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 62). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 10. Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. November 2023 mit der Verteidi- gung wurde diese gebeten, eine aktualisierte Honorarnote bis zum 24. Novem- ber 2023 einzureichen, sollten sich weitere Aufwendungen zur bereits bei den Ak- ten liegenden Honorarnote vom 23. Juni 2023 ergeben haben (Urk. 64). Bis zum 24. November 2023 reichte die Verteidigung keine neue Honorarnote ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls 2021-014-343 vom 29. April 2021 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– sowie die vollumfängli- - 6 - che Auferlegung der Kosten (Strafbefehls-, Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten) zulasten der Beschuldigten. Die Beschuldigte hingegen verlangt die Aufhe- bung der Dispositivziffern 4 und 5 (Genugtuung und Prozessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung einer Genugtuung sowie Pro- zessentschädigung. Das vorinstanzliche Urteil steht damit vollumfänglich zur Dis- position, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur An- wendung gelangt. 2.Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Wird ein bestimmter Punkt in der Berufungsbegründung nicht behandelt, ist davon auszugehen, dass dieser Punkt von der Berufung nicht erfasst wird und insoweit in Rechtskraft erwachsen sein kann.
“Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Gegenstand eines Berufungsverfahrens sind aber immer nur die angefochtenen Inhalte eines vorinstanzlichen Urteils (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ficht gemäss seinen Rechtsbegehren das Urteil des Jugendgerichts vom 1. Dezember 2021 zwar vollumfänglich an. Allerdings finden sich in seiner Begründung keinerlei Ausführungen zur verfügten Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Urteil diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; s. Dispositiv). Zuständig für die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts ist die Dreierkammer des Appellationsgerichts (Art.”
“April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 85). Die Privatkläger 1 bis 3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 4.Am 23. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88). - 6 - 5.Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 3). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigerin auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 29 f.). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 92). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 6. April 2023 (Urk. 82 S. 2 f.) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzli- chen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art.”
“Februar 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einrei- chen liess (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags an- gesetzt (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf Anschlussbe- rufung innert Frist und ersuchte zeitgleich um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 69/1 und Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 17. August 2023 dispensierte die Berufungs- instanz die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 70). - 9 - 3.Zur Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2024 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, in welchem Rahmen er die eingangs aufgeführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3; Urk. 84 S. 7). II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO). 2.Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Er beantragt eine Bestrafung mit 3 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom 20. April 2021 (ST.2020.37) respektive mit 26 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Er ficht damit die Dispositivziffern 2 teilweise (Höhe Zusatzfreiheitsstrafe) und 3 teilweise (Vollzug der Zusatzfreiheitsstrafe) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 66 S. 2; Prot. II S. 3; Urk. 84 S. 7). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 teilweise (Busse als Zusatzstrafe), 3 teilweise (Vollzug der Busse als Zusatzstrafe), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 (Landesverweisung), 6 und 7 (Zivilforde- rungen) sowie 8 bis 11 (Kostendispositiv).”
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten; bei enger Konnexität können jedoch auch weitere, nicht angefochtene Punkte in die Prüfung einbezogen werden. Am Ende fällt das Berufungsgericht ein neu zu formulierendes Urteil; dabei hat es anzugeben, welche Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
“Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- - 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“Das Verschiebungsgesuch wurde durch die Verfahrensleitung in der Folge einstweilen mündlich abgewiesen, da es ungenügend begründet resp. zu kurzfris- tig in ergänzter Form eingereicht worden war (Urk. 79; Urk. 85). Anlässlich des Verhandlungstermins vom 7. Februar 2024 erhielt die amtliche Verteidigung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen Gelegenheit, das Verschiebungsgesuch des nicht erschienenen Beschuldigten zu ergänzen bzw. abschliessend zu be- gründen, woraufhin dieses bewilligt wurde (Prot. II S. 4 ff.). Als neuer Termin für die Berufungsverhandlung wurde mit der amtlichen Verteidigung der 28. Februar 2024 abgesprochen, auf welches Datum die weiteren Parteien und Parteivertreter noch am selben Tag vorgeladen wurden (Prot. II S. 7; Urk. 86). 8.Am 28. Februar 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschien (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. - 7 - II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsver- handlung seine Berufung im Verhältnis zur Berufungserklärung vom 21. April 2023 einschränken liess (Prot. II S. 5 und 10; vgl. auch Urk. 62 S. 4), beantragt er letztlich noch die teilweise Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.”
“–, unter Anrech- nung der bisher erstandenen Haft, eventualiter die Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie eine anteilsmässi- ge Auflage der Kosten des Vorverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte sie zudem eventualiter die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Urk. 92 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschul- digten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuel- len wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 teilte die amtliche Verteidigung mit, der Beschuldigte sei am 14. August 2019 nach B._____ [Ortschaft]/Libanon ausgeschafft worden, wo er sich seither befinde. Er sei arbeitslos und seine wirtschaftliche Situation desolat, sodass es ihm nicht möglich sei, Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 63). - 5 - Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Von der Staatsan- waltschaft wurden die Dispositivziffern 1, teilweise (Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts), 2 und 3 (Kostenfolgen) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und der Abweisung der Genugtuung. Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise) und 4 (Abweisung Genugtuung) in Rechtskraft erwachsen ist. Am 15. April 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 27. April 2020 ersuchte die amtliche Verteidigung um Einholung der Bewilligung der Einreise des Beschuldigten beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM), da der Beschuldigte gemäss Art.”
Wird ein Urteilspunkt in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht behandelt, kann die Berufung trotzdem als erhoben gelten, wenn die Anfechtung dieses Punktes in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt wird; in diesem Fall ist der betreffende Urteilspunkt nicht in Rechtskraft erwachsen und bleibt Gegenstand der Berufung (vgl. Quellenfall).
“Gegenstand des Berufungsverfahrens wird nur, was angefochten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO), die unangefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in Rechtskraft (Art. 402 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat das Strafurteil vom 27. April 2021 vollumfänglich angefochten, indessen in der schriftlichen Berufungsbegründung nicht ausgeführt, weshalb sie den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung zu Lasten der F____ AG (vormals [...]; s. dazu unten E. 3.1) für nicht richtig hält. Die richterliche Nachfrage an der Berufungsverhandlung, ob das Strafurteil vom 27. April 2021 auch in diesem Punkt (AS Ziff. 3) angefochten werde, hat die Staatsanwaltschaft bejaht (Prot. HV act. 612). Danach hat die Staatsanwaltschaft es erneut unterlassen, im Plädoyer dazulegen, weshalb sie diesen Freispruch für nicht richtig hält (s. dazu auch unten E. 5). Gleichwohl ist damit auch dieser Freispruch nicht in Rechtskraft erwachsen und neu zu beurteilen.”
Erhebt der Berufungsbeklagte/der Beschuldigte die Berufung unbeschränkt, wird der gesamte vorinstanzliche Entscheid in der zweiten Instanz umfassend überprüft; es ist dann kein Punkt des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
“Februar 2024 mit- geteilten Konsequenzen für den Fall einer unentschuldigten Säumnis an der Beru- fungsverhandlung hingewiesen wurde (Urk. 119). Zur Berufungsverhandlung sind dann der Beschuldigte persönlich sowie Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 10). - 6 - II. Formelles 1.Der Beschuldigte hat sich nach der erneuten Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung nicht mehr vernehmen lassen, weshalb an- kündigungsgemäss seine bereits mit Schreiben vom 17. September 2022 erhobene Berufungserklärung ohne Weiterungen Gültigkeit erlangt. Er hat mit diesem Schreiben die Berufung nicht beschränkt und einen vollumfänglichen Frei- spruch mit Abweisung der geltend gemachten Zivilforderungen beantragt (vgl. Urk. 77 S. 1). Bei diesem Standpunkt blieb er auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 10 + 31). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in zweiter Instanz in sämtlichen Punkten umfassend zu überprüfen (vgl. Art. 402 StPO i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO). 2.Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 77 S. 1; Prot. II S. 12 + 34). Es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. 3.Zur Frage einer anwaltlichen Verteidigung des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich und korrekt geäussert und eine solche nicht als gesetzlich geboten erachtet (vgl. Urk. 75 S. 7 ff.). Nachdem vorliegend im Ein- klang mit den entsprechenden Erwägungen kein Fall einer notwendigen Verteidi- gung im Sinne von Art. 130 StPO gegeben ist und dem fachkundigen Beschuldig- ten in der Untersuchung mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO zu beantragen, was er indessen unge- nutzt liess (vgl. Urk. 13 S. 2; Urk. 14 S. 2; Urk. 15 S. 1), besteht für den Beru- fungsprozess kein Anlass für eine andere Sichtweise dieser Fragestellung, zumal der Beschuldigte im bisherigen Verfahren auch nie die Rüge vorgebracht hat, er habe sich nur ungenügend verteidigen können.”
“Der Beschuldigte reichte sodann während des gesamten Be- rufungsverfahrens über 50 Eingaben ein (vgl. auch die weiteren Eingaben, ins- besondere weitere Ausstandsgesuche und Schlussworte, Urk. 233-234, 242-247, 249-250, 253). 9.Am 9. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Aktenbeizugsgesuch ein (Urk. 229, 230). Ferner wurden die Parteien am 10. Januar 2024 über eine Änderung in der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 227). Für die Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 reichte die Ver- teidigung auf Anfrage der Verfahrensleitung ihre Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 224; Urk. 252). Die Berufungsverhandlung samt Eröffnung des Urteils mit mündlichen Erläuterungen fand am 29. Januar 2024 statt (Prot. II S. 11 f.). Die Verteidigung stellte – wie auch vor Vorinstanz – diverse Vorfragen (Urk. 74; Urk. 252 S. 3-5), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte haben die Berufung nicht beschränkt (Urk. 126; 134; 143, 150 S. 2), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2.Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. - 7 - dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.”
“– bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Er wurde für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und sein beschlagnahmtes Mobiltelefon wurde eingezogen. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- funden (Urk. 30 bzw. 33 S. 15 f.). 2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 22). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 (Urk. 34) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 38) erklärte die Staats- anwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juli 2022 den Verzicht auf eine Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 40). In der Folge wurde auf den 18. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 41), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 6). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte fordert mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht in diesem Zusammenhang den gesamten vorinstanzlichen Entscheid an (Urk. 34 - 5 - S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2022 in zweiter Instanz im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen, ohne dass ein Punkt in Rechtskraft erwachsen wäre. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte mit Eingabe vom 15. Januar 2023 in prozessualer Hinsicht den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Vorverfah- rens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 43 S. 3 ff.). 2.1. Zur Begründung des Rückweisungsantrags führte der aktuelle Verteidiger an, dass der Beschuldigte vom früheren amtlichen Verteidiger ungenügend ver- treten worden sei.”
Praxis / Verfahrensfolgen: Art. 402 StPO verleiht der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung; in der Praxis führt dies zur Hemmung der Rechtskraft und häufig zur Aussetzung von Vollstreckungsmassnahmen (z.B. Aussetzung der Vollstreckung von Geldstrafen oder Auswirkungen auf Freiheitsentzug im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sicherheitshaft). Konkrete Abweichungen sind möglich und hängen vom speziellen Verfahrenskontext ab.
“Le taux de conversion d'un jour de détention est le même que celui par lequel le juge détermine la peine privative de liberté de substitution en cas de non-paiement fautif de l'amende selon l'art. 106 al. 3 CP (ATF 135 IV 126 consid. 1.3.9 p. 130). La question d'une indemnisation financière (art. 431 al. 2 CPP) d'une détention injustifiée ne se pose donc en principe que si une imputation suffisante de cette détention sur une autre sanction au sens de l'art. 51 CP n'est plus possible ; l'indemnisation financière est ainsi subsidiaire à l'imputation (ATF 141 IV 236 consid. 3.3 p. 239 et les références ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_671/2016 du 17 mai 2017 consid. 1.1). L'intéressé n'a pas le droit de choisir entre les deux formes d'indemnisation (arrêts du Tribunal fédéral arrêts du Tribunal fédéral 6B_389/2018 du 6 septembre 2018 consid. 1.1 ; 6B_671/2016 du 17 mai 2017 consid. 1.1 ; 6B_431/2015 du 24 mars 2016 consid. 2.2 ; 6B_84/2014 du 13 août 2014 consid. 5.1). 2.2. En l'espèce, vu l'effet suspensif légal de l'appel (cf. art. 402 CPP), l'appelant était en droit d'éteindre par paiement des peines pécuniaires en force, inscrites à son casier, à l'instar des sommes de CHF 2'800.- et CHF 2'470.- qu'il a faites parvenir les 12 septembre et 14 novembre 2022 au Service des contraventions, ce qui lui a permis de purger entièrement les peines pécuniaires prononcées les 11 février, 12 avril, 26 avril, 20 juin, 7 et 12 septembre 2022 (cf. supra let. D.). Seules demeurent non encore exécutées ou partiellement exécutées, à ce jour, la peine pécuniaire et l'amende de CHF 300.- prononcées le 21 juillet 2021 par le Ministère public de la Confédération, converties en peines privatives de liberté de substitution (23 jours), la peine privative de liberté de 120 jours, sous déduction de deux jours de détention avant jugement, infligée le 30 août 2022 par le MP (118 jours) et en cours d'exécution, soit 94 jours au jour du présent arrêt, ainsi que les amendes prononcées les 18 septembre 2020, 11 février 2022, 12 avril 2022, 30 août 2022 et 12 septembre 2022, lesquelles représentent, au total, CHF 1'070.”
“Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 125 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Das erstinstanzliche Urteil erging am 5. Oktober 2021 (Urk. 101). Gleichen- tags wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 108). Gegen das Urteil liess einzig der Beschuldigte fristwahrend Berufung anmelden (Urk. 112). Anschlussberufung wurde keine erhoben. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 28. Januar 2022 zugestellt (Urk. 119 = Urk. 125; Urk. 120). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 17. Februar 2022 innert Frist die Berufungs- erklärung erstatten, worin er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellen liess (Urk. 127). 3. Am 27. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit der Berufungserklärung vom 17. Februar 2022 (Urk. 127) verlangt der Beschuldigte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 teilweise (betreffend Drohung gemäss Dossier 2”
“Sobald – was noch nicht der Fall ist – Entscheide in nachträglichen Verfahren mit Berufung anfechtbar sein werden, wird auch oberinstanzlich eine Haftanordnung bzw. (häufiger) -verlängerung notwendig sein. Diese wird gestützt auf Art. 364b Abs. 4 StPO i.V. mit Art. 230-233 StPO zu erfolgen haben. Ein Vorgehen nach Art. 364b Abs. 2 fällt schon deshalb ausser Betracht, weil ansonsten die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts – mithin bei sich selbst – Haft beantragen müsste. Mithin wird die zuständige Verfahrensleitung – wie in den übrigen Berufungssachen – selbst über die Haft zu entscheiden haben. Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, inwiefern (zukünftig) der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert wäre, sobald im gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist (vgl. Argumentation des Beschwerdeführers in Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 2.3). Bei dieser Sichtweise wird gerade übersehen, dass diese Bestimmung wie erwähnt mit Blick auf das neu zuständige Rechtsmittel der Berufung, welcher gemäss Art. 402 StPO und damit von Gesetzes wegen im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt, so erlassen wurde. Im Übrigen ging es eben um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitshaft, sofern Sicherheitshaft überhaupt nötig ist. Ordnet, wie vorliegend, das erstinstanzliche Gericht aber eine Massnahme an und kommt einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu, liegt ein vollstreckbarer Vollzugstitel vor, weshalb sich die Anordnung der Sicherheitshaft erübrigt. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf BGE 142 IV 105 E. 5.7 verwiesen werden, wonach ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im nachträglichen Verfahren ein gültiger Vollzugstitel vorliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft des Beschlusses während der Dauer des gesamten gerichtlichen Nachverfahrens in der Konstellation wie der vorliegenden (Aufhebung der stationären Massnahme und Antrag auf Verwahrung), das heisst von dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Entscheids, in jedem Fall auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen hat.”
“364b StPO während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens, das heisst von dessen Einleitung bis zur Rechtskraft des neuen Urteils, auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (vgl. vorne E. 3.3; BBl 2019 6766 Ziff. 3.3.1). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerde nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Angesichts der Konzeption von Art. 364a und 364b StPO gehen diese deutlich jüngeren, besonderen Bestimmungen aber dem allgemeinen Grundsatz von Art. 387 StPO, wonach Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, vor. Andernfalls würde der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, komplett seines Gehalts entleert, sobald im gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch im Einklang mit der im Rahmen der jüngsten Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 eingefügten Regelung, wonach im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren getroffene Gerichtsentscheide mittels Berufung anfechtbar sind (vgl. Art. 365 Abs. 3 VE-StPO [BBl 2022 1560 S. 13]). Diesem Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 402 StPO); die Anwendung von Art. 387 StPO fällt damit künftig ohnehin ausser Betracht. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die bisher nicht ausdrücklich geregelte Frage beantwortet, welcher der zulässige Rechtsbehelf gegen im selbstständigen Nachverfahren ergangene gerichtliche Entscheide ist (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.9 ff.; BBl 2019 6766 f. Ziff. 3.3.1; je mit Hinweisen). Auch wenn Art. 365 Abs. 3 VE-StPO noch nicht in Kraft ist, geht daraus immerhin der gesetzgeberische Wille hervor, dass sich der Freiheitsentzug nach Ablauf der angeordneten Massnahmedauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Nachverfahrens nach den Vorgaben von Art. 364b StPO zu richten und sich damit auf die strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen hat.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Werden einzelne Teile nicht angefochten oder die Berufung hinsichtlich bestimmter Dispositivziffern zurückgezogen, werden diese Teile rechtskräftig; der verbleibende angefochtene Teil steht hingegen weiterhin unter der aufschiebenden Wirkung und der Überprüfung (unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots).
“Umfang der Berufung 2.1.Mit seiner Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 lässt der Privat- kläger mitteilen, er fechte das Urteil – mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 9 – an (Urk. 191 S. 4). 2.2.Infolge Rückzugs der Berufungen betreffend den Beschuldigten 1. C._____ und die Beschuldigte 2. D._____ wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch des Beschuldigten C._____), 2 (Freispruch der Beschuldigten D._____), 6 (Prozessentschädigung für den Beschuldigten C._____) und 7 (Pro- zessentschädigung für die Beschuldigte D._____) sowie 4 (Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklägers), 5 Festsetzung und Auflage Entscheidgebühr), 10 (Genugtuung für die Beschuldigten C._____ und D._____) und 11 (Festset- zung und Auflage Kosten), letztere soweit sie die Beschuldigten 1 und 2 betreffen, in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 296; Art. 402 StPO e contrario). Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Dispositivziffer 9 (Entschädi- gung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers) (vgl. Urk. 191 S. 4). Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von den Parteien nochmals bestätigt (Prot. II S. 29). 2.3.Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.Beweisanträge 3.1.Wie bereits eingangs erwähnt, stellte der Privatklägervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Beweisanträge (Urk. 382). - 10 - 3.2.Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, nament- lich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an.”
Wird mit der Berufung der Schuldspruch angefochten (z. B. mit Antrag auf Freispruch), gelten die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (beispielsweise Sanktion, Einziehungsentscheide, Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen) als mitangefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind nicht ausdrücklich angefochtene weitere Urteilspunkte in der Regel nicht zu überprüfen.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie—bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4.”
“März 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um ein schriftlich begründetes Verschiebungsgesuch zu stellen (Urk. 218), welches am 15. März 2024 einging (Urk. 220). In der Folge wurde nach erneuter Rücksprache mit der Jugendanwalt- schaft und den anwaltlich vertretenen Parteien auf den 5. Juni 2024 neu vorgela- den (Urk. 224). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde noch ein aktuel- ler Führungsbericht und ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 228 und 230). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ sowie Jugendanwäl- tin lic. iur. A._____ für die Anklägerin (Prot. II S. 17). Der unentgeltliche Rechts- vertreter des Privatklägers 1 hat seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungs- verhandlung schriftlich mitgeteilt (Urk. 283). Die übrigen Privatkläger haben eben- falls auf Teilnahme verzichtet. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung und Befragung des Beschuldigten erweist sich der Fall als spruchreif. 2.Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- - 12 - sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht ange- fochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Bei- spiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl.”
“August 2022 auf die Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils (Urk. 48). Am 16. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 liess die Beschuldigte unter Hinweis auf medizinische Komplikationen nach einer Operation um Ver- schiebung des Verhandlungstermins ersuchen und reichte dazu ein Arztzeugnis ein, welches sie bis zum 12. Januar 2023 für verhandlungsunfähig erklärte (Urk. 55; Urk. 56). Das Verschiebungsgesuch wurde einstweilen abgelehnt, mit der Begründung, dass das eingereichte Arztzeugnis ungenügend sei, ein verbes- sertes Zeugnis aber nachgereicht werden könne, welches eine Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten zulasse (Urk. 57). Tags darauf fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 3). - 5 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine iso- lierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivil- punkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b– g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht hingegen den Schuldpunkt, sind die wei- teren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. S CHMID, StPO Praxiskommentar, N 18 zu Art. 399 StPO; BSK StPO – EUGSTER, N 7 zu Art. 399 StPO). Die Beschuldigte beantragt mit der Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1). Mitangefochten sind sodann die mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zusammenhängenden Punkte, namentlich die Sanktion (Dispositivziffer 2), der Vollzug bzw.”
Das Berufungsgericht fällt insgesamt ein neues Urteil; dieses muss die neu überprüften sowie die (teil-)rechtskräftigen Punkte bezeichnen.
“Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an eine kantonale Instanz zurück, so wird das Verfahren in je- nes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet sowohl die kantonale Instanz bei ihrem neu- en Entscheid als auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Mit seinem Rückweisungsentscheid vom 24. August 2022 hat das Bundes- gericht einzig die Frage der Zulässigkeit einer Publikation des begründeten vorinstanzlichen Urteils entschieden und festgehalten, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren und dass die Publikation vom 27. Januar 2022 ent- - 6 - sprechend nicht fristauslösend gewirkt hatte. Nur insoweit ist die Berufungs- instanz inhaltlich an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden; mit Bezug auf alle anderen prozessualen und materiellen Fragen ist ohne Bindung neu zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Um- fang der Berufungsanträge gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), ins- gesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil- )rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-E UGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 16. September 2022 (Urk. 57) das vorinstanzliche Urteil – sinngemäss – vollumfänglich an. Expli- zit wendet er sich zwar nur gegen den Schuldspruch wegen rechtswidriger Einrei- se i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Urk. 33, Dispositiv- Ziffer 1) und gegen die Abweisung der von ihm geltend gemachten Entschädi- gungs- und Genugtuungsforderungen (Urk. 33, Dispositiv-Ziffer 4; von der Vo- rinstanz als "Zivilforderungen" bezeichnet; vgl.”
Hat die Berufung die Strafzumessung oder den Vollzug (einschliesslich die Vollstreckung früherer Geldstrafen) zum Gegenstand, so hemmt Art. 402 StPO die Rechtskraft und damit den Vollzug im Umfang der angefochtenen Punkte. Demgegenüber bleiben nicht angefochtene Dispositivpunkte in der Regel in Rechtskraft.
“Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan- - 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.). 5.Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw.”
“Er wies darauf hin, dass die Beschuldigte bereits Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit der Wah- rung ihrer Interessen beauftragt habe, und reichte eine entsprechende Vollmacht vom 6. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 52; Urk. 53). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auf Anfrage des Gerichts bestätigt hatte, er sei mit dem beantragten Wechsel der Verteidigung einverstanden (Urk. 54; Urk. 55), wurde er mit Präsidi- alverfügung vom 24. Oktober 2022 als neuer amtlicher Verteidiger bestellt. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wurde aus dem amtlichen Mandat entlassen und - 7 - gemäss Beschluss vom 15. November 2022 für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren entschädigt (Urk. 56; Urk. 60). 5. Am 31. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich wel- cher die Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 10. Mai 2022 festhielt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 63). 6. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das von der Vorinstanz festgelegte Straf- mass und den Vollzug dieser Strafe (Dispositivziffern 3 und 4). Weiter ficht sie den Widerruf des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf zwei Geldstrafen aus früheren Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2018 an (Dispositivziffern 6 und 7). In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt sie die Anordnung ei- ner ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Dispositivziffer 5). Sie wendet sich gegen die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung (Disposi- tivziffer 8) und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklä- gerinnen 3 und 4 (Dispositivziffer 10). Schliesslich ficht sie die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Ziffer 13 an (Urk. 42 S. 2 f.; Urk. 63 S. 1). In diesem Um- fang steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- bots (Art.”
“Über diesen Antrag wurde – nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde – sofort beraten und entschieden. Der Antrag war abzuweisen, da die Anklagebehörde zwar verpflichtet werden kann, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Sie kann jedoch nicht gezwungen werden, ihren Standpunkt einge- hend zu begründen oder die Privatklägerschaft aktiv zu unterstützen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft nur einen Defensivstandpunkt und sie müsste sich dann einbringen, wenn die Verteidigung Neues vorbringt, worauf sie sich jedoch nur bedingt vorbereiten kann. Weiter erweist sich der Fall als nicht besonders Komplex und die Aktenmenge als nicht sehr gross, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Staatsanwältin an die wesentlichen Punkte noch erin- nern kann. Schliesslich wäre eine Verschiebung der Berufungsverhandlung auf- grund des Beschleunigungsgebots nicht angebracht, zumal die Berufungsver- handlung bereits einmal verschoben wurde. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. 2.2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Verurteilungen wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich) und wegen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe (Dispositivziffer 1, 4. Spiegelstrich), damit zusammenhängend die Strafzu- messung (Dispositivziffern 3 und 4), die Landesverweisung (Dispositivziffer 6 - 10 - und 7), die (teilweise) Gutheissung der Zivilforderungen (Dispositivziffern 10 und 11) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 15) an (Urk. 93). Da es nicht möglich ist, innerhalb der einzelnen in Art. 399 Abs. 4 StPO erwähn- ten Teilpunkte eine nur partielle Anfechtung zu verlangen (vgl. Z IMMERLIN, in: DO- NATSCH /LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, StPO Komm., 3. Aufl., Art. 399 N 20), gilt die ausgesprochene Strafe insgesamt als angefochten, womit auch die Dispositivzif- fern 2 (Widerruf) und 5 (Vollzug der Busse/Festsetzung Ersatzfreiheitsstrafe) nicht in Rechtskraft erwachsen sind.”
