Gli atti e allegati allestiti in forma cartacea devono essere presentati in un numero di copie sufficiente per poter essere consegnati al giudice e a ciascuna delle controparti; altrimenti il giudice può assegnare un termine suppletorio per provvedere in tal senso o far approntare le necessarie copie a spese della parte.
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Gerichte können in Einzelfällen von der strikten Sanktion des Art. 131 ZPO (Nachfristansetzung oder Kopienanfertigung auf Kosten der Partei) absehen, insbesondere wenn das für das Gericht bestimmte Exemplar ordnungsgemäss unterzeichnet vorliegt und aus Gründen der Verfahrensökonomie oder zur Vermeidung übermässigen Formalismus das Eintreten auf die förmliche Pflicht nicht geboten erscheint.
“S'étant déjà acquittée d'acomptes d'un total de 61'825 fr, elle restait devoir 29'560 fr. 05 TTC. EN DROIT 1. 1.1 Le jugement attaqué constitue une décision finale de première instance (art. 308 al. 1 let. a CPC). La valeur litigieuse étant supérieure à 10'000 fr., la voie de l'appel est ouverte (art. 308 al. 2 CPC). Interjeté dans le délai utile de 30 jours et selon la forme prescrite par la loi (art. 130, 131 et 311 al. 1 CPC), l'appel interjeté contre les chiffres 2, 4, 5 et 6 du dispositif du jugement du 18 août 2023 est recevable. 1.2 La réponse doit être déposée dans un délai de 30 jours (art. 312 al. 2 CPC). Les actes sont adressés au tribunal sous forme de documents papier ou électroniques. Ils doivent être signés (art. 130 al. 1 CPC). Un exemplaire des actes et des pièces qui existent sur support papier est déposé pour le tribunal et un exemplaire pour chaque partie adverse; à défaut, le tribunal peut accorder à la partie un délai supplémentaire ou faire les copies utiles aux frais de cette dernière (art. 131 CPC). En l’espèce, l’intimée a déposé, dans le délai de 30 jours, sa réponse à l’appel. Elle a ensuite fait parvenir, dans le délai – supplémentaire - de trois jours imparti par la Cour, un exemplaire de sa réponse destinée à l’appelante. Bien que ce document ne comporte aucune signature, le mémoire de réponse du 4 décembre 2024 sera admis à la procédure, afin d’éviter tout formalisme excessif, l’exemplaire destinée à la Cour étant dûment signé. 1.3 La Cour revoit la cause avec un plein pouvoir d’examen (art. 310 CPC). Ainsi, elle contrôle librement l'appréciation des preuves effectuée par le juge de première instance et vérifie si celui-ci pouvait admettre les faits qu'il a retenus (ATF 138 III 374 consid. 4.3.1; arrêt du Tribunal fédéral 4A_153/2014 du 28 août 2014 consid. 2.2.3). Elle applique la maxime des débats et le principe de disposition (art. 55 al. 1 et 58 CPC). 1.4 Il n’y a pas lieu de donner suite aux mesures d’instruction sollicitées par l’intimée. La Cour est renseignée sur tous les éléments pertinents pour trancher le litige, de sorte que la cause est en état d'être jugée.”
“resp. 16. Mai 2024 (act. 2 und 4) sind als Berufung entgegenzunehmen, auch wenn sie keine eigentlichen Anträge enthalten, wie in Bezug auf den angefochtenen Entscheid zu entscheiden sei. Immerhin wird aus den teilweise eher schwierig verständlichen Eingaben klar, dass die Klägerin mit dem vorinstanzlichen Beschluss nicht einverstanden und der Meinung ist, das Massnahmebegehren wäre abzuweisen gewesen. Insofern steht einem Eintreten auf diese beiden Berufungsschriften nichts entgegen. Das Doppel der Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 4) ist nicht unterzeichnet, doch kann vorliegend von einer Nachfristansetzung oder der Erstellung von Kopien durch das Gericht (Art. 131 ZPO) abgesehen werden. Nicht einzutreten ist hingegen auf die ebenfalls vom 16. Mai 2024 datierende Eingabe von F._____ als Aktionär der Klägerin (act. 6 S. 1). Herr F._____ war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist folglich auch nicht zur Erhebung einer Berufung gegen den Entscheid legitimiert. Unbeachtlich sind im Weiteren die Eingaben der Klägerin vom 21. Mai 2024 sowie vom 23. Mai 2024, welche die - 5 - Vorinstanz der Kammer weiterleitete, erfolgten diese doch nach Ablauf der Beru- fungsfrist (act. 11, 13 und 15 mit jeweiligen Beilagen). 4.Gegenstand der Berufung ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat wie gesehen die Klägerin verpflichtet, in Gutheissung des be- klagtischen Massnahmenbegehrens zwei Luxusuhren während des Verfahrens beim Gericht zu hinterlegen, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall. Die Klä- gerin bringt in ihrer Berufungsschrift vor, sie hätte – ob im vorinstanzlichen Ver- fahren oder aussergerichtlich erschliesst sich nicht – vorgeschlagen, dass der Be- klagte beim Gericht eine Bankgarantie resp.”
Art. 131 ZPO ist eine Kann‑Vorschrift. Das Gericht entscheidet in pflichtgemässem Ermessen, ob es der Partei eine Nachfrist zur Beibringung der fehlenden Exemplare ansetzt oder die erforderlichen Kopien auf Kosten der Partei selbst erstellen lässt. Art. 131 ZPO regelt nicht ausdrücklich die Rechtsfolgen, falls eine angesetzte Nachfrist ungenutzt verstreicht (siehe zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre).
