26 commentaries
Die Fristen zur Zustellung begründeter Urteile (60/90 Tage) sind als Ordnungsfristen zu verstehen und konkretisieren das verfassungs- bzw. verfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot; das Nichteinhalten dieser Fristen kann als Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gelten.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).”
“Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1.). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgäng- lichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer. 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.3.Muss das Gericht das Urteil begründen, so sieht die Strafprozessordnung vor, dass das begründete Urteil den Parteien innert 60 Tagen (ausnahmsweise innert 90 Tagen) zugestellt wird (Art. 84 Abs. 3 StPO). Es handelt sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils hat. Das Nichteinhalten der Fristen ist hingegen ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, insbesondere, wenn die Zeit der Untätigkeit nicht erklärbar bzw. zu rechtfertigen ist (BSK StPO- ARQUINT, Art. 84 N. 9). Eine Verzögerung zwischen der mündlichen Eröffnung des Entscheids und der schriftlichen Begründung kann damit zu einer Verletzung des Prinzips führen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N. 2). - 14 - 4.4.In Anbetracht der Tatsache, dass die Anklage vom Beschuldigten etliche mutmasslich begangene Delikte aus dem Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 bzw. Januar 2022 (in Haft, vgl. Dossier 111) umfasst, erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem einerseits von der Hauptverhandlung am 24.”
Das Dispositiv ist den Parteien am Ende der Hauptverhandlung oder binnen fünf Tagen zuzustellen; diese Frist ist als Ordnungsfrist zu qualifizieren.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).”
Bei nahezu zweijähriger Verzögerung kann Art. 84 StPO eine Strafminderung oder den Verzicht auf Strafe rechtfertigen.
“Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Insbesondere seien Dispositiv sowie begründetes Urteil deutlich nach den Ordnungsfristen von Art. 84 StPO zugestellt worden. Bei einem nicht sonderlich komplexen Fall seien fast zwei Jahre zwischen Anklageerhebung und Zustellung des begründeten Urteils eine derart lange Zeitdauer, dass das Beschleunigungsgebot einen Verzicht auf eine Bestrafung resp. eine Reduzierung der Strafe rechtfertige.”
Bei Tod der beschuldigten Person bleibt das disponierte Urteil nicht zwingend wirksam; das Verfahren ist einzustellen bzw. die Strafbehörde kann die Akten einstweilen einstellen (Art. 329 Abs. 4 StPO/CPP).
“Le décès de l'accusé après l'inculpation constitue donc un obstacle procédural et entraîne le désistement de la procédure conformément à l'art. 319 al. 1 let. d CPP. L'action civile incluse dans la procédure d'adhésion doit être revendiquée par le biais d'une procédure civile selon l'art. 329 al. 4 phrase 2 en lien avec l'art. 320 al. 3 CPP (arrêts du Tribunal fédéral 6B_277/2012 du 14 août 2012 consid. 2.5 ; 6B_1939/2020 du 20 février 2020 consid. 4.1 et 4.2 et les références citées). 1.6. De surcroît, selon l'art. 329 al. 4 CPP, l'art. 320 al. 2 CPP s'applique également par analogie pour la levée, dans la décision de classement, des mesures de contraintes. 2. 2.1. En l'espèce, A______ est décédé le ______ janvier 2025, alors que la procédure était encore pendante par-devant le Tribunal de police. Cela étant et dans la mesure où le dispositif du jugement lui avait été notifié le 29 novembre 2024, soit avant son trépas, cette autorité était fondée à ne pas tenir compte de ce nouvel élément (cf. art. 351 CPP et le renvoi à l'art. 84 CPP ; arrêt du Tribunal fédéral 7B_489/2024 et 7B_490/2024 du 6 janvier 2025 consid. 4.4). Il appartient dès lors à la Cour de céans, qui dispose d'un plein pouvoir d'examen en fait et en droit (art. 398 al. 2 CPP), de statuer sur les conséquences du décès (art. 403 al. 1 let. c CPP), à savoir prononcer le classement de la procédure, empêchant l'entrée en vigueur du jugement de première instance qui devient dès lors caduc (art. 329 al. 4 CPP par analogie). 2.2. Au vu de ce qui précède, le classement de la présente procédure sera ordonné, les parties plaignantes étant libres d'engager une action civile. 2.3. La CPAR ordonnera la restitution à D______ du téléphone figurant sous chiffre 1 de l'inventaire n°23449120190925 du 25 septembre 2019 (art. 267 al. 1 et 3 CPP). 3. 3.1. Selon l'art. 428 al. 1, première phrase CPP, les frais de la procédure de recours sont mis à la charge des parties dans la mesure où elles ont obtenu gain de cause ou succombé. 3.2. En cas de décès du prévenu durant la procédure pénale, les frais ne peuvent pas être mis à la charge de ses héritiers en l'absence de base légale explicite dans le CPP.”
Die 60/90‑Tage‑Fristen des Art. 84 Abs. 4 StPO sind als Ordnungsfristen zu verstehen und konkretisieren das Beschleunigungsgebot; ihre Nichteinhaltung kann als Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dienen, führt aber nicht automatisch zu einer Rechtsverletzung.
“Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass unter Umständen auch eine übermässige Gesamtdauer des Strafverfahrens eine im Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen könnte. Die von ihm beantragte Haftentlassung kommt indessen nach der zitierten Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn nicht nur eine (besonders) schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, sondern die Strafbehörden zudem - nach wie vor - nicht gewillt oder in der Lage scheinen, das Verfahren nunmehr wie geboten voranzutreiben. Dies ist vorliegend, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht der Fall: Das erstinstanzliche Gericht hat am 15. Mai 2024 ein Urteil in der Sache gefällt. Zwar ist die schriftliche Begründung dieses Urteils entgegen Art. 84 Abs. 4 StPO nun seit mehr als zehn Monaten ausstehend. Dies vermag, angesichts der aussergewöhnlichen Komplexität des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Weltrechtsprinzip (Art. 264a Abs. 1 und Art. 264m Abs. 1 StGB), aber - wenn überhaupt - jedenfalls keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils anscheinend unmittelbar bevorsteht und die Strafbehörden damit klar zum Ausdruck bringen, um die Fortsetzung des Verfahrens bemüht zu sein. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Ausfertigung könne sich jederzeit erneut verzögern, kann er daraus nichts für seinen Standpunkt ableiten. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nichts zu ändern. Im von ihm erwähnten Entscheid des EGMR Bara und Kola gegen Albanien vom 12. Oktober 2021 (Nr. 43391/18 und 17766/19), wonach sich die streitige gesamthafte Verfahrensdauer von knapp 10 Jahren über sämtliche Instanzen im Fall "Kola" als konventionswidrig erweise (§§ 89 und 97), wird deutlich darauf hingewiesen, dass das zu beurteilende Verfahren vom EGMR als nicht besonders komplex ("not particularly complex") erachtet wird (§ 90).”
“Noch immer liege kein begründetes erst—instanz—li—ches Urteil vor. Die Frist von ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zur Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 sei bereits um das Dreifache überschritten. Damit sei nicht nur Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt, sondern auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO sowie das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verbriefte Recht, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt zu werden. Replicando bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, er rüge eine Verletzung des Rechts auf Urteil innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und folglich des in Art. 5 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes des erhöhten Beschleunigungsgebots. Seit seiner Festnahme am 25. Januar 2017 [recte: 26. Januar 2017] seien nun 2968 Tage, d.h. acht Jahre, ein Monat und achtzehn Tage vergangen, ohne dass ein [begründetes] erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Er rüge auch eine Verletzung der Art. 351 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 4 StPO. Seit der mündlichen Urteilseröffnung am 15. Mai 2024 seien nunmehr 301 Tage, d.h. fast zehn Monate vergangen.”
“Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteil 6B_1252/2023 vom 11. September 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Die Überschreitung dieser Ordnungsfristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (vgl. Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen).”
“Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urteil 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Zeitablauf nach beiden Bestimmungen im Sinne einer Addition zu kumulieren ist. Vielmehr ist die überlange Verfahrensdauer nur einmal zu würdigen, dabei aber zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass diese (teilweise) von den Strafbehörden zu vertreten ist (vgl. Urteile 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.1; 6P.86/1998 vom 4. Dezember 1998 E. 4a). Wohl verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Die Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist daher auch bei nicht einschlägigen Straftaten von einer gewissen Tragweite ausgeschlossen (Urteil 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.2). Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führt (Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).”
“Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; Urteile 6B_549/2024 vom 26.November 2024 E. 2.2; 6B_1252/2023 vom 11. September 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).”