“Le prévenu a ensuite été entendu, puis la procédure probatoire a été close et les représentants des parties ont plaidé, puis répliqué. Finalement, A.________ a eu la parole pour son dernier mot, prérogative dont il a fait usage. en droit 1. 1.1. L’appel, déposé en temps utile, par le prévenu condamné, contre un jugement final rendu par un tribunal de première instance (art. 398 al. 1, 399 al. 1 et 3 ; art. 104 al. 1 let. a, 382 al. 1 et 399 al. 1 et 3 CPP), est recevable. 1.2. Saisie d’un appel contre un jugement ne portant pas que sur des contraventions, la Cour d’appel jouit d’un plein pouvoir d’examen sur tous les points attaqués du jugement (art. 398 al. 2 CPP). Elle n’examine toutefois que les points attaqués du jugement de première instance, sauf s’il s’agit de prévenir - en faveur du prévenu - des décisions illégales ou inéquitables (art. 404 CPP). En l’espèce, l’appelant ne conteste que la quotité de la peine qui lui a été infligée. Il s’ensuit que les autres points du jugement de première instance, qui n’ont fait l’objet ni d’un appel, ni d’un appel joint, ont acquis force de chose jugée (art. 402 CPP a contrario). 1.3. La procédure est en principe orale (art. 405 CPP), sauf exceptions non réalisées en l'espèce (art. 406 al. 1 et 2 CPP). La Cour se fonde en principe sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance (art. 389 al. 1 CPP). La Cour d'appel peut également administrer, d'office ou sur requête, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours (art. 389 al. 3 CPP). En l’espèce, aucune réquisition de preuve complémentaire n’a été formulée dans le cadre de la procédure d’appel. Le Vice-Président a requis d’office la production d’un rapport de comportement de l’Établissement pénitentiaire de G.________, qui a été versé au dossier. 2. 2.1. L’appelant conteste la quotité de la peine qui lui a été infligée en invoquant essentiellement une violation de l’art. 47 CP. Il considère que la peine privative de liberté ferme de 7,5 ans prononcée par le Tribunal pénal est trop élevée et qu’elle doit être réduite principalement à 6 ans, subsidiairement à 6,5 ans.”
Wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bzw. ohne Beschränkung angefochten, erwächst in der Regel keine Dispositivziffer in Rechtskraft; die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist somit im angefochtenen Umfang gehemmt, sodass das Berufungsgericht den Entscheid gesamthaft überprüfen kann.
“E. 1.3). Vorliegend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden und damit nicht in (Teil-)Rechtskraft erwach- sen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO).”
“Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan- - 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.). 5.Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw.”
“52) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ebenfalls innert Frist einreichen (Urk. 58). 3.Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 59) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Anschlussberufung erhob und die Berufung auf die Bemes- sung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe be- schränkte (Urk. 61). Dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsi- dialverfügung vom 17. Juni 2023 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 62). 4.Die Parteien wurden am 1. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2024 vorgeladen (Urk. 64), zu welcher der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ und Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 4). II. Formelles und Prozessuales 1.Formelles 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 je mit Hinweisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch. Gestützt auf die Anträge der Verteidigung ist keine der Disposi- tivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Februar 2023 (Urk. 56) in Rechtskraft erwachsen. 2.Verjährung 2.”
“Der Beschuldigte reichte sodann während des gesamten Be- rufungsverfahrens über 50 Eingaben ein (vgl. auch die weiteren Eingaben, ins- besondere weitere Ausstandsgesuche und Schlussworte, Urk. 233-234, 242-247, 249-250, 253). 9.Am 9. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Aktenbeizugsgesuch ein (Urk. 229, 230). Ferner wurden die Parteien am 10. Januar 2024 über eine Änderung in der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 227). Für die Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 reichte die Ver- teidigung auf Anfrage der Verfahrensleitung ihre Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 224; Urk. 252). Die Berufungsverhandlung samt Eröffnung des Urteils mit mündlichen Erläuterungen fand am 29. Januar 2024 statt (Prot. II S. 11 f.). Die Verteidigung stellte – wie auch vor Vorinstanz – diverse Vorfragen (Urk. 74; Urk. 252 S. 3-5), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte haben die Berufung nicht beschränkt (Urk. 126; 134; 143, 150 S. 2), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2.Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. - 7 - dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.”
“Dezember 2022 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass die Be- schuldigte mit Blick auf die genannten Beschwerdeverfahren nicht beschwert sei, weshalb diese – nachdem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren kei- nen Ausstandsgrund geltend mache, sondern gegen das Urteil appelliert habe – der zweitinstanzlichen Beurtei- lung nicht entgegenstünden (Urk. 51). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Urk. 53) reichte die Verteidigung ferner verschiedene Unterlagen ins Recht, welche als Urk. 54/1-2 zu den Akten genommen wurden. Die mit selbiger Eingabe gestellten Beweisergänzungsanträge betreffend Befragung von Dr. med. C._____ und D._____ sowie betreffend Anfrage bei der Staatsanwaltschaft über die Zahl der im Zusammenhang mit der Demonstration vom tt. Juni 2020 auf der Zürcher E._____-brücke verfügten Nichtanhandnahmen und Verfahrenseinstellungen resp. erlassenen Strafbefehle wurden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 einstweilen abgewiesen (Urk. 55). 3. Am 19. Januar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2023 vorgeladen (Urk. 52). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird bei Erhebung einer Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der An- fechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten, weshalb dieses ganzheitlich zu überprüfen ist. II.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung; das Berufungsgericht überprüft grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte. Nicht angefochtene Urteilspunkte (z. B. Dispositivziffern) werden – vorbehaltlich Art. 404 Abs. 2 StPO – in Rechtskraft erwachsen.
“Erwägungen: I.Verfahrensgang Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich eröffnete und im Dispositiv mit- geteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2024 (Urk. 35) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 36; Urk. 38). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 3. Juni 2024 (Urk. 45) und anschlies- sender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin B._____ (Urk. 52) erklärte die Staatsan- waltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin teilte mit, sich nicht mehr am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 57). In der Folge wurde auf den 22. Januar - 5 - 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II.Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2.Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 2). Nicht ange- fochten ist der Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend das Zivilbegehren der Privatkläge- rin B.”
“und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m. Hinw.). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird mit der Berufungserklärung fixiert. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.2; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; zum Ganzen auch BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.). Dass dies grundsätzlich auch in Bezug auf eine erst nachträglich beantragte Verfahrenseinstellung gilt, hat das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid vom Januar 2022 festgehalten. Dort war, wie vorliegend, das Verfahren von der ersten Instanz bereits teilweise, in Bezug auf einen der Anklagepunkte, eingestellt worden. Diesen Teil des Dispositivs hatte der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung nicht angefochten und auch keine weitergehende Verfahrenseinstellung beantragt. Das Bundesgericht führte aus: «Eine darüber hinausgehende Verfahrenseinstellung beantragte der Beschwerdeführer zunächst in der Berufungserklärung nicht.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- - 21 - gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).”
Die Abgrenzung, welche Teile des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft verbleiben, trifft die Berufungsinstanz; die Vorinstanz soll dies nicht vorwegnehmen. Die Feststellung des bereits in Rechtskraft erwachten Umfangs des angefochtenen Urteils wird in der Praxis durch Beschluss der Berufungsinstanz getroffen.
“137 CPP en relation avec l'art. 133 CPP ; CAR 1.400.001 s.). B.7 Le 21 septembre 2023, la Cour d'appel a transmis les courriers de réponse reçus dans le délai imparti et relevé qu'aucune partie n'avait requis la non-entrée en matière sur l'appel partiel formé par Magdalena, Manuel et Fernando ou déposé un appel joint (CAR 1.400.009 s. et 1.400.003 ss). La Cour d'appel considère en droit : 1. Entrée en force partielle 1.1 Selon la modification du 17 mars 2017 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP ; RS 173.71), la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral, entrée en fonction le 1er janvier 2019, est compétente pour statuer sur les appels et demandes de révision (art. 38a LOAP). 1.2 A teneur de l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans la limite des points contestés. Dans ce cas de figure, l'affaire passe à la compétence de la juridiction d'appel (Zimmerlin, Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessordnung, 3e éd. 2020, n. 2 ad art. 402 StPO ; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 9 ad art. 399 CPP et n. 4 ad art. 402 CPP). Il appartient dès lors à la juridiction d'appel de se prononcer sur l'entrée en force d'éventuels points non contestés du jugement de première instance attaqué (Kistler Vianin, op. cit., n. 4 ad art. 402 CPP ; Message du 21 décembre 2005 relatif à l'unification du droit de la procédure pénale, FF 2006 1057, 1299). Cela permet également de préserver les compétences de la juridiction d'appel. En effet, dans l'hypothèse où le juge de première instance serait appelé à constater l'entrée en force partielle de son jugement alors qu'une procédure d'appel est pendante, celui-ci délimiterait par la même la portée de l'appel. Le juge de première instance outrepasserait ainsi ses compétences, seule la juridiction d'appel étant habilitée à délimiter la portée de l'appel dont elle est saisie (art. 400 et 404 CPP ; Perrin/Roten, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 3 ad art. 438 CPP). 1.3 La déclaration d'appel fixe de manière définitive l'objet de l'appel, en ce sens que l'appelant ne peut plus élargir sa déclaration d'appel à d'autres points au-delà du délai de vingt jours pour déposer la déclaration d'appel (Kistler Vianin, op.”
“56) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 60) liessen sich dazu weder die Anklägerin noch die Privatkläger vernehmen, womit sie sinngemäss auf eine Anschlussberufung verzichtet haben. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 erklärte schliesslich die Privatklägerin 7, ihren Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und allfälliger weiterer Antragsdelikte betreffend den in Frage stehenden Einbruchdiebstahl zurückzuziehen, sofern die begangenen Delikte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten (Urk. 65). Zuvor war am 24. August 2022 auf den 25. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden (Urk. 63), zu welcher schliesslich der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwalt erschienen sind (vgl. Prot. II S. 4). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils teilweise (Verurteilungen wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalts bzw. mehrfacher rechtswidriger Einreise) sowie die Dispositiv-Ziffern 4 (Einziehung von Gegenständen), 5 (Vernichtung von Spuren bzw. Spurenträgern), 6 (Verwendung der Barschaft), 7 - 16 (Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsfolgen) und 17 (Kostenfestsetzung) akzeptiert - 6 - (vgl. Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 76 S. 11). Die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach ist demnach vorab mit Beschluss festzustellen. 2. Die Vertretung der Privatklägerin 7 erklärte mit Eingabe vom 19.”
“November 2022 angesetzte Beru- fungsverhandlung musste infolge Erkrankung eines Mitgliedes der Gerichtsbeset- zung zunächst auf 20. Dezember 2022 verschoben werden (Urk. 60; Urk. 69). Nachdem auch dieser Termin aufgrund neuerlicher kurzfristiger Erkrankung eines Mitglieds der Gerichtsbesetzung kurzfristig abgesagt werden musste (Urk. 69 f.), fand die mündliche Berufungsverhandlung schliesslich am 3. Februar 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Ver- teidigung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Privatklägerver- treterin reichte unter Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung in Absprache mit dem Gericht im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Stellung- nahme ein (vgl. Urk. 74 und Urk. 79), welche als Urk. 80 zu den Akten genommen wurde. Zuvor hatte auch die Staatsanwaltschaft bereits schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 56). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016, E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der an- geordneten Einziehung und Vernichtung des Elektroschockers (Dispositivziffer 6) sowie der unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Kostenaufstellung (Dispo- sitivziffer 8) – vollumfänglich angefochten. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nur hinsichtlich dieser Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 127). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatkläge- rin 1 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger 2. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). - 8 - 2.Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A.Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/78). B.Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 113 E. II.A.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt.”
Die aufschiebende Wirkung der Berufung gilt nur für den angefochtenen Umfang. Wird ein Teil des Dispositivs nicht innerhalb der Berufungsfrist angefochten, verliert dieser Teil die aufschiebende Wirkung und ist exekutiv (vollstreckbar).
“S’agissant de la créance compensatrice, le fait que les montants détournés par l’appelant ne soient plus disponibles pour une confiscation n’est en soi pas remis en question. De plus, il est à prévoir que l’intéressé, qui conteste les faits qui lui sont reprochés, ne réparera pas le dommage ou ne le fera que dans une mesure très limitée. Enfin, aucune assurance ne couvre le préjudice. Les conditions de l’art. 73 al. 1 let. c CP sont donc réalisées et c’est à bon droit que les premiers juges ont alloué à la partie plaignante, qui a cédé sa créance à l’Etat de Vaud, une créance compensatrice d’un montant de 7'225 fr. correspondant aux loyers détournés. 5. L’appelant conclut à la levée du séquestre portant sur le véhicule de marque Ferrari California, châssis [...], bleu, sur le permis de circulation [...], Ferrari California, ainsi que sur la clé Ferrari, avec porte-clés. Il sollicite leur restitution en ses mains. Cette conclusion est irrecevable dès lors que le chiffre VII du dispositif du jugement de première instance relatif à la levée du séquestre est exécutoire depuis la fin du délai d’appel joint, aucune partie ne l’ayant contesté (art. 402 CPP). 6. L’appelant fait grief aux premiers juges de lui avoir fait supporter l’entier des frais de procédure alors qu’ils n’ont retenu qu’un montant soustrait de 7'225 fr. en lieu et place du montant maximal de 138'507 fr. figurant dans l’acte d’accusation. Il requiert également une indemnité pour l’exercice raisonnable de ses droits de procédure. 6.1 6.1.1 Conformément à l'art. 426 al. 2 CPP, lorsque la procédure fait l'objet d'une ordonnance de classement ou que le prévenu est acquitté, tout ou partie des frais de procédure peuvent être mis à sa charge s'il a, de manière illicite et fautive, provoqué l'ouverture de la procédure ou rendu plus difficile sa conduite. La condamnation d'un prévenu acquitté à supporter tout ou partie des frais doit respecter la présomption d'innocence, consacrée par les art. 32 al. 1 Cst. (Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 ; RS 101) et 6 par. 2 CEDH (Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales du 4 novembre 1950 ; RS 0.”
Erhebt nur der Beschuldigte Berufung und richtet sich diese gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (z. B. Antrag auf Freispruch), steht der angefochtene Entscheid insgesamt zur Disposition, jedoch unter dem Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
“Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 40 S. 2; Prot. II S. 16), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nach- dem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzli- che Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) somit insgesamt zur Disposition.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 37; Urk. 47). Demnach steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).”
“Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). 4. Am 25. Juli 2022 ging das von der Verteidigung eingereichte Datenerfas- sungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 66; Urk. 67/1-5). In der Folge wurden die Parteien auf den 17. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 68). Zur Verhandlung erschien einzig der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 StPO N 2). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Be- schuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungs- - 5 - erklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen (Urk. 60). Demgemäss steht im Rahmen des Be- rufungsverfahrens der angefochtene Entscheid – unter Vorbehalt des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – als Ganzes zur Disposition. III.”
“Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 erklärte das Statthalteramt fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung bzw. Stellung eines Antrages (Urk. 63). Unter dem Datum vom 2. November 2021 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Da- tenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 64/1-3 und Urk. 65). 3. Nachdem mit Beschluss vom 8. November 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet worden war (Urk. 66), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 seine Berufungsbegründung samt Beilage ein (Urk. 68/1-2), welche anschliessend dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (Urk. 69). Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Beru- fungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 71 f.), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 73/1-2). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 59, Urk. 68/1). Die Be- rufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition. - 5 - 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Bei Anfechtung sind Massnahmen wie Landesverweisung und deren Eintragung im SIS sowie stationäre therapeutische Massnahmen in der Regel von der aufschiebenden Wirkung des Art. 402 StPO erfasst. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Vollziehung trotz laufender Anfechtung angestrebt oder angeordnet wird; dies ist in Einzelfällen zu prüfen.
“Renoncer à prononcer son expulsion du territoire suisse Sur le plan civil - Constater que l'appel ne porte pas sur ce point et que le jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland, qui déclare que A.________ a reconnu devoir Fr. 19'847.70 à M. C.________, est entré en force de chose jugée. 3.20 Prenant la parole en dernier, A.________ a déclaré s’excuser une nouvelle fois auprès de C.________. Il a ajouté avoir été une « mauvaise personne » jusqu’à encore récemment, mais avoir désormais de l’espoir pour son avenir, au vu de sa situation personnelle actuelle, qui lui permet notamment de faire face à ses obligations – mais que tel ne pourra pas être le cas s’il est expulsé du territoire suisse. Il a précisé avoir réalisé qu’il s’était fait du mal à lui-même. 4. Objet du jugement de deuxième instance 4.1 La 2e Chambre pénale limitera son examen aux points qui ont été attaqués. Les points qui n’ont pas été attaqués ont d’ores et déjà acquis force de chose jugée en vertu de l’art. 402 CPP. 4.2 En l’espèce, seuls certains verdicts de culpabilité sont contestés (ch. II.2, 3 et 7 du jugement attaqué), de même que les peines prononcées (ch. III.1-2) et l’expulsion (ch. III.3). La rémunération du mandat d’office n’a pas été contestée, mais l’obligation de remboursement est susceptible d’être revue. Les modalités d’effacement prévues pour les données signalétiques biométriques ainsi que pour les profils ADN ne sont pas susceptibles d’entrer en force indépendamment des peines et mesures prononcées et pourront donc aussi être revues. Il en va de même de l’inscription au Système d’information Schengen (SIS), qui ne saurait entrer en force indépendamment de l’expulsion. Pour le surplus, le jugement n’étant pas contesté, les autres points ont acquis force de chose jugée, ce qu’il conviendra de constater dans le dispositif du présent jugement. 5. Maxime d’instruction, pouvoir de cognition et pouvoir d’examen 5.1 Lorsqu’elle rend sa décision, la 2e Chambre pénale n’est pas liée par les motifs invoqués par les parties ni par les conclusions des parties, sauf lorsqu’elle statue sur une action civile (art.”
“________ pour une durée de 10 ans et l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS (Système d’Information Schengen) (IV), et a statué sur les conclusions civiles de [...], les pièces à conviction, les frais et l’indemnité allouée à Me Nadia Calabria, défenseur d’office de X.________ (V à IX). B. Par annonce du 11 septembre 2023, puis déclaration motivée du 17 octobre 2023, X.________ a fait appel de ce jugement, en concluant, avec suite de frais et pleins dépens, préalablement au prononcé de l’effet suspensif de l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS, principalement à la réforme du chiffre IV du dispositif du jugement en ce sens qu’il soit renoncé à l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS, et plus subsidiairement à l’annulation du chiffre IV du dispositif du jugement et au renvoi de la cause en première instance pour complément d’instruction. Le 18 octobre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé X.________ que sa requête d’effet suspensif était sans objet, dès lors que l’appel suspendait la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés (art. 402 CPP [Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0]). Le 29 novembre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé les parties que l’appel serait traité d’office en procédure écrite et a imparti au Ministère public cantonal Strada un délai de dix jours dès la réception de son courrier pour déposer ses déterminations sur l’appel. Par courriel du 5 décembre 2023, le Service de la population, Division asile et retour (ci-après : SPOP), a informé la Cour d’appel pénale que le Juge d’application des peines avait accordé la libération conditionnelle à X.________, mais au premier jour utile où son renvoi de Suisse pourrait être exécuté. De ce fait, il a demandé si l’expulsion pouvait être exécutée. Le 7 décembre 2023, le Ministère public cantonal Strada a conclu au rejet de l’appel de X.________. Le 12 décembre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé le SPOP que l’expulsion de Suisse de X.________ pouvait être exécutée, nonobstant la procédure d’appel en cours.”
“1 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_684/2021 du 22 juin 2022 consid. 1.4.2 destiné à la publication, 6B_192/2021 du 27 septembre 2021 consid. 2.2 et 6B_692/2017 du 13 avril 2018 consid. 2); - sauf dans les cas expressément prévus par la loi, il ne faut admettre la nullité qu'à titre exceptionnel, lorsque les circonstances sont telles que le système d'annulabilité n'offre manifestement pas la protection nécessaire; - par ailleurs, selon un principe général du droit, ne peut être exécutée qu’une décision entrée en force (cf. art. 437 s. CPP ; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 44 ad art. 437); - en l'espèce, tel n’était pas le cas de la décision d’expulsion que l’autorité administrative intimée entendait ne pas différer; - la procédure d’appel confère, en effet, de plein droit un effet suspensif aux points contestés des décisions rendues par le tribunal de première instance (art. 402 CPP), et le recourant avait en particulier fait porter son appel sur l’expulsion judiciaire; - la conclusion subsidiaire du recours s’avère par conséquent bien-fondée, indépendamment du rejet de l’appel le 15 décembre 2022; - la décision attaquée sera annulée; - les frais seront laissés à la charge de l’État; - le recourant, qui a gain de cause, réclame, relevé d’activité à l’appui, une indemnité de CHF 969,31 TTC pour deux heures d’activité de son défenseur; - cette indemnité, qui apparaît conforme à la difficulté de la cause et au tarif admis par la Cour pénale, sera allouée. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Admet le recours et annule la décision attaquée. Laisse les frais de la procédure de recours à la charge de l’État. Alloue à A______, à la charge de l’État, une indemnité de CHF”
“Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit zusam- menhängend angefochten ist die Sanktion, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem, sowie die Zivilforderung und die Kostenverlegung (Urk. 112 S. 2 f.). Demgegenüber beantragt die Privatkläge- rin mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch betreffend Anklageziffer”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte ficht Dispositivziffer 6 (Anordnung stationäre therapeutische Massnahme) an. Damit hat auch Dispositivziffer 7, soweit sie den Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme betrifft, als mitangefochten zu gelten. Nachdem die Dispositivziffern 1-2 (Schuldspruch, Freispruch), 3 (Einstellung), 4-5 (Widerruf, Strafe), 7 (soweit der Vollzug der Busse betroffen ist), 8 (Ersatzfrei- heitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse), 9 (Anrechnung Haft und vorzeitiger Massnahmenvollzug), 10 (Absehen von Landesverweisung), 11-13 (Herausgabe, Beschlagnahmungen), 14 (Verzicht auf Verlängerung DNA-Löschfrist), 15-18 (Zi- vilforderungen) und 19-21 (Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Massnahme”
“Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet (Urk. 91 S. 48). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 liess der Beschuldigte durch seinen amtli- chen Verteidiger innert Frist Berufung anmelden (Urk. 83). Am 30. März 2020 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 93). Die Staatsanwalt- schaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 97). 1.4. Am 16. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO). 2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich vorab gegen den Schuldspruch im angefochtenen Urteil wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Urteilsdispositivziffer 2). Beantragt wird ein Schuldspruch wegen einfa- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie ein Freispruch vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das AIG. Weiter richtet sich die Berufung gegen die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Urteilsdispositivziffern 3, 4 und 5). Beantragt wird, wie bereits vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von ma- - 7 - ximal 18 Monaten und eine Busse von Fr.”
Bei teilweiser Anfechtung hemmt die Berufung die Rechtskraft nur insoweit, als angefochten wird; nicht angefochtene Zivilfolgen (z. B. angeordnete Beschlagnahmen) bleiben in Rechtskraft und sind gesondert festzustellen.
“Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte. 4.Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 18 - 2. 2.1.Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellte im Rahmen ihrer Beru- fungserklärung – wie bereits vor Vorinstanz (vgl.”
Bei teilweisem Rückzug oder teilweiser Nichterhebung der Berufung wird die aufschiebende Wirkung für die nicht (mehr) angefochtenen Punkte aufgehoben; die Rechtskraft dieser Punkte tritt ein. Die aufschiebende Wirkung bleibt hingegen für die konkret weiter angefochtenen Punkte bestehen. Eine entsprechende Feststellung ist im Vorfeld mittels Beschlusses vorzunehmen.
“Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufül- len und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 42, vgl. auch Urk. 46–48). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung (vgl. Urk. 44). - 4 - Am 17. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 vor- geladen, wobei der Staatsanwaltschaft freigestellt wurde, persönlich aufzutreten (Urk. 49). Zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4); die Staatsanwaltschaft hatte zuvor auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtet (Urk 44). Vorfragen waren an- lässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2023 das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, dass er die Kostenfestsetzung im erstinstanzli- chen Verfahren nicht anfechte (Prot. II S. 5). Somit sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1–3 und 5) angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist vorab fest- zustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art.”
“Ferner wurde das im Verfahren beschlagnahmte Taschenmesser eingezo- gen und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 54 bzw. Urk. 62 S. 92 ff.). 2.Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 liess der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 52). Nach Er- stattung der Berufungserklärung vom 23. März 2023 (Urk. 64) und anschlies- sender Fristansetzung an die Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (Urk. 65) verzichtete Letztere auf eine Anschlussberufung, worauf sie an- tragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 68). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie - 7 - implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichteten. In der Folge wurde auf den 6. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 70), zu welcher der Beschuldigte aus dem Strafvollzug (in anderer Sache) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers zugeführt worden ist (Prot. II S. 4.). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte beanstandet mit seiner Berufung den Schuldpunkt betreffend Lemma 3 hinsichtlich der Drohung gemäss Dossier 3 sowie betreffend Lemma 4 hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2, für welche Punkte er einen Freispruch verlangt. Ferner wendet er sich gegen seine Rückversetzung in den Strafvollzug sowie die Strafzumessung und beantragt die Herausgabe des beschlagnahmten Taschenmessers, unter Reduktion der ihn treffenden Kosten- folgen. Nicht angefochten werden demgegenüber der Beschluss betreffend die Abweisung des Sistierungsgesuches und das Urteil betreffend die Verfahrensein- stellungen sowie das Absehen von Strafe betreffend die Beschimpfung gemäss Dossier 3. Schliesslich werden auch die Entschädigung der Verteidigung und die Kostenfestsetzung akzeptiert (vgl. Urk. 64 S. 1; Urk. 85 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte die Berufung gegen den Schuld- spruch hinsichtlich Lemma 3 betreffend die versuchte Drohung und Lemma 8 betreffend die Beschimpfung (jeweils gemäss Dossier 2) zurückgezogen (Urk.”
“Demgegenüber zog der Beschuldigte seine (Haupt-)Berufung wieder zurück und erhob hernach Anschlussberufung (Urk. 118 bzw. 121). Seitens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) wurde ausdrücklich auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2023 (Urk. 124) wurde von den beiden Privatklägern jeweils eine Prozesskaution im Betrag von einstwei- len Fr. 6'000.– zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei verlangt. Nach Leistung beider Kautionen (vgl. Urk. 126) wurde am 13. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 127). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatkläge- rin 1 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger 2. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). - 8 - 2.Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist.”
“_____ mitteilen, dass er die Berufung auf die Frage der Landesverweisung und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem beschränke. Er liess die ein- gangs wiedergegebenen, modifizierten Berufungsanträge stellen und im Üb- rigen seine Berufung zurückziehen (Urk. 96). 9. Die Staatsanwaltschaft zog daraufhin mit Eingabe vom selben Datum ihre Anschlussberufung zurück und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 97). 10. Die Berufungsverhandlung fand am 29. August 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und von Rechtsanwältin X4._____ als Vertreterin des erbete- nen Verteidigers statt (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft war im Einver- ständnis mit der Verteidigung von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung dispensiert worden (Urk. 97 S. 2). Die Privatklägerschaft hatte auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet (Urk. 94). - 12 - II. Berufungsumfang / Kognition 1. 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Nach dem teilweisen Rückzug seiner Berufung liess der Beschuldigte A._____ noch die folgenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils anfechten: 12 und 14 (Anordnung der Landesverweisung und deren Aus- schreibung im SIS). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Anschlussberufung wie erwähnt zurück. Das vorinstanzliche Urteil blieb somit – mit Ausnahme der vorgenannten Dispositiv-Ziffern – auch hinsichtlich der den Beschuldigten A._____ betref- fenden Dispositiv-Ziffern unangefochten. 1.3. In Ergänzung des Beschlusses vom 18. Februar 2022 (Urk. 72) ist deshalb vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich der übri- gen Dispositiv-Ziffern, mit Ausnahme der Ziffern 12 und 14 (Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS betr. den Beschuldig- ten A._____), in Rechtskraft erwachsen ist.”