“Beilagen sind dabei als Teil der Eingabe zu betrachten. Eine (gänzlich) unterlassene Einreichung stellt somit einen Mangel dar (vgl. BGer 2C_299/2008 E. 1, zu Art. 42 Abs. 5 BGG). Werden in der Eingabe erwähnte Bei- lagen entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO nicht beigegeben, ist eine Frist zur nach- träglichen Einreichung anzusetzen (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Auflage, 2017, Art. 132 N 13; BSK BGG-MERZ, 3. Auflage, 2018, Art. 42 N 96). Werden Eingaben samt Beilagen in Papierform eingereicht, müssen je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei eingereicht werden; anderen- falls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Die Bestimmung in Art. 131 ZPO ist dabei eine Kann-Vorschrift. Das Gericht hat somit in pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Nachfrist angesetzt wird oder ob es selber Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellt (BGer 5A_408/2015 E. 5.1). Art. 131 ZPO regelt die Folgen nicht, wenn die Nachfrist ungenutzt verstreicht. Ein Teil der Lehre schliesst daraus, dass das Gericht aus Verhältnismässigkeitsgründen trotzdem auf die Klage eintreten und als Konsequenz davon die Kopien selber erstellen müsse (BK ZPO-FREI, 2012, Art. 131 N 8; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 131 N 1; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2016, Art. 131 N 4; OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Auflage, 2023, Art. 131 N 4). Eine wei- tergehende Begründung für diesen Standpunkt sucht man vergebens. Immerhin wird von einzelnen Vertretern das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine schärfere Sanktionierung als Argument angeführt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Auflage, 2023, Art. 131 N 4). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt wer- den: Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode.”
“Juni 2024 wurde der Aberkennungsklä- gerin am 2. Juli 2024 zugestellt. Diese liess die Frist (wie auch diejenige für die Leistung des Vorschusses) ungenutzt verstreichen. - 3 - II. Mangelhafte Eingabe 1. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Beilagen sind dabei als Teil der Eingabe zu betrachten. Eine (gänzlich) unterlassene Einreichung stellt somit einen Mangel dar (vgl. BGer 2C_299/2008 E. 1, zu Art. 42 Abs. 5 BGG). Werden in der Eingabe erwähnte Bei- lagen entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO nicht beigegeben, ist eine Frist zur nach- träglichen Einreichung anzusetzen (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Auflage, 2017, Art. 132 N 13; BSK BGG-MERZ, 3. Auflage, 2018, Art. 42 N 96). Werden Eingaben samt Beilagen in Papierform eingereicht, müssen je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei eingereicht werden; anderen- falls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Die Bestimmung in Art. 131 ZPO ist dabei eine Kann-Vorschrift. Das Gericht hat somit in pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Nachfrist angesetzt wird oder ob es selber Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellt (BGer 5A_408/2015 E. 5.1). Art. 131 ZPO regelt die Folgen nicht, wenn die Nachfrist ungenutzt verstreicht. Ein Teil der Lehre schliesst daraus, dass das Gericht aus Verhältnismässigkeitsgründen trotzdem auf die Klage eintreten und als Konsequenz davon die Kopien selber erstellen müsse (BK ZPO-FREI, 2012, Art. 131 N 8; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 131 N 1; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2016, Art. 131 N 4; OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Auflage, 2023, Art. 131 N 4). Eine wei- tergehende Begründung für diesen Standpunkt sucht man vergebens. Immerhin wird von einzelnen Vertretern das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine schärfere Sanktionierung als Argument angeführt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3.”
Bei geringem Mehraufwand wird das Gericht in der Praxis die notwendigen Kopien selbst erstellen; bei erheblichem Aufwand setzt es in der Regel eine Nachfrist an. Die anzusetzende Nachfrist nach Art. 131 ZPO ist als Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Die Folge des unbenützten Verstreichens der Nachfrist (Eingabe gilt als nicht erfolgt) darf das Gericht nicht ohne gewichtige Gründe eintreten lassen; über das weitere Vorgehen verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum.
“130 und 131 ZPO regeln dabei die Form und die Modalitäten der Eingaben, während sich Art. 132 ZPO mit den Konsequenzen von Mängeln befasst. Für we- niger schwerwiegende, nicht absichtlich produzierte Mängel sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO als Regel vor, dass das Gericht eine Nachfrist anzusetzen hat und dass bei - 5 - unbenütztem Verstreichen der Frist die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Die genannte Norm bedient sich dabei einer beispielhaften Aufzählung («Mängel wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht ...») und stellt damit klar, dass weitere Fälle hinzutreten. Die anzusetzende «Nachfrist» gemäss Art. 131 ZPO stellt schlicht ei- nen Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar. Die zuerst genannte Bestim- mung erweitert dabei zwar die möglichen Sanktionen auf eine Ersatzvornahme durch die Erstellung der Kopien auf Kosten der betroffenen Partei, bedient sich aber bezüglich der Regelsanktion der Nachfristansetzung nur eines Verweises auf Art. 132 Abs. 1 ZPO. Wollte man umgekehrt die Nachfristansetzung gemäss Art. 131 ZPO als lex specialis zu Art. 132 Abs. 1 ZPO betrachten, würde das Feh- len einer eigenen Säumnisfolge den Gesetzeszweck geradezu durchkreuzen: Wozu sollte die in der Vernehmlassung gewünschte und Gesetz gewordene Re- gelung der Anzahl der von der betroffenen Partei einzureichenden Doppel oder Kopien gut sein, wenn letztlich doch immer das Gericht den Mangel zu beheben hätte? Richtig an den abweichenden Meinungen ist einzig, dass das Gericht die Säumnisfolge von Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht ohne gewichtige Gründe eintreten lassen darf, denn dies liefe auf einen überspitzten Formalismus hinaus. Richt- schnur muss in erster Linie der Umfang der durch den Mangel auf das Gericht verschobenen Arbeit an der Eingabe sein: Bei einigen wenigen Beilagen oder auch einer kurzen Eingabe wird das Gericht selber Kopien erstellen. Wo allerdings mit einem solchen Vorgehen ein erheblicher Aufwand verbunden ist, wird es in aller Regel zur Nachfristansetzung greifen, jedenfalls soweit nicht von einem absichtlich produzierten Mangel auszugehen ist (dazu BGE 142 I 20 E.”
