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Nach Ansicht der Rekurrentin durfte die Publikation nicht erfolgen, ohne zuvor — nachdem Zustellversuche an der Adresse F.________ erfolglos geblieben waren — eine Zustellung an den bekannten Hauptwohnsitz G.________ versucht zu haben.
“La recourante fait grief à la première instance d’avoir violé l’art. 84 al. 2 LP en relation avec l’art. 141 al. 1 CPC. Elle allègue en substance que l’ordonnance du 25 août 2022 du Tribunal régional ne lui a pas été valablement notifiée. Du point de vue de la recourante, la première instance aurait dû, suite aux tentatives de notification infructueuses à l’adresse F.________, essayer de procéder à la notification à l’adresse du domicile principal de la recourante, à savoir G.________, avant de procéder à une notification par voie édictale. Elle fait valoir à cet égard que la recourante ne dispose que d’un domicile secondaire (Nebendomizil) à F.________, ce qui était connu de la première instance, dès lors que cette information ressortait des informations données par la commune de F.________ requises par le Juge de première instance. En outre, le domicile principal de la recourante, sis à G.________, était également connu de la première instance, puisque c’est cette adresse qui figurait sur le titre no 2 de la requête de mainlevée. Or, selon la recourante, dès lors que la première instance n’a pas essayé de procéder à la notification de son ordonnance du 25 août 2022 à son domicile principal, elle ne pouvait pas procéder à une notification par publication, les conditions de l’art.”
Publikation nach Art. 141 Abs. 1 ZPO darf nur dann erfolgen, wenn die Zustellung auf zumutbarem Wege nicht möglich ist. Die Vorinstanz hat zuvor alternative, zumutbare Zustellversuche zu unternehmen und deren Scheitern nachvollziehbar darzulegen. Zu den in der Praxis gebotenen Massnahmen gehören insbesondere Einschreibsendungen, Zustellung über den Gemeindeammann sowie Zustellungen an bekannte oder offensichtlich ersichtliche Ersatzadressen (z. B. Gesellschafteradressen). Ob die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation vorliegen, ist anhand der konkreten, dokumentierten Zustellbemühungen zu prüfen.
“Demzufolge waren die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welcher nur als letztes Mittel gegriffen werden darf, offensichtlich nicht erfüllt. Hinweise dafür, dass die Berufungsklägerin auf ande- rem Wege rechtzeitig vom Organisationsmängelverfahren Kenntnis erlangt hätte, liegen nicht vor. Die Berufungsklägerin selbst beruft sich darauf, erstmals auf- grund der Vorsprache von D._____ bei der Kantonspolizei Zürich am 27. Juni 2024 von ihrer Auflösung und der Anordnung ihrer Liquidation erfahren zu haben (act. 1 Rz. 3, 11, 14; act. 11 Rz. 21). Die Berufungsklägerin wurde somit daran gehindert, im Organisationsmängelverfahren ihre Rechte wahrzunehmen. Das Ur- teil der Vorinstanz vom tt.mm.2024, mit welchem die Berufungsklägerin aufgrund des Organisationsmangels aufgelöst wurde, leidet unter diesen Umständen an ei- nem schweren formellen Mangel und ist nichtig. Die Vorinstanz hat das Verfahren nochmals durchzuführen. - 9 -”
“April 2022 gab das Gemeindeammannamt D._____ der Vorinstanz vom gescheiterten Zustellauftrag Kenntnis; trotz mehrerer Versuche, die Inhaberin der Schuldnerin zu kontaktieren und ihr die Gerichtsur- kunde zuzustellen, habe die Zustellung nicht erfolgen können. Eine neue Adresse - 5 - sei dem Gemeindeammannamt nicht bekannt (act. 8/7). In der Folge publizierte die Vorinstanz die Vorladung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 8/8). Gemäss dem aufgezeigten Vorgehen der Vorinstanz bediente sich diese zwei verschiedener Zustellformen (Postsendung, Zustellung via Gemeindeammann). Entsprechend den Angaben des Gemeindeammannamtes D._____ wurden meh- rere Kontakt- und Zustellversuche unternommen. Damit wurden von der Vor- instanz in Bezug auf die Zustellung der Vorladung an die Schuldnerin (mindes- tens) drei formelle Versuche auf zwei verschiedenen Wegen unternommen. Nachdem diese alle erfolglos verlaufen waren, durfte die Vorinstanz von der Un- möglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgehen und die Vorladung amtlich publizieren. Die Vorladung an die Schuldnerin gilt am 27. April 2022 (Publikationstag) als gültig erfolgt. Die Rüge von Verfahrensmän- geln im vorinstanzlichen Verfahren durch die Schuldnerin läuft folglich ins Leere.”
“Die Domiziladresse der Berufungsklägerin ergibt sich aus dem Eintrag im Handelsregister. Die Vorinstanz hatte die Verfügung vom tt.mm.2021 – wie im De- tail einleitend in E. 1.3 gezeigt – dreimal mit eingeschriebener Postsendung zuzu- stellen versucht. Zweimal an die Domiziladresse, wobei jeweils eine Retournie- rung erfolgte unter dem Hinweis, der Empfänger sei nicht ermittelbar (act. 5 u. act. 7), sowie einmal an eine alternative Adresse in Zürich gemäss Homepage der Berufungsklägerin, wobei eine Weiterleitung der Postsendung nach St. Gallen er- folgte, wo die Sendung letztlich nicht abgeholt wurde (act. 6, vgl. auch act. 2/7). In der Folge ging die Vorinstanz offenbar von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus und liess die Verfügung vom tt.mm.2021 im SHAB publizieren. Zudem stellte sie das Urteil vom 8. Juni 2021 ohne weiteres auf dem Ediktalweg, ebenfalls durch Publikation im SHAB, zu. Indem die Vorinstanz die Zustellung einzig mittels eingeschriebener Post- sendung dreimal an zwei verschiedene Adressen versuchte, kam sie den oben wiedergegebenen Anforderungen für eine amtliche Publikation nicht nach. Es fehlt am formellen Zustellversuch auf einem anderen statt dem postalischen Weg. Da- zu, dass der Versuch der alternativen Zustellung von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, fehlt es an Hinweisen. Hinzu kommt, dass gerade in Organisationsmängelverfahren – namentlich wenn die Domiziladresse fehlt oder eine Zustellung an diese nicht möglich ist – al- lenfalls eine Zustellung an einen Gesellschafter angezeigt ist , sofern eine diesbe- zügliche Adresse bekannt bzw. mit den zumutbaren Nachforschungen herauszu- finden ist. So ist Zweck des Organisationsmängelverfahrens gerade, der Gesell- schaft zumindest die Chance zur Korrektur der Mängel zu geben.”
Publikation kann angeordnet werden, wenn Zustellversuche erfolglos bleiben und die zumutbaren bzw. erforderlichen Nachforschungen unternommen wurden.
“a), lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b) ou lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal (let. c). L’acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Pour que le délai d’appel soit observé, l’acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit au tribunal soit à l’attention de ce dernier, à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). 3.2 En l’occurrence, l’ordonnance attaquée, rendue en procédure sommaire et mentionnant le délai d’appel de dix jours dans les voies de droit (art. 238 let. f CPC), a été notifiée à l’appelante le 26 juillet 2024 par publication dans la FAO. Le délai d’appel de dix jours est ainsi arrivé à échéance le lundi 5 août 2024. L’appel ayant été introduit le 13 août 2024, il est manifestement tardif. Il convient de préciser que les actes judiciaires sont notifiés au lieu de séjour de son destinataire, comme le mentionne l’art. 141 al. 1 CPC, de sorte que la juge de paix n’avait pas à envisager de notifier l’ordonnance au lieu où l’appelant louait son local commercial. En outre, il faut considérer que la juge de paix avait bien entrepris toutes les recherches que l’on pouvait raisonnablement exiger d’elle, ce qui rend valable la notification de l’ordonnance par publication dans la FAO. En effet, il ressort du dossier de la cause que la citation à comparaître envoyée par la juge de paix à l’appelant lui avait été retournée par la poste avec la mention « La boîte aux lettres / la case postale n’a plus été vidée », que sur requête de la juge de paix, le bailleur avait alors transmis une attestation de la Commune de [...] qui confirmait que l’appelant habitait toujours, à sa connaissance, à [...], que sur la base de cet élément, la juge de paix avait encore transmis à l’appelant des pièces produites par J.________ à l’adresse précitée le 15 juillet 2024 et que ce courrier lui avait toutefois été retourné par la poste avec la mention « le destinataire est introuvable à l’adresse indiquée ».”
Bei Rücksendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» liegt nach den Beispielsentscheidungen keine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO vor; die Verfügung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt.
“Die Verfügung wurde am 15. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist kam sie mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Die Verfügung gilt am 22. Oktober 2024 als zugestellt. 7. Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Honorarnote ein (pag. 70 ff.). II. 8. Nachdem die Beklagte innert der angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist sie nach Art. 223 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) säumig. 8.1 Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1). 8.2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, d.h. das Gericht trifft einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist auf diese Säumnisfolgen hingewiesen worden (pag. 50 und 53). 8.3 Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn die Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss (Art. 56 ZPO). Ferner kann es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht die Klage nicht schützen will und sich dabei auf eine Rechtsnorm stützt, mit der die Partei vernünftigerweise nicht rechnen konnte und musste.”
Wird in einem kantonalen Amtsblatt publiziert, gilt die Zustellung als erfolgt; daraus entstehenden Zeitdruck trägt die betroffene Partei nach Auffassung der Vorinstanz selbst. Es stand der Partei frei, eine vertretungsbereite Rechtsvertretung zu beauftragen. Die Vorinstanz hielt deshalb ein bewusster Mangel an formgültigen Eingaben für zu vertreten und verzichtete zu Recht auf das Ansetzen einer Nachfrist, sodass die betreffende Eingabe als nicht erfolgt angesehen wurde.
“Ok- tober 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 7/54 S. 2 und Ausgabe Nr. 207 - 7 - vom 25. Oktober 2022 des Amtsblatts des Kantons Zürich, abzurufen unter www.amtsblatt.zh.ch > Ältere Ausgaben). Ebenso publizierte die Vorinstanz ihren Entscheid vom 22. Dezember 2022 am 30. Dezember 2022 im kantonalen Amts- blatt (vgl. Urk. 7/77). Somit wurden dem Gesuchsgegner sowohl die Vorladung als auch der Entscheid der Vorinstanz zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Der Ge- suchsgegner hat daher den geltend gemachten Zeitdruck selbst zu verantworten. Abgesehen davon hätte es ihm freigestanden, anstelle seiner Anwältin, welche of- fenbar ebenfalls unter Zeitdruck stand (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz. 14), eine Rechtsvertre- tung mit freien Kapazitäten für ein formgültiges Begehren um Begründung zu mandatieren. Nach dem Gesagten hielt die Vorinstanz dem Gesuchsgegner zu Recht vor, bewusst eine formungültige Eingabe eingereicht zu haben. In der Fol- ge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Ansetzen einer Nach- frist absah und die Eingabe des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2023 als nicht erfolgt ansah. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.”
Nach der in der zitierten Praxis vertretenen Ansicht ist bei bekannter Adresse eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 141 ZPO erforderlich, wenn drei formelle Zustellversuche auf mindestens zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind.
“Die Zustellung der Konkursandrohung begründet jedenfalls noch kein Prozess- rechtsverhältnis im Hinblick auf das gerichtliche Konkursverfahren (BGE 138 III 225 E. 3.2). Die Vorinstanz sandte die Vorladung mittels Gerichtsurkunde an die Adresse der Beschwerdeführerin, die mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour- niert und anschliessend gemäss handschriftlichem Vermerk per A-Post versandt worden sei (act. 7/7). Mit Urteil vom 10. April 2024 eröffnete die Vorinstanz in der Folge den Konkurs über die Beschwerdeführerin, wobei auch diese Gerichtsur- kunde – wie bereits erwähnt (vgl. obige E. 2.2) – mit dem Vermerk "nicht abge- holt" retourniert wurde (act. 6; act. 7/11). Daraus geht hervor, dass die Vorinstanz den Konkurs – ohne dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung erschienen wäre oder sich je gemeldet hätte – eröffnete, ohne nach der zurückerhaltenen Vorladung weitere Zustellversuche nach Art. 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 121 Abs. 1 GOG/ZH vorgenommen zu haben. Ebenfalls erfolgte keine öffentliche Bekannt- machung nach Art. 141 ZPO, die nach Praxis der Kammer nach drei erfolglosen formellen Zustellversuchen auf zwei verschiedenen Wegen bei bekannter Adresse der Empfängerin zu erfolgen hätte (vgl. OGer ZH PS220216 vom”
Die Ediktal- bzw. Publikationszustellung nach Art. 141 ZPO ist subsidiär und ultima ratio. Sie kommt nur in Betracht, wenn die in Art. 137 ff. ZPO vorgesehenen förmlichen Zustellungsarten gescheitert sind oder von vornherein zum Scheitern verurteilt erscheinen. Art. 141 Abs. 1 ZPO nennt drei abschliessende Konstellationen, in denen eine öffentliche Bekanntmachung zulässig ist. Erfolgt eine Publikation, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, kann dadurch das rechtliche Gehör verletzt werden.
“Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 71 zu Art. 133 VE-ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel (vgl. im SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4), zu dem das Ge- richt einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fäl- len" erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7308 zu Art. 139 E-ZPO). Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, N 1 zu Art. 141 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2.”
“141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 71 zu Art. 133 VE-ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel (vgl. im SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4), zu dem das Ge- richt einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fäl- len" erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7308 zu Art. 139 E-ZPO). Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, N 1 zu Art. 141 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., C. 2016, N 8 zu Art. 141 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist demnach zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschun- gen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit aus- serordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b), oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomi- zil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).”
“oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zu- stelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Ediktalzustellung ist subsidiä- rer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Sie ist mithin ein blosser Notbehelf, der nur zur Anwendung gelangen kann und darf, wenn es tatsächlich unmöglich ist, den betroffenen Adressaten eine der nament- lich in Art. 136 ZPO vorgesehenen gerichtlichen Sendungen in der durch Art. 138 ZPO vorgesehenen Form zuzustellen (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Die Ediktalzustellung bewirkt die Fikti- on, dass die Zustellung und insbesondere die Vorladung dem Adressaten zuge- gangen sind. Ihr Zweck ist es, damit unbekannt Abwesende oder Parteien, die entgegen der ihnen ordnungsgemäss zugestellten Aufforderung dazu kein Zustel- lungsdomizil bezeichnet haben, in endgültiger und unanfechtbarer Weise eine ge- richtliche Sendung zuzustellen, so dass daran, dass sie trotz der (fiktiven) Zustel- lung nicht erscheinen oder die angesetzte Frist unbenützt verstreichen lassen, die gesetzlich vorgesehenen und angedrohten prozessualen Folgen geknüpft werden können, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person von der Publikati- on erfahren hat oder nicht (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 141 ZPO). Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Vorausset- zungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt.”
“oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung darf nur erfolgen, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Sie ist das letzte Mittel, zu dem das Gericht nur greifen darf, wenn einer der drei absch- liessenden Fälle von Art. 141 Abs. 1 ZPO erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 S. 7221 ff., S. 7308; Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 141 ZPO; Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Da die Ediktalzustellung ultima ratio für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (BGer 4A_646/2020 v.”
“141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 71 zu Art. 133 VE-ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel (vgl. im SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a S. 62; 112 III 6 E. 4 S. 8), zu dem das Gericht einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fällen" erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7308 zu Art. 139 E-ZPO). Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 1 Art. 141 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 141 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist demnach zulässig, - wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), - wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit.”
Durch Publikation gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt; daraus beginnen entsprechend die laufenden Fristen. Eine Publikation kommt nur unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen in Betracht, namentlich wenn die förmliche Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden ist (sowie bei unbekanntem Aufenthalt trotz zumutbarer Nachforschungen oder bei fehlendem Zustelldomizil im Ausland).
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, - 7 - wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1-2 m.w.H.).”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustel- lungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).”
“Zustellfiktion Die als eingeschrieben versandten Verfügungen vom 8. November 2022 und vom 23. Dezember 2022 wurden vom Beklagten nicht abgeholt und konnten auch nicht durch das Gemeindeammannamt zugestellt werden. Da dies eine Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO darstellt, wurde die Zustel- lung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorgenommen. Ge- mäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt.”
“Der Beklagten konnte die Klage sowie die Fristansetzung zur deren Be- antwortung weder auf dem Postweg an ihrem Sitz, noch durch das Gemeinde- ammannamt noch an der Privatadresse des Verwaltungsrates C._____ zugestellt werden (act. 5/2a, 9, 17/2). Damit erwies sich die Zustellung als unmöglich im Sinne von Art. 141 ZPO, weshalb die Ansetzung der Frist zur Klageantwort sowie die Ansetzung der Nachfrist durch Publikation erfolgte. Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung damit am Tag der jeweiligen Publikation als erfolgt. Die Nachfrist zur Klageantwort ist unbenutzt abgelaufen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein Endentscheid zu fällen.”
Ein einmal fehlgeschlagener Zustellversuch genügt nach der Rechtsprechung nicht für die Annahme der Unmöglichkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZPO; es muss ein zweimaliger, korrekt durchgeführter Zustellversuch vorliegen.
“Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Von einer Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZPO darf in der Regel ausgegangen werden, wenn entsprechende Zustellversuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind; als Beispiele nennt die Rechtsprechung das Nichtabholen einer eingeschriebenen Sendung oder das Nichtantreffen des Empfängers zu Hause. In solchen Fällen ist die Zustellung durch Publikation zulässig.
“Entgegen der Auffassung der – anwaltlich vertretenen – Schuldnerin erfolg- te die Publikation im Amtsblatt vorliegend nicht, weil ihre Adresse nicht hat ermit- telt werden können, sondern wegen Unmöglichkeit der Zustellung gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO. Von einer Unmöglichkeit darf in der Regel ausgegangen werden, wenn entsprechende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustellungsempfänger weder die eingeschriebene Post- sendung abholt, noch zuhause persönlich angetroffen werden kann (vgl. KUKO ZPO-W EBER,”
Art. 141 ZPO kann auch bei Empfängern mit Wohnsitz im Ausland angewendet werden, wenn die in Abs. 1 Buchst. a–c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
“L’art. 141 CPC è applicabile anche ai casi in cui il destinatario ha il domicilio all’estero se le condizioni poste dal cpv. 1 lett. a – c sono adempiute (Frei in: Berner Kommentar, Schweizerische ZPO, vol. I, 2012, n. 20 ad art. 141 CPC; Gschwend in: Basler Kommentar, ZPO, 3a ed. 2017, n. 12 segg. ad art. 141 CPC). La notificazione è fatta mediante pubblicazione nel Foglio ufficiale cantonale o nel Foglio ufficiale svizzero di commercio in tre ipotesi, enumerate esaustivamente all’art. 141 cpv. 1 CPC (Frei, op.cit.; n. 6 ad art. 141 CPC; Trezzini, Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, IIa ed., Vol. 1, n. 1 ad art. 141 CPC): se il luogo di dimora del destinatario è sconosciuto e non può essere individuato nemmeno con debite e ragionevoli ricerche (cpv. 1 lett. a); oppure se è noto ma una notificazione è impossibile o straordinariamente difficoltosa (cpv. 1 lett. b); oppure ancora se una parte con domicilio o sede all’estero non ha designato un recapito in Svizzera nonostante l’invito rivoltole dal giudice (cpv. 1 lett. c). La notifica edittale che non adempie i requisiti stabiliti dall’art. 141 CPC è priva di effetti (Gschwend, op.cit., n. 10 ad art. 141 CPC; Trezzini, op. cit., n. 7 ad art.”
“L’art. 141 CPC è applicabile anche ai casi in cui il destinatario ha il domicilio all’estero se le condizioni poste dal cpv. 1 lett. a – c sono adempiute (Frei in: Berner Kommentar, Schweizerische ZPO, vol. I, 2012, n. 20 ad art. 141 CPC; Gschwend in: Basler Kommentar, ZPO, 3a ed. 2017, n. 12 segg. ad art. 141 CPC). La notificazione è fatta mediante pubblicazione nel Foglio ufficiale cantonale o nel Foglio ufficiale svizzero di commercio in tre ipotesi, enumerate esaustivamente all’art. 141 cpv. 1 CPC (Frei, op.cit.; n. 6 ad art. 141 CPC; Trezzini, Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, IIa ed., Vol. 1, n. 1 ad art. 141 CPC): se il luogo di dimora del destinatario è sconosciuto e non può essere individuato nemmeno con debite e ragionevoli ricerche (cpv. 1 lett. a); oppure se è noto ma una notificazione è impossibile o straordinariamente difficoltosa (cpv. 1 lett. b); oppure ancora se una parte con domicilio o sede all’estero non ha designato un recapito in Svizzera nonostante l’invito rivoltole dal giudice (cpv.”
“L’art. 141 CPC è applicabile anche ai casi in cui il destinatario ha il domicilio all’estero se le condizioni poste dal cpv. 1 lett. a – c sono adempiute (Frei in: Berner Kommentar, Schweizerische ZPO, vol. I, 2012, n. 20 ad art. 141 CPC; Gschwend in: Basler Kommentar, ZPO, 3a ed. 2017, n. 12 segg. ad art. 141 CPC). La notificazione è fatta mediante pubblicazione nel Foglio ufficiale cantonale o nel Foglio ufficiale svizzero di commercio in tre ipotesi, enumerate esaustivamente all’art. 141 cpv. 1 CPC (Frei, op.cit.; n. 6 ad art. 141 CPC; Trezzini, Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, IIa ed., Vol. 1, n. 1 ad art. 141 CPC): se il luogo di dimora del destinatario è sconosciuto e non può essere individuato nemmeno con debite e ragionevoli ricerche (cpv. 1 lett. a); oppure se è noto ma una notificazione è impossibile o straordinariamente difficoltosa (cpv. 1 lett. b); oppure ancora se una parte con domicilio o sede all’estero non ha designato un recapito in Svizzera nonostante l’invito rivoltole dal giudice (cpv.”
Wird eine Verfügung nach erfolgloser persönlicher Zustellung (z. B. retourniert oder nicht abgeholt) im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, gilt sie am Tag der Publikation als zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO).