“Spiegelstrich) des vorin- stanzlichen Urteils (Anklageziffer II) und der Freispruch vom Vorwurf des unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Dossier 1 (Anklagzif- fer XII) (Dispositivziffer 2) sowie andererseits die erstinstanzlichen Entscheide über die sichergestellten resp. beschlagnahmten Barschaften, Gegenstände und Spuren bzw. Spurenträger (Dispositivziffern 7, 8, 11 und 12), die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung an den Privatkläger 1 (Dispositivziffer 15), die Bemes- sung der Honorare der amtlichen Mandatsträgerinnen (Dispositivziffern 18 und 19) und die Festsetzung der Verfahrenskosten bis zum Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 20) unangefochten geblieben. Zusammen mit den Dispositivziffern 9 und 10 sowie der Dispositivziffer 13 (betreffend die Her- ausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Datenträgern an den Beschul- digten sowie die Anordnung, dass vor der Herausgabe bestimmte elektronische Daten durch den polizeilichen Spezialdienst zu löschen sind), welche schon mit Beschluss vom 8. November 2022 rechtskräftig erklärt wurden (Urk. 217), ist in diesem Umfang deshalb mittels Vorabbeschluss festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegen- über im Rahmen des Berufungsprozesses zur Disposition. B.Strafanträge Bei verschiedenen dem Beschuldigten vorgeworfenen und im vorliegenden Appel- lationsverfahren zu beurteilenden Strafbestimmungen (einfache Körperverletzung [Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB], Tätlichkeiten [Art. 126 Abs. 1 StGB], Sachentzie- hung [Art. 141 StGB], unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem [Art. 143 bis Abs. 1 StGB], Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 StGB], Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte [Art. 179 quater StGB], Drohung [Art. 180 Abs. 1 StGB] sowie Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB]) handelt es sich um Antragsdelikte. Namentlich liegt mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 190 - 18 - S. 19 f.) kein Fall von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB oder Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB vor, da der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 nie einen gemeinsamen Haus- halt auf unbestimmte Zeit geführt haben, weshalb die Tatbestände der Körperver- letzung und der Drohung in Abweichung von der Anklageschrift nicht als Offizial- delikte zu beurteilen sind.”
Die Berufung hat nach Art. 402 StPO nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung; die in der Berufung nicht erfassten Punkte des vorinstanzlichen Urteils erwachsen in Rechtskraft. Daraus folgt, dass in der Praxis nur die konkret angefochtenen Dispositivziffern (z.B. die zugesprochene Entschädigung oder einzelne Kostenposten) der aufschiebenden Wirkung unterliegen, während nicht angefochtene Anordnungen unverändert rechtskräftig bleiben, es sei denn, sie stehen in so enger Konnexität zu den angefochtenen Punkten, dass eine Mitprüfung geboten ist.
“Die amtliche Verteidigung hat wie erwähnt die ihr zugesprochene Entschädigung sowie die Kosten angefochten (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Zur Anfechtung der Kosten ist die amtliche Verteidigung allerdings nicht legitimiert (fehlende Rechtsmittel- bzw. Beschwerdelegitimation; Art. 135 Abs. 3 StPO e contrario). Darauf ist nicht einzutreten. Daher bildet einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Alle übrigen Punkte bzw. Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids sind hingegen in Rechtskraft erwachsen und bleiben entsprechend unverändert (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 StPO; BSK StPO-Bähler, Art. 402 StPO N 2).”
“Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- - 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“Die Privatklägerin und die andere Ver- fahrensbeteiligte E._____ liessen sich nicht vernehmen. 4. Mit Beschluss vom 7. August 2023 wurde die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 festgestellt (Urk. 32). 5. Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 34). - 6 - 6. Am 6. Mai 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 36). 7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 38) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7 f.). 8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die unter Erw. I.4. erwähnte Teilrechtskraft betrifft die Dispositiv-Ziffern 1, 6-7, 9-10 und 13 des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 (Urk. 26). Im verbleibenden Umfang steht der angefochtene Entscheid (inkl. der Berichtigung; Urk. 24) im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlech- terungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.”
“Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger erhoben (vgl. Urk. 59-61). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). - 5 - 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19.”
“2.3. Auf Ersuchen des Beschuldigten wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 anstelle des bisherigen Verteidigers der aktuelle Verteidiger als Offizialverteidiger beigestellt (Urk. 56). In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Juli 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwalt- schaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 58). Zudem wurden die Akten eines anderen inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten beigezogen (Urk. 63). An der Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2023 ist der Be- schuldigte nicht erschienen. Sein amtlicher Verteidiger stellte die eingangs aufge- - 7 - führten Anträge (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 68 S. 2). Die Verhandlung wurde entspre- chend ohne den Beschuldigten durchgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario, wo- nach bei dieser Konstellation kein Abwesenheitsverfahren durchzuführen ist). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Appellation nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-E UGSTER, Art. 402 StPO N 2). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Dieser lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe und die Zusprechung einer Entschädigung für die aus sei- ner Sicht zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft beantragen (Urk. 38). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte u.a. die Herausgabe aller beschlag- nahmten und sichergestellten Gegenstände beantragen (vgl. Urk. 68 S. 2, Ziff. 4 der Anträge). Die Vorinstanz verfügte in ihrem Urteil in Dispositivziffer 5 bereits die Herausgabe von 3 Mobiltelefonen an den Beschuldigten. Hinsichtlich der si- chergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien verfügte sie da- gegen deren Vernichtung, genauso wie hinsichtlich der DNA-Spurenträger (Dis- positivziffern 6 und 7).”
Die Berufung hat nur im Umfang der angefochtenen Punkte aufschiebende Wirkung. Nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Entscheids bleiben in Rechtskraft und werden nicht erneut überprüft; das Berufungsgericht hat anzugeben bzw. festzustellen, welche Dispositivpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und beantragt, sie sei von diesem Vorwurf vollum- fänglich freizusprechen (Dispositivziffer 1). Als Folge davon verlangt sie die Auf- hebung der Dispositivziffern 3 und 4 (Strafe und Vollzug) sowie 6 (Kostenauflage). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. - 6 - Unangefochten blieben hingegen die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Übertretung im Sinne von § 7 der V Covid-19/ZH in Verbindung mit Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) und 5 (Kostenfestsetzung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.”
“Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan- - 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.). 5.Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw.”
“Der Beschuldigte reichte sodann während des gesamten Be- rufungsverfahrens über 50 Eingaben ein (vgl. auch die weiteren Eingaben, ins- besondere weitere Ausstandsgesuche und Schlussworte, Urk. 233-234, 242-247, 249-250, 253). 9.Am 9. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Aktenbeizugsgesuch ein (Urk. 229, 230). Ferner wurden die Parteien am 10. Januar 2024 über eine Änderung in der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 227). Für die Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 reichte die Ver- teidigung auf Anfrage der Verfahrensleitung ihre Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 224; Urk. 252). Die Berufungsverhandlung samt Eröffnung des Urteils mit mündlichen Erläuterungen fand am 29. Januar 2024 statt (Prot. II S. 11 f.). Die Verteidigung stellte – wie auch vor Vorinstanz – diverse Vorfragen (Urk. 74; Urk. 252 S. 3-5), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte haben die Berufung nicht beschränkt (Urk. 126; 134; 143, 150 S. 2), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2.Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. - 7 - dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.”
“_____ vom Vorwurf des Raufhandels bereits rechtskräftig und nicht Gegenstand seines Berufungsverfahren (SB220061-O) war. 6. In der Folge wurden die Beschuldigten B._____, C._____ (SB220060-O) und D._____ (SB220062-O) sowie der jeweils als Privatkläger auftretende A._____ am 12. Dezember 2023 zu einer gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 8. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 88), zu welcher C._____ und D._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 8). Die amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten stellte zu Beginn der Berufungsverhandlung ein Ge- such um Erlass des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten zur Berufungs- verhandlung, welches bewilligt wurde (Prot. II S. 11 f.). 7. Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu entscheiden. Der Beschuldigte liess ausdrücklich keine Anträge stellen (Prot. II S. 14 f.). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. - 6 - II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Privatkläger A._____ verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung des Beschuldig- ten wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, eventualiter wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und subeventualiter wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Des Weiteren verlangt der Privatkläger A._____ die Aufhebung der Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– an den Privatkläger A._____ un- ter solidarischer Haftung der Beschuldigten C._____ sowie D._____ (Urk. 69 S. 2). 1.3. Der Privatkläger hat seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 69 S. 3), weshalb das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen ist (Art.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte, fällt jedoch abschliessend ein neues Urteil und hat dabei anzugeben, welche Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
“Februar 2022 wurde die Berufungserklärung dem Privat- kläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwalt- - 5 - schaft) zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv zu beteiligen (Urk. 44). Der Privatkläger liess innert Frist keine Anschlussberufung erklären. Weiter ist im Rahmen der Prozessge- schichte darauf hinzuweisen, dass der im Parallelverfahren Beschuldigte A._____ die Schuldsprüche ebenfalls mit Berufung angefochten hat (vgl. SB220051: Urk. 44). Die Berufungsverhandlung (auch im Parallelverfahren) fand am 4. No- vember 2022 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2. Die Beschuldigte beantragt, dass sie in Aufhebung von Dispositivziffer 2 vollumfänglich freizusprechen sei. Weiter seien die Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug) sowie 6 (Kostenauflage) zufolge Freispruchs aufzuheben und sämtli- che Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 40 S. 2). Das Urteil wird dem- nach bis auf den Freispruch gemäss Dispositivziffer 1 in allen Punkten angefoch- ten.”
“März 2022 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungser- klärung ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede, eine mildere Bestrafung unter Auf- schub des Vollzuges und Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällten, bedingten Stra- fe sowie die Verweisung des Privatklägers auf den Zivilweg verlangte. Dem Pri- vatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2022 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 48), was der Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 51/1). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft wurde zur Berufungsverhandlung fakultativ vorgeladen. Nach durchgeführ- ter Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen mehrfa- cher versuchter Nötigung und Beschimpfung (Dispositiv-Ziff. 1 teilweise) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) angefochten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der auch vom”
“Dezember 2021 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 123) und beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2022 die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Teilrechtskraftsbescheinigung hinsichtlich Dispositivziffer 2 (vgl. Urk. 129). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 stellte die hiesige Kammer fest, dass das Ur- teil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juni 2021 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 9 (Beschlagnahme Mobiltelefon) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen sei (Urk. 132). Zur Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2022 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ sowie Rechtsanwältin MLaw Y2._____ in Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 9). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit zusam- menhängend angefochten ist die Sanktion, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem, sowie die Zivilforderung und die Kostenverlegung (Urk. 112 S. 2 f.). Demgegenüber beantragt die Privatkläge- rin mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch betreffend Anklageziffer 8. - 7 - Damit zusammenhängend beantragt sie eine höhere Genugtuung und die Fest- stellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (Urk. 123). Nachdem mit Beschluss vom 26. Januar 2022 festgestellt wurde, dass die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Beschlagnahme Mobiltelefon und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwuchsen (Urk. 132) bestehen keine weiteren Punkte, die in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Anklageprinzip Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die An- klagevorwürfe pauschal geblieben seien und genauere Zeitangaben zu den einzelnen Vorfällen fehlen würden, was es dem Beschuldigten verunmöglicht habe, sich zu verteidigen (Urk.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung; Kosten- und Entschädigungsfolgen fallen unter diese Wirkung, wenn sie untrennbar mit der angefochtenen Hauptsache verbunden sind oder ausdrücklich angefochten werden.
“Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- - 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“66) und leistete ebenso rechtzeitig die ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 68) auferlegte Prozesskaution (Urk. 70). Hernach wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 71). Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 er- klärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und auf das Stellen von Anträgen. Ferner hielt sie fest, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht ak- tiv beteiligen (Urk. 73). Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung liess sich nicht vernehmen. Die Parteien wurden sodann zur heutigen Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 75). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Der mündlichen Urteilseröff- nung blieb der Privatkläger fern (Prot. II S. 5 und S. 19). II. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entspre- chend. Der Privatkläger lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 66 S. 2). Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten wurden dabei zwar nicht explizit an- gefochten, sind aber untrennbar mit dem Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache verbunden, weshalb auch diese Punkte zur Disposition stehen. III.”
“Der Beschuldigte hat stillschweigend auf Anschlussberufung verzich- tet (Urk. 67 und 68/2). Auch die Privatklägerin hat keine Anträge gestellt (Urk. 67 und 68/3). Zur Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2023 erschienen Staats- anwalt MLaw Dominik Fantoni sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers (Prot. II S. 3). II. Umfang Berufung Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Berufungserklärung einen voll- umfänglichen Schuldspruch (Urk. 65, Urk. 72 S. 2). Nicht angefochten sind die Ver- - 5 - pflichtung zur Bezahlung der Zivilforderung sowie der Prozessentschädigung (Dis- positivziffern 2 und 6) und die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivzif- fern 3-5). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III.”
Sind nur einzelne Dispositivziffern angefochten, bleiben die übrigen Ziffern in Rechtskraft. Das Berufungsgericht hat anzugeben, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind; dies wird in der Praxis vorab häufig mittels Beschluss festgestellt. Die Kompetenz zur Abgrenzung der angefochtenen und in Rechtskraft verbliebenen Punkte liegt bei der Berufungsinstanz.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- - 21 - gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).”
“Demgegenüber zog der Beschuldigte seine (Haupt-)Berufung wieder zurück und erhob hernach Anschlussberufung (Urk. 118 bzw. 121). Seitens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) wurde ausdrücklich auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2023 (Urk. 124) wurde von den beiden Privatklägern jeweils eine Prozesskaution im Betrag von einstwei- len Fr. 6'000.– zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei verlangt. Nach Leistung beider Kautionen (vgl. Urk. 126) wurde am 13. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 127). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatkläge- rin 1 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger 2. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). - 8 - 2.Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist.”
“7 Le 21 septembre 2023, la Cour d'appel a transmis les courriers de réponse reçus dans le délai imparti et relevé qu'aucune partie n'avait requis la non-entrée en matière sur l'appel partiel formé par Magdalena, Manuel et Fernando ou déposé un appel joint (CAR 1.400.009 s. et 1.400.003 ss). La Cour d'appel considère en droit : 1. Entrée en force partielle 1.1 Selon la modification du 17 mars 2017 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP ; RS 173.71), la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral, entrée en fonction le 1er janvier 2019, est compétente pour statuer sur les appels et demandes de révision (art. 38a LOAP). 1.2 A teneur de l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans la limite des points contestés. Dans ce cas de figure, l'affaire passe à la compétence de la juridiction d'appel (Zimmerlin, Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessordnung, 3e éd. 2020, n. 2 ad art. 402 StPO ; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 9 ad art. 399 CPP et n. 4 ad art. 402 CPP). Il appartient dès lors à la juridiction d'appel de se prononcer sur l'entrée en force d'éventuels points non contestés du jugement de première instance attaqué (Kistler Vianin, op. cit., n. 4 ad art. 402 CPP ; Message du 21 décembre 2005 relatif à l'unification du droit de la procédure pénale, FF 2006 1057, 1299). Cela permet également de préserver les compétences de la juridiction d'appel. En effet, dans l'hypothèse où le juge de première instance serait appelé à constater l'entrée en force partielle de son jugement alors qu'une procédure d'appel est pendante, celui-ci délimiterait par la même la portée de l'appel. Le juge de première instance outrepasserait ainsi ses compétences, seule la juridiction d'appel étant habilitée à délimiter la portée de l'appel dont elle est saisie (art. 400 et 404 CPP ; Perrin/Roten, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 3 ad art. 438 CPP). 1.3 La déclaration d'appel fixe de manière définitive l'objet de l'appel, en ce sens que l'appelant ne peut plus élargir sa déclaration d'appel à d'autres points au-delà du délai de vingt jours pour déposer la déclaration d'appel (Kistler Vianin, op.”
“Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. - 6 - - 7 - II. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1), der Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7 und 8) und des Kos- tendispositivs (Ziff. 9 bis 12) unangefochten. Es ist somit in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustel- len ist. III.”
Mit der Berufungserklärung ist verbindlich anzugeben, auf welche Teile des vorinstanzlichen Urteils sich die Anfechtung erstreckt; zudem sind darin reformatorische Anträge zu stellen (Art. 399 Abs. 3 lit. a und lit. b sowie Abs. 4 StPO). Soweit Punkte nicht in der Berufung erfasst werden, erwächst das erstinstanzliche Urteil in diesen Teilen in Rechtskraft, während die Berufung im Umfang der angefochtenen Punkte aufschiebende Wirkung hat (Art. 402 StPO; vgl. zit. Rechtsprechung und Kommentarstellen).
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).”
“Mai 2024 teilte die Verteidi- gung dem Gericht die neue Adresse des Beschuldigten in der Schweiz mit und er- klärte, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu stehen. Dieser halte an seiner Beru- fung unverändert fest (Urk. 74). 5.Zur Berufungsverhandlung erschien einzig der amtliche Verteidiger Rechts- anwalt lic. iur. X._____, nachdem der Beschuldigte vorgängig antragsgemäss auf- grund eines am 25. Mai 2024 erlittenen Unfalls mit anschliessendem Spitalaufent- halt (vgl. Urk. 78 und Urk. 79/1-2) von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung dispensiert worden war (vgl. Urk. 80). Er stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 4; Urk. 81 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 8). II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. - 7 - 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend anfechten, jedoch sinngemäss mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 10, bezüglich welcher er mit dem vorinstanzlichen Dispositiv übereinstimmende oder jedenfalls keine reformatorischen Anträge stellte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage explizit bestäti- gen liess (Prot.”
“April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 85). Die Privatkläger 1 bis 3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 4.Am 23. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88). - 6 - 5.Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 3). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigerin auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 29 f.). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 92). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 6. April 2023 (Urk. 82 S. 2 f.) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzli- chen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art.”
“Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten (…) B. Gegenstand der Berufung 1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 StPO N 1). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 18. Februar 2021 die Dispositivziffern 1a, 2, 3 und 5 des Urteils des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 13. August 2020 an. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1b, 4 und 6. Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert.”
“Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Gegenstand eines Berufungsverfahrens sind aber immer nur die angefochtenen Inhalte eines vorinstanzlichen Urteils (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ficht gemäss seinen Rechtsbegehren das Urteil des Jugendgerichts vom 1. Dezember 2021 zwar vollumfänglich an. Allerdings finden sich in seiner Begründung keinerlei Ausführungen zur verfügten Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Urteil diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; s. Dispositiv). Zuständig für die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts ist die Dreierkammer des Appellationsgerichts (Art.”
Die nicht von der Berufung erfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils erlangen Rechtskraft; das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte.
“Un second délai, plus court, est accordé aux personnes qui font d’abord valoir leurs prétentions civiles par voie d’adhésion à la procédure pénale intentée contre l’auteur ; faire valoir ses prétentions dans le procès pénal n’est pas une exigence, mais il convient d’inciter les victimes et leurs proches à s’adresser d’abord à l’auteur de l’infraction. Elles peuvent faire valoir leurs droits à une indemnisation ou à une réparation morale dans le cadre de l’aide aux victimes a posteriori, dans le délai d’un an à compter du jour où la procédure pénale est close. Ce délai est notamment utile dans l’hypothèse où l’auteur de l’infraction, condamné à verser un certain montant à la victime, s’avère dans l’incapacité de payer. Si la procédure pénale avance trop lentement, la victime peut s’adresser directement à l’aide aux victimes dans le délai de cinq ans et demander, le cas échéant, une avance (art. 21 LAVI) sur l’indemnisation qu’elle devrait obtenir. Dans la pratique, l’autorité cantonale suspend alors sa décision quant à une éventuelle indemnisation jusqu’à droit connu dans la procédure pénale (message LAVI, FF 2005 6683, p. 6749). 4.4 Selon l’art. 402 CPP, l’appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés. Les points du jugement qui ne sont pas contestés entrent en force et ne peuvent plus être contestés (arrêt du Tribunal fédéral 6B_694/2012 du 27 juin 2013 consid. 1.3). À la différence du recours, l’appel est pourvu d’un effet suspensif, à tout le moins partiel, de par la loi puisque seuls les points du jugement de première instance qui n’ont pas été attaqués par l’appelant acquièrent force de chose jugée et deviennent exécutoires. L’art. 402 CPP déroge ainsi à l’art. 387 CPP qui prévoit que les voies de recours n’ont, sauf dispositions contraires du CPP ou décisions de la direction de la procédure de l’autorité de recours, pas d’effet suspensif. La réglementation de l’art. 402 CPP se rapproche ainsi de celle prévue à l’art. 103 LTF selon laquelle le recours en matière pénale au Tribunal fédéral a un effet suspensif dans la mesure des conclusions formulées et s’il est dirigé contre une décision qui prononce une peine privative de liberté ferme ou une mesure entraînant une privation de liberté.”
“Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).”
Die Berufung hat nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung; die von der Berufung nicht erfassten Teile des erstinstanzlichen Urteils können in Rechtskraft verbleiben. Wird nur der Beschuldigte tätig, stehen im Berufungsverfahren grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte zur Prüfung. Die Staatsanwaltschaft kann auf eine Anschlussberufung verzichten bzw. sich dispensieren lassen; die Praxis zeigt, dass in solchen Konstellationen das angefochtene Urteil insoweit weiterhin im Umfang der erhobenen Berufungsanträge gehemmt bleibt. Eine frist- und formgerechte Einreichung der Berufung durch eine legitimierte/amtlich bestellte Verteidigung wird in den Entscheiden ebenfalls als wirksam anerkannt und löst die Aufschiebewirkung aus.
“56, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I.Verfahrensgang Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich eröffnete und im Dispositiv mit- geteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2024 (Urk. 35) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 36; Urk. 38). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 3. Juni 2024 (Urk. 45) und anschlies- sender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin B._____ (Urk. 52) erklärte die Staatsan- waltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin teilte mit, sich nicht mehr am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 57). In der Folge wurde auf den 22. Januar - 5 - 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II.Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2.Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 2). Nicht ange- fochten ist der Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend das Zivilbegehren der Privatkläge- rin B.”
“April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 85). Die Privatkläger 1 bis 3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 4.Am 23. Juni 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 87). Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88). - 6 - 5.Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 3). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigerin auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 29 f.). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 30 ff.; Urk. 92). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 6. April 2023 (Urk. 82 S. 2 f.) die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzli- chen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Markenschutzgesetz im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art.”
“Januar 2022 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung ange- setzt (Urk. 58). Sie verzichtete auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 60), was dem Beschuldigten zur Kenntnis ge- bracht wurde. Mit der Dispensation der Staatsanwaltschaft erklärte sich der Be- schuldigte einverstanden (Urk. 63), woraufhin das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde (vgl. Urk. 60). Am 25. Februar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 62). Am 21. Juni 2022 ging bei der hiesigen Kammer ein Verschiebungsgesuch der amtlichen Ver- teidigung ein, welches gleichentags bewilligt wurde (Urk. 66; vgl. auch Urk. 67). Unter dem Datum vom 30. Juni 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2022 vorgeladen (Urk. 68). Anlässlich derselben stellten die Partei- en die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.). II. 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung anstelle des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das BetmG die Schuldigsprechung wegen Vergehens gegen das BetmG (Dispositivziffer 1 Absatz 1), die Bestrafung mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft (Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 300.– (Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen; Dispositivziffer 2-4), das Absehen von der Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 5) und die definitive Abschreibung der Kosten (Dispositivziffer 10; vgl. Urk. 57 S. 2; Urk. 74 S. 2 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage die Aufbewahrung von insgesamt 39.1 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt von 84%, mithin 32.7 Gramm Koka- in-Reinsubstanz) für B._____ als auch die Übergabe von 8 Gramm Kokainge- misch (Reinheitsgehalt von 84%, mithin 6.72 Gramm Kokain-Reinsubstanz) an seinen Vermieter C.”
“Wie oben dargelegt, erfolgten Berufungsanmeldung und -erklärung durch die legitimierte amtliche Verteidigerin innert Frist. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Entgegen der Staatsanwalt- schaft ist das Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2021 daher nicht in Rechtskraft erwachsen (Urk. 607 S. 2).”
“Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). 4. Am 25. Juli 2022 ging das von der Verteidigung eingereichte Datenerfas- sungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 66; Urk. 67/1-5). In der Folge wurden die Parteien auf den 17. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 68). Zur Verhandlung erschien einzig der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 StPO N 2). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Be- schuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungs- - 5 - erklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen (Urk. 60). Demgemäss steht im Rahmen des Be- rufungsverfahrens der angefochtene Entscheid – unter Vorbehalt des strafpro- zessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – als Ganzes zur Disposition. III.”
“Le prévenu a ensuite été entendu, puis la procédure probatoire a été close et les représentants des parties ont plaidé, puis répliqué. Finalement, A.________ a eu la parole pour son dernier mot, prérogative dont il a fait usage. en droit 1. 1.1. L’appel, déposé en temps utile, par le prévenu condamné, contre un jugement final rendu par un tribunal de première instance (art. 398 al. 1, 399 al. 1 et 3 ; art. 104 al. 1 let. a, 382 al. 1 et 399 al. 1 et 3 CPP), est recevable. 1.2. Saisie d’un appel contre un jugement ne portant pas que sur des contraventions, la Cour d’appel jouit d’un plein pouvoir d’examen sur tous les points attaqués du jugement (art. 398 al. 2 CPP). Elle n’examine toutefois que les points attaqués du jugement de première instance, sauf s’il s’agit de prévenir - en faveur du prévenu - des décisions illégales ou inéquitables (art. 404 CPP). En l’espèce, l’appelant ne conteste que la quotité de la peine qui lui a été infligée. Il s’ensuit que les autres points du jugement de première instance, qui n’ont fait l’objet ni d’un appel, ni d’un appel joint, ont acquis force de chose jugée (art. 402 CPP a contrario). 1.3. La procédure est en principe orale (art. 405 CPP), sauf exceptions non réalisées en l'espèce (art. 406 al. 1 et 2 CPP). La Cour se fonde en principe sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance (art. 389 al. 1 CPP). La Cour d'appel peut également administrer, d'office ou sur requête, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours (art. 389 al. 3 CPP). En l’espèce, aucune réquisition de preuve complémentaire n’a été formulée dans le cadre de la procédure d’appel. Le Vice-Président a requis d’office la production d’un rapport de comportement de l’Établissement pénitentiaire de G.________, qui a été versé au dossier. 2. 2.1. L’appelant conteste la quotité de la peine qui lui a été infligée en invoquant essentiellement une violation de l’art. 47 CP. Il considère que la peine privative de liberté ferme de 7,5 ans prononcée par le Tribunal pénal est trop élevée et qu’elle doit être réduite principalement à 6 ans, subsidiairement à 6,5 ans.”
Die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids wird nur im Umfang der erhobenen Berufung gehemmt. Teile des Urteils, die ausschliesslich bestimmte Verfahrensbeteiligte betreffen und von diesen nicht angefochten werden, können daher vorab in Rechtskraft erwachsen.