“Gegen die Beschlüsse wurde jeweils kein Rechtsmittel erhoben. 3. Da sich abzeichnete, dass die Redaktion des schriftlich begründeten Urteils sich zwar in der Endphase befindet, jedoch nicht bis zum 14. Februar 2025 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 6. Februar 2025 schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft des Verurteilten bis zum 12. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 mit, dass sich der Verurteilte gegen eine Verlängerung seiner Sicherheitshaft wende. Zusammengefasst lässt der Verurteilte rügen, sich seit über acht Jahren in Haft zu befinden, ohne rechtskräftig verurteilt zu sein. Dadurch, dass ihm das am 15. Mai 2024 mündlich eröffnete Urteil bislang nicht in schriftlich begründeter Form zugestellt worden sei, sei die ausserordentliche Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO um mehr als das Dreifache überschritten, was gleichfalls gegen den Beschleunigungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 StPO und gegen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verstosse. Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2025 der Strafkammer mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu unterstützen, unter Verweis auf die Beschlüsse der Strafkammer vom 15. Mai, 14. August und 14. November 2024 sowie auf ihre eigenen Stellungnahmen vom 9. August und 6. November 2024. 4. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, ohne Weiteres erfüllt.”
“Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteile 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
“In früheren Fällen hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen, wenn zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheids sechs, sieben bzw. neun Monate vergingen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 und E. 3, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Hinsichtlich der Verletzung im Zusammenhang mit der Dauer von sechs Monaten hielt das Bundesgericht fest, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht wiege, sodass sich im konkreten Fall keine Reduktion der Strafe rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Eine gleichlange Dauer vermochte im Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 jedoch keine Rechtsverletzung zu begründen (dort E. 2.5). Vorliegend liegen zwischen der Verhandlung Mitte Juli 2024 und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Mitte Dezember 2024 fünf Monate. Damit liess die Vorinstanz wesentlich mehr Zeit verstreichen, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung und der Tatsache, dass eine Vielzahl von Tatvorwürfen zu beurteilen war und der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung vom 17. Juli 2024 (Akten PEN 23 249, pag. 1032 und 1049-1054) bis zur schriftlichen Urteilsbegründung weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen war, stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. Dezember 2024 E. 7.5).”
“Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO gennannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). In früheren Fällen hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen, wenn zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheids sechs, sieben bzw. neun Monate vergingen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 und E. 3, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Hinsichtlich der Verletzung im Zusammenhang mit der Dauer von sechs Monaten hielt das Bundesgericht fest, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht wiege, sodass sich im konkreten Fall keine Reduktion der Strafe rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Eine gleichlange Dauer vermochte im Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 jedoch keine Rechtsverletzung zu begründen (dort E.”
Das Gericht darf bei nachträglicher Urteilsfällung eine neue öffentliche Verkündung nur unterlassen, wenn die Parteien darauf verzichten.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11.”
Bei öffentlicher Verhandlung kann das Gericht das schriftliche Dispositiv den Parteien innert 5 Tagen zustellen.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11.”
Einfache verfahrensleitende Entscheide sind nur dann ausgeschlossen, wenn sie in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen; sie sind nicht mehr «einfach», wenn sie unmittelbar in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen.
“Für bestimmte Mitteilungen sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Schriftlichkeitserfordernis vor. Gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO brauchen einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. In Wiederholung dieser Bestimmung statuiert Art. 84 Abs. 5 StPO, dass die Strafbehörde einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich eröffnet. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge kann ein Beschluss respektive eine Verfügung nicht mehr als einfacher verfahrensleitender Entscheid angesehen werden, wenn er für einen Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein kann, mithin in dessen Rechtsstellung eingreift (Urteil 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Gleich äussert sich auch die Lehre, wonach als "einfache verfahrensleitende" Entscheide Anordnungen zu betrachten sind, die nur das Verfahren selbst betreffen, ohne in die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien einzugreifen bzw. bei denen es mit Blick auf den Anspruch auf das rechtliche Gehör der Parteien weder sinnvoll noch erforderlich ist, dass sie begründet und/oder gesondert ausgefertigt werden (Jositsch/Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 598; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.”
Wird das Urteil nicht sofort gefällt, kann es in einer neu angesetzten Hauptverhandlung eröffnet werden; andernfalls ist ein Verzicht möglich.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).”
Die mündliche Urteilsverkündung begründet nicht den Beginn bzw. Lauf der Berufungsfrist; maßgeblich ist erst die schriftliche Zustellung des vollständigen Entscheids.
“37 PPMin, Nicolas Queloz relève précisément que le contenu du dispositif doit être identique à celui dont le président de la cour a donné lecture oralement, aucune modification ne pouvant être apportée sous réserve des erreurs rédactionnelles (Co DPMin-PPMin, Nicolas Queloz, 2e éd. 2023, art. 37 PPMin n. 728). Cet auteur précise d’ailleurs que « la communication et la motivation orales ont pour signification concrète que le président de la cour donne lecture du dispositif du jugement en expliquant et motivant brièvement son contenu. Le juge doit expliquer le sens du jugement, la finalité, la durée prévisible et les modalités d’exécution de la sanction au condamné. Les explications doivent être simples, peu techniques, peu juridiques et adaptés à l’âge et au degré de développement du mineur » (Co DPMin-PPMin, Nicolas Queloz, art. 37 PPMin n. 721). Il ajoute nonobstant ce qui précède que la notification orale du dispositif n’a pas pour effet de faire débuter le délai d’appel ou de recours et que seule la réception par écrit du dispositif du jugement au sens de l’art. 37 al. 2 PPMin constitue le dies a quo du délai d’appel ou de recours, conformément à l’art. 384 lit. a CPP (Co DPMin-PPMin, Nicolas Queloz, art. 37 PPMin n. 725). Commentant l’art. 84 CPP, Sararard Arquint arrête que la loi prévoit comme forme principale de notification d’un jugement la lecture orale du jugement (dispositif) lors de l’audience principale (BSK StPO-Sararard Arquint, 3e éd. 2023, art. 84 n. 2). Cet auteur ajoute également qu’après la notification de la décision (orale ou écrite), le tribunal est lié par cette décision qui ne peut plus, même si elle n’est pas juste (unrichtig), être corrigée (BSK StPO-Sararard Arquint, art. 84-88 n. 3). 2.4. Il s’ensuit que la voie de la rectification est bien ouverte lorsqu’il y une divergence entre le contenu du dispositif écrit et ce qui a été communiqué oralement. Tel semble bien être le cas en l’espèce, puisqu’au consid. 4 de la décision attaquée, le Président du TPM a indiqué que la volonté du TPM « était de prononcer une peine privative de liberté de 3 ans, dont 6 mois fermes, et d’informer que 370 jours de détention/placement provisoires subis avant jugement allaient être imputés ». Or, il ressort du ch. 4 de l’avis de dispositif du jugement notifié le 12 décembre 2024 ce qui suit : « A.”
“Konkrete und hinreichend begründete Rügen gegen die Staatsanwaltschaft bzw. die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Wollte der Beschwerdeführer sinn- gemäss ein Ausstandsgesuch stellen, so wäre er hierfür den Begründungsanfor- derungen nicht nachgekommen und auf das Gesuch wäre nicht einzutreten. So- weit der Beschwerdeführer ausführt, dass bereits wiederholt seine Anzeigen von der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurden, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch kein Hinweis für eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann die Anträge 3 und 5 des Beschwerdeführers, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Betreffend Antrag 3 kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass der beschuldigten Person der vollständige Entscheid zugestellt werden muss (siehe Art. 84 StPO f.). Antrag 5 des Beschwerdeführers könnte als Strafanzeige ausgelegt werden. Strafanzeigen sind grundsätzlich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu richten (vgl. Art. 301 i.V.m. Art. 12 StPO). Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht jedoch eine Anzei- gepflicht, wonach es grundsätzlich alle ihm zur Kenntnis gebrachten Straftaten der zuständigen Behörde zu melden hat. Indem die vorliegende Verfügung sowie die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden (vgl. unten Dispositiv-Ziffer 5), wird dieser Pflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO vor- liegend Genüge getan.”
Bei nachträglicher Neuauflage bzw. Wiederholung der Hauptverhandlung ist bereits verstrichene bzw. verbüßte Probezeit ausdrücklich auf den neuen Probezeitraum anzurechnen.