“April 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 30. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Da die mittels Gerichtsurkunde versandte Ver- fügung vom 30. April 2024 an die Adresse der Gesuchsgegnerin (C._____-str. 3, D._____) mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl. act. 5/2) und telefonische Abklärungen der hiesigen Gerichtskanzlei beim Einwohnerdienst der Stadt E._____ ergeben haben, dass F._____ (einziger Gesellschafter der Gesuchsgegnerin) per 1. Mai 2023 "nach unbekannt" weggezogen ist (vgl. Prot. S. 4), wurde die Verfügung vom 30. April 2024 am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 6). Die Verfügung gilt am Tag der Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 6; Art. 141 Abs. 2 ZPO). In der Folge wurde der Kostenvorschuss seitens der Gesuchstellerin innert Frist geleistet (act. 8). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief am 30. Mai 2024 ungenutzt ab. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-IV). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 1. De- zember 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung ei- nes Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese mittels Gerichtsurkunde an die E._____-strasse 2, F._____, versandte Verfügung wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht abgeholt (act. 5/2), weshalb die Kantonspolizei Uri am 14. Dezember 2023 mit der Zustellung beauftragt wurde (act. 7). Der Kostenvorschuss ging frist- gerecht ein (act. 6). Am 22. Februar 2024 teilte die Kantonspolizei Uri mit, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte (Prot. S. 4). Daher wurde die Verfügung im Schweizerischen Handelsamts- blatt publiziert und gilt damit am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 11; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief infolgedessen am tt.mm.2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 1. De- zember 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung ei- nes Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese mittels Gerichtsurkunde an die E._____-strasse 2, F._____, versandte Verfügung wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht abgeholt (act. 5/2), weshalb die Kantonspolizei Uri am 14. Dezember 2023 mit der Zustellung beauftragt wurde (act. 7). Der Kostenvorschuss ging frist- gerecht ein (act. 6). Am 22. Februar 2024 teilte die Kantonspolizei Uri mit, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte (Prot. S. 4). Daher wurde die Verfügung im Schweizerischen Handelsamts- blatt publiziert und gilt damit am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 11; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief infolgedessen am tt.mm.2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
Bei Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Ediktalzustellung subsidiär und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Von der Unmöglichkeit der Zustellung darf in der Regel erst ausgegangen werden, wenn ausreichende förmliche Zustellversuche tatsächlich gescheitert sind (z. B. Vereitelung durch den Zustellungsempfänger).
“Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist indes, dass die Publi- kation des vorinstanzlichen Urteils rechtmässig erfolgte. Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Ediktalzustellung ist sub- sidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Vorliegend interessiert vor allem die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO. Von der Unmöglichkeit einer Zustellung darf in der Regel erst ausgegangen wer- den, wenn ausreichende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, bei- spielsweise wenn der Zustellungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zuhause persönlich ange- troffen werden kann (KUKO ZPO-Weber, 3.”
In der Praxis wurde Art. 141 ZPO angewendet, nachdem eine per Einschreiben versandte Sendung als nicht abgeholt retourniert worden war; die Zustellung erfolgte sodann in der Form der Abwesenden (Art. 141 ZPO) durch Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. Entscheid).
“Nella decisione impugnata, il Giudice di pace ha dapprima osservato che l’istanza di opposizione al sequestro “è stata intimata per raccomandata all’istante […] al suo indirizzo in Croazia [e ch’è] ritornata come non ritirata in data 09.08.2023”, come pure che “nel medesimo tempo è stata notificata nella forma degli assenti (art. 141 CPC) sul foglio ufficiale [cantonale] in data 03.07.2023”. Il magistrato ha poi statuito che il sequestro è infondato, perché il credito alla sua base è inesistente. Ha statuito che ad ogni modo il sequestro deve decadere, perché la sequestrante non ha fatto spiccare un precetto esecutivo a convalida dello stesso entro il termine di un anno. Il primo giudice ha pertanto accolto l’istanza e revocato il sequestro.”
Bei unbekanntem Aufenthaltsort und trotz zumutbarer Nachforschungen erfolgt die Zustellung durch Publikation; diese Zustellungsform kommt in der Regel erst in Betracht, wenn ordentliche förmliche Zustellversuche (Art. 137–140 ZPO) gescheitert sind oder von vornherein zum Scheitern verurteilt erscheinen.
“Die Zustellung von Urkunden im Sinne von Art. 136 ZPO erfolgt unter anderem durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Zustellungsform kommt zum Zug, wenn eine ordentliche förmliche Mitteilung gemäss Art. 137 - 140 ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Von einer Unmöglichkeit der ordentlichen Zustellung darf jedoch in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn entsprechende Versuche des Gerichts gescheitert sind (vgl. Roger Weber, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 1 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Wie bei der Sachverhaltsdarstellung (E. 2.1) erwähnt, wurde die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Mai 2020 zunächst per Post an den ehemaligen Sitz der Berufungsklägerin verschickt und erst in der Folge - nachdem die Adressatin unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte und die Sendung an das Zivilkreisgericht retourniert worden war - im basellandschaftlichen Amtsblatt vom”
Wenn die Wirksamkeit der Ediktalzustellung für die Frage der Fristwahrung und zugleich für den materiellen Ausgang der Sache von Bedeutung ist, kann die Gültigkeit der Publikation im Rahmen der Sache zu prüfen sein (Anwendung der Theorie der doppelten Relevanz). Art. 141 Abs. 2 ZPO macht die Entscheidung grundsätzlich am Tag der Publikation als zugestellt; besteht jedoch Zweifel an der rechtmässigen Zustellung, kann diese Frage sowohl die Zulässigkeit (z. B. Fristversäumnis) als auch den materiellen Entscheid beeinflussen und damit im Verfahren zu klären sein.
“S'agissant des frais et dépens, il a estimé que, si elle avait eu à trancher, la Cour de céans aurait admis les conclusions de l'appel. Il a par conséquent conclu à ce que les frais et dépens soient mis à la charge de l'intimé. A titre subsidiaire, il a conclu à ce que les frais judiciaires soient laissés à la charge du canton, et que chaque partie assume ses propres frais d'avocat, sous réserve de l'assistance judiciaire. De son côté, la curatrice de représentation de l'intimé a indiqué, par courrier du 27 mars 2023, que l'équité commande de laisser les frais à la charge de l'Etat. en droit 1. L'appel du 21 novembre 2022 porte sur une décision constatant la paternité de l'appelant sur l'intimé. Pour juger de la recevabilité de cet appel, il eût fallu examiner dans quelle mesure le Président du tribunal était autorisé à recourir à la voie édictale (art. 141 al. 1 let. a CPC). En effet, si les conditions pour user de ce mode de notification étaient remplies, la décision était réputée notifiée le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC) et l'appel était tardif. En revanche, si la notification par voie édictale ne remplissait pas les conditions légales, l'appel était intervenu en temps utile dès lors que l'appelant a pris connaissance de la décision du 14 octobre 2016 en date du 23 octobre 2022. Or, la question de savoir si la notification de la décision du 14 octobre 2016 était intervenue valablement est également la question de fond à résoudre pour décider du sort à donner à l'appel. En effet, si la notification était viciée, l'appel doit être admis, alors que si elle était valable, l'appel doit être rejeté. En présence d'un point de droit qui influence non seulement la recevabilité, mais aussi le fond, il convient d'appliquer par analogie la théorie des faits de double pertinence, d'après laquelle il suffit, au stade de la recevabilité, que le recourant rende vraisemblable que, sur la question litigieuse, les conditions fondant la compétence du tribunal sont remplies, le point de savoir si tel est effectivement le cas étant ensuite tranché, pour autant que les autres conditions de recevabilité propres à la matière soient réunies, avec l'examen de la cause au fond (arrêt TF 2C_284/2016 du 20 janvier 2017 consid.”
“Il a complété son recours par acte du 25 octobre 2022. D. C.________ SA n’a pas déposé de réponse au recours. en droit 1. 1.1. Devant le Tribunal cantonal, la procédure a lieu dans la langue de la décision attaquée (art. 115 al. 4 de la loi sur la justice du 31 mai 2010 [LJ ; RSF 130.1]), soit en l’occurrence le français. Nonobstant cela, les parties peuvent déposer leurs actes dans la langue officielle de leur choix, sans égard à la langue de la procédure (ATF 145 I 297 consid. 2.6), ce que le recourant a choisi de faire en l’espèce en déposant son écriture en langue allemande. 1.2. Conformément à l'art. 174 al. 1 LP, qui s’applique aux faillites sans poursuite préalable (art. 194 al. 1 LP), la décision du juge de la faillite peut, dans les dix jours, faire l'objet d'un recours au sens du CPC (art. 309 let. b ch. 7 CPC). En l’espèce, la décision attaquée a été notifiée au recourant par la voie édictale (art. 141 al. 1 let. a CPC), dans la Feuille officielle du 23 septembre 2022. L’acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Dans son recours, déposé le 24 octobre 2022, soit après le délai légal de 10 jours pour interjeter recours, le recourant requiert implicitement une restitution de délai (art. 148 CPC), alléguant qu’il n’a eu connaissance de la décision attaquée que le 13 octobre 2022. Sa requête et la question de la recevabilité de son recours peuvent toutefois rester ouverte vu l’issue de la cause. 1.3. Le recours est recevable pour violation du droit et pour constatation manifestement inexacte des faits (art. 320 CPC), les parties pouvant toutefois faire valoir, selon l'art. 174 LP, des pseudo-nova (al. 1) ainsi que, à certaines conditions, de vrais nova (al. 2). 1.4. En application de l'art. 327 al. 2 CPC, la Cour statue sur pièces. 2. 2.1. Aux termes de l'art. 190 al. 1 ch. 1 LP, le créancier peut requérir la faillite sans poursuite préalable si le débiteur n'a pas de résidence connue, s'il a pris la fuite dans l'intention de se soustraire à ses engagements, s'il a commis ou tenté de commettre des actes en fraude des droits de ses créanciers ou celé ses biens dans le cours d'une poursuite par voie de saisie dirigée contre lui.”
Bei lit. b ist in der Regel erst dann von Unmöglichkeit der Zustellung auszugehen, wenn gerichtliche Zustellversuche tatsächlich gescheitert sind. Zudem müssen sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein.
“Von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO darf in der Regel erst ausgegangen werden, wenn entsprechende Ver- suche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind (vgl. KUKO ZPO-W EBER, 3. Aufl. 2021, Art. 141 N 2, BSK ZPO-G SCHWEND/BORNATICO, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 3). Gleich wie im Fall von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist zudem auch bei lit. b gefordert, dass sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sind (vgl. BSK ZPO-G SCHWEND/BORNATICO, a.a.O., Art. 141 N 3; BK ZPO-FREI, Art. 141 N 12; ZK ZPO-Staehelin, a.a.O., Art. 141 N 2).”
Bei Konkurseröffnungsverfahren: Ergibt die Vorladung zur Konkursverhandlung eine misslungene postalische Zustellung, darf das Konkursgericht die Eröffnung erst verfügen, wenn die Vorladung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Gerichts oder durch eine andere Behörde zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls droht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV).
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Ver- fahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer (ZR 104/2005 Nr. 43) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 225 E. 3.2; BGer 5A_44/2021 - 4 - vom 23. August 2021 E. 2.1.2) vermag die Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt noch kein Prozessrechtsverhältnis in Bezug auf ein all- fälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen. Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursver- handlung der Schuldnerin durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führt, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II- NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15).”
“Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Ver- handlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entschei- den erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Im Falle einer - 3 - misslungenen postalischen Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung darf ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen, wenn die Vorla- dung zur Konkursverhandlung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Ge- richts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwal- tung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls würde der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen müsste, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).”
“Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Ver- handlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entschei- den erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Im Falle einer - 3 - misslungenen postalischen Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung darf ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen, wenn die Vorla- dung zur Konkursverhandlung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Ge- richts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwal- tung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls würde der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen müsste, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).”
“Angesichts der klaren Regelung muss entgegen der Bestimmung der allg. Geschäftsbedin- gungen der Post (AGB Post), dass zur Entgegennahme sämtliche im selben Wohn- und Geschäftsdomizil anzutreffende Personen berechtigt seien, zumindest für eingeschriebene Sendungen und Gerichtsurkunden die Anwendung der AGB Post versagt bleiben (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 138 N 38; vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» [AGB Post], Ausgabe Januar 2024 [https://www.post.ch/post-startseite/post-agb.htm, zuletzt besucht am 17. April 2024], Ziff. 2.5.5). In der Folge darf ein Konkursgericht im Falle einer misslungenen postalischen Zustellung der Vorladung zur Konkursver- handlung die Konkurseröffnung erst aussprechen, wenn die Vorladung zur Kon- kursverhandlung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichts- weibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zu- gestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls würde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen müsste, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).”
“Angesichts der klaren Regelung muss entgegen der Bestimmung der allg. Geschäftsbedin- gungen der Post (AGB Post), dass zur Entgegennahme sämtliche im selben Wohn- und Geschäftsdomizil anzutreffende Personen berechtigt seien, zumindest für eingeschriebene Sendungen und Gerichtsurkunden die Anwendung der AGB Post versagt bleiben (LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 138 N 38; vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» [AGB Post], Ausgabe Januar 2024 [https://www.post.ch/post-startseite/post-agb.htm, zuletzt besucht am 17. April 2024], Ziff. 2.5.5). In der Folge darf ein Konkursgericht im Falle einer misslungenen postalischen Zustellung der Vorladung zur Konkursver- handlung die Konkurseröffnung erst aussprechen, wenn die Vorladung zur Kon- kursverhandlung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichts- weibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zu- gestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls würde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen müsste, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Ver- fahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer vermag die Konkursandro- hung an den Schuldner durch das Betreibungsamt indes noch kein Prozess- rechtsverhältnis in Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen (ZR 104/2005 Nr. 43). Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuld- ner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine an- dere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öf- fentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen muss, weil eine Heilung dieses Verfah- - 4 - rensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Ver- fahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer (ZR 104/2005 Nr. 43) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 225 E. 3.2) vermag die Kon- kursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt noch kein Prozess- - 4 - rechtsverhältnis in Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen. Daraus folgt, dass im Falle misslungener postali- scher Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorla- dung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhe- bung des Entscheides führen muss, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 168 N 15).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Ver- fahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer vermag die Konkursandro- hung an den Schuldner durch das Betreibungsamt indes noch kein Prozess- rechtsverhältnis in Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen (ZR 104/2005 Nr. 43). Daraus folgt, dass im Falle erfolgloser postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuld- ner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der - 4 - Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führt, weil eine Heilung dieses Verfahrensman- gels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-N ORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15).”
“Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Ver- handlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Die für eingeschrie- bene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.2.). Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustel- lungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die - 3 - Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwal- tung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen muss, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.3.).”
Bleibt auf eine ediktale Zustellung keine Reaktion, können gerichtliche Massnahmen bis zur Auflösung und Liquidation der betroffenen Gesellschaft angeordnet werden. Der zitierte Entscheid dokumentiert, dass nach Publikation und Fristablauf das Gericht die Auflösung und die Liquidation anordnete.
“3 CO, l'Ufficio del registro di commercio (qui di seguito: URC) l’ha invano diffidata, dapprima tramite raccomandata 29 maggio 2020 (ritornata al mittente per irreperibilità della destinataria, v. doc. B e C), e in seguito tramite pubblicazione sul FUSC del 30 giugno 2020 (doc. D), a ripristinare la situazione legale e a notificare la pertinente iscrizione entro il termine di 30 giorni, menzionando le prescrizioni determinanti e le conseguenze giuridiche nel caso della loro violazione (art. 154 cpv. 1, 2 e 2bis vORC). 2. In assenza di riscontri, con istanza 14 settembre 2020 l’URC ha convenuto la società innanzi alla Pretura del Distretto di Lugano (Sezione 1), chiedendo che nei suoi confronti fossero adottate le misure necessarie ex art. 731b CO in connessione con gli art. 819 CO, 941a cpv. 1 vCO e art. 154 cpv. 3 vORC (inc. SO.2020.4156). 3. In data 9 novembre 2020 il Pretore ha fissato alla convenuta, con notifica per via edittale sul Foglio ufficiale cantonale (FU) ai sensi dell’art. 141 CPC, un termine di 30 giorni per ripristinare la situazione legale (ovvero designare un gerente abilitato a rappresentare la società in Svizzera, richiedere la pertinente iscrizione a registro di commercio e fissare il recapito statutario), pena l’adozione d’ufficio delle misure necessarie fra cui lo scioglimento e la messa in liquidazione della società secondo le prescrizioni applicabili al fallimento. 4. Preso atto del mancato ripristino della situazione legale entro il termine assegnato, il Pretore con decisione 17 febbraio 2021 (pure notificata alla convenuta in via edittale) ha accolto l'istanza e disposto lo scioglimento della società in applicazione dell’art. 731b cpv. 1bis n. 3 CO, ordinandone la liquidazione in via di fallimento e prescindendo dal prelievo di tasse e spese. 5. La liquidazione della società è stata affidata all’Ufficio fallimenti di Lugano. Con istanza 18 marzo 2021, il suddetto Ufficio ha chiesto al Pretore di sospenderla per mancanza di attivo, riservata la facoltà dei creditori di chiederne la continuazione previo anticipo delle spese (art.”
Sind Zustellversuche erfolglos und wurden zumutbare Abklärungen unternommen (z. B. Erkundigungen bei der Einwohnerkontrolle, erfolglose Zustellgänge), kann nach Art. 141 Abs. 1 ZPO im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert werden. Bleibt eine Reaktion aus, kann das Verfahren weitergeführt und als spruchreif betrachtet werden.
“Diese als Gerichtsurkunde versendete Verfügung wurde vom Beru- fungsbeklagten bei der zuständigen Poststelle innert Frist nicht abgeholt (act. 21). Die Einwohnerkontrolle D._____ gab die Auskunft, dass sich der Berufungsbe- klagte am 28. November 2022 nach Indien abgemeldet habe (act. 22). Eine neue Adresse wurde bei der Einwohnerkontrolle nicht deponiert (act. 22). Der Rechts- vertreter des Berufungsklägers erklärte auf telefonische Nachfrage, dass die vom Berufungsbeklagten gemietete Wohnung und die Garage bisher nicht an den Be- rufungskläger zurückgegeben worden sei (act. 24). Das Stadtammannamt Kloten konnte die Sendung ebenfalls nicht zustellen (act. 25). Die Abklärungen des Stadtammannamts ergaben, dass sich der Berufungsbeklagte ausser bei der Einwohnerkontrolle auch beim Migrations- und Sozialamt D._____ abgemeldet - 5 - habe und keine finanziellen Unterstützungsleistungen mehr von der Stadt D._____ erhalte (act. 26). Die Verfügung vom 15. November 2022 wurde darauf- hin aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes des Berufungsbeklagten in An- wendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO am 19. Dezember 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 27). Da keine Berufungsantwort einging, wird das Verfahren – wie in der Verfügung vom 15. November 2022 angedroht (act. 20) – ohne Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO). Es erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Mit der Berufung sind erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– betragen muss (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwertes ist im Ausweisungsbegehren der Mietwert – der durch die Verzöge- rung infolge des Summarverfahrens selber entsteht – massgebend. Diesbezüglich ist von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (vgl. BGE 144 III 346 ff., E. 1.2.1 f.). Der monatliche Bruttogesamtmietwert beträgt Fr. 2'244.70, weshalb für das vorliegende Rechtsmittelverfahren von einem Streitwert von Fr. 13'468.20 auszugehen ist.”
“Zürich, der Domiziladresse der Berufungsklägerin gemäss Handels- register, die von D._____ zugleich als seine private Anschrift bezeichnet wurde, unter welcher sowohl die Berufungsklägerin als auch er selbst erreichbar seien (act. 47; act. 49; act. 52; act. 55/1–2). Ein weiterer Zustellversuch an die Beru- fungsklägerin und deren Geschäftsführer (je vom 7. Februar 2022) scheiterte wie- derum mit dem Vermerk der Nichtermittelbarkeit des Empfängers unter der ange- gebenen Adresse (act. 56/1–2). In der Folge wurde am 16. Februar 2022 das Stadtammannamt Zürich ... um Zustellung der erwähnten Verfügung ersucht (act. 58). Dieses unternahm Tags darauf einen erfolglosen Zustellgang an die C._____-str. ... und teilte der Kammer unter anderem mit, dass sich dort weder eine Klingel noch ein Briefkasten befinde, die bzw. der auf den Namen der Beru- fungsklägerin oder von D._____ angeschrieben sei (act. 59–61). Am 11. März 2022 wurde Dispositiv-Ziffer 1 (Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschus- ses) der Verfügung vom 1. Februar 2022 gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 64).”
Bezeichnet eine Partei mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland trotz gerichtlicher Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz, kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).
“Dennoch brachte der Gesuchsgegner auf seiner Eingabe vom 7. Januar 2023 nur eine kopierte bzw. eingescannte Unterschrift an (vgl. das Pixelmuster bei der Unterschrift in Urk. 7/80). Die fehlende eigenhändige Unterschrift ist somit nicht auf ein Verse- hen, sondern eine bewusste Missachtung der Formvorschriften zurückzuführen. Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang ausführt, er habe den Formmangel nicht freiwillig herbeigeführt, sondern habe unter Zeitdruck gestan- den, da er von der Vorinstanz weder über die Verhandlung noch über den in der Folge erlassenen Entscheid informiert worden sei (Urk. 1 S. 7 Rz. 18 f.), erweist sich dies als aktenwidrig: Nachdem der Gesuchsgegner es unterlassen hatte, auf- forderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 7/39, 7/49), publizierte die Vorinstanz die Vorladung für die Hauptverhandlung am 11. November 2022 androhungsgemäss (Urk. 7/39 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2) und entsprechend der gesetzlichen Regelung (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO) am”
“Mit Eingabe vom 5. August 2021 erhob die Gesuchstellerin gegen das be- gründete Urteil innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Urk. 23) Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 33). Trotz rechtshilfeweiser Zustellung bezeichnete der Gesuchsgegner innert Frist kein entsprechendes Zustellungsdomizil (vgl. Urk. 34, 35, 37 und 38; Art. 140 ZPO), weshalb ihm mit Verfügung vom 19. April 2022 durch Publikation im Amtsblatt Frist zur Beantwortung der Berufung ange- setzt wurde (Urk. 39 und 40; Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Nachdem sich der Ge- suchsgegner innert Frist nicht vernehmen liess, ist das Verfahren androhungsge- mäss ohne Berufungsantwort weiterzuführen (vgl. Art. 147 ZPO).”
Ist der Adressat während der Verfahrensanhängigkeit über das Verfahren informiert und hat er sich der Zustellung entzogen bzw. die gerichtliche Sendung nicht abgeholt, liegt nach den angeführten Entscheiden und Kommentaren keine "Unmöglichkeit" der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO vor. In diesem Fall ist eine Publikation nicht zwingend erforderlich und die gesetzliche Zustellfiktion kann eintreten (Vereitelung der Zustellung).
“Oktober 2024 als zugestellt. 7. Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Honorarnote ein (pag. 70 ff.). II. 8. Nachdem die Beklagte innert der angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist sie nach Art. 223 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) säumig. 8.1 Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1). 8.2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, d.h. das Gericht trifft einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist auf diese Säumnisfolgen hingewiesen worden (pag. 50 und 53). 8.3 Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn die Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss (Art. 56 ZPO). Ferner kann es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht die Klage nicht schützen will und sich dabei auf eine Rechtsnorm stützt, mit der die Partei vernünftigerweise nicht rechnen konnte und musste. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffes durch das Gericht darf die Parteien nicht überraschen.”
