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Eine verwertbare Zufallsentdeckung setzt voraus, dass die ursprünglich angeordnete Massnahme selbst rechtmässig war; die Auswertung der zufällig entdeckten Tatbestände ist nur zulässig, wenn dieselbe Massnahme auch bei vorhandenem konkreten Verdacht gegen die weitere Straftat zulässig gewesen wäre.
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 243 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020; N. 4 zu Art. 243 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4.”
“8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 243 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020; N. 4 zu Art. 243 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 430). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine "Fishing-Expedition" besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (für Anwendungsfälle von Art. 141 Abs. 2 StPO bei Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4.2 und 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369; Urteile 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4).”
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.”
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war.”
“243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 243 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020; N. 4 zu Art. 243 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 430). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine "Fishing-Expedition" besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (für Anwendungsfälle von Art. 141 Abs. 2 StPO bei Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4.2 und 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369; Urteile 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E.”
“5), et il ressort du rapport précité que tous les membres de la famille sont domiciliés à la même adresse, au chemin [...], à Lausanne. Mal fondé, l’argument tiré d’une prétendue recherche indéterminée de preuve (« fishing expedition ») doit également être rejeté. En conclusion, le recourant échoue à démontrer que l’art. 243 CPP aurait été violé. Il ne prétendait pas non plus que les découvertes fortuites ne pouvaient pas être exploitées, et n’invoquait aucun argument à cet égard. En particulier, le recourant ne contestait pas que, si des soupçons les avaient visés lui et son épouse dès le départ, pour avoir commis une escroquerie au détriment des services sociaux, le Ministère public aurait été habilité à ordonner la perquisition qui avait donné lieu aux découvertes fortuites. Il s’ensuit que ces découvertes peuvent être exploitées et, sur le principe, séquestrées (Hohl-Chirazi, in Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (éd.), Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2e éd. 2019, n. 8 à 9 ad art. 243 CPP et les références citées).”
Bei Zufallsfunden (aus Telefondaten, Datenträgern oder Spuren) hat die Verfahrensleitung über die Verwertbarkeit und allfällige Beschlagnahme zu entscheiden; gefundene grenzüberschreitend relevante Gegenstände/Spuren können sofort gesichert und ein Bericht angeordnet werden.
“Il concluait dès lors que les passages du rapport d’investigation du 11 août 2023 faisant mention des fichiers retrouvés dans son téléphone, ainsi que les passages du procès-verbal de son audition du 12 janvier 2024 « faisant référence aux éléments découverts fortuitement, y compris les photos annexées au procès-verbal d’audition », soient, en application de l’art. 141 al. 4 CPP, retranchés du dossier, conservés à part et détruits au terme de la procédure. Il concluait également à ce que la consultation des moyens de preuve inexploitables et destinés à être retranchés du dossier soit refusée au plaignant, au motif que « s’agissant de faits potentiellement répréhensibles en France » celui-ci « n’avait pas le statut de lésé dans la procédure pénale ouverte en Suisse ». Formellement, il prenait les conclusions suivantes : « I. L’ensemble des données extraites du téléphone portable de N._____, qui sont issues des découvertes fortuites et qui laissent présumer la commission d’une ou de plusieurs infractions en dehors des frontières du territoire suisse, sont mises en sûreté par les enquêteurs et transmises à la direction de la procédure accompagnées d’un procès-verbal faisant office de rapport au sens de l’art. 243 al. 2 CPP. II. Les données décrites sous chiffre I ci-dessus sont déclarées inexploitables par la direction de la procédure, sont partant retranchées du dossier et conservées à part jusqu’au terme de la procédure, avant d’être détruites. III. Les preuves administrées a posteriori par le biais d’éléments obtenus grâce aux découvertes fortuites sont déclarées totalement ou partiellement inexploitables par la direction de la procédure et sont partant caviardées ou retranchées du dossier (pièces à convictions, rapports écrits, procès-verbaux, photographies, …). IV. La direction de la procédure prend immédiatement les mesures nécessaires pour empêcher T._____ et son conseil d’accéder à des moyens de preuve inexploitables dans la procédure ouverte contre N._____ en Suisse et destinés à être retranchés du dossier. V. Les frais liés aux différentes opérations décrites ci-dessus ne sont pas mis à la charge de N._____. » b) Le 6 février 2024, le prévenu a demandé la récusation de la procureure en charge du dossier, au motif que, le 29 janvier 2024, une copie complète du dossier avait été remise au conseil du plaignant sans tenir compte de sa requête tendant à ce que cet accès lui soit limité (P.”
“3a). Hinter der Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts steht das Verbot der Beweisausforschung («fishing expedition»; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 244 StPO N 23). Eine solche liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt und erst deren Ergebnisse einen Verdacht begründen oder jedenfalls festigen (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 StPO N 15 f.). Die Ergebnisse einer «fishing expedition» sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1). Abzugrenzen ist das «fishing» von Zufallsfunden, also von Gegenständen, die bei einer Durchsuchung zufällig entdeckte werden und mit der abzuklärenden Straftat zwar nicht in einem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Zufallsfunde sind gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sicherzustellen; anschliessend entscheidet die Verfahrensleitung über deren Verwertbarkeit und allfällige Beschlagnahme (vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO).”
“Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ und der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 Rechtsanwalt F.________ machte namens und auftrags von E.________ die Unverwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse geltend. Mit Verweis auf Art. 243 StPO handle es sich um Zufallsfunde und es würden der schriftliche Bericht sowie der Entscheid über diese Zufallsfunde fehlen (vgl. pag. 1600, pag. 1814 und pag. 2070). Es handelt sich bei den durch die Auswertung des Mobiltelefons entdeckten Hinweisen auf eine Beteiligung von E.________ an der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 um Zufallsfunde i.S.v. Art. 243 Abs. 1 StPO. Dies hat auch die Vorinstanz überzeugend dargelegt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1908 f.). Zufällig entdeckte Gegenstände werden der Verfahrensleitung mit einem Bericht übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Zufallsfund handelt es sich nicht um einen Gegenstand, sondern um zufällig entdeckte Spuren. Die StPO äussert sich nicht zum Vorgehen bei solchen Spuren. Ob Art. 243 Abs. 2 StPO bei zufällig entdeckten Spuren analog gilt, kann im Ergebnis vorliegend offenbleiben. Wie im Folgenden deutlich wird, entsprach das vorliegende Vorgehen auch demjenigen, das bei zufällig entdeckten Gegenständen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO vorgesehen ist. In Bezug auf den Inhalt des dort verlangten Berichts ist wesentlich, dass er sämtliche für die zu treffende Entscheidung über die weitere Verwendung der Zufallsfunde notwendigen Angaben enthält. Je nach Situation hat die Verfahrensleitung ein neues Verfahren einzuleiten oder einleiten zu lassen oder die Strafbehörde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren hängig ist, in welchem die Zufallsfunde Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2). Es ergibt sich direkt aus dem Dokument «Auswertung Mobiltelefon E.”
Bei Durchsuchungen von Mobiltelefonen (z. B. iPhone) sind zufällig gefundene Daten, sofern sie während zulässiger Visierung im Zusammenhang mit dem Ursprungsdelikt entdeckt wurden und die Durchsuchung rechtmässig ist, verwertbar; solche Funde sind zudem strikt zu protokollieren (Entdeckung, Sicherstellung, Trennung).
“1 CPP, les mesures de contrainte ne peuvent être prises que si elles sont prévues par la loi, s'il existe des soupçons suffisants, si les objectifs visés par ces mesures ne peuvent être atteints par des mesures moins sévères et si l'importance de l'infraction justifie la mesure de contrainte. Selon l'art. 246 CPP, les documents, enregistrements sonores, visuels et autres, les supports de données ainsi que les installations de traitement et de stockage d'informations peuvent être perquisitionnés s'il y a lieu de supposer qu'ils contiennent des informations susceptibles d'être saisies. Selon la jurisprudence, on parle de perquisition d'enregistrements au sens de l'art. 246 CPP lorsque les documents ou les supports de données sont lus ou examinés en fonction de leur contenu ou de leur nature, afin de déterminer leur valeur probante, de les saisir le cas échéant et de les verser au dossier (ATF 144 IV 74 consid. 2.1 ; ATF 143 IV 270 consid. 4.4 ; TF 6B_116/2023 du 10 novembre 2023 consid. 2.2 ; TF 6B_1298/2022 du 10 juillet 2023 consid. 1.3.1, destiné à la publication). Par découvertes fortuites au sens de l'art. 243 CPP, on entend les moyens de preuve, les traces, les objets ou les valeurs patrimoniales découverts fortuitement lors de l'exécution de mesures de contrainte en général et lors de perquisitions et d'enquêtes en particulier, qui n'ont pas de lien direct avec l'infraction à élucider et qui ne corroborent ni n'infirment le soupçon initial, mais qui indiquent la présence d'une autre infraction. Il convient de distinguer les découvertes fortuites des recherches de preuves non autorisées, appelées " fishing expéditions ". C'est le cas lorsqu'une mesure de contrainte n'est pas fondée sur des soupçons suffisants, mais que des preuves sont recueillies au hasard. Les résultats de telles recherches de preuves ne sont pas utilisables (cf. ATF 139 IV 128 consid. 2.1 ; ATF 137 I 218 consid. 2.3.2 ; TF 7B_184/2022 du 30 novembre 2023 consid. 2.1 ; TF 6B_116/2023 du 10 novembre 2023 consid. 2.2 ; TF 6B_355/2022 du 27 mars 2023 consid. 2.5.2 avec renvois). Les découvertes fortuites peuvent sans restriction donner lieu à l'ouverture d'une nouvelle procédure pénale et être utilisées comme moyen de preuve dans cette procédure, pour autant que la mesure initiale ait été légale.”
“_____ requiert le retranchement ont été obtenus de manière licite. Dès lors, il n’y a pas lieu d’ordonner leur retranchement du dossier. » C. Par acte du 16 mai 2024, le prévenu a déclaré recourir contre l’ordonnance du 3 mai 2024. Il a conclu à titre provisionnel à l’octroi de l’effet suspensif (I) et à ce qu’interdiction soit faite au Ministère public et aux enquêteurs de communiquer aux participants à la procédure tout document écrit, photographie et enregistrement découlant de la perquisition opérée sur le téléphone portable du recourant et se référant à des représentations suggérant la commission d’actes d’ordre sexuel à d’autres dates que le jour des faits objets de la présente procédure et ce jusqu’à droit connu sur le fond du recours (II). Sur le fond, il a conclu à l’admission du recours (III), à ce qu'il soit constaté qu’une partie des données extraites de son téléphone portable dans le cadre du mandat de perquisition du 10 août 2023 constituent des découvertes fortuites au sens de l’art. 243 CPP (IV) et à ce que l’ordonnance soit réformée en ce sens que le Ministère public est chargé de s’assurer du tri, de la mise en sûreté et de la consignation dans un inventaire spécifique des éléments découverts fortuitement dans son téléphone portable, sur la base duquel elle déterminera la suite à donner, y compris le sort des preuves dérivées (V) ; subsidiairement, il a conclu à ce que l'ordonnance soit réformée en ce sens que les éléments de preuve découverts fortuitement dans son téléphone portable ainsi que les preuves dérivées y relatives sont déclarés inexploitables dans la présente procédure, retranchés du dossier et conservés à part jusqu’au terme de celle-ci, avant d’être détruits (VI), les pièces et autres documents écrits faisant référence aux moyens de preuve non exploitables sont caviardés, respectivement retranchés du dossier et conservés à part jusqu’au terme de la procédure (VII) ; plus subsidiairement, il a conclu à l’annulation de l’ordonnance et au renvoi du dossier au Ministère public pour qu’il procède dans le sens des considérants (VIII).”
