D’ufficio o ad istanza di parte, chi dirige il procedimento incarica il perito di completare o di migliorare la sua perizia oppure designa altri periti se:
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Bei widersprüchlichen Gutachten kann die Verfahrensleitung verpflichtet sein, eine zweite Expertise bzw. Zweitbegutachtung zu veranlassen; eine solche zweite Expertise ist jedoch nur in den engen, in Art. 189 StPO genannten Fällen zulässig.
“Selon l'art. 189 CPP, d'office ou sur demande d'une partie, la direction de la procédure fait compléter ou clarifier une expertise par le même expert ou désigne un nouvel expert dans les cas suivants: l'expertise est incomplète ou peu claire (let. a), plusieurs experts divergent notablement dans leurs conclusions (let. b), l'exactitude de l'expertise est mise en doute (let. c). D'après la jurisprudence, la mise en oeuvre d'une seconde expertise n'est pas autorisée seulement dans les cas prévus par l'art. 189 CPP (ATF 146 IV 1 consid. 3.3; arrêt 6B_388/2023 du 4 décembre 2023 consid. 3.5.3). Le Tribunal fédéral a en effet déjà considéré que, dans le cadre de la libre appréciation des preuves (art. 10 al. 2 CP), lorsque le ministère public arrivait à la conclusion que les limites fixées par un premier expert n'étaient pas, dès le départ, définitivement pertinentes pour l'établissement de l'expertise mais que des constatations psychiatriques légales plus étendues semblaient possibles, la direction de la procédure était autorisée, voire obligée compte tenu de la maxime de l'instruction (art.”
Fehlt den bestellten Sachverständigen die erforderliche fachspezifische Spezialisierung (z. B. Diabetologie), ist eine Ergänzung durch einen entsprechenden Facharzt oder die Neubenennung eines spezialisierten Gutachters erforderlich.
“Dans le domaine médical, on désignera un praticien de la spécialité concernée, étant précisé que la médecine générale constitue une formation médicale postgraduée à part entière, et qu’il peut parfaitement se justifier dans certains cas de faire appel à un tel spécialiste (C. CHAPPUIS/ B. WINIGER (éds.), La preuve en droit de la responsabilité civile, 2011, p. 125). 3.2. Conformément à l'art. 184 al. 2 let. c CPP, la direction de la procédure établit un mandat écrit qui contient une définition précise des questions à élucider. Celles-ci doivent être précises (c’est-à-dire ne pas porter sur des généralités) et leur formulation doit être la plus neutre possible (Y. JEANNERET/ A. KUHN/ C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), op. cit., n. 7 ad art. 184). La direction de la procédure donne préalablement aux parties l'occasion de s'exprimer sur le choix de l'expert et les questions qui lui sont posées et de faire leurs propres propositions (art. 184 al. 3 CPP). L'autorité n'est toutefois pas obligée de tenir compte de l'avis exprimé, mais les parties conservent le droit de poser des questions complémentaires par la suite, voire de demander une contre-expertise si elles établissent que l'expertise est incomplète, peu claire, ou inexacte (art. 189 CPP ; Y. JEANNERET/ A. KUHN/ C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), op. cit., n. 17 ad art. 184). 3.3.1. En l'occurrence, le recourant, qui ne dispose pas d'un titre postgrade en diabétologie, allègue être spécialiste dans le traitement du diabète. Or, l'ajout du terme "diabète" après la mention de son titre de spécialiste FMH en médecine interne sur son papier à en-tête, ainsi que son expérience de médecin ______ aux HUG pour le service concerné, corroborent ses allégations. De plus, indépendamment de sa formation, voire de ses connaissances effectives, l'intéressé se présente, dans sa pratique médicale, comme un spécialiste dans le traitement du diabète. Ce point déterminant implique que seul un spécialiste peut apprécier l'existence d'une éventuelle violation des règles de l'art. Dès lors que rien n'indique que les experts désignés dans l'ordonnance entreprise auraient une spécialisation dans ce domaine, le grief du recourant est fondé. Partant, l'ordonnance entreprise sera annulée en tant qu'elle désigne comme experts les Drs D______ et E______ et la cause sera renvoyée au Ministère public pour désignation comme expert, éventuellement en adjonction des prénommés, d'un médecin spécialiste en diabétologie.”
