Correzione della Commissione di redazione dell’AF del 20 feb. 2013, pubblicata il 12 mar. 2013 (RU 2013 807). ↩
19 commentaries
Bei konkretem Verdacht bzw. konkreten Verdachtsmomenten sind verdeckte Fotoaufnahmen (z. B. der Kontrollschilder) zulässig; bestehen Zweifel an der Rechtmässigkeit solcher Fotos, sind die intervenierenden/aufnehmenden Polizisten zu vernehmen, um die Rechtmässigkeit zu klären.
“Die bewährte Praxis der Polizei mit zusätzlicher Fotoerstellung der Kontrollschilder bei konkretem Verdacht auf eine Verkehrsregelverletzung sei sachgerecht und durch Art. 118 PolG/BE gedeckt. Bei fortbestehenden Zweifeln des Gerichts an der Rechtmässigkeit der aufgenommenen Fotos sei es notwendig, die Polizisten E.________ und F.________ einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hielt die Vorinstanz am Termin für die Hauptverhandlung fest und lud zusätzlich zum bereits vorgeladenen Polizisten F.________ auch den Polizisten E.________ vor. In ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag bestritt die Verteidigung die Rechtmässigkeit der Lasermessungen nicht und hielt explizit fest, diese seien rechtmässig durchgeführt worden und daher als Beweismittel zulässig (pag. 150). Fraglich sei aber, ob die Fotos rechtmässig und damit verwertbar seien. Die Beweismittel würden eher darauf schliessen lassen, dass die Fotos vom 18. April 2020 vor der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden seien. Zumal es sich um eine unbelegte Behauptung des Polizisten handle, dass bei der Vorbereitungsphase Gesetzesverstösse bemerkt worden seien, komme Art. 282 StPO nicht als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung infrage. Ebenso wenig Art. 118 PolG/BE, habe es sich doch nicht um eine systematische Überwachung gehandelt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Ausserdem habe es keine Anzeichen gegeben, dass ein Vergehen oder Verbrechen vor der Ausführung gestanden habe. Weder die erwähnten Drittmeldungen noch die Bremsblockierspuren oder das Augenmass des Polizisten, jemand könnte zu schnell angefahren kommen, würden hierfür genügen. Der gewagte Fahrstil dürfe schliesslich auch nicht reichen, um polizeiliche Observationen zu rechtfertigen. Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April 2020. Bei den Fotos vom 18. April 2022 komme hinzu, dass sich der Beschuldigte einwandfrei verhalten habe und sich strafrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend hätten die Fotos gelöscht werden müssen und nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.”
“Im Weiteren bestritt die Verteidigung die Verhältnismässigkeit und präsentierte alternative Ermittlungsmethoden, wie etwa eine Anhaltemannschaft oder Lasermessungen mit voll funktionierenden Geräten (pag. 151). 7.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erklärte in ihrem Urteil die Beweismittel gestützt auf Art. 299 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 306 Abs. 1 StPO (Bestehen eines Anfangsverdachts, der eine polizeiliche Beweiserhebung erlaubt habe) für verwertbar (vgl. zum Ganzen S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 180 ff.). Für sie war entscheidend, dass die Polizei einzig Fotos erstellt habe, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen im Vorfeld der entsprechenden Messungen der Meinung war, der betreffende Motorradfahrer könnte mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sein. Entsprechend seien gerade nicht planlos Beweise erhoben worden und es habe keine sog. «fishing expedition» vorgelegen. Ebenso wenig handelte es sich gemäss Vorinstanz um eine eigentliche Observation i.S.v. Art. 282 StPO, da die Beobachtung der einzelnen Motorradlenker auf der allgemein zugänglichen Passstrasse systematisch weder im Sinne der Bestimmung noch über eine längere Dauer erfolgt sei. Umso mehr sei die Polizei a maiore ad minus berechtigt gewesen, die erwähnten Fotografien zu erstellen. Und selbst wenn von einer Observation ausgegangen würde, so hätten in beiden Fällen Anhaltspunkte für die Begehung grober Verkehrsregelverletzungen und damit Vergehen i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO bestanden. Alternative polizeiliche Vorgehen, die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) am C.________(Ort/Passstrasse) im Sinne der Generalprävention nachhaltig verhindern könnten, lägen sodann keine vor. Im Sinne einer Alternativerwägung nahm die Vorinstanz sodann Stellung zum Falle eines fehlenden Anfangsverdachts und berief sich diesfalls auf die genügende gesetzliche Grundlage für das polizeiliche Handeln gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 PolG/BE. Es hätten zweifellos ernste Anzeichen i.”
“Die bewährte Praxis der Polizei mit zusätzlicher Fotoerstellung der Kontrollschilder bei konkretem Verdacht auf eine Verkehrsregelverletzung sei sachgerecht und durch Art. 118 PolG/BE gedeckt. Bei fortbestehenden Zweifeln des Gerichts an der Rechtmässigkeit der aufgenommenen Fotos sei es notwendig, die Polizisten E.________ und F.________ einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hielt die Vorinstanz am Termin für die Hauptverhandlung fest und lud zusätzlich zum bereits vorgeladenen Polizisten F.________ auch den Polizisten E.________ vor. In ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag bestritt die Verteidigung die Rechtmässigkeit der Lasermessungen nicht und hielt explizit fest, diese seien rechtmässig durchgeführt worden und daher als Beweismittel zulässig (pag. 150). Fraglich sei aber, ob die Fotos rechtmässig und damit verwertbar seien. Die Beweismittel würden eher darauf schliessen lassen, dass die Fotos vom 18. April 2020 vor der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden seien. Zumal es sich um eine unbelegte Behauptung des Polizisten handle, dass bei der Vorbereitungsphase Gesetzesverstösse bemerkt worden seien, komme Art. 282 StPO nicht als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung infrage. Ebenso wenig Art. 118 PolG/BE, habe es sich doch nicht um eine systematische Überwachung gehandelt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Ausserdem habe es keine Anzeichen gegeben, dass ein Vergehen oder Verbrechen vor der Ausführung gestanden habe. Weder die erwähnten Drittmeldungen noch die Bremsblockierspuren oder das Augenmass des Polizisten, jemand könnte zu schnell angefahren kommen, würden hierfür genügen. Der gewagte Fahrstil dürfe schliesslich auch nicht reichen, um polizeiliche Observationen zu rechtfertigen. Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April”
Die Abgrenzung, ob eine Observation strafprozessual nach Art. 282 StPO oder rein polizeirechtlich/als Vorermittlung zu behandeln ist, richtet sich in der Praxis nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts; bereits plausible Hinweise (z. B. zuverlässige Informantenmeldungen) können einen solchen Anfangsverdacht begründen.
“Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Prozessordnung ist dabei der Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. auch BGE 140 I 353 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1136/2021 vom 7. Novem- ber 2022 E. 4.4.2, 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1 und - 6 - 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Während die strafprozessuale Observa- tion das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend ein begangenes Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, sind polizeiliche Vorabklärungen auf eine Verdachts- begründung gerichtet und liegen unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tat- verdachts. Bereits plausible Vermutungen, wie eine zuverlässig scheinende Mittei- lung eines Informanten, können indes einen Anfangsverdacht begründen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., N 3 + 20 zu Art. 282 StPO; vgl. auch HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 20 zu Art. 282 StPO). Mithin bezweckt die polizeiliche Vorermittlung primär die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende”
“Damit ist die genannte Dispositivziffer in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 5 und 7 - 11) ist das angefochtene Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2.Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Be- weisanträgen verzichtet (Urk. 79; Urk. 96; Prot. II S. 16). Weitere Beweiserhebun- gen drängen sich in der zweiten Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. 3.In prozessualer Hinsicht hat die Verteidigung ihre erstinstanzlich vorge- brachte Rüge wiederholt, wonach die Ergebnisse der polizeilichen Observation des Beschuldigten und von weiteren Mittätern mangels richterlicher Genehmigung nicht verwertbar seien (Urk. 60 S. 5 f.; Urk. 96 S. 3). Wie die Vorinstanz indessen inso- weit zutreffend erwog, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zwischen einer bewilligungspflichtigen Observation im Sinne von Art. 282 StPO und einer blossen polizeilichen Vorermittlung, für welche die Bestimmungen der StPO nicht massge- bend sind, zu differenzieren. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafpro- zessualer Tätigkeit der Ermittlungsbehörden verläuft in der Praxis fliessend. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Prozessordnung ist dabei der Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. auch BGE 140 I 353 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1136/2021 vom 7. Novem- ber 2022 E. 4.4.2, 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1 und - 6 - 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Während die strafprozessuale Observa- tion das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend ein begangenes Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, sind polizeiliche Vorabklärungen auf eine Verdachts- begründung gerichtet und liegen unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tat- verdachts. Bereits plausible Vermutungen, wie eine zuverlässig scheinende Mittei- lung eines Informanten, können indes einen Anfangsverdacht begründen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
“Während die strafprozessuale Observa- tion das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend ein begangenes Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, sind polizeiliche Vorabklärungen auf eine Verdachts- begründung gerichtet und liegen unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tat- verdachts. Bereits plausible Vermutungen, wie eine zuverlässig scheinende Mittei- lung eines Informanten, können indes einen Anfangsverdacht begründen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., N 3 + 20 zu Art. 282 StPO; vgl. auch HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 20 zu Art. 282 StPO). Mithin bezweckt die polizeiliche Vorermittlung primär die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen und gründet auf blossen Ver- mutungen bzw. Hypothesen, die ohne vorgängige Konkretisierung oder Verdich- tung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO nicht aus- reichen (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N 21 zu Art. 282 StPO). Im Ermittlungsverfahren kann die Polizei sodann erste Observationen selbständig ohne Auftrag oder Ge- nehmigung durch die Staatsanwaltschaft durchführen. Sie hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwalt- schaft (Art. 306 f. StPO). 3.1.Gemäss dem Polizeirapport vom 23. März 2022 bestand anfänglich einzig der Hinweis auf eine Adresse, an welcher allenfalls Betäubungsmittel angekauft werden konnten. Weiter habe im Ermittlungsverfahren gegen B._____ eine nicht näher konkretisierte Verbindung zwischen dieser und dem Beschuldigten festge- stellt werden können (Urk. 1/1 S. 3 f. und 8). Vor diesem Hintergrund kann für die- ses Stadium nicht von einem strafprozessualen Anfangsverdacht ausgegangen werden, weshalb es sich bei der entsprechenden polizeilichen Überwachung des Wohnortes des Beschuldigten vom 17.”
“1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. auch BGE 140 I 353 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1136/2021 vom 7. Novem- ber 2022 E. 4.4.2, 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1 und - 6 - 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Während die strafprozessuale Observa- tion das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend ein begangenes Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, sind polizeiliche Vorabklärungen auf eine Verdachts- begründung gerichtet und liegen unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tat- verdachts. Bereits plausible Vermutungen, wie eine zuverlässig scheinende Mittei- lung eines Informanten, können indes einen Anfangsverdacht begründen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., N 3 + 20 zu Art. 282 StPO; vgl. auch HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 20 zu Art. 282 StPO). Mithin bezweckt die polizeiliche Vorermittlung primär die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende”
Fehlende, ungenügende oder unbelegte Behauptungen der Polizei schaffen oft keine gesetzliche Grundlage für verdeckte Fotoaufnahmen; in solchen Fällen sind die einschlägigen Polizeibeamten zu vernehmen.