“Darin seien unter anderem die Waffe samt Munition gefunden worden, wobei diesbezüglich im Rapport der Hinweis " (Zufallsfund) " ergänzt sei. In der Aktennotiz von C.________ vom 9. Mai 2017 würden sodann die Umstände des fraglichen "Waffenfunds" näher beschrieben. Demnach habe die Polizei die Wohnung durch die unverschlossene Tür betreten. Beim Treppenaufgang in das erste Obergeschoss habe eine Tür eines Einbauschranks offen gestanden. Diese habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können. Beim Schliessen der Tür habe C.________ im Innern des Schranks einen offen stehenden Safe erblickt, in dem eine Waffe gelegen habe. Bei genauerem Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere dazugehörige Munition befunden. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend von diesen Schilderungen handle es sich beim Waffenfund klar um einen grundsätzlich verwertbaren Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Weshalb die Verteidigung behaupte, die Vorgehensweise der Polizisten sei - selbst wenn man von den Angaben in den Polizeirapporten ausgehe - unzulässig gewesen, da die Polizei aufgrund ihres Betretungsrechts nicht im Schrank habe stöbern oder Schranktüren habe öffnen dürfen, sei nicht ersichtlich, zumal sich diesen Rapporten gerade keine Hinweise für ein entsprechendes "Stöbern" entnehmen liesse. Die Tür des Einbauschranks sei nicht geöffnet worden, sondern vielmehr geschlossen und dies auch nur, um die Suche nach dem Beschwerdeführer im ersten Obergeschoss fortsetzen zu können. Bei dieser Gelegenheit sei - zufällig - die Waffe im offenen Safe gesichtet worden. Hinweise dafür, dass der fragliche Kasten bzw. der Safe durchsucht worden sei, gebe es keine. Die Vorinstanz gelangt zum Zwischenfazit, dass die Angaben im Polizeirapport von B.________ und in der Aktennotiz von C.________ keine unzulässige Beweisausforschung erkennen liessen und der Waffenfund gestützt darauf grundsätzlich verwertbar wäre.”
“Um eine unzulässige Fishing Expedition handelte es sich nicht, zumal im Zeitpunkt der Visierung noch ein gültiges Durchsuchungsziel vorlag und die Zwangsmassnahme nicht dazu missbraucht wurde, um nach Beweismitteln zu forschen, die in keinem Zusammenhang mit dem Ursprungsdelikt standen. Viel- mehr erfolgten die Zufallsfunde während der Visierung des Mobiltelefons zwecks Beweismittelsuche mit Blick auf das Ursprungsdelikt. Die Unerreichbarkeit des ur- sprünglichen Durchsuchungsziels wurde erst nach abgeschlossener Durchsu- chung am 16. Juni 2020 festgestellt. Demnach handelt es sich bei den vorliegenden Ergebnissen aus der Durchsuchung des iPhones des Beschuldigten um zulässige Zufallsfunde gegenüber dem ursprünglichen Tatverdächtigen und heutigen Be- schuldigten. 3.2.4.Die Durchsuchung des Mobiltelefons erfolgte mithin unter dem Gesichts- punkt der Verwertbarkeit der Zufallsfunde rechtmässig bzw. die aufgrund der Durchsuchung des Mobiltelefons erlangten Beweismittel sind als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO verwertbar. 3.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel vollumfänglich verwertbar sind. - 12 - II.”
“Um eine unzulässige Fishing Expedition handelte es sich nicht, zumal im Zeitpunkt der Visierung noch ein gültiges Durchsuchungsziel vorlag und die Zwangsmassnahme nicht dazu missbraucht wurde, um nach Beweismitteln zu forschen, die in keinem Zusammenhang mit dem Ursprungsdelikt standen. Viel- mehr erfolgten die Zufallsfunde während der Visierung des Mobiltelefons zwecks Beweismittelsuche mit Blick auf das Ursprungsdelikt. Die Unerreichbarkeit des ur- sprünglichen Durchsuchungsziels wurde erst nach abgeschlossener Durchsu- chung am 16. Juni 2020 festgestellt. Demnach handelt es sich bei den vorliegenden Ergebnissen aus der Durchsuchung des iPhones des Beschuldigten um zulässige Zufallsfunde gegenüber dem ursprünglichen Tatverdächtigen und heutigen Be- schuldigten. 3.2.4.Die Durchsuchung des Mobiltelefons erfolgte mithin unter dem Gesichts- punkt der Verwertbarkeit der Zufallsfunde rechtmässig bzw. die aufgrund der Durchsuchung des Mobiltelefons erlangten Beweismittel sind als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO verwertbar.”
Bei der Prüfung von Zufallsfunden ist zu unterscheiden zwischen unbeabsichtigten Entdeckungen und sogenannten «Fishing-Expeditions»; Ergebnisse einer Fishing-Expedition sind grundsätzlich unverwertbar.