Bei Verweigerung der Begutachtung durch die betroffene Person kann ausnahmsweise eine ausschliesslich dossierbasierte (aktenbasierte) Expertise angeordnet werden; deren Verwertbarkeit und Beweiskraft sind differenziert zu prüfen.
“3; arrêt 1B_546/2020 du 10 décembre 2020 consid. 3.1). La jurisprudence confère à la direction de la procédure un large pouvoir d'appréciation s'agissant des documents et des informations qu'elle estime nécessaires à l'établissement de l'expertise (arrêt 1B_203/2023 du 8 juin 2023 consid. 3 3). Selon la jurisprudence, en cas de refus du prévenu de se soumettre à une expertise, une expertise sur dossier peut, sous certaines conditions, être effectuée (cf. ATF 146 IV 1 consid. 3.2.2; 127 I 54; cf. également p. ex. arrêt 6B_1165/2019 du 30 janvier 2020 consid. 1.4; cf. sur cette question MARIANNE HEER, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3e éd. 2023, n° 5g ad art. 185 CPP et IVANA BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte, 2019, ZStStr p. 19-44, p. 23). Ensuite seulement se pose la question de sa valeur probante (cf. HEER, op. cit., n° 5i ad art. 185 CPP; VUILLE, in Commentaire romand CPP, 2e éd. 2019, n° 11 ad art. 189 CPP). Il incombe en premier lieu à l'expert désigné d'apprécier si une expertise fondée uniquement sur les pièces peut exceptionnellement permettre de répondre aux questions posées (ATF 146 IV 1 consid. 3.2.2; 127 I 54 consid. 2e et 2f; arrêts 6B_690/2022 du 13 juillet 2022 consid. 1.5.1; 6B_257/2018 du 12 décembre 2018 consid. 7.6.2). Le point de savoir si et comment le fait que l'appréciation de l'expert ne se fonde pas sur une évaluation directe affecte la valeur probante d'une expertise fondée uniquement sur les pièces doit être apprécié de manière différenciée selon l'objet spécifique de l'expertise. L'expert doit indiquer (si nécessaire séparément selon la question) s'il ne peut pas du tout répondre à une question sans examen, s'il peut y répondre seulement sous forme générale ou alors s'il le peut sans restriction. Cela permet aux autorités de poursuite pénale de déterminer la valeur de l'évaluation fondée uniquement sur les pièces par rapport aux autres moyens de preuve (ATF 146 IV 1 consid.”
Bei unklaren, widersprüchlichen oder offensichtlich mangelhaften Gutachten besteht regelmäßig die Pflicht der Verfahrensleitung bzw. der Vorinstanz, ergänzende Begutachtungen anzuordnen oder weitere Sachverständige zu bestellen, um willkürliche Beweiswürdigung zu vermeiden.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.4). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Mit ihrem Vorgehen setzt sich die Vorinstanz jedoch über die gutachterlichen Schlussfolgerungen, insbesondere bezüglich der Steuerungsfähigkeit, hinweg und stellt ihr eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Personen. Zwar nimmt sie eine umfassende Würdigung der beiden Gutachten vor. Sie vermischt in der Folge jedoch die wesentlichen Erkenntnisse der beiden Gutachten in unzulässiger Weise, zieht einzelne Feststellungen aus den beiden Gutachten heraus und kommt schliesslich - sozusagen im Sinne eines eigenen "Obergutachtens" - zu einer dritten, von beiden Gutachten im Ergebnis abweichenden Feststellung bezüglich der Steuerungsfähigkeit, obwohl es sich dabei um eine Fachfrage handelt. Indem die Vorinstanz die beiden Gutachten einerseits als schlüssig bezeichnet und auf weitere Beweiserhebungen verzichtet bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens abweist, andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis von beiden Gutachten abweicht, verfällt sie in Willkür und verletzt Art. 189 StPO.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1E. 2.3.3; 146 IV 114E. 2.1; 142 IV 49E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Sachverständige hat umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu seinen Ergebnissen gelangt, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
“Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2023 wurde von PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, und damit von einem hinreichend qualifizierten Sachverständigen erstellt. Die formellen Anforderungen bei der Erstellung eines Gutachtens gemäss Art. 182 ff. StPO wurden unbestrittenermassen eingehalten, insbesondere hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur Person des Sachverständigen zu äussern und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit Kritik am Gutachten B.________ zurückhält, jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung dem Sachverständigen keine Ergänzungsfrage zum Inhalt des Gutachtens bzw. zu einem von ihm nun beanstandeten Thema stellte, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (kantonale Akten, act. 1 S. 56 ff.). Ebenso wenig beantragte er im vorinstanzlichen Verfahren, das Gutachten sei zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. Art. 189 StPO). Ferner erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Befangenheit des Sachverständigen B.