“_____) mit, dass das Mandat beendet sei und Korres- pondenz direkt an diesen gesandt werden könne (Urk. 126 und 133). Darüber hinaus liessen sich die Privatkläger nicht vernehmen. Nach diversen Fristerstre- ckungsgesuchen reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 6. Oktober 2021 schliesslich das Datenerfassungsblatt ohne Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 120, 123, 127 129, 131). 2. Am 2. Juli 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 62). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 wur- de den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 132). - 13 - 3. Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufungserklärung die eingangs auf- geführten Beweisanträge stellen (Urk. 116 S. 2 f.). Diese wurden mit Präsidialver- fügung vom 13. Januar 2022 einstweilen abgewiesen (Urk. 136). 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da weder die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger, noch der Beschuldigte 3 ein Rechtsmittel ergriffen haben, sind vorab alle einzig den Beschuldigten 3 betreffenden Anord- nungen in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Urteilsdispositivziffern 11–14 (Schuld- und Strafpunkt), 15 (Absehen von einer Landesverweisung), 20 (Her- ausgabe), 24 (Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg), 28 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 32 (Kostendispositiv). 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 hat die Berufung nicht be- schränkt (Urk. 116 S. 1). Weshalb sie auch das Absehen von einer Landesver- weisung, die Herausgabe an ihren Mandanten, das Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe, und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklä- gers 2 sowie der Verweis der Zivilklage des Privatklägers 4 auf den Zivilweg, an- gefochten hat, ist nicht nachvollziehbar.”
“Ferner wurde die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung abge- wiesen. Schliesslich wurde über diverse Beschlagnahmen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 61 S. 45 ff.) 2.Mit Eingabe vom 17. August 2023 liess der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 55). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 1. November 2023 (Urk. 62) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und die Privatklägerschaft (Urk. 65), erklärte Erstere fristgerecht die Anschlussberufung (Urk. 69). Die Privat- - 8 - klägerin liess sich innert derselben Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist. In der Folge wurde auf den 30. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68), zu welcher der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die Vertreterin der Staatsan- waltschaft erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafe sowie deren Vollzug (Dispositivzif- fern 3 und 4) an und beantragt das Absehen von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 5 und 6) mit Abänderung der Kostenauflage (Dispositivziffer 15). Die Staatsanwaltschaft ver- langt mit ihrer Anschlussberufung in Abänderung der Dispositivziffern 1 und 2 so- wie 3 und 5 einen Schuldspruch des Beschuldigten gemäss Anklageschrift (mithin eine zusätzliche Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls [Dossier 1], Hausfrie- denbruches, Sachbeschädigung und Diebstahls [Dossier 2] sowie wegen vollen- deten Hausfriedensbruches [Dossier 3]), eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. August 2023 in Bezug auf den Schuldpunkt teilweise (Dispositivziffer 1 Lemma 1 betreffend ver- suchten Diebstahl gemäss Dossier 3 sowie Dispositivziffer 1 Lemma 2 [mehrfache Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 und 3] und Dispositivziffer 1 Lemma 3 [Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1]), die Beschlagnahmen (Dispositivziffern 7 - 10), die Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositivziffern 11 und 12), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 14) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist.”
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils nur im Umfang der Anfechtung. Nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils erwachsen in Rechtskraft; als angefochten gelten auch damit zusammenhängende Folgepunkte, sodass die angefochtenen Punkte einer vollen Überprüfung unterliegen.
“Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger erhoben (vgl. Urk. 59-61). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). - 5 - 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,”
“April 2021 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe - 5 - Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Un- terlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 23. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung mit und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 teilte die erbetene Verteidigung mit, dass auf das Erheben einer Anschlussberufung ver- zichtet und kein Nichteintreten beantragt werde. Weiter ersuchte sie um Frister- streckung zur Einreichung des Datenerfassungsblattes, welche bewilligt wurde, und sie wies auf die Namensänderung des Beschuldigten hin (Urk. 53). Mit Präsi- dialverfügung vom 17. Mai 2021 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zur Kenntnis zugestellt (Urk. 56). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt des Beschuldigten ging am 31. Mai 2021 ein (Urk. 58; Urk. 59). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädi- gungsregelungen, als angefochten gelten (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und voll- umfänglich zu überprüfen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Beweisantrag des Privatklägers auf Einvernahme von D.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beru- fung der Privatklägerin richtet sich grundsätzlich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und die Verweisung ihrer Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses. Die Sanktion und die Landesverweisung werden von ihr zu Recht nicht angefochten, zumal ihr dies nicht zusteht (Art. 382 Abs. 2 StPO). Gleichwohl hat auf Grund ihres Antrags auf Verurteilung des Beschuldigten we- gen des Vorwurfs der Vergewaltigung neben der Sanktion insbesondere auch der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositivziffer 8) als mitangefochten zu gelten, da es sich beim Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl.”
Bei Anfechtung des Schuldspruchs werden regelmässig auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte als mitangefochten angesehen, namentlich Nebenfolgen wie Einziehung, zivilrechtliche Folgewirkungen sowie Kosten‑ und Entschädigungsregelungen. Wird die Strafzumessung angefochten, können zudem Bussenteile und daraus folgende Ersatzfreiheitsstrafen als mitangefochten gelten.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- - 12 - sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E.”
“Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Angriffs sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz anfechten. Angefochten wird auch die Strafzumessung, die Anord- nung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, die zugesprochene Genugtuung und die Kostenaufteilung (vgl. Urk. 102 S. 3; Urk. 124 S. 1 f.). Da die Strafzumessung angefochten ist, welche auch die Festlegung der Busse betrifft, muss Ziff. 9, in der eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wird, als mitangefochten betrachtet werden. Ebenso muss Ziffer 20 hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Nachforderung als zusammen mit Ziffer 19 angefochten angesehen werden.”
“75B). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 wurde die Publikumsöffent- lichkeit für die Beweisabnahme von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 76). Am 15. April 2024 reichte die Privatklägerin ein Verhandlungsunfähig- keitszeugnis ein (Urk. 81; Urk. 82), welches den Parteien gleichentags mit dem Hinweis, dass über weitere Beweisabnahmen anlässlich der Berufungsverhand- lung entschieden werde, zugestellt wurde (Urk. 83). Unter demselben Hinweis wurde die Ladung für die Privatklägerin abgenommen (Urk. 84). Zur Berufungs- verhandlung sind Staatsanwalt MLaw Rikenmann und der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ erschienen (Prot. II S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre Be- rufungsanträge dahingehend, dass die Anschlussberufung auf den Vollzug der - 6 - Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer Landesverweisung beschränkt werde (Urk. 85 S. 1). II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E.”
Bei Zusammenführung mehrerer Verfahren vor der Berufungsinstanz erstreckt sich die aufschiebende Wirkung auf die in den beiden Verfahren bestrittenen Punkte, sodass die Berufungsinstanz die angefochtenen Punkte beider Verfahren prüfen und gegebenenfalls ein einheitliches Urteil erlassen kann. Bei staatsanwaltschaftlicher Berufung gilt die Anfechtung grundsätzlich als umfassend, weshalb auch damit zusammenhängende Nebenfolgen (insbesondere der Zivilpunkt sowie Kosten- und Einziehungsentscheidungen) als angefochten gelten.
“Se voyant demander s'il ne fallait pas déduire de son comportement qu'il avait consenti donation des véhicules à A______, il a rétorqué que cela n'aurait pas été nécessaire, car son fils se servait. E. Lors des deux audiences d'appel, le défenseur d'office a déclaré qu'il renonçait à toute indemnisation au titre de l'assistance judicaire pour son activité concernant les faits à l'origine de la P/11384/2020. Il n'en était pas de même pour la défense dans cause originellement ouverte sous no de P/18319/2021 de sorte qu'il a déposé deux états de frais précisant qu'ils concernaient exclusivement cette seconde activité. L'avocat facture ainsi : un heure d'entretien entre patron et stagiaire, 90 minutes d'entretien de la stagiaire avec le client et 11 heures de lecture de la procédure et préparation de l'audience de jugement par celle-ci. L'audience a duré deux heures et 10 minutes. EN DROIT : 1. 1.1. Sous réserve des conclusions du prévenu concernant les véhicules, les appels sont recevables pour avoir été interjetés et motivés selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 du Code de procédure pénale [CPP]). 1.2.1. En application de l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés. Si elle entre en matière sur l'appel, la juridiction de deuxième instance rend un nouveau jugement qui remplace celui de première instance (art. 408 CPP). 1.2.2. Vu les appels interjetés, les deux jugements entrepris ne sont pas entrés en force sur les points contestés de leurs dispositifs. Les deux causes ont ensuite été jointes devant la juridiction d'appel, qui n'avait pas encore statué sur la première lorsqu'elle a appris l'existence de la seconde. Dans ces circonstances, elle ne saurait, contrairement à ce que semble envisager la défense, traiter séparément les faits initialement objet de la cause P/11384/2002 et ceux à l'origine de l'ancienne cause P/18319/2021, ne serait-ce que parce qu'elle devra faire application de l'art. 49 CP. Aussi, indépendamment du sort réservé aux arguments des parties, la CPAR doit en tout état annuler les deux jugements et prononcer un unique arrêt. 1.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; S PRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; S PRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.”
Zieht die Berufung vollumfänglich zurück, entfällt die aufschiebende Wirkung. Die unangefochten gebliebenen Teile des vorinstanzlichen Urteils treten in Rechtskraft; dies ist gegebenenfalls in einem Beschluss festzustellen.
“Die Staatsanwaltschaft beantragte eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren), das Absehen von der An- ordnung einer ambulanten Massnahme, eventualiter die Anordnung einer solchen Massnahme, jedoch ohne Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnah- me, die Anordnung einer Landesverweisung und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 135), zog ihre Berufung in der Folge jedoch vollum- fänglich zurück (Urk. 143). Unangefochten geblieben sind somit das Tatinterlokut (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche (Dispositivziffer 3), die Strafe (Dispositivzif- fer 4), die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 6), das Ab- sehen von einer Landesverweisung (Dispositivziffer 7), die vorinstanzliche Rege- lung der Zivilforderungen der Privatklägerschaften Baugenossenschaft B._____, D._____, E._____ und F._____, G._____, H._____ und I._____ (Dispositivziffern 8, 10-15) sowie die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten und der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 18). Insoweit ist das vorinstanz- - 9 - liche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Be- schluss festzustellen ist. III. Widerruf 1. Zu den theoretischen Voraussetzungen des Widerrufs sowie den vorliegend zu berücksichtigenden Umständen kann zwecks Vermeidung von Wiederholun- gen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 133 S. 51 f.). 2. Anzumerken ist, dass die Verteidigung vor Vorinstanz – nach dem Interlokut – für den Fall eines Schuldspruches ebenfalls einen Widerruf dieser Strafe bean- tragt hat (Urk. 122 S. 1). Im Berufungsverfahren beantragte sie indessen, es sei auf einen Widerruf zu verzichten, eventualiter sei die vollziehbar erklärte Geldstra- fe zugunsten der mit Urteil der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 145 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ih- rer Berufungsantwort den Widerruf des bedingten Vollzugs (Urk. 148 S. 1). 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 29. August 2016 u.a. wegen mehrfacher Brandstiftung, Diebstahl, Hehlerei, Drohung etc.”
Unangefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils werden in Rechtskraft erwachsen. Hierzu gehören etwa nicht angefochtene Freisprüche sowie Entscheide über Sicherstellungen, Einziehungen und über Kosten und Entschädigungen. Das Berufungsgericht stellt das Vorliegen der teilweise bereits eingetretenen Rechtskraft in der Regel durch Beschluss fest.
“56, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I.Verfahrensgang Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich eröffnete und im Dispositiv mit- geteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2024 (Urk. 35) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 36; Urk. 38). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 3. Juni 2024 (Urk. 45) und anschlies- sender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin B._____ (Urk. 52) erklärte die Staatsan- waltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin teilte mit, sich nicht mehr am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 57). In der Folge wurde auf den 22. Januar - 5 - 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II.Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2.Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 2). Nicht ange- fochten ist der Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend das Zivilbegehren der Privatkläge- rin B.”
“Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte. 4.Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 18 -”
“2 StPO), welche sie als Aus- kunftsperson nicht traf (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO), weshalb dieser Rollenwechsel in Bezug auf die Verwertbarkeit ihrer Aussagen unproblematisch ist (vgl. dazu auch RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, § 7 N 285 ff. oder HASLER, a.a.O., S. 229 ff. bzw. 307 f.). 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). 3.2. Seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin blieben lediglich die Dispo- sitivziffern 7-9 (Sicherstellungen) unangefochten (vgl. Urk. 77; 78 S. 2 f.). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A.Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 23). B.Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 73 E. II.1.1.-1.6.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in - 12 - seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt.”
“Juni 2021 hat sich die Privatklägerin im vor- liegenden Strafverfahren als solche konstituiert (Urk. 11/4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie sich zwischenzeitlich und insbesondere im Zeitpunkt ihrer Ein- vernahme vom 21. September 2021 nicht (mehr) als Privatklägerin am Verfahren beteiligte. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen war sie deshalb auch damals als Auskunftsperson und nicht als Zeugin einzuvernehmen. In Bezug auf die Ver- wertbarkeit ihrer damaligen Aussagen als Zeugin auch zu Lasten des Beschuldig- - 11 - ten hat dieser Umstand indes keinen Einfluss, da sie in ihrer Eigenschaft als Zeugin sogar der Wahrheitspflicht unterlag (Art. 163 Abs. 2 StPO), welche sie als Aus- kunftsperson nicht traf (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO), weshalb dieser Rollenwechsel in Bezug auf die Verwertbarkeit ihrer Aussagen unproblematisch ist (vgl. dazu auch RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, § 7 N 285 ff. oder HASLER, a.a.O., S. 229 ff. bzw. 307 f.). 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). 3.2. Seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin blieben lediglich die Dispo- sitivziffern 7-9 (Sicherstellungen) unangefochten (vgl. Urk. 77; 78 S. 2 f.). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A.”
“Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte die Be- schuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Verfah- rensbeteiligten die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 48). Unter dem 6. Juli 2023 erhob die Staatsan- waltschaft Anschlussberufung (Urk. 50). Die Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Am 13. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleitung bewilligt wurde (Urk. 57). 3. Am 15. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Vorab ist vom Rückzug der Anschlussberufung seitens der Staatsanwalt- schaft (Urk. 57) Vormerk zu nehmen. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch und damit zusammenhängend, es sei keine Strafe auszufällen und keine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 45 S. 2 und Urk. 59 S.1). Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, sei die Gelds- trafe zu reduzieren und ebenfalls auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 59 S. 4 und Prot. II S. 25). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanz- liche Kostenfestsetzung (Ziffer 6 des Urteils, Urk. 44 S. 40) in Rechtskraft erwach- sen ist. - 5 - 2. Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste 2.1. Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 26. August 2021 als Privatklägerin (Urk. 1 S. 3). 2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art.”
“– sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Beschuldigten wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 bzw. 71 S. 29 f.). 2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 hat die Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 52). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 26. Januar 2022 (Urk. 73) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und das Veterinäramt des Kantons Zürich (Urk. 76) wurde seitens dieser Parteien auf eine Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 78 + 82). 3. In der Folge wurden die Parteien auf den 14. September 2022 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 6). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte hat ihre Berufung in der Berufungserklärung bis auf die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht eingeschränkt - 5 - (Urk. 73 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil lediglich betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 - 4 (Schuldspruch mit Strafe) sowie 6 - 7 (Kostenauflage) im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen. 2. Die Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 73 S. 2; Prot. II S. 7). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Am- tes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf.”
“Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das AVIG (Ziff. 1), der Vormerknahme von der Aufhebung von Kontosperren (Ziff. 5), der Herausgabe eines Ordners an den Beschuldigten (Ziff. 7), des Honorars des amtlichen Verteidigers (Ziff. 11) und der Kostenrege- lung betreffend das Beschwerdeverfahren UE150302 (Ziff. 15) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Be- schluss festzustellen ist. III.”
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung nur im Umfang der Anfechtung; nicht angefochtene Punkte werden rechtskräftig. In der Praxis kann der Vollzug oder die Ausführung bestimmter Massnahmen trotz hängiger Berufung dennoch erfolgen bzw. bleiben bereits rechtskräftige und vollstreckbare Urteile Grundlage des Vollzugs.
“Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet (Urk. 91 S. 48). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 liess der Beschuldigte durch seinen amtli- chen Verteidiger innert Frist Berufung anmelden (Urk. 83). Am 30. März 2020 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 93). Die Staatsanwalt- schaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 97). 1.4. Am 16. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO). 2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich vorab gegen den Schuldspruch im angefochtenen Urteil wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Urteilsdispositivziffer 2). Beantragt wird ein Schuldspruch wegen einfa- chen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie ein Freispruch vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das AIG. Weiter richtet sich die Berufung gegen die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Urteilsdispositivziffern 3, 4 und 5). Beantragt wird, wie bereits vor Vorinstanz, eine bedingte Freiheitsstrafe von ma- - 7 - ximal 18 Monaten und eine Busse von Fr.”
“Le prévenu a ensuite été entendu, puis la procédure probatoire a été close et les représentants des parties ont plaidé, puis répliqué. Finalement, A.________ a eu la parole pour son dernier mot, prérogative dont il a fait usage. en droit 1. 1.1. L’appel, déposé en temps utile, par le prévenu condamné, contre un jugement final rendu par un tribunal de première instance (art. 398 al. 1, 399 al. 1 et 3 ; art. 104 al. 1 let. a, 382 al. 1 et 399 al. 1 et 3 CPP), est recevable. 1.2. Saisie d’un appel contre un jugement ne portant pas que sur des contraventions, la Cour d’appel jouit d’un plein pouvoir d’examen sur tous les points attaqués du jugement (art. 398 al. 2 CPP). Elle n’examine toutefois que les points attaqués du jugement de première instance, sauf s’il s’agit de prévenir - en faveur du prévenu - des décisions illégales ou inéquitables (art. 404 CPP). En l’espèce, l’appelant ne conteste que la quotité de la peine qui lui a été infligée. Il s’ensuit que les autres points du jugement de première instance, qui n’ont fait l’objet ni d’un appel, ni d’un appel joint, ont acquis force de chose jugée (art. 402 CPP a contrario). 1.3. La procédure est en principe orale (art. 405 CPP), sauf exceptions non réalisées en l'espèce (art. 406 al. 1 et 2 CPP). La Cour se fonde en principe sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance (art. 389 al. 1 CPP). La Cour d'appel peut également administrer, d'office ou sur requête, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours (art. 389 al. 3 CPP). En l’espèce, aucune réquisition de preuve complémentaire n’a été formulée dans le cadre de la procédure d’appel. Le Vice-Président a requis d’office la production d’un rapport de comportement de l’Établissement pénitentiaire de G.________, qui a été versé au dossier. 2. 2.1. L’appelant conteste la quotité de la peine qui lui a été infligée en invoquant essentiellement une violation de l’art. 47 CP. Il considère que la peine privative de liberté ferme de 7,5 ans prononcée par le Tribunal pénal est trop élevée et qu’elle doit être réduite principalement à 6 ans, subsidiairement à 6,5 ans.”
“________ pour une durée de 10 ans et l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS (Système d’Information Schengen) (IV), et a statué sur les conclusions civiles de [...], les pièces à conviction, les frais et l’indemnité allouée à Me Nadia Calabria, défenseur d’office de X.________ (V à IX). B. Par annonce du 11 septembre 2023, puis déclaration motivée du 17 octobre 2023, X.________ a fait appel de ce jugement, en concluant, avec suite de frais et pleins dépens, préalablement au prononcé de l’effet suspensif de l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS, principalement à la réforme du chiffre IV du dispositif du jugement en ce sens qu’il soit renoncé à l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS, et plus subsidiairement à l’annulation du chiffre IV du dispositif du jugement et au renvoi de la cause en première instance pour complément d’instruction. Le 18 octobre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé X.________ que sa requête d’effet suspensif était sans objet, dès lors que l’appel suspendait la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés (art. 402 CPP [Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0]). Le 29 novembre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé les parties que l’appel serait traité d’office en procédure écrite et a imparti au Ministère public cantonal Strada un délai de dix jours dès la réception de son courrier pour déposer ses déterminations sur l’appel. Par courriel du 5 décembre 2023, le Service de la population, Division asile et retour (ci-après : SPOP), a informé la Cour d’appel pénale que le Juge d’application des peines avait accordé la libération conditionnelle à X.________, mais au premier jour utile où son renvoi de Suisse pourrait être exécuté. De ce fait, il a demandé si l’expulsion pouvait être exécutée. Le 7 décembre 2023, le Ministère public cantonal Strada a conclu au rejet de l’appel de X.________. Le 12 décembre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé le SPOP que l’expulsion de Suisse de X.________ pouvait être exécutée, nonobstant la procédure d’appel en cours.”
“Dem Gesuch um Neubeurteilung wurde von der Vorinstanz keine aufschiebende Wirkung gemäss Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt (angefochtenes Urteil, E. 11). Die Berufung gegen das Neubeurteilungsurteil zeitigt demgegenüber aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bildet damit nach wie vor das rechtskräftige und vollstreckbare Abwesenheitsurteil vom 18. Juli 2018 (Proz. Nr. 515-2014-28) Grundlage insbesondere für den derzeitigen Strafvollzug (vgl. Art. 370 Abs. 2 StPO; vgl. dazu auch E. 2.2).”
Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anfechtung; die nicht angefochtenen Teile des Urteils können in Rechtskraft erwachsen. Dazu gehören beispielsweise Kosten- und Entschädigungsentscheidungen sowie Verfügungen über Herausgabe, Einziehung oder Sicherstellungen von Gegenständen, soweit diese nicht Gegenstand der Berufung sind.
“November 2023 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 5. März 2024 verwies die Beschuldigte als Berufungsbegrün- dung auf die mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen zur Begründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsant- - 6 - wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 80). 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe), 3 (Vollzug), 5 (Landesverwei- sung) sowie 10 und 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Abse- hen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genug- tuungsbegehren der Beschuldigten) wurden nicht angefochten. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestset- zung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechts- kraft erwachsen ist.”
“Schliesslich wurde über die Zi- vilansprüche der Privatklägerin sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen ent- schieden (Urk. 52 bzw. 55 S. 47 ff.). 2.Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 hat die amtliche Verteidigung gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 47). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 10. August 2023 (Urk. 56) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 59) erklärte Erstere mit Schreiben vom 28. August 2023 den Verzicht auf eine Anschluss- - 6 - berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). Die Vertretung der Privatklägerschaft sah im Anschluss ebenfalls von einem Rechtsmittel ab (Urk. 62). 3.In der Folge wurde auf den 2. April 2024 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 64). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amt- lichen Verteidigung sowie die Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 4). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Vertei- digung verlangt einen Freispruch sowie das Absehen vom Tätigkeitsverbot und die Abweisung der Zivilbegehren der Privatklägerin unter vollständiger Kostentra- gung durch den Staat. Eine Einschränkung der Berufung nimmt sie lediglich mit Bezug auf ihre amtliche Entschädigung vor (vgl. Urk. 56 S. 2 f.). Damit ist das Ur- teil des Bezirksgerichtes Dietikon bezüglich der Dispositivziffer 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 8 sowie 10 - 12) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2.Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer Berufung keine Beweisanträge ge- stellt (vgl. Urk. 56; Prot. II S. 17). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgese- hen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf (vgl.”
“2.3. Auf Ersuchen des Beschuldigten wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2023 anstelle des bisherigen Verteidigers der aktuelle Verteidiger als Offizialverteidiger beigestellt (Urk. 56). In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Juli 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwalt- schaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 58). Zudem wurden die Akten eines anderen inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten beigezogen (Urk. 63). An der Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2023 ist der Be- schuldigte nicht erschienen. Sein amtlicher Verteidiger stellte die eingangs aufge- - 7 - führten Anträge (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 68 S. 2). Die Verhandlung wurde entspre- chend ohne den Beschuldigten durchgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario, wo- nach bei dieser Konstellation kein Abwesenheitsverfahren durchzuführen ist). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Appellation nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-E UGSTER, Art. 402 StPO N 2). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Dieser lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe und die Zusprechung einer Entschädigung für die aus sei- ner Sicht zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft beantragen (Urk. 38). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte u.a. die Herausgabe aller beschlag- nahmten und sichergestellten Gegenstände beantragen (vgl. Urk. 68 S. 2, Ziff. 4 der Anträge). Die Vorinstanz verfügte in ihrem Urteil in Dispositivziffer 5 bereits die Herausgabe von 3 Mobiltelefonen an den Beschuldigten. Hinsichtlich der si- chergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien verfügte sie da- gegen deren Vernichtung, genauso wie hinsichtlich der DNA-Spurenträger (Dis- positivziffern 6 und 7).”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Mit der Berufungserklärung ist verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Anfechtung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gleichzeitig sind in der Berufungserklärung reformatorische Anträge zu stellen, d.h. anzugeben, wie das Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers zu lauten habe (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO).
“separates Geschäft SB230268), womit die dabei mitwirkende Ge- richtsbesetzung (ORin Bertschi, ORin Ohnjec, OR Rauber, GSin Hug-Schilt- knecht) als vorbefasst gilt, erfolgt die Beurteilung der Berufung des Beschuldigten nun durch die vorliegende, gänzlich neue Gerichtsbesetzung, die den Parteien am 4. Juli 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 102). Gegen die Besetzungsänderung wurden keine Einwände erhoben. 8.Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X1._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 71 S. 2 sowie Urk. 105 S. 1). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. - 9 - II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung (sinngemäss) auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Disp.-Ziff. 1), die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3 und 4) sowie die Landesverweisung (Disp.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbe- gehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. - 7 - 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).”
Die Berufung hat nur im Umfang der angefochtenen Teile aufschiebende Wirkung; nicht angefochtene Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen in Rechtskraft. Die Berufungsinstanz hat über das teilweise Eindringen der Rechtskraft zu befinden. Bei einseitiger Anfechtung ist zu beachten, dass eine Änderung zuungunsten der anfechtenden Partei durch das Verschlechterungsverbot eingeschränkt sein kann.
“Juni 2024 neu zur Berufungsverhand- lung auf den 16. August 2024 vorgeladen (Urk. 101). 7.Nachdem am 31. Mai 2024 die auf denselben Termin vorgeladene Beru- fungsverhandlung betreffend den Mitbeschuldigten G._____ durchgeführt werden konnte (vgl. separates Geschäft SB230268), womit die dabei mitwirkende Ge- richtsbesetzung (ORin Bertschi, ORin Ohnjec, OR Rauber, GSin Hug-Schilt- knecht) als vorbefasst gilt, erfolgt die Beurteilung der Berufung des Beschuldigten nun durch die vorliegende, gänzlich neue Gerichtsbesetzung, die den Parteien am 4. Juli 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 102). Gegen die Besetzungsänderung wurden keine Einwände erhoben. 8.Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X1._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 71 S. 2 sowie Urk. 105 S. 1). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. - 9 - II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E.”