“Die bewährte Praxis der Polizei mit zusätzlicher Fotoerstellung der Kontrollschilder bei konkretem Verdacht auf eine Verkehrsregelverletzung sei sachgerecht und durch Art. 118 PolG/BE gedeckt. Bei fortbestehenden Zweifeln des Gerichts an der Rechtmässigkeit der aufgenommenen Fotos sei es notwendig, die Polizisten E.________ und F.________ einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hielt die Vorinstanz am Termin für die Hauptverhandlung fest und lud zusätzlich zum bereits vorgeladenen Polizisten F.________ auch den Polizisten E.________ vor. In ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag bestritt die Verteidigung die Rechtmässigkeit der Lasermessungen nicht und hielt explizit fest, diese seien rechtmässig durchgeführt worden und daher als Beweismittel zulässig (pag. 150). Fraglich sei aber, ob die Fotos rechtmässig und damit verwertbar seien. Die Beweismittel würden eher darauf schliessen lassen, dass die Fotos vom 18. April 2020 vor der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden seien. Zumal es sich um eine unbelegte Behauptung des Polizisten handle, dass bei der Vorbereitungsphase Gesetzesverstösse bemerkt worden seien, komme Art. 282 StPO nicht als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung infrage. Ebenso wenig Art. 118 PolG/BE, habe es sich doch nicht um eine systematische Überwachung gehandelt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Ausserdem habe es keine Anzeichen gegeben, dass ein Vergehen oder Verbrechen vor der Ausführung gestanden habe. Weder die erwähnten Drittmeldungen noch die Bremsblockierspuren oder das Augenmass des Polizisten, jemand könnte zu schnell angefahren kommen, würden hierfür genügen. Der gewagte Fahrstil dürfe schliesslich auch nicht reichen, um polizeiliche Observationen zu rechtfertigen. Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April 2020. Bei den Fotos vom 18. April 2022 komme hinzu, dass sich der Beschuldigte einwandfrei verhalten habe und sich strafrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend hätten die Fotos gelöscht werden müssen und nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.”
“Die bewährte Praxis der Polizei mit zusätzlicher Fotoerstellung der Kontrollschilder bei konkretem Verdacht auf eine Verkehrsregelverletzung sei sachgerecht und durch Art. 118 PolG/BE gedeckt. Bei fortbestehenden Zweifeln des Gerichts an der Rechtmässigkeit der aufgenommenen Fotos sei es notwendig, die Polizisten E.________ und F.________ einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hielt die Vorinstanz am Termin für die Hauptverhandlung fest und lud zusätzlich zum bereits vorgeladenen Polizisten F.________ auch den Polizisten E.________ vor. In ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag bestritt die Verteidigung die Rechtmässigkeit der Lasermessungen nicht und hielt explizit fest, diese seien rechtmässig durchgeführt worden und daher als Beweismittel zulässig (pag. 150). Fraglich sei aber, ob die Fotos rechtmässig und damit verwertbar seien. Die Beweismittel würden eher darauf schliessen lassen, dass die Fotos vom 18. April 2020 vor der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden seien. Zumal es sich um eine unbelegte Behauptung des Polizisten handle, dass bei der Vorbereitungsphase Gesetzesverstösse bemerkt worden seien, komme Art. 282 StPO nicht als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung infrage. Ebenso wenig Art. 118 PolG/BE, habe es sich doch nicht um eine systematische Überwachung gehandelt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Ausserdem habe es keine Anzeichen gegeben, dass ein Vergehen oder Verbrechen vor der Ausführung gestanden habe. Weder die erwähnten Drittmeldungen noch die Bremsblockierspuren oder das Augenmass des Polizisten, jemand könnte zu schnell angefahren kommen, würden hierfür genügen. Der gewagte Fahrstil dürfe schliesslich auch nicht reichen, um polizeiliche Observationen zu rechtfertigen. Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April”
Auf öffentlich zugänglichen Passstrassen können konkrete Verdachtsmomente die fotografische Beweiserhebung rechtfertigen.
“Die bewährte Praxis der Polizei mit zusätzlicher Fotoerstellung der Kontrollschilder bei konkretem Verdacht auf eine Verkehrsregelverletzung sei sachgerecht und durch Art. 118 PolG/BE gedeckt. Bei fortbestehenden Zweifeln des Gerichts an der Rechtmässigkeit der aufgenommenen Fotos sei es notwendig, die Polizisten E.________ und F.________ einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hielt die Vorinstanz am Termin für die Hauptverhandlung fest und lud zusätzlich zum bereits vorgeladenen Polizisten F.________ auch den Polizisten E.________ vor. In ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag bestritt die Verteidigung die Rechtmässigkeit der Lasermessungen nicht und hielt explizit fest, diese seien rechtmässig durchgeführt worden und daher als Beweismittel zulässig (pag. 150). Fraglich sei aber, ob die Fotos rechtmässig und damit verwertbar seien. Die Beweismittel würden eher darauf schliessen lassen, dass die Fotos vom 18. April 2020 vor der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden seien. Zumal es sich um eine unbelegte Behauptung des Polizisten handle, dass bei der Vorbereitungsphase Gesetzesverstösse bemerkt worden seien, komme Art. 282 StPO nicht als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung infrage. Ebenso wenig Art. 118 PolG/BE, habe es sich doch nicht um eine systematische Überwachung gehandelt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Ausserdem habe es keine Anzeichen gegeben, dass ein Vergehen oder Verbrechen vor der Ausführung gestanden habe. Weder die erwähnten Drittmeldungen noch die Bremsblockierspuren oder das Augenmass des Polizisten, jemand könnte zu schnell angefahren kommen, würden hierfür genügen. Der gewagte Fahrstil dürfe schliesslich auch nicht reichen, um polizeiliche Observationen zu rechtfertigen. Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April 2020. Bei den Fotos vom 18. April 2022 komme hinzu, dass sich der Beschuldigte einwandfrei verhalten habe und sich strafrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend hätten die Fotos gelöscht werden müssen und nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.”