________ nicht berücksichtigt, als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Einerseits ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, der Sachverständige sei befangen, womit davon auszugehen ist, dass er die Rüge erstmals vor Bundesgericht erhebt, was unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 BGG). Andererseits vermag er mit seinen Behauptungen keine Befangenheit des Sachverständigen aufzuzeigen. Dass der Sachverständige B.________ in einem Arbeitsverhältnis zur PUK Zürich steht, war dem Beschwerdeführer bereits bekannt, als er ihn als Sachverständigen vorgeschlagen und gegen dessen Ernennung keine Einwände erhoben hat (kantonale Akten, act. 2 S. 23, act. 37). Daraus wie auch aus dem Vorgehen des Sachverständigen und seinem "Verhältnis" zum Beschwerdeführer ergibt sich offensichtlich kein Anschein der Befangenheit des Sachverständigen.”
“der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit.”
“In Zusammenhang mit dem Gutachten B.________ ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich verhält, als er im vorinstanzlichen Verfahren die Meinung vertrat, das Gutachten leide zwar an gewichtigen Mängeln, biete aber dennoch eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung (kantonale Akten, act. 105 S. 13), auf welche Meinung auch sein Antrag im vorliegenden Verfahren, wonach der Antrag auf Anordnung einer Verwahrung abzuweisen und eine neue therapeutische Massnahme anzuordnen sei, hindeutet, während er in der Beschwerdebegründung vor Bundesgericht geltend macht, das Gutachten sei gänzlich unzureichend, was die Vorinstanz in Verletzung insbesondere von Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 189 StPO nicht berücksichtige, weshalb gestützt darauf keine Verwahrung angeordnet werden könne. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Gutachten entweder den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 ff. StPO genügt und eine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 ff. StGB (inkl. Art. 64 StGB) anzuordnen ist oder nicht, darstellt, oder dass das Gutachten die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, womit bei der Prüfung der Massnahmenanordnung nicht darauf abgestellt werden kann. Nicht möglich ist jedoch, dass ein Gutachten zwar genügt, um das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwahrung zu verneinen (und jene für die erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen zu bejahen, wie dies der Beschwerdeführer begehrt), nicht jedoch um diese zu bejahen. Sollte das Gutachten B.________ keine rechtsgenügende Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB darstellen, könnte gestützt darauf kein Entscheid über die Anordnung oder Nichtanordnung einer Massnahme gemäss Art.”
“Zwar ist festzustellen, dass er diese Mängel - soweit ersichtlich - im vorinstanzlichen Verfahren grösstenteils noch gar nicht geltend machte (so hat er vor der Vorinstanz noch explizit ausgeführt, das Gutachten B.________ könne grundsätzlich als methodisch korrekt bezeichnet werden, die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers sei in wesentlichen Teilen nachvollziehbar, dies gelte für die Diagnose wie auch die Risikoanalyse, im Gegensatz dazu überzeuge indessen die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit der bisher durchgeführten Therapie, die einen gewichtigen Teil des vorliegenden Verlaufsgutachtens darstelle, nicht und weise gewichtige Mängel auf [kantonale Akten, act. 105 S. 2]). Da jedoch das Gutachten bzw. Teile davon bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kritik standen, liegt kein Fall vor, in dem gestützt auf Art. 80 und 99 BGG auf die Rügen nicht eingetreten werden könnte. Ferner muss das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB die sachverständige Begutachtung von Amtes wegen prüfen und beurteilen, ob diese eine rechtsgenügende Grundlage darstellt oder ergänzt, verbessert oder ersetzt werden muss (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 189 StPO; vgl. E. 1.3.6 hiervor). Die Frage, ob das Gericht seiner Pflicht zur Prüfung des Gutachtens nachkommt und zutreffend davon ausgeht, dass damit eine rechtsgenügende Begutachtung vorliegt, betrifft Bundesrecht, weshalb sie das Bundesgericht frei prüft. Ob das Gericht die Ausführungen im Gutachten für schlüssig halten und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen berücksichtigen darf, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (siehe E. 1.3.7 hiervor). Damit ist im Folgenden anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen, ob die Vorinstanz für sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbare Mängel im Gutachten B.________ nicht berücksichtigt und Recht verletzt, indem sie bei der Prüfung der Anordnung der Verwahrung auf dieses abstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gutachten nach der Rechtsprechung namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage darstellt, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.”