“1 ZPO betrachten, würde das Feh- len einer eigenen Säumnisfolge den Gesetzeszweck geradezu durchkreuzen: Wozu sollte die in der Vernehmlassung gewünschte und Gesetz gewordene Re- gelung der Anzahl der von der betroffenen Partei einzureichenden Doppel oder Kopien gut sein, wenn letztlich doch immer das Gericht den Mangel zu beheben hätte? Richtig an den abweichenden Meinungen ist einzig, dass das Gericht die Säumnisfolge von Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht ohne gewichtige Gründe eintreten lassen darf, denn dies liefe auf einen überspitzten Formalismus hinaus. Richt- schnur muss in erster Linie der Umfang der durch den Mangel auf das Gericht verschobenen Arbeit an der Eingabe sein: Bei einigen wenigen Beilagen oder auch einer kurzen Eingabe wird das Gericht selber Kopien erstellen. Wo allerdings mit einem solchen Vorgehen ein erheblicher Aufwand verbunden ist, wird es in aller Regel zur Nachfristansetzung greifen, jedenfalls soweit nicht von einem absichtlich produzierten Mangel auszugehen ist (dazu BGE 142 I 20 E. 2.4.7 und 2.4.9). Beim Entscheid über die Frage verfügt es über einen weiten Ermessensspielraum. Zusammenfassend führt somit eine unbenutztes Verstreichen einer mit Recht an- gesetzten Nachfrist i.S.v. Art. 131 ZPO dazu, dass eine Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt zu erachten ist. 2. Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennungsklägerin bereits im Schreiben vom 3. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ihre Klage unvollständig sei, da u.a. die in der Klage erwähnten Unterlagen in der ursprünglich elektronisch eingereich- - 6 - ten Eingabe (mit zwei Ausnahmen) nicht enthalten waren. Der Klägerin wurde da- her in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung eine zehntätige Nachfrist zur Einreichung der vollständigen Klage angesetzt (act. 5; vgl. auch act. 1). Die Einreichung der Klage samt Beilagen sowie Beilagen- verzeichnis erfolgte innerhalb dieser Nachfrist in Papierform, allerdings nur in ein- facher Ausfertigung (act. 12-14). Entgegen der Behauptung im Kopf [der Papier- Eingabe, Anm. d. Red.] erfolgte keine weitere elektronische Eingabe. Da insbesondere die Beilagen einen Umfang von mehr als 170 Seiten aufweisen, wurde der Aberkennungsklägerin mit Beschluss vom 27.”
“Wäre im Falle einer Nachfristanset- zung bei Säumnis die einzige mögliche Konsequenz, dass das Gericht trotz Säum- nis der betroffenen Partei die erforderlichen Kopien zu erstellen hätte, ergäbe die gesetzliche Alternative keinen vernünftigen Sinn. Auf die Lösung führen in erster Linie systematische Überlegungen: Art. 131 bildet zusammen mit Art. 130 und 132 ZPO unter der Überschrift «Eingaben der Par- teien» den 2. Abschnitt des 2. Kapitels («Formen des prozessualen Handelns») im 9. Titel des Gesetzes («Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen»). Art. 130 und 131 ZPO regeln dabei die Form und die Modalitäten der Eingaben, während sich Art. 132 ZPO mit den Konsequenzen von Mängeln befasst. Für we- niger schwerwiegende, nicht absichtlich produzierte Mängel sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO als Regel vor, dass das Gericht eine Nachfrist anzusetzen hat und dass bei - 5 - unbenütztem Verstreichen der Frist die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Die genannte Norm bedient sich dabei einer beispielhaften Aufzählung («Mängel wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht ...») und stellt damit klar, dass weitere Fälle hinzutreten. Die anzusetzende «Nachfrist» gemäss Art. 131 ZPO stellt schlicht ei- nen Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar. Die zuerst genannte Bestim- mung erweitert dabei zwar die möglichen Sanktionen auf eine Ersatzvornahme durch die Erstellung der Kopien auf Kosten der betroffenen Partei, bedient sich aber bezüglich der Regelsanktion der Nachfristansetzung nur eines Verweises auf Art. 132 Abs. 1 ZPO. Wollte man umgekehrt die Nachfristansetzung gemäss Art. 131 ZPO als lex specialis zu Art. 132 Abs. 1 ZPO betrachten, würde das Feh- len einer eigenen Säumnisfolge den Gesetzeszweck geradezu durchkreuzen: Wozu sollte die in der Vernehmlassung gewünschte und Gesetz gewordene Re- gelung der Anzahl der von der betroffenen Partei einzureichenden Doppel oder Kopien gut sein, wenn letztlich doch immer das Gericht den Mangel zu beheben hätte? Richtig an den abweichenden Meinungen ist einzig, dass das Gericht die Säumnisfolge von Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht ohne gewichtige Gründe eintreten lassen darf, denn dies liefe auf einen überspitzten Formalismus hinaus.”
Das Gericht kann in einzelnen Fällen von der Ansetzung einer Nachfrist oder der Erstellung zusätzlicher Kopien nach Art. 131 ZPO absehen. Dies ist etwa angezeigt, wenn die Eingabe trotz Formmängeln inhaltlich verständlich ist oder beigefügte Datenträger bzw. deren Inhalte bereits vollständig in den Akten vorhanden sind, sodass keine ergänzende Papiereinreichung erforderlich erscheint.
“9/63/2) Berufung und stellt sinngemäss den oben wiedergegebenen Antrag (act. 2 und 4). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 9/1-64). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Be- klagten ist mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel von act. 2 und 4 samt Beilagen zuzustellen. 3.Die beiden Eingaben der Klägerin vom 15. resp. 16. Mai 2024 (act. 2 und 4) sind als Berufung entgegenzunehmen, auch wenn sie keine eigentlichen Anträge enthalten, wie in Bezug auf den angefochtenen Entscheid zu entscheiden sei. Immerhin wird aus den teilweise eher schwierig verständlichen Eingaben klar, dass die Klägerin mit dem vorinstanzlichen Beschluss nicht einverstanden und der Meinung ist, das Massnahmebegehren wäre abzuweisen gewesen. Insofern steht einem Eintreten auf diese beiden Berufungsschriften nichts entgegen. Das Doppel der Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 4) ist nicht unterzeichnet, doch kann vorliegend von einer Nachfristansetzung oder der Erstellung von Kopien durch das Gericht (Art. 131 ZPO) abgesehen werden. Nicht einzutreten ist hingegen auf die ebenfalls vom 16. Mai 2024 datierende Eingabe von F._____ als Aktionär der Klägerin (act. 6 S. 1). Herr F._____ war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist folglich auch nicht zur Erhebung einer Berufung gegen den Entscheid legitimiert. Unbeachtlich sind im Weiteren die Eingaben der Klägerin vom 21. Mai 2024 sowie vom 23. Mai 2024, welche die - 5 - Vorinstanz der Kammer weiterleitete, erfolgten diese doch nach Ablauf der Beru- fungsfrist (act. 11, 13 und 15 mit jeweiligen Beilagen). 4.Gegenstand der Berufung ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat wie gesehen die Klägerin verpflichtet, in Gutheissung des be- klagtischen Massnahmenbegehrens zwei Luxusuhren während des Verfahrens beim Gericht zu hinterlegen, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall. Die Klä- gerin bringt in ihrer Berufungsschrift vor, sie hätte – ob im vorinstanzlichen Ver- fahren oder aussergerichtlich erschliesst sich nicht – vorgeschlagen, dass der Be- klagte beim Gericht eine Bankgarantie resp.”