Bei konkretem Tatverdacht darf die Polizei Überwachung im öffentlichen Raum zur Beweiserhebung einsetzen, sofern die Interessenabwägung die Verwertung der Aufnahmen erlaubt.
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.).”
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.). 7.2. Vorliegend hat der Zeuge C._____ gemäss unbestritten gebliebener Aus- sage erst zu filmen begonnen, als die Auseinandersetzung zwischen dem Ge- schädigten B._____ und dem Beschuldigten bereits im Gange war (Urk.”
Bei Observationen ist ein konkretes Ermittlungskonzept mit erkennbaren, klaren Ermittlungszielen erforderlich.
“und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b). Eine Observation setzt eine systematische Beobachtung einer bestimmten Person oder Sache voraus und dient als Zwangsmassnahme der Beweismittelbeschaffung im Strafverfahren. «Systematisch» bedeutet, dass der Observation ein Ermittlungskonzept und ein konkretes Ermittlungsziel zugrunde liegt und so wegen eines Tatverdachts entweder bereits bekannte oder noch zu eruierende Personen während einer gewissen Zeitspanne beobachtet werden (Bürkli/Stöckli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 und 9 zu Art. 282 StPO).”
Für verdeckte Observationen sind konkrete Anhaltspunkte bzw. konkreter Tatverdacht erforderlich; die Auslegung ist restriktiv und geboten ist Zurückhaltung wegen der Unschuldsvermutung.
“Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst.”
“Die in der Lehre geäusserte Kritik lässt sich nicht von der Hand weisen: Eine beschuldigte Person gilt nach dem Wesensgehalt der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Sie hat eine Straftat nicht verübt, bis sie dafür schuldig gesprochen wurde. In Nachachtung dieses für den modernen Strafprozess zentralen Prinzips spricht die Strafprozessordnung von einem Verdacht, wenn sie Straftaten meint, die noch untersucht werden und nicht rechtskräftig beurteilt wurden. Zwangsmassnahmen können allgemein nur ergriffen werden, wenn ein "hinreichender" Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Gewisse Zwangsmassnahmen, namentlich Untersuchungs- und Sicherheitshaft, setzen einen "dringenden" Tatverdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO), andere Bestimmungen lassen "konkrete Anhaltspunkte" genügen (vgl. z.B. Art. 282 Abs. 1 StPO; zur Abgrenzung zwischen "hinreichendem" und "dringendem" Tatverdacht: BGE 150 IV 239 E. 3.2-3.4 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Zwangsmassnahmengericht bei der Prüfung der Haftvoraussetzungen grundsätzlich keine Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2). In dieser Logik ist die von der Rechtsprechung für eine Vortat bisher geforderte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" einer Verurteilung letztlich nichts anderes als ein besonders konkreter und verdichteter Tatverdacht (vgl. ALBRECHT, a.a.O., S. 982; MANFRIN, a.a.O., S. 146). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung scheint es nicht unproblematisch, wenn bereits das Haftgericht darüber zu befinden hat, ob das untersuchungsgegenständliche Verhalten der beschuldigten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. ACHERMANN, a.a.O., Rn. 11). Das spricht für eine restriktive Auslegung.”
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.).”
Observationen nach Art. 282 Abs. 1 StPO erstrecken sich auf allgemein zugängliche Orte wie Sportplätze und Stadien.
“In Bezug auf den Einwand des Beschuldigten 1, wonach es sich bei einem Fussballspiel nicht um eine öffentliche Veranstaltung handle, kann sodann auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 (460 18 365) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hatte sich anlässlich dieses Verfahrens mit § 58 Abs. 1 PolG und demselben Einwand auseinanderzusetzen. Mit Verweis auf die strafprozessuale Bestimmung der Observation nach Art. 282 Abs. 1 StPO erwog das Kantonsgericht Basel-Landschaft, die Observation spiele sich im öffentlichen Raum ab. Zum öffentlichen Raum im Sinn dieser Bestimmung zähle alles, was allgemein zugänglich sei, so unter anderem auch Sportplätze und Stadien. Damit sei auch das Stadion St. Jakob-Park klarerweise als öffentlicher Raum zu qualifizieren und bilde § 58 Abs. 1 PolG damit eine genügende Grundlage für Aufnahmen auch vom Inneren des Stadions (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 E. I.D, S. 39 f., mit Hinweisen). Auf eine dagegen gerichtete Rüge trat das Bundesgericht zwar aufgrund unzureichender Begründung nicht ein, hielt aber dennoch fest, dass die entsprechende Erwägung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht zu beanstanden sei (BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im erwähnten Entscheid dieselben Ausschreitungen rund um das Fussballspiel vom 10. April 2016 zu beurteilen hatte (vgl.”
Bei polizeilicher Observation ist eine einmonatige Frist ohne Staatsanwaltsgenehmigung üblich; eine Verlängerung nach diesem Monat erfordert eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, welche die Befugnis zur Fortsetzung nicht an die Polizei delegieren kann.