“In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Wiederaufnahme ohne genügende Gründe handle es sich um eine unzulässige Beweisausforschung, da es der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Wiederaufnahme an genügenden Belastungstatsachen fehle und diese vielmehr erst im Rahmen der wiederaufgenommenen Strafuntersuchung gewonnen werden sollen (HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 323 StPO). Zu präzisieren ist, dass bei einer unzulässigen Wiederaufnahme in der vorliegend relevanten Ausgangslage von einem im ursprünglichen Verfahren nicht erhärteten Tatverdacht auszugehen ist, was zur Verfahrenseinstellung führte, nicht aber ein von Anfang an fehlender Tatverdacht festzuhalten ist. Vorliegend fraglich ist, wie mit Beweismitteln umzugehen ist, die nicht mit dem dem wiederaufgenommen Verfahren zugrundeliegenden Tatverdacht im Zusammenhang stehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatverdacht beim Zufallsfund für die mit diesem in Zusammenhang stehende Straftat ex post ergibt und der Zufallsfund insofern dem Gebot der Verdachtssteuerung entzogen ist (vgl. GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 3 zu Art. 243 StPO). Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Beweisausforschung von einem Zufallsfund kann demnach nicht ohne weitere Präzisierung auf das Gebot der Verdachtssteuerung abgestellt werden. In Bezug auf die bereits dargelegte Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Einordnung als unzulässige Beweisausforschung relevant ist, ob die Beweismassnahme aufs Geratewohl getätigt wurde, gilt es den Begriff "aufs Geratewohl" zu konkretisieren. In der Lehre wird diesbezüglich festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen Zufallsfunden und einer "Fishing-Expedition" auch auf der subjektiven Ebene (bezüglich das anordnende Strafverfolgungsorgan) zu erfolgen hat (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO; JUDITH NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, 2001, S. 18). Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert ist, ist bei einer "Fishing-Expedition" der Zufallsfund geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme.”
“In Bezug auf die bereits dargelegte Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Einordnung als unzulässige Beweisausforschung relevant ist, ob die Beweismassnahme aufs Geratewohl getätigt wurde, gilt es den Begriff "aufs Geratewohl" zu konkretisieren. In der Lehre wird diesbezüglich festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen Zufallsfunden und einer "Fishing-Expedition" auch auf der subjektiven Ebene (bezüglich das anordnende Strafverfolgungsorgan) zu erfolgen hat (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO; JUDITH NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, 2001, S. 18). Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert ist, ist bei einer "Fishing-Expedition" der Zufallsfund geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Beweisaufnahme erfolgt aufs Geratewohl, wenn sie bewusst der Verdachtssteuerung entzogen wird (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO). Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen.”
“Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatverdacht beim Zufallsfund für die mit diesem in Zusammenhang stehende Straftat ex post ergibt und der Zufallsfund insofern dem Gebot der Verdachtssteuerung entzogen ist (vgl. GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 3 zu Art. 243 StPO). Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Beweisausforschung von einem Zufallsfund kann demnach nicht ohne weitere Präzisierung auf das Gebot der Verdachtssteuerung abgestellt werden. In Bezug auf die bereits dargelegte Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Einordnung als unzulässige Beweisausforschung relevant ist, ob die Beweismassnahme aufs Geratewohl getätigt wurde, gilt es den Begriff "aufs Geratewohl" zu konkretisieren. In der Lehre wird diesbezüglich festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen Zufallsfunden und einer "Fishing-Expedition" auch auf der subjektiven Ebene (bezüglich das anordnende Strafverfolgungsorgan) zu erfolgen hat (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO; JUDITH NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, 2001, S. 18). Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert ist, ist bei einer "Fishing-Expedition" der Zufallsfund geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Beweisaufnahme erfolgt aufs Geratewohl, wenn sie bewusst der Verdachtssteuerung entzogen wird (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO). Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen.”
Bei Befunden auf Mobiltelefonen gilt:wenn die gefundenen Fotos/Videos eng mit den per Durchsuchungsbefehl verfolgten Taten verbunden sind, sind sie verwertbar; ferner können bei einschlägigen Hinweisen aus anderen Taten deren Fotos als Beweismittel die Anfangsvermutung corroborieren, und gefundene Beweise auf dem Handy können auch für Verfahren im Ausland verwertet werden.
“Dans ces conditions, le fait que, par le passé, le recourant se serait livré à des actes similaires sur la même victime, selon le même mode opératoire, soit en la droguant, est de nature à étayer le soupçon selon lequel les actes qui font l’objet de la présente enquête ne sont pas fortuits ou ne sont pas le résultat d’une erreur de manipulation de la victime, mais au contraire ont pu être prémédités. Les découvertes faites dans le téléphone portable du recourant en exécution du mandat de perquisition délivré légalement, et dont la validité n’a pas été contestée, sont donc en lien avec les faits à instruire et corroborent le soupçon initial, notamment en relation avec l’élément subjectif des infractions envisagées. L’art. 243 al. 1 CPP n’a donc pas été violé. 2.3.3 Quant à l’argument selon lequel la procédure prévue pour les découvertes fortuites n’aurait pas été suivie, il est mal fondé, puisqu’il n’y a pas en l’occurrence de découvertes fortuites au sens de l’art. 243 al. 1 CPP. De toute manière, contrairement à ce que soutient le recourant, après l’exécution du mandat de perquisition, la police a bien dressé un rapport décrivant les preuves litigieuses récoltées dans le téléphone portable, et le Ministère public a bien pris position sur ces preuves en déposant une demande d’entraide judiciaire internationale urgente aux autorités françaises en vue de perquisitionner le logement du recourant en France ; par ailleurs, les faits qui se seraient déroulés en France ont été portés à la connaissance des autorités requises françaises, qui ont décidé de donner suite à la demande d’entraide internationale et de mettre sous scellés les preuves recueillies en France. Comme le relève le Tribunal fédéral dans son arrêt précité (cf. consid. 2.2.3), le recourant invoque lui-même dans son recours l’existence d’une procédure pénale en France découlant de cette demande d’entraide. C’est dire qu’une suite a bien été donnée en ce sens qu’il apparaît que les autorités pénales françaises se sont saisies des actes illicites que le recourant pourrait avoir commis en France au préjudice de T.”