“3, imputer le temps déjà écoulé sur le nouveau délai d'épreuve fixé, en précisant que ce délai avait expiré et que le jugement du 28 décembre 2023 ne figurerait ainsi pas dans l'extrait du casier judiciaire privé (CAR 1.100.065 ss). 2.6.2 Les conditions du sursis sont manifestement remplies en lien avec l'infraction encore retenue à ce stade de faux dans les titres. Ne pas accorder le sursis constituerait de toute manière une violation de l'interdiction de la reformatio in pejus, eu égard au jugement de la Cour des affaires pénales SK.2020.3 mais aussi eu égard au jugement précédent SK.2016.30. 2.6.3 L'art. 44 al. 4 CP, entré en vigueur le 23 janvier 2023, précise que le délai d'épreuve commence à courir à la notification (Eröffnung) du jugement exécutoire, reprenant ainsi le principe déjà posé par la jurisprudence. En notifiant le jugement, le juge exprime au condamné l'attente qu'il se laissera amender par une peine suspendue avec sursis. Peu importe sous quelle forme la décision est notifiée, que ce soit oralement (art. 84 al. 1 et al. 3 CPP) ou par écrit (art. 84 al. 3 CPP ; voir aussi arrêt du Tribunal fédéral 6B_306/2020 du 27 août 2020 consid. 3.4), au condamné lui-même ou à son avocat. Le jour de la notification est compris dans le calcul du délai (ATF 120 IV 172 consid. 2a et 2b ; Kuhn/Vuille, Commentaire romand, 2ème éd. 2021, n. 8 ss ad art. 44 CP et les références citées ; Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4ème éd. 2019, n. 5 s. ad art. 44 CP et les références citées). Si le Tribunal fédéral annule un jugement, l'autorité à laquelle la cause est renvoyée doit, lors du réexamen de l'affaire, tenir compte du fait que le condamné a déjà été mis à l'épreuve entre la notification de la décision annulée et la communication de l'arrêt du Tribunal fédéral et imputer cette période de mise à l'épreuve sur le délai de mise à l'épreuve fixé dans son deuxième jugement. Une telle imputation doit être expressément mentionnée dans le jugement et l'inscription au casier judiciaire doit être effectuée en conséquence (ATF 120 IV 172 consid. 2c ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_306/2020 du 27 août 2020 consid.”
Die Parteien können wirksam auf die mündliche öffentliche Urteilsverkündung verzichten; in diesem Fall genügt die sofortige schriftliche Eröffnung bzw. Zustellung des Dispositivs unmittelbar nach Urteilsfällung.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).”
“Die BA stellte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrags folgende Anträge (CA.2022.2 pag. 5.100.017 f.): - Bestätigung erstinstanzliches Urteil mit Schuldsprüchen wg. § Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB § qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB § qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB - Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Jahre - Erhöhung Landesverweis auf 12 Jahre - Bestätigung Nebenfolgen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen für erstinstanzliches Verfahren - Vollumfängliche Kostenauflage Berufungsverfahren an beschuldigte Person, ausgenommen Kosten amtl. Vert. - Entschädigung amtl. Vert. durch Eidgenossenschaft mit Verpflichtung Rückzahlung beschuldigte Person Nach erfolgtem zweiten Parteivortrag (Replik / Duplik) hielt der Beschuldigte das letzte Wort. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO (CA.2022.2 pag. 5.100.022). B.13 Innert der anlässlich vom Gericht angesetzten nachträglichen Frist zur Bezifferung von Schadenersatzansprüchen, verlangte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. März 2023 eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Umfang von Fr. 11'257.00 (CA.2022.2 pag. 2.102.024 f.). B.14 Mit Urteil vom 14. März 2023, das den Parteien am 15. März 2024 im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde (CA.2022.2 pag. 9.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen und unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Für den ausgestandenen Freiheitsentzug wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 99'900.00 zusätzlich Zins von 5 % seit 31. Oktober 2021 zugesprochen. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Staatskasse und den amtlichen Verteidigern des Beschuldigten wurden Entschädigungen ausgerichtet. Die Zivilklagen wurden abgewiesen. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 25. bzw. am 26. April 2023 postalisch zugestellt (CA.2022.2 pag. 9.100.”
“2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben - 7 - oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Die Privat- klägerin verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 68). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. 1.3.Am 2. Mai 2024 wurde auf den 11. Juli 2024 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 70). 1.4.Am 11. Juli 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Staatsanwalt lic. iur. E._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). 1.5.Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 8). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 11. Juli 2024 gefällt (Prot. II S. 9; Urk. 78) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 78). 2.Umfang der Berufung 2.1.Der Beschuldigte wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Ver- pflichtung zur Leistung einer Schadenersatzzahlung, die Verwendung beschlag- nahmter Vermögenswerte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disposi- tivziffern 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14 und 16). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Strafmass, den Vollzug, die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und das Absehen von einer Ersatzforderung (Dispositivziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10). Unangefochten blieben die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Freisprüche (Dis- positivziffer 2), die Kostenfestsetzung und die Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigungen (Dispositivziffern 11, 12, 13 und 15; vgl. Prot. II S. 6; Urk. 74 und Urk. 75). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art.”
“Les 22 janvier et 1er mai 2024, le Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois et le Ministère public cantonal Strada ont engagé l'accusation devant le Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois à l'encontre d'E.________ pour escroquerie, tentative d'extorsion qualifiée, faux dans les titres et dénonciation calomnieuse, respectivement vol, tentative de vol, dommages à la propriété, violation de domicile, tentative de violation de domicile, rupture de ban et contravention à la LStup (loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes du 3 octobre 1951 ; RS 812.121), la première affaire ayant été jointe à la seconde. Les débats de première instance se sont déroulés le 12 juin 2024. A cette occasion, le Président du Tribunal correctionnel a informé le prévenu que cette autorité pourrait être amenée à prononcer son maintien en détention pour des motifs de sûreté dans le cadre du jugement à intervenir (PV p. 11). Il a également été fait mention au procès-verbal d'audience de ce qu'en accord avec les parties, la notification du jugement aurait lieu conformément à l'art. 84 al. 3 CPP (Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0), sans reprise d'audience, les parties renonçant au prononcé public du jugement, étant précisé que le dispositif dudit jugement leur serait notifié par écrit sitôt ce dernier rendu (PV p. 12). B. Par jugement du 13 juin 2024, le Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois a notamment constaté qu'E.________ s'était rendu coupable de vol, vol d'importance mineure, dommages à la propriété, escroquerie, tentative d'extorsion qualifiée, violation de domicile, faux dans les titres, rupture de ban, dénonciation calomnieuse et contravention à la LStup (II), l'a condamné à une peine privative de liberté de 24 mois, sous déduction de 146 jours de détention subie avant jugement à la date du 12 juin 2024 (III), a constaté qu'il avait été détenu dans des conditions illicites durant 137 jours et a ordonné que 37 jours soient déduits de la peine précitée à titre de réparation de son tort moral (IV) et a ordonné son expulsion à vie du territoire suisse (VI) ainsi que son maintien en détention pour des motifs de sûreté afin de garantir l'exécution de la peine privative de liberté prononcée plus haut et de l'expulsion pénale (VIII).”
“März 2024 stellte der Beschuldigte unter anderem ver- schiedene Beweisanträge (Urk. 100). Diese wies die Verfahrensleitung am 9. April 2024 ab (Urk. 101). 1.5.Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte die Verteidigung verschiedene Unter- lagen (unter anderem einen Arbeitsvertrag zwischen der D._____ Genossenschaft und dem Beschuldigten) ins Recht (Urk. 103 und Urk. 104/1). 1.6.Am 13. Juni 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. III S. 3). An der heutigen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich auf das Stellen von (weiteren) Vorfragen verzichtet (Prot. III S. 5). 1.7.Nach der Befragung des Beschuldigten teilte die Verteidigung mit, an den mit Eingabe vom 4. März 2024 gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. III S. 6). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. - 8 - 1.8.Nach dem Parteivortrag und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichte- ten die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. III S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt. Das Urteil wurde ebenfalls am 13. Juni 2024 gefällt (Prot. III S. 9 ff.; Urk. 112).”