“Der Eingabe vom 29. November 2023 liegt – neben den Beilagen in Papier- form – eine DVD bei. Diese enthält laut Beschwerdeführer die "vollständige Do- kumentation". Die "zentralen Inhalte" seien ausgedruckt eingereicht worden (vgl. act. 26 S. 1). Jede Instanz und jeder Adressat hier sei schon im Besitze all dieser Dokumente (vgl. act. 26 S. 7). Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass diese DVD ausschliesslich Dokumente enthält, die sich bereits bei den Ak- ten befinden. Im Übrigen erschliesst sich aufgrund der Angaben des Beschwerde- führers zum Inhalt der DVD (vgl. insb. act. 26 S. 7) und seiner übrigen Ausführun- gen auch nicht, inwiefern dieser entscheidrelevant sein soll. Es kann auf die An- setzung einer Nachfrist zur Einreichung der vollständigen Dokumentation in Pa- pierform (vgl. Art. 131 ZPO) verzichtet werden. Weiter fordert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2023, Frau Lichti Aschwanden, die Kammerpräsiden- tin, habe persönlich zu veranlassen, dass "ein vollständiges Inventar der Beweis- mittel [...] erstellt [werde], den ausgedruckten ebenso wie den Inhalten der Daten- DVD" (vgl. act. 30 S. 1). Es ist nicht die Aufgabe der des Gerichts, sondern der Parteien, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Aufgrund des soeben Gesag- ten kann darauf jedoch verzichtet werden. - 5 -”
Nach Art. 131 ZPO ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung fördern wollte. Dementsprechend stellt die Literatur und Rechtsprechung klar, dass Kosten für das Anfertigen papierner Ausdrucke bzw. Vervielfältigungen regelmässig nicht der Partei auferlegt werden sollen, die elektronisch eingereicht hat; dies würde den Zweck der Elektronisierung unterlaufen. Umgekehrt kann — insbesondere wenn eine Partei die papiergebundene Einreichung gewählt oder verlangt hat — der Richter die nötigen Kopien auf Kosten derjenigen Partei anfertigen oder die entsprechenden Auslagen dieser Partei zuweisen. Druck‑ und Kopierkosten werden zudem im Rahmen pauschaler Barauslagen berücksichtigt und können durch die dort vorgesehenen Pauschalen abgegolten sein.
“Juli 2020 ein Verzugszins eingeklagt wurde, rechtfertigt es aufgrund der offenkundig untergeordneten Relevanz des geringfügig früheren Beginns nicht, in Bezug auf die Kostenverteilung nicht von einem vollen Obsiegen der Klägerin auszugehen. Entsprechend hat die Beklagte die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) vollumfänglich zu tragen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine zu erheben. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 30'000.-- beträgt das mittlere Honorar im Zivilprozess Fr. 2'000.-- zuzüglich 14 % des Streitwerts (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Bei einem Streitwert von Fr. 16'336.30 resultiert damit ein Honorar von gerundet Fr. 4'287.10 (Fr. 2'000.-- + 14 % von Fr. 16'336.30). Versand-, Telekommunikations-, Kopier- und Scankosten können pauschal mit 4 % des Honorars, höchstens Fr. 1'000.--, berechnet werden (Art. 28bis HonO). Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Beklagte nach Art. 131 ZPO grundsätzlich dazu gehalten gewesen wäre, ihre Beilagen auch in Kopie für die Gegenpartei einzureichen (vgl. act. G 14 S. 2). Da das Gericht nicht um entsprechende Kopien besorgt gewesen ist, ist es vertretbar, dass die Klägerin selber Kopien angefertigt hat, um das Verfahren zu beschleunigen. Die Kopierkosten sind aber angesichts des bescheidenen Aktenumfangs durch die allgemeine Pauschale für Barauslagen von Art. 28bis HonO als abgegolten zu betrachten. Eine Berechnung der effektiven Barauslagen nach Art. 28 HonO drängt sich jedenfalls nicht auf, zumal die Klägerin den Umfang der Auslagen nicht konkret dargelegt hat und anzunehmen ist, sie werde durch die pauschale Abgeltung nicht schlechter gestellt. Folglich hat die Beklagte die Klägerin mit Fr. 4'287.10 zuzüglich Barauslagen von gerundet Fr.”
“Imputare e fatturare alla parte che ha optato in tal senso i costi di stampa e riproduzione su supporto cartaceo sarebbe quindi in contrasto con gli obiettivi della legge (Bohnet, op. cit., n. 18 ad art. 130 CPC e riferimento alla sentenza del 16 ottobre 2017 della CJ di Ginevra ACJC/1341/2017). L’eventualità che il giudice appronti le necessarie copie a spese di chi è venuto meno a tale suo obbligo concerne unicamente la parte che ha scelto la trasmissione cartacea (art. 131 CPC), rispettivamente quella richiesta della trasmissione cartacea a seguito dei problemi tecnici che hanno impedito di accedere a ciò che è stato trasmesso per via elettronica (Bohnet, op. cit., n. 18 ad art. 130 CPC e n. 3 e 8 ad art. 131 CPC; Trezzini, op. cit., n. 2 e 6 seg. ad art. 131 CPC). Per contro, la regola vuole che la parte che ha scelto di avvalersi della trasmissione in forma elettronica sia protetta dal rischio di dovere sopportare questo genere di costi effettivi e che potenzialmente si possono anche rivelare ingenti (Trezzini, op. cit., n. 7 ad art. 131 CPC).”