Der Bericht über Zufallsfunde muss alle für die Entscheidung über die weitere Verwendung der zufällig gefundenen Spuren oder Gegenstände relevanten Angaben enthalten; dies gilt praxisnah auch bei Spuren (analoge Anwendung gegenüber Gegenständen).
“Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ und der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 Rechtsanwalt F.________ machte namens und auftrags von E.________ die Unverwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse geltend. Mit Verweis auf Art. 243 StPO handle es sich um Zufallsfunde und es würden der schriftliche Bericht sowie der Entscheid über diese Zufallsfunde fehlen (vgl. pag. 1600, pag. 1814 und pag. 2070). Es handelt sich bei den durch die Auswertung des Mobiltelefons entdeckten Hinweisen auf eine Beteiligung von E.________ an der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 um Zufallsfunde i.S.v. Art. 243 Abs. 1 StPO. Dies hat auch die Vorinstanz überzeugend dargelegt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1908 f.). Zufällig entdeckte Gegenstände werden der Verfahrensleitung mit einem Bericht übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Zufallsfund handelt es sich nicht um einen Gegenstand, sondern um zufällig entdeckte Spuren. Die StPO äussert sich nicht zum Vorgehen bei solchen Spuren. Ob Art. 243 Abs. 2 StPO bei zufällig entdeckten Spuren analog gilt, kann im Ergebnis vorliegend offenbleiben. Wie im Folgenden deutlich wird, entsprach das vorliegende Vorgehen auch demjenigen, das bei zufällig entdeckten Gegenständen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO vorgesehen ist. In Bezug auf den Inhalt des dort verlangten Berichts ist wesentlich, dass er sämtliche für die zu treffende Entscheidung über die weitere Verwendung der Zufallsfunde notwendigen Angaben enthält. Je nach Situation hat die Verfahrensleitung ein neues Verfahren einzuleiten oder einleiten zu lassen oder die Strafbehörde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren hängig ist, in welchem die Zufallsfunde Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2). Es ergibt sich direkt aus dem Dokument «Auswertung Mobiltelefon E.”
Zufallsfunde, die im Rahmen einer rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahme entdeckt werden, sind verwertbar und können zur Einleitung eines neuen Strafverfahrens oder als Beweismittel in einem solchen Verfahren dienen.
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 243 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020; N. 4 zu Art. 243 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4.”
“8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 243 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020; N. 4 zu Art. 243 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 430). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine "Fishing-Expedition" besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (für Anwendungsfälle von Art. 141 Abs. 2 StPO bei Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4.2 und 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369; Urteile 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4).”
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.”
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war.”
“243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 243 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020; N. 4 zu Art. 243 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 430). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine "Fishing-Expedition" besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (für Anwendungsfälle von Art. 141 Abs. 2 StPO bei Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4.2 und 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369; Urteile 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E.”
“1 CPP, les mesures de contrainte ne peuvent être prises que si elles sont prévues par la loi, s'il existe des soupçons suffisants, si les objectifs visés par ces mesures ne peuvent être atteints par des mesures moins sévères et si l'importance de l'infraction justifie la mesure de contrainte. Selon l'art. 246 CPP, les documents, enregistrements sonores, visuels et autres, les supports de données ainsi que les installations de traitement et de stockage d'informations peuvent être perquisitionnés s'il y a lieu de supposer qu'ils contiennent des informations susceptibles d'être saisies. Selon la jurisprudence, on parle de perquisition d'enregistrements au sens de l'art. 246 CPP lorsque les documents ou les supports de données sont lus ou examinés en fonction de leur contenu ou de leur nature, afin de déterminer leur valeur probante, de les saisir le cas échéant et de les verser au dossier (ATF 149 IV 352 consid. 1.3.1 ; ATF 144 IV 74 consid. 2.1 ; ATF 143 IV 270 consid. 4.4 ; TF 6B_116/2023 du 10 novembre 2023 consid. 2.2). 2.2.2 Par découvertes fortuites au sens de l'art. 243 CPP, on entend les moyens de preuve, les traces, les objets ou les valeurs patrimoniales découverts fortuitement lors de l'exécution de mesures de contrainte en général et lors de perquisitions et d'enquêtes en particulier, qui n'ont pas de lien direct avec l'infraction à élucider et qui ne corroborent ni n'infirment le soupçon initial, mais qui indiquent la présence d'une autre infraction. Il convient de distinguer les découvertes fortuites des recherches de preuves non autorisées, appelées « fishing expeditions ». C'est le cas lorsqu'une mesure de contrainte n'est pas fondée sur des soupçons suffisants, mais que des preuves sont recueillies au hasard. Les résultats de telles recherches de preuves ne sont pas utilisables (cf. ATF 139 IV 128 consid. 2.1 ; ATF 137 I 218 consid. 2.3.2 ; TF 7B_184/2022 du 30 novembre 2023 consid. 2.1 ; TF 6B_116/2023 du 10 novembre 2023 consid. 2.2 ; TF 6B_355/2022 du 27 mars 2023 consid. 2.5.2 avec renvois). Les découvertes fortuites peuvent sans restriction donner lieu à l'ouverture d'une nouvelle procédure pénale et être utilisées comme moyen de preuve dans cette procédure, pour autant que la mesure initiale ait été légale.”