“Mai 2022 in unhaltbarer Weise, indem sie in forensisch-psychiatrischen Sachfragen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abweiche, ohne dass sie hierfür triftige Gründe nenne. Vielmehr folge sie der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 27. Juni 2022, welche im Gegensatz zum Sachverständigengutachten keine über begleitete Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen empfehle. Mit ihren entsprechenden Erwägungen setze sich die Vorinstanz in mehreren zentralen Punkten in Widerspruch zu den Empfehlungen und der Beurteilung des amtlichen Gutachters. Mit dieser Vorgehensweise masse sich die Vorinstanz Fachkompetenz an, über die sie nicht verfüge. Bestünden aus Sicht der Vorinstanz aufgrund des Berichts der KoFako Unklarheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters, wäre sie gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag zu geben oder andere geeignete, beweismässige Vorkehrungen im Sinne von Art. 189 StPO zu treffen, anstatt der Beurteilung der KoFako zu folgen. Damit verletze die Vorinstanz Art. 59, Art. 84 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 StGB, Art. 189 StPO, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Zudem stelle die Ablehnung des Antrags auf eine Befragung von Dr. med. G.________ zwecks Klärung der seitens der Vorinstanz bestehenden Unklarheiten durch die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.”
“Offengelassen werden kann an dieser Stelle, ob die vom Gutachter beschriebenen Therapieerfolge tatsächlich auf einer realen Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit der therapeutischen Massnahmen fussen oder ob - wie dies die Vorinstanz und die KoFako vertreten - Indizien dafür vorliegen, dass die Fortschritte auf eine nur vordergründige, oberflächliche Wiedergabe von therapeutisch erwünschten Denkinhalten zurückzuführen sind. So oder anders ging der Gutachter bei seiner Risikoprognose von einer Verinnerlichung der festgestellten Therapiefortschritte aus und kann der Vorinstanz bei der Würdigung der massgeblichen Risikoprognose aus den vorgenannten Gründen keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden (siehe vorne E. 6.2). Im Ergebnis liegt damit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder der Bestimmung zur Ergänzung und Verbesserung eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 189 StPO vor. Einerseits hat die Vorinstanz dem amtlichen Gutachter die abweichende Beurteilung der KoFako zu Stellungnahme zugestellt und ihm zusätzlich noch ergänzende Fragen gestellt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Gutachter demnach mit den eigenen Zweifeln an seinen Schlussfolgerungen konfrontiert und ihn das Gutachten in einzelnen Punkte ergänzen bzw. erläutern lassen. Infolgedessen durfte sie den Antrag auf eine mündliche Befragung des Gutachters durch das Gericht zu diesen bereits gestellten Fragen in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1) ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen. Nachdem die Vorinstanz bei der Beurteilung der massgebenden Risikoprognose zudem nicht in unzulässiger Weise vom Gutachten abweicht, erübrigt sich auch insoweit eine Befragung des Gutachters durch das Gericht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit auch insoweit nicht vor.”