“La stampa degli atti comporta un onere finanziario. Al pari degli altri costi di cancelleria, quei costi sono compresi nell’esborso forfettario (art. 95 cpv. 2 lett. a e b CPC). La volontà del legislatore era di promuovere e favorire la trasmissione di atti e documenti in forma elettronica. Imputare e fatturare alla parte che ha optato in tal senso i costi di stampa e riproduzione su supporto cartaceo sarebbe quindi in contrasto con gli obiettivi della legge (Bohnet, op. cit., n. 18 ad art. 130 CPC e riferimento alla sentenza del 16 ottobre 2017 della CJ di Ginevra ACJC/1341/2017). L’eventualità che il giudice appronti le necessarie copie a spese di chi è venuto meno a tale suo obbligo concerne unicamente la parte che ha scelto la trasmissione cartacea (art. 131 CPC), rispettivamente quella richiesta della trasmissione cartacea a seguito dei problemi tecnici che hanno impedito di accedere a ciò che è stato trasmesso per via elettronica (Bohnet, op. cit., n. 18 ad art. 130 CPC e n. 3 e 8 ad art. 131 CPC; Trezzini, op. cit., n. 2 e 6 seg. ad art. 131 CPC). Per contro, la regola vuole che la parte che ha scelto di avvalersi della trasmissione in forma elettronica sia protetta dal rischio di dovere sopportare questo genere di costi effettivi e che potenzialmente si possono anche rivelare ingenti (Trezzini, op. cit., n. 7 ad art. 131 CPC).”
Wird ein Ordner mit Dokumenten in der Hauptverhandlung übergeben, handelt es sich um eine mündliche Prozesshandlung. Damit fehlt es an einer schriftlichen Eingabe und die in den Quellen genannten Dokumente können nicht als Beilagen im Sinn von Art. 131 ZPO qualifiziert werden. Folglich bestand keine Pflicht, die Unterlagen in mehreren Papierexemplaren einzureichen, und das Gericht war nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen oder selbst Kopien anzufertigen.
“Indem E____ in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts einen Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, hat er im Rahmen einer mündlichen Prozesshandlung Beweismittel in der Form von Urkunden eingereicht. Damit fehlt es an einer schriftlichen Prozesshandlung und somit an einer Eingabe. Mangels Eingabe können die Dokumente im Ordner auch nicht als Beilagen qualifiziert werden. Folglich war E____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet, ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5). Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat C____ als Vertreter der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.”
“Indem G____ in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts einen Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, hat er im Rahmen einer mündlichen Prozesshandlung Beweismittel in der Form von Urkunden eingereicht. Damit fehlt es an einer schriftlichen Prozesshandlung und somit an einer Eingabe. Mangels Eingabe können die Dokumente im Ordner auch nicht als Beilagen qualifiziert werden. Folglich war G____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet, ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5). Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat D____ als Vertreter der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.”
Eine nachträgliche Aufforderung zur Einreichung fehlender Kopien kann sich konkret an die einreichende Partei richten; das Gericht kann nach Art. 131 ZPO die fehlenden Exemplare von dieser Partei verlangen.
“Nel reclamo RE 1 rileva a ragione diversi errori nella sentenza impugnata. Il suo domicilio è a __________, l’aggiunta di “__________” essendo in tutta evidenza un refuso. Il riferimento alla giurisprudenza sul contratto di locazione non ha poi alcuna attinenza con la fattispecie, giacché l’istante non fonda la sua richiesta su un contratto di locazione bensì su un verbale dell’assemblea ordinaria dei condòmini, di cui una è la convenuta, la quale è quindi proprietaria e non inquilina del proprio appartamento. Questi errori manifesti non hanno però alcun influsso sulla decisione, che il Giudice di pace ha basato sul verbale del 14 giugno 2019 (doc. A annesso all’istanza). Quanto alla criticata ordinanza del 25 febbraio 2020, la sua destinataria è l’istante – non la convenuta – alla quale è stato chiesto di produrre le (due) copie mancanti dell’istanza giusta l’art. 131 CPC. È invero singolare che tale richiesta sia stata formulata dopo l’invio dell’ordinanza del 17 febbraio, con cui il Giudice di pace aveva ordinato la notificazione dell’istanza con la relativa documentazione “alle parti” e fissato il termine per la presentazione di eventuali osservazioni. La circostanza è però senza rilievo per il giudizio odierno. A scanso di equivoci, va infine rilevato l’uso improprio nell’ordinanza del 25 febbraio della parola “attrice”, terminologia da usare nelle procedure ordinarie – v. art. 222 CPC – e non in quelle sommarie, in cui si usa la parola “i[n]stante” (v. ad es. art. 261 cpv. 1 CPC). È inesatto anche il riferimento all’art. 245 cpv. 2 CPC nella decisione impugnata, perché concerne la procedura semplificata, mentre la procedura di rigetto dell’opposizione è di tipo sommario (sopra consid. 1.1), sicché il rinvio andava fatto all’art. 253 CPC.”
Fehlende Kopien: Das Gericht kann der säumigen Partei eine Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, hat das Gericht die erforderlichen Kopien selbst zu erstellen und kann die anfallenden Kosten der betreffenden Partei auferlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Es ist unzulässig, allein wegen fehlender Kopien nicht auf die Eingabe einzutreten oder die Eingabe als nicht erfolgt zu betrachten.
“Die Vermieterin macht geltend, die Mieterin und das Zivilgericht hätten Art. 131 ZPO verletzt. Deshalb seien die Dokumente im Ordner nicht zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort Rz. 30). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss Art. 131 ZPO sind Eingaben und Beilagen in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen. Selbst wenn eine Partei die erforderlichen Kopien innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nicht einreicht, ist es unzulässig, deshalb auf die Eingabe nicht einzutreten (Frei, a.a.O., Art. 131 ZPO N 8; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 131 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 131 N 4), die Eingabe als nicht erfolgt zu betrachten (Gschwend, Art. 131 ZPO N 1) oder die Beilagen aus dem Recht zu weisen (Staehelin, a.a.O., Art. 131 N 4). Das Gericht hat bloss die erforderlichen Kopien selbst zu erstellen und die anfallenden Kosten gestützt auf Art.”
“Die Vermieterin macht geltend, die Mieterin und das Zivilgericht hätten Art. 131 ZPO verletzt. Deshalb seien die Dokumente im Ordner nicht zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort Rz. 35). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss Art. 131 ZPO sind Eingaben und Beilagen in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen. Selbst wenn eine Partei die erforderlichen Kopien innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nicht einreicht, ist es unzulässig, deshalb auf die Eingabe nicht einzutreten (Frei, a.a.O., Art. 131 ZPO N 8; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 131 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 131 N 4), die Eingabe als nicht erfolgt zu betrachten (Gschwend, Art. 131 ZPO N 1) oder die Beilagen aus dem Recht zu weisen (Staehelin, a.a.O., Art. 131 N 4). Das Gericht hat bloss die erforderlichen Kopien selbst zu erstellen und die anfallenden Kosten gestützt auf Art.”