“1 CPP, les mesures de contrainte ne peuvent être prises que si elles sont prévues par la loi, s'il existe des soupçons suffisants, si les objectifs visés par ces mesures ne peuvent être atteints par des mesures moins sévères et si l'importance de l'infraction justifie la mesure de contrainte. Selon l'art. 246 CPP, les documents, enregistrements sonores, visuels et autres, les supports de données ainsi que les installations de traitement et de stockage d'informations peuvent être perquisitionnés s'il y a lieu de supposer qu'ils contiennent des informations susceptibles d'être saisies. Selon la jurisprudence, on parle de perquisition d'enregistrements au sens de l'art. 246 CPP lorsque les documents ou les supports de données sont lus ou examinés en fonction de leur contenu ou de leur nature, afin de déterminer leur valeur probante, de les saisir le cas échéant et de les verser au dossier (ATF 144 IV 74 consid. 2.1 ; ATF 143 IV 270 consid. 4.4 ; TF 6B_116/2023 du 10 novembre 2023 consid. 2.2 ; TF 6B_1298/2022 du 10 juillet 2023 consid. 1.3.1, destiné à la publication). Par découvertes fortuites au sens de l'art. 243 CPP, on entend les moyens de preuve, les traces, les objets ou les valeurs patrimoniales découverts fortuitement lors de l'exécution de mesures de contrainte en général et lors de perquisitions et d'enquêtes en particulier, qui n'ont pas de lien direct avec l'infraction à élucider et qui ne corroborent ni n'infirment le soupçon initial, mais qui indiquent la présence d'une autre infraction. Il convient de distinguer les découvertes fortuites des recherches de preuves non autorisées, appelées " fishing expéditions ". C'est le cas lorsqu'une mesure de contrainte n'est pas fondée sur des soupçons suffisants, mais que des preuves sont recueillies au hasard. Les résultats de telles recherches de preuves ne sont pas utilisables (cf. ATF 139 IV 128 consid. 2.1 ; ATF 137 I 218 consid. 2.3.2 ; TF 7B_184/2022 du 30 novembre 2023 consid. 2.1 ; TF 6B_116/2023 du 10 novembre 2023 consid. 2.2 ; TF 6B_355/2022 du 27 mars 2023 consid. 2.5.2 avec renvois). Les découvertes fortuites peuvent sans restriction donner lieu à l'ouverture d'une nouvelle procédure pénale et être utilisées comme moyen de preuve dans cette procédure, pour autant que la mesure initiale ait été légale.”
“_____ requiert le retranchement ont été obtenus de manière licite. Dès lors, il n’y a pas lieu d’ordonner leur retranchement du dossier. » C. Par acte du 16 mai 2024, le prévenu a déclaré recourir contre l’ordonnance du 3 mai 2024. Il a conclu à titre provisionnel à l’octroi de l’effet suspensif (I) et à ce qu’interdiction soit faite au Ministère public et aux enquêteurs de communiquer aux participants à la procédure tout document écrit, photographie et enregistrement découlant de la perquisition opérée sur le téléphone portable du recourant et se référant à des représentations suggérant la commission d’actes d’ordre sexuel à d’autres dates que le jour des faits objets de la présente procédure et ce jusqu’à droit connu sur le fond du recours (II). Sur le fond, il a conclu à l’admission du recours (III), à ce qu'il soit constaté qu’une partie des données extraites de son téléphone portable dans le cadre du mandat de perquisition du 10 août 2023 constituent des découvertes fortuites au sens de l’art. 243 CPP (IV) et à ce que l’ordonnance soit réformée en ce sens que le Ministère public est chargé de s’assurer du tri, de la mise en sûreté et de la consignation dans un inventaire spécifique des éléments découverts fortuitement dans son téléphone portable, sur la base duquel elle déterminera la suite à donner, y compris le sort des preuves dérivées (V) ; subsidiairement, il a conclu à ce que l'ordonnance soit réformée en ce sens que les éléments de preuve découverts fortuitement dans son téléphone portable ainsi que les preuves dérivées y relatives sont déclarés inexploitables dans la présente procédure, retranchés du dossier et conservés à part jusqu’au terme de celle-ci, avant d’être détruits (VI), les pièces et autres documents écrits faisant référence aux moyens de preuve non exploitables sont caviardés, respectivement retranchés du dossier et conservés à part jusqu’au terme de la procédure (VII) ; plus subsidiairement, il a conclu à l’annulation de l’ordonnance et au renvoi du dossier au Ministère public pour qu’il procède dans le sens des considérants (VIII).”
“Zufällig entdeckte Spuren und Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E.”
“Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb aus der Einvernahme der beiden Zeugen wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich des Tatvorwurfs gewonnen werden könnten und dass diese etwas an der Beurteilung der sich im vorliegenden Ver- fahren stellenden Tat- und Rechtsfragen zu ändern vermöchten. Der Beweisan- trag ist daher abzuweisen. 5.Überwachungsmassnahmen 5.1. Zur Begründung ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf diverse Ergebnisse aus Überwachungsmassnahmen. Um als Beweismittel verwertbar zu sein, müssen diese einzelnen Überwachungsmassnahmen (Telefonkontrolle, Standortüberwachung) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 269 ff. StPO von der Untersuchungsbehörde angeordnet worden sein. Zwingend erforderlich ist sodann, dass die Überwachungsmassnahmen vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden sind (Art. 272 StPO). Fehlt es an - 9 - einer solchen Genehmigung, dürfen die durch die Überwachung gewonnenen Er- kenntnisse nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnah- men allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zu- fällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine wei- tere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngli- che Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO ver- wertet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2.3; 6B_194/2022 vom 12.”
Bei der Sicherstellung bzw. vorläufigen Sicherung zufälliger Funde sind konkrete, objektivierbare und spezifische Anhaltspunkte erforderlich; ein Generalverdacht oder blosses Vermuten genügt nicht.