“Vielmehr folge sie der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 27. Juni 2022, welche im Gegensatz zum Sachverständigengutachten keine über begleitete Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen empfehle. Mit ihren entsprechenden Erwägungen setze sich die Vorinstanz in mehreren zentralen Punkten in Widerspruch zu den Empfehlungen und der Beurteilung des amtlichen Gutachters. Mit dieser Vorgehensweise masse sich die Vorinstanz Fachkompetenz an, über die sie nicht verfüge. Bestünden aus Sicht der Vorinstanz aufgrund des Berichts der KoFako Unklarheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters, wäre sie gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag zu geben oder andere geeignete, beweismässige Vorkehrungen im Sinne von Art. 189 StPO zu treffen, anstatt der Beurteilung der KoFako zu folgen. Damit verletze die Vorinstanz Art. 59, Art. 84 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 StGB, Art. 189 StPO, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Zudem stelle die Ablehnung des Antrags auf eine Befragung von Dr. med. G.________ zwecks Klärung der seitens der Vorinstanz bestehenden Unklarheiten durch die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.”
Das Gericht ist nicht befugt, fachliche Feststellungen der Sachverständigen durch eigene, unergänzte Sachverhaltswertung zu ersetzen; Abweichungen von Expertenfeststellungen bedürfen einer tragfähigen, schriftlichen Begründung und gegebenenfalls ergänzender Gutachten.
“Mit ihrem Vorgehen setzt sich die Vorinstanz jedoch über die gutachterlichen Schlussfolgerungen, insbesondere bezüglich der Steuerungsfähigkeit, hinweg und stellt ihr eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Personen. Zwar nimmt sie eine umfassende Würdigung der beiden Gutachten vor. Sie vermischt in der Folge jedoch die wesentlichen Erkenntnisse der beiden Gutachten in unzulässiger Weise, zieht einzelne Feststellungen aus den beiden Gutachten heraus und kommt schliesslich - sozusagen im Sinne eines eigenen "Obergutachtens" - zu einer dritten, von beiden Gutachten im Ergebnis abweichenden Feststellung bezüglich der Steuerungsfähigkeit, obwohl es sich dabei um eine Fachfrage handelt. Indem die Vorinstanz die beiden Gutachten einerseits als schlüssig bezeichnet und auf weitere Beweiserhebungen verzichtet bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens abweist, andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis von beiden Gutachten abweicht, verfällt sie in Willkür und verletzt Art. 189 StPO.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
Das Gericht kann bei widersprüchlichen Gutachten frei entscheiden, welches Gutachten es zugrunde legt; gleichzeitig ist zu prüfen, welches Gutachten ergänzungs- oder verbesserungsbedürftig ist, wobei eine selektive Nutzung einzelner Gutachtenbestandteile unzulässig ist.
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E.”
“Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.”
“In Zusammenhang mit dem Gutachten B.________ ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer insofern widersprüchlich verhält, als er im vorinstanzlichen Verfahren die Meinung vertrat, das Gutachten leide zwar an gewichtigen Mängeln, biete aber dennoch eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung (kantonale Akten, act. 105 S. 13), auf welche Meinung auch sein Antrag im vorliegenden Verfahren, wonach der Antrag auf Anordnung einer Verwahrung abzuweisen und eine neue therapeutische Massnahme anzuordnen sei, hindeutet, während er in der Beschwerdebegründung vor Bundesgericht geltend macht, das Gutachten sei gänzlich unzureichend, was die Vorinstanz in Verletzung insbesondere von Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 189 StPO nicht berücksichtige, weshalb gestützt darauf keine Verwahrung angeordnet werden könne. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Gutachten entweder den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 ff. StPO genügt und eine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 ff. StGB (inkl. Art. 64 StGB) anzuordnen ist oder nicht, darstellt, oder dass das Gutachten die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, womit bei der Prüfung der Massnahmenanordnung nicht darauf abgestellt werden kann. Nicht möglich ist jedoch, dass ein Gutachten zwar genügt, um das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwahrung zu verneinen (und jene für die erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen zu bejahen, wie dies der Beschwerdeführer begehrt), nicht jedoch um diese zu bejahen. Sollte das Gutachten B.________ keine rechtsgenügende Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB darstellen, könnte gestützt darauf kein Entscheid über die Anordnung oder Nichtanordnung einer Massnahme gemäss Art.”