“Gemäss dem hier sinngemäss anwendbaren Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Eine Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die gerichtliche Sendung weder dem Adressaten persönlich noch seinem Vertreter noch einer zu deren Empfang berechtigten Person zugestellt werden kann. Keine Unmöglichkeit der Zustellung ist gegeben, wenn der Adressat der gerichtlichen Sendung während der Anhängigkeit eines Verfahrens, von dem er weiss und in dem er daher mit der Zustellung von gerichtlichen Urkunden rechnen musste, seinem Wohnsitz fernbleibt, ohne dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden nachgesandt und zugestellt werden können. In einem solchen Fall liegt eine Vereitelung der Zustellung vor und greift die Zustellfiktion (vgl. JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 3 f. zu Art. 141 ZPO). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO vorlag, sondern dass sich der Beschwerdeführer der Zustellung entzog bzw. diese vereitelte. Folglich wäre die Behörde nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Verfügung amtlich zu eröffnen (vgl. E. II/4.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 5A_117/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.6).”
“Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich bestreiten oder eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Verfügung vom 16. Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20. Februar 2021 zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E. 3).”
Die Ediktalzustellung ist ultima ratio. Sie darf nur angewendet werden, wenn andere Zustellungsformen nicht möglich sind oder ausserordentliche Umtriebe verursachen und zuvor sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen erfolglos geblieben sind.
“oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung darf nur erfolgen, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Sie ist das letzte Mittel, zu dem das Gericht nur greifen darf, wenn einer der drei absch- liessenden Fälle von Art. 141 Abs. 1 ZPO erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 S. 7221 ff., S. 7308; Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 141 ZPO; Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Da die Ediktalzustellung ultima ratio für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (BGer 4A_646/2020 v.”
“Le délai de recours pour attaquer l'acte notifié irrégulièrement court dès le jour où les parties ont pu en prendre connaissance, dans son dispositif et ses motifs (arrêt du Tribunal fédéral 5A_364/2012 du 20 décembre 2012 consid. 5.2.1). Le fait qu'un jugement soit nul n'implique pas que la compétence de l'autorité de recours pour revoir cette décision au fond soit illimitée dans le temps (arrêt du Tribunal fédéral 4A_142/2016 du 25 novembre 2016, consid. 2.3). 1.1.3 La demande doit indiquer les noms et adresses des parties et de leurs représentants éventuels (art. 221 CPC; Tappy, Commentaire romand, n. 7 ad art. 221 CPC). Selon l'art. 138 al. 1 CPC, les citations, ordonnances et décisions sont notifiées par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception. En vertu de l'art. 141 al. 1 let. b CPC, la notification est effectuée par publication dans la FAO lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires. L'acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). La condition pour une notification par voie édictale au sens de cette disposition est l'impossibilité d'une notification. Une notification ne peut être considérée comme impossible ou présentant des difficultés extraordinaires que lorsque toutes les recherches pertinentes ont été menées, mais en vain (arrêt du Tribunal fédéral 4A_578/2014 du 23 février 2015 consid. 3.2.1). 1.1.4 Selon l'art. 52 CPC, quiconque participe à la procédure doit se conformer aux règles de la bonne foi. La portée de cette règle est identique à celle de l'art. 2 al. 1 et 2 CC (arrêt du Tribunal fédéral 4A_485/2012 du 8 janvier 2013 consid. 6 et 7). A teneur de l'art. 3 al. 2 CC, nul ne peut invoquer sa bonne foi si elle est incompatible avec l'attention que les circonstances permettent d'exiger de lui. 1.2 En l'espèce, contrairement à ce que soutient l'appelant, le jugement du 5 décembre 2019 n'est pas nul. En effet, la notification par voie édictale de l'ordonnance du Tribunal du 23 septembre 2019, enjoignant à l'appelant de répondre à la demande, d'élire un domicile de notification en Suisse et de se présenter à une audience, a été faite conformément aux exigences posées par l'art.”
“1 ZPO als ultima ratio (erst) dann, wenn gemäss lit. a der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; wenn gemäss lit. b eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausseror- dentlichen Umtrieben verbunden wäre (wobei eine Unmöglichkeit der Zustellung erst angenommen werden kann, wenn sämtliche sachdienlichen Nachforschun- gen wie z.B. Anfrage bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts, beim Fürsorge- amt oder bei Bekannten erfolgt, aber erfolglos geblieben sind; Unmöglichkeit kann ferner bei Zustellungen ins Ausland vorliegen, wenn z.B. Staatsverträge mit dem ausländischen Staat fehlen, dieser die Zustellung verweigert oder Krieg herrscht; vgl. BSK ZPO-Gschwend, Art. 141 N 3; Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 141 N 2); oder wenn gemäss lit. c eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO).”
Die Ediktalzustellung ist subsidiär und als ultima ratio nur zulässig. Eine öffentliche Bekanntmachung darf demnach nur erfolgen, wenn förmliche Zustellungen (Art. 137 ff. ZPO) gescheitert sind oder von vornherein zum Scheitern verurteilt erscheinen. Bei unbekanntem Aufenthaltsort des Adressaten müssen zuvor sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen erfolgt sein und erfolglos geblieben sein.
“Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 71 zu Art. 133 VE-ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel (vgl. im SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a S. 62; 112 III 6 E. 4 S. 8), zu dem das Gericht einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fällen" erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7308 zu Art. 139 E-ZPO). Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 1 Art. 141 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 141 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist demnach zulässig, - wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), - wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit.”
“Erst wenn diesbezüglich neue Recherchen getätigt wurden, die ebenfalls ohne Erfolg verlaufen sind, darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) erfol- gen (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 2 f. m.w.H.). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.Die Vorinstanz forderte die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 30. März 2023 auf, den Organisationsmangel zu beseitigen. Sie publizierte diese Verfü- gung ohne weitere Abklärungen direkt am tt.mm.2023 im SHAB. Genauso ist sie mit dem Urteil vom 17. Mai 2023 verfahren (vgl. E. 1.2.). Dass die Vorinstanz vor der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils weitere Zustellungen im Sinne der erwähnten Praxis versucht oder sonstige Nachforschungen getätigt hätte, ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welchen nur als letztes Mittel gegriffen werden darf, waren deshalb nicht erfüllt. - 10 - 3.5.Damit hatte die Berufungsklägerin von der vorinstanzlichen Verfahrenser- öffnung mangels Zustellung der Verfügung vom 30. März 2023 keine Kenntnis und somit auch keine Gelegenheit, am gegen sie laufenden Verfahren teilzuneh- men. Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin auf anderem Weg vom Organi- sationsmängelverfahren Kenntnis gehabt hätte, gibt es keine. Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das vorinstanzliche Urteil vom 17. Mai 2023 ist nichtig, was vorliegend von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3). Die Vorinstanz hat das Verfahren noch- mals durchzuführen. 3.6.Weitere Ausführungen zum Fristwiederherstellungsgesuch erübrigen sich damit. Die Berufung gegen die Verfügung vom 10. November 2023 ist abzuschrei- ben. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz.”
“oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung darf nur erfolgen, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Sie ist das letzte Mittel, zu dem das Gericht nur greifen darf, wenn einer der drei absch- liessenden Fälle von Art. 141 Abs. 1 ZPO erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 S. 7221 ff., S. 7308; Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 141 ZPO; Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Da die Ediktalzustellung ultima ratio für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (BGer 4A_646/2020 v.”
Ist die Privatadresse bekannt und ist eine an diese Adresse gerichtete Sendung lediglich wegen Nichtabholung (nicht wegen unbekannter Adresse) zurückgekommen, rechtfertigt dies nach der zitierten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die ediktale Zustellung; vor einer ediktalen Zustellung ist ein weiterer Zustellversuch an die bekannte Adresse vorzunehmen, andernfalls kann die ediktale Zustellung als unwirksam angesehen werden.
“con- sid. 3.4). Il giudice di prime cure era a conoscenza dell'indirizzo privato dell'avente diritto di firma individuale domiciliato in Svizzera. Infatti la prima raccomandata, con il termine per ripristinare la situazione legale, è stata spedita a tale indirizzo ed è ritornata al Tribunale regionale per mancato ritiro, e non per indirizzo sconosciu- to o non valido. Non può quindi essere ritenuto che l'appellante fosse irreperibile e, senza procedere prima a un nuovo tentativo di notificazione all'indirizzo privato, non può essere dedotta l'impossibilità di procedere alla notificazione se non in via edittale. Ne consegue che i presupposti stabiliti dall'art. 141 CPC non erano in concreto adempiuti, di modo che la notifica edittale risulta inefficace. Dalla docu- mentazione agli atti non risulta inoltre che l'appellante fosse a conoscenza della pendenza della procedura per lacuna nell'organizzazione dinanzi al Tribunale re- gionale, non essendole lo scritto del giudice di prime cure del 18 gennaio 2022 mai pervenuto. L'appellante stessa indica piuttosto di essere venuta a conoscenza di tale procedura unicamente a seguito dello scritto dell'Ufficio del registro di commercio del 1º marzo 2022 (act. A.1 n. 2; act. B.I), a seguito del quale ha poi effettivamente immediatamente provveduto a ripristinare la situazione legale (act. A.1 n. 3, act. B.L e B.N). Di conseguenza, in virtù di quanto esposto in precedenza (cfr. consid. 2), la decisione qui impugnata, risulta viziata da un grave errore pro- cedurale ed è da ritenere nulla.”
Publikation gemäss Art. 141 ZPO gilt als Zustellung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (z. B. Unauffindbarkeit oder Schwierigkeit der Zustellung; gilt auch bei im Ausland Wohnhaften). Übliche Publikationsorgane sind das kantonale Amtsblatt und die Schweizerische Handelsamtsblatt (FOSC/FUSC). Die Veröffentlichung muss die wesentlichen Bestandteile des zuzustellenden Entscheids wiedergeben; es ist zulässig, darauf hinzuweisen, dass ein Duplikat/Exemplar beim Gericht/Greffe zur Einsicht bereitliegt. Offensichtliche Fehler in Referenznummern (z. B. Zahlendreher), welche den publizierten Entscheid für den Adressaten eindeutig erkennbar lassen, stehen der Wirksamkeit der edikten Zustellung nicht zwingend entgegen.
“Par conséquent, le recours expédié au greffe de la Cour le ______ 2020, a été interjeté dans le délai prescrit de sorte qu'il est recevable à cet égard. Il est, pour le surplus, recevable quant à sa forme (art. 321 al. 1 CPC). 3. La recourante fait valoir que la notification de la décision querellée serait nulle, dans la mesure où ni le dispositif, ni la motivation n'auraient été correctement publiés. Elle requiert ainsi que cette décision lui soit notifiée par le Tribunal. 3.1. La notification est effectuée par publication dans la feuille d'avis officielle cantonale ou la Feuille officielle suisse du commerce: a. lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées; b. lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires; c. lorsque la partie domiciliée à l'étranger n'a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l'injonction du tribunal. L'acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 CPC). L'article 141 CPC ne contient aucune information sur le contenu de l'avis public. Il suffit de reproduire les éléments essentiels de l'acte à signifier et il peut être indiqué qu'un double est disponible au greffe de la juridiction à l'attention du destinataire (Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3e éd., Bâle 2017, n. 8a ad art. 141). 3.2. En l'espèce, la reconnaissance de la faillite étrangère a été publiée le ______ 2020 dans la FAO et dans la FOSC. Bien que la publication fasse référence au "jugement du ______ 2020 JTPI/4720/2010", il mentionne également le jugement prononcé en Russie le ______ 2019 et la date du jugement à savoir le ______ 2020. La recourante aura sans peine, comme elle le reconnaît dans son recours, compris que le numéro de décision mentionné comprenait une faute de frappe et qu'il s'agissait du jugement JTPI/4720/2020. La publication énonce clairement que la reconnaissance de la faillite de D______ a été prononcée le ______ 2020; le chiffre 1 du dispositif - qui est le seul qui s'attache au fond de la procédure - est reproduit dans son entier.”
“L’art. 141 CPC è applicabile anche ai casi in cui il destinatario ha il domicilio all’estero se le condizioni poste dal cpv. 1 lett. a – c sono adempiute (Frei in: Berner Kommentar, Schweizerische ZPO, vol. I, 2012, n. 20 ad art. 141 CPC; Gschwend in: Basler Kommentar, ZPO, 3a ed. 2017, n. 12 segg. ad art. 141 CPC). La notificazione è fatta mediante pubblicazione nel Foglio ufficiale cantonale o nel Foglio ufficiale svizzero di commercio in tre ipotesi, enumerate esaustivamente all’art. 141 cpv. 1 CPC (Frei, op.cit.; n. 6 ad art. 141 CPC; Trezzini, Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, IIa ed., Vol. 1, n. 1 ad art. 141 CPC): se il luogo di dimora del destinatario è sconosciuto e non può essere individuato nemmeno con debite e ragionevoli ricerche (cpv. 1 lett. a); oppure se è noto ma una notificazione è impossibile o straordinariamente difficoltosa (cpv. 1 lett. b); oppure ancora se una parte con domicilio o sede all’estero non ha designato un recapito in Svizzera nonostante l’invito rivoltole dal giudice (cpv.”
“Nella decisione impugnata, il Giudice di pace ha dapprima osservato che l’istanza di opposizione al sequestro “è stata intimata per raccomandata all’istante […] al suo indirizzo in Croazia [e ch’è] ritornata come non ritirata in data 09.08.2023”, come pure che “nel medesimo tempo è stata notificata nella forma degli assenti (art. 141 CPC) sul foglio ufficiale [cantonale] in data 03.07.2023”. Il magistrato ha poi statuito che il sequestro è infondato, perché il credito alla sua base è inesistente. Ha statuito che ad ogni modo il sequestro deve decadere, perché la sequestrante non ha fatto spiccare un precetto esecutivo a convalida dello stesso entro il termine di un anno. Il primo giudice ha pertanto accolto l’istanza e revocato il sequestro.”
“3 CO, l'Ufficio del registro di commercio (qui di seguito: URC) l’ha invano diffidata, dapprima tramite raccomandata 29 maggio 2020 (ritornata al mittente per irreperibilità della destinataria, v. doc. B e C), e in seguito tramite pubblicazione sul FUSC del 30 giugno 2020 (doc. D), a ripristinare la situazione legale e a notificare la pertinente iscrizione entro il termine di 30 giorni, menzionando le prescrizioni determinanti e le conseguenze giuridiche nel caso della loro violazione (art. 154 cpv. 1, 2 e 2bis vORC). 2. In assenza di riscontri, con istanza 14 settembre 2020 l’URC ha convenuto la società innanzi alla Pretura del Distretto di Lugano (Sezione 1), chiedendo che nei suoi confronti fossero adottate le misure necessarie ex art. 731b CO in connessione con gli art. 819 CO, 941a cpv. 1 vCO e art. 154 cpv. 3 vORC (inc. SO.2020.4156). 3. In data 9 novembre 2020 il Pretore ha fissato alla convenuta, con notifica per via edittale sul Foglio ufficiale cantonale (FU) ai sensi dell’art. 141 CPC, un termine di 30 giorni per ripristinare la situazione legale (ovvero designare un gerente abilitato a rappresentare la società in Svizzera, richiedere la pertinente iscrizione a registro di commercio e fissare il recapito statutario), pena l’adozione d’ufficio delle misure necessarie fra cui lo scioglimento e la messa in liquidazione della società secondo le prescrizioni applicabili al fallimento. 4. Preso atto del mancato ripristino della situazione legale entro il termine assegnato, il Pretore con decisione 17 febbraio 2021 (pure notificata alla convenuta in via edittale) ha accolto l'istanza e disposto lo scioglimento della società in applicazione dell’art. 731b cpv. 1bis n. 3 CO, ordinandone la liquidazione in via di fallimento e prescindendo dal prelievo di tasse e spese. 5. La liquidazione della società è stata affidata all’Ufficio fallimenti di Lugano. Con istanza 18 marzo 2021, il suddetto Ufficio ha chiesto al Pretore di sospenderla per mancanza di attivo, riservata la facoltà dei creditori di chiederne la continuazione previo anticipo delle spese (art.”
“Malgrado i vari solleciti telefonici, per posta elettronica (e-mail del 22 marzo 2022) e per scritto raccomandato (cfr. comunicazione 6 aprile 2022, inviata al recapito di __________) di questa Camera, gli appellanti hanno omesso di indicare il loro attuale Comune di domicilio e un recapito postale valido per la notifica della corrispondenza. H. L’impugnativa non è stata notificata agli attori per una risposta. E considerato in diritto: 1. L’art. 308 cpv. 1 lett. a CPC prevede che sono impugnabili mediante appello le decisioni finali di prima istanza, posto che in caso di controversie patrimoniali il valore litigioso secondo l'ultima conclusione riconosciuta nella decisione sia di almeno fr. 10'000.- (cpv. 2). Nella fattispecie, tale valore supera la soglia testé menzionata. 2. Giusta l’art. 311 cpv. 1 CPC l’appello deve essere proposto all’autorità giudiziaria superiore entro 30 giorni dalla notificazione della decisione impugnata. In concreto, la decisione del 10 febbraio 2022 è stata notificata agli appellanti in via edittale (art. 141 CPC), con la pubblicazione sul Foglio ufficiale (FUCT), il 17 febbraio 2022. L’appello 11 marzo 2022 è pertanto senz’altro tempestivo. 3. L’atto di appello deve contenere i motivi di fatto e di diritto sui quali si fonda ed essere motivato (art. 310 e 311 cpv. 1 CPC). L’appellante deve spiegare non perché le sue argomentazioni siano fondate, ma perché sarebbero erronee o censurabili le motivazioni del Pretore. Non può dunque limitarsi a proporre una propria tesi e una propria lettura dei fatti, bensì deve offrire critiche puntuali, esplicite e circostanziate al giudizio pretorile, pena l’irricevibilità delle medesime. Un appello motivato deve altresì contenere delle richieste di giudizio (domande o conclusioni); difatti, da esso deve risultare non solo che la decisione di primo grado è impugnata e per quali ragioni, ma anche in che misura ne sia chiesta la riforma (STF 4A_297/2021 del 3 febbraio 2022 consid. 4.3; DTF 137 III 617 consid. 4.2.2; IICCA del 29 marzo 2021, inc. 12.2020.”
Ein einmaliger, nicht erfolgreicher Zustellversuch rechtfertigt die Ediktalzustellung nicht; es sind zwei korrekt durchgeführte Zustellversuche erforderlich.
“Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Bei Ediktalzustellung gilt die Zustellung als am Tag der Publikation erfolgt; daraus beginnen unter anderem Rechtsmittelfristen.
“Die Zustellung wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such fingiert, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Als Zustellung "auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung" im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO kommen im Kanton Zürich insbe- sondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (vgl. § 121 Abs. 1 GOG/ZH). 3.3.Darüber hinaus kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amts- blatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zu- stellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung gilt dann als am Tag der Publikation erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). In der Regel darf erst dann von einer Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden, wenn ausreichende Versu- che des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustel- lungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zu Hause persönlich angetroffen werden kann (vgl. etwa OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019, E. 6a m.w.H.). Bei einer be- kannten Adresse eines Empfängers darf gemäss ständiger Praxis der Kammer - 9 - von einer Unmöglichkeit der Zustellung erst ausgegangen werden, wenn drei for- melle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind. Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (bspw. bei den nächsten Angehörigen, bei zivilen und militärischen Behörden, bei der Polizei, beim Postamt, etc.”
“Il a complété son recours par acte du 25 octobre 2022. D. C.________ SA n’a pas déposé de réponse au recours. en droit 1. 1.1. Devant le Tribunal cantonal, la procédure a lieu dans la langue de la décision attaquée (art. 115 al. 4 de la loi sur la justice du 31 mai 2010 [LJ ; RSF 130.1]), soit en l’occurrence le français. Nonobstant cela, les parties peuvent déposer leurs actes dans la langue officielle de leur choix, sans égard à la langue de la procédure (ATF 145 I 297 consid. 2.6), ce que le recourant a choisi de faire en l’espèce en déposant son écriture en langue allemande. 1.2. Conformément à l'art. 174 al. 1 LP, qui s’applique aux faillites sans poursuite préalable (art. 194 al. 1 LP), la décision du juge de la faillite peut, dans les dix jours, faire l'objet d'un recours au sens du CPC (art. 309 let. b ch. 7 CPC). En l’espèce, la décision attaquée a été notifiée au recourant par la voie édictale (art. 141 al. 1 let. a CPC), dans la Feuille officielle du 23 septembre 2022. L’acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Dans son recours, déposé le 24 octobre 2022, soit après le délai légal de 10 jours pour interjeter recours, le recourant requiert implicitement une restitution de délai (art. 148 CPC), alléguant qu’il n’a eu connaissance de la décision attaquée que le 13 octobre 2022. Sa requête et la question de la recevabilité de son recours peuvent toutefois rester ouverte vu l’issue de la cause. 1.3. Le recours est recevable pour violation du droit et pour constatation manifestement inexacte des faits (art. 320 CPC), les parties pouvant toutefois faire valoir, selon l'art. 174 LP, des pseudo-nova (al. 1) ainsi que, à certaines conditions, de vrais nova (al. 2). 1.4. En application de l'art. 327 al. 2 CPC, la Cour statue sur pièces. 2. 2.1. Aux termes de l'art. 190 al. 1 ch. 1 LP, le créancier peut requérir la faillite sans poursuite préalable si le débiteur n'a pas de résidence connue, s'il a pris la fuite dans l'intention de se soustraire à ses engagements, s'il a commis ou tenté de commettre des actes en fraude des droits de ses créanciers ou celé ses biens dans le cours d'une poursuite par voie de saisie dirigée contre lui.”
“Unter dem Titel "Verfügung vom 10. Mai 2022" wurde das Dispositiv der am 23. September 2021 ergangenen vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 5/76) im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (Urk. 5/94 = Urk. 2), obwohl diese Verfügung bereits am 24. September 2021 im Amtsblatt publiziert worden war (Urk. 5/77). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung als am Tag der Publi- kation erfolgt. Demnach wurde die Verfügung vom 23. September 2021 dem Klä- ger durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich ordnungsgemäss eröffnet. Der Kläger hätte bei aufmerksamer Durchsicht des Publikationstexts der Verfü- gung vom 10. Mai 2022 im Amtsblatt erkennen können, dass deren Inhalt mit der- jenigen vom 23. September 2021 übereinstimmt. Mit der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt lic. oec. X._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Beklagten abgewiesen (Urk. 5/93). Der Kläger ist dadurch weder formell noch materiell beschwert. Er wird durch den vorinstanzli- chen Entscheid in seiner Rechtsstellung nicht tangiert. Das bedeutet, dass ihm in dieser Hinsicht kein Nachteil erwächst. Dasselbe gilt für die irrtümlich im Amtsblatt erneut publizierte Verfügung, mit welcher das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der in der Person von Rechtsanwalt lic.”
Die Vorinstanz hat vor der Ediktalzustellung keine zweimaligen gerichtlichen Zustellversuche unternommen; daher war die Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO verfrüht bzw. nicht gerechtfertigt.
“Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz über- wiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntma- chung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist.”
Ist die Publikationsvoraussetzung nicht erfüllt – namentlich wenn eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre – verletzt die ediktale Zustellung das rechtliche Gehör und kann zur Aufhebung des Entscheids führen. Die Wirksamkeit der Publikation kann dabei sowohl Empfangs- als auch sachrechtliche Bedeutung haben.
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustel- lungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).”
“S'agissant des frais et dépens, il a estimé que, si elle avait eu à trancher, la Cour de céans aurait admis les conclusions de l'appel. Il a par conséquent conclu à ce que les frais et dépens soient mis à la charge de l'intimé. A titre subsidiaire, il a conclu à ce que les frais judiciaires soient laissés à la charge du canton, et que chaque partie assume ses propres frais d'avocat, sous réserve de l'assistance judiciaire. De son côté, la curatrice de représentation de l'intimé a indiqué, par courrier du 27 mars 2023, que l'équité commande de laisser les frais à la charge de l'Etat. en droit 1. L'appel du 21 novembre 2022 porte sur une décision constatant la paternité de l'appelant sur l'intimé. Pour juger de la recevabilité de cet appel, il eût fallu examiner dans quelle mesure le Président du tribunal était autorisé à recourir à la voie édictale (art. 141 al. 1 let. a CPC). En effet, si les conditions pour user de ce mode de notification étaient remplies, la décision était réputée notifiée le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC) et l'appel était tardif. En revanche, si la notification par voie édictale ne remplissait pas les conditions légales, l'appel était intervenu en temps utile dès lors que l'appelant a pris connaissance de la décision du 14 octobre 2016 en date du 23 octobre 2022. Or, la question de savoir si la notification de la décision du 14 octobre 2016 était intervenue valablement est également la question de fond à résoudre pour décider du sort à donner à l'appel. En effet, si la notification était viciée, l'appel doit être admis, alors que si elle était valable, l'appel doit être rejeté. En présence d'un point de droit qui influence non seulement la recevabilité, mais aussi le fond, il convient d'appliquer par analogie la théorie des faits de double pertinence, d'après laquelle il suffit, au stade de la recevabilité, que le recourant rende vraisemblable que, sur la question litigieuse, les conditions fondant la compétence du tribunal sont remplies, le point de savoir si tel est effectivement le cas étant ensuite tranché, pour autant que les autres conditions de recevabilité propres à la matière soient réunies, avec l'examen de la cause au fond (arrêt TF 2C_284/2016 du 20 janvier 2017 consid.”
Publikationszustellung nach Art. 141 ZPO ist nur in den abschliessend genannten Fällen zulässig. Soweit sie wegen unregelmässigem Aufenthalt oder fehlendem festen Wohnsitz in Betracht gezogen wird, setzen die Voraussetzungen voraus, dass der Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte. Die Anzeige der Geeignetheit der Nachforschungen ist eine einzelfallabhängige Tatsachenprüfung, die nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen ist.
“Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs örtlich zuständig (Art. 33 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG (vgl. act. 1 Rz. 4; act. 3/5). 2.2. Zustellung 2.2.1. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ist der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelbar, eine Zustellung unmög- lich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden oder wird von einer Partei mit ausländischem Wohnsitz entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustell- domizil in der Schweiz bezeichnet, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kan- tonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Diesfalls gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 ZPO). 2.2.2. Gegenüber der Gesuchstellerin gab die Gesuchsgegnerin in einem Schrei- ben vom 7. Dezember 2022 – und damit nach ihrer Abmeldung nach E._____ – die streitgegenständliche C._____-Strasse 1, D._____ als ihre Adresse an (act. 3/22). Nach Auskunft der Einwohnerkontrolle war sie seither nicht als dort wohnhaft gemeldet. Eine gesetzliche Pflicht zur Meldung bestünde denn auch erst bei einem Aufenthalt von drei Monaten innert eines Jahres (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 1 lit. b MERG [Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister des Kantons Zürich]). Daraus lässt sich schliessen, dass die Gesuchsgegnerin sich nur in unregelmässigen Zeitabschnitten in der streitgegenständlichen Liegen- schaft aufhält. Dies bestätigt auch die Mitmieterin der Gesuchsgegnerin. Nach ih- rer Schilderung verbrachte die Gesuchsgegnerin im April 2023 einige Tage in der streitgegenständlichen Wohnung und würde anfangs Juni 2023 möglicherweise wieder dort weilen (act.”
“consid. 2.2.2; Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [edit.], ZPO Kommentar, 2ª ed., Zurigo 2015, n. 3 ad art. 141 CPC; Gschwend, op. cit., n. 2 seg. ad art. 141 CPC; Huber, op. cit., n. 12 ad art. 141 CPC; Frei, op. cit., n. 12 ad art. 141 CPC). Quando tale compito di ricerca è da ritenere sufficientemente ot- temperato va determinato secondo le circostanze del caso concreto (TF 4A_646/2020 del”
“L’art. 141 CPC è applicabile anche ai casi in cui il destinatario ha il domicilio all’estero se le condizioni poste dal cpv. 1 lett. a – c sono adempiute (Frei in: Berner Kommentar, Schweizerische ZPO, vol. I, 2012, n. 20 ad art. 141 CPC; Gschwend in: Basler Kommentar, ZPO, 3a ed. 2017, n. 12 segg. ad art. 141 CPC). La notificazione è fatta mediante pubblicazione nel Foglio ufficiale cantonale o nel Foglio ufficiale svizzero di commercio in tre ipotesi, enumerate esaustivamente all’art. 141 cpv. 1 CPC (Frei, op.cit.; n. 6 ad art. 141 CPC; Trezzini, Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, IIa ed., Vol. 1, n. 1 ad art. 141 CPC): se il luogo di dimora del destinatario è sconosciuto e non può essere individuato nemmeno con debite e ragionevoli ricerche (cpv. 1 lett. a); oppure se è noto ma una notificazione è impossibile o straordinariamente difficoltosa (cpv. 1 lett. b); oppure ancora se una parte con domicilio o sede all’estero non ha designato un recapito in Svizzera nonostante l’invito rivoltole dal giudice (cpv. 1 lett. c). La notifica edittale che non adempie i requisiti stabiliti dall’art. 141 CPC è priva di effetti (Gschwend, op.cit., n. 10 ad art. 141 CPC; Trezzini, op. cit., n. 7 ad art. 141 CPC). La notificazione per via edittale ai sensi dell’art. 141 cpv. 1 lett. a e b CPC genera una finzione di notificazione a cui il giudice può ricorrere solo in casi eccezionali, dopo avere esaurito tutte le indagini del caso che si potevano ragionevolmente/oggettivamente esigere a dipendenza delle circostanze concrete per individuare il recapito (Trezzini, op. cit., n. 8 segg. ad art. 141 CPC). A titolo generale, occorrerà dimostrare che il destinatario ha abbandonato il suo precedente domicilio e che non ne ha stabilito uno nuovo o che è irreperibile senza un domicilio noto (TF 7B.”
Die Ediktalzustellung ist subsidiär/ultima ratio und nur in den gesetzlich genannten Fällen zulässig. Sie kommt nur in Betracht, wenn — trotz sämtlicher zumutbarer und sachdienlicher Nachforschungen — der Aufenthaltsort unbekannt bleibt, eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder eine Partei mit Sitz/Wohnsitz im Ausland kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Diese Voraussetzungen sind vom Gericht zu prüfen.
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, - 7 - wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1-2 m.w.H.).”
“Die (fristauslösende) Zustellung erfolgt grundsätzlich mittels eingeschriebe- ner Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 ZPO). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung in bestimmten Fällen - 6 - auch ediktal, d.h. durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt erfolgen. Die Zustellung gilt diesfalls als am Tag der Pub- likation erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist nur in den gesetz- lich normierten Fällen zulässig: Wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermit- telt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Um- trieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichtes kein Zustelldomizil in der Schweiz be- zeichnet hat.”
“Le délai de recours pour attaquer l'acte notifié irrégulièrement court dès le jour où les parties ont pu en prendre connaissance, dans son dispositif et ses motifs (arrêt du Tribunal fédéral 5A_364/2012 du 20 décembre 2012 consid. 5.2.1). Le fait qu'un jugement soit nul n'implique pas que la compétence de l'autorité de recours pour revoir cette décision au fond soit illimitée dans le temps (arrêt du Tribunal fédéral 4A_142/2016 du 25 novembre 2016, consid. 2.3). 1.1.3 La demande doit indiquer les noms et adresses des parties et de leurs représentants éventuels (art. 221 CPC; Tappy, Commentaire romand, n. 7 ad art. 221 CPC). Selon l'art. 138 al. 1 CPC, les citations, ordonnances et décisions sont notifiées par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception. En vertu de l'art. 141 al. 1 let. b CPC, la notification est effectuée par publication dans la FAO lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires. L'acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). La condition pour une notification par voie édictale au sens de cette disposition est l'impossibilité d'une notification. Une notification ne peut être considérée comme impossible ou présentant des difficultés extraordinaires que lorsque toutes les recherches pertinentes ont été menées, mais en vain (arrêt du Tribunal fédéral 4A_578/2014 du 23 février 2015 consid. 3.2.1). 1.1.4 Selon l'art. 52 CPC, quiconque participe à la procédure doit se conformer aux règles de la bonne foi. La portée de cette règle est identique à celle de l'art. 2 al. 1 et 2 CC (arrêt du Tribunal fédéral 4A_485/2012 du 8 janvier 2013 consid. 6 et 7). A teneur de l'art. 3 al. 2 CC, nul ne peut invoquer sa bonne foi si elle est incompatible avec l'attention que les circonstances permettent d'exiger de lui. 1.2 En l'espèce, contrairement à ce que soutient l'appelant, le jugement du 5 décembre 2019 n'est pas nul. En effet, la notification par voie édictale de l'ordonnance du Tribunal du 23 septembre 2019, enjoignant à l'appelant de répondre à la demande, d'élire un domicile de notification en Suisse et de se présenter à une audience, a été faite conformément aux exigences posées par l'art.”
Die Ediktalzustellung gilt als subsidiär und ultima ratio: Sie ist nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist und bei unbekanntem Aufenthalt sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Bei bekanntem Aufenthaltsort sind — in der Rechtsprechung — in der Regel mehrere formelle Zustellversuche (z. B. drei formelle Versuche auf zwei Wegen) erforderlich, bevor von einer Unmöglichkeit der Zustellung und damit von der Zulässigkeit der Publikation ausgegangen werden darf.
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, - 7 - wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1-2 m.w.H.).”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustel- lungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).”
“oder wenn eine Partei mit (Wohn-)Sitz im Ausland entge- gen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeich- net hat (lit. c). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO). Von einer Unmöglichkeit darf in der Regel erst ausgegangen wer- den, wenn entsprechende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustellungsempfänger weder die eingeschriebene Post- sendung abholt, noch zuhause persönlich angetroffen werden kann (vgl. KUKO ZPO-Weber, a.a.O., Art. 141 N 2, Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 141 N 19.; BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 3). Der Vorinstanz war die Domiziladresse der Schuldnerin bekannt. Bei bekannter Adresse braucht es drei formelle Versuche auf zwei verschiedenen Wegen damit von einer Un- möglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden darf (vgl. OGer ZH LF160059 vom 22. Dezember 2016 E. 5. mit Hinweis auf OGer ZH PF150044 vom 2. September 2015 E. 3.3., OGer ZH PS140173 vom 25. Juli 2014 E. 2.2.).”
Bei rechtmässig angeordneter Publikation entsteht gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO die unwiderlegbare Vermutung, dass die publizierte Bekanntmachung dem Adressaten am Tag der Publikation zugegangen ist (Zustellungsfiktion). Dies ist insbesondere relevant bei Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben.
“Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlaufe des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis - 4 - gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz in C._____. Die Verfügungen vom 12. März 2021 und vom 5. Mai 2021 wurden der Beklagten folglich auf dem internationalen Rechtshil- feweg zugestellt. Die Zustellung war erfolgreich (Zustellung im August 2021; act. 11 B). In der besagten Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Klagantwort zu erstatten sowie um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 10). Da die Be- klagte innert der ihr angesetzten Frist und bis heute weder ein Zustellungsdomizil noch einen Rechtsvertreter in der Schweiz bezeichnete, wurde die Verfügung vom 4. November 2021 betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung der Kla- geantwort (act.”
“Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, - 4 - dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 7/16). Die Verfügungen vom”
Die Vorinstanz ging bereits von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne zuvor selbst die erforderlichen, zweimaligen gerichtlichen Zustellversuche vorzunehmen. Allein die gleichzeitige Publikation und ein durch das GIHA erfolgter eingeschriebener Versand (sowie Kopien an ein Verwaltungsratsmitglied) genügten nach dem Aktenstand nicht, weshalb die Ediktalzustellung als verfrüht erscheint.
“Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG act. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Die Publikation gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO ist das ultima-ratio‑Mittel und setzt eine der in lit. a–c abschliessend aufgeführten Alternativvoraussetzungen voraus: unbekannter Aufenthalt trotz zumutbarer Nachforschungen, Unmöglichkeit oder aussergewöhnliche Schwierigkeiten der Zustellung, oder fehlende Wahladresse in der Schweiz trotz gerichtlicher Aufforderung. Wird die ediktale Zustellung bei offensichtlich nicht erfüllten Voraussetzungen angewendet, führt dies regelmässig zu einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, der in der Regel zur Nichtigkeit der Entscheidung führt. Soweit das Gericht die Partei zur Wahl eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ersucht, ist eine solche Injonktion grundsätzlich mittels Rechtshilfe zuzustellen, sofern kein völkerrechtlicher Vertrag eine direkte postalische Zustellung zulässt.
“La notification de la demande par le biais de l’entraide n’était pas impossible ni ne présentait des difficultés extraordinaires et il ne serait pas démontré que l’appelante n’aurait pas donné suite à une injonction d’élection de domicile en Suisse. Les notifications par voie édictale seraient ainsi nulles, de sorte qu’en rendant une décision par défaut, le tribunal aurait violé le droit d’être entendu de l’appelante. 3.2 3.2.1 L’art. 141 al. 1 CPC prévoit ce qui suit : « La notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce : a. lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées ; b. lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires ; c. lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal. ». Dans le cas où il est fait application de l’art. 141 al. 1 CPC, la notification est réputée avoir eu lieu le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC ; TF 4A_110/2015 du 16 avril 2015 consid. 1). Aux termes de l’art. 140 CPC, le tribunal peut ordonner aux parties dont le domicile ou le siège se trouve à l’étranger d’élire en Suisse un domicile de notification. Le destinataire doit avoir été rendu attentif aux conséquences en cas d’omission. Une telle injonction doit être adressée par voie d’entraide, sauf si un traité international permet la notification postale directe (ATF 143 III 28 consid. 2.2.1 ; CREC 12 avril 2017/88). La notification par voie édictale est le moyen ultime auquel le tribunal ne peut avoir recours que lorsque l'une des trois hypothèses énumérées exhaustivement à l'art. 141 al. 1 let. a à c CPC est réalisée. Si le tribunal utilise la notification par voie édictale alors que les conditions n'en sont manifestement pas réunies, la décision souffre d'un vice de procédure d'une gravité telle qu'en règle générale elle apparaît nulle (ATF 136 III 571 consid.”
“b CPC (Tappy, Les voies de droit du nouveau Code de procédure civile, in JdT 2010 III 115, spéc. p. 121), dans les causes non patrimoniales ou dont la valeur litigieuse, au dernier état des conclusions devant l’autorité inférieure, est de 10'000 fr. au moins (art. 308 al. 2 CPC). Les mesures protectrices de l’union conjugale étant régies par la procédure sommaire (art. 271 CPC), le délai pour l'introduction de l’appel est de dix jours (art. 314 al. 1 CPC). Un membre de la Cour d'appel civile statue comme juge unique (art. 84 al. 2 LOJV [Loi d’organisation judiciaire du 12 décembre 1979 ; BLV 173.01]). 1.2 En l'espèce, formé en temps utile par une partie qui y a intérêt (art. 59 al. 2 let. a CPC) et portant sur des conclusions qui, capitalisées (art. 92 CPC), sont supérieures à 10'000 francs, l’appel est recevable. 2. 2.1 L’instance d’appel notifie l’appel à la partie adverse pour qu’elle se détermine par écrit, sauf si l’appel est manifestement irrecevable ou infondé (art. 312 al. 1 CC). Aux termes de l'art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pas pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a), lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b) ou encore lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal (let. c). Selon Bohnet, c’est surtout lorsque la notification doit avoir lieu à l’étranger et que l’Etat de destination refuse d’y procéder en temps utile que l’hypothèse de l’art. 141 al. 1 let. b CPC se présente. Des difficultés extraordinaires ne devraient donc être reconnues qu’en cas de difficultés concrètes, notamment après une tentative infructueuse (Commentaire romand, CPC, Bâle 2019, 2e éd., n. 9 ad art. 141 CPC). Selon l'art. 147 CPC, une partie est défaillante lorsqu’elle omet d’accomplir un acte de procédure dans le délai prescrit ou ne se présente pas lorsqu’elle est citée à comparaître (al.”
Eine Publikation nach Art. 141 Abs. 1 ZPO kommt erst in Betracht, wenn die tatsächlichen Zustellversuche gescheitert sind. Zudem müssen sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos geblieben sein.
“Von der Unmöglichkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO darf in der Regel erst ausgegangen werden, wenn entsprechende Ver- suche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind (vgl. KUKO ZPO-W EBER, 3. Aufl. 2021, Art. 141 N 2, BSK ZPO-G SCHWEND/BORNATICO, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 3). Gleich wie im Fall von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist zudem auch bei lit. b gefordert, dass sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sind (vgl. BSK ZPO-G SCHWEND/BORNATICO, a.a.O., Art. 141 N 3; BK ZPO-FREI, Art. 141 N 12; ZK ZPO-Staehelin, a.a.O., Art. 141 N 2).”
Lässt eine im Ausland wohnhafte Partei trotz gerichtlich angeordneter Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, kann das Gericht androhend die Zustellung durch Publikation anordnen. Mit einer rechtmässig angeordneten Publikation tritt die in Art. 141 Abs. 2 ZPO geregelte Zustellungsfiktion ein.
“Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage anhängig (Urk. 5/1 S. 3). Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Verfügung vom 25. August 2021 Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 5/65). Trotz rechtshilfeweiser Zustellung bezeichnete der Kläger innert Frist kein ent- sprechendes Zustelldomizil (vgl. Urk. 5/66; Art. 140 ZPO), weshalb in der Folge androhungsgemäss die Mitteilungen der an den Kläger gerichteten vorinstanzli- chen Entscheide durch Publikation im Amtsblatt erfolgten (Urk. 5/74, 5/77, 5/85, 5/94, 5/103, 5/113; Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Am 23. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 5'000.–, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in- klusive Bestellung von Sine Selman als unentgeltliche Rechtsbeiständin ab (Urk. 5/73 S. 4). Gleichentags wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten auf Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses des Klägers ab, bewilligte der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt lic. oec. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 5/76 S. 2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 ersuchte lic. oec. X._____ um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten (Urk. 5/90). Die Vorinstanz verfügte am 10. Mai 2022 das Folgende (Urk. 5/93): "1. Das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt lic. oec. X._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Beklagten wird abgewiesen.”
“Zustellungen an die Beklagte Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, - 4 - dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 7/16). Die Verfügungen vom”
Vor der Eröffnung durch Publikation hat die Vorinstanz zu prüfen, ob die Zustellung an einem funktionierenden Rechtsdomizil tatsächlich unmöglich ist. Fehlt ein zweimaliger, korrekt durchgeführter Zustellversuch, ist eine Ediktalzustellung verfrüht.
“Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Wird derselbe Publikationstext mehrmals identisch veröffentlicht, gilt die Zustellung bereits mit der erstmaligen Veröffentlichung als erfolgt.
“Unter dem Titel "Verfügung vom 10. Mai 2022" wurde das Dispositiv der am 23. September 2021 ergangenen vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 5/76) im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (Urk. 5/94 = Urk. 2), obwohl diese Verfügung bereits am 24. September 2021 im Amtsblatt publiziert worden war (Urk. 5/77). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung als am Tag der Publi- kation erfolgt. Demnach wurde die Verfügung vom 23. September 2021 dem Klä- ger durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich ordnungsgemäss eröffnet. Der Kläger hätte bei aufmerksamer Durchsicht des Publikationstexts der Verfü- gung vom 10. Mai 2022 im Amtsblatt erkennen können, dass deren Inhalt mit der- jenigen vom 23. September 2021 übereinstimmt. Mit der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt lic. oec. X._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Beklagten abgewiesen (Urk. 5/93). Der Kläger ist dadurch weder formell noch materiell beschwert. Er wird durch den vorinstanzli- chen Entscheid in seiner Rechtsstellung nicht tangiert. Das bedeutet, dass ihm in dieser Hinsicht kein Nachteil erwächst. Dasselbe gilt für die irrtümlich im Amtsblatt erneut publizierte Verfügung, mit welcher das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der in der Person von Rechtsanwalt lic.”
Fehlt bei einer natürlichen Person eine gültige Postadresse und sind Zustellungen per Post nicht wirksam möglich, haben die zitierten Entscheide die ediktale Zustellung bzw. die vorhergehenden Postzustellungen als nicht ausreichend angesehen; in den Fällen wurde das Verfahren wegen mangelhafter Zustellung für nichtig erklärt.
“Non indicando il gravame un valido recapito postale, gli insorgenti sono stati invitati a due riprese (il 29 luglio 2022 e il 16 agosto 2022) a fornirlo, la seconda volta con la precisazione che l’invio di comunicazioni per posta elettronica ordinaria non adempie alle condizioni poste dall’art. 139 CPC in assenza dei necessari requisiti tecnici e formali imposti dall’Ordinanza del Consiglio federale sulla comunicazione per via elettronica nell’ambito di procedimenti civili e penali nonché di procedure d’esecuzione e fallimento (“OCE-PCPE”). Essi non hanno tuttavia dato seguito a tali richieste. G. L’impugnativa non è stata notificata agli istanti per una risposta. E considerato in diritto: 1. La decisione con cui viene imposta una misura d’esecuzione è impugnabile mediante reclamo ai sensi dell’art. 319 lett. a CPC in connessione con l’art. 309 lett. a CPC, anche da parte di terzi toccati nei loro diritti (art. 346 CPC). Il termine di impugnazione è di dieci giorni, essendo la procedura di natura sommaria (art. 339 cpv. 2 e 321 cpv. 2 CPC). Nella fattispecie la decisione del 13 luglio 2022 è stata notificata agli insorgenti in via edittale (art. 141 CPC), con la pubblicazione sul Foglio ufficiale (FUCT), il 14 luglio 2022. Ne consegue che il gravame 23 luglio 2022, qui trattato quale reclamo, è tempestivo. Gli insorgenti, ivi compresa F__________ (la quale rivendica la proprietà di una parte dei beni oggetto della presente procedura), sono senz’altro legittimati a presentare l’impugnativa. 2. In analogia con quanto previsto dall’art. 221 cpv. 1 CPC (cfr. DTF 138 III 213 consid. 2.3), il gravame deve contenere la designazione delle parti. Per le persone fisiche, ciò comprende anche l’indicazione dell’indirizzo (STF 4A_364/2013 del 5 marzo 2014 consid. 16.1), che è indispensabile non solo al fine di accertarne l’identità, verificare la capacità di essere parte e la competenza del giudice, ma anche per effettuare le necessarie notifiche, fra cui le citazioni e la richiesta di anticipo (art. 101 CPC; v. anche Killias in: Berner Kommentar, ZPO Band I, n. 5 ad art. 221). Difatti, laddove manchi la possibilità di effettuare delle trasmissioni in via elettronica che soddisfino i requisiti di sicurezza e affidabilità ai sensi degli art.”