“298a ss CPP ("verdeckte Fahnung", "indagine in incognito"), l'investigation secrète requiert une forme qualifiée de tromperie via l'usage de titres. Elle s'étend en outre habituellement sur une plus longue durée, généralement sur plusieurs mois. Elle a pour but de permettre l'infiltration du milieu criminel et l'instauration d'une véritable relation de confiance avec la personne visée; enfin, elle doit être autorisée par le tribunal des mesures de contrainte (cf. art. 289 CPP; ATF 148 IV 82 consid. 5.1.3; ATF 143 IV 27 consid. 2.4). Au regard notamment de ces caractéristiques - dont l'usage de titres trompeurs et les contacts en découlant -, une investigation secrète se distingue aussi de l'"observation" au sens des art. 282 s. CPP ("Observation", "osservazione di persone e cose"). Lors de ce type d'activité, les policiers n'ont aucun contact direct avec la personne faisant l'objet de la surveillance et n'agissent que dans l'espace public (ATF 148 IV 82 consid. 5.1.2); l'observation peut d'ailleurs être ordonnée par la police pour un mois et ne présuppose pour être prolongée que l'autorisation du ministère public (cf. art. 282 al. 2 CPP).”
Bei fehlendem hinreichendem Tatverdacht bzw. ungenügenden Anhaltspunkten spricht die Interessenabwägung oft gegen heimliche Überwachung und gegen die Verwertung verdeckter Aufnahmen; dies ist auch bei privaten Dashcam-Aufnahmen zu prüfen (ob die Polizei bei bekanntem Tatverdacht ebenfalls hätte überwachen dürfen).
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.).”
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.). 7.2. Vorliegend hat der Zeuge C._____ gemäss unbestritten gebliebener Aus- sage erst zu filmen begonnen, als die Auseinandersetzung zwischen dem Ge- schädigten B._____ und dem Beschuldigten bereits im Gange war (Urk.”
Polizeiliche Vorabklärungen dürfen bereits auf plausiblen Vermutungen bzw. verlässlichen Informantenhinweisen beruhen und dienen oft der Verdachtsbegründung; dies kann Observationen auslösen, obwohl der strafprozessuale Tatverdacht noch nicht vollständig gegeben ist.
“Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Prozessordnung ist dabei der Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. auch BGE 140 I 353 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1136/2021 vom 7. Novem- ber 2022 E. 4.4.2, 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1 und - 6 - 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Während die strafprozessuale Observa- tion das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend ein begangenes Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, sind polizeiliche Vorabklärungen auf eine Verdachts- begründung gerichtet und liegen unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tat- verdachts. Bereits plausible Vermutungen, wie eine zuverlässig scheinende Mittei- lung eines Informanten, können indes einen Anfangsverdacht begründen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Straf- prozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., N 3 + 20 zu Art. 282 StPO; vgl. auch HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 20 zu Art. 282 StPO). Mithin bezweckt die polizeiliche Vorermittlung primär die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende”
“Damit ist die genannte Dispositivziffer in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 5 und 7 - 11) ist das angefochtene Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2.Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Be- weisanträgen verzichtet (Urk. 79; Urk. 96; Prot. II S. 16). Weitere Beweiserhebun- gen drängen sich in der zweiten Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. 3.In prozessualer Hinsicht hat die Verteidigung ihre erstinstanzlich vorge- brachte Rüge wiederholt, wonach die Ergebnisse der polizeilichen Observation des Beschuldigten und von weiteren Mittätern mangels richterlicher Genehmigung nicht verwertbar seien (Urk. 60 S. 5 f.; Urk. 96 S. 3). Wie die Vorinstanz indessen inso- weit zutreffend erwog, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zwischen einer bewilligungspflichtigen Observation im Sinne von Art. 282 StPO und einer blossen polizeilichen Vorermittlung, für welche die Bestimmungen der StPO nicht massge- bend sind, zu differenzieren. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafpro- zessualer Tätigkeit der Ermittlungsbehörden verläuft in der Praxis fliessend. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Prozessordnung ist dabei der Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. auch BGE 140 I 353 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1136/2021 vom 7. Novem- ber 2022 E. 4.4.2, 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1 und - 6 - 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Während die strafprozessuale Observa- tion das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte betreffend ein begangenes Verbrechen oder Vergehen voraussetzt, sind polizeiliche Vorabklärungen auf eine Verdachts- begründung gerichtet und liegen unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tat- verdachts. Bereits plausible Vermutungen, wie eine zuverlässig scheinende Mittei- lung eines Informanten, können indes einen Anfangsverdacht begründen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
Die Frage, ob der Tatverdacht erst nachträglich bekannt wurde, macht die Rechtmässigkeit bereits erfolgter verdeckter Aufnahmen nicht entscheidend; auf die hypothetische Zulässigkeit der zuvor getätigten Aufnahmen bzw. auf einen hypothetischen Tatverdacht ist abzustellen.
“Die Vorinstanz verletzt bei dieser Rechtslage kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Strafbehörden hätten die Videoaufnahmen des Nachbargrundstücks und der Tankstelle hypothetisch rechtmässig erlangen können. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Abrede, dass die Strafbehörden entsprechende Videoaufnahmen an den besagten allgemein zugänglichen Orten hätten anfertigen können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Ob im Zeitpunkt der Erstellung der Videoaufnahmen ein Tatverdacht bestanden hat bzw. - wie das die Vorinstanz darlegt - Umstände gegeben waren, aufgrund derer ein Tatverdacht hätte bestehen können, ist entgegen den Beschwerdeführern nicht massgebend. Ihre Kritik ist unbegründet.”
“Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die Videoaufnahme der Nachbarliegenschaft, relevant seien die Aufnahmen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus der Opfer. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält sie fest, es komme nicht darauf an, ob vor den Videoaufnahmen ein konkreter Tatverdacht bestanden habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre. Zusätzlich hebt sie hervor, das belastendste Bildmaterial, das zur Identifikation des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 geführt habe, sei nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs aufgenommen worden, und es hätten abgesehen davon zahlreiche Anhaltspunkte vorgelegen, bei deren Kenntnis der Staatsanwaltschaft ausreichend Zeit geblieben wäre, verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen und Fahrzeugen im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO am allgemein zugänglichen Ort der Strasse um den Weg U.________ yyy rechtmässig aufzunehmen, zumal die Ermittlungen anderenfalls unverhältnismässig erschwert worden wären. Laut der Vorinstanz sei die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit der Videoaufnahme des Nachbargrundstücks daher zu bejahen. Gleiches nimmt sie, unter Verweis auf diese Begründung, für die Videoaufnahme der Tankstelle an (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 f. und [betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18).”
Bei Observationen für Bagatelldelikte sind strengere Voraussetzungen zu prüfen; es ist zu prüfen, ob andere Ermittlungen aussichtslos wären.
“________ et la chienne séquestrée serait inexploitable, faute pour elle d’avoir pu participer à l’administration de cette preuve. 5.2 5.2.1 Selon l’art. 282 al. 1 CPP, le Ministère public et, pendant l’investigation policière, la police peuvent observer secrètement des personnes et des choses dans des lieux librement accessibles et effectuer des enregistrements audio et vidéo aux conditions suivantes : (a) ils disposent d’indices concrets laissant présumer que des crimes ou des délits ont été commis et (b) d’autres formes d’investigations n’auraient aucune chance d’aboutir ou seraient excessivement difficiles. Par ailleurs, aux termes de l’art. 207 al. 1 let. b CPP, peut faire l’objet d’un mandat d’amener toute personne dont on peut présumer à la lumière d’indices concrets qu’elle ne donnera pas suite à un mandat de comparution. En l’espèce, l’infraction de vol étant un crime et l’art. 172ter CP ne trouvant pas application (cf. supra consid. 4.3), c’est en vain que l’appelante invoque une violation de l’art. 282 CPP. En outre, au moment de cette mesure d’investigation, l’appelante avait quitté son logement pour une adresse inconnue, ce qui justifiait tant l’observation que la délivrance d’un mandat d’amener à son encontre. 5.2.2 S’agissant de l’absence d’un défenseur durant son audition du 22 janvier 2021, l’appelante a signé le formulaire « droits et obligations du prévenu », qui indiquait notamment qu’elle avait le droit de faire appel à un défenseur. En outre, il ressort clairement du procès-verbal qu’elle a été interpellée à ce sujet et qu’elle a renoncé à la présence d’un avocat (PV aud. 1, p. 2). Ses droits ayant été sauvegardés, tous les arguments qu’elle énumère pour soutenir que sa déclaration de renonciation n’était pas éclairée ne sont pas pertinents. Par surabondance, il y a lieu d’observer que l’appelante ne s’est plainte de l’absence de conseil à l’audition du 22 janvier 2021 ni dans son courrier du 28 janvier 2021 ni lors de son audition du 1er février 2021, alors qu’elle était à ces deux occasions assistée d’un avocat.”
Die Fortsetzung einer länger andauernden Observation verlangt bereits in frühen Ermittlungsstadien überprüfbare Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit der Verdachtsgründe; anonyme Behauptungen genügen nicht.
“1 StPO wäre indes dann zu erwägen, wenn es darum geht, Widersprüche oder Unklarheiten in Berichten oder Rapporten wie auch bei den Aussagen von Tatbeteiligten zu bereinigen oder aber um Zeugenaussagen von Polizistinnen und Polizisten zu überprüfen beziehungsweise zu bekräftigen. Im Bedarfsfall sind diese bei der Polizei einzuverlangen und zu den Akten zu nehmen. Erst dann sind sie Bestandteil der Strafakten im Sinn von Art. 100 StPO. Die polizeiliche Vorfeldarbeit hat zum Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen, insbesondere durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen. Dieser Bereich entzieht sich strafprozessualer Regelung und Kontrolle. Hauptkriterium für den Beginn der Dokumentations- und Protokollierungspflicht ist, ob ein ausreichender Verdacht auf eine bereits begangene, allenfalls auch nur vermutlich begangene, oder versuchte Straftat durch bekannte oder unbekannte Täterschaft besteht. Auch der besondere Status der Polizei dispensiert diese nicht davon, wenn auch nur kurz, die Herkunft ihres Verdachts (Anzeigeerstatter, Urkunde, eigene Beobachtungen) darzulegen. Die Staatsanwaltschaft muss angesichts des frühen Stadiums der Ermittlungen, bei Fehlen von Hinweisen auf einen Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO oder Art. 282 Abs. 2 StPO, davon ausgehen können, dass die in den Berichten der Polizei über die Anzeige einer Straftat enthaltenen Elemente in einer Weise gesammelt wurden, die den Pflichten der Polizei entspricht. Daraus folgt aber auch, dass die Feststellungen der Polizei in ihren Berichten auch ohne weitere Unterlagen grundsätzlich ausreichen, um die Eröffnung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Um zu bestimmen, ob gewisse Indizien eine verdeckte Überwachung erlauben oder ob sie vorher belegt werden sollten, darf das Verfahrensstadium zu dem Zeitpunkt, an dem eine solche Massnahme beantragt wird, nicht ignoriert werden. Allerdings müssen Aussagen, auf die sich der Tatverdacht stützt, auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden können. Blosse Behauptungen ohne Angabe der Quelle oder ohne besonderen Zeugnischarakter, Spekulationen, Gerüchte oder allgemeine Mutmassungen genügen grundsätzlich nicht. Wird der Tatverdacht aus einem Polizeibericht abgeleitet, muss berücksichtigt werden, dass darin möglicherweise die Herkunft von Informationen, etwa zum Schutz der Identität von Informanten, nicht preisgegeben werden kann.”