“November 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 51; Urk. 53; Urk. 55). 2. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 wurde die Berufungserklä- rung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 56). Mit Eingabe vom 18. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatkläger 1 und 2 liessen sich nicht verneh- men. 3. Am 16. März 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 17. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 60). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss seiner schriftlichen Berufungserklä- rung vom 11. November 2022 fest (Urk. 66 S. 2). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te ficht den vorinstanzlichen Entscheid im Grunde vollumfänglich an. Von seiner Berufung ausgenommen ist einzig die Dispositivziffer 5 (Entscheide über be- schlagnahmte Gegenstände). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- - 7 - sen ist. Im Übrigen steht es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 2. Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Eine Verurteilung des Beschuldigten für die angeklagten Taten setzt folglich gültige Strafanträge der Privatkläger 1 und 2 voraus. Solche liegen vor (Urk. 2/1+2), was auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. III.”
“137 CPP en relation avec l'art. 133 CPP ; CAR 1.400.001 s.). B.7 Le 21 septembre 2023, la Cour d'appel a transmis les courriers de réponse reçus dans le délai imparti et relevé qu'aucune partie n'avait requis la non-entrée en matière sur l'appel partiel formé par Magdalena, Manuel et Fernando ou déposé un appel joint (CAR 1.400.009 s. et 1.400.003 ss). La Cour d'appel considère en droit : 1. Entrée en force partielle 1.1 Selon la modification du 17 mars 2017 de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP ; RS 173.71), la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral, entrée en fonction le 1er janvier 2019, est compétente pour statuer sur les appels et demandes de révision (art. 38a LOAP). 1.2 A teneur de l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans la limite des points contestés. Dans ce cas de figure, l'affaire passe à la compétence de la juridiction d'appel (Zimmerlin, Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessordnung, 3e éd. 2020, n. 2 ad art. 402 StPO ; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 9 ad art. 399 CPP et n. 4 ad art. 402 CPP). Il appartient dès lors à la juridiction d'appel de se prononcer sur l'entrée en force d'éventuels points non contestés du jugement de première instance attaqué (Kistler Vianin, op. cit., n. 4 ad art. 402 CPP ; Message du 21 décembre 2005 relatif à l'unification du droit de la procédure pénale, FF 2006 1057, 1299). Cela permet également de préserver les compétences de la juridiction d'appel. En effet, dans l'hypothèse où le juge de première instance serait appelé à constater l'entrée en force partielle de son jugement alors qu'une procédure d'appel est pendante, celui-ci délimiterait par la même la portée de l'appel. Le juge de première instance outrepasserait ainsi ses compétences, seule la juridiction d'appel étant habilitée à délimiter la portée de l'appel dont elle est saisie (art. 400 et 404 CPP ; Perrin/Roten, Commentaire romand, 2e éd. 2019, n. 3 ad art. 438 CPP). 1.3 La déclaration d'appel fixe de manière définitive l'objet de l'appel, en ce sens que l'appelant ne peut plus élargir sa déclaration d'appel à d'autres points au-delà du délai de vingt jours pour déposer la déclaration d'appel (Kistler Vianin, op.”
“Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche we- gen gewerbsmässigen Betrugs und Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 (Dispositivziffer 1, 1. und 4. Spiegelstrich), beantragte entsprechend eine mildere Bestrafung (Dispositivziffer 3; davon erfasst gilt auch die Frage der Vollzugsart, Dispositivziffer 4), die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers (Dispositiv- ziffer 5) sowie die Kostenübernahme durch die Staatskasse unter Abweisung der Entschädigungsforderung des Privatklägers (Dispositivziffern 7 und 8). - 6 - 2.2. Entsprechend ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich) und wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Dispo- sitivziffer 2) und betreffend Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO e contrario). 2.3. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug auf die Zeit ab September 2014 beschränkt (vgl. Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich). Hinsichtlich der in der Anklage aufgelisteten früheren Zahlungen des Privatklägers an den Beschuldigten (ab 15. Dezember 2010 bis 14. Juni 2014) im Umfang von total Fr. 31'023.60 sah sie das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben, da sich der Beschuldigte zur Täuschung des Privatklägers lediglich einfacher mündlicher Lügen bedient und in der Anfangsphase der Be- kanntschaft noch keine Vertrauensbeziehung bestanden habe, aufgrund welcher der Beschuldigte darauf hätte vertrauen können, dass der Privatkläger diese Falschangaben nicht überprüfen werde (Urk. 69 S. 13 f.). Diesen Erwägungen kommt – nachdem die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger das Urteil ihrer- seits nicht angefochten haben – verbindliche Wirkung zu, da ein diesbezüglicher Schuldspruch im Berufungsverfahren den Beschuldigten schlechter stellen und damit gegen das Verbot der reformatio in peius gemäss Art.”
Bei teilweiser Berufung bleibt die aufschiebende Wirkung grundsätzlich auf den Umfang der Anfechtung beschränkt; nicht angefochtene Punkte werden rechtskräftig. Eng verbundene Nebenfolgen können jedoch mitgehemmt sein, wenn sie in unmittelbarer sachlicher Verbindung zu den angefochtenen Dispositivteilen stehen.
“Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger erhoben (vgl. Urk. 59-61). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). - 5 - 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beru- fung der Privatklägerin richtet sich grundsätzlich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und die Verweisung ihrer Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses. Die Sanktion und die Landesverweisung werden von ihr zu Recht nicht angefochten, zumal ihr dies nicht zusteht (Art. 382 Abs. 2 StPO). Gleichwohl hat auf Grund ihres Antrags auf Verurteilung des Beschuldigten we- gen des Vorwurfs der Vergewaltigung neben der Sanktion insbesondere auch der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositivziffer 8) als mitangefochten zu gelten, da es sich beim Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl.”
Werden vor der Berufungsinstanz mehrere Verfahren oder Verfahrensgegenstände zusammengeführt, so hat die Berufungsinstanz — soweit sie in die Sache eintritt — über diese einheitlich zu entscheiden; sie kann die zu den angefochtenen Punkten ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen nicht getrennt belassen, sondern muss eine zusammenfassende Entscheidung treffen.
“Se voyant demander s'il ne fallait pas déduire de son comportement qu'il avait consenti donation des véhicules à A______, il a rétorqué que cela n'aurait pas été nécessaire, car son fils se servait. E. Lors des deux audiences d'appel, le défenseur d'office a déclaré qu'il renonçait à toute indemnisation au titre de l'assistance judicaire pour son activité concernant les faits à l'origine de la P/11384/2020. Il n'en était pas de même pour la défense dans cause originellement ouverte sous no de P/18319/2021 de sorte qu'il a déposé deux états de frais précisant qu'ils concernaient exclusivement cette seconde activité. L'avocat facture ainsi : un heure d'entretien entre patron et stagiaire, 90 minutes d'entretien de la stagiaire avec le client et 11 heures de lecture de la procédure et préparation de l'audience de jugement par celle-ci. L'audience a duré deux heures et 10 minutes. EN DROIT : 1. 1.1. Sous réserve des conclusions du prévenu concernant les véhicules, les appels sont recevables pour avoir été interjetés et motivés selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 du Code de procédure pénale [CPP]). 1.2.1. En application de l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés. Si elle entre en matière sur l'appel, la juridiction de deuxième instance rend un nouveau jugement qui remplace celui de première instance (art. 408 CPP). 1.2.2. Vu les appels interjetés, les deux jugements entrepris ne sont pas entrés en force sur les points contestés de leurs dispositifs. Les deux causes ont ensuite été jointes devant la juridiction d'appel, qui n'avait pas encore statué sur la première lorsqu'elle a appris l'existence de la seconde. Dans ces circonstances, elle ne saurait, contrairement à ce que semble envisager la défense, traiter séparément les faits initialement objet de la cause P/11384/2002 et ceux à l'origine de l'ancienne cause P/18319/2021, ne serait-ce que parce qu'elle devra faire application de l'art. 49 CP. Aussi, indépendamment du sort réservé aux arguments des parties, la CPAR doit en tout état annuler les deux jugements et prononcer un unique arrêt. 1.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung; dadurch wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gehemmt.
Praxis: Aufgrund der aufschiebenden Wirkung werden in Verfahren regelmässig Fristen zur Anschlussberufung angesetzt; vorab wird geprüft, welche Dispositivziffern überhaupt angefochten sind. Unklare oder erst in der Berufungsverhandlung erhobene Anträge können dazu führen, dass das Gericht per Beschluss feststellt, dass einzelne Dispositivziffern bereits in Rechtskraft erwachsen sind oder eine Ausweitung der Berufung unzulässig ist.
“Mit selbiger Verfügung wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, das Protokoll der Hauptverhandlung zu berichtigen (Urk. 40), was diese auch tat (Urk. 42/1-2 und Prot. I S. 24). Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge (Urk. 43). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 45), worauf diese mit Eingabe vom 21. Mai 2021 verzichtete und gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 47). Letzteres wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligt (vgl. Urk. 47). 3. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2022 in Anwe- senheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Verteidi- gung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Voraus schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragt (Eingabe vom 21. Mai 2021, Urk. 47). - 7 - 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil einer- seits hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (Verbrechen) an, hin- sichtlich welchem er einen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) beantragt. Zudem beantragt er einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz.”
“März 2024 die Öffentlichkeit unter Vor- behalt der akkreditierten Medienvertreter von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung ausgeschlossen (Urk. 78). - 7 - 3.Zur auf den 7. Mai 2024 anberaumten Berufungsverhandlung sind die zur Befragung vorgeladene Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin sowie der amtliche Verteidiger erschienen, wobei die Privatklägerin die Verhandlung nach ihrer Einvernahme zusammen mit ihrer Rechtsvertreterin wieder verlassen hat (Prot. II S. 7 + 21). 4.Der Beschuldigte blieb säumig (Prot. II S. 7). Nachdem nur er Berufung er- hoben hat, sein Verteidiger im Hinblick auf die Berufungsverhandlung instruiert wurde (vgl. Prot. II S. 9) und sich der Beschuldigte im Verfahren bereits genügend zur Sache äussern konnte, ist die Berufungsverhandlung ohne ein Abwesenheits- verfahren ordentlich durchzuführen und ein Urteil zu fällen (Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2 und 3.3.3), zumal sich auch in der Berufungsverhand- lung keine Aspekte ergaben, welche seine Anwesenheit als unentbehrlich erschei- nen liessen. II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und die ihm aufgrund dieser Tat auferlegte Freiheitsstrafe. Weiter beantragt er als Folge des Freispruches das Absehen von einem Tätigkeitsverbot sowie die Abwei- sung der Zivilforderung der Privatklägerin samt Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides lässt er unangefochten (Urk. 66 S. 2 f.; Urk. 86 S. 2 f.). Der Antrag betreffend Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers C._____ erfolgte erst anlässlich der Berufungsverhandlung und stellt damit eine unzulässige Ausweitung der Berufung dar (Urk. 86 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 7. Abteilung, vom 14. Dezember 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch), 5 (Absehen vom Widerruf), 8 (Zivilbegehren des Privatklägers C.”
“April 2022 liess der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 10. August 2022 (Urk. 51) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 53) erklärte diese mit Schreiben vom 22. August 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die - 5 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2022 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrufen (Urk. 63) und der neu als erbetener Verteidiger des Beschuldigten fungierende Vertreter für seine bishe- rigen Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 65 - 67A). 3. In der Folge wurde auf den 8. Februar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 7). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Frei- spruch unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Urk. 51 S. 2 f.). Nicht ange- fochten sind demzufolge mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die teilweise Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung sowie die Abweisung des Widerrufsantrages, das Absehen von der Landesverweisung und die Festsetzung der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der Verteidigung. Es ist somit vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 des Einstellungserkenntnisses sowie betreffend die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 9 Sätze 1 + 2 des Haupter- kenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. In den verbleibenden Punkten (Disposi- tiv -Ziffern 1 - 4 sowie 8 + 9 Satz 3 des Haupterkenntnisses) ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art.”
Unangefochtene Dispositivziffern zur Kostenfestsetzung erwachsen in Rechtskraft; dies ist vorab durch Beschluss festzustellen.
“c) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil an- melden (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO) und hernach auch fristgerecht die Beru- - 5 - fungserklärung einreichen (Urk. 34; Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 31/2). Im Rechtsmittelverfahren will er erreichen, dass er lediglich wegen eines leichten Falls von unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB) mit ei- ner angemessenen Busse bestraft und nicht des Landes verwiesen wird (Urk. 34 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat teilte dem Gericht am 5. Oktober 2022 mit, dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantrage und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 37). Im Berufungs- verfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Das bezirksgerichtliche Urteil wurde hinsichtlich des Kostendispositivs (Ziff. 6-9) nicht angefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. III. 1. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren anerkannt, die gemäss An- klage im Zeitraum vom 27. Juni 2018 bis zum 4. Juni 2019 auf seinem B._____- Konto eingegangenen Erwerbseinkünfte von insgesamt Fr. 5'223.95 gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht deklariert und im entsprechenden Umfang unrechtmässig Sozialhilfe bezogen zu haben (Urk. 4/1 S. 4/5, Urk. 4/3 S. 9, Prot. I S. 8). Diese Zugaben decken sich mit den Erkenntnissen aus den Kontoauszügen betreffend das B._____-Konto 1 (Urk. 3/9) und den Einkommens- und Vermögensdeklarationen des Beschuldigten vom 4. Juli 2017 (Urk. 3/2) und 20. Mai 2019 (Urk. 3/3). Der eingeklagte”
“Mai 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 32). Schliesslich wurde der amtlichen Verteidigung unter dem Da- tum vom 6. Juni 2023 u.a. mitgeteilt, dass das Verfahren in Sachen B._____ (SB210574-O), welches ursprünglich ebenfalls gleichzeitig hätte verhandelt werden sollen, durch Rückzug erledigt worden sei (vgl. Urk. 33). 1.3.Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2023 in Anwesenheit der Be- schuldigten und ihres amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsan- - 6 - waltschaft statt (Prot. II S. 4). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der- jenigen im Verfahren gegen C._____ (SB210572) statt. 1.4.Im Anschluss an die durchgeführte Berufungsverhandlung wurde im gleich- zeitig verhandelten Verfahren gegen C._____ (SB210572) eine Beweisergänzung beschlossen (vgl. Urk. 178 in SB210572). Am 29. August 2024 wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Gegenstand der Berufung 2.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). 2.2.Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch sowie das Absehen von der Landesverweisung unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (Urk. 25; Urk. 35 S. 1). Der von ihr nicht angefochtene Freispruch gemäss Dispositivziffer 2 wird von der Staatsanwaltschaft angefochten, welche zudem eine höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 28; Urk. 34 S. 2). Damit bleiben die Festsetzung der Kosten und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 6 und 9) unangefochten und sind in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1.Im Hinblick auf die prozessualen Einwände der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz, welche im Berufungsverfahren nur teilweise wiederholt wurden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl.”
“Sie teilte dem Gericht innert Frist mit, dass sie durch RA MLaw X._____ vertreten werden soll (Urk. 72). RA MLaw X._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 sodann als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 74). - 6 - 5. Am 10. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Feb- ruar 2023 vorgeladen (Urk. 76). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. Zbinden und der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 StPO N 1 f.). 1.2. Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Dispositivziffer 1), das Strafmass und den Vollzug (Dispositivziffern 2 bis 4), die Feststellung der Scha- denersatzpflicht (Dispositivziffer 5) und die Zusprechung einer Genugtuung (Dis- positivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9) an (Urk. 57; Urk. 79). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Strafe. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62; Urk. 81). 1.4. Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist (Prot. II S. 8). 2. Beweisantrag der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweis- antrag stellen, dass zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein Auszug polizeilicher Vorgänge der Privatklägerin zu editieren sei (Urk.”
Wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, gelten in der Regel auch die unmittelbar damit verbundenen Nebenfolgen — namentlich Kosten-, Prozessentschädigungs- und Zivilfolgen — als mitangefochten und stehen damit ebenfalls zur Disposition (Art. 402 StPO).
“52), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Unter dem Datum vom 10. Januar 2023 er- kundigte sich die amtliche Verteidigung telefonisch danach, ob die Berufungsver- - 6 - handlung verschoben werden könne, da sich der Beschuldigte mit den Sozialen Diensten in Vergleichsgesprächen befände, was unter Hinweis darauf, dass dafür bereits genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, verneint wurde (Urk. 55). Ferner ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2023 um Entlassung der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 57 f.). Dieses zweite Verschiebungsgesuch wurde ebenfalls nicht bewilligt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 59; vgl. nachstehend Erw. II.). Die Berufungsver- handlung fand alsdann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs auf- geführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1 f.). 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch die Entscheidungen über die Zivilforderungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.”
“66) und leistete ebenso rechtzeitig die ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 68) auferlegte Prozesskaution (Urk. 70). Hernach wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 71). Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 er- klärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und auf das Stellen von Anträgen. Ferner hielt sie fest, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht ak- tiv beteiligen (Urk. 73). Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung liess sich nicht vernehmen. Die Parteien wurden sodann zur heutigen Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 75). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Der mündlichen Urteilseröff- nung blieb der Privatkläger fern (Prot. II S. 5 und S. 19). II. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entspre- chend. Der Privatkläger lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 66 S. 2). Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten wurden dabei zwar nicht explizit an- gefochten, sind aber untrennbar mit dem Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache verbunden, weshalb auch diese Punkte zur Disposition stehen. III.”
“66) und leistete ebenso rechtzeitig die ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 68) auferlegte Prozesskaution (Urk. 70). Hernach wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 71). Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 er- klärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und auf das Stellen von Anträgen. Ferner hielt sie fest, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht ak- tiv beteiligen (Urk. 73). Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung liess sich nicht vernehmen. Die Parteien wurden sodann zur heutigen Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 75). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Der mündlichen Urteilseröff- nung blieb der Privatkläger fern (Prot. II S. 5 und S. 19). II. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entspre- chend. Der Privatkläger lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 66 S. 2). Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten wurden dabei zwar nicht explizit an- gefochten, sind aber untrennbar mit dem Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache verbunden, weshalb auch diese Punkte zur Disposition stehen. III. Sachverhalt 1.Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er sei auf die C._____- strasse in Zürich getreten. Dabei habe er aus mangelnder Aufmerksamkeit den Privatkläger übersehen, welcher mit seinem Fahrrad von rechts kommend gefah- ren sei. Daher sei es zu einer Kollision gekommen. Dabei sei der Privatkläger zu - 5 - Boden gestürzt und habe eine Oberschenkelhalsfraktur erlitten. Dies sei für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen (Urk. 35 S. 2). 2.Allgemeines zur Beweiswürdigung”
Wird der Schuldpunkt angefochten, gelten damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (z. B. Zivilpunkt, Kosten- und Entschädigungsregelungen, Einziehungen; bei Katalogtaten können auch Teile der Sanktion wie die Landesverweisung betroffen sein) als mitangefochten. Die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils ist insoweit gehemmt.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie—bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4.”
“April 2021 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe - 5 - Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Un- terlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 23. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung mit und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 teilte die erbetene Verteidigung mit, dass auf das Erheben einer Anschlussberufung ver- zichtet und kein Nichteintreten beantragt werde. Weiter ersuchte sie um Frister- streckung zur Einreichung des Datenerfassungsblattes, welche bewilligt wurde, und sie wies auf die Namensänderung des Beschuldigten hin (Urk. 53). Mit Präsi- dialverfügung vom 17. Mai 2021 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zur Kenntnis zugestellt (Urk. 56). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt des Beschuldigten ging am 31. Mai 2021 ein (Urk. 58; Urk. 59). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Privatkläger ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädi- gungsregelungen, als angefochten gelten (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER, in: NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und voll- umfänglich zu überprüfen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Beweisantrag des Privatklägers auf Einvernahme von D.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beru- fung der Privatklägerin richtet sich grundsätzlich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und die Verweisung ihrer Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses. Die Sanktion und die Landesverweisung werden von ihr zu Recht nicht angefochten, zumal ihr dies nicht zusteht (Art. 382 Abs. 2 StPO). Gleichwohl hat auf Grund ihres Antrags auf Verurteilung des Beschuldigten we- gen des Vorwurfs der Vergewaltigung neben der Sanktion insbesondere auch der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositivziffer 8) als mitangefochten zu gelten, da es sich beim Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl.”
Erfolgt eine vollständige Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und betraf das Verfahren ausschliesslich Übertretungen, so wird die Rechtskraft des Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt; es erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.
“Nachdem mit Beschluss vom 14. Juni 2023 das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Urk. 47), reichten das Statthalteramt mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) und der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. August 2023 eine Berufungsbegründung ein (Urk. 49; Urk. 51; Urk. 53), welche anschliessend den Parteien zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt wurden (Urk. 54). Das Statthalteramt erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 56). Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dass er neu als Verteidiger amte (Urk. 57; Urk. 58). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 60) einrei- chen. Das Statthalteramt verzichtete auf die freigestellte Vernehmlassung (Urk. 61, 63). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil vom Statthalteramt vollumfänglich angefochten wird (Urk. 51), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. - 5 - 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Nachdem mit Beschluss vom 14. Juni 2023 das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Urk. 47), reichten das Statthalteramt mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Datum Poststempel) und der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. August 2023 eine Berufungsbegründung ein (Urk. 49; Urk. 51; Urk. 53), welche anschliessend den Parteien zur Erstattung der Berufungsantwort zugestellt wurden (Urk. 54). Das Statthalteramt erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 56). Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dass er neu als Verteidiger amte (Urk. 57; Urk. 58). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 60) einrei- chen. Das Statthalteramt verzichtete auf die freigestellte Vernehmlassung (Urk. 61, 63). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil vom Statthalteramt vollumfänglich angefochten wird (Urk. 51), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. - 5 - 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung; das erstinstanzliche Urteil bleibt in den nicht angefochtenen Punkten unberührt.
“52) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ebenfalls innert Frist einreichen (Urk. 58). 3.Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 59) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Anschlussberufung erhob und die Berufung auf die Bemes- sung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe be- schränkte (Urk. 61). Dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsi- dialverfügung vom 17. Juni 2023 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 62). 4.Die Parteien wurden am 1. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2024 vorgeladen (Urk. 64), zu welcher der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ und Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 4). II. Formelles und Prozessuales 1.Formelles 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 je mit Hinweisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch. Gestützt auf die Anträge der Verteidigung ist keine der Disposi- tivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,”
“August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberu- fung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 32). Mit Prä- sidialverfügung gleichen Datums wurde das Gesuch des Beschuldigten um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 35). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 36). Gleichentags wurde dem Be- schuldigten aufgrund der erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sein bisheriger erbetener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 37). 3. Am 29. September 2022 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsver- handlung auf den 17. März 2023 vorgeladen (Urk. 39). Zur mündlichen Beru- fungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Leitende Staatsanwalt. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 29 S. 2), während die Staatsan- waltschaft eine höhere Bestrafung beantragt (Urk. 35 S. 2). Entsprechend wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft und der angefochtene Entscheid steht vollum- fänglich zur Disposition. III. 1. Gemäss Vorwurf im Strafbefehl vom 12. April 2022 soll sich am tt.mm.2021 aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "B._____" mit der Ankündigung, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, eine grössere Anzahl Personen an der C._____-Strasse in Zürich ... versammelt haben. Etwa um 12 Uhr hätten sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der C._____-Strasse ... auf die Fahr- bahn gestellt und damit den Strassenverkehr blockiert. Dieser habe daher von der Polizei grosszügig umgeleitet werden müssen. Nach Abmahnung, die Strasse zu - 5 - verlassen und für den Verkehr freizugeben, habe bis 16.”
“Mit selbiger Verfügung wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, das Protokoll der Hauptverhandlung zu berichtigen (Urk. 40), was diese auch tat (Urk. 42/1-2 und Prot. I S. 24). Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge (Urk. 43). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 45), worauf diese mit Eingabe vom 21. Mai 2021 verzichtete und gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 47). Letzteres wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligt (vgl. Urk. 47). 3. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2022 in Anwe- senheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Verteidi- gung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Voraus schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragt (Eingabe vom 21. Mai 2021, Urk. 47). - 7 - 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil einer- seits hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (Verbrechen) an, hin- sichtlich welchem er einen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) beantragt. Zudem beantragt er einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz.”
“Juni 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung erheben (Urk. 82; Urk. 83). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 27. Februar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2024 vorge- laden (Urk. 88). Mit Schreiben vom 8. März 2024 wurden die Bewährungs- und Voll- zugsdienste ersucht, einen Bericht über den Verlauf der von der Vorinstanz als Er- satzmassnahme angeordneten delikts- und risikoorientierten Therapie einzurei- chen (Urk. 90). Mit Schreiben vom 26. April 2024 (Datum Eingang) reichten die Be- währungs- und Vollzugsdienste eine therapeutische Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 18. April 2024 und einen Therapieabschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 ein (Urk. 92/1-2). Die Berufungsverhandlung fand am 10. Juni 2024 statt (Prot. II S. 3 ff.). 2.Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Urk. 80 S. 1 und 3). Der Beschul- digte ficht mit der Anschlussberufung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 3) an (Urk. 83 S. 2). Weiter richtet sich die Anschlussberufung gegen die Dispositivziffern 5 und 6 (Bemessung und Vollzug der Strafe) sowie 14 (Kostenregelung). Die Dispositivziffern 3 und 4 (Widerruf des bedingten Vollzugs zweier Vorstrafen) wurden von keiner Partei angefochten. Als - 7 - Teil der Sanktion haben sie aber als mitangefochten zu gelten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; BSK StPO- BÄHLER, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Dasselbe gilt für die Dispositivziffer 15, die einen Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung enthält und daher mit der vom Beschuldigten angefochtenen Kostenregelung zusammen- hängt.”