“A réception de ce courrier, il aurait dû, à défaut de consulter plus attentivement le dossier, à tout le moins solliciter l’adresse de l’appelant à l’intimé. S’il avait effectué cette démarche (qui aurait déjà dû être entreprise au stade de la conciliation), il ne fait nul doute que l’intimé lui aurait rappelé qu’il avait d’ores et déjà fourni toutes les informations utiles afin de procéder à une notification valable par voie postale. Au lieu de cela, le Tribunal a persisté à adresser les courriers qui lui revenaient en retour à une adresse non valable, avant de procéder à une publication par FAO, sans jamais prendre la peine de se référer à l’adresse mentionnée sur la requête et à la pièce justifiant de l’adresse de l’intéressé. Il résulte de ces considérations que les notifications effectuées par le Tribunal par la poste à une adresse ne correspondant pas à celle de la requête introductive, puis par voie édictale, de la demande en paiement et du jugement ne respectent ni l’art. 133 CPC, ni l’art. 141 CPC, de sorte que le recourant a été condamné à payer les sommes de 6'800 fr., 87 fr., 463 fr. 85, 236 fr. 85 et 220 fr. 35, plus intérêts, sans avoir pu prendre part à la procédure devant le Tribunal. La notification étant intimement liée à la garantie du droit d’être entendu avant qu’une décision ne soit prise, et la notification régulière d’un acte relevant de l’ordre public, il s’agit d’une formalité essentielle du procès dont l’irrégularité doit être relevée d’office, ce d’autant que le Tribunal disposait dans le cas d’espèce de toutes les informations utiles. Ainsi, la Cour constatera que la procédure est viciée depuis son introduction et, partant, nulle. Finalement, l’appelant ayant eu connaissance du prononcé du jugement du 17 octobre 2019 suite à la notification d’un commandement de payer par l’intimé le 9 septembre 2020, il n’a pas tardé à invoquer le vice de forme en agissant devant le Tribunal le 22 septembre 2020. Au vu de ce qui précède, la Cour constatera la nullité du jugement JTPI/14739/2019 du 17 octobre 2019 et renverra la cause au Tribunal pour nouvelle instruction de la demande en paiement déposée le 20 juin 2019 par l’intimé et nouveau jugement.”
Ein einmal fehlgeschlagener Zustellversuch genügt nach dem zitierten Entscheid nicht; Art. 141 Abs. 1 (lit. b) verlangt zwei korrekt durchgeführte Zustellversuche, andernfalls ist die Ediktalzustellung verfrüht bzw. unzulässig. Nichtgerichtliche Zustellversuche bleiben unbeachtlich.
“Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Publikation kommt in Betracht, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; in der Regel ist sie erst dann anzuwenden, wenn die ordentliche (förmliche) Zustellung durch das Gericht gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.
“Die Zustellung von Urkunden im Sinne von Art. 136 ZPO erfolgt unter anderem durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Zustellungsform kommt zum Zug, wenn eine ordentliche förmliche Mitteilung gemäss Art. 137 - 140 ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Von einer Unmöglichkeit der ordentlichen Zustellung darf jedoch in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn entsprechende Versuche des Gerichts gescheitert sind (vgl. Roger Weber, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 1 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Wie bei der Sachverhaltsdarstellung (E. 2.1) erwähnt, wurde die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Mai 2020 zunächst per Post an den ehemaligen Sitz der Berufungsklägerin verschickt und erst in der Folge - nachdem die Adressatin unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte und die Sendung an das Zivilkreisgericht retourniert worden war - im basellandschaftlichen Amtsblatt vom”
Für eine Ediktalzustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZPO ist nach der zitierten Praxis nicht lediglich ein einmaliger, erfolgloser Zustellversuch ausreichend. Es müssen vielmehr zuvor zwei korrekt durchgeführte Zustellversuche an einem funktionierenden Rechtsdomizil erfolgt sein; fehlt ein solcher zweimaliger Versuch, kann die Publikation verfrüht sein.
“Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Gelingt im Konkursverfahren die persönliche Zustellung nicht, kann die öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO an deren Stelle treten. Nach der zitierten Rechtsprechung darf das Konkursgericht bei misslungenen postalischen Zustellungen die Konkurseröffnung nur aussprechen, wenn der Schuldner zuvor persönlich durch einen Mitarbeiter des Gerichts oder eine andere Behörde oder durch eine öffentliche Vorladung (Art. 141 ZPO) vorgeladen worden ist; andernfalls ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV) betroffen und der Entscheid aufzuheben.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Ver- fahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer (ZR 104/2005 Nr. 43) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 225 E. 3.2; BGer 5A_44/2021 - 4 - vom 23. August 2021 E. 2.1.2) vermag die Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt noch kein Prozessrechtsverhältnis in Bezug auf ein all- fälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen. Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursver- handlung der Schuldnerin durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führt, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II- NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Ver- fahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer vermag die Konkursandro- hung an den Schuldner durch das Betreibungsamt indes noch kein Prozess- rechtsverhältnis in Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen (ZR 104/2005 Nr. 43). Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuld- ner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine an- dere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öf- fentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen muss, weil eine Heilung dieses Verfah- - 4 - rensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Ver- fahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer (ZR 104/2005 Nr. 43) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 225 E. 3.2) vermag die Kon- kursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt noch kein Prozess- - 4 - rechtsverhältnis in Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen. Daraus folgt, dass im Falle misslungener postali- scher Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuldner durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorla- dung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhe- bung des Entscheides führen muss, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 168 N 15).”
Nach wiederholten erfolglosen Zustellversuchen (z. B. Rückgabe mit Vermerk «nicht abgeholt» oder Unauffindbarkeit) kann die Zustellung durch Publikation erfolgen; die Publikation gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt. In solchen Fällen kann das Gericht in der Folge von der Einräumung einer Nachfrist absehen und das Verfahren weiterführen bzw. entscheiden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Die Verfügung wurde am 15. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist kam sie mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurück. Die Verfügung gilt am 22. Oktober 2024 als zugestellt. 7. Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Honorarnote ein (pag. 70 ff.). II. 8. Nachdem die Beklagte innert der angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist sie nach Art. 223 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) säumig. 8.1 Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1). 8.2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, d.h. das Gericht trifft einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist auf diese Säumnisfolgen hingewiesen worden (pag. 50 und 53). 8.3 Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn die Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss (Art. 56 ZPO). Ferner kann es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht die Klage nicht schützen will und sich dabei auf eine Rechtsnorm stützt, mit der die Partei vernünftigerweise nicht rechnen konnte und musste.”
“Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1).”
“Was die mit dem Schlichtungsgesuch verlangte Herabsetzung des Mietzin- ses anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger am 14. März 2024 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, zum Gesuch des Berufungsbe- klagten schriftlich i.S.v. Art. 253 ZPO Stellung zu nehmen (RG act. 3). Nach meh- reren erfolglosen Zustellversuchen musste ihm das verfahrenseinleitende Schrift- stück nach Art. 141 ZPO durch Publikation eröffnet werden. In der Folge durfte die Vorinstanz ohne weiteres entscheiden und konnte von der Einräumung einer Nachfrist absehen (vgl. Bachofner, a.a.O., Rz. 502; Thomas Sutter-Somm/Bene- dikt Seiler, Handkommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2021, N 4 zu Art. 141 ZPO). Der Berufungskläger hat sich infolgedessen trotz gehöriger Aufforderung nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Wer im erstinstanzlichen Verfahren unentschuldigt säumig war, ist mit denjenigen Tatsa- chen, welche im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (Bachofner, a.a.O, Rz. 678 m.H.a. BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2). Somit ist auf die Frage der Herabsetzung des Mietzin- sens an sich nicht weiter einzugehen.”
“Der Beklagten konnte die Klage sowie die Fristansetzung zur deren Be- antwortung weder auf dem Postweg an ihrem Sitz, noch durch das Gemeinde- ammannamt noch an der Privatadresse des Verwaltungsrates C._____ zugestellt werden (act. 5/2a, 9, 17/2). Damit erwies sich die Zustellung als unmöglich im Sinne von Art. 141 ZPO, weshalb die Ansetzung der Frist zur Klageantwort sowie die Ansetzung der Nachfrist durch Publikation erfolgte. Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung damit am Tag der jeweiligen Publikation als erfolgt. Die Nachfrist zur Klageantwort ist unbenutzt abgelaufen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein Endentscheid zu fällen.”
“Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich bestreiten oder eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Verfügung vom 16. Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20. Februar 2021 zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E. 3).”
Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diese Anweisung beruht auf dem Ermessen des Gerichts (Art. 140 ZPO) und die Zustellung einer solchen Anordnung erfolgt grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).
“1 ZPO), auch wenn am Prozess eine Partei mit Wohnsitz im Ausland beteiligt ist (François Bohnet, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 140 ZPO; Roger Weber, in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 140 ZPO). Art. 140 ZPO ist eine Kann-Vorschrift (das Gericht "kann"; "peut"; "può"). Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum beim Entscheid darüber ein, ob es im konkreten Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, von der im Ausland wohnenden Partei die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz zu verlangen (Julia Gschwend, in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 140 ZPO). Aufgrund dieser Wahlmöglichkeit hat das Gericht die Partei zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils anzuweisen, wenn es dies von ihr verlangen will (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Zustellung einer solchen Anweisung erfolgt dabei grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg (BGE 143 III 28 E. 2.2.1; Urteile 5A_803/2019 vom 3. April 2020 E. 3.3; 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 5.1).”
“Zustellungen an die Beklagte Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, - 4 - dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 7/16). Die Verfügungen vom”
Die Publikation nach Art. 141 Abs. 1 ZPO ist subsidiär und als ultima ratio zu behandeln. Vor einer ediktalen Zustellung müssen die zuständige Behörde bzw. Vorinstanz eigene, dokumentierte Nachforschungen anstellen und hinreichende gerichtliche Zustellversuche unternehmen (insbesondere auch die Prüfung bekannter oder ersichtlicher Adressen), bevor unmittelbar publiziert werden darf.
“Erst wenn diesbezüglich neue Recherchen getätigt wurden, die ebenfalls ohne Erfolg verlaufen sind, darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) erfol- gen (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 2 f. m.w.H.). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.Die Vorinstanz forderte die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 30. März 2023 auf, den Organisationsmangel zu beseitigen. Sie publizierte diese Verfü- gung ohne weitere Abklärungen direkt am tt.mm.2023 im SHAB. Genauso ist sie mit dem Urteil vom 17. Mai 2023 verfahren (vgl. E. 1.2.). Dass die Vorinstanz vor der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils weitere Zustellungen im Sinne der erwähnten Praxis versucht oder sonstige Nachforschungen getätigt hätte, ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welchen nur als letztes Mittel gegriffen werden darf, waren deshalb nicht erfüllt. - 10 - 3.5.Damit hatte die Berufungsklägerin von der vorinstanzlichen Verfahrenser- öffnung mangels Zustellung der Verfügung vom 30. März 2023 keine Kenntnis und somit auch keine Gelegenheit, am gegen sie laufenden Verfahren teilzuneh- men. Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin auf anderem Weg vom Organi- sationsmängelverfahren Kenntnis gehabt hätte, gibt es keine. Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das vorinstanzliche Urteil vom 17. Mai 2023 ist nichtig, was vorliegend von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3). Die Vorinstanz hat das Verfahren noch- mals durchzuführen. 3.6.Weitere Ausführungen zum Fristwiederherstellungsgesuch erübrigen sich damit. Die Berufung gegen die Verfügung vom 10. November 2023 ist abzuschrei- ben. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz.”
“Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz über- wiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntma- chung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG act. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist.”
“Im Nachsendeauftrag musste eine neue Zustelladresse der Beschwerdeführerin eruierbar sein. Das Kantonsgericht bemühte sich aber in keiner Weise, eine mögliche Zustellungsadresse der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Hinzu kommt, dass dem Kantonsgericht die Adresse des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin bekannt war (vgl. erstinstanzliche Verfügung, Sachverhalt A S. 2), weil der Handelsregisterführer vor der Einleitung des gerichtlichen Organisationsmängelverfahrens diesem eine Kopie zur Aufforderung der Bezeichnung einer Revisionsstelle zugestellt hatte. Das Kantonsgericht ignorierte aber diese bekannte Adresse des einzigen Verwaltungsrats und griff ohne weiteren Zustellversuch sofort zur öffentlichen Bekanntmachung, obschon es seine Verfügungen ohne Weiteres an die Adresse des Verwaltungsrates hätte zustellen können (zur Zustellung an den Verwaltungsrat im Allgemeinen vgl. Urteil 5A_268/2012 vom 12. Juni 2012 E. 3.4). Unter diesen besonderen Umständen sind vorliegend die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welchen nur als letztes Mittel gegriffen werden darf, offensichtlich nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin sonstwie vom Organisationsmängelverfahren am Kantonsgericht Kenntnis gehabt hätte, ist aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin unwidersprochen darauf, dass sie erstmals aufgrund der Publikation der vorläufigen Konkursanzeige im Schweizerischen Handelsamtsblatt durch das Konkursamt vom gerichtlichen Organisationsmängelverfahren erfahren habe. Die Beschwerdeführerin wurde damit daran gehindert, im Organisationsmängelverfahren, von dem sie gar keine Kenntnis hatte, ihre Rechte wahrzunehmen, und das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2020, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgrund des Organisationsmangels aufgelöst wurde, wurde ihr nicht rechtsgültig zugestellt. Das Urteil vom 6. Juli 2020 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden leidet unter diesen Umständen an einem schweren formellen Mangel und ist nichtig.”
Vor einer Zustellung durch Publikation nach Art. 141 Abs. 1 ZPO sind zumutbare, der Sachlage entsprechende Nachforschungen vorzunehmen; diese Nachforschungen sind zu dokumentieren. Zu den in der Rechtsprechung genannten möglichen Ermittlungen gehören beispielsweise Abfragen bei der Einwohnerkontrolle (inkl. kantonaler Register wie LuReg), beim Migrationsamt, im Handelsregister, bei Bekannten oder Angehörigen, beim bisherigen Arbeitgeber oder bei der Polizei sowie Internetrecherchen und Kontaktversuche per E‑Mail/Telefon. Ob die Nachforschungen ausreichend sind, richtet sich nach der konkreten Sachlage.
“Der Beschwerdeführer äussert sich nirgends zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und die Beschwerde bleibt deshalb unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausführungen auch in der Sache selbst den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht genügen würden, zumal sie an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeigehen: Deren Kern ist, dass eine Zustellung durch Publikation im Amtsblatt gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO erst erfolgen dürfe, wenn der Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden könne. Indes habe das Bezirksgericht aufgrund der (vor dem Hintergrund eines früheren im Kanton Zürich durchgeführten Verfahrens gemachten) blossen Behauptung des Ehemannes, seine Ehefrau sei unbekannten Aufenthaltes, auf jegliche Nachforschungen verzichtet und nicht einmal bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich oder beim Migrationsamt des Kantons Zürich nachgefragt. Die Klägerin habe sich am 27. April 2018 in U.________ angemeldet, wodurch sich eine entsprechende Mutation im Einwohnerregister der Stadt Zürich ergeben habe, und sie sei gleichzeitig auch wieder in das Zentrale Migrationsinformationssystem aufgenommen worden. Im Übrigen hätte eine Recherche im naheliegendsten Register, der kantonalen Einwohnerplattform LuReg, ebenfalls zum Ziel geführt und gezeigt, dass die Ehefrau am 27. April 2018 von Zürich nach U.________ und am 31. Oktober 2019 von dort nach V.________ gezogen sei.”
“_____ um Zustellung der genannten Verfügung ersucht (act. 16). Dieses teilte der Kammer am 21. April 2022 insbe- sondere mit, dass vor Ort kein Briefkasten angeschrieben sei und gemäss telefo- nischer Abklärung bei der H._____ AG kein Mieter unter dem Namen der Beru- fungsklägerin bekannt sei. Ein an F._____ versendetes E-Mail sei nicht beantwor- tet worden. Zudem sei die am 14. April 2022 versendete Abholungsaufforderung betreffend Zustellung einer Gerichtsurkunde wieder zurückgekommen. Nachfor- schungen zu D._____ (vgl. E. 1.1), seien ebenfalls unergiebig geblieben (act. 17– 18). Der Einwohnerdienst I._____ teilte der Kammer namentlich mit, dass als Wegzugsort von F._____ lediglich Deutschland, ohne nähere Adresse, vermerkt sei (act. 19). Schliesslich blieben auch Kontaktversuche der Kammer über die von F._____ in seiner Berufungseingabe angegebene E-Mail-Adresse und Telefon- nummer ohne Erfolg (act. 20–21). Am 9. Mai 2022 wurden der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz und die Verfügung vom 15. März 2022 gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO im kantonalen Amtsblatt publiziert (act. 22).”
“1 gezeigt, wurden sämtliche an diese Adresse ergangenen Sendungen retourniert, die erste unter dem Hinweis "nicht abgeholt", die weiteren zwei mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden", wobei die letzte Sendung vom 25. Juni 2021 datiert (act. 8/3–4). Die Vorinstanz nahm daraufhin – soweit aktenkundig – keine weiteren Abklärun- gen zu einer Aufenthalts- bzw. Zustelladresse der Berufungsklägerin vor, sondern schritt bei Fällung ihres Endentscheides direkt zur öffentlichen Bekanntmachung. Indes wäre es der Vorinstanz nach Kenntnis des Umstandes, dass Zustellversu- che an die ermittelte Adresse erfolglos geblieben waren, ohne weiteres zumutbar gewesen, weitere Nachforschungen vorzunehmen, insbesondere bei der Polizei eine aktuelle Adresse zu erfragen oder mit dem damaligen oder auch dem späte- ren Strafverteidiger in Kontakt zu treten. Jedenfalls kann die einmalige Abfrage der Adresse vor dem 11. Juni 2021 – und damit noch fast zwei Monate vor dem Entscheid, in welchem die Vorinstanz auf den "unbekannten Aufenthaltsort" hin- wies, ohne in der Zwischenzeit weitere Abklärungen getätigt zu haben – keines- wegs als rechtsgenügende Nachforschung des Aufenthaltes der Berufungskläge- rin im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO angesehen werden. Entsprechend war die erfolgte Ediktalzustellung unzulässig und konnte keine Wirkung entfalten. Die Zustellung gilt deshalb nicht gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO als am Tag der Publikation erfolgt. Es ist vielmehr mangels gegenteiliger Anhalts- punkte davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin erst bei Erhalt der vorin- stanzlichen Akten am 22. November 2021 vom vorinstanzlichen Entscheid Kennt- nis erlangte (vgl. act. 17 letztes Blatt). Dieses Datum ist für die Rechtsmittelfrist massgebend, und die Berufung ist in der Folge rechtzeitig erfolgt. - 9 -”
“Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO lässt den Grund des unbekannten Aufenthaltsortes für eine Ediktalzustellung nur zu, wenn der Aufent- haltsort trotz zumutbaren Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. An das Erfordernis der zumutbaren Nachforschungen sind grundsätzlich strenge Anforde- rungen zu stellen. Mithin darf der Aufenthaltsort nicht vorschnell als unbekannt gelten, und es genügt regelmässig nicht, wenn eine Sendung von der Post mit dem Vermerk "Unbekannt" oder "Ohne Adressangabe abgereist" zurückgeleitet wurde. Es sind alle zweckmässigen, der Sachlage entsprechenden Nachfor- schungen zu unternehmen, um den Aufenthalt des Adressaten, d.h. eine mögli- che Zustelladresse – sei sie auch nicht am allfälligen festen Wohnsitz – herauszu- finden. Erhebung sind z.B. beim Ehegatten oder weiteren Angehörigen des Ad- ressaten, der Post, den Heimat- und Wohnsitzbehörden oder der Polizei, oder beim jetzigen oder früheren Arbeitgeber vorzunehmen. Wann dem Rechercheauf- trag rechtsgenügend nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen - 7 - Sachlage (vgl.”
“Dieser ist auch nicht offenkundig: Zwar drohte ihm die Vorinstanz im Säumnisfall das Nichteintreten auf sein Revisionsbegehren betreffend die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 an. Ob die Vorinstanz zum Schluss kommen wird, dass ein Säumnisfall vorliegt, der ein Nichteintreten rechtfertigt, ist indes noch of- fen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Beanstandungen problemlos noch gegen den Endentscheid vorbringen könnte, ohne dass seine Lage dadurch erheblich erschwert würde. Eine Beschwerde in diesem Punkt ist somit zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht zulässig. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Klage notwendi- gerweise die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter samt Adresse enthalten muss (vgl. Art. 221 ZPO). Ist der Aufenthaltsort einer Adressa- tin oder eines Adressaten unbekannt und kann trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden, hat die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amts- blatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Fehlt die Angabe der Adresse in der Klageschrift und ist dem Gericht eine gültige Anschrift der beklagten Partei nicht bekannt, ist daher einer Kläger- schaft – unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Unterlassungsfalle – aufzugeben, dem Gericht die aktuelle Adresse bekanntzugeben oder aber nachzuweisen, dass sie sich mit Anwendung aller Sorgfalt erfolglos um die Fest- stellung der Adresse bemüht hat (mittels Erkundigung bei Amtsstellen, Bekann- ten, Verwandten, früheren Arbeitgebern usw.) und dass weitere Nachforschungen aussichtslos sind. Die Klägerschaft trifft insofern eine Mitwirkungspflicht bei der Aufenthaltsnachforschung und das Gericht hat sich von Amtes wegen davon zu überzeugen, dass alle durch die Umstände gebotenen und zumutbaren Vorkeh- ren zur Feststellung des Aufenthaltsortes getroffen wurden. Die zumutbaren - 7 - Nachforschungen umfassen heutzutage insbesondere auch – aber nicht aus- schliesslich – das Benutzen des Internets. Eine blosse Nachfrage bei der Ein- wohnerkontrolle und die Konsultation eines (Online-)Telefonbuches reichen nicht aus.”