“Für die Vornahme von Durchsuchungen sind genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; Inglese, Das Beweisausforschungsverbot, 2017, S. 63; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich (Heimgartner, a.a.O., S. 121 f.). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 243 StPO N. 8; zum Ganzen BGE 149 IV 369 E. 1.3.2).”
“5), et il ressort du rapport précité que tous les membres de la famille sont domiciliés à la même adresse, au chemin [...], à Lausanne. Mal fondé, l’argument tiré d’une prétendue recherche indéterminée de preuve (« fishing expedition ») doit également être rejeté. En conclusion, le recourant échoue à démontrer que l’art. 243 CPP aurait été violé. Il ne prétendait pas non plus que les découvertes fortuites ne pouvaient pas être exploitées, et n’invoquait aucun argument à cet égard. En particulier, le recourant ne contestait pas que, si des soupçons les avaient visés lui et son épouse dès le départ, pour avoir commis une escroquerie au détriment des services sociaux, le Ministère public aurait été habilité à ordonner la perquisition qui avait donné lieu aux découvertes fortuites. Il s’ensuit que ces découvertes peuvent être exploitées et, sur le principe, séquestrées (Hohl-Chirazi, in Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (éd.), Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2e éd. 2019, n. 8 à 9 ad art. 243 CPP et les références citées).”
Bei Zufallsfunden in Mobiltelefonen/Handys sind schriftliche Berichte mit allen entscheidrelevanten Angaben für die Verfahrensleitung erforderlich (vollständiger Entscheidungsbericht).
“Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ und der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 Rechtsanwalt F.________ machte namens und auftrags von E.________ die Unverwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse geltend. Mit Verweis auf Art. 243 StPO handle es sich um Zufallsfunde und es würden der schriftliche Bericht sowie der Entscheid über diese Zufallsfunde fehlen (vgl. pag. 1600, pag. 1814 und pag. 2070). Es handelt sich bei den durch die Auswertung des Mobiltelefons entdeckten Hinweisen auf eine Beteiligung von E.________ an der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 um Zufallsfunde i.S.v. Art. 243 Abs. 1 StPO. Dies hat auch die Vorinstanz überzeugend dargelegt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1908 f.). Zufällig entdeckte Gegenstände werden der Verfahrensleitung mit einem Bericht übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Zufallsfund handelt es sich nicht um einen Gegenstand, sondern um zufällig entdeckte Spuren. Die StPO äussert sich nicht zum Vorgehen bei solchen Spuren. Ob Art. 243 Abs. 2 StPO bei zufällig entdeckten Spuren analog gilt, kann im Ergebnis vorliegend offenbleiben. Wie im Folgenden deutlich wird, entsprach das vorliegende Vorgehen auch demjenigen, das bei zufällig entdeckten Gegenständen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO vorgesehen ist. In Bezug auf den Inhalt des dort verlangten Berichts ist wesentlich, dass er sämtliche für die zu treffende Entscheidung über die weitere Verwendung der Zufallsfunde notwendigen Angaben enthält. Je nach Situation hat die Verfahrensleitung ein neues Verfahren einzuleiten oder einleiten zu lassen oder die Strafbehörde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren hängig ist, in welchem die Zufallsfunde Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5.”
Zufallsfunde dürfen als Beweismittel in neuen Verfahren verwendet werden bzw. ohne Einschränkung zur Eröffnung eines neuen Verfahrens führen, sofern die ursprüngliche Zwangsmaßnahme/Durchsuchung rechtmäßig war.
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art.”
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 278 StPO; im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Art. 296 StPO). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war.”
“Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3). Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3). Die Hausdurchsuchung bei G.________ erfolgte, nachdem die Polizei durch einen Hinweis Kenntnis von Instagram-Videos vom öffentlich einsehbaren Account «T.________ (Profilname)» erlangt hatte. Gemäss Anzeigerapport vom 30. August 2021 (pag. 16 ff.) erhielt der EL S.________ diesen Hinweis entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht durch einen anonymen Hinweisgeber (pag. 401; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sondern von einer ihm bekannten Person (pag. 18). Der EL konnte daher dessen Vertrauenswürdigkeit ohne Weiteres einschätzen.”
“Zufällig entdeckte Spuren und Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E.”
“Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch erneut im Rah- men des Berufungsverfahrens der Einwand erhoben, bei allem, was nun angeklagt werde, sei reine Beweisausforschung betrieben worden. Es habe kein zu verfol- gendes Durchsuchungsziel und keinen Durchsuchungsbefehl mehr gegeben. Be- treffend den ursprünglichen Tatverdacht habe man auf dem Mobiltelefon überhaupt keine Beweise gefunden, vielmehr habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstel- lungsverfügung vom 16. Juni 2020 geschrieben, dass das beschlagnahmte Mobil- telefon des Beschuldigten, iPhone7, IMEI-Nr. ..., bis zu den abgeschlossenen po- lizeilichen Ermittlungen betreffend allfälliger Zufallsfunde einstweilen beschlag- nahmt bleibe. Damit sei der vorliegende Fall erledigt (Urk. HD 29 S. 12 f.). Sinnge- mäss wird damit wiederum geltend gemacht, die aufgrund der Auswertung des Mo- biltelefons erlangten Beweismittel seien im Sinne von Art. 141 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO unverwertbar. 3.2.2.Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der ab- zuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnah- - 10 - men allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zu- fällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Mass- nahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). War die Mass- nahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs.”
Zur Abgrenzung gegen eine Fishing-Expedition ist insbesondere auch die subjektive Absicht des anordnenden Organs zu prüfen: ob die Massnahme tatsächlich auf eine gezielte Verdachtssteuerung verzichtet hat oder ob ein bewusstes Durchforsten (Fishing) vorlag.