Sind im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand, ist die Berufung inhaltlich beschränkt. Sie kann nur geltend machen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
“Dezember 2023 erklärte das Statthalteramt, dass auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag um Nicht- eintreten verzichtet werde (Urk. 26). 3.Am 11. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). 4.Mit Eingabe vom 15. März 2024 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 36; Urk. 37/1-2; Urk. 38/1-3). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort - 4 - bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 40). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 43), während die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) so- wie die Kostenauflage (Dispositivziffer 5; Urk. 23 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 un- ter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 2.Kognition 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
“Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungsantwort der Beschuldigten vom 19. Mai 2023 sowie die Eingabe vom 23. Juni 2023 samt Honorarnote zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 reichte das Stadtrichteramt eine Stellung- nahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 61). Diese Stellungnahme wurde der Be- schuldigten mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2023 zur freigestellten Stellung- nahme innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 62). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 10. Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. November 2023 mit der Verteidi- gung wurde diese gebeten, eine aktualisierte Honorarnote bis zum 24. Novem- ber 2023 einzureichen, sollten sich weitere Aufwendungen zur bereits bei den Ak- ten liegenden Honorarnote vom 23. Juni 2023 ergeben haben (Urk. 64). Bis zum 24. November 2023 reichte die Verteidigung keine neue Honorarnote ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls 2021-014-343 vom 29. April 2021 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– sowie die vollumfängli- - 6 - che Auferlegung der Kosten (Strafbefehls-, Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten) zulasten der Beschuldigten. Die Beschuldigte hingegen verlangt die Aufhe- bung der Dispositivziffern 4 und 5 (Genugtuung und Prozessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung einer Genugtuung sowie Pro- zessentschädigung. Das vorinstanzliche Urteil steht damit vollumfänglich zur Dis- position, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur An- wendung gelangt. 2.Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Novem- ber 2023 einzureichen, sollten sich weitere Aufwendungen zur bereits bei den Ak- ten liegenden Honorarnote vom 23. Juni 2023 ergeben haben (Urk. 64). Bis zum 24. November 2023 reichte die Verteidigung keine neue Honorarnote ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Stadtrichter- amt verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls 2021-014-343 vom 29. April 2021 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– sowie die vollumfängli- - 6 - che Auferlegung der Kosten (Strafbefehls-, Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten) zulasten der Beschuldigten. Die Beschuldigte hingegen verlangt die Aufhe- bung der Dispositivziffern 4 und 5 (Genugtuung und Prozessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung einer Genugtuung sowie Pro- zessentschädigung. Das vorinstanzliche Urteil steht damit vollumfänglich zur Dis- position, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur An- wendung gelangt. 2.Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
Sonderfall Einstellung/Nichteintreten: Wurde eine Einstellung des Verfahrens unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse beantragt bzw. steht eine solche Einstellung im Raum, hemmt Art. 402 StPO die Rechtskraft; in diesem Fall sind keine Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
“Juli 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Be- schuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 11. August 2021 beantragte der Beschuldigte ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft respektive die Einstellung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 70). Zudem reichte die amtliche Verteidigung das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie eine Bestäti- gung der Unterstützung der Nothilfe des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau für den Beschuldigten ein (Urk. 71/1-2). Mit Beschluss vom 17. August 2021 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einstweilen ein- getreten und die Eingabe des Beschuldigten vom 11. August 2021 als Anschluss- berufung entgegengenommen (Urk. 72). 3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Aufgrund der beantragten Einstellung des Verfahrens sind keine Ziffern des vorinstanzli- chen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 4. Am 20. Oktober 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 74). Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 f.; Urk. 76 S. 1; Urk. 77 S. 1). - 5 - II.”
Vollumfängliche Anfechtung: Ist die Berufung nicht beschränkt (vollumfängliche Anfechtung), ist das erstinstanzliche Urteil nach den zitierten Entscheiden in keinem Punkt rechtskräftig; die Rechtskraft wird entsprechend im Umfang der Anfechtung gehemmt.
“Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan- - 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.). 5.Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw.”
“– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich wurde über die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen befunden (Urk. 63 S. 32 f.). 2.Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken die Berufung anmelden (Prot. I S. 23). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 (Urk. 65) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 66) erklärte diese mit Eingabe vom 14. September 2023 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 68). In der Folge wurde auf den 26. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsan- waltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 70). Zu dieser ist - 5 - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, wes- halb das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO noch- mals umfassend zu überprüfen. 2.Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 65; Urk. 74). Weitere Beweiserhebungen drän- gen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt 1.Einleitung 1.1.Der Beschuldigte anerkennt, dass er die B._____ AG am 1. November 2016 als Eigentümer übernommen hat und bereits bei der Übernahme der B._____ AG bzw. der Einsitznahme in deren Verwaltungsrat über die prekäre Fi- nanzlage der Gesellschaft im Bild war, stellt jedoch im Wesentlichen in Abrede, in der Folge in arger Nachlässigkeit seine Pflichten als Gesellschaftsorgan verletzt zu haben (vgl.”
“b StPO verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) wie auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung (Urk. 51 und 52). Die Privat- klägerin beantragte für das Berufungsverfahren zudem im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO die Besetzung der Kammer mit einer Person gleichen Geschlechts (Urk. 52). 1.3. Am 16. Februar 2022 und am 15. November 2022 wurde jeweils ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 46 und Urk. 57). 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein amtlicher Ver- teidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, erschienen (Prot. II S. 4). Die Staatsan- waltschaft war vom Erscheinen dispensiert worden (Stempelverfügung auf Urk. 51). 2. Umfang der Berufung - 5 - Der Beschuldigte hat seine Berufung nicht beschränkt, sondern verlangt einen umfassenden Freispruch unter entsprechender Regelung der Zivilansprüche und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47 S. 3). Damit ist das erstinstanzli- che Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO). 3.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils erwachsen in Rechtskraft; das Berufungsgericht überprüft daher nur die angefochtenen Punkte.
“Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 7 - II. Prozessuales 1.Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. Auf die zwischenzeitlichen Teilrevisionen des materiellen Rechts ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen (Erw. III.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuld- punkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Voll- zug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkos- ten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuld- spruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- - 21 - gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).”
Art. 402 StPO hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur im Umfang der Anfechtung. Nicht angefochtene Dispositivteile erwachsen in Rechtskraft, das Berufungsgericht überprüft grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte. Erklärt die Gegenpartei (häufig die Staatsanwaltschaft) keine Anschlussberufung, werden die unangefochtenen Teile rechtskräftig; in Fällen, in denen die Berufung auf eine vollständige Aufhebung des Urteils gerichtet ist und die Staatsanwaltschaft nicht beruft, kann das vorinstanzliche Urteil insgesamt zur Disposition stehen, jedoch unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots.
“April 2022 liess der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 10. August 2022 (Urk. 51) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft (Urk. 53) erklärte diese mit Schreiben vom 22. August 2022 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die - 5 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2022 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrufen (Urk. 63) und der neu als erbetener Verteidiger des Beschuldigten fungierende Vertreter für seine bishe- rigen Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 65 - 67A). 3. In der Folge wurde auf den 8. Februar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 7). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Frei- spruch unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Urk. 51 S. 2 f.). Nicht ange- fochten sind demzufolge mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die teilweise Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung sowie die Abweisung des Widerrufsantrages, das Absehen von der Landesverweisung und die Festsetzung der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der Verteidigung. Es ist somit vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 des Einstellungserkenntnisses sowie betreffend die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 9 Sätze 1 + 2 des Haupter- kenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. In den verbleibenden Punkten (Disposi- tiv -Ziffern 1 - 4 sowie 8 + 9 Satz 3 des Haupterkenntnisses) ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staats- anwaltschaft ficht in ihrer Berufungserklärung den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an und verlangt demgemäss eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie die Anordnung einer Landesverweisung mit ausgangsgemässer Kostenauflage (vgl. Urk. 55 S. 2). Nicht angefochten sind demzufolge mangels Anschlussberu- fung des Beschuldigten die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend die Über- - 6 - tretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel bzw. -utensilien sowie die Kostenfestsetzung und Entschädi- gungsregelung der Vorinstanz. Es ist demzufolge mit Beschluss vorweg festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24.”
“Februar 2022 wurde die Berufungserklärung dem Privat- kläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwalt- - 5 - schaft) zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv zu beteiligen (Urk. 44). Der Privatkläger liess innert Frist keine Anschlussberufung erklären. Weiter ist im Rahmen der Prozessge- schichte darauf hinzuweisen, dass der im Parallelverfahren Beschuldigte A._____ die Schuldsprüche ebenfalls mit Berufung angefochten hat (vgl. SB220051: Urk. 44). Die Berufungsverhandlung (auch im Parallelverfahren) fand am 4. No- vember 2022 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2. Die Beschuldigte beantragt, dass sie in Aufhebung von Dispositivziffer 2 vollumfänglich freizusprechen sei. Weiter seien die Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug) sowie 6 (Kostenauflage) zufolge Freispruchs aufzuheben und sämtli- che Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 40 S. 2). Das Urteil wird dem- nach bis auf den Freispruch gemäss Dispositivziffer 1 in allen Punkten angefoch- ten.”
“34) und reichte am 3. Januar 2022 die begründete Berufungserklärung ein (Urk. 45). Er beantragt einen vollumfängli- chen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskas- se. 3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 47). Innert der angesetzten Frist erhob die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 teilte sie einzig mit, dass sie die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils beantrage (Urk. 49). 4. Am 20. Mai 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. August 2022 vorgeladen (Urk. 52). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den eingangs aufgeführten Anträgen gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 3. Januar 2022 fest (Prot. II S. 24). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte - 5 - verlangt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist . Nachdem die Staatsanwalt- schaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbe- halt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) somit insgesamt zur Disposition. 2. Beweisanträge des Beschuldigten 2.1. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 3. Januar 2022 stellte der Beschuldigte die Beweisanträge auf Einholung einer Auskunft des Eidgenössi- schen Instituts für Metrologie (nachfolgend METAS) betreffend die Frage nach der METAS-Nummer des beim angeklagten Vorfall verwendeten Messgerätes bzw. die Befragung der Messfunktionärin B._____ als Zeugin betreffend das von ihr verwendete Gerät bzw. dessen Gerätenummer.”
Bei teilweiser Beschränkung der Berufung hemmt die aufschiebende Wirkung nur den angefochtenen Umfang. Dispositivziffern, die nicht Gegenstand der Berufung sind oder bereits in Rechtskraft erwachsen sind, bleiben davon unberührt und gelten weiterhin als rechtskräftig.
“Die Privatklägerin und die andere Ver- fahrensbeteiligte E._____ liessen sich nicht vernehmen. 4. Mit Beschluss vom 7. August 2023 wurde die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 festgestellt (Urk. 32). 5. Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 34). - 6 - 6. Am 6. Mai 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 36). 7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 38) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7 f.). 8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die unter Erw. I.4. erwähnte Teilrechtskraft betrifft die Dispositiv-Ziffern 1, 6-7, 9-10 und 13 des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 (Urk. 26). Im verbleibenden Umfang steht der angefochtene Entscheid (inkl. der Berichtigung; Urk. 24) im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlech- terungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.”
“Dezember 2023 erklärte das Statthalteramt, dass auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag um Nicht- eintreten verzichtet werde (Urk. 26). 3.Am 11. Januar 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). 4.Mit Eingabe vom 15. März 2024 liess der Beschuldigte innert erstreckter Frist die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen und deren Begründung einreichen (Urk. 36; Urk. 37/1-2; Urk. 38/1-3). Die Berufungsbegründung wurde dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort - 4 - bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 40). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 43), während die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) so- wie die Kostenauflage (Dispositivziffer 5; Urk. 23 S. 2). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 un- ter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 2.Kognition 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.”
“November 2023 reichte das Stadtrichteramt innert Frist die Berufungsantwort ein (Urk. 55). Diese wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 24. November 2023 zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 56). Mit Ein- gabe vom 11. Dezember 2023 ging die Replik der Beschuldigten samt aktualisier- ter Honorarnote ein (Urk. 58 und 59). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2023 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um die Duplik einzureichen (Urk. 61), worauf sie indes verzichtete (Urk. 62). Damit erweist sich das vorlie- gende Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1.Einleitend ist nochmals festzuhalten, dass das Stadtrichteramt seine Beru- fung zurückgezogen hat (Urk. 41). Davon ist mittels Beschluss Vormerk zu neh- men. 2.Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Ur- teilsdispositivziffer 4. Konkret beantragt sie die Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung gemäss der Honorarnote vom 23. März 2023 (Urk. 32; Urk. 42). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird - 5 - die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem die vorinstanzlichen Urteils- dispositivziffern 1 (Freispruch) sowie 2 und 3 (Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss weiter festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3.Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Wird das Urteil vollumfänglich angefochten (z. B. Schuldspruch und Strafe), steht der angefochtene Entscheid insgesamt unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots. In diesem Fall ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen.
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 37; Urk. 47). Demnach steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).”
“f BetmG schul- dig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft (Urk. 25). Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte noch gleichentags Berufung anmelden (Urk. 27). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte seine Verteidigung mit Eingabe vom 27. April 2022 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 31–33). 2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 36). Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht den Verzicht auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). 3. Am 4. August 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Dezember 2022 vorgeladen (Urk. 40). Anlässlich derselben hielt der Beschuldigte an den eingangs aufgeführten Anträgen gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 27. April 2022 fest (Urk. 41 S. 2). 4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und beantragt, er sei von diesem Vorwurf vollumfänglich freizusprechen (Dispositivziffer 1). Als Folge davon ver- langt er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug) sowie der - 5 - Dispositivziffer 7 (Kostenauflage). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Ur- teil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Dis- position. Unangefochten blieben hingegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Entscheid über beschlagnahmte Betäubungsmittel und Datensicherungen) sowie 6 (Kostenauf- stellung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vo- rinstanzliche Urteil in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist. II.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Freispruch (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Die Berufung richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Ur- teil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) insgesamt zur Disposition.”
Die Berufung hat in Bezug auf die angefochtenen Punkte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung; dies kann die Vollziehung gerichtlicher Ausweisungsentscheide und die damit zusammenhängende Eintragung in das SIS betreffen. In der Praxis ist jedoch dokumentiert, dass die Behörden bzw. Instanzen in Einzelfällen die Ausführung einer Ausweisung trotz laufender Berufung als möglich bezeichnet haben.
“1 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_684/2021 du 22 juin 2022 consid. 1.4.2 destiné à la publication, 6B_192/2021 du 27 septembre 2021 consid. 2.2 et 6B_692/2017 du 13 avril 2018 consid. 2); - sauf dans les cas expressément prévus par la loi, il ne faut admettre la nullité qu'à titre exceptionnel, lorsque les circonstances sont telles que le système d'annulabilité n'offre manifestement pas la protection nécessaire; - par ailleurs, selon un principe général du droit, ne peut être exécutée qu’une décision entrée en force (cf. art. 437 s. CPP ; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 44 ad art. 437); - en l'espèce, tel n’était pas le cas de la décision d’expulsion que l’autorité administrative intimée entendait ne pas différer; - la procédure d’appel confère, en effet, de plein droit un effet suspensif aux points contestés des décisions rendues par le tribunal de première instance (art. 402 CPP), et le recourant avait en particulier fait porter son appel sur l’expulsion judiciaire; - la conclusion subsidiaire du recours s’avère par conséquent bien-fondée, indépendamment du rejet de l’appel le 15 décembre 2022; - la décision attaquée sera annulée; - les frais seront laissés à la charge de l’État; - le recourant, qui a gain de cause, réclame, relevé d’activité à l’appui, une indemnité de CHF 969,31 TTC pour deux heures d’activité de son défenseur; - cette indemnité, qui apparaît conforme à la difficulté de la cause et au tarif admis par la Cour pénale, sera allouée. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Admet le recours et annule la décision attaquée. Laisse les frais de la procédure de recours à la charge de l’État. Alloue à A______, à la charge de l’État, une indemnité de CHF”
“________ pour une durée de 10 ans et l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS (Système d’Information Schengen) (IV), et a statué sur les conclusions civiles de [...], les pièces à conviction, les frais et l’indemnité allouée à Me Nadia Calabria, défenseur d’office de X.________ (V à IX). B. Par annonce du 11 septembre 2023, puis déclaration motivée du 17 octobre 2023, X.________ a fait appel de ce jugement, en concluant, avec suite de frais et pleins dépens, préalablement au prononcé de l’effet suspensif de l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS, principalement à la réforme du chiffre IV du dispositif du jugement en ce sens qu’il soit renoncé à l’inscription de l’expulsion dans le registre SIS, et plus subsidiairement à l’annulation du chiffre IV du dispositif du jugement et au renvoi de la cause en première instance pour complément d’instruction. Le 18 octobre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé X.________ que sa requête d’effet suspensif était sans objet, dès lors que l’appel suspendait la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés (art. 402 CPP [Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0]). Le 29 novembre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé les parties que l’appel serait traité d’office en procédure écrite et a imparti au Ministère public cantonal Strada un délai de dix jours dès la réception de son courrier pour déposer ses déterminations sur l’appel. Par courriel du 5 décembre 2023, le Service de la population, Division asile et retour (ci-après : SPOP), a informé la Cour d’appel pénale que le Juge d’application des peines avait accordé la libération conditionnelle à X.________, mais au premier jour utile où son renvoi de Suisse pourrait être exécuté. De ce fait, il a demandé si l’expulsion pouvait être exécutée. Le 7 décembre 2023, le Ministère public cantonal Strada a conclu au rejet de l’appel de X.________. Le 12 décembre 2023, le Président de la Cour d’appel pénale a informé le SPOP que l’expulsion de Suisse de X.________ pouvait être exécutée, nonobstant la procédure d’appel en cours.”
Ergibt sich eine Berufung, wirkt sie nach Art. 402 StPO aufschiebend. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, kann infolgedessen keine Dispositivziffer des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft wachsen, sodass der angefochtene Entscheid (soweit angefochten) vollumfänglich zur Disposition steht und die Rechtskraft hierdurch gehemmt wird; dies kann auch die Vollstreckung der angefochtenen Punkte betreffen.
“_____ AG, nachfolgend: Privatklägerin) und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. April 2022 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 57). Die Privatklägerin liess sich nicht verneh- men. 1.4. Am 25.Juli 2022 reichte der amtliche Verteidiger das Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 60-62). 1.5. Am 31. Januar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 63). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, sowie Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola für die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vom 31. Januar 2022 hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziffern 2, 5. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend mehrfache Geldwäscherei), Ziffer 4 (Sanktion betreffend die Freiheitsstrafe), Zif- fer 5 (Vollzug), Ziffer 6 (Ersatzforderung), Ziffer 9b (Beschlagnah- me/Grundbuchsperre betreffend Liegenschaft und Garage E._____, G._____) und Ziffer 10 (Zivilforderung) an (vgl. Urk. 53 und Urk. 67). Von der Staatsanwalt- schaft werden die Dispositiv-Ziffern 6 (Ersatzforderung), Ziffer 8 (Beschlagnah- me/Grundbuchsperre betreffend Wohnung in C._____) und Ziffer 9b (Beschlag- nahme/Grundbuchsperre betreffend Liegenschaft und Garage E._____, G._____) - 8 - angefochten (Urk.”
“August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberu- fung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 32). Mit Prä- sidialverfügung gleichen Datums wurde das Gesuch des Beschuldigten um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 33). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 35). Daraufhin wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung zugestellt (Urk. 36). Gleichentags wurde dem Be- schuldigten aufgrund der erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sein bisheriger erbetener Verteidiger als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 37). 3. Am 29. September 2022 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsver- handlung auf den 17. März 2023 vorgeladen (Urk. 39). Zur mündlichen Beru- fungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Leitende Staatsanwalt. II. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 29 S. 2), während die Staatsan- waltschaft eine höhere Bestrafung beantragt (Urk. 35 S. 2). Entsprechend wächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft und der angefochtene Entscheid steht vollum- fänglich zur Disposition. III. 1. Gemäss Vorwurf im Strafbefehl vom 12. April 2022 soll sich am tt.mm.2021 aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "B._____" mit der Ankündigung, den Verkehr der Stadt Zürich lahmzulegen, eine grössere Anzahl Personen an der C._____-Strasse in Zürich ... versammelt haben. Etwa um 12 Uhr hätten sich eine grössere Anzahl Personen auf Höhe der C._____-Strasse ... auf die Fahr- bahn gestellt und damit den Strassenverkehr blockiert. Dieser habe daher von der Polizei grosszügig umgeleitet werden müssen. Nach Abmahnung, die Strasse zu - 5 - verlassen und für den Verkehr freizugeben, habe bis 16.”
“52) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ebenfalls innert Frist einreichen (Urk. 58). 3.Nach anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatkläger (Urk. 59) liess sich der Privatkläger nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2023 Anschlussberufung erhob und die Berufung auf die Bemes- sung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe be- schränkte (Urk. 61). Dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsi- dialverfügung vom 17. Juni 2023 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 62). 4.Die Parteien wurden am 1. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2024 vorgeladen (Urk. 64), zu welcher der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ und Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 4). II. Formelles und Prozessuales 1.Formelles 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 je mit Hinweisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch. Gestützt auf die Anträge der Verteidigung ist keine der Disposi- tivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,”
Hat die Berufung Kosten‑ oder Entschädigungsauflagen zum Gegenstand und stehen diese untrennbar mit dem angefochtenen Dispositiv in Verbindung, hemmt die Berufung die Rechtskraft auch insoweit. Zu prüfen bleibt dabei die Legitimation zur Anfechtung bestimmter Kostenpunkte (z. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung).
“66) und leistete ebenso rechtzeitig die ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 68) auferlegte Prozesskaution (Urk. 70). Hernach wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 71). Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 er- klärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und auf das Stellen von Anträgen. Ferner hielt sie fest, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht ak- tiv beteiligen (Urk. 73). Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung liess sich nicht vernehmen. Die Parteien wurden sodann zur heutigen Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 75). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Der mündlichen Urteilseröff- nung blieb der Privatkläger fern (Prot. II S. 5 und S. 19). II. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entspre- chend. Der Privatkläger lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 66 S. 2). Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten wurden dabei zwar nicht explizit an- gefochten, sind aber untrennbar mit dem Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache verbunden, weshalb auch diese Punkte zur Disposition stehen. III. Sachverhalt 1.Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er sei auf die C._____- strasse in Zürich getreten. Dabei habe er aus mangelnder Aufmerksamkeit den Privatkläger übersehen, welcher mit seinem Fahrrad von rechts kommend gefah- ren sei. Daher sei es zu einer Kollision gekommen. Dabei sei der Privatkläger zu - 5 - Boden gestürzt und habe eine Oberschenkelhalsfraktur erlitten. Dies sei für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen (Urk. 35 S. 2). 2.Allgemeines zur Beweiswürdigung”
“2 StPO für den Beschuldig- ten. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei die Mutter des Beschuldigten, C._____, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 38 S. 1 f.). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 28. September 2023 begründet abgewiesen und dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2023 nicht erlassen. Auf eine formel- le Dispensierung der Mutter des Beschuldigten wurde verzichtet, zumal der Vater des Beschuldigten als Inhaber der elterlichen Sorge angab, an der Berufungsver- handlung zu erscheinen (Urk. 39). 1.5 Zur heutigen, nicht öffentlichen Berufungsverhandlung erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines Vaters und Inhabers der elterlichen Sorge, B._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Anklagebehörde hatte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und sich ferner dispensieren lassen (Urk. 35 und Urk. 41). 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), die damit zusammen- hängende Sanktionsfolge (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Höhe der Gerichts- gebühr (Dispositivziffer 7) (Urk. 31 S. 2). Zwar beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufung nicht explizit die Aufhebung der Regelung der Kostenauflage - 6 - (Dispositivziffer 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte jedoch B._____ auf entsprechende Nachfrage, dass auch diese Dispositivziffer angefochten sei (Prot. II S. 5). 2.2 Unangefochten blieb der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Januar 2023 und damit die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung von kommunalen Vorschriften der Gemeinde D.”
“Die amtliche Verteidigung hat wie erwähnt die ihr zugesprochene Entschädigung sowie die Kosten angefochten (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Zur Anfechtung der Kosten ist die amtliche Verteidigung allerdings nicht legitimiert (fehlende Rechtsmittel- bzw. Beschwerdelegitimation; Art. 135 Abs. 3 StPO e contrario). Darauf ist nicht einzutreten. Daher bildet einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Alle übrigen Punkte bzw. Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids sind hingegen in Rechtskraft erwachsen und bleiben entsprechend unverändert (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 StPO; BSK StPO-Bähler, Art. 402 StPO N 2).”
Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur hinsichtlich der angefochtenen Punkte; nicht angefochtene Dispositivziffern werden in Rechtskraft erwachsen. In der Praxis wird das Eintreten der Rechtskraft der unangefochtenen Teile häufig vorab durch Beschluss festgestellt.
“Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufül- len und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 42, vgl. auch Urk. 46–48). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung (vgl. Urk. 44). - 4 - Am 17. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 vor- geladen, wobei der Staatsanwaltschaft freigestellt wurde, persönlich aufzutreten (Urk. 49). Zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4); die Staatsanwaltschaft hatte zuvor auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtet (Urk 44). Vorfragen waren an- lässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2023 das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, dass er die Kostenfestsetzung im erstinstanzli- chen Verfahren nicht anfechte (Prot. II S. 5). Somit sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1–3 und 5) angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist vorab fest- zustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art.”
“Sie teilte dem Gericht innert Frist mit, dass sie durch RA MLaw X._____ vertreten werden soll (Urk. 72). RA MLaw X._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 sodann als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 74). - 6 - 5. Am 10. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Feb- ruar 2023 vorgeladen (Urk. 76). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. Zbinden und der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 StPO N 1 f.). 1.2. Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Dispositivziffer 1), das Strafmass und den Vollzug (Dispositivziffern 2 bis 4), die Feststellung der Scha- denersatzpflicht (Dispositivziffer 5) und die Zusprechung einer Genugtuung (Dis- positivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9) an (Urk. 57; Urk. 79). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemes- sung der Strafe. Im Übrigen beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62; Urk. 81). 1.4. Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffer 7 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Be- schluss festzustellen ist (Prot. II S. 8). 2. Beweisantrag der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweis- antrag stellen, dass zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ein Auszug polizeilicher Vorgänge der Privatklägerin zu editieren sei (Urk.”
“Mai 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 32). Schliesslich wurde der amtlichen Verteidigung unter dem Da- tum vom 6. Juni 2023 u.a. mitgeteilt, dass das Verfahren in Sachen B._____ (SB210574-O), welches ursprünglich ebenfalls gleichzeitig hätte verhandelt werden sollen, durch Rückzug erledigt worden sei (vgl. Urk. 33). 1.3.Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2023 in Anwesenheit der Be- schuldigten und ihres amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsan- - 6 - waltschaft statt (Prot. II S. 4). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der- jenigen im Verfahren gegen C._____ (SB210572) statt. 1.4.Im Anschluss an die durchgeführte Berufungsverhandlung wurde im gleich- zeitig verhandelten Verfahren gegen C._____ (SB210572) eine Beweisergänzung beschlossen (vgl. Urk. 178 in SB210572). Am 29. August 2024 wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Gegenstand der Berufung 2.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). 2.2.Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch sowie das Absehen von der Landesverweisung unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (Urk. 25; Urk. 35 S. 1). Der von ihr nicht angefochtene Freispruch gemäss Dispositivziffer 2 wird von der Staatsanwaltschaft angefochten, welche zudem eine höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 28; Urk. 34 S. 2). Damit bleiben die Festsetzung der Kosten und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 6 und 9) unangefochten und sind in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1.Im Hinblick auf die prozessualen Einwände der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz, welche im Berufungsverfahren nur teilweise wiederholt wurden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl.”
“Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschluss- berufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 60). Am 2. Juli 2021 und am 1. Februar 2022 (Eingangsdaten) mach- te der Beschuldigte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 62/1-2, Urk. 69 und Urk. 70/1-2). Die Privatklägerin liess sich auf die Verfügung vom 8. Juni 2021 nicht vernehmen. 3. Am 11. Oktober 2021 wurden die Parteien auf den 4. Februar 2022 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64). 4. An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte A._____ und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ teil. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 71 S. 1). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (1. Spiegelstrich), 3, 4, 5, 6, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Er verlangt sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Dossier 3, eine mildere Bestrafung für die (unangefochten gebliebenen) Übertre- tungen des Strassenverkehrsgesetzes, ein Absehen vom Widerruf des bedingten - 6 - Strafvollzugs gemäss Strafbefehl vom 26. Januar 2017, eine Reduktion der Kos- tenauflage für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf einen Zehntel sowie die definitive Übernahme sämtlicher Kosten der amtlichen Verteidi- gung durch die Staatskasse (Urk.”
Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich auf solche mitangefochtenen Teildispositive bzw. Teile der Sanktion. Das gilt auch, wenn sie nicht ausdrücklich in der schriftlichen Berufung genannt, aber als mitangefochten angesehen werden oder vor Gericht mündlich als angefochten klargestellt wurden.
“Juni 2023 liess der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung erheben (Urk. 82; Urk. 83). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 27. Februar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2024 vorge- laden (Urk. 88). Mit Schreiben vom 8. März 2024 wurden die Bewährungs- und Voll- zugsdienste ersucht, einen Bericht über den Verlauf der von der Vorinstanz als Er- satzmassnahme angeordneten delikts- und risikoorientierten Therapie einzurei- chen (Urk. 90). Mit Schreiben vom 26. April 2024 (Datum Eingang) reichten die Be- währungs- und Vollzugsdienste eine therapeutische Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 18. April 2024 und einen Therapieabschlussbericht des Instituts D._____ vom 19. Januar 2024 ein (Urk. 92/1-2). Die Berufungsverhandlung fand am 10. Juni 2024 statt (Prot. II S. 3 ff.). 2.Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Urk. 80 S. 1 und 3). Der Beschul- digte ficht mit der Anschlussberufung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 3) an (Urk. 83 S. 2). Weiter richtet sich die Anschlussberufung gegen die Dispositivziffern 5 und 6 (Bemessung und Vollzug der Strafe) sowie 14 (Kostenregelung). Die Dispositivziffern 3 und 4 (Widerruf des bedingten Vollzugs zweier Vorstrafen) wurden von keiner Partei angefochten. Als - 7 - Teil der Sanktion haben sie aber als mitangefochten zu gelten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; BSK StPO- BÄHLER, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Dasselbe gilt für die Dispositivziffer 15, die einen Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung enthält und daher mit der vom Beschuldigten angefochtenen Kostenregelung zusammen- hängt.”
“Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), die damit zusammen- hängende Sanktionsfolge (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Höhe der Gerichts- gebühr (Dispositivziffer 7) (Urk. 31 S. 2). Zwar beantragte der Beschuldigte mit seiner Berufung nicht explizit die Aufhebung der Regelung der Kostenauflage - 6 - (Dispositivziffer 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte jedoch B._____ auf entsprechende Nachfrage, dass auch diese Dispositivziffer angefochten sei (Prot. II S. 5).”
Wurde eine zivilrechtliche Forderung im Strafverfahren durch einen rechtskräftigen Verweis an das Zivilgericht erledigt, begründet diese Forderung im Rahmen von Art. 402 StPO kein prozessuales Beschwerdeinteresse mehr. Die Beschwerdeführerin muss zur Zulassung der Beschwerde konkrete Tatsachen zur zivilrechtlichen Anspruchslegitimation vortragen; blosse Behauptungen genügen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 LTF). Ansprüche auf Erstattung von Verfahrens- oder Prozesskosten bzw. Entschädigungen (z. B. nach Art. 433 StPO) gehören nach der Rechtsprechung nicht zur in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 LTF verstandenen Kategorie der "pretese civili" und begründen daher keinen selbständigen Beschwerdegrund gegen das Strafurteil.
“Ciò non è il caso quando il procedimento penale è già stato evaso sotto il profilo dell'azione civile, segnatamente mediante un rinvio, passato in giudicato, delle pretese civili al foro civile (sentenze 6B_1235/2020 del 5 maggio 2021 consid. 1.1; 6B_1280/2020, citata, consid. 1.2; 6B_92/2019, citata, consid. 3). Secondo la giurisprudenza, spetta di principio alla ricorrente, in virtù dell'art. 42 cpv. 2 LTF, addurre i fatti a sostegno della sua legittimazione (DTF 141 IV 1 consid. 1.1; 138 IV 86 consid. 3). 2.2. In concreto, la ricorrente si limita a sostenere di essere legittimata a ricorrere in veste di accusatrice privata, avendo partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore e disponendo di un interesse giuridicamente protetto all'annullamento della decisione impugnata. Non si esprime tuttavia minimamente sulle sue pretese civili. Nella fattispecie, risulta che il giudice di primo grado l'ha rinviata al foro civile per fare valere l'azione civile. Questo punto del dispositivo non è stato impugnato dalle parti dinanzi alla CARP, sicché l'appello non ha avuto effetto sospensivo al riguardo (cfr. art. 402 CPP; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2a ed. 2014, n. 1 seg. all'art. 402 CPP). Il procedimento penale è quindi stato definitivamente evaso su questo aspetto mediante il rinvio dell'azione civile al foro civile, non contestata dalla ricorrente. Di conseguenza, la sentenza impugnata non influisce sul giudizio di tali pretese. Sia dinanzi al giudice di primo grado sia nella procedura di appello, la ricorrente ha chiesto un indennizzo ai sensi dell'art. 433 CPP per il rimborso delle spese legali sostenute nel procedimento penale in veste di accusatrice privata. Tali spese non rientrano tuttavia nella nozione di "pretese civili" ai sensi dell'art. 81 cpv. 1 lett. b n. 5 LTF, non derivando direttamente dal reato in discussione (cfr. sentenze 6B_446/2020 del 29 giugno 2021 consid. 1.3; 6B_287/2019 del 19 maggio 2020 consid. 2.2 e rinvii). Ammettere un diritto di ricorso sulla base di pretese relative alle spese giudiziarie o di patrocinio permetterebbe infatti di eludere sistematicamente l'art.”
Die Aufschiebende Wirkung erstreckt sich nur auf den in der Berufung bezeichneten Anfechtungsumfang. Mit der Berufungserklärung ist verbindlich anzugeben, welche Teile des angefochtenen Urteils angefochten werden, da nur diese Punkte die Rechtskraft hemmen.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E.”
“Das Verschiebungsgesuch wurde durch die Verfahrensleitung in der Folge einstweilen mündlich abgewiesen, da es ungenügend begründet resp. zu kurzfris- tig in ergänzter Form eingereicht worden war (Urk. 79; Urk. 85). Anlässlich des Verhandlungstermins vom 7. Februar 2024 erhielt die amtliche Verteidigung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen Gelegenheit, das Verschiebungsgesuch des nicht erschienenen Beschuldigten zu ergänzen bzw. abschliessend zu be- gründen, woraufhin dieses bewilligt wurde (Prot. II S. 4 ff.). Als neuer Termin für die Berufungsverhandlung wurde mit der amtlichen Verteidigung der 28. Februar 2024 abgesprochen, auf welches Datum die weiteren Parteien und Parteivertreter noch am selben Tag vorgeladen wurden (Prot. II S. 7; Urk. 86). 8.Am 28. Februar 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschien (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. - 7 - II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsver- handlung seine Berufung im Verhältnis zur Berufungserklärung vom 21. April 2023 einschränken liess (Prot. II S. 5 und 10; vgl. auch Urk. 62 S. 4), beantragt er letztlich noch die teilweise Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.”
“), wofür im Übrigen auch die im Recht liegenden Empfangsscheine sprechen, gemäss welchen das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 10. bzw. 11. November 2022 zugestellt wurde (vgl. Urk. 67). Der Widerspruch zwischen dem Datum des angefochtenen Urteils und dem entsprechenden Protokolleintrag über die Beratung und Urteilsfällung konnte mithin auf dem Weg der Befragung der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung ordnungsgemäss bereinigt bzw. behoben werden, so dass sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2016, Geschäfts- Nr. SB160063, E. II.2.). Demgemäss ist nachfolgend betreffend den erstinstanzli- chen Entscheid nicht vom Protokolleintrag, sondern vom im Zeugenstand bestä- tigten Datum des 8. November 2022 gemäss der schriftlichen Urteilsausfertigung auszugehen (vgl. Urk. 69 S. 1). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte richtet seine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid primär gegen den Schuldspruch wegen der Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer III.2. Lemma 1, 3, 5-7, 9, 12 und 13 (Dispositivziffer 1) sowie die gestützt auf die- sen Schuldspruch verhängte Sanktion (Dispositivziffer 2). Sodann ficht er die erstinstanzliche Kostenregelung (inkl. die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten) gemäss der Dis- positivziffer 6 lit. a, b und d an. Obwohl die Dispositivziffer 6 lit. c von der Beru- fung des Beschuldigten nicht erfasst ist, hat sie aufgrund des engen und un- trennbaren Sachzusammenhangs mit der übrigen Kostenregelung als mitange- fochten zu gelten. Der Beschuldigte rügt schliesslich die Höhe der ihm zugespro- chenen Genugtuung (Dispositivziffer 7).”
Bei der Berufungserklärung ist verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Anfechtung beschränkt und welche reformatorischen Anträge (konkreten Abänderungen) verlangt werden. Die gestellten Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu vorgebrachten Begründung.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).”
Bei einer vollumfänglichen Anfechtung (z. B. mit Freispruchsziel) wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt; der angefochtene Entscheid steht im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition.
“Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. März 2021 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29, Prot. I S. 15). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. Mai 2021 reichte er sei- ne Berufungserklärung am 25. Mai 2021 fristgerecht ein (Urk. 35, Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte innert der mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 41) angesetzten Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk 43). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt - 4 - sowie weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 47, Urk. 48/1-6). 2. Am 14. Juli 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Be- schuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4, Urk. 52). 3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 40 S. 2, Urk. 52), weshalb der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). II.”
“Das vom Beschuldigten einverlangte Datenblatt sowie wei- tere Angaben zu dessen finanziellen Verhältnissen wurden innert Frist eingereicht (Urk. 46, Urk. 48/1+2). - 5 - 4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde der Antrag des Beschul- digten auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie der Beweisantrag des Beschuldigten gemäss dessen Eingabe vom 9. August 2021 (Urk. 39) abgewie- sen (Urk. 49). In der Folge erklärte der Verteidiger mit E-Mail vom 14. Oktober 2021, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 51) 5. Am 15. Oktober 2021 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsver- handlung an den Beschuldigten, den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft (Urk. 52). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch vom Anklagevorwurf und richtet sich damit gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 39; Prot. II S. 7). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der angefochtene Entscheid steht demnach im Rahmen des Berufungsverfahrens vollumfänglich unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1 Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genomme- ne Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wur- den und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO), darin gewährt wurde. Sie sind deshalb ver- wertbar. 2.2 Auch die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugin sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abge- stellt werden. - 6 - 3. Strafanträge Wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte (Urk. 38 S. 4), liegen sämtliche notwendigen Strafanträge vor (Strafanträge vom 25. Juni 2020 sowie vom 8.”
Bei teilweiser Berufung ist die Hemmung der Rechtskraft auf die angefochtenen Anträge bzw. Dispositiv‑Ziffern beschränkt; die vom Rechtsmittel nicht erfassten Teile des vorinstanzlichen Entscheids treten in Rechtskraft (soweit vorerst festzustellen).
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 StPO N 1 f.).”
“– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich wurde über die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen befunden (Urk. 63 S. 32 f.). 2.Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken die Berufung anmelden (Prot. I S. 23). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 (Urk. 65) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 66) erklärte diese mit Eingabe vom 14. September 2023 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 68). In der Folge wurde auf den 26. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsan- waltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 70). Zu dieser ist - 5 - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, wes- halb das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO noch- mals umfassend zu überprüfen. 2.Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 65; Urk. 74). Weitere Beweiserhebungen drän- gen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt 1.Einleitung 1.1.Der Beschuldigte anerkennt, dass er die B._____ AG am 1. November 2016 als Eigentümer übernommen hat und bereits bei der Übernahme der B._____ AG bzw. der Einsitznahme in deren Verwaltungsrat über die prekäre Fi- nanzlage der Gesellschaft im Bild war, stellt jedoch im Wesentlichen in Abrede, in der Folge in arger Nachlässigkeit seine Pflichten als Gesellschaftsorgan verletzt zu haben (vgl.”
“56) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 60) liessen sich dazu weder die Anklägerin noch die Privatkläger vernehmen, womit sie sinngemäss auf eine Anschlussberufung verzichtet haben. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 erklärte schliesslich die Privatklägerin 7, ihren Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und allfälliger weiterer Antragsdelikte betreffend den in Frage stehenden Einbruchdiebstahl zurückzuziehen, sofern die begangenen Delikte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten (Urk. 65). Zuvor war am 24. August 2022 auf den 25. Januar 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden (Urk. 63), zu welcher schliesslich der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwalt erschienen sind (vgl. Prot. II S. 4). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils teilweise (Verurteilungen wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalts bzw. mehrfacher rechtswidriger Einreise) sowie die Dispositiv-Ziffern 4 (Einziehung von Gegenständen), 5 (Vernichtung von Spuren bzw. Spurenträgern), 6 (Verwendung der Barschaft), 7 - 16 (Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsfolgen) und 17 (Kostenfestsetzung) akzeptiert - 6 - (vgl. Urk. 56 S. 2 f.; Urk. 76 S. 11). Die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach ist demnach vorab mit Beschluss festzustellen. 2. Die Vertretung der Privatklägerin 7 erklärte mit Eingabe vom 19.”
“– sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Beschuldigten wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 bzw. 71 S. 29 f.). 2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 hat die Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 52). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 26. Januar 2022 (Urk. 73) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und das Veterinäramt des Kantons Zürich (Urk. 76) wurde seitens dieser Parteien auf eine Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 78 + 82). 3. In der Folge wurden die Parteien auf den 14. September 2022 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 6). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte hat ihre Berufung in der Berufungserklärung bis auf die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht eingeschränkt - 5 - (Urk. 73 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil lediglich betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 - 4 (Schuldspruch mit Strafe) sowie 6 - 7 (Kostenauflage) im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen. 2. Die Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 73 S. 2; Prot. II S. 7). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Am- tes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf.”
“Die amtliche Verteidigung hat wie erwähnt die ihr zugesprochene Entschädigung sowie die Kosten angefochten (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Zur Anfechtung der Kosten ist die amtliche Verteidigung allerdings nicht legitimiert (fehlende Rechtsmittel- bzw. Beschwerdelegitimation; Art. 135 Abs. 3 StPO e contrario). Darauf ist nicht einzutreten. Daher bildet einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Alle übrigen Punkte bzw. Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids sind hingegen in Rechtskraft erwachsen und bleiben entsprechend unverändert (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 StPO; BSK StPO-Bähler, Art. 402 StPO N 2).”
Ist die Berufung nur auf Nebenpunkte (z. B. Kosten, zivilrechtliche Forderungen) beschränkt, kann die Berufungsinstanz vorab feststellen, dass die nicht angefochtenen Hauptpunkte (insbesondere Schuld und Strafe) in Rechtskraft erwachsen sind. Wird hingegen ein Hauptpunkt (z. B. die Schuldfrage) angefochten, kann die Berufungsinstanz auch die Nebenpunkte überprüfen, sodass in der Regel keine vorzeitige Feststellung der Rechtskraft erfolgen soll.
“Lorsque le jugement de première instance fait l'objet d'un appel, une constatation d'entrée en force peut également être obtenue pour les points du jugement qui ne sont pas contestés. Dans ce cas, malgré le texte de l'art. 438 al. 3 CPP, la décision en revient à l'instance d'appel. En effet, c'est à cette dernière qu'il appartient de définir la recevabilité et la portée de l'appel dont elle est saisie (PERRIN/ROTEN, in: Commentaire Romand CPP, 2ème éd. 2019, n° 3 ad art. 438). Cette compétence n'est du reste pas contestée par les parties. Dans ce contexte, si l'appel se limite à des points secondaires (frais ou prétentions civiles), l'instance d'appel peut être amenée à constater la force de chose jugée sur les points principaux (culpabilité et peine). En revanche, lorsque l'appel porte sur un point principal tel que la culpabilité, l'instance d'appel pourrait être amenée à modifier la peine et les points secondaires, de sorte qu'aucune attestation d'entrée en force ne doit être délivrée (KISTLER VIANIN, Commentaire Romand CPP, 2ème éd. 2019, n° 4 ad art. 402). Selon l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés. L'appel a effet suspensif de plein droit; durant le délai d'appel - ou d'appel joint -, cet effet s'étend à l'ensemble du jugement attaqué; une fois l'appel interjeté, l'effet suspensif est limité aux points contestés (KISTLER VIANIN, op. cit., n° 1 ad art. 402).”
“April 2024 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 31). 1.4.Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 30. April 2024 Ver- zicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 36). 1.5.Am 24. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2024 vorgeladen. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 3). Der fakultativ vorgeladene Staatsanwalt hat bereits vorgängig auf Teilnahme verzichtet (vgl. Urk. 36). Vorfragen waren - 5 - keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). 2.Umfang der Berufung 2.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2.Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die aus- gesprochenen Sanktionen beschränkt (Widerruf, Gesamtfreiheitsstrafhöhe und der Vollzug, Dispositivziffern 2-4). Die Staatsanwaltschaft beantragt – wie erwähnt – Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 36). 2.3.Somit sind im Berufungsverfahren der Widerruf einer bedingten Freiheits- strafe, die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Anordnung des Vollzugs (Dispositiv- ziffern 2, 3 und 4) angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art.”
“c CPP), a de plus qualité pour former appel joint, conformément à l'art. 400 al. 2 et 3 CPP. 1.2. Saisie d'un appel contre un jugement ne portant pas que sur des contraventions, la Cour d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (art. 398 al. 2 CPP): elle revoit la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 3 CPP; arrêt TF 6B_319/2015 du 22 décembre 2015 consid. 2.1), sans être liée par les motifs invoqués par les parties ni par leurs conclusions, sauf lorsqu'elle statue sur l'action civile (art. 391 al. 1 CPP). Elle n'examine toutefois que les points attaqués du jugement de première instance, sauf s'il s'agit de prévenir – en faveur du prévenu – des décisions illégales ou inéquitables (art. 404 CPP). En l’espèce, A.________ conteste en appel sa condamnation pour conduite en état d'ébriété (taux qualifié), soit le seul et unique chef de prévention qui pèse sur lui. Ce faisant, l’appelant remet en cause l’entier du jugement entrepris, si bien que l’entrée en force de celui-ci est suspendue (art. 402 CPP). Pour sa part, le Ministère public conclut au rejet de l'appel principal et à l'aggravation de la sanction infligée à A.________ à hauteur de 40 jours-amende à CHF 120.- l’unité, avec sursis pendant 4 ans, ainsi qu’au paiement d’une amende de CHF 1’000.-, le tout sous suite de frais d'appel. 1.3. La Cour se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance (art. 389 al. 1 CPP). Elle peut tout de même répéter l'administration des preuves examinées en première instance si les dispositions en matière de preuves ont été enfreintes, si l'administration des preuves était incomplète ou si les pièces relatives à l'administration des preuves ne semblent pas fiables (art. 389 al. 2 CPP). A l'instar du tribunal de première instance, elle conserve en ces cas la possibilité de faire administrer une nouvelle fois toutes les preuves qui lui sont essentielles pour juger de la culpabilité et de la peine ou qui sont importantes pour forger la conviction intime des membres du tribunal.”
“Da einzig die Wahl der Strafart und die Festlegung des Strafmasses angefochten sind, ist der Schuldspruch betreffend rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) in Rechtskraft erwachsen und für das Appellationsgericht verbindlich (vgl. Art. 402 StPO).”
Nicht angefochtene Dispositivziffern werden nicht zwingend sofort rechtskräftig, wenn sie sachlich mit angefochtenen Teilsentscheidungen verbunden sind (z. B. weil eine nicht angefochtene Ziffer die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet). In solchen Fällen bleibt die Rechtskraft der betreffenden nicht angefochtenen Ziffer offen.
“Anschlussberufung wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger erhoben (vgl. Urk. 59-61). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist ein- geräumt, um die Berufung zu begründen oder auf die bereits vorliegende Beru- fungserklärung zu verweisen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verwies der Beschuldigte als Berufungsbegründung auf die mit der Berufungserklärung vom 22. August 2023 gestellten Anträge und die dazu dargelegten Gründe (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 67). Die Vorinstanz verzich- tete auf Vernehmlassung (Urk. 69) und die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). - 5 - 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung nur eine Abände- rung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2023 (Fest- setzung der Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung). Die Dis- positivziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2023 wurden nicht ange- fochten (Urk. 57). Da Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen, aber festgehalten wurde, dass über die Höhe der Ent- schädigung mit separater Verfügung entschieden wird, die Grundlage für Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung bildet und deshalb damit zusammen- hängt, ist diese nicht für rechtskräftig zu erklären. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19.”
Die Berufung hat nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die nicht angefochtenen Teile des Entscheids treten in Rechtskraft und bleiben somit wirksam bzw. sind durchsetzbar.
“Le recours au Tribunal fédéral n’ayant pas d’effet suspensif pour la décision sur les prétentions civiles et le condamné ne l’ayant pas demandé, le droit de réclamer l’indemnisation était périmé lors du dépôt des requêtes, celles-ci n’ayant pas été déposées dans le délai à compter de la notification de l’arrêt de la CPAR (arrêt du Tribunal fédéral 1C_115/2020 précité confirmant l'ATA/31/2020 du 14 janvier 2020 consid. 5). 4.6 En l’espèce, les recourants soutiennent, en substance, que leur requête aurait été périmée uniquement s’ils avaient attendu plus d’un an à compter de la notification de l’arrêt de la CPAR pour la déposer, puisque seul ce dernier clôturait la procédure pénale relative au décès de leur enfant. 4.6.1 Les recourants ne contestent pas que le verdict du Tribunal correctionnel a été motivé oralement le 26 janvier 2023, ni que leur appel a porté uniquement sur la qualification juridique des faits. Il est également admis que la condamnée n’a pas formé appel dudit jugement et que le Ministère public a également uniquement contesté la qualification juridique des faits et la peine. Ainsi, aucune des parties à la procédure pénale n’a remis en question le dispositif du jugement du Tribunal correctionnel statuant sur les conclusions civiles des recourants, auxquelles il était donné droit pleinement. Il s’ensuit que, conformément à l’art. 402 CPP, l’appel n’avait pas d’effet suspensif sur les points non contestés du jugement, de sorte que ceux-ci sont entrés en force le 26 janvier 2023. 4.6.2 Contrairement à ce que soutiennent les recourants, si la procédure de recours en matière pénale auprès du Tribunal fédéral est régie par la LTF et celle devant les juridictions pénales cantonales par le CPP, il n’en demeure pas moins que, tel que rappelé aux considérants qui précèdent, les art. 103 LTF et 402 CPP ont un effet similaire, à savoir l’absence d’effet suspensif, sur les décisions portant sur les conclusions civiles. Ainsi, la jurisprudence susmentionnée à laquelle s’est, à juste titre, référée l’intimée est transposable et applicable in casu, quand bien même il s’agissait d’un recours au Tribunal fédéral et non pas d’un appel au niveau cantonal. Par ailleurs, conformément à la lettre de l’art. 25 al. 3 LAVI, il est fait référence au moment où la décision relative aux conclusions civiles ou le classement sont définitifs. Au vu des considérants qui précèdent, force est de constater que les conclusions civiles des recourants sont devenues définitives avec le jugement du Tribunal correctionnel, faute d’appel sur ces points.”
“Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und lies- sen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungs- abnahme erfolgte. 4.Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Be- schuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qua- lifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. - 18 -”
“4). Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 liess der Beschuldigte fristwahrend Berufung anmel- den (Urk. 53). Nach Erhalt der begründeten Fassung des vorinstanzlichen Urteils erstattete der Beschuldigte rechtzeitig seine Berufungserklärung (Urk. 63). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwalt- schaft je eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Anschlussberufung oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Am 7. November 2023 verzich- tete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Mit Eingabe vom 14. November 2023 ver- zichtete auch der Privatkläger auf Anschlussberufung (Urk. 67). Anschliessend wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). Er- schienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter des Privatklägers (Prot. II S. 3). 2.1.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. 2.2.Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil betreffend Regelung der Beschlagnahmungen sowie der Vernichtung von Spuren und Spurenträgern (Dispositivziffern 7 bis 11). Ebenso wenig wurde die erstinstanzliche Kostenfest- setzung angefochten (Dispositivziffer 13). Insofern ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. 3.Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung er- klärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. - 8 - II. Anklagegrundsatz 1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB sowie Art. 140 Ziff. 3 StGB vor (Urk.”
“D._____ wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch des Beschuldigten C._____), 2 (Freispruch der Beschuldigten D._____), 6 (Prozessentschädigung für den Beschuldigten C._____) und 7 (Pro- zessentschädigung für die Beschuldigte D._____) sowie 4 (Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklägers), 5 Festsetzung und Auflage Entscheidgebühr), 10 (Genugtuung für die Beschuldigten C._____ und D._____) und 11 (Festset- zung und Auflage Kosten), letztere soweit sie die Beschuldigten 1 und 2 betreffen, in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 296; Art. 402 StPO e contrario). Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Dispositivziffer 9 (Entschädi- gung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers) (vgl. Urk. 191 S. 4). Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von den Parteien nochmals bestätigt (Prot. II S. 29). 2.3.Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.Beweisanträge 3.1.Wie bereits eingangs erwähnt, stellte der Privatklägervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Beweisanträge (Urk. 382). - 10 - 3.2.Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, nament- lich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an.”
“Der Beschuldigte hat stillschweigend auf Anschlussberufung verzich- tet (Urk. 67 und 68/2). Auch die Privatklägerin hat keine Anträge gestellt (Urk. 67 und 68/3). Zur Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2023 erschienen Staats- anwalt MLaw Dominik Fantoni sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Vertei- digers (Prot. II S. 3). II. Umfang Berufung Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Berufungserklärung einen voll- umfänglichen Schuldspruch (Urk. 65, Urk. 72 S. 2). Nicht angefochten sind die Ver- - 5 - pflichtung zur Bezahlung der Zivilforderung sowie der Prozessentschädigung (Dis- positivziffern 2 und 6) und die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivzif- fern 3-5). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils erwachsen in Rechtskraft; das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil insoweit nur in den angefochtenen Punkten.
“Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 7 - II. Prozessuales 1.Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. Auf die zwischenzeitlichen Teilrevisionen des materiellen Rechts ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen (Erw. III.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuld- punkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Voll- zug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkos- ten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuld- spruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art.”
“Januar 2024 wurden die Parteien auf den 12. Juli 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50). Am 4. März 2024 bzw. 7. Juni 2024 reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 51 ff.). - 7 - 4.Zur Berufungsverhandlung erschienen Sonderstaatsanwalt Dr. iur. A._____ (vgl. Urk. 44) sowie der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher X1._____. Die Parteien stellten die eingangs wiederge- gebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 57 S. 1 und Urk. 58 Abs. 1 f.). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbe- gehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 3 und 4) sowie das Absehen von der Landesverweisung (Dispo- sitivziffer 5). Sie verlangt eine härtere Bestrafung des Beschuldigten sowie die Ausfällung einer obligatorischen Landesverweisung von 7 Jahren (Urk.”