“März 2024 stellte der Beschuldigte unter anderem ver- schiedene Beweisanträge (Urk. 100). Diese wies die Verfahrensleitung am 9. April 2024 ab (Urk. 101). 1.5.Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte die Verteidigung verschiedene Unter- lagen (unter anderem einen Arbeitsvertrag zwischen der D._____ Genossenschaft und dem Beschuldigten) ins Recht (Urk. 103 und Urk. 104/1). 1.6.Am 13. Juni 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. III S. 3). An der heutigen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich auf das Stellen von (weiteren) Vorfragen verzichtet (Prot. III S. 5). 1.7.Nach der Befragung des Beschuldigten teilte die Verteidigung mit, an den mit Eingabe vom 4. März 2024 gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. III S. 6). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. - 8 - 1.8.Nach dem Parteivortrag und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichte- ten die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. III S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt. Das Urteil wurde ebenfalls am 13. Juni 2024 gefällt (Prot. III S. 9 ff.; Urk. 112). 2. 2.1.Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprü- fung einen anderen als den bisherigen”
“auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen sei zu verzichten; 4. dem Berufungskläger sei infolge Freispruchs sämtliche beschlagnahmte Gegenstände zurückzugeben; 5. dem Berufungskläger B. sei für die erlittene Haft und das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.-- pro Hafttag sowie eine angemessene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts auszurichten; 6. die Berufung der Bundesanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen; 7. und es sei über die Verfahrenskosten zu entscheiden sowie die Honorarnote zu genehmigen. B.10 Die Anträge der beiden Beschuldigten auf Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügungen vom 25. April 2024 (B., CAR pag. 6.100.146 ff.) bzw. 6. Mai 2024 (A., CAR pag. 6.101.048 ff.) bewilligt. B.11 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.046). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den”
“401 StPO der Staatsanwalt- schaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Be- schuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf Anschlussberu- fung, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.3. Am 21. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ur- teilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 5). Die geheime - 5 - Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. Dezember 2023 gefällt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 47) und am 22. Dezember 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 47). 2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt (Dis- positiv-Ziff. 1), die Strafe (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), die Anordnung der Landes- verweisung (Dispositiv-Ziff. 4), den Entscheid über die beschlagnahmte Barschaft (Dispositiv-Ziff. 6) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9; Urk. 34 S. 2 f. und Prot. II S. 4). 2.2. Unangefochten blieben mithin, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positiv-Ziff. 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art.”
“Am 21. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ur- teilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 5). Die geheime - 5 - Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. Dezember 2023 gefällt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 47) und am 22. Dezember 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 47).”
Bei außergewöhnlicher oder besonderer Komplexität (umfangreiche Akten, mehrere Gutachten, internationale/umfangreiche Strafsachen) rechtfertigt die Praxis regelmäßig längere bzw. über 60/90 Tage hinausgehende Fristverlängerungen; eine Fristüberschreitung ist dann nach Maßgabe von Umfang und Schwierigkeit der Sache oft gerechtfertigt und begründet nicht automatisch eine schwere Beschleunigungsverletzung oder sofortige Haftentlassung.
“Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass unter Umständen auch eine übermässige Gesamtdauer des Strafverfahrens eine im Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen könnte. Die von ihm beantragte Haftentlassung kommt indessen nach der zitierten Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn nicht nur eine (besonders) schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, sondern die Strafbehörden zudem - nach wie vor - nicht gewillt oder in der Lage scheinen, das Verfahren nunmehr wie geboten voranzutreiben. Dies ist vorliegend, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht der Fall: Das erstinstanzliche Gericht hat am 15. Mai 2024 ein Urteil in der Sache gefällt. Zwar ist die schriftliche Begründung dieses Urteils entgegen Art. 84 Abs. 4 StPO nun seit mehr als zehn Monaten ausstehend. Dies vermag, angesichts der aussergewöhnlichen Komplexität des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Weltrechtsprinzip (Art. 264a Abs. 1 und Art. 264m Abs. 1 StGB), aber - wenn überhaupt - jedenfalls keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils anscheinend unmittelbar bevorsteht und die Strafbehörden damit klar zum Ausdruck bringen, um die Fortsetzung des Verfahrens bemüht zu sein. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Ausfertigung könne sich jederzeit erneut verzögern, kann er daraus nichts für seinen Standpunkt ableiten. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nichts zu ändern. Im von ihm erwähnten Entscheid des EGMR Bara und Kola gegen Albanien vom 12. Oktober 2021 (Nr. 43391/18 und 17766/19), wonach sich die streitige gesamthafte Verfahrensdauer von knapp 10 Jahren über sämtliche Instanzen im Fall "Kola" als konventionswidrig erweise (§§ 89 und 97), wird deutlich darauf hingewiesen, dass das zu beurteilende Verfahren vom EGMR als nicht besonders komplex ("not particularly complex") erachtet wird (§ 90).”
“Januar 2017 immer noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliege, lasse für sich allein betrachtet die Haftdauer nicht als unverhältnismässig erscheinen, sondern betreffe die Gesamtdauer des Verfahrens. Darauf beschränkte Rügen seien gegebenenfalls im Berufungsverfahren vorzubringen. Das erstinstanzliche Urteil sei am 15. Mai 2024 gefällt und eröffnet worden, wobei die schriftliche Begründung jedoch noch ausstehend sei. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO, der die Fristen für die schriftliche Begründung des Urteils regle, handle es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift. Deren Nichteinhaltung könne zwar ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein, stelle aber nicht zwingend eine solche dar. Zu berücksichtigen sei insbesondere der Umfang und die Komplexität der Sache. Es sei gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich komplexen Straffall handle. Vor diesem Hintergrund könne aus dem Umstand, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 anstelle der gesetzlich vorgesehenen 60 bzw. 90 Tage bereits rund 10 Monate in Anspruch genommen habe und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen überschritten worden seien, jedenfalls keine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung gesehen werden. Dies gelte auch für den Umstand, dass seit der Festnahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2017 noch immer kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliege. Ausserdem habe das erstinstanzliche Gericht festgehalten, dass das schriftlich begründete Urteil kurz vor Abschluss stehe und spätestens Ende April 2025 versendet werde. Damit gebe es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft von Belang sein könnte.”
“Darauf beschränkte Rügen können jedoch gegebenenfalls im Berufungsverfahren vorgebracht werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2017 vom 9. August 2017 E. 6). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist zunächst die mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Mai 2024 verhängte Strafe zu berücksichtigen, welche – wie bereits gesagt, s. oben E. 6.1 – ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Mai 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft (s. oben Sachverhalt lit. A). Die bisherige Haftdauer von ca. acht Jahren liegt weit unter einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Eine grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. Insofern kann nicht von einer übermässigen Haftdauer gesprochen werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Das Urteil der Vorinstanz wurde am 15. Mai 2024 gefällt und eröffnet. Ausstehend ist die schriftliche Begründung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO, wo die Fristen für die schriftliche Begründung des Urteils geregelt sind, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot konkretisiert. Die Nichteinhaltung der Fristen kann zwar ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Mit der Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil des Bundesgerichts 7B_60/2023 vom 13. März 2024 E. 2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist insofern insbesondere der Umfang und die Komplexität der Sache (Urteil des Bundesgerichts 1B_576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich komplexen Straffall handelt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2023.17 vom 15. November 2023 E. 5.5; BH.2022.13 vom 30. November 2022 E. 8.4; BB.2021.144 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4; BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 3.4 in fine; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 7.3 in fine; BB.”
“Zu berücksichtigen ist insofern insbesondere der Umfang und die Komplexität der Sache (Urteil des Bundesgerichts 1B_576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich komplexen Straffall handelt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2023.17 vom 15. November 2023 E. 5.5; BH.2022.13 vom 30. November 2022 E. 8.4; BB.2021.144 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4; BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 3.4 in fine; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 7.3 in fine; BB.2019.184 vom 3. März 2020 E. 3.4 in fine; BB.2017.87 vom 28. Juni 2017 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.4 in fine; 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 in fine), was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 anstelle der gesetzlich vorgesehenen 60 bzw. 90 Tagen bereits rund 10 Monate in Anspruch genommen hat und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen überschritten wurden, jedenfalls keine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung gesehen werden. Das gilt auch für den vom Beschwerdeführer monierten Umstand, dass nach seiner Festnahme am 26. Januar 2017 immer noch kein begründetes erstinstanzli—ches Urteil vorliege. Ausserdem hat die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort festgehalten, dass das schriftlich begründete Urteil kurz vor Abschluss stehe und dessen Versand spätestens Ende April 2025 erfolgen werde. Damit gibt es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft von Belang sein könnte.”