“Entscheid Kantonsgericht, 10.08.2021 Art. 141 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 939 Abs. 2 OR (SR 220); Art. 152 Abs. 2 HRegV (SR 221.411): Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) ist nur zulässig, wenn andere Zustellungsformen nicht möglich sind und eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Bedingungen erfüllt ist. Zumutbare Nachforschungen (lit. a) sind zu dokumentieren und umfassen insbesondere das Nutzen des Internets, eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines (Online-)Telefonbuches, um beispielsweise die (Privat-)Adresse des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers herauszufinden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2021, BS.2021.6).”
Die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt ist eine Form der gerichtlichen Zustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO; sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt ist oder eine Zustellung unmöglich bzw. mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Gemäss den Quellen gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO).
“En cas de litige portant sur la question de savoir si les conditions d’une expulsion selon la procédure en protection des cas clairs sont réalisées, la valeur litigieuse correspond au retard causé par l’appel à la procédure sommaire, dont il y a lieu en principe de fixer la durée à six mois ; lorsque la validité de la résiliation est contestée, la valeur litigieuse correspond au loyer de la période minimum pendant laquelle le contrat subsiste si la résiliation n’est pas valable, période qui s’étend jusqu’à la date pour laquelle un nouveau congé peut être donné, soit en principe pendant trois ans (ATF 144 III 346 consid. 1.2.1 et 1.2.2.3, JdT 2019 Il 235). En procédure sommaire, soit notamment en matière de cas clairs (art. 248 let. b et 257 al. 1 CPC), l’acte doit être introduit auprès de l’instance d’appel dans les dix jours à compter de la notification de la décision motivée (art. 311 al. 1 et 314 al. 1 CPC) auprès de l’instance d’appel, soit la Cour d’appel civile (art. 84 al. 1 LOJV [loi d’organisation judiciaire du 12 décembre 1979 ; BLV 173.011). Conformément à l’art. 141 al. 1 CPC, la notification judiciaire est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a), lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b) ou lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal (let. c). L’acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Pour que le délai d’appel soit observé, l’acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit au tribunal soit à l’attention de ce dernier, à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). 3.2 En l’occurrence, l’ordonnance attaquée, rendue en procédure sommaire et mentionnant le délai d’appel de dix jours dans les voies de droit (art.”
“1 L’appel est recevable contre les décisions finales de première instance (art. 308 al. 1 let. a CPC [Code de procédure civile du 19 décembre 2010 ; RS 272]), dans les causes non patrimoniales ou dans les affaires patrimoniales dont la valeur litigieuse, au dernier état des conclusions devant l’autorité précédente, est de 10'000 fr. au moins (art. 308 al. 2 CPC). Si la décision a été rendue en procédure sommaire – ce qui est le cas, dans les affaires de droit des sociétés, des mesures destinées à remédier aux carences dans l’organisation de la société relevant toutes de la procédure sommaire (art. 731b al. 1bis ch. 1 CO ; art. 250 let. c ch. 6 CPC ; TF 4A_630/2011 du 7 mars 2012 consid. 3.9) –, le délai pour l’introduction de l’appel est de dix jours à compter de la notification de la décision motivée (art. 314 al. 1 CPC). L’appel, écrit et motivé, doit être introduit auprès de l’instance d’appel, soit en l’occurrence la Cour d’appel civile (art. 84 al. 1 LOJV [Loi d’organisation judiciaire du 12 septembre 1979 ; BLV 173.01]). 3.2 Selon l'art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce notamment lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pas pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a) ou lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b). La notification par voie édictale déploie ses effets le jour de sa publication (art. 141 al. 2 CPC ; Bohnet, Commentaire romand, CPC, Bâle 2019, 2e éd. [CR-CPC], n. 14 ad art. 141 CPC). 3.3 En l’espèce, la décision attaquée fixe un délai pour rétablir la situation légale et, à défaut, prononce la dissolution de la société appelante et ordonne, le cas échéant, sa liquidation en application des art. 731b al. 1bis ch. 1 et 939 al. 2 CO. Dans la mesure où le capital nominal de la société est de 100'000 fr., la valeur litigieuse excède le minimum légal de 10'000 fr., de sorte que la voie de l’appel est ouverte (ATF 138 III 166 consid.”
“Gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Auf- enthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutba- rer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit.”
Erreicht eine erste, unrichtig vorgenommene Zustellung den Adressaten nicht und ist der Aufenthaltsort unbekannt, ist die darauf folgende ediktale Publikation/Zustellung massgeblich für den Beginn der Frist nach Art. 141 ZPO; die zweite Zustellung ist für die Berechnung der Beschwerdefrist entscheidend.
“Le premier envoi recommandé, qui a été retourné au Tribunal à l'échéance du délai de garde de sept jours avec la mention "non réclamé", a été expédié à l'adresse du lieu de travail de l'appelant. Contrairement à ce qu'affirme l'intimé, il ne ressort pas du procès-verbal d'audience du 12 novembre 2021 que l'appelant aurait accepté que les actes de procédure lui soient notifiés à cette adresse, celui-ci ayant uniquement confirmé avoir reçu "le courrier qui [lui] a[vait] été adressé sur [son] lieu de travail", sans préciser s'il faisait référence à la citation du 18 juin 2021 expédiée à son adresse professionnelle ou à celle du 12 novembre 2021 remise par un huissier judiciaire sur son lieu de travail. Ainsi, en l'absence d'un accord de l'appelant à un envoi des actes de procédure à son adresse professionnelle, le jugement entrepris aurait dû lui être notifié à son lieu de séjour (domicile ou résidence) ou si, comme cela semble être le cas en l'espèce, celui-ci était inconnu, par voie édictale conformément à l'art. 141 CPC. Le fait que l'appelant ait, lors de l'audience du 12 novembre 2021, refusé de communiquer l'adresse de son domicile n'autorisait pas encore l'autorité de première instance à lui notifier le jugement entrepris à son adresse professionnelle. Dans la mesure où l'appelant comparaissait en personne, le premier juge aurait en revanche pu attirer son attention sur le fait que, en l'absence de lieu de séjour connu, la notification du jugement entrepris serait effectuée par voie édictale (cf. art. 56 CPC et 247 al. 1 CPC). La première notification du jugement entrepris étant intervenue de manière irrégulière, seule la seconde notification est déterminante pour le calcul du délai de recours. A titre superfétatoire, il peut être relevé qu'alors que le Tribunal savait que la première notification du jugement entrepris n'avait pas atteint l'appelant, le courrier accompagnant la seconde notification, expédié dans le délai de recours déclenché par le premier envoi, ne mentionnait pas qu'il s'agissait d'une deuxième notification.”
“Le premier envoi recommandé, qui a été retourné au Tribunal à l'échéance du délai de garde de sept jours avec la mention "non réclamé", a été expédié à l'adresse du lieu de travail de l'appelant. Contrairement à ce qu'affirme l'intimé, il ne ressort pas du procès-verbal d'audience du 12 novembre 2021 que l'appelant aurait accepté que les actes de procédure lui soient notifiés à cette adresse, celui-ci ayant uniquement confirmé avoir reçu "le courrier qui [lui] a[vait] été adressé sur [son] lieu de travail", sans préciser s'il faisait référence à la citation du 18 juin 2021 expédiée à son adresse professionnelle ou à celle du 12 novembre 2021 remise par un huissier judiciaire sur son lieu de travail. Ainsi, en l'absence d'un accord de l'appelant à un envoi des actes de procédure à son adresse professionnelle, le jugement entrepris aurait dû lui être notifié à son lieu de séjour (domicile ou résidence) ou si, comme cela semble être le cas en l'espèce, celui-ci était inconnu, par voie édictale conformément à l'art. 141 CPC. Le fait que l'appelant ait, lors de l'audience du 12 novembre 2021, refusé de communiquer l'adresse de son domicile n'autorisait pas encore l'autorité de première instance à lui notifier le jugement entrepris à son adresse professionnelle. Dans la mesure où l'appelant comparaissait en personne, le premier juge aurait en revanche pu attirer son attention sur le fait que, en l'absence de lieu de séjour connu, la notification du jugement entrepris serait effectuée par voie édictale (cf. art. 56 CPC et 247 al. 1 CPC). La première notification du jugement entrepris étant intervenue de manière irrégulière, seule la seconde notification est déterminante pour le calcul du délai de recours. A titre superfétatoire, il peut être relevé qu'alors que le Tribunal savait que la première notification du jugement entrepris n'avait pas atteint l'appelant, le courrier accompagnant la seconde notification, expédié dans le délai de recours déclenché par le premier envoi, ne mentionnait pas qu'il s'agissait d'une deuxième notification.”
Bei bekannter Adresse darf in der Regel erst dann von einer Unmöglichkeit der Zustellung (i.S.v. Art. 141 Abs. 1 ZPO) ausgegangen werden, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind.
“Aufl. 2016, Art. 138 N 5). Die Zustellung wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such fingiert, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Als Zustellung "auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung" im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO kommen im Kanton Zürich insbe- sondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (vgl. § 121 Abs. 1 GOG/ZH). 3.3.Darüber hinaus kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amts- blatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zu- stellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung gilt dann als am Tag der Publikation erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). In der Regel darf erst dann von einer Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden, wenn ausreichende Versu- che des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustel- lungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zu Hause persönlich angetroffen werden kann (vgl. etwa OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019, E. 6a m.w.H.). Bei einer be- kannten Adresse eines Empfängers darf gemäss ständiger Praxis der Kammer - 9 - von einer Unmöglichkeit der Zustellung erst ausgegangen werden, wenn drei for- melle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind. Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (bspw. bei den nächsten Angehörigen, bei zivilen und militärischen Behörden, bei der Polizei, beim Postamt, etc.”
Nach Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung am Publikationstag als erfolgt; das kantonale Gericht hat in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass eine später vorgebrachte Erkrankung (hier: Corona) an dieser Rechtsfolge nichts ändert und daher keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bewirkt.
“Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2022 lässt sich nicht entnehmen, ob damit Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2022 erhoben werden soll. Die Frage kann allerdings offen bleiben. Der Beschluss vom 24. Januar 2022 wurde gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO am tt.mm.2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Zustellung gilt an diesem Tag als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO), so dass die Frist von 30 Tagen zur Erhe- bung einer Beschwerde an die Kammer (Art. 450b Abs. 1 ZGB) – über welche im Beschluss der Vorinstanz korrekt belehrt wurde (act. 5 Dispositiv-Ziffer III) – am 7. März 2022 abgelaufen ist. Eine im Juli 2022 erhobene Beschwerde ist bzw. wäre damit offensichtlich zu spät erfolgt. Hieran vermag der einleitende Satz des Be- schwerdeführers, wonach er "durch eine Coronaerkrankung einige Wochen nicht imstande [gewesen sei] den Geschäftsverkehr wahrzunehmen" (act. 3 S. 1), nichts zu ändern.”
Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder im kantonalen Amtsblatt kann gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO als Ediktalzustellung erfolgen, insbesondere wenn der Aufenthaltsort bzw. die Adresse der Partei unbekannt ist oder trotz zumutbarer Nachforschungen nicht festgestellt werden kann; in diesem Fall entfaltet die Publikation die für eine Ediktalzustellung vorausgesetzte Zustellwirkung.
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin postalisch zugestellt und – da der einzige Gesellschafter der Gesuchsgegnerin ohne Angabe einer Adresse nach E._____ weggezogen war (Prot. S. 2) – gleichzeitig im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 4, 7; Art. 141 Abs. 1 ZPO). In der Folge wurde der Kostenvorschuss seitens der Ge- suchstellerin innert Frist geleistet (act. 8). Die postalisch zugestellte Verfügung nahm die Gesuchsgegnerin nicht in Empfang, weshalb die Verfügung am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm. 2023) als zugestellt gilt (act. 5/2; act. 7; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief in- folgedessen am 8. März 2023 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht ver- nehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 -”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im Kantonsamtsblatt oder im SHAB erfolgen (sog. Ediktalzustellung), wenn der Auf- enthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutba- rer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit.”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im Kantonsamtsblatt oder im SHAB erfolgen (sog. Ediktalzustellung), wenn der Auf- enthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutba- rer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit.”
Bei mehrfacher oder wiederholt erfolgter Publikation genügt grundsätzlich eine der Veröffentlichungen für die Wirksamkeit der Zustellung. Eine rechtmässige Publikation begründet die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist; die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
“Unter dem Titel "Verfügung vom 10. Mai 2022" wurde das Dispositiv der am 23. September 2021 ergangenen vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 5/76) im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (Urk. 5/94 = Urk. 2), obwohl diese Verfügung bereits am 24. September 2021 im Amtsblatt publiziert worden war (Urk. 5/77). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung als am Tag der Publi- kation erfolgt. Demnach wurde die Verfügung vom 23. September 2021 dem Klä- ger durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich ordnungsgemäss eröffnet. Der Kläger hätte bei aufmerksamer Durchsicht des Publikationstexts der Verfü- gung vom 10. Mai 2022 im Amtsblatt erkennen können, dass deren Inhalt mit der- jenigen vom 23. September 2021 übereinstimmt. Mit der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt lic. oec. X._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Beklagten abgewiesen (Urk. 5/93). Der Kläger ist dadurch weder formell noch materiell beschwert. Er wird durch den vorinstanzli- chen Entscheid in seiner Rechtsstellung nicht tangiert. Das bedeutet, dass ihm in dieser Hinsicht kein Nachteil erwächst. Dasselbe gilt für die irrtümlich im Amtsblatt erneut publizierte Verfügung, mit welcher das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der in der Person von Rechtsanwalt lic.”
“Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, - 4 - dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 7/16). Die Verfügungen vom 12. und 27. April 2021 wurden der Beklagten folglich auf dem internationalen Rechtshilfeweg zugestellt. Die Zu- stellung war erfolgreich (Zustellung im September 2021; act. 10 B). In der besag- ten Verfügung vom 27. April 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Klagantwort zu erstatten sowie um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schwei- zerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 9). Da die Beklagte in der Folge innert der ihr angesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil noch einen Rechts- vertreter in der Schweiz bezeichnet hat, wurde die Verfügung vom 15. November 2021 betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (act.”
Bei erfolglosen Zustellungsversuchen wurde in den angeführten Fällen die Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert; gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung am Tag der Publikation als zugestellt. Die Entscheidungen dokumentieren diese Praxis insbesondere gegenüber Gesellschaften oder Adressen, bei denen die postalische Zustellung scheiterte.
“April 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 30. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Da die mittels Gerichtsurkunde versandte Ver- fügung vom 30. April 2024 an die Adresse der Gesuchsgegnerin (C._____-str. 3, D._____) mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl. act. 5/2) und telefonische Abklärungen der hiesigen Gerichtskanzlei beim Einwohnerdienst der Stadt E._____ ergeben haben, dass F._____ (einziger Gesellschafter der Gesuchsgegnerin) per 1. Mai 2023 "nach unbekannt" weggezogen ist (vgl. Prot. S. 4), wurde die Verfügung vom 30. April 2024 am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 6). Die Verfügung gilt am Tag der Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 6; Art. 141 Abs. 2 ZPO). In der Folge wurde der Kostenvorschuss seitens der Gesuchstellerin innert Frist geleistet (act. 8). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief am 30. Mai 2024 ungenutzt ab. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-IV). 3.Rechtschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 1. De- zember 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung ei- nes Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese mittels Gerichtsurkunde an die E._____-strasse 2, F._____, versandte Verfügung wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht abgeholt (act. 5/2), weshalb die Kantonspolizei Uri am 14. Dezember 2023 mit der Zustellung beauftragt wurde (act. 7). Der Kostenvorschuss ging frist- gerecht ein (act. 6). Am 22. Februar 2024 teilte die Kantonspolizei Uri mit, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte (Prot. S. 4). Daher wurde die Verfügung im Schweizerischen Handelsamts- blatt publiziert und gilt damit am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 11; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief infolgedessen am tt.mm.2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“November 2023 (Datum Poststempel) mitsamt Beilagen (act. 1; act. 3/II-IV, 1-6) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Den mit Verfügung vom 20. November 2023 (act. 4) eingeforder- ten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'900.– leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde den Gesuchsgegnerinnen eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Nach einem erfolglosen postalischen Zustellungsversuch an die Gesuchsgegnerin 1 wurde das Stadtam- man- und Betreibungsamt mit der Zustellung der besagten Verfügung betraut, die am 8. Dezember 2023 erfolgte (act. 5/2, 9). Auch gegenüber der Gesuchsgegne- rin 2 blieb der erste postalische Zustellungsversuch erfolglos (act. 5/3), woraufhin die Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde (act. 8), wes- halb die Verfügung am Tag dieser Publikation (7. Dezember 2024) als zugestellt gilt (Art. 141 Abs. 2 ZPO), unabhängig davon dass ein zweiter postalischer Zustel- lungsversuch am 11. Dezember 2023 erfolgreich war (act. 10). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchsgegnerin 2 jedenfalls fristgemäss eine Stellungnahme ein (act. 13). Die Gesuchsgegnerin 1 liess sich nicht verlauten. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-IV; act. 4 E. 4). 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
“Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 24. Februar 2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben. Die Publi- ka tion erfolgte am 7. Dezember 2022 (act. 20). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am Tag der Publikation, d.h. am 7. Dezember 2022, zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Ge- brauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stel- lungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. II.”
Ist die Partei bereits über die Anhängigkeit des Verfahrens informiert, begründet das Nichterscheinen zur Abholung der publizierten Urkunden (Versäumen der Abholfrist) nach den zitierten Entscheidungen keine «Unmöglichkeit der Zustellung» i.S.v. Art. 141 ZPO. In diesem Fall kommt die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 Bst. b zur Anwendung.
“Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1).”
“Oktober 2024 als zugestellt. 7. Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Honorarnote ein (pag. 70 ff.). II. 8. Nachdem die Beklagte innert der angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist sie nach Art. 223 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) säumig. 8.1 Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1). 8.2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, d.h. das Gericht trifft einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist auf diese Säumnisfolgen hingewiesen worden (pag. 50 und 53). 8.3 Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn die Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss (Art. 56 ZPO). Ferner kann es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht die Klage nicht schützen will und sich dabei auf eine Rechtsnorm stützt, mit der die Partei vernünftigerweise nicht rechnen konnte und musste. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffes durch das Gericht darf die Parteien nicht überraschen.”
Tatsächliche Kenntnisnahme nach der Publikation kann ein Gesuch um Restitution des Fristablaufs (Art. 148 ZPO) begründen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Kenntnis erst später erlangt wurde; die gesetzliche Publikationsfiktion (Art. 141 Abs. 2 ZPO) bleibt indessen der Ausgangspunkt für die Vermutung der Zustellung.
“Il a complété son recours par acte du 25 octobre 2022. D. C.________ SA n’a pas déposé de réponse au recours. en droit 1. 1.1. Devant le Tribunal cantonal, la procédure a lieu dans la langue de la décision attaquée (art. 115 al. 4 de la loi sur la justice du 31 mai 2010 [LJ ; RSF 130.1]), soit en l’occurrence le français. Nonobstant cela, les parties peuvent déposer leurs actes dans la langue officielle de leur choix, sans égard à la langue de la procédure (ATF 145 I 297 consid. 2.6), ce que le recourant a choisi de faire en l’espèce en déposant son écriture en langue allemande. 1.2. Conformément à l'art. 174 al. 1 LP, qui s’applique aux faillites sans poursuite préalable (art. 194 al. 1 LP), la décision du juge de la faillite peut, dans les dix jours, faire l'objet d'un recours au sens du CPC (art. 309 let. b ch. 7 CPC). En l’espèce, la décision attaquée a été notifiée au recourant par la voie édictale (art. 141 al. 1 let. a CPC), dans la Feuille officielle du 23 septembre 2022. L’acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Dans son recours, déposé le 24 octobre 2022, soit après le délai légal de 10 jours pour interjeter recours, le recourant requiert implicitement une restitution de délai (art. 148 CPC), alléguant qu’il n’a eu connaissance de la décision attaquée que le 13 octobre 2022. Sa requête et la question de la recevabilité de son recours peuvent toutefois rester ouverte vu l’issue de la cause. 1.3. Le recours est recevable pour violation du droit et pour constatation manifestement inexacte des faits (art. 320 CPC), les parties pouvant toutefois faire valoir, selon l'art. 174 LP, des pseudo-nova (al. 1) ainsi que, à certaines conditions, de vrais nova (al. 2). 1.4. En application de l'art. 327 al. 2 CPC, la Cour statue sur pièces. 2. 2.1. Aux termes de l'art. 190 al. 1 ch. 1 LP, le créancier peut requérir la faillite sans poursuite préalable si le débiteur n'a pas de résidence connue, s'il a pris la fuite dans l'intention de se soustraire à ses engagements, s'il a commis ou tenté de commettre des actes en fraude des droits de ses créanciers ou celé ses biens dans le cours d'une poursuite par voie de saisie dirigée contre lui.”
“Le délai de recours pour attaquer l'acte notifié irrégulièrement court dès le jour où les parties ont pu en prendre connaissance, dans son dispositif et ses motifs (arrêt du Tribunal fédéral 5A_364/2012 du 20 décembre 2012 consid. 5.2.1). Le fait qu'un jugement soit nul n'implique pas que la compétence de l'autorité de recours pour revoir cette décision au fond soit illimitée dans le temps (arrêt du Tribunal fédéral 4A_142/2016 du 25 novembre 2016, consid. 2.3). 1.1.3 La demande doit indiquer les noms et adresses des parties et de leurs représentants éventuels (art. 221 CPC; Tappy, Commentaire romand, n. 7 ad art. 221 CPC). Selon l'art. 138 al. 1 CPC, les citations, ordonnances et décisions sont notifiées par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception. En vertu de l'art. 141 al. 1 let. b CPC, la notification est effectuée par publication dans la FAO lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires. L'acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). La condition pour une notification par voie édictale au sens de cette disposition est l'impossibilité d'une notification. Une notification ne peut être considérée comme impossible ou présentant des difficultés extraordinaires que lorsque toutes les recherches pertinentes ont été menées, mais en vain (arrêt du Tribunal fédéral 4A_578/2014 du 23 février 2015 consid. 3.2.1). 1.1.4 Selon l'art. 52 CPC, quiconque participe à la procédure doit se conformer aux règles de la bonne foi. La portée de cette règle est identique à celle de l'art. 2 al. 1 et 2 CC (arrêt du Tribunal fédéral 4A_485/2012 du 8 janvier 2013 consid. 6 et 7). A teneur de l'art. 3 al. 2 CC, nul ne peut invoquer sa bonne foi si elle est incompatible avec l'attention que les circonstances permettent d'exiger de lui. 1.2 En l'espèce, contrairement à ce que soutient l'appelant, le jugement du 5 décembre 2019 n'est pas nul. En effet, la notification par voie édictale de l'ordonnance du Tribunal du 23 septembre 2019, enjoignant à l'appelant de répondre à la demande, d'élire un domicile de notification en Suisse et de se présenter à une audience, a été faite conformément aux exigences posées par l'art.”