Wenn ein Gutachten unvollständig ist (z. B. fehlende persönliche Untersuchung), ist in der Regel eine ergänzende Sachverständigenbegutachtung erforderlich; Beschwerden wegen unterlassener Ergänzungsbegehren sind vor Bundesgericht unzulässig, wenn diese nicht bereits vorinstanzlich geltend gemacht wurden.
“(arrêt 6B_388/2023 précité consid. 3.4.2.2). Ainsi, dans le cas d'espèce, la cour cantonale ne pouvait donc pas confirmer le prononcé d'un internement au sens de l'art. 64 al. 1 let. a CP sans recourir à une expertise, ce d'autant plus qu'il n'existait pas d'expertise ancienne se prononçant sur un éventuel trouble mental du recourant et sur l'existence d'un risque de récidive "qualifié" (arrêt 6B_388/2023 précité consid. 3.4.2.2). Le Tribunal fédéral a également rappelé qu'une expertise psychiatrique sur dossier, sans examen de l'expertisé lui-même, n'est admissible qu'à titre exceptionnel. Tel est notamment le cas lorsque le prévenu refuse de se soumettre à une expertise (arrêt 6B_388/2023 précité consid. 3.5.2). Par ailleurs, selon la jurisprudence, la mise en oeuvre d'une seconde expertise n'est pas autorisée seulement dans les cas prévus par l'art. 189 CPP. Ainsi, lorsque les limites fixées par le premier expert dans son pouvoir d'appréciation ne sont pas, dès le départ, définitivement pertinentes pour l'établissement de l'expertise mais que des constatations psychiatriques légales plus étendues semblent possibles, la direction de la procédure est autorisée, voire obligée compte tenu de la maxime de l'instruction (art. 6 CPP), d'ordonner d'office une nouvelle expertise (arrêt 6B_388/2023 précité consid. 3.5.3). Partant, la cause a été renvoyée à la cour cantonale (consid. 3.6).”
“Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2023 wurde von PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, und damit von einem hinreichend qualifizierten Sachverständigen erstellt. Die formellen Anforderungen bei der Erstellung eines Gutachtens gemäss Art. 182 ff. StPO wurden unbestrittenermassen eingehalten, insbesondere hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur Person des Sachverständigen zu äussern und diesem Ergänzungsfragen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit Kritik am Gutachten B.________ zurückhält, jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung dem Sachverständigen keine Ergänzungsfrage zum Inhalt des Gutachtens bzw. zu einem von ihm nun beanstandeten Thema stellte, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (kantonale Akten, act. 1 S. 56 ff.). Ebenso wenig beantragte er im vorinstanzlichen Verfahren, das Gutachten sei zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. Art. 189 StPO). Ferner erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Befangenheit des Sachverständigen B.________ nicht berücksichtigt, als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Einerseits ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, der Sachverständige sei befangen, womit davon auszugehen ist, dass er die Rüge erstmals vor Bundesgericht erhebt, was unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 BGG). Andererseits vermag er mit seinen Behauptungen keine Befangenheit des Sachverständigen aufzuzeigen. Dass der Sachverständige B.________ in einem Arbeitsverhältnis zur PUK Zürich steht, war dem Beschwerdeführer bereits bekannt, als er ihn als Sachverständigen vorgeschlagen und gegen dessen Ernennung keine Einwände erhoben hat (kantonale Akten, act. 2 S. 23, act. 37). Daraus wie auch aus dem Vorgehen des Sachverständigen und seinem "Verhältnis" zum Beschwerdeführer ergibt sich offensichtlich kein Anschein der Befangenheit des Sachverständigen.”
Bei divergierenden Gutachten sind praktische Maßnahmen wie die Anhörung oder Konfrontation des ursprünglichen Gutachters, mündliche Erläuterungen oder schriftliche Nachfragen/Ergänzungsstellungen der Vorinstanz häufig geboten, um Widersprüche zu klären.