“Mai 2024 verhängte Strafe zu berücksichtigen, welche – wie bereits gesagt, s. oben E. 6.1 – ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Mai 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft (s. oben Sachverhalt lit. A). Die bisherige Haftdauer von ca. acht Jahren liegt weit unter einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Eine grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. Insofern kann nicht von einer übermässigen Haftdauer gesprochen werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Das Urteil der Vorinstanz wurde am 15. Mai 2024 gefällt und eröffnet. Ausstehend ist die schriftliche Begründung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO, wo die Fristen für die schriftliche Begründung des Urteils geregelt sind, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot konkretisiert. Die Nichteinhaltung der Fristen kann zwar ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Mit der Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil des Bundesgerichts 7B_60/2023 vom 13. März 2024 E. 2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist insofern insbesondere der Umfang und die Komplexität der Sache (Urteil des Bundesgerichts 1B_576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich komplexen Straffall handelt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2023.17 vom 15. November 2023 E. 5.5; BH.2022.13 vom 30. November 2022 E. 8.4; BB.2021.144 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4; BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 3.4 in fine; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 7.3 in fine; BB.2019.184 vom 3. März 2020 E. 3.4 in fine; BB.2017.87 vom 28. Juni 2017 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.4 in fine; 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 in fine), was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 15.”
“Es wurde am 28. Mai 2024 ausgefertigt und dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 und damit etwas mehr als sechs Monate nach der Hauptverhandlung zugestellt. Mit dem dargelegten Zeitraum zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides erging zwar wesentlich mehr Zeit, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen. Angesichts des Umfangs des angefochtenen Urteils von 125 Seiten, mit welchem zahlreiche Tatvorwürfe, die Schuldfähigkeit und die Anordnung einer Verwahrung sowie einer Landesverweisung zu beurteilen waren, ist die beanstandete Dauer zwischen Hauptverhandlung und Ausfertigung bzw. Zustellung der Urteilsbegründung jedoch nicht ausreichend, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu begründen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf sie einzugehen ist.”
“Gegen die Beschlüsse wurde jeweils kein Rechtsmittel erhoben. 3. Da sich abzeichnete, dass die Redaktion des schriftlich begründeten Urteils sich zwar in der Endphase befindet, jedoch nicht bis zum 14. Februar 2025 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 6. Februar 2025 schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft des Verurteilten bis zum 12. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 mit, dass sich der Verurteilte gegen eine Verlängerung seiner Sicherheitshaft wende. Zusammengefasst lässt der Verurteilte rügen, sich seit über acht Jahren in Haft zu befinden, ohne rechtskräftig verurteilt zu sein. Dadurch, dass ihm das am 15. Mai 2024 mündlich eröffnete Urteil bislang nicht in schriftlich begründeter Form zugestellt worden sei, sei die ausserordentliche Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO um mehr als das Dreifache überschritten, was gleichfalls gegen den Beschleunigungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 StPO und gegen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verstosse. Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2025 der Strafkammer mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu unterstützen, unter Verweis auf die Beschlüsse der Strafkammer vom 15. Mai, 14. August und 14. November 2024 sowie auf ihre eigenen Stellungnahmen vom 9. August und 6. November 2024. 4. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, ohne Weiteres erfüllt.”
“Die Dauer von rund elf Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung überschreitet zwar die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums für die Ausfertigung der Urteilsbegründung fällt jedoch die besondere Komplexität des vorliegenden Falles ins Gewicht. Diese ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der beteiligten Privatklägerinnen und dem beträchtlichen Umfang an Akten. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz an die schriftliche Urteilsbegründung besondere Sorgfalt verwendet. Obwohl dieser Umstand nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. Urteile 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.1; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1.2), schlägt sich die besondere Komplexität des vorliegenden Falles in einem aussergewöhnlich grossen seitenmässigen Umfang (256 Seiten) des begründeten Urteils nieder. Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Akten sowie der Erwägungen des angefochtenen Urteils kann zudem von einem sehr bedeutsamen Fall von Wirtschaftskriminalität mit komplexen Tat- und Rechtsfragen ausgegangen werden, wie er auch dem Urteil 6B_28/2018 vom 7.”
Bei moderater Komplexität oder prozessualem Verhalten des Beschuldigten können längere Begründungsfristen gerechtfertigt sein; einfache Geständnisse/Einzelfälle rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres eine Ausdehnung auf die 90‑Tage‑Frist.
“Vorliegend dauerte das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung rund ein Jahr. Diese Dauer ist vor dem Hintergrund, dass u.a. eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgte, nicht zu beanstanden. Am 23. Januar 2023, mithin rund 9 1/2 Monate nach Anklageerhebung, erging das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsurteil datiert vom 11. Juli 2023 und wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2023 zugestellt. Die gesamte Verfahrensdauer erweist sich angesichts der geringen Komplexität des Sachverhaltes zwar als lang, indes berücksichtigte die Vorinstanz dabei zurecht auch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, der gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt mit regelmässigen Eingaben, auf welche die Strafbehörden jeweils eingehen mussten, zur Verlängerung der Verfahrensdauer beitrug. Zwar benötigte die Vorinstanz für die Begründung ihres Urteils knapp vier Monate, womit die diesbezügliche Frist von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen (Art. 84 Abs. 4 StPO) nicht eingehalten wurde. Dabei handelt es sich jedoch um Ordnungsfristen, deren Überschreitung nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa bejaht, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, neun, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 f.; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz dargelegten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht resp. verfassungsmässige Rechte (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hätte, indem sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte.”
“En rendant son jugement plus de 8 mois après la mise en accusation, puis en prenant presque 7 mois (au lieu de 90 jours au maximum selon l’art. 84 al. 4 CPP) pour motiver celui-ci, le Tribunal de première instance a violé le principe de célérité. Il est rappelé que le prévenu avait admis les faits et qu’une seule infraction était en jeu. Rien ne justifiait dès lors la durée globale de la procédure de première instance. Pour tenir compte de cette violation pouvant encore être qualifiée de légère, la peine privative de liberté doit être réduite à 11 mois.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Urteilsbegründung nicht innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Ordnungsfrist fertiggestellt werden konnte. Der Aktenumfang ist mit neun Bänden Hauptakten, mehreren Vorakten sowie einem Band Zivilakten und einem Datenträger mit Akten der IV sicher nicht mehr als gering, im Vergleich zu anderen Fällen aber auch nicht als überaus umfangreich einzustufen. Wie das Regionalgericht grundsätzlich zu Recht festhält, liegen Gutachten von zwei Sachverständigen vor, die zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind. Die zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe wiegen nicht leicht, insbesondere werden dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen, entsprechend ist auch die Anklageschrift mit 14 Seiten einigermassen lang. Das vorliegende Verfahren weist somit durchaus eine nicht zu unterschätzende Komplexität auf. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Haftfall handelt und die rechtliche Einordnung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte keine allzu grossen Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Insgesamt ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegt.”
Eine verspätete Zustellung des Dispositivs (Frist von fünf Tagen) ist praktisch oft entscheidend für die Fristenwahrung bei Rechtsmitteln.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).”
Die Kantone dürfen eigene Regelungen zur Mitteilung von Entscheiden an Behörden vorsehen, soweit dadurch Zweck und Sinn des Bundesrechts nicht verletzt werden.
“], Commentaire romand – Cst., 2021, n. 5 ad art. 123). Ainsi, la Confédération a exercé la compétence en matière de procédure pénale en adoptant le CPP, la loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs du 20 juin 2003 (Droit pénal des mineurs, DPMin - RS 311.1) et la loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération du 19 mars 2010 (LOAP - RS 173.31). Il n’en demeure pas moins que le droit fédéral réserve encore explicitement la compétence des cantons sur certaines questions de procédure pénale, consacrant ainsi des réserves proprement dites. C’est notamment le cas pour la réglementation sur la limitation de la responsabilité des membres d’une autorité ou les autorisations de poursuivre (art. 7 al. 2 CPP), la délégation de la poursuite en matière de contravention (art. 17 CPP), la détermination de la langue de la procédure (art. 67 al. 1 CPP), les chroniqueurs judiciaires (art. 72 CPP), la communication d’informations (art. 75 al. 4 CPP) ou de prononcés (art. 84 al. 6 CPP) à d’autres autorités, la délégation des auditions par le Ministère public à ses collaborateurs (art. 142 al. 1 CPP), la possibilité pour la police d’entendre des témoins (art. 142 al. 2 CPP), la réglementation sur les récompenses (art. 211 al. 2 CPP), la désignation des membres du personnel médical tenus d’annoncer les morts suspectes (art. 253 al. 4 CPP), la détermination des personnes soumises à une obligation de dénoncer (art. 302 al. 2 CPP) ou encore la règlementation sur les frais et émoluments (art. 424 CPP). L’adoption de règles dans ce domaine ne doit cependant rien contenir de contraire au but et au sens du droit fédéral (art 49 Cst.). Un canton ne peut ainsi, par exemple, pas compléter les normes du CPP applicables en matière de secret médical (art. 171 al. 1 CPP) pour étendre l’obligation de déposer d’un médecin (Stéphane GRODECKI in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], op. cit., n. 20 s. ad art. 123). 4.2 Le CPP régit la poursuite et le jugement, par les autorités pénales de la Confédération et des cantons, des infractions prévues par le droit fédéral (art.”