Vor einer Publikation ist in der Regel zu überprüfen, ob zwei formell korrekte gerichtliche Zustellversuche am Rechtsdomizil erfolgt sind; ein einzelner eingeschriebener Zustellversuch allein genügt nach dem genannten Entscheid nicht, sodass die Ediktalzustellung vorzeitig sein kann.
“Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz über- wiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntma- chung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG act. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist.”
Vor der Annahme der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz nach den zitierten Entscheiden eigenständig zu prüfen, ob ein erreichbares Rechtsdomizil bzw. Aufenthaltsort besteht, und zumutbare Zustellversuche zu unternehmen (etwa mehrfache, korrekt durchgeführte Versuche), bevor sie zur öffentlichen Bekanntmachung im SHAB oder kantonalen Amtsblatt schreitet.
“Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
“Eine solche hätte aber ohnehin unterbleiben können, da der Vorinstanz offensichtlich die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers an der H. C. bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Konkursentscheid dem Beschwerdeführer an dessen Geschäftsadresse in C. zustellte, sie dieselbe Adresse aber bei der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung unberücksichtigt liess. Die Zustellung des Konkursentscheids an die Adresse in C. zeigt, dass die Vorinstanz zumindest damit rechnete, dass der Beschwerdeführer über diese Adresse erreichbar ist. Aus den parallel laufenden Verfahren KSK 2024 14 und KSK 2024 22 wird sodann ersichtlich, dass die erwähnte Geschäftsadresse der Vorinstanz bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Konkurs ohne vorgängige Betreibung bekannt war. So war bereits beim Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 10. Januar 2024 (Proz. Nr. 135- 2024-9) betreffend vorläufige Eintragung im Grundbuch die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers aufgeführt. Dass die Vorinstanz trotzdem von einem unbe- kannten Aufenthaltsort im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ausging, zeigt, dass sie zu Beginn des Verfahrens nicht die zumutbaren Vorkehrungen vorgenommen hat. Indem sie die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess und sogleich zur öffentlichen Bekanntmachung im SHAB schritt, verletzte sie Art. 141 ZPO.”
Kann die Zustellung trotz mehrfacher Attempts und unergiebiger Nachforschungen nicht erreicht werden, kann die Publikation im kantonalen Amtsblatt zur Zustellung gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt sein.
“_____ um Zustellung der genannten Verfügung ersucht (act. 16). Dieses teilte der Kammer am 21. April 2022 insbe- sondere mit, dass vor Ort kein Briefkasten angeschrieben sei und gemäss telefo- nischer Abklärung bei der H._____ AG kein Mieter unter dem Namen der Beru- fungsklägerin bekannt sei. Ein an F._____ versendetes E-Mail sei nicht beantwor- tet worden. Zudem sei die am 14. April 2022 versendete Abholungsaufforderung betreffend Zustellung einer Gerichtsurkunde wieder zurückgekommen. Nachfor- schungen zu D._____ (vgl. E. 1.1), seien ebenfalls unergiebig geblieben (act. 17– 18). Der Einwohnerdienst I._____ teilte der Kammer namentlich mit, dass als Wegzugsort von F._____ lediglich Deutschland, ohne nähere Adresse, vermerkt sei (act. 19). Schliesslich blieben auch Kontaktversuche der Kammer über die von F._____ in seiner Berufungseingabe angegebene E-Mail-Adresse und Telefon- nummer ohne Erfolg (act. 20–21). Am 9. Mai 2022 wurden der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz und die Verfügung vom 15. März 2022 gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO im kantonalen Amtsblatt publiziert (act. 22).”
Ist der Aufenthaltsort unbekannt, darf die Zustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO nur erfolgen, wenn zuvor alle zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen unternommen wurden. Welche Nachforschungen zumutbar sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
“Des vices de la procédure qui tiennent à des violations du droit d'être entendu sont en soi guérissables et ne conduisent en règle générale qu'à l'annulabilité de la décision entachée du vice. S'il s'agit cependant d'un manquement particulièrement grave aux droits essentiels des parties, les violations du droit d'être entendu entraînent aussi la nullité. C'est en particulier le cas quand la personne concernée par une décision, à défaut d'avoir été citée valablement, ignore tout de la procédure ouverte à son encontre et, partant, n'a pas eu l'occasion d'y prendre part. L'irrégularité de la citation à comparaître empêche ainsi l'intéressé de prendre part à la procédure et de préserver ses droits procéduraux. Un jugement par défaut suppose une citation régulière (ATF 129 I 361 consid. 2.1 et 2.2 et les références citées, JdT 2004 II 47). 1.4 Le tribunal notifie aux personnes concernées notamment les ordonnances et les décisions (art. 136 let. b CPC). Elles sont notifiées par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception (art. 138 al. 1 CPC). Selon l'art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale [à Genève : la FAO] ou dans la Feuille officielle suisse du commerce lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a), lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (b), ou lorsque la partie domiciliée à l'étranger n'a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l'injonction du tribunal (let. c). La voie édictale n'est praticable que si le demandeur ignore de bonne foi la résidence ou le domicile du destinataire de l'acte, après avoir accompli toutes les démarches utiles pour le localiser. L'ignorance ne suffit pas : il faut encore que le demandeur ait procédé en vain aux recherches que l'on peut raisonnablement attendre de lui. La partie instante doit par conséquent user de diligence pour découvrir le domicile de sa partie adverse, diligence qui doit s'apprécier au regard de l'ensemble des circonstances.”
“Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO lässt den Grund des unbekannten Aufenthaltsortes für eine Ediktalzustellung nur zu, wenn der Aufent- haltsort trotz zumutbaren Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. An das Erfordernis der zumutbaren Nachforschungen sind grundsätzlich strenge Anforde- rungen zu stellen. Mithin darf der Aufenthaltsort nicht vorschnell als unbekannt gelten, und es genügt regelmässig nicht, wenn eine Sendung von der Post mit dem Vermerk "Unbekannt" oder "Ohne Adressangabe abgereist" zurückgeleitet wurde. Es sind alle zweckmässigen, der Sachlage entsprechenden Nachfor- schungen zu unternehmen, um den Aufenthalt des Adressaten, d.h. eine mögli- che Zustelladresse – sei sie auch nicht am allfälligen festen Wohnsitz – herauszu- finden. Erhebung sind z.B. beim Ehegatten oder weiteren Angehörigen des Ad- ressaten, der Post, den Heimat- und Wohnsitzbehörden oder der Polizei, oder beim jetzigen oder früheren Arbeitgeber vorzunehmen. Wann dem Rechercheauf- trag rechtsgenügend nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen - 7 - Sachlage (vgl.”
“Dieser ist auch nicht offenkundig: Zwar drohte ihm die Vorinstanz im Säumnisfall das Nichteintreten auf sein Revisionsbegehren betreffend die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 an. Ob die Vorinstanz zum Schluss kommen wird, dass ein Säumnisfall vorliegt, der ein Nichteintreten rechtfertigt, ist indes noch of- fen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Beanstandungen problemlos noch gegen den Endentscheid vorbringen könnte, ohne dass seine Lage dadurch erheblich erschwert würde. Eine Beschwerde in diesem Punkt ist somit zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht zulässig. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Klage notwendi- gerweise die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter samt Adresse enthalten muss (vgl. Art. 221 ZPO). Ist der Aufenthaltsort einer Adressa- tin oder eines Adressaten unbekannt und kann trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden, hat die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amts- blatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Fehlt die Angabe der Adresse in der Klageschrift und ist dem Gericht eine gültige Anschrift der beklagten Partei nicht bekannt, ist daher einer Kläger- schaft – unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Unterlassungsfalle – aufzugeben, dem Gericht die aktuelle Adresse bekanntzugeben oder aber nachzuweisen, dass sie sich mit Anwendung aller Sorgfalt erfolglos um die Fest- stellung der Adresse bemüht hat (mittels Erkundigung bei Amtsstellen, Bekann- ten, Verwandten, früheren Arbeitgebern usw.) und dass weitere Nachforschungen aussichtslos sind. Die Klägerschaft trifft insofern eine Mitwirkungspflicht bei der Aufenthaltsnachforschung und das Gericht hat sich von Amtes wegen davon zu überzeugen, dass alle durch die Umstände gebotenen und zumutbaren Vorkeh- ren zur Feststellung des Aufenthaltsortes getroffen wurden. Die zumutbaren - 7 - Nachforschungen umfassen heutzutage insbesondere auch – aber nicht aus- schliesslich – das Benutzen des Internets. Eine blosse Nachfrage bei der Ein- wohnerkontrolle und die Konsultation eines (Online-)Telefonbuches reichen nicht aus.”
Das blosse Vorsehen eines Abholungsvorbehalts verhindert die Publikation nicht. Wird die Abholfrist versäumt, begründet dies nicht ohne Weiteres eine «Unmöglichkeit der Zustellung» i.S.v. Art. 141 ZPO; die Verfügung kann dennoch als zugestellt gelten.
“Oktober 2024 als zugestellt. 7. Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin seine Honorarnote ein (pag. 70 ff.). II. 8. Nachdem die Beklagte innert der angesetzten Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist sie nach Art. 223 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) säumig. 8.1 Die Klage und Verfügung vom 14. Mai 2024 konnten der Beklagten am 16. Mai 2024 zugestellt werden (pag. 51). Damit wusste die Beklagte von der Anhängigkeit des Verfahrens, musste mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Urkunden rechnen und hätte dafür sorgen müssen, dass ihr diese nachgesandt oder zugestellt werden können. Die weiteren Verfügungen hat die Beklagte aber innert der Abholfrist nicht abgeholt. Eine Unmöglichkeit der Zustellung i.S.v. Art. 141 ZPO liegt damit nicht vor, die Verfügungen gelten gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. b als zugestellt (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2027, N 4 zu Art. 141 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_578/2014 E. 3.2.1). 8.2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, d.h. das Gericht trifft einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist auf diese Säumnisfolgen hingewiesen worden (pag. 50 und 53). 8.3 Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn die Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss (Art. 56 ZPO). Ferner kann es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht die Klage nicht schützen will und sich dabei auf eine Rechtsnorm stützt, mit der die Partei vernünftigerweise nicht rechnen konnte und musste. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozessstoffes durch das Gericht darf die Parteien nicht überraschen.”
Eine Zustellung durch Publikation kann in Betracht fallen, wenn rechtshilfeweise Zustellversuche über eine längere Zeit erfolglos bleiben oder die Länderlage die Durchführung der Zustellung als sehr schwierig erscheinen lässt. Im angeführten Entscheid blieb die rechtshilfeweise Zustellung während mehr als zwei Jahren erfolglos, weshalb die Publikation gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO angeordnet wurde.
“Zustellung Die Zustellung gerichtlicher Entscheide oder Vorladungen erfolgt durch Publikati- on im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in C._____, Vereinigte Arabische Emirate. Nach dem Länderindex des EJPD gilt eine Zustellung in die Vereinigten Arabischen Emirate als "sehr schwierig", was bedeutet, dass die Er- ledigung fraglich ist und keine Fristen angegeben werden können (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, zuletzt besucht am 28. August 2023). Kommt hinzu, dass sich das Domizil der Beklagten in einer Freihandelszone der Vereinigten Arabischen Emirate befindet. Die auf dem Rechtshilfeweg vorgenommene Zustellung an die Beklagte blieb denn auch während mehr als zwei Jahren erfolgslos (act. 7-A–B), so dass von einer Unmög- lichkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen ist. Entsprechend er- folgten die Zustellungen der Verfügungen vom tt. Mai und tt. Juni 2023 an die Be- klagte durch öffentliche Bekanntmachung (act. 19, 21–22; act. 24, 26–27). Bis heute liess sich die Beklagte nicht vernehmen.”
Die Ediktalzustellung ist subsidiär und nur als ultima ratio zulässig, wenn förmliche Zustellungen gescheitert sind und zuvor sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Zu diesen Nachforschungen zählen namentlich Internetrecherche, die Nachfrage bei der Gegenpartei sowie die Mitwirkungspflicht der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei. Bei einer bekannten Adresse gilt nach Praxis erst dann eine Unmöglichkeit der Zustellung als gegeben, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind.
“Die Zustellung wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such fingiert, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Als Zustellung "auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung" im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO kommen im Kanton Zürich insbe- sondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (vgl. § 121 Abs. 1 GOG/ZH). 3.3.Darüber hinaus kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amts- blatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zu- stellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung gilt dann als am Tag der Publikation erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). In der Regel darf erst dann von einer Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden, wenn ausreichende Versu- che des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustel- lungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zu Hause persönlich angetroffen werden kann (vgl. etwa OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019, E. 6a m.w.H.). Bei einer be- kannten Adresse eines Empfängers darf gemäss ständiger Praxis der Kammer - 9 - von einer Unmöglichkeit der Zustellung erst ausgegangen werden, wenn drei for- melle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind. Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (bspw. bei den nächsten Angehörigen, bei zivilen und militärischen Behörden, bei der Polizei, beim Postamt, etc.”
“Die Zustel- lung wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch fingiert, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Als Zustellung "auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung" im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO kommen im Kanton Zürich insbesondere die Zu- stellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (vgl. § 121 Abs. 1 GOG/ZH). Des Weiteren kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermit- telt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Um- trieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz be- zeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO geschei- tert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachfor- schungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1-2 m.w.H.). Gemäss Praxis der Kammer darf bei einer bekannten Adresse eines Empfängers erst von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden, wenn drei for- melle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind (vgl. OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020 E. 4.2; OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019 E. 6.a; OGer ZH PF190001 vom 14. Februar 2019 E. 3.2; OGer ZH LF160059 vom 22. Dezember 2016 E. 5a). Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdien- liche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (vgl.”
“Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Mit Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen zudem elektronisch zugestellt werden (Art. 139 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschung nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wor- den, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.2; BGer 4A_578/2014 vom 23. Februar 2015, E. 3.2.1). Die zumutbaren Nachforschungen umfassen namentlich auch das Ausnützen der Mittel des Inter- nets (OGer ZH, PS120041 vom 12. April 2012, E. 2) oder die Nachfrage bei der Gegenpartei nach Kontaktmöglichkeiten via E-Mail oder Telefon (OGer ZH, PF200090 vom 23. Dezember 2020, E. 3.9). Die klagende bzw. gesuchstellende Partei trifft bei der Aufenthaltsnachforschung eine Mitwirkungspflicht (H UBER, DI- - 7 - KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 141 N 12; BSK ZPO-G ESCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N2; BK ZPO-FREI, Art. 141 N 8; BGer 5A_456/2012 E.”
Die Vorinstanz darf eine Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO nicht anordnen, ohne zuvor hinreichende gerichtliche Zustellversuche unternommen zu haben. Ein einmaliger, gleichzeitiger Versand als Einschreiben genügt den Anforderungen an die nachgewiesene Unmöglichkeit der Zustellung nicht; die Ediktalzustellung war deshalb vorzeitig.
“Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz über- wiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntma- chung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG act. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist.”
Die Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 2 ZPO ist subsidiär und nur als ultima ratio zulässig. Sie darf erst erfolgen, wenn förmliche Zustellungen nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert sind oder von vornherein zum Scheitern verurteilt erscheinen und bei unbekanntem Aufenthalt zuvor sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Erfolgt eine Publikation obwohl andere Zustellformen möglich gewesen wären, kann dadurch das rechtliche Gehör verletzt werden; dies führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Neben der Entgegennahme durch den Adressaten gilt die eingeschriebene Post- sendung unter anderem auch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der einge- schriebenen Postsendung aber auch die Zustellung durch Angehörige des Ge- richts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntma- chung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör ver- letzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). - 6 -”
“Neben der Entgegennahme durch den Adressaten gilt die eingeschriebene Post- sendung unter anderem auch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der einge- schriebenen Postsendung aber auch die Zustellung durch Angehörige des Ge- richts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers - 5 - müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntma- chung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör ver- letzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).”
Vor einer öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO sind in der Regel zumutbare behördliche Adressnachforschungen vorzunehmen. Dazu gehören nach den zitierten Entscheiden u. a. Anfragen beim Betreibungsamt, bei Gemeindebehörden und anderen Amtsstellen sowie die Prüfung bekannter Geschäfts‑ oder Privatadressen. Erst wenn derartige zumutbare Recherchen erfolglos bleiben, kann die Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO in Betracht gezogen werden.
“Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wäre vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die grundlegendsten Adressnachforschungen wie das Anfragen beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair, bei den Gemeindebehörden oder anderen Amtsstel- len zu tätigen, bevor es zur öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 ZPO hätte greifen dürfen. Solche Bemühungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem von der Gläubigerin eingereichten Zahlungsbefehl ging hervor, dass der Rechtsvor- schlag für die A. SA von G. erhoben worden war (RG act. II.2). Eine Zustellung an die Privatadresse dieses (einzigen) Organs der A. SA, war - selbst wenn diese ihre Aktivitäten eingestellt haben sollte und kein Rechtsdomizil mehr am im Handelsregister aufgeführten Sitz hatte - immer noch möglich und sogar geboten (vgl. E. 2.2.2). Statt jedoch Adressnachforschungen zu tätigen, wo- zu das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, stellte dieses das retournierte Rechtsöffnungsgesuch der A. SA umgehend an dieselbe Anschrift zu, obwohl das Schreiben an diese Anschrift von der Post mit dem Vermerk "Firma erloschen" zurückgesandt worden war. Un- ter diesen Umständen sind vorliegend die Voraussetzungen der öffentlichen Be- kanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welcher nur als letztes Mittel gegrif- fen werden darf, offensichtlich nicht erfüllt. Damit erfolgte sowohl die Zustellung des Rechtsöffnungsgesuchs am 22. Juli 2021 wie auch die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids am 1. September 2021 an die Beschwerdeführerin mit- tels öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Graubünden unge- rechtfertigt.”
“Eine solche hätte aber ohnehin unterbleiben können, da der Vorinstanz offensichtlich die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers an der H. C. bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Konkursentscheid dem Beschwerdeführer an dessen Geschäftsadresse in C. zustellte, sie dieselbe Adresse aber bei der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung unberücksichtigt liess. Die Zustellung des Konkursentscheids an die Adresse in C. zeigt, dass die Vorinstanz zumindest damit rechnete, dass der Beschwerdeführer über diese Adresse erreichbar ist. Aus den parallel laufenden Verfahren KSK 2024 14 und KSK 2024 22 wird sodann ersichtlich, dass die erwähnte Geschäftsadresse der Vorinstanz bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Konkurs ohne vorgängige Betreibung bekannt war. So war bereits beim Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 10. Januar 2024 (Proz. Nr. 135- 2024-9) betreffend vorläufige Eintragung im Grundbuch die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers aufgeführt. Dass die Vorinstanz trotzdem von einem unbe- kannten Aufenthaltsort im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ausging, zeigt, dass sie zu Beginn des Verfahrens nicht die zumutbaren Vorkehrungen vorgenommen hat. Indem sie die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess und sogleich zur öffentlichen Bekanntmachung im SHAB schritt, verletzte sie Art. 141 ZPO.”
Bei Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt oder in der Feuille officielle suisse du commerce gilt das Schriftstück am Tag der Publikation als zugestellt (art. 141 Abs. 2 ZPO).
“En procédure sommaire, soit notamment en matière de cas clairs (art. 248 let. b et 257 al. 1 CPC), l’acte doit être introduit auprès de l’instance d’appel dans les dix jours à compter de la notification de la décision motivée (art. 311 al. 1 et 314 al. 1 CPC) auprès de l’instance d’appel, soit la Cour d’appel civile (art. 84 al. 1 LOJV [loi d’organisation judiciaire du 12 décembre 1979 ; BLV 173.011). Conformément à l’art. 141 al. 1 CPC, la notification judiciaire est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a), lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b) ou lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal (let. c). L’acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Pour que le délai d’appel soit observé, l’acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit au tribunal soit à l’attention de ce dernier, à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). 3.2 En l’occurrence, l’ordonnance attaquée, rendue en procédure sommaire et mentionnant le délai d’appel de dix jours dans les voies de droit (art. 238 let. f CPC), a été notifiée à l’appelante le 26 juillet 2024 par publication dans la FAO. Le délai d’appel de dix jours est ainsi arrivé à échéance le lundi 5 août 2024. L’appel ayant été introduit le 13 août 2024, il est manifestement tardif. Il convient de préciser que les actes judiciaires sont notifiés au lieu de séjour de son destinataire, comme le mentionne l’art. 141 al. 1 CPC, de sorte que la juge de paix n’avait pas à envisager de notifier l’ordonnance au lieu où l’appelant louait son local commercial. En outre, il faut considérer que la juge de paix avait bien entrepris toutes les recherches que l’on pouvait raisonnablement exiger d’elle, ce qui rend valable la notification de l’ordonnance par publication dans la FAO.”
“1 Selon la maxime des débats, les parties allèguent les faits sur lesquels elles fondent leurs prétentions et produisent les preuves qui s'y rapportent (art. 55 al. 1 CPC). La preuve a pour objet les faits pertinents et contestés (art. 150 al. 1 CPC). L'art. 222 CPC prévoit que le tribunal notifie la demande au défendeur et lui fixe un délai pour déposer une réponse écrite. Le défendeur y expose quels faits allégués dans la demande sont reconnus ou contestés. La notification est effectuée par publication à la feuille officielle cantonale ou dans la feuille officielle suisse du commerce, lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pas pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (art. 141 al. 1 let. a CPC). La voie édictale n'est praticable que si le requérant ignore de bonne foi la résidence ou le domicile du destinataire de l'acte, après avoir accompli toutes les démarches utiles pour le localiser (arrêt du Tribunal fédéral 5A_456/2012 du 16 août 2012 consid. 3.2.2.2 et 3.2.2.3). L'acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Si la réponse n'est pas déposée dans le délai imparti, le tribunal fixe au défendeur un bref délai supplémentaire (art. 223 al. 1 CPC). Si la réponse n'est pas déposée à l'échéance de ce nouveau délai, le tribunal rend la décision finale si la cause est en état d'être jugée (art. 223 al. 2 CPC). La cause est en état d'être jugée lorsque le tribunal dispose de toutes les bases de décision pour statuer sur le bien-fondé ou le mal-fondé de la prétention invoquée ou pour rendre une décision de non-entrée en matière et que la procédure prescrite par la loi a été menée de manière régulière (ATF 148 III 95 consid. 4.3.1; 144 III 394 consid. 4.3.2.2). Les faits allégués par le demandeur sont dispensés de preuve, puisque faute de réponse, le défendeur n'a pas exposé quels faits sont reconnus ou contestés (TAPPY in Commentaire romand – Code de procédure civile, 2 éd., 2019, ad art. 223 N 9; voir aussi ACJC/139/2012 consid. 2.1). 2.2 La demanderesse a mené des recherches pour identifier un nouveau domicile de A______ SA.”