Bei Fluchtverdacht (z. B. unbekannter Aufenthaltsort der Beschuldigten) rechtfertigt dies häufig verdeckte Observationen und die Ausstellung eines Mandats; die Beobachtung ist in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn die Beschuldigte ihren Aufenthaltsort verlassen und unbekannt war.
“Au vu de ces éléments, il faut retenir que le seul but poursuivi par l’appelante était de s’approprier la chienne en question ; peu lui importait sa valeur, qu’elle ne connaissait par ailleurs pas. Une telle volonté exclut l'application de l'art. 172ter CP, sans qu'il n'y ait besoin de déterminer la valeur de la chienne. 5. 5.1 L’appelante invoque des informalités de procédure et l’inexploitabilité de certains moyens de preuves. Elle fait valoir que l’observation prévue à l’art. 282 CPP est exclue pour les contraventions, qu’un mandat d’amener ne peut être délivré que pour des délits et des crimes, que le principe de proportionnalité a été violé, qu’elle a été entendue le 22 janvier 2021 sans avocat et que les preuves issues de son téléphone portable ne seraient pas exploitables. Elle fait également valoir que la vidéo de « confrontation » du 23 janvier 2021 entre W.________ et la chienne séquestrée serait inexploitable, faute pour elle d’avoir pu participer à l’administration de cette preuve. 5.2 5.2.1 Selon l’art. 282 al. 1 CPP, le Ministère public et, pendant l’investigation policière, la police peuvent observer secrètement des personnes et des choses dans des lieux librement accessibles et effectuer des enregistrements audio et vidéo aux conditions suivantes : (a) ils disposent d’indices concrets laissant présumer que des crimes ou des délits ont été commis et (b) d’autres formes d’investigations n’auraient aucune chance d’aboutir ou seraient excessivement difficiles. Par ailleurs, aux termes de l’art. 207 al. 1 let. b CPP, peut faire l’objet d’un mandat d’amener toute personne dont on peut présumer à la lumière d’indices concrets qu’elle ne donnera pas suite à un mandat de comparution. En l’espèce, l’infraction de vol étant un crime et l’art. 172ter CP ne trouvant pas application (cf. supra consid. 4.3), c’est en vain que l’appelante invoque une violation de l’art. 282 CPP. En outre, au moment de cette mesure d’investigation, l’appelante avait quitté son logement pour une adresse inconnue, ce qui justifiait tant l’observation que la délivrance d’un mandat d’amener à son encontre.”
Wäre der Staatsanwaltschaft die Tatsachensituation bekannt gewesen, hätte sie in der Regel genügend Zeit gehabt, verdeckte Aufnahmen rechtmäßig anzuordnen; bei hypothetischem Tatverdacht können Behörden Videoaufnahmen an allgemein zugänglichen Orten rechtfertigen.
“Die Vorinstanz verletzt bei dieser Rechtslage kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Strafbehörden hätten die Videoaufnahmen des Nachbargrundstücks und der Tankstelle hypothetisch rechtmässig erlangen können. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Abrede, dass die Strafbehörden entsprechende Videoaufnahmen an den besagten allgemein zugänglichen Orten hätten anfertigen können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Ob im Zeitpunkt der Erstellung der Videoaufnahmen ein Tatverdacht bestanden hat bzw. - wie das die Vorinstanz darlegt - Umstände gegeben waren, aufgrund derer ein Tatverdacht hätte bestehen können, ist entgegen den Beschwerdeführern nicht massgebend. Ihre Kritik ist unbegründet.”
“Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die Videoaufnahme der Nachbarliegenschaft, relevant seien die Aufnahmen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus der Opfer. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält sie fest, es komme nicht darauf an, ob vor den Videoaufnahmen ein konkreter Tatverdacht bestanden habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre. Zusätzlich hebt sie hervor, das belastendste Bildmaterial, das zur Identifikation des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 geführt habe, sei nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs aufgenommen worden, und es hätten abgesehen davon zahlreiche Anhaltspunkte vorgelegen, bei deren Kenntnis der Staatsanwaltschaft ausreichend Zeit geblieben wäre, verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen und Fahrzeugen im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO am allgemein zugänglichen Ort der Strasse um den Weg U.________ yyy rechtmässig aufzunehmen, zumal die Ermittlungen anderenfalls unverhältnismässig erschwert worden wären. Laut der Vorinstanz sei die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit der Videoaufnahme des Nachbargrundstücks daher zu bejahen. Gleiches nimmt sie, unter Verweis auf diese Begründung, für die Videoaufnahme der Tankstelle an (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 f. und [betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18).”
Fehlt eine schriftliche Observationsanordnung oder ist der Observationsbericht lückenhaft, kann die Befragung/des Einvernahme des observierenden Polizeibeamten verlangt werden.