Beginnt die schriftliche Urteilsbegründung unterblieben, so läuft die Rechtsmittelfrist bereits mit Aushändigung des Dispositivs an die Partei an.
“Ce principe souffre cependant certaines exceptions : les ordonnances, les décisions et les actes de procédure des tribunaux de première instance rendus par la direction de la procédure ne peuvent pas faire l'objet d'un recours au sens de l’art. 393 al. 1 let. b CPP, sauf s'ils sont susceptibles de causer un préjudice irréparable (JdT 2016 III 63 consid. 1.1 et les références citées). Dans la procédure de recours en matière pénale, un préjudice irréparable se rapporte à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable au recourant (ATF 144 IV 321 consid. 2.3 ; ATF 137 IV 172 consid. 2.1 ; TF 1B_46/2023 du 7 mars 2023 consid. 2.1 ; TF 1B_223/2020 et 1B_224/2020 du 9 décembre 2020 consid. 1.2). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure (TF 6B_805/2014 du 20 octobre 2014 consid. 1.2). 1.2.3 Lorsque le tribunal peut renoncer à une motivation écrite (art. 82 CPP), le jugement de première instance est d’abord notifié sous la forme d’un dispositif (art. 84 al. 2 CPP). L’annonce d’appel au tribunal doit se faire dans les dix jours à compter de la communication du jugement (art. 399 al. 1 CPP), soit dès la remise ou la notification du dispositif écrit (art. 384 let. a CPP). Puis, conformément à l’art. 399 al. 2 CPP, lorsque le jugement motivé est rédigé, le tribunal de première instance transmet l’annonce et le dossier à la juridiction d’appel. L’annonce d’appel doit ensuite être suivie d’une déclaration d’appel écrite à la juridiction d’appel dans les vingt jours à compter de la notification du jugement motivé (art. 399 al. 3 CPP en lien avec les art. 82 al. 2 et 84 al. 4 CPP). Dès la transmission du jugement motivé et de l’annonce d’appel à la juridiction d’appel, cette dernière reprend la direction de la procédure (TF 1B_509/2019 du 11 mars 2020 consid. 3.2 et les références citées). Une fois la juridiction d’appel saisie, c’est à elle qu’il revient de décider et de prendre toutes les mesures nécessaires à la conduite de la procédure, à l’image de la prolongation ou de la mise en détention pour des motifs de sûreté (TF 1B_509/2019 précité ; Moreillon/Parein-Reymond, op.”
Die schriftliche Urteilsmitteilung löst die Fristen für die Anrufung des Appells aus (insbesondere hinsichtlich Ankündigungs- und Anfechtungspflichten).
“Ce principe souffre cependant certaines exceptions : les ordonnances, les décisions et les actes de procédure des tribunaux de première instance rendus par la direction de la procédure ne peuvent pas faire l'objet d'un recours au sens de l’art. 393 al. 1 let. b CPP, sauf s'ils sont susceptibles de causer un préjudice irréparable (JdT 2016 III 63 consid. 1.1 et les références citées). Dans la procédure de recours en matière pénale, un préjudice irréparable se rapporte à un dommage de nature juridique qui ne puisse pas être réparé ultérieurement par un jugement final ou une autre décision favorable au recourant (ATF 144 IV 321 consid. 2.3 ; ATF 137 IV 172 consid. 2.1 ; TF 1B_46/2023 du 7 mars 2023 consid. 2.1 ; TF 1B_223/2020 et 1B_224/2020 du 9 décembre 2020 consid. 1.2). Cette réglementation est fondée sur des motifs d'économie de procédure (TF 6B_805/2014 du 20 octobre 2014 consid. 1.2). 1.2.3 Lorsque le tribunal peut renoncer à une motivation écrite (art. 82 CPP), le jugement de première instance est d’abord notifié sous la forme d’un dispositif (art. 84 al. 2 CPP). L’annonce d’appel au tribunal doit se faire dans les dix jours à compter de la communication du jugement (art. 399 al. 1 CPP), soit dès la remise ou la notification du dispositif écrit (art. 384 let. a CPP). Puis, conformément à l’art. 399 al. 2 CPP, lorsque le jugement motivé est rédigé, le tribunal de première instance transmet l’annonce et le dossier à la juridiction d’appel. L’annonce d’appel doit ensuite être suivie d’une déclaration d’appel écrite à la juridiction d’appel dans les vingt jours à compter de la notification du jugement motivé (art. 399 al. 3 CPP en lien avec les art. 82 al. 2 et 84 al. 4 CPP). Dès la transmission du jugement motivé et de l’annonce d’appel à la juridiction d’appel, cette dernière reprend la direction de la procédure (TF 1B_509/2019 du 11 mars 2020 consid. 3.2 et les références citées). Une fois la juridiction d’appel saisie, c’est à elle qu’il revient de décider et de prendre toutes les mesures nécessaires à la conduite de la procédure, à l’image de la prolongation ou de la mise en détention pour des motifs de sûreté (TF 1B_509/2019 précité ; Moreillon/Parein-Reymond, op.”
Bei kurzfristiger bzw. geringfügiger Überschreitung der Beratungs- bzw. Fristzeiten (Art. 84 Abs. 4) wird die Urteilseröffnung zurückgestellt und neu angesetzt; eine geringfügige Überschreitung kann wegen umfangreicher Begründung, Vielschichtigkeit oder Verfahrenskomplexität keine Pflichtverletzung bzw. Untauglichkeit der Ordnungsvorschrift begründen.
“Würde der Auffassung des Rechtsvertreters/Verteidigers der Gesuchstellerin gefolgt werden, so müsste in der Konsequenz bei jedem Verfahrensleiter, der einen Antrag einer Partei abgelehnt hat, mangelnde Ergebnisoffenheit bejaht werden und der Verfahrensleiter müsste in der Folge in den Ausstand treten. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern aus der geplanten Verhandlungsdauer eine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 abgeleitet werden soll. Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung treffen die Kammermitglieder rechtliche Abklärungen, damit eine sorgfältige und effiziente Urteilsberatung gewährleistet werden kann. Neue Vorbringen der Parteien werden geprüft und es werden – sofern erforderlich – zusätzliche Abklärungen getroffen. Sollte nach den Parteiverhandlungen die geplante Beratungszeit als nicht ausreichend erachtet werden, so kann und wird die Urteilseröffnung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dabei ist raschmöglichst die weitere Vorgehensweise bekannt zu geben, insbesondere ist eine neue Verhandlung zur Urteilseröffnung anzusetzen (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 84 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Verhandlungsdauer keine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 und keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Zweck des Ausstandsverfahrens ist, den Parteien zu ermöglichen, nicht genehme Zwischenentscheide und damit im Ergebnis die Art der Verfahrensführung anzufechten (hierzu E. 13.2). 17. Widersprüchliches Verhalten des Gesuchsgegners 1 betreffend den Beschluss vom 24. Juni 2024 (Anordnung des schriftlichen Verfahrens) 17.1 Advokat Dr. B.________ ergänzte am 3. Juli 2024 für die Gesuchstellerin das am 19. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner 1 vorsorglich gestellte Ausstandsbegehren nach Eröffnung des im Hauptverfahren SK 24 61 ergangenen Beschlusses vom 24. Juni 2024. Ferner stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin 2 und den Gesuchsgegner 3 und beantragte u.a. einen zweiten Schriftenwechsel (pag.”