“Nel reclamo RE 1 rileva a ragione diversi errori nella sentenza impugnata. Il suo domicilio è a __________, l’aggiunta di “__________” essendo in tutta evidenza un refuso. Il riferimento alla giurisprudenza sul contratto di locazione non ha poi alcuna attinenza con la fattispecie, giacché l’istante non fonda la sua richiesta su un contratto di locazione bensì su un verbale dell’assemblea ordinaria dei condòmini, di cui una è la convenuta, la quale è quindi proprietaria e non inquilina del proprio appartamento. Questi errori manifesti non hanno però alcun influsso sulla decisione, che il Giudice di pace ha basato sul verbale del 14 giugno 2019 (doc. A annesso all’istanza). Quanto alla criticata ordinanza del 25 febbraio 2020, la sua destinataria è l’istante – non la convenuta – alla quale è stato chiesto di produrre le (due) copie mancanti dell’istanza giusta l’art. 131 CPC. È invero singolare che tale richiesta sia stata formulata dopo l’invio dell’ordinanza del 17 febbraio, con cui il Giudice di pace aveva ordinato la notificazione dell’istanza con la relativa documentazione “alle parti” e fissato il termine per la presentazione di eventuali osservazioni. La circostanza è però senza rilievo per il giudizio odierno. A scanso di equivoci, va infine rilevato l’uso improprio nell’ordinanza del 25 febbraio della parola “attrice”, terminologia da usare nelle procedure ordinarie – v. art. 222 CPC – e non in quelle sommarie, in cui si usa la parola “i[n]stante” (v. ad es. art. 261 cpv. 1 CPC). È inesatto anche il riferimento all’art. 245 cpv. 2 CPC nella decisione impugnata, perché concerne la procedura semplificata, mentre la procedura di rigetto dell’opposizione è di tipo sommario (sopra consid. 1.1), sicché il rinvio andava fatto all’art. 253 CPC.”
Fehlen bei einer elektronischen Eingabe Beilagen, kann das Gericht der betroffenen Partei eine Frist zur Nachreichung ansetzen; die Beilagen sind dann entweder elektronisch oder in genügender Zahl in Papierform nachzureichen.
“ZMP 2024 Nr. 10 Art. 130 Abs. 1 ZPO; Art. 131 ZPO; Art. 132 ZPO. Eingaben in Papier- und in elektronischer Form. Fehlende Beilagen bzw. Beilagen in ungenügender Zahl. Säumnisfolgen. Eingaben in Papierform sind in genügender Zahl für das Gericht und jede Gegen- partei einzureichen. Fehlen bei einer elektronischen Eingabe die Beilagen, so hat die betroffene Partei diese innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist entweder elektronisch oder in genügender Zahl in Papierform nachzureichen. Verwendet sie alsdann die Papierform, reicht dabei aber nur ein einziges Exemplar der zahlrei- chen Beilagen nach, obwohl auf Beklagtenseite 21 Personen involviert sind, er- weist sich die – zuvor angedrohte – Nichtbeachtung der Eingabe entgegen einem Teil der Lehre durchaus als verhältnismässig. Es trifft nicht zu, dass das Gesetz diese Rechtsfolge nicht vorsieht, denn die Variante der Ansetzung einer Nachfrist in Art. 131 ZPO stellt systematisch einen Verweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO dar. Aus dem Beschluss des Mietgerichts Zürich MH240005-L/U vom 25. Juli 2024 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber; Gasche; Vorburger; Gerichtsschreiber Tobler): «(...) I. Prozessgeschichte 1. Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht Luzern den Be- klagten in der Betreibung Nr. 22324343 des Betreibungsamtes Luzern provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 84'585.70 nebst 5 % Zins seit 1. September 2023, für Fr. 112'792.60 nebst 5 % Zins seit 2. September 2023 sowie für Fr. 112'792.60 nebst 5% Zins seit 2. Oktober 2023. 2. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte die Aberkennungsklä- gerin beim «Bezirksgericht Zürich» die vorliegende Aberkennungsklage samt dem erwähnten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern und einer Voll- macht ihres Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 wurde die Aber- - 2 - kennungsklägerin durch das Mietgericht in Absprache mit der Präsidentin des Be- zirksgerichts aufgefordert, die Abteilung genau zu bezeichnen, an welche sich die Klage richte.”
Werden nach Art. 131 ZPO erforderliche zusätzliche Exemplare nicht fristgerecht eingereicht, kann das Gericht zunächst eine Nachfrist ansetzen und die Eingabe bei fortbestehendem Unterlassen als unzulässig (irrecevable) erklären; in der vorliegenden Entscheidung wurde so verfahren und der Partei Kosten auferlegt.
“2024 sur JTPI/9153/2024 ( SML ) , RENVOYE Par ces motifs RÉPUBLIQUE ET CANTON DE GENÈVE POUVOIR JUDICIAIRE C/13916/2024 ACJC/1119/2024 ARRÊT DE LA COUR DE JUSTICE Chambre civile DU LUNDI 16 SEPTEMBRE 2024 Pour A______, domicilié CENTRE B______/A______, ______, recourant contre un jugement rendu par le Tribunal de première instance de ce canton le 2 août 2024. Vu, EN FAIT, la requête de mainlevée provisoire (valeur litigieuse de l'ordre de 700 fr.) formée sur papier à entête "CENTRE B______" portant en pied de page la mention "A______", suivie de ses qualités et adresse, au Tribunal de première instance le 31 mai 2024, Attendu que cette requête, assortie d'un commandement de payer frappé d'opposition et d'une facture non signée par la poursuivie, a été déposé en un seul exemplaire, Vu l'ordonnance rendue par le Tribunal le 21 juin 2024, qui a imparti un délai "à la partie requérante" pour déposer un tirage supplémentaire de sa requête et des pièces annexées, à défaut de quoi il serait procédé à ses frais aux copies utiles, Attendu que, dans les considérants de cette ordonnance, le Tribunal a rappelé le texte de l'art. 131 CPC, ainsi que le coût des copies prévu par l'art. 82 RTFMC, Qu'aucun exemplaire supplémentaire de la requête n'a été déposé dans le délai fixé par le Tribunal, Que, par jugement JTPI/9153/2024 du 2 août 2024, expédié pour notification le même jour, le Tribunal a déclaré la demande irrecevable (ch. 1), condamné le "CENTRE B______" au paiement d'un émolument de 150 fr. (ch. 2), et débouté les parties de toutes autres conclusions (ch. 3), Qu'il a retenu que "la requérante" ne s'était pas exécutée dans le délai imparti, de sorte que la requête devait être déclarée irrecevable, frais à charge de son auteur, Vu le recours formé à la Cour de justice par A______ le 12 août 2024 contre le jugement précité, Attendu que A______ a requis que la procédure "normale" suive son cours, avec annulation de l'émolument,”
Wurde das Fehlen von Kopien oder sonstige formelle Mängel nicht bereits in der Hauptverhandlung bzw. in einem früheren, zuständigen Prozessstadium geltend gemacht, kann die spätere Erhebung solcher formellen Einwände verwirkt sein. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach einem ungünstigen Verfahrensausgang vorzubringen.