“In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Wiederaufnahme ohne genügende Gründe handle es sich um eine unzulässige Beweisausforschung, da es der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Wiederaufnahme an genügenden Belastungstatsachen fehle und diese vielmehr erst im Rahmen der wiederaufgenommenen Strafuntersuchung gewonnen werden sollen (HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 323 StPO). Zu präzisieren ist, dass bei einer unzulässigen Wiederaufnahme in der vorliegend relevanten Ausgangslage von einem im ursprünglichen Verfahren nicht erhärteten Tatverdacht auszugehen ist, was zur Verfahrenseinstellung führte, nicht aber ein von Anfang an fehlender Tatverdacht festzuhalten ist. Vorliegend fraglich ist, wie mit Beweismitteln umzugehen ist, die nicht mit dem dem wiederaufgenommen Verfahren zugrundeliegenden Tatverdacht im Zusammenhang stehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatverdacht beim Zufallsfund für die mit diesem in Zusammenhang stehende Straftat ex post ergibt und der Zufallsfund insofern dem Gebot der Verdachtssteuerung entzogen ist (vgl. GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 3 zu Art. 243 StPO). Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Beweisausforschung von einem Zufallsfund kann demnach nicht ohne weitere Präzisierung auf das Gebot der Verdachtssteuerung abgestellt werden. In Bezug auf die bereits dargelegte Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Einordnung als unzulässige Beweisausforschung relevant ist, ob die Beweismassnahme aufs Geratewohl getätigt wurde, gilt es den Begriff "aufs Geratewohl" zu konkretisieren. In der Lehre wird diesbezüglich festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen Zufallsfunden und einer "Fishing-Expedition" auch auf der subjektiven Ebene (bezüglich das anordnende Strafverfolgungsorgan) zu erfolgen hat (GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 243 StPO; JUDITH NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, 2001, S. 18). Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert ist, ist bei einer "Fishing-Expedition" der Zufallsfund geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme.”
Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden ist in der Rechtsprechung nicht durchgehend geklärt und bleibt in der Praxis häufig strittig und entscheidungsrelevant.
“Strittig ist, ob es sich vorliegend bei den relevanten Beweismitteln um Zufallsfunde handelt oder ob von einer "Fishing-Expedition" auszugehen ist. Art. 243 Abs. 1 StPO sieht betreffend Zufallsfunde vor, dass bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 243 StPO äussert sich nicht zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden (vgl. anstatt vieler CATHERINE HOHL-CHIRAZI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Rz. 8 zu Art. 243 StPO; vgl. zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art.”
Bei GPS-/RTI-Daten reicht eine reine Häufung von Standortangaben in der Regel nicht für einen genehmigungspflichtigen Zufallsfund; es bedarf eines erkennbaren Bezugs zu einer anderen Straftat, nicht nur bloßer Standorthäufung.
“Sodann stehen Zufallsfunde immer im Zusammen- hang mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen (NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Diss. Bern 2001 S. 14 ff.). Die aus den GPS-Daten und der RTI gewonnenen Erkenntnisse zeigten lediglich eine Anhäufung von Standorten in H._____, was noch keinen Hinweis auf eine andere Straftat und damit auch keinen genehmigungspflichtigen Zufallsfund darstellt. So wäre im Zeitpunkt der Ermittlungen durchaus denkbar ge- wesen, dass der Standort H._____ im Zusammenhang mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten gestanden oder der Beschuldigte sich dort ganz ohne Zusam- menhang mit einer Straftat aufgehalten hätte. Eine Notwendigkeit zur Genehmi- gung durch das Zwangsmassnahmengericht ist daher nicht ersichtlich. Der Ein- zug von Erkundigungen bei der I._____ stellte sodann eine rein polizeiliche Er- mittlungstätigkeit ohne Zwangsmassnahmencharakter dar, weshalb die Entde- ckung des hohen Stromverbrauchs ebenfalls keinen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO darstellt. Die Hausdurchsuchung erfolgte bereits auf dringenden Verdacht betreffend den Betrieb einer Hanfindoorplantage hin (HD-Befehl vom 31. August 2020, Ordner 12 S. 3852), womit deren Entdeckung keinen Zufallsfund darstellt. Ein anlässlich einer Hausdurchsuchung erfolgter Zufallsfund wäre denn auch nicht genehmigungspflichtig. Betreffend die von der Vorinstanz nachträglich eingeholten polizeilichen Wahrneh- mungsberichte (Urk. 27/1-3) ist zu bemerken, dass schon anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 2. September 2020 die Resultate der Observierun- gen vom 6.,”
Bei Zufallsfunden entscheidet die Verfahrensleitung nach Sicherstellung über Verwertbarkeit und gegebenenfalls Beschlagnahme.
“Gerade bei Durchsuchungen, die in der ersten Phase eines Strafverfahrens durchgeführt werden, sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu stellen (vgl. BGE 96 I 437 E. 3a). Hinter der Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts steht das Verbot der Beweisausforschung («fishing expedition»; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 244 StPO N 23). Eine solche liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt und erst deren Ergebnisse einen Verdacht begründen oder jedenfalls festigen (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 StPO N 15 f.). Die Ergebnisse einer «fishing expedition» sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1). Abzugrenzen ist das «fishing» von Zufallsfunden, also von Gegenständen, die bei einer Durchsuchung zufällig entdeckte werden und mit der abzuklärenden Straftat zwar nicht in einem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Zufallsfunde sind gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sicherzustellen; anschliessend entscheidet die Verfahrensleitung über deren Verwertbarkeit und allfällige Beschlagnahme (vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO).”
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