“Würde der Auffassung des Rechtsvertreters/Verteidigers der Gesuchstellerin gefolgt werden, so müsste in der Konsequenz bei jedem Verfahrensleiter, der einen Antrag einer Partei abgelehnt hat, mangelnde Ergebnisoffenheit bejaht werden und der Verfahrensleiter müsste in der Folge in den Ausstand treten. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern aus der geplanten Verhandlungsdauer eine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 abgeleitet werden soll. Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung treffen die Kammermitglieder rechtliche Abklärungen, damit eine sorgfältige und effiziente Urteilsberatung gewährleistet werden kann. Neue Vorbringen der Parteien werden geprüft und es werden – sofern erforderlich – zusätzliche Abklärungen getroffen. Sollte nach den Parteiverhandlungen die geplante Beratungszeit als nicht ausreichend erachtet werden, so kann und wird die Urteilseröffnung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dabei ist raschmöglichst die weitere Vorgehensweise bekannt zu geben, insbesondere ist eine neue Verhandlung zur Urteilseröffnung anzusetzen (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 84 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Verhandlungsdauer keine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 und keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Zweck des Ausstandsverfahrens ist, den Parteien zu ermöglichen, nicht genehme Zwischenentscheide und damit im Ergebnis die Art der Verfahrensführung anzufechten (hierzu E. 13.2).”
“Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits vor Strafgericht gerügt und von diesem mit überzeugender Begründung verneint, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 28). Das erstinstanzliche Urteil vom 15. Februar 2022 wurde der Verteidigung am 23. Juni 2022 innerhalb von gut vier Monaten zugestellt (Akten S. 1445). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist wurde damit zwar um gut einen Monat überschritten. Indes handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift (Sararard Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 84 StPO N 9) und ist das Urteil der Vorinstanz mit knapp 40 Seiten doch vergleichsweise umfangreich, wobei das Verfahren insgesamt auch vielschichtig erscheint. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärungen im Juli 2022 bis zum Urteil im Januar 2024 insgesamt knapp 1 ½ Jahre, wobei die Fristen für die Berufungsbegründungen mehrfach erstreckt wurden. Diese Dauer erscheint dem Fall angemessen. Zudem sind auch keine Zeitspannen ersichtlich, in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Insofern ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch hier zu verneinen.”
Bei Verzicht der Parteien auf die mündliche Urteilseröffnung kann das Gericht das Verzichtsverhalten protokollieren und sofortige geheime Beratung und Urteilserlass am selben Tag vornehmen; das Dispositiv wird sodann schriftlich eröffnet und zugestellt.
“März 2024 stellte der Beschuldigte unter anderem ver- schiedene Beweisanträge (Urk. 100). Diese wies die Verfahrensleitung am 9. April 2024 ab (Urk. 101). 1.5.Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte die Verteidigung verschiedene Unter- lagen (unter anderem einen Arbeitsvertrag zwischen der D._____ Genossenschaft und dem Beschuldigten) ins Recht (Urk. 103 und Urk. 104/1). 1.6.Am 13. Juni 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. III S. 3). An der heutigen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich auf das Stellen von (weiteren) Vorfragen verzichtet (Prot. III S. 5). 1.7.Nach der Befragung des Beschuldigten teilte die Verteidigung mit, an den mit Eingabe vom 4. März 2024 gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. III S. 6). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. - 8 - 1.8.Nach dem Parteivortrag und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichte- ten die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. III S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt. Das Urteil wurde ebenfalls am 13. Juni 2024 gefällt (Prot. III S. 9 ff.; Urk. 112).”
“März 2024 stellte der Beschuldigte unter anderem ver- schiedene Beweisanträge (Urk. 100). Diese wies die Verfahrensleitung am 9. April 2024 ab (Urk. 101). 1.5.Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte die Verteidigung verschiedene Unter- lagen (unter anderem einen Arbeitsvertrag zwischen der D._____ Genossenschaft und dem Beschuldigten) ins Recht (Urk. 103 und Urk. 104/1). 1.6.Am 13. Juni 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. III S. 3). An der heutigen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich auf das Stellen von (weiteren) Vorfragen verzichtet (Prot. III S. 5). 1.7.Nach der Befragung des Beschuldigten teilte die Verteidigung mit, an den mit Eingabe vom 4. März 2024 gestellten Beweisanträgen festzuhalten (Prot. III S. 6). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. - 8 - 1.8.Nach dem Parteivortrag und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichte- ten die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. III S. 9). Die geheime Beratung fand gleichentags statt. Das Urteil wurde ebenfalls am 13. Juni 2024 gefällt (Prot. III S. 9 ff.; Urk. 112). 2. 2.1.Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprü- fung einen anderen als den bisherigen”
“401 StPO der Staatsanwalt- schaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Be- schuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf Anschlussberu- fung, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 1.3. Am 21. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ur- teilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 5). Die geheime - 5 - Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. Dezember 2023 gefällt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 47) und am 22. Dezember 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 47). 2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt (Dis- positiv-Ziff. 1), die Strafe (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), die Anordnung der Landes- verweisung (Dispositiv-Ziff. 4), den Entscheid über die beschlagnahmte Barschaft (Dispositiv-Ziff. 6) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9; Urk. 34 S. 2 f. und Prot. II S. 4). 2.2. Unangefochten blieben mithin, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positiv-Ziff. 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art.”
“Am 21. Dezember 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Ur- teilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 5). Die geheime - 5 - Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. Dezember 2023 gefällt (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 47) und am 22. Dezember 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 47).”
Bei Ausschluss von Medienschaffenden verlangt die Praxis eine umfassende mündliche Erläuterung von Frei-/Schuldspruch und Sanktion.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ausschluss von Medienschaffenden von der Verhandlung und der Urteilseröffnung als schwerer Eingriff in die Medienfreiheit zu beurteilen, welcher erhöhte Anforderungen an die Begründung stellt. Dabei verlangt der Ausschluss von der mündlichen Urteilsverkündung eine gesonderte Beurteilung. Die Urteilsverkündung darf sich dabei nicht auf das Vorlesen des Urteilsspruchs beschränken, ansonsten der Zweck der Justizöffentlichkeit seines Gehalts beraubt würde. Vielmehr obliegt es den Richtern, das Dispositiv angemessen zu begründen und insbesondere den Frei- oder Schuldspruch und die damit verbundene Sanktion zu erläutern (Art. 84 Abs. 1 StPO), damit die Medien ihre Wächterfunktion wahrnehmen können (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.7).”
Bei Verzicht der Parteien kann das Gericht die Begründung statt mündlich schriftlich anschliessend erlassen; bei schriftlicher Verzichtserklärung kann die Begründung erst mit dem schriftlichen Urteil erfolgen.
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO wird das Urteil in einem öffentlichen Verfahren nach der Urteilsberatung grundsätzlich mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Parteien haben indes auf eine mündliche Urteilseröffnung und begründung verzichtet. Das Urteil wurde daher im Anschluss an die Urteilsberatung im Dispositiv eröffnet, und die Begründung erfolgt direkt mit dem vorliegenden schriftlichen Urteil.”
Die geplante Verhandlungsdauer begründet allein keinen Anschein von Befangenheit bzw. keinen Ausstandsgrund wegen mangelnder Ergebnisoffenheit.
“Würde der Auffassung des Rechtsvertreters/Verteidigers der Gesuchstellerin gefolgt werden, so müsste in der Konsequenz bei jedem Verfahrensleiter, der einen Antrag einer Partei abgelehnt hat, mangelnde Ergebnisoffenheit bejaht werden und der Verfahrensleiter müsste in der Folge in den Ausstand treten. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern aus der geplanten Verhandlungsdauer eine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 abgeleitet werden soll. Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung treffen die Kammermitglieder rechtliche Abklärungen, damit eine sorgfältige und effiziente Urteilsberatung gewährleistet werden kann. Neue Vorbringen der Parteien werden geprüft und es werden – sofern erforderlich – zusätzliche Abklärungen getroffen. Sollte nach den Parteiverhandlungen die geplante Beratungszeit als nicht ausreichend erachtet werden, so kann und wird die Urteilseröffnung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dabei ist raschmöglichst die weitere Vorgehensweise bekannt zu geben, insbesondere ist eine neue Verhandlung zur Urteilseröffnung anzusetzen (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 84 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Verhandlungsdauer keine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 und keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Zweck des Ausstandsverfahrens ist, den Parteien zu ermöglichen, nicht genehme Zwischenentscheide und damit im Ergebnis die Art der Verfahrensführung anzufechten (hierzu E. 13.2). 17. Widersprüchliches Verhalten des Gesuchsgegners 1 betreffend den Beschluss vom 24. Juni 2024 (Anordnung des schriftlichen Verfahrens) 17.1 Advokat Dr. B.________ ergänzte am 3. Juli 2024 für die Gesuchstellerin das am 19. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner 1 vorsorglich gestellte Ausstandsbegehren nach Eröffnung des im Hauptverfahren SK 24 61 ergangenen Beschlusses vom 24. Juni 2024. Ferner stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die Gesuchsgegnerin 2 und den Gesuchsgegner 3 und beantragte u.a. einen zweiten Schriftenwechsel (pag.”