“Folglich war E____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet, ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5). Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat C____ als Vertreter der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.”
“Folglich war G____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet, ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5). Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat D____ als Vertreter der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.”
War eine Partei in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten und war eine Verletzung von Art. 131 ZPO für ihren Vertreter ohne Weiteres erkennbar, kann sich die Partei nach den zitierten Entscheiden nicht treuwidrig erst im Nachhinein darauf berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach einem ungünstigen Ausgang vorzubringen. War die behauptete Verletzung erkennbar, hätte der Vertreter diese in der Verhandlung rügen und die Anfertigung bzw. Übergabe von Kopien verlangen müssen.
“Indem E____ in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts einen Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, hat er im Rahmen einer mündlichen Prozesshandlung Beweismittel in der Form von Urkunden eingereicht. Damit fehlt es an einer schriftlichen Prozesshandlung und somit an einer Eingabe. Mangels Eingabe können die Dokumente im Ordner auch nicht als Beilagen qualifiziert werden. Folglich war E____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet, ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5). Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat C____ als Vertreter der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.”
“Indem G____ in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts einen Ordner mit Dokumenten eingereicht hat, hat er im Rahmen einer mündlichen Prozesshandlung Beweismittel in der Form von Urkunden eingereicht. Damit fehlt es an einer schriftlichen Prozesshandlung und somit an einer Eingabe. Mangels Eingabe können die Dokumente im Ordner auch nicht als Beilagen qualifiziert werden. Folglich war G____ nicht verpflichtet, die Dokumente im Ordner in mehreren Exemplaren einzureichen und war das Zivilgericht nicht verpflichtet, ihm dafür eine Nachfrist anzusetzen oder die Dokumente im Ordner selbst zu kopieren. Die Rüge einer Verletzung von Art. 131 ZPO ist daher unbegründet. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Vermieterin offensichtlich nicht zur Folge, dass die Urkunden im Ordner als Beweismittel nicht zu berücksichtigen wären. Schliesslich hätte die bereits in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts anwaltlich vertretene Vermieterin die Möglichkeit verwirkt, sich auf eine Verletzung von Art. 131 ZPO zu berufen. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 3.1.3, ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5). Die angebliche Verletzung von Art. 131 ZPO war für Advokat D____ als Vertreter der Vermieterin anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres erkennbar. Wenn sie sich darauf hätte berufen wollen, hätte er die angebliche Verletzung daher in der Verhandlung rügen und verlangen müssen, dass Kopien der Dokumente im Ordner angefertigt und ihm ausgehändigt werden.”
Nach überwiegender Lehre genügt es bei Einreichung mehrerer Papierexemplare, wenn wenigstens das für das Gericht bestimmte Exemplar eigenhändig unterzeichnet ist; die übrigen Exemplare können als Kopien eingereicht werden. Dies entspricht der in den Kommentaren zitierten Praxis und Literaturauffassung.
“1 ZPO e contrario müs- sen Eingaben in Papierform eigenhändig unterzeichnet sein. Nach der milden Praxis des Bundesgerichts genügt es, wenn sich die Unterschrift auf einem Be- gleitschreiben oder auf dem Briefumschlag befindet (BGE 106 IV 67; 102 IV 143; 83 II 514). Deshalb und da das Gericht gemäss Art. 131 ZPO bei Einreichung von Eingaben in ungenügender Anzahl auch selbst Kopien anfertigen kann, genügt es nach überwiegender Lehrmeinung, wenn wenigstens das für das Gericht bestimm- te Exemplar im Original unterzeichnet ist und die übrigen Exemplare in Kopie ein- gereicht werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Myriam A. Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 131 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 zu Art. 131 ZPO; Michael Kramer/ Nadja Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 131 ZPO).”
Art. 131 ZPO ist eine Kann‑Vorschrift: Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob es eine Nachfrist ansetzt oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellt. In der Praxis verzichten Gerichte vereinzelt auf eine Nachfristsetzung bzw. die Erstellung von Kopien und belassen unvollständige oder nicht unterzeichnete Eingaben im Aktenbestand (vgl. Entscheid). In Lehre und Rechtsprechung besteht Streit darüber, ob bei ungenutzter Nachfrist weitergehende Sanktionen zulässig sind; in der Literatur wird u. a. das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine schärfere Sanktion angeführt.
“9/63/2) Berufung und stellt sinngemäss den oben wiedergegebenen Antrag (act. 2 und 4). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 9/1-64). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Be- klagten ist mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel von act. 2 und 4 samt Beilagen zuzustellen. 3.Die beiden Eingaben der Klägerin vom 15. resp. 16. Mai 2024 (act. 2 und 4) sind als Berufung entgegenzunehmen, auch wenn sie keine eigentlichen Anträge enthalten, wie in Bezug auf den angefochtenen Entscheid zu entscheiden sei. Immerhin wird aus den teilweise eher schwierig verständlichen Eingaben klar, dass die Klägerin mit dem vorinstanzlichen Beschluss nicht einverstanden und der Meinung ist, das Massnahmebegehren wäre abzuweisen gewesen. Insofern steht einem Eintreten auf diese beiden Berufungsschriften nichts entgegen. Das Doppel der Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 4) ist nicht unterzeichnet, doch kann vorliegend von einer Nachfristansetzung oder der Erstellung von Kopien durch das Gericht (Art. 131 ZPO) abgesehen werden. Nicht einzutreten ist hingegen auf die ebenfalls vom 16. Mai 2024 datierende Eingabe von F._____ als Aktionär der Klägerin (act. 6 S. 1). Herr F._____ war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist folglich auch nicht zur Erhebung einer Berufung gegen den Entscheid legitimiert. Unbeachtlich sind im Weiteren die Eingaben der Klägerin vom 21. Mai 2024 sowie vom 23. Mai 2024, welche die - 5 - Vorinstanz der Kammer weiterleitete, erfolgten diese doch nach Ablauf der Beru- fungsfrist (act. 11, 13 und 15 mit jeweiligen Beilagen). 4.Gegenstand der Berufung ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat wie gesehen die Klägerin verpflichtet, in Gutheissung des be- klagtischen Massnahmenbegehrens zwei Luxusuhren während des Verfahrens beim Gericht zu hinterlegen, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall. Die Klä- gerin bringt in ihrer Berufungsschrift vor, sie hätte – ob im vorinstanzlichen Ver- fahren oder aussergerichtlich erschliesst sich nicht – vorgeschlagen, dass der Be- klagte beim Gericht eine Bankgarantie resp.”