Bei unbeschränkter bzw. vollumfänglicher Anfechtung (z. B. Antrag auf Freispruch) hemmt die Berufung die Rechtskraft des gesamten angefochtenen Urteils; es erwächst keine einzelne Dispositivziffer in Rechtskraft. Das vorinstanzliche Urteil steht damit insgesamt zur Neuprüfung, wobei das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
“November 2022 (ebendann elektronisch ein- gegangen) liess die neu eingesetzte amtliche Verteidigung sodann fristgerecht ver- - 5 - lauten, dass weder eine Anschlussberufung erhoben noch ein Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung gestellt werde (Urk. 41). 6.Am 6. Februar 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 8. September 2023 vorgeladen (Urk. 43). Nachdem dieser Termin infolge Unfalls der Anklagevertretung abzitiert werden musste (Urk. 47) und der Ersatztermin vom 10. November 2023 infolge einer Bombendrohung gegen das hiesige Gericht kurz- fristig vertagt werden musste, wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsver- handlung auf den 4. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 50). 7.Zur Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2024 erschienen der Staatsanwalt MLaw C._____ in Vertretung von Staatsanwalt MLaw A._____ und die Beschul- digte B._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Es waren keine weiteren Vorfragen oder Beweisanträge zu prüfen. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Prot. II, S. 4 ff.). Das Berufungsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung bzw. hemmt sie in diesem Umfang die Rechts- kraft. Nachdem die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an- gefochten hat, ist dieses umfassend zu überprüfen und noch in keinem Teil in Rechtskraft erwachsen. 2.Im Rahmen seiner Erwägungen hat sich das Gericht nicht mit jedem Partei- vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für seinen Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Für die Urteilsbegründung reicht es so- mit aus, wenn das Gericht seine entscheidmassgeblichen Überlegungen und Her- leitungen aufzeigt (BGE 146 IV 297, Erw. 2.2.7). 3.Im Rahmen seiner Erwägungen kann das Gericht sodann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen, ohne dabei - 6 - stets auf diese Gesetzesbestimmung hinweisen zu müssen (BGE 141 IV 249, Erw. 1.3.1). 4.Während die Beschuldigte vor Vorinstanz einzig eine Genugtuung in der Höhe von Fr.”
“– (wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich wurde über die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen befunden (Urk. 63 S. 32 f.). 2.Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken die Berufung anmelden (Prot. I S. 23). Nach Erstattung der Beru- fungserklärung vom 31. August 2023 (Urk. 65) und anschliessender Fristanset- zung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 66) erklärte diese mit Eingabe vom 14. September 2023 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, stellte das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 68). In der Folge wurde auf den 26. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsan- waltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 70). Zu dieser ist - 5 - der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 3). II. Formelles 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, wes- halb das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO noch- mals umfassend zu überprüfen. 2.Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 65; Urk. 74). Weitere Beweiserhebungen drän- gen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Be- schuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt 1.Einleitung 1.1.Der Beschuldigte anerkennt, dass er die B._____ AG am 1. November 2016 als Eigentümer übernommen hat und bereits bei der Übernahme der B._____ AG bzw. der Einsitznahme in deren Verwaltungsrat über die prekäre Fi- nanzlage der Gesellschaft im Bild war, stellt jedoch im Wesentlichen in Abrede, in der Folge in arger Nachlässigkeit seine Pflichten als Gesellschaftsorgan verletzt zu haben (vgl.”
“Schliesslich liess der Beschuldigte einige der gemäss Präsidialverfü- gung einverlangten Unterlagen einreichen (Urk. 37/1-2) und machte im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 35). 7.Nachdem mit Beschluss vom 1. Februar 2023 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Statthalteramt dazu Frist ange- setzt worden war, reichte dieses mit Eingabe vom 24. Februar 2023 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38; Urk.39/1; Urk. 40). Das Doppel der Be- rufungsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 27. Fe- - 5 - bruar 2023 zur Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 41). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm fristge- recht mit Eingabe vom 9. März 2023 zur Berufungsbegründung Stellung (Urk. 42/1; Urk. 44). Die Vorinstanz verzichtete am 15. März 2023 auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 46). Das Statthalteramt hat auf weitere Stellungnahme ver- zichtet (Urk. 49). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (Urk. 32), erwächst keine Dispo- sitivziffer in Rechtskraft. 2.Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
“Der Beschuldigte reichte sodann während des gesamten Be- rufungsverfahrens über 50 Eingaben ein (vgl. auch die weiteren Eingaben, ins- besondere weitere Ausstandsgesuche und Schlussworte, Urk. 233-234, 242-247, 249-250, 253). 9.Am 9. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Aktenbeizugsgesuch ein (Urk. 229, 230). Ferner wurden die Parteien am 10. Januar 2024 über eine Änderung in der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 227). Für die Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 reichte die Ver- teidigung auf Anfrage der Verfahrensleitung ihre Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 224; Urk. 252). Die Berufungsverhandlung samt Eröffnung des Urteils mit mündlichen Erläuterungen fand am 29. Januar 2024 statt (Prot. II S. 11 f.). Die Verteidigung stellte – wie auch vor Vorinstanz – diverse Vorfragen (Urk. 74; Urk. 252 S. 3-5), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte haben die Berufung nicht beschränkt (Urk. 126; 134; 143, 150 S. 2), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2.Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. - 7 - dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.”
“Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch mit ausgangsgemässer Kos- ten- und Entschädigungsregelung (Urk. 57 S. 2, Urk. 76 S. 1 f. und Prot. II S. 5), so dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen ist.”
Bleibt die Berufung auf bestimmte Teile des Urteils beschränkt, sind die von der Berufung nicht erfassten Dispositivziffern/Urteilsteile in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen und der Umfang dieser eingetretenen Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
“56, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I.Verfahrensgang Gegen das vorstehend wiedergegebene, schriftlich eröffnete und im Dispositiv mit- geteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Februar 2024 (Urk. 35) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 36; Urk. 38). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 3. Juni 2024 (Urk. 45) und anschlies- sender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin B._____ (Urk. 52) erklärte die Staatsan- waltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin teilte mit, sich nicht mehr am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 57). In der Folge wurde auf den 22. Januar - 5 - 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II.Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2.Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 2). Nicht ange- fochten ist der Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend das Zivilbegehren der Privatkläge- rin B.”
“November 2023 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 5. März 2024 verwies die Beschuldigte als Berufungsbegrün- dung auf die mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen zur Begründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsant- - 6 - wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 79) und die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 80). 2.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragt in ihrer Berufungserklärung eine Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe), 3 (Vollzug), 5 (Landesverwei- sung) sowie 10 und 11 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Abse- hen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestsetzung) und 12 (Abweisung Genug- tuungsbegehren der Beschuldigten) wurden nicht angefochten. Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Widerruf und Verlängerung Probezeit), 6 (Absehen von Ausschreibung im SIS), 7 (Einziehung Gegenstände), 8 (Herausgabe Gegenstände an Geschädigte), 9 (Kostenfestset- zung) und 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechts- kraft erwachsen ist.”
“II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). - 8 - 2.Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist.”
“27), woraufhin der Beschuldigte am 11. Juli 2023 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 30; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf Anschlussberufung innert Frist (Urk. 32/1 und Urk. 33). 3.Zur Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2024 erschien der amtliche Verteidiger des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde vom persönlichen Er- scheinen dispensiert (Urk. 38; Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO). 2.Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Be- schuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Nichteintreten auf das Strafverfahren, eventu- aliter einen Freispruch, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er ficht damit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Strafvollzug) und 5 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 30; Prot. II S. 3; Urk. 40 S. 1 ff.). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 4 (Kostenfestset- zung) und 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung). Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen - 5 - steht der Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3.Schliesslich hat sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinanderzusetzen und es muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.”
“Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: Der vorliegenden Berufung kommt im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung zu (Art. 402 StPO). Die besagten Gegenstände dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mithin ohnehin nicht vernichtet werden. Dass sich die Vorinstanz dessen durchaus be- wusst war, ergibt sich bereits aus dem Mitteilungssatz, in welchem die Mitteilung an die Lagebehörde ausdrücklich erst nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen hat (Urk. 97 S. 57 f.). Der Privatkläger verlangte mit seinem ursprünglichen Antrag mithin nichts anderes, als die Vorinstanz ohnehin bereits angeordnet hat. Dabei wandte er sich inhaltlich nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, indem er etwa Anspruch auf die besagten Gegenstände erheben würde. Der Entscheid der Vorinstanz, mit welcher sie die Einziehung und Vernichtung dieser Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet hat, ist unter Verweis auf ihre zutreffende Begründung (Urk. 97 S. 45 E. 3.1. f.) somit zu bestätigen.”
Das Berufungsgericht überprüft nur die in der Berufung angefochtenen Punkte. Es fällt am Ende ein insgesamt neues Urteil und hat in diesem anzugeben, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3. 1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen).”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-E UGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2).”
Die Berufung hat zwar im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Verfahren kann jedoch trotz dieser aufschiebenden Wirkung als spruchreif gelten. Vorab ist festzustellen, welche Dispositivziffern bereits in Rechtskraft erwachsen sind (allenfalls durch Beschluss).
“Oktober 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 40). Die Be- rufungsbegründung ging innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Doppel der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Ge- legenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 45). Die Berufungsantwort, in welcher die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Nach- tragsurteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 25. Mai 2023 unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten beantragt, ging am 18. Januar 2024 hierorts ein (Urk. 47). Nachdem sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, wurde dem Be- schuldigten die Berufungsantwort mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 48). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- - 6 - gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils ein- zubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten be- steht. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Entsorgung der Hanf-Indooranlage (Dispositivziffer 1) sowie die Festsetzung und Auflage der Entscheidgebühr (Dispositivziffer 2; Urk. 35 S. 1). Damit einhergehend gilt die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung als mitangefochten (Dispositivziffer 4). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv- ziffer 3 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
Bei nur teilweiser Anfechtung gelten eng mit den angefochtenen Punkten zusammenhängende Kosten‑ und Entschädigungsfolgen als mitangefochten. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob diese Kosten‑ und Entschädigungsfolgen in engem Zusammenhang mit den angefochtenen Punkten stehen.
“_____, sowie die Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Y._____, teil (Prot. II S. 5). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsver- handlung mündlich eröffnet und erläutert (Urk. 143; Prot. II S. 13 ff.). II. Prozessuales 1.Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtete sich primär gegen die Schuldsprüche wegen Angriffs und Körperverletzung, die Sanktion sowie gegen die Zivilpunkte und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 97). Die Anschluss- berufung des Privatklägers richtete sich gegen die Höhe der Genugtuung sowie gegen die zugesprochene Entschädigung, wobei letzterer Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen wurde (Urk. 104). Seitens des Beschuldigten wurden ein voll- umfänglicher Freispruch, die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, die Löschung erkennungsdienstlicher Daten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Genug- tuung für die zu Unrecht erstandene Haft inkl. Verzugszins beantragt (Urk. 142; Urk. 97). 2.Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten - 9 - zusammenhängende als mitangefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.Somit sind die folgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen: Die Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und der Gewaltdarstellungen (Dispositiv Ziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung von Bewährungshilfe (Dispositiv Ziffer 5) sowie die Verfügungen hinsichtlich beschlagnahmter und gelagerter Gegenstände (Dispositiv Ziffern 6 - 8) sowie die Kostenaufstellung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen steht das Urteil zur Disposition. 4.Beweisantrag: Befragung von C._____ 4.1.Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, es sei C._____ vorzuladen und vor Schranken parteiöffentlich zu befragen. Zur Be- gründung liess der Beschuldigte vorbringen, C._____ sei nie parteiöffentlich ein- vernommen worden, womit es nie zu einer Konfrontation mit dem Beschuldigten gekommen sei (Prot.”
“_____, sowie die Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Y._____, teil (Prot. II S. 5). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsver- handlung mündlich eröffnet und erläutert (Urk. 143; Prot. II S. 13 ff.). II. Prozessuales 1.Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtete sich primär gegen die Schuldsprüche wegen Angriffs und Körperverletzung, die Sanktion sowie gegen die Zivilpunkte und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 97). Die Anschluss- berufung des Privatklägers richtete sich gegen die Höhe der Genugtuung sowie gegen die zugesprochene Entschädigung, wobei letzterer Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen wurde (Urk. 104). Seitens des Beschuldigten wurden ein voll- umfänglicher Freispruch, die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, die Löschung erkennungsdienstlicher Daten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Genug- tuung für die zu Unrecht erstandene Haft inkl. Verzugszins beantragt (Urk. 142; Urk. 97). 2.Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten - 9 - zusammenhängende als mitangefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.Somit sind die folgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen: Die Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und der Gewaltdarstellungen (Dispositiv Ziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung von Bewährungshilfe (Dispositiv Ziffer 5) sowie die Verfügungen hinsichtlich beschlagnahmter und gelagerter Gegenstände (Dispositiv Ziffern 6 - 8) sowie die Kostenaufstellung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen steht das Urteil zur Disposition. 4.Beweisantrag: Befragung von C._____ 4.1.Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, es sei C._____ vorzuladen und vor Schranken parteiöffentlich zu befragen. Zur Be- gründung liess der Beschuldigte vorbringen, C._____ sei nie parteiöffentlich ein- vernommen worden, womit es nie zu einer Konfrontation mit dem Beschuldigten gekommen sei (Prot.”
Bei vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils gelten nach der Rechtsprechung auch die damit verbundenen Nebenfolgen — namentlich Kosten- und Entschädigungsregelungen, Entscheidungen über Einziehungen sowie der Zivilpunkt — als mitangefochten und können vom Berufungsgericht überprüft werden.
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch die Entscheidungen über die Zivilforderungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.”
“April 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten ange- setzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 28. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensa- tion von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 33). 3. Am 14. Juli 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 35), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs aufgeführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3; Urk. 36 S. 2). 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch Entscheidungen über Einziehungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- - 5 - ordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; S PRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.”
“_____ Berufung ein, welche von der hiesigen Kammer unter den Verfahrensnummern SB200394 und SB200395 zusammen mit dem vorliegenden Fall verhandelt werden. Die Parteien der drei Verfahren wurden nach Terminrücksprache am 8. Februar 2021 zur ge- meinsamen Berufungsverhandlung auf den 26. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 65). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die eingangs aufgeführten Anträge, und als Vorfrage im Sin- ne von Art. 339 Abs. 2 StPO wurde von der Verteidigung die Verwertbarkeit der Videoaufnahme moniert (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 68 S. 2 ff.; Urk. 69 S. 2 f.). Die vor- frageweise gestellten Anträge wurden abgewiesen, was den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 6 f.; vgl. nachstehend, Erw. II.2.). Nach erfolgter Befragung der Beschuldigten in An- - 5 - wesenheit ihrer amtlichen Verteidigungen (Prot. II S. 7 ff.) erweist sich das Verfah- ren als spruchreif. 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an, weshalb auch die damit zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO [kurz: ZH Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399; S PRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.”
“_____ legte Berufung ein, welche von der hiesigen Kammer unter der Verfahrensnummer SB200281 zusammen mit dem vorliegen- den Fall verhandelt wird. 2. Auf sein schriftliches Gesuch vom 10. September 2020 hin wurde dem Be- schuldigten sein vormals erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ab dem 10. September 2020 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 46-47). 3. Die Parteien beider Verfahren wurden nach Terminrücksprache im August 2020 zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 30. April 2021 vorgeladen (Urk. 50). Nachdem der amtliche Verteidiger telefonisch mitgeteilt hatte, dass er seinen Klienten nicht erreiche und ihm zuhanden seines Klienten die Vorladung im November 2020 zugestellt worden war (Urk. 51), wurde der Beschuldigte nochmals mittels öffentlicher Publikation zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52-53). Dennoch blieb der Beschuldigte der Verhandlung unentschuldigt - 7 - fern und wurde durch seinen erschienenen amtlichen Verteidiger vertreten (Prot. II S. 4 und 6 f.). Das Verfahren erweist sich dennoch als spruchreif. 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil in der Sache vollumfänglich an. Lediglich die Nebenfolgen wie die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung des damaligen amtlichen Verteidigers sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien (Dispositivziffern 6, 9 und 11) blieben unangefochten (Urk. 41 S. 2; Urk. 55 S. 1 f.; Prot. II S. 30). Bei An- fechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängenden Folgepunkte des Ur- teils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten.”
“Dem Beschuldigten wurde ferner Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen zu seinen aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Innert Frist erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte den Verzicht auf Anschlussberu- fung (Urk. 46 f.). Unter dem Datum vom 31. August 2023 wurden die von der Pri- vatklägerin mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen prä- sidialiter abgewiesen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 55; Urk. 56/1-3). Das Datenerfas- sungsblatt samt Steuererklärung 2022 liess der Beschuldigte sodann innert er- streckter Frist (Urk. 52) mit weiterer Eingabe vom 24. November 2023 einreichen (Urk. 58 f.) 4.Am 25. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November 2023 vorgeladen (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhand- lung liessen die Privatklägerin und der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen und ersuchten um Abnahme weiterer Beweise (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 60 S. 1 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.Die Privatklägerin ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. Sie be- antragt anstelle des vorinstanzlichen Freispruchs die Verurteilung des Beschuldig- ten wegen vollendeter Erpressung, eventualiter versuchter Erpressung, subeven- tualiter vollendeter Nötigung bzw. subsubeventualiter versuchter Nötigung sowie dessen Bestrafung gemäss den Anträgen der Anklägerin (vgl. Urk. 39 S. 2). Dem- entsprechend ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen und das vorin- stanzliche Urteil steht umfassend zur Disposition. - 5 - 3.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen”
“Vorliegend ficht die Verteidigung den Schuldspruch der Vorinstanz an und beantragt einen Freispruch und eine entsprechende Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. H.2, H.3). Damit ist das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich angefochten, womit über alle Punkte neu zu befinden ist (Art. 402 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO).”
Befindet sich der Beschuldigte im Ausland, sind Zustellung und Fristwahrung besonders zu beachten. Aus der Praxis ergeben sich beispielsweise Fragen der fristgerechten Zustellung, der Ansetzung von Fristen für Anschlussberufung oder die Einreichung von Unterlagen sowie gegebenenfalls die Einholung einer Einreisebewilligung (vgl. Fall, in dem die Berufung zugestellt, Fristen angesetzt und ein Gesuch um Einreisebewilligung beim SEM gestellt wurden).
“–, unter Anrech- nung der bisher erstandenen Haft, eventualiter die Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie eine anteilsmässi- ge Auflage der Kosten des Vorverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte sie zudem eventualiter die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Urk. 92 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschul- digten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuel- len wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 teilte die amtliche Verteidigung mit, der Beschuldigte sei am 14. August 2019 nach B._____ [Ortschaft]/Libanon ausgeschafft worden, wo er sich seither befinde. Er sei arbeitslos und seine wirtschaftliche Situation desolat, sodass es ihm nicht möglich sei, Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 63). - 5 - Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Von der Staatsan- waltschaft wurden die Dispositivziffern 1, teilweise (Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts), 2 und 3 (Kostenfolgen) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und der Abweisung der Genugtuung. Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise) und 4 (Abweisung Genugtuung) in Rechtskraft erwachsen ist. Am 15. April 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 27. April 2020 ersuchte die amtliche Verteidigung um Einholung der Bewilligung der Einreise des Beschuldigten beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM), da der Beschuldigte gemäss Art.”
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils gelangen in Rechtskraft und sind damit vorab nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch das Berufungsgericht.
“Ce délai est notamment utile dans l’hypothèse où l’auteur de l’infraction, condamné à verser un certain montant à la victime, s’avère dans l’incapacité de payer. Si la procédure pénale avance trop lentement, la victime peut s’adresser directement à l’aide aux victimes dans le délai de cinq ans et demander, le cas échéant, une avance (art. 21 LAVI) sur l’indemnisation qu’elle devrait obtenir. Dans la pratique, l’autorité cantonale suspend alors sa décision quant à une éventuelle indemnisation jusqu’à droit connu dans la procédure pénale (message LAVI, FF 2005 6683, p. 6749). 4.4 Selon l’art. 402 CPP, l’appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés. Les points du jugement qui ne sont pas contestés entrent en force et ne peuvent plus être contestés (arrêt du Tribunal fédéral 6B_694/2012 du 27 juin 2013 consid. 1.3). À la différence du recours, l’appel est pourvu d’un effet suspensif, à tout le moins partiel, de par la loi puisque seuls les points du jugement de première instance qui n’ont pas été attaqués par l’appelant acquièrent force de chose jugée et deviennent exécutoires. L’art. 402 CPP déroge ainsi à l’art. 387 CPP qui prévoit que les voies de recours n’ont, sauf dispositions contraires du CPP ou décisions de la direction de la procédure de l’autorité de recours, pas d’effet suspensif. La réglementation de l’art. 402 CPP se rapproche ainsi de celle prévue à l’art. 103 LTF selon laquelle le recours en matière pénale au Tribunal fédéral a un effet suspensif dans la mesure des conclusions formulées et s’il est dirigé contre une décision qui prononce une peine privative de liberté ferme ou une mesure entraînant une privation de liberté. À noter que, dans ce cas, l’effet suspensif ne s’étend pas à la décision sur les conclusions civiles. Lorsque le jugement n’est pas contesté, celui-ci, conformément à la règle posée à l’art. 437 al. 2 CPP, entre en force à la date à laquelle la décision a été rendue. En cas d’appel partiel, cela signifie que les points non attaqués du jugement entrent en force à la date à laquelle le jugement de première instance a été rendu (Laurent MOREILLON/Aude PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2e éd.”
“387 CPP qui prévoit que les voies de recours n’ont, sauf dispositions contraires du CPP ou décisions de la direction de la procédure de l’autorité de recours, pas d’effet suspensif. La réglementation de l’art. 402 CPP se rapproche ainsi de celle prévue à l’art. 103 LTF selon laquelle le recours en matière pénale au Tribunal fédéral a un effet suspensif dans la mesure des conclusions formulées et s’il est dirigé contre une décision qui prononce une peine privative de liberté ferme ou une mesure entraînant une privation de liberté. À noter que, dans ce cas, l’effet suspensif ne s’étend pas à la décision sur les conclusions civiles. Lorsque le jugement n’est pas contesté, celui-ci, conformément à la règle posée à l’art. 437 al. 2 CPP, entre en force à la date à laquelle la décision a été rendue. En cas d’appel partiel, cela signifie que les points non attaqués du jugement entrent en force à la date à laquelle le jugement de première instance a été rendu (Laurent MOREILLON/Aude PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2e éd., 2016, nos 1 ss ad art. 402 CPP). En vertu de l'art. 404 al. 1 CPP, la Cour d'appel ne réexamine en principe le jugement de première instance que sur les points contestés. Les points du jugement qui n'ont pas fait l'objet d'un appel deviennent définitifs (art. 402 CPP). Par exception, l'art. 404 al. 2 CPP prévoit que la juridiction d'appel peut examiner en faveur du prévenu des points du jugement qui ne sont pas attaqués, afin de prévenir des décisions illégales ou inéquitables. En tant qu'elle s'écarte de la maxime de disposition, qui laisse aux parties le libre choix de faire appel d'un jugement, la règle prévue par l'art. 404 al. 2 CPP ne doit être appliquée qu'avec retenue. Cela ne se justifie guère que si la carence affectant le point du jugement dont il n'a pas été fait appel est, sans équivoque, évidente, choquante. Il s'agit d'éviter des jugements manifestement erronés, entachés d'erreurs crasses, de violations qualifiées dans l'application du droit matériel ou de procédure, ou encore reposant sur des constatations de fait manifestement erronées (arrêt du Tribunal fédéral 6B_35/2022 du 24 novembre 2022 consid.”
“Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 7 - II. Prozessuales 1.Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. Auf die zwischenzeitlichen Teilrevisionen des materiellen Rechts ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen (Erw. III.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten A._____ im Schuld- punkt (Urk. 78 i.V.m. Urk. 98) und nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 99) sind nur noch Dispositiv-Ziff. 2 (Sanktion), Ziff. 3 (Voll- zug), Ziff. 7 (Kostenauflage) und Ziff. 8 (Vorbehalt Nachforderung Verteidigerkos- ten) angefochten. Unangefochten blieben damit die Dispositiv-Ziffer 1 (Schuld- spruch), Ziff. 4 (Absehen von DNA-Probe), Ziff. 5 (Kostenfestsetzung) und Ziff. 6 (Honorar der amtlichen Verteidigung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab durch Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art.”
Die Staatsanwaltschaft kann auf Anschlussberufung verzichten, dies ausdrücklich oder stillschweigend. In solchen Fällen beantragt sie regelmässig die Bestätigung des angefochtenen Urteils und kann um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchen, womit sie auf eine weitere aktive Verfahrensbeteiligung verzichtet.
“Februar 2022 wurde die Berufungserklärung dem Privat- kläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwalt- - 5 - schaft) zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv zu beteiligen (Urk. 44). Der Privatkläger liess innert Frist keine Anschlussberufung erklären. Weiter ist im Rahmen der Prozessge- schichte darauf hinzuweisen, dass der im Parallelverfahren Beschuldigte A._____ die Schuldsprüche ebenfalls mit Berufung angefochten hat (vgl. SB220051: Urk. 44). Die Berufungsverhandlung (auch im Parallelverfahren) fand am 4. No- vember 2022 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2. Die Beschuldigte beantragt, dass sie in Aufhebung von Dispositivziffer 2 vollumfänglich freizusprechen sei. Weiter seien die Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug) sowie 6 (Kostenauflage) zufolge Freispruchs aufzuheben und sämtli- che Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 40 S. 2). Das Urteil wird dem- nach bis auf den Freispruch gemäss Dispositivziffer 1 in allen Punkten angefoch- ten.”
“März 2022 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungser- klärung ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede, eine mildere Bestrafung unter Auf- schub des Vollzuges und Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2019 ausgefällten, bedingten Stra- fe sowie die Verweisung des Privatklägers auf den Zivilweg verlangte. Dem Pri- vatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2022 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 48), was der Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 51/1). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwalt- schaft wurde zur Berufungsverhandlung fakultativ vorgeladen. Nach durchgeführ- ter Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen mehrfa- cher versuchter Nötigung und Beschimpfung (Dispositiv-Ziff. 1 teilweise) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) angefochten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der auch vom”
“Dezember 2021 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 123) und beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2022 die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Teilrechtskraftsbescheinigung hinsichtlich Dispositivziffer 2 (vgl. Urk. 129). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 stellte die hiesige Kammer fest, dass das Ur- teil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juni 2021 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 9 (Beschlagnahme Mobiltelefon) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen sei (Urk. 132). Zur Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2022 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ sowie Rechtsanwältin MLaw Y2._____ in Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 9). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit zusam- menhängend angefochten ist die Sanktion, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem, sowie die Zivilforderung und die Kostenverlegung (Urk. 112 S. 2 f.). Demgegenüber beantragt die Privatkläge- rin mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch betreffend Anklageziffer 8. - 7 - Damit zusammenhängend beantragt sie eine höhere Genugtuung und die Fest- stellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (Urk. 123). Nachdem mit Beschluss vom 26. Januar 2022 festgestellt wurde, dass die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Beschlagnahme Mobiltelefon und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwuchsen (Urk. 132) bestehen keine weiteren Punkte, die in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Anklageprinzip Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die An- klagevorwürfe pauschal geblieben seien und genauere Zeitangaben zu den einzelnen Vorfällen fehlen würden, was es dem Beschuldigten verunmöglicht habe, sich zu verteidigen (Urk.”
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