“März 2022 - 7 - weitere polizeiliche Beobachtungen des Wohnortes erfolgten und der Beschuldigte im Zuge der Letzteren an seinem Wohnort verhaftet wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 4). Mit- hin verdichteten sich anlässlich der polizeilichen Überwachung vom 17. Februar 2022 die Hinweise auf strafrechtlich relevante Betäubungsmitteldelikte, in welche der Beschuldigte involviert zu sein schien. Es lag folglich ab diesem Zeitpunkt ein konkreter Anfangsverdacht betreffend eine strafbare Tätigkeit des Beschuldigten vor. Die darauffolgenden polizeilichen Überwachungen am 14. März und 22. März 2022 erfolgten daher nicht als polizeiliche Vorermittlungen, sondern sind als Ob- servationen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu qualifizieren. Die Anordnung und Durchführung dieser Observationen sowie deren Ergebnisse sind der strafprozessualen Dokumentationspflicht entsprechend in geeigneter Weise aktenkundig zu machen (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 4. Aufl., N 11 zu Art. 282 StPO; BGE 129 I 85 E. 4.1). 3.2.Eine schriftliche Anordnung der Observation und ein entsprechender Bericht des Observationsergebnisses in Form eines Wahrnehmungsberichts oder entspre- chenden formellen Rapportes des observierenden Polizisten liegen nicht im Recht. Die knappe Zusammenfassung des Observationsergebnisses in den Polizeirappor- ten vom 23. März 2023 und 16. Mai 2023 (vgl. Urk. 1/1 S. 4 und Urk. D1/3 S. 5) vermag den strafprozessualen Anforderungen kaum zu genügen, zumal daraus nicht ersichtlich wird, welche Beamten der Stadtpolizei Zürich den Beschuldigten observierten und wer die polizeiliche Observation im Rahmen des Ermittlungsver- fahrens angeordnet hat bzw. inwiefern die Staatsanwaltschaft die Observation zu genehmigen hatte. In Fällen, in denen es an einem genügenden Observationsbe- richt fehlt, kann grundsätzlich die Befragung des observierenden Polizisten verlangt werden. Einen solchen Antrag stellte der anwaltlich vertretene Beschuldigte indes- sen nicht (vgl.”
Ein fehlender Anwaltseintritt kann entbehrlich sein, wenn die Beschuldigten rechtskundig über ihren Verzicht informiert wurden und freiwillig verzichtet haben.
“________ et la chienne séquestrée serait inexploitable, faute pour elle d’avoir pu participer à l’administration de cette preuve. 5.2 5.2.1 Selon l’art. 282 al. 1 CPP, le Ministère public et, pendant l’investigation policière, la police peuvent observer secrètement des personnes et des choses dans des lieux librement accessibles et effectuer des enregistrements audio et vidéo aux conditions suivantes : (a) ils disposent d’indices concrets laissant présumer que des crimes ou des délits ont été commis et (b) d’autres formes d’investigations n’auraient aucune chance d’aboutir ou seraient excessivement difficiles. Par ailleurs, aux termes de l’art. 207 al. 1 let. b CPP, peut faire l’objet d’un mandat d’amener toute personne dont on peut présumer à la lumière d’indices concrets qu’elle ne donnera pas suite à un mandat de comparution. En l’espèce, l’infraction de vol étant un crime et l’art. 172ter CP ne trouvant pas application (cf. supra consid. 4.3), c’est en vain que l’appelante invoque une violation de l’art. 282 CPP. En outre, au moment de cette mesure d’investigation, l’appelante avait quitté son logement pour une adresse inconnue, ce qui justifiait tant l’observation que la délivrance d’un mandat d’amener à son encontre. 5.2.2 S’agissant de l’absence d’un défenseur durant son audition du 22 janvier 2021, l’appelante a signé le formulaire « droits et obligations du prévenu », qui indiquait notamment qu’elle avait le droit de faire appel à un défenseur. En outre, il ressort clairement du procès-verbal qu’elle a été interpellée à ce sujet et qu’elle a renoncé à la présence d’un avocat (PV aud. 1, p. 2). Ses droits ayant été sauvegardés, tous les arguments qu’elle énumère pour soutenir que sa déclaration de renonciation n’était pas éclairée ne sont pas pertinents. Par surabondance, il y a lieu d’observer que l’appelante ne s’est plainte de l’absence de conseil à l’audition du 22 janvier 2021 ni dans son courrier du 28 janvier 2021 ni lors de son audition du 1er février 2021, alors qu’elle était à ces deux occasions assistée d’un avocat.”
Die Fortsetzung einer bereits einen Monat dauernden Observation (z. B. wenn die observierte Person untergetaucht ist) bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
“________ et la chienne séquestrée serait inexploitable, faute pour elle d’avoir pu participer à l’administration de cette preuve. 5.2 5.2.1 Selon l’art. 282 al. 1 CPP, le Ministère public et, pendant l’investigation policière, la police peuvent observer secrètement des personnes et des choses dans des lieux librement accessibles et effectuer des enregistrements audio et vidéo aux conditions suivantes : (a) ils disposent d’indices concrets laissant présumer que des crimes ou des délits ont été commis et (b) d’autres formes d’investigations n’auraient aucune chance d’aboutir ou seraient excessivement difficiles. Par ailleurs, aux termes de l’art. 207 al. 1 let. b CPP, peut faire l’objet d’un mandat d’amener toute personne dont on peut présumer à la lumière d’indices concrets qu’elle ne donnera pas suite à un mandat de comparution. En l’espèce, l’infraction de vol étant un crime et l’art. 172ter CP ne trouvant pas application (cf. supra consid. 4.3), c’est en vain que l’appelante invoque une violation de l’art. 282 CPP. En outre, au moment de cette mesure d’investigation, l’appelante avait quitté son logement pour une adresse inconnue, ce qui justifiait tant l’observation que la délivrance d’un mandat d’amener à son encontre. 5.2.2 S’agissant de l’absence d’un défenseur durant son audition du 22 janvier 2021, l’appelante a signé le formulaire « droits et obligations du prévenu », qui indiquait notamment qu’elle avait le droit de faire appel à un défenseur. En outre, il ressort clairement du procès-verbal qu’elle a été interpellée à ce sujet et qu’elle a renoncé à la présence d’un avocat (PV aud. 1, p. 2). Ses droits ayant été sauvegardés, tous les arguments qu’elle énumère pour soutenir que sa déclaration de renonciation n’était pas éclairée ne sont pas pertinents. Par surabondance, il y a lieu d’observer que l’appelante ne s’est plainte de l’absence de conseil à l’audition du 22 janvier 2021 ni dans son courrier du 28 janvier 2021 ni lors de son audition du 1er février 2021, alors qu’elle était à ces deux occasions assistée d’un avocat.”
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