“Beilagen sind dabei als Teil der Eingabe zu betrachten. Eine (gänzlich) unterlassene Einreichung stellt somit einen Mangel dar (vgl. BGer 2C_299/2008 E. 1, zu Art. 42 Abs. 5 BGG). Werden in der Eingabe erwähnte Bei- lagen entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO nicht beigegeben, ist eine Frist zur nach- träglichen Einreichung anzusetzen (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Auflage, 2017, Art. 132 N 13; BSK BGG-MERZ, 3. Auflage, 2018, Art. 42 N 96). Werden Eingaben samt Beilagen in Papierform eingereicht, müssen je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei eingereicht werden; anderen- falls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Die Bestimmung in Art. 131 ZPO ist dabei eine Kann-Vorschrift. Das Gericht hat somit in pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Nachfrist angesetzt wird oder ob es selber Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellt (BGer 5A_408/2015 E. 5.1). Art. 131 ZPO regelt die Folgen nicht, wenn die Nachfrist ungenutzt verstreicht. Ein Teil der Lehre schliesst daraus, dass das Gericht aus Verhältnismässigkeitsgründen trotzdem auf die Klage eintreten und als Konsequenz davon die Kopien selber erstellen müsse (BK ZPO-FREI, 2012, Art. 131 N 8; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 131 N 1; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2016, Art. 131 N 4; OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Auflage, 2023, Art. 131 N 4). Eine wei- tergehende Begründung für diesen Standpunkt sucht man vergebens. Immerhin wird von einzelnen Vertretern das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine schärfere Sanktionierung als Argument angeführt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Auflage, 2023, Art. 131 N 4). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt wer- den: Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode.”
Fehlen bei nachgereichten Papierbeilagen die für alle Gegenparteien erforderlichen Exemplare, kann die zuvor angedrohte Sanktion der Nichtbeachtung unter Umständen als verhältnismässig gelten (z. B. wenn lediglich ein Exemplar statt für 21 Beklagte nachgereicht wird). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 131 ZPO stellt systematisch einen Verweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO dar.
“ZMP 2024 Nr. 10 Art. 130 Abs. 1 ZPO; Art. 131 ZPO; Art. 132 ZPO. Eingaben in Papier- und in elektronischer Form. Fehlende Beilagen bzw. Beilagen in ungenügender Zahl. Säumnisfolgen. Eingaben in Papierform sind in genügender Zahl für das Gericht und jede Gegen- partei einzureichen. Fehlen bei einer elektronischen Eingabe die Beilagen, so hat die betroffene Partei diese innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist entweder elektronisch oder in genügender Zahl in Papierform nachzureichen. Verwendet sie alsdann die Papierform, reicht dabei aber nur ein einziges Exemplar der zahlrei- chen Beilagen nach, obwohl auf Beklagtenseite 21 Personen involviert sind, er- weist sich die – zuvor angedrohte – Nichtbeachtung der Eingabe entgegen einem Teil der Lehre durchaus als verhältnismässig. Es trifft nicht zu, dass das Gesetz diese Rechtsfolge nicht vorsieht, denn die Variante der Ansetzung einer Nachfrist in Art. 131 ZPO stellt systematisch einen Verweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO dar. Aus dem Beschluss des Mietgerichts Zürich MH240005-L/U vom 25.”
Art. 131 ZPO ist eine Kann‑Vorschrift. Fehlen bei papierhaften Eingaben die für das Gericht und jede Gegenpartei vorgesehenen Exemplare, entscheidet das Gericht in pflichtgemässem Ermessen, ob es eine Nachfrist ansetzt oder die notwendigen Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellt.
“Diese liess die Frist (wie auch diejenige für die Leistung des Vorschusses) ungenutzt verstreichen. - 3 - II. Mangelhafte Eingabe 1. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Beilagen sind dabei als Teil der Eingabe zu betrachten. Eine (gänzlich) unterlassene Einreichung stellt somit einen Mangel dar (vgl. BGer 2C_299/2008 E. 1, zu Art. 42 Abs. 5 BGG). Werden in der Eingabe erwähnte Bei- lagen entgegen Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO nicht beigegeben, ist eine Frist zur nach- träglichen Einreichung anzusetzen (BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Auflage, 2017, Art. 132 N 13; BSK BGG-MERZ, 3. Auflage, 2018, Art. 42 N 96). Werden Eingaben samt Beilagen in Papierform eingereicht, müssen je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei eingereicht werden; anderen- falls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Die Bestimmung in Art. 131 ZPO ist dabei eine Kann-Vorschrift. Das Gericht hat somit in pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Nachfrist angesetzt wird oder ob es selber Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellt (BGer 5A_408/2015 E. 5.1). Art. 131 ZPO regelt die Folgen nicht, wenn die Nachfrist ungenutzt verstreicht. Ein Teil der Lehre schliesst daraus, dass das Gericht aus Verhältnismässigkeitsgründen trotzdem auf die Klage eintreten und als Konsequenz davon die Kopien selber erstellen müsse (BK ZPO-FREI, 2012, Art. 131 N 8; BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 131 N 1; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2016, Art. 131 N 4; OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Auflage, 2023, Art. 131 N 4). Eine wei- tergehende Begründung für diesen Standpunkt sucht man vergebens. Immerhin wird von einzelnen Vertretern das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine schärfere Sanktionierung als Argument angeführt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Auflage, 2023, Art.”
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