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Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt im Endentscheid; eine vorläufige Auszahlung kann aus der Gerichtskasse erfolgen.
“Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Ko- sten (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) grundsätzlich zu tra- gen hat (Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Aufgrund der (unverschuldeten) Umstände (vgl. E. 3.1/b-c) rechtfertigt sich jedoch lediglich eine hälftige Kostenauflage. Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung wird am Ende des Strafverfahrens (im Rahmen des Endentscheids) festzusetzen und einstweilen aus der Gerichtskasse auszurichten sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO und mit Hin- weis auf die hälftige Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. - 22 - 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 4.Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren bleibt dem Endentscheid vorbehalten. 5.Schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Jugendanwaltschaft Unterland, ad ..., mit einer Kopie von Urk. 25 und 31, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).”
Die Bundesanwaltschaft kann Kantonsbehörden um Prüfung einer Verfahrensübernahme ersuchen, besitzt jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Kantonen und kann ihnen daher keine Anweisungen zur Verfahrensübernahme erteilen.
“Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nichtanhandnahme sei nicht zulässig, da die Bundesanwaltschaft der Staatsanwaltschaft den Auftrag erteilt habe, eine Untersuchung durchzuführen (Urk. 17/1 S. 3). Im Schreiben vom 21. November 2022 überwies die Bundesanwaltschaft die ur- sprüngliche Anzeige des Beschwerdeführers an die Oberstaatsanwaltschaft des - 8 - Kantons Zürich und hielt darin fest: «Wir bitten Sie deshalb [mangels Bundeszu- ständigkeit], die Zuständigkeitsfrage zu prüfen und uns eine allfällige Übernahme des Verfahrens zu bestätigen.» (Urk. 26/3/1). Die Bundesanwaltschaft ersuchte so- mit in ihrem Schreiben um eine Prüfung der Verfahrensübernahme, sie erteilte aber keine Anweisungen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. die Staatsanwaltschaft. Dies wäre ihr mangels einer derartigen Weisungsbefugnis denn auch nicht möglich gewesen (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 25 StPO).”
Die amtliche Entschädigung kann reduziert und die Rückzahlung gestundet werden, bis die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Leistung erlauben.
“Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die amtliche Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird die amtliche Entschädigung auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird verzichtet (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
Bei bereits in einem Kanton fortgeschrittenen Untersuchungen kann aus Praktikabilitätsgründen auf eine formelle Abtretung nach Art. 25 Abs. 2 StPO verzichtet und die Übertragung an diesen Kanton vorgenommen werden.
“b StPO in Frage steht, ist unbestritten, dass der Schwerpunkt der in der Schweiz begangenen mutmasslichen Geldwäschereihandlungen im Kanton Genf liegt, es aber auch Anknüpfungspunkte im Kanton Zürich gibt (vgl. act. 4 S. 9 f.). Örtlich zuständig wäre mithin primär der Kanton Genf. Es steht den Kantonen frei, wie hier geschehen, bei Vorliegen triftiger Gründe vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Diese lägen vorliegend darin, dass das Verfahren im Kanton Zürich bereits im Februar 2023 fortgeschritten war, während im Kanton Genf im konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (gemäss Antwort StA GE: Es werde in Genf ein einziges Verfahren im Komplex B. SA geführt, welches aber keinen Zusammenhang mit dem Verfahren in Zürich habe bzw. sinngemäss sei in Genf insoweit gar kein Verfahren eröffnet; vgl. Akten StA ZH 2022/10046790, pag. 10201001 f.). Liegt kein Fall der Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 24 StPO vor, geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle an einer formellen Abtretung nach Art. 25 Abs. 2 StPO, ins Leere (siehe act. 1, Rz. 135).”
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