“Mai 2022 in unhaltbarer Weise, indem sie in forensisch-psychiatrischen Sachfragen von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abweiche, ohne dass sie hierfür triftige Gründe nenne. Vielmehr folge sie der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 27. Juni 2022, welche im Gegensatz zum Sachverständigengutachten keine über begleitete Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen empfehle. Mit ihren entsprechenden Erwägungen setze sich die Vorinstanz in mehreren zentralen Punkten in Widerspruch zu den Empfehlungen und der Beurteilung des amtlichen Gutachters. Mit dieser Vorgehensweise masse sich die Vorinstanz Fachkompetenz an, über die sie nicht verfüge. Bestünden aus Sicht der Vorinstanz aufgrund des Berichts der KoFako Unklarheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters, wäre sie gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag zu geben oder andere geeignete, beweismässige Vorkehrungen im Sinne von Art. 189 StPO zu treffen, anstatt der Beurteilung der KoFako zu folgen. Damit verletze die Vorinstanz Art. 59, Art. 84 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 StGB, Art. 189 StPO, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Zudem stelle die Ablehnung des Antrags auf eine Befragung von Dr. med. G.________ zwecks Klärung der seitens der Vorinstanz bestehenden Unklarheiten durch die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.”
“Offengelassen werden kann an dieser Stelle, ob die vom Gutachter beschriebenen Therapieerfolge tatsächlich auf einer realen Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit der therapeutischen Massnahmen fussen oder ob - wie dies die Vorinstanz und die KoFako vertreten - Indizien dafür vorliegen, dass die Fortschritte auf eine nur vordergründige, oberflächliche Wiedergabe von therapeutisch erwünschten Denkinhalten zurückzuführen sind. So oder anders ging der Gutachter bei seiner Risikoprognose von einer Verinnerlichung der festgestellten Therapiefortschritte aus und kann der Vorinstanz bei der Würdigung der massgeblichen Risikoprognose aus den vorgenannten Gründen keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden (siehe vorne E. 6.2). Im Ergebnis liegt damit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder der Bestimmung zur Ergänzung und Verbesserung eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 189 StPO vor. Einerseits hat die Vorinstanz dem amtlichen Gutachter die abweichende Beurteilung der KoFako zu Stellungnahme zugestellt und ihm zusätzlich noch ergänzende Fragen gestellt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Gutachter demnach mit den eigenen Zweifeln an seinen Schlussfolgerungen konfrontiert und ihn das Gutachten in einzelnen Punkte ergänzen bzw. erläutern lassen. Infolgedessen durfte sie den Antrag auf eine mündliche Befragung des Gutachters durch das Gericht zu diesen bereits gestellten Fragen in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1) ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen. Nachdem die Vorinstanz bei der Beurteilung der massgebenden Risikoprognose zudem nicht in unzulässiger Weise vom Gutachten abweicht, erübrigt sich auch insoweit eine Befragung des Gutachters durch das Gericht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit auch insoweit nicht vor.”
“Vielmehr folge sie der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 27. Juni 2022, welche im Gegensatz zum Sachverständigengutachten keine über begleitete Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen empfehle. Mit ihren entsprechenden Erwägungen setze sich die Vorinstanz in mehreren zentralen Punkten in Widerspruch zu den Empfehlungen und der Beurteilung des amtlichen Gutachters. Mit dieser Vorgehensweise masse sich die Vorinstanz Fachkompetenz an, über die sie nicht verfüge. Bestünden aus Sicht der Vorinstanz aufgrund des Berichts der KoFako Unklarheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters, wäre sie gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag zu geben oder andere geeignete, beweismässige Vorkehrungen im Sinne von Art. 189 StPO zu treffen, anstatt der Beurteilung der KoFako zu folgen. Damit verletze die Vorinstanz Art. 59, Art. 84 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 StGB, Art. 189 StPO, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Zudem stelle die Ablehnung des Antrags auf eine Befragung von Dr. med. G.________ zwecks Klärung der seitens der Vorinstanz bestehenden Unklarheiten durch die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.”
Kann die Vorinstanz aus den vorhandenen Gutachten klar und vollständig die notwendigen Feststellungen gewinnen (keine erheblichen Differenzen), kann auf ein weiteres Obergutachten verzichtet werden.
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet. Auch diese Rüge ist unbegründet. Zwar kann die Verfahrensleitung das Gutachten gemäss Art. 189 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern lassen oder weitere Sachverständige bestimmen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), wenn mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit.”
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