“Würde der Auffassung des Rechtsvertreters/Verteidigers der Gesuchstellerin gefolgt werden, so müsste in der Konsequenz bei jedem Verfahrensleiter, der einen Antrag einer Partei abgelehnt hat, mangelnde Ergebnisoffenheit bejaht werden und der Verfahrensleiter müsste in der Folge in den Ausstand treten. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern aus der geplanten Verhandlungsdauer eine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 abgeleitet werden soll. Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung treffen die Kammermitglieder rechtliche Abklärungen, damit eine sorgfältige und effiziente Urteilsberatung gewährleistet werden kann. Neue Vorbringen der Parteien werden geprüft und es werden – sofern erforderlich – zusätzliche Abklärungen getroffen. Sollte nach den Parteiverhandlungen die geplante Beratungszeit als nicht ausreichend erachtet werden, so kann und wird die Urteilseröffnung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dabei ist raschmöglichst die weitere Vorgehensweise bekannt zu geben, insbesondere ist eine neue Verhandlung zur Urteilseröffnung anzusetzen (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 84 StPO). Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Verhandlungsdauer keine mangelnde Ergebnisoffenheit des Gesuchsgegners 1 und keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Zweck des Ausstandsverfahrens ist, den Parteien zu ermöglichen, nicht genehme Zwischenentscheide und damit im Ergebnis die Art der Verfahrensführung anzufechten (hierzu E. 13.2).”
Bei Verzögerung gilt eine Ordnungsfrist: die schriftliche Urteilszustellung hat binnen 60 Tagen zu erfolgen (in Ausnahmefällen 90 Tage).
“Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11.”
Eine mündliche telefonische Mitteilung genügt nicht, wenn die Verfügung wegen Säumnis gravierende Rechtsfolgen (insbesondere Rechtsverlust) haben kann.
“Der Vorinstanz zufolge wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonats mit der zuständigen Gerichtsschreiberin am 3. April 2023 Frist bis zum 12. April 2023 zwecks Bezeichnung einer Zustelladresse für die Vorladung zur Berufungsverhandlung angesetzt. Da Säumnis den Rückzug der Berufung - und mithin einen vollständigen und definitiven Rechtsverlust in Form der Rechtskraft des angefochtenen Urteils - zur Folge gehabt hätte, konnte sich besagte Verfügung für den Beschwerdeführer in höchstem Masse nachteilig auswirken und zu einem erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung führen. Angesichts der Tragweite dieser (drohenden) Rechtsfolgen handelte es sich bei der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in casu nicht bloss um einen "einfachen" verfahrensleitenden Entscheid im Sinne der Art. 80 Abs. 3 StPO respektive Art. 84 Abs. 5 StPO. Mithin hätte die Verfügung in Anwendung der einschlägigen Vorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO respektive Art. 85 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen müssen. Die mündliche Mitteilung am Telefon genügt den gesetzlichen Formvorschriften nicht.”
Überschreitungen der Zustellfristen können — je nach Einzelfall — Sanktionen oder Berücksichtigungen nach sich ziehen (Indizwirkung für eine Beschleunigungsverletzung; mögliche Folgen reichen bis zu Strafmilderung, in Ausnahmefällen bis Einstellung oder Straffreiheit), wobei die Sanktionierung vom Gewicht der Verzögerung und den Gründen abhängt.
“Noch immer liege kein begründetes erst—instanz—li—ches Urteil vor. Die Frist von ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zur Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 sei bereits um das Dreifache überschritten. Damit sei nicht nur Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt, sondern auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO sowie das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verbriefte Recht, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt zu werden. Replicando bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, er rüge eine Verletzung des Rechts auf Urteil innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und folglich des in Art. 5 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes des erhöhten Beschleunigungsgebots. Seit seiner Festnahme am 25. Januar 2017 [recte: 26. Januar 2017] seien nun 2968 Tage, d.h. acht Jahre, ein Monat und achtzehn Tage vergangen, ohne dass ein [begründetes] erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Er rüge auch eine Verletzung der Art. 351 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 4 StPO. Seit der mündlichen Urteilseröffnung am 15. Mai 2024 seien nunmehr 301 Tage, d.h. fast zehn Monate vergangen.”
“En rendant son jugement plus de 8 mois après la mise en accusation, puis en prenant presque 7 mois (au lieu de 90 jours au maximum selon l’art. 84 al. 4 CPP) pour motiver celui-ci, le Tribunal de première instance a violé le principe de célérité. Il est rappelé que le prévenu avait admis les faits et qu’une seule infraction était en jeu. Rien ne justifiait dès lors la durée globale de la procédure de première instance. Pour tenir compte de cette violation pouvant encore être qualifiée de légère, la peine privative de liberté doit être réduite à 11 mois.”
“Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; Urteile 6B_549/2024 vom 26.November 2024 E. 2.2; 6B_1252/2023 vom 11. September 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).”
“Gegen die Beschlüsse wurde jeweils kein Rechtsmittel erhoben. 3. Da sich abzeichnete, dass die Redaktion des schriftlich begründeten Urteils sich zwar in der Endphase befindet, jedoch nicht bis zum 14. Februar 2025 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 6. Februar 2025 schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft des Verurteilten bis zum 12. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 mit, dass sich der Verurteilte gegen eine Verlängerung seiner Sicherheitshaft wende. Zusammengefasst lässt der Verurteilte rügen, sich seit über acht Jahren in Haft zu befinden, ohne rechtskräftig verurteilt zu sein. Dadurch, dass ihm das am 15. Mai 2024 mündlich eröffnete Urteil bislang nicht in schriftlich begründeter Form zugestellt worden sei, sei die ausserordentliche Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO um mehr als das Dreifache überschritten, was gleichfalls gegen den Beschleunigungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 StPO und gegen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verstosse. Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2025 der Strafkammer mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu unterstützen, unter Verweis auf die Beschlüsse der Strafkammer vom 15. Mai, 14. August und 14. November 2024 sowie auf ihre eigenen Stellungnahmen vom 9. August und 6. November 2024. 4. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, ohne Weiteres erfüllt.”
“L'autorité viole cette garantie lorsqu'elle ne rend pas une décision qu'il lui incombe de prendre dans le délai prescrit par la loi ou dans le délai que la nature de l'affaire et les circonstances font apparaître comme raisonnable (ATF 143 IV 373 consid. 1.3.1). La violation du principe de la célérité peut avoir pour conséquence la diminution de la peine, parfois l'exemption de toute peine ou encore une ordonnance de classement en tant qu'ultima ratio dans les cas les plus extrêmes (ATF 143 IV 373 consid. 1.4.1 ; ATF 135 IV 12 consid. 3.6 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B 1086/2019 du 6 mai 2020 consid. 7.3.1). Pour déterminer les conséquences adéquates de la violation du principe de la célérité, il convient de prendre en considération la gravité de l'atteinte que le retard dans la procédure a causé au prévenu, la gravité des infractions qui sont reprochées, les intérêts des lésés, la complexité du cas et à qui le retard de procédure doit être imputé (ATF 117 IV 124 consid. 4e ; arrêts du Tribunal fédéral 6B 1463/2019 du 20 février 2020 consid. 2.1 et 6B 790/2017 du 18 décembre 2017 consid. 2.3.2). Par ailleurs, un délai excessif pour obtenir la motivation écrite d’un jugement (dépassant la durée prévue à l’art. 84 al. 4 CPP) viole l’art. 5 CPP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_176/2017 du 24 avril 2017, consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1003/2020 du 21 avril 2021, consid. 3).”
“In früheren Fällen hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen, wenn zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheids sechs, sieben bzw. neun Monate vergingen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 und E. 3, 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Hinsichtlich der Verletzung im Zusammenhang mit der Dauer von sechs Monaten hielt das Bundesgericht fest, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht wiege, sodass sich im konkreten Fall keine Reduktion der Strafe rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Eine gleichlange Dauer vermochte im Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 jedoch keine Rechtsverletzung zu begründen (dort E. 2.5). Vorliegend liegen zwischen der Verhandlung Mitte Juli 2024 und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Mitte Dezember 2024 fünf Monate. Damit liess die Vorinstanz wesentlich mehr Zeit verstreichen, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung und der Tatsache, dass eine Vielzahl von Tatvorwürfen zu beurteilen war und der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung vom 17. Juli 2024 (Akten PEN 23 249, pag. 1032 und 1049-1054) bis zur schriftlichen Urteilsbegründung weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen war, stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. Dezember 2024 E. 7.5).”
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