Die ediktale Zustellung gilt als am Tag der Publikation erfolgt. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist; die Publikation begründet eine unwiderlegbare Vermutung der Kenntnisnahme (Zustellfiktion).
“c ch. 6 CPC ; TF 4A_630/2011 du 7 mars 2012 consid. 3.9) –, le délai pour l’introduction de l’appel est de dix jours à compter de la notification de la décision motivée (art. 314 al. 1 CPC). L’appel, écrit et motivé, doit être introduit auprès de l’instance d’appel, soit en l’occurrence la Cour d’appel civile (art. 84 al. 1 LOJV [Loi d’organisation judiciaire du 12 septembre 1979 ; BLV 173.01]). 3.2 Selon l'art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce notamment lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pas pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a) ou lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b). La notification par voie édictale déploie ses effets le jour de sa publication (art. 141 al. 2 CPC ; Bohnet, Commentaire romand, CPC, Bâle 2019, 2e éd. [CR-CPC], n. 14 ad art. 141 CPC). 3.3 En l’espèce, la décision attaquée fixe un délai pour rétablir la situation légale et, à défaut, prononce la dissolution de la société appelante et ordonne, le cas échéant, sa liquidation en application des art. 731b al. 1bis ch. 1 et 939 al. 2 CO. Dans la mesure où le capital nominal de la société est de 100'000 fr., la valeur litigieuse excède le minimum légal de 10'000 fr., de sorte que la voie de l’appel est ouverte (ATF 138 III 166 consid. 1 ; CACI 28 mai 2021/247 consid. 1.2 ; CACI 12 avril 2019/203 consid. 1.2 ; CACI 12 septembre 2016/509 consid. 1 ; CACI 16 juin 2016/352 consid. 1). Toutefois, le jugement entrepris a été notifié par publication dans la Feuille des avis officiels le 29 juillet 2022, de sorte que le délai d’appel de dix jours qui courait dès la publication, est arrivé à échéance, compte tenu des féries judiciaires, le 25 août 2022. L’appel ayant été déposé le 31 août 2022, il doit être déclaré irrecevable. Partant, la décision de dissolution, dans la mesure où elle ne doit pas être confirmée par une procédure ordinaire ultérieure, est devenue définitive et ne peut donc être remise en question après l’expiration du délai de recours (ATF 141 III 43 consid.”
“März 2021 zum Nachweis der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel oder zur Bestreitung dieser Mängel. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich bestreiten oder eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Verfügung vom 16. Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20. Februar 2021 zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E. 3).”
“Dans l'optique des voies de recours cantonales, la décision sur la reconnaissance d'une faillite étrangère doit être assimilée à un jugement de faillite (Braconi, Commentaire romand : Loi sur le droit international privé, Bâle 2011, n. 17 ad art. 167). Contre le prononcé de la faillite, seule est ouverte la voie du recours au sens du CPC (art. 174 al. 1 1ère phrase LP), il s'ensuit que la décision sur la reconnaissance d'une faillite étrangère est susceptible de recours au sens des art. 319 ss CPC (Braconi, op. cit., n. 17 ad art. 167 LDIP). 1.2. Le recours peut être formé pour violation du droit ou constatation manifestement inexacte des faits (art. 320 CPC). 1.3. La procédure sommaire est applicable. 2. 2.1. La décision du juge de la faillite peut, dans les dix jours, faire l'objet d'un recours au sens du CPC (art. 174 al. 1 première phrase LP; art. 319 let. b CPC; 309 let. b ch. 7 CPC). La notification édictale crée une présomption irréfragable de connaissance de l'acte (Bohnet, Code de procédure civile commenté, Bâle 2011, n. 4 ad art. 141 CPC). La suspension des délais ne s'applique pas à la procédure sommaire (art. 145 al. 2 let. b CPC). Les dispositions de la LP sur les féries et la suspension des poursuites sont reservées (art. 145 al. 4 CPC). Sauf en cas de séquestre ou de mesures conservatoires urgentes, il ne peut être procédé à aucun acte de poursuite pendant les féries, à savoir sept jours avant et sept jours après les fêtes de Pâques et de Noël, ainsi que du 15 juillet au 31 juillet (art. 56 al. 2 LP). Les délais ne cessent pas de courir pendant la durée des féries et des suspensions des poursuites. Toutefois, si la fin d'un délai à la disposition du débiteur, du créancier ou d'un tiers coïncide avec un jour des féries ou de la suspension, le délai est prolongé jusqu'au troisième jour utile. Pour le calcul du délai de trois jours, le samedi, le dimanche et les jours légalement fériés ne sont pas comptés (art. 63 LP). 2.2. En l'espèce, compte tenu des féries, le délai pour recourir a commencé à courir le ______ 2020, lendemain de la publication dans la FAO, et s'est achevé le ______ 2020, soit pendant la période de féries.”
“Das angefochtene Urteil vom 10. August 2023 wurde dem Gesuchsgeg- ner im Sinne von Art. 141 ZPO am 14. August 2023 durch öffentliche Bekanntma- chung zugestellt. Die zehntägige Berufungsfrist lief am 25. August 2023 ab. Damit würde sich die am 18. September 2023 der Schweizerischen Post übergebene Berufung als verspätet erweisen.”
Die Zustellung durch Publikation kommt nach Art. 141 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn eine persönliche Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Die Rechtsprechung nennt als Beispiele Kriegszustände, Staaten mit sehr schwieriger Rechtshilfe und erfolglose Zustellversuche; die Praxis wendet die Publikation in solchen Fällen an.
“Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 ZPO), unter anderem, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b; dazu Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f.).”
“Die Beklagte hat ihren Sitz in der Ukraine. Aufgrund des in der Ukraine herr- schenden Krieges sind Zustellungen von Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen dort- hin derzeit nicht möglich (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, be- sucht am 14. März 2023). Wann eine Zustellung wieder erfolgen kann, ist unklar. Die Interessen der Klägerin an einer beförderlichen Verfahrensführung überwie- gen in dieser Situation. Für diesen Fall, dass eine Zustellung aufgrund eines im Zustellland herrschenden Krieges unmöglich ist, sieht Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt vor. Zudem ist auf die in Art. 139 ZPO vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Zustellung hinzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine einfache E-Mail, sondern um einen Versand über eine spezielle Zustellplattform. Voraussetzung für die elektronische Zustellung ist unter anderem, dass die von der Zustellung - 5 - betroffene Person dieser Zustellform zustimmt. Diese Zustimmung muss schrift- lich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text (bspw. E-Mail) er- möglicht, erfolgen. Sie kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Sutter- Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art 1– 408 ZPO, 2021, Art. 139 N 4, m.w.H.). Gemäss Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die zu verwendende Signatur, das Format der Vorladungen, Verfügun- gen und Entscheide sowie ihrer Beilagen, die Art und Weise der Übermittlung und den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.”
“Zustellung Die Zustellung gerichtlicher Entscheide oder Vorladungen erfolgt durch Publikati- on im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in C._____, Vereinigte Arabische Emirate. Nach dem Länderindex des EJPD gilt eine Zustellung in die Vereinigten Arabischen Emirate als "sehr schwierig", was bedeutet, dass die Er- ledigung fraglich ist und keine Fristen angegeben werden können (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, zuletzt besucht am 28. August 2023). Kommt hinzu, dass sich das Domizil der Beklagten in einer Freihandelszone der Vereinigten Arabischen Emirate befindet. Die auf dem Rechtshilfeweg vorgenommene Zustellung an die Beklagte blieb denn auch während mehr als zwei Jahren erfolgslos (act. 7-A–B), so dass von einer Unmög- lichkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen ist. Entsprechend er- folgten die Zustellungen der Verfügungen vom tt. Mai und tt. Juni 2023 an die Be- klagte durch öffentliche Bekanntmachung (act. 19, 21–22; act. 24, 26–27). Bis heute liess sich die Beklagte nicht vernehmen. - 4 -”
“Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Berufungsschrift nicht. Die Berufung des Klägers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger freisteht, eine neue Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB – oder bei Einverständnis der Be- klagten in die Scheidung ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111/112 ZGB – bei der Vorinstanz einzureichen. 4.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagte mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.Die Eröffnung dieses Entscheids an die Beklagte erfolgt durch Publikation im Amtsblatt, da die Zustellung nach Somalia (zur Zeit) unmöglich ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). - 5 - Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).”
“Zustellfiktion Die als eingeschrieben versandten Verfügungen vom 8. November 2022 und vom 23. Dezember 2022 wurden vom Beklagten nicht abgeholt und konnten auch nicht durch das Gemeindeammannamt zugestellt werden. Da dies eine Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO darstellt, wurde die Zustel- lung durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorgenommen. Ge- mäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt.”
Amtliche Publikation ist zulässig, wenn die Zustellung an die zuletzt bekannte Wohnadresse trotz mehrerer, auf unterschiedlichen Zustellwegen unternommener Versuche unmöglich war; dies kann insbesondere auch der Fall sein, wenn der Adressat ins Ausland verzogen ist oder kein Zustelldomizil angibt.
“Zustellungen an den Beklagten Der Beklagte verlegte während des vorliegenden Verfahrens seinen Wohnsitz von I._____, Kanton Zürich, nach H._____, Bulgarien (vgl. act. 48 E. 4 und act. 49). Der Beklagte erklärte im Rahmen der von ihm gegen den Beschluss vom 25. Januar 2023 erhobenen Beschwerde gegenüber dem Bundesgericht, die Angabe eines Zustelldomizils sei ihm nicht möglich (act. 48 E. 4). Damit können ihm auch im vor- liegenden Verfahren die Entscheide rechtsgültig mittels amtlicher Publikation zuge- stellt werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation auch dann erfüllt sind, - 13 - wenn – wie dies von der Klägerin geltend gemacht wird (act. 54 Rz. 4 f.) – davon ausgegangen wird, dass der Beklagte weiterhin in I._____, Kanton Zürich, wohn- haft ist. Die Zustellung an seine dortige Adresse erwies sich bei mehreren Versu- chen auf unterschiedlichen Zustellwegen als unmöglich (act. 47/2; act. 59; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Demnach sind die an den Beklagten mittels amtlicher Publikation erfolgten Zustellungen gültig und auch das vorliegende Urteil ist ihm auf diesem Weg zuzustellen. 1.4.Klageänderung Die Klägerin passte ihre Rechtsbegehren im Rahmen ihrer Replik an (act. 54 S. 2 ff. und Rz. 6 f.). Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um eine Klageände- rung handelt, denn die Voraussetzungen hierfür sind ohne Weiteres erfüllt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). 1.5.Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa- chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12.”
Ein einmalig unvollständig durchgeführter Zustellversuch genügt nach der angeführten Rechtsprechung nicht; es müssen zwei korrekt erfolgte Zustellversuche vorliegen. Fehlt dies, ist die Ediktalzustellung als verfrüht anzusehen.
“Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
In Scheidungs‑ bzw. sonstigen Statusverfahren kommt den vom Gericht anzustellenden Nachforschungen eine besondere Bedeutung zu; die kantonale Rechtsprechung betont deshalb, dass die öffentliche Bekanntmachung nur als ultima ratio dient. Als zumutbare Nachforschungen werden in den Entscheiden namentlich Abklärungen in der kantonalen Einwohnerplattform (LuReg), bei der Einwohnerkontrolle und beim Migrationsamt genannt. Eine Verletzung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO kann nach der Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Scheidungsurteils führen.
“________ und damit in den Gerichtskreis Willisau reiner Zufall gewesen sei und deshalb eine Konsultation der Einwohnerplattform LuReg überhaupt nicht nahe gelegen habe. Im Übrigen beschränkt er sich auf Vorwürfe an seine Ehefrau, die keinen Zusammenhang mit der Frage der "zumutbaren Nachforschung" im Sinn von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO aufweisen (sie bezahle weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben und dürfe für diesen Missbrauch nicht noch belohnt zu werden). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO findet wie gesagt nicht statt. Im Übrigen ist den kantonsgerichtlichen Erwägungen anzufügen, dass es vorliegend um ein Scheidungs- und damit um ein Statusverfahren geht, bei welchem den vom Gericht anzustrengenden Nachforschungen mit Blick auf die Teilnahme der betroffenen Ehegatten am Verfahren (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Art. 278 ZPO) eine besonders zentrale Rolle zukommt. Deshalb ist das Kantonsgericht umso mehr zutreffend von der Nichtigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen, welche bereits allgemein die Folge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist (dazu Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2 m.w.H., in dessen E. 3.2 auch der ultima ratio-Charakter der öffentlichen Bekanntmachung dargestellt wird).”
“Indes habe das Bezirksgericht aufgrund der (vor dem Hintergrund eines früheren im Kanton Zürich durchgeführten Verfahrens gemachten) blossen Behauptung des Ehemannes, seine Ehefrau sei unbekannten Aufenthaltes, auf jegliche Nachforschungen verzichtet und nicht einmal bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich oder beim Migrationsamt des Kantons Zürich nachgefragt. Die Klägerin habe sich am 27. April 2018 in U.________ angemeldet, wodurch sich eine entsprechende Mutation im Einwohnerregister der Stadt Zürich ergeben habe, und sie sei gleichzeitig auch wieder in das Zentrale Migrationsinformationssystem aufgenommen worden. Im Übrigen hätte eine Recherche im naheliegendsten Register, der kantonalen Einwohnerplattform LuReg, ebenfalls zum Ziel geführt und gezeigt, dass die Ehefrau am 27. April 2018 von Zürich nach U.________ und am 31. Oktober 2019 von dort nach V.________ gezogen sei. Dem setzt der Ehemann einzig entgegen, dass der Zuzug nach U.________ und damit in den Gerichtskreis Willisau reiner Zufall gewesen sei und deshalb eine Konsultation der Einwohnerplattform LuReg überhaupt nicht nahe gelegen habe. Im Übrigen beschränkt er sich auf Vorwürfe an seine Ehefrau, die keinen Zusammenhang mit der Frage der "zumutbaren Nachforschung" im Sinn von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO aufweisen (sie bezahle weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben und dürfe für diesen Missbrauch nicht noch belohnt zu werden). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO findet wie gesagt nicht statt. Im Übrigen ist den kantonsgerichtlichen Erwägungen anzufügen, dass es vorliegend um ein Scheidungs- und damit um ein Statusverfahren geht, bei welchem den vom Gericht anzustrengenden Nachforschungen mit Blick auf die Teilnahme der betroffenen Ehegatten am Verfahren (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Art. 278 ZPO) eine besonders zentrale Rolle zukommt. Deshalb ist das Kantonsgericht umso mehr zutreffend von der Nichtigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen, welche bereits allgemein die Folge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist (dazu Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2 m.w.H., in dessen E. 3.2 auch der ultima ratio-Charakter der öffentlichen Bekanntmachung dargestellt wird).”
“Indes habe das Bezirksgericht aufgrund der (vor dem Hintergrund eines früheren im Kanton Zürich durchgeführten Verfahrens gemachten) blossen Behauptung des Ehemannes, seine Ehefrau sei unbekannten Aufenthaltes, auf jegliche Nachforschungen verzichtet und nicht einmal bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich oder beim Migrationsamt des Kantons Zürich nachgefragt. Die Klägerin habe sich am 27. April 2018 in U.________ angemeldet, wodurch sich eine entsprechende Mutation im Einwohnerregister der Stadt Zürich ergeben habe, und sie sei gleichzeitig auch wieder in das Zentrale Migrationsinformationssystem aufgenommen worden. Im Übrigen hätte eine Recherche im naheliegendsten Register, der kantonalen Einwohnerplattform LuReg, ebenfalls zum Ziel geführt und gezeigt, dass die Ehefrau am 27. April 2018 von Zürich nach U.________ und am 31. Oktober 2019 von dort nach V.________ gezogen sei. Dem setzt der Ehemann einzig entgegen, dass der Zuzug nach U.________ und damit in den Gerichtskreis Willisau reiner Zufall gewesen sei und deshalb eine Konsultation der Einwohnerplattform LuReg überhaupt nicht nahe gelegen habe. Im Übrigen beschränkt er sich auf Vorwürfe an seine Ehefrau, die keinen Zusammenhang mit der Frage der "zumutbaren Nachforschung" im Sinn von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO aufweisen (sie bezahle weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben und dürfe für diesen Missbrauch nicht noch belohnt zu werden). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO findet wie gesagt nicht statt. Im Übrigen ist den kantonsgerichtlichen Erwägungen anzufügen, dass es vorliegend um ein Scheidungs- und damit um ein Statusverfahren geht, bei welchem den vom Gericht anzustrengenden Nachforschungen mit Blick auf die Teilnahme der betroffenen Ehegatten am Verfahren (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Art. 278 ZPO) eine besonders zentrale Rolle zukommt. Deshalb ist das Kantonsgericht umso mehr zutreffend von der Nichtigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen, welche bereits allgemein die Folge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist (dazu Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2 m.w.H., in dessen E. 3.2 auch der ultima ratio-Charakter der öffentlichen Bekanntmachung dargestellt wird).”
Die Publikation (Ediktalzustellung) ist nur als ultima ratio zulässig. Sie darf nur erfolgen, wenn die in Art. 141 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen — namentlich der Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt ist oder eine Zustellung unmöglich/mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre. Wird die Publikation angewendet, obwohl diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verletzt dies das rechtliche Gehör und kann zur Nichtigkeit der Entscheidung führen.
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wor- den, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine an- dere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt.”
“Für die Zustellung von Vorladungen gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustel- lung durch Angehörige des Gerichtes, den Gemeindeammann oder die Polizei in - 4 - Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine einge- schriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Han- delsamtsblatt kann die Zustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO dann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b), oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichtes kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Daraus erhellt, dass die Wahl der Zustellungsart durchaus im Ermessen des Gerichtes liegt. Die Publikation darf hingegen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sie ist stets letztes Mittel, wenn ei- ne andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen keinen Erfolg verspricht oder nur schwer durchführbar ist. Somit ist eine restriktive Anwendung geboten (SHK ZPO-Strobel, Art. 141 N 2 und 6).”
“La décision attaquée a été publiée dans la Feuille officielle du 7 mai 2021 si bien que le recours du 17 mai 2021 a été déposé en temps utile. 1.2. En application de l'art. 327 al. 2 CPC, la Cour statue sur pièces. 2. 2.1. L’art. 138 al. 1 CPC prévoit que les citations, les ordonnances et les décisions sont notifiées par envoi recommandé ou d’une autre manière contre accusé de réception. Selon l’art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a), lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b), lorsque la partie domicilié à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal (let. c). La notification par voie édictale est le moyen ultime auquel le tribunal ne peut avoir recours que lorsque l’un des trois « cas pathologiques » énumérés exhaustivement à l’art. 141 al. 1 CPC est réalisé. Un lieu de séjour inconnu ou l’impossibilité de notification au sens de l’art. 141 al. 1 let. a et b CPC ne peuvent être retenus que lorsque toutes les recherches utiles que l’on peut raisonnablement attendre ont été entreprises sans succès (arrêt TF 4A_646/2020 du 12 avril 2021 consid. 3.2 et 3.3.2). Si le tribunal utilise la notification par voie édictale alors que les conditions n’en sont manifestement pas réunies, la décision souffre d’un vice de procédure d’une gravité telle qu’en règle générale elle apparaît nulle (ATF 136 III 571 consi. 6.3). Il en va ainsi, à tout le moins, dans les cas où le destinataire n’a eu aucune connaissance de la procédure (ATF 129 I 361 consid. 2.2). 2.2. En l’espèce, le Président a notifié la réquisition de faillite ainsi que la citation à comparaître à l’administrateur de la défenderesse à une adresse qui n’était plus valable depuis 20 ans selon les renseignements obtenus de la Ville de E.________ le 17 mars 2021. A réception du pli qui lui a été retourné car le destinataire était introuvable à l’adresse indiquée, il a procédé par voie édictale sans aucune recherche supplémentaire.”
Erfolgt eine Ediktalzustellung bzw. öffentliche Bekanntmachung, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht vorliegen oder eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine derartige Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids; in besonders schweren Fällen — namentlich wenn der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte — kommt in der Regel Nichtigkeit des Entscheids in Betracht.
“138 ZPO vorgesehenen Form zuzustellen (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Die Ediktalzustellung bewirkt die Fikti- on, dass die Zustellung und insbesondere die Vorladung dem Adressaten zuge- gangen sind. Ihr Zweck ist es, damit unbekannt Abwesende oder Parteien, die entgegen der ihnen ordnungsgemäss zugestellten Aufforderung dazu kein Zustel- lungsdomizil bezeichnet haben, in endgültiger und unanfechtbarer Weise eine ge- richtliche Sendung zuzustellen, so dass daran, dass sie trotz der (fiktiven) Zustel- lung nicht erscheinen oder die angesetzte Frist unbenützt verstreichen lassen, die gesetzlich vorgesehenen und angedrohten prozessualen Folgen geknüpft werden können, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person von der Publikati- on erfahren hat oder nicht (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 141 ZPO). Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Vorausset- zungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).”
“Ausser in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich die Nichtigkeitsfolge vorsieht, ist daher nur von der Nichtigkeit auszugehen, wenn angesichts der Umstände die Möglichkeit der Anfechtung des Aktes nach Treu und Glauben offensichtlich nicht den notwendigen Schutz bietet, was namentlich bei besonders schweren Verfahrensmängeln der Fall sein kann (BGE 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; Urteile 5A_667/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2; 4A_224/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.3.2; 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3). Greift das Gericht zur öffentlichen Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind, ist der Entscheid mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass er in der Regel als nichtig erscheint (BGE 136 III 571 E. 6.3; 129 I 361 E. 2.2; Urteile 5A_699/2019 vom 30. März 2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247; 5A_667/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2; 4A_224/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.3.2; François Bohnet, in: François Bohnet et al, Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 141 ZPO; Julia Gschwend, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 141 ZPO; Frei, a.a.O., N. 18 zu Art. 141 ZPO; Differenzierend: Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 133 ZPO). Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.2; Urteil 5A_699/2019 vom 30. März 2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247).”
“Wählt das Gericht die Ediktalzustellung, obschon die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind, ist der Entscheid mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass er in der Regel als nichtig erscheint. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Adressatin oder der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (BGE 136 III 571 E. 6.3; BGE 129 I 361 E. 2.2; BGer 4A_646/2020 E. 3.3.2; BGer 5A_699/2019 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247; BGer 5A_667/2018 E. 4.2; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 141 N 11; BSK ZPO-Gschwend, Art. 141 N 10; BK-Frei, Art. 141 ZPO N 18). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer 4A_646/2020 E. 3.3.3; BGer 4A_20/2020 E. 5.1; BSK ZPO-Gschwend, Art. 141 N 10).”
Die Publikation (Ediktalzustellung) ist eine subsidiäre, ultima‑ratio‑Zustellform nach Art. 141 Abs. 1 ZPO. Sie kommt bei unbekanntem Aufenthaltsort nur in Betracht, wenn alle zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden und erfolglos geblieben sind; die Ediktalzustellung darf nur erfolgen, wenn förmliche Zustellungen nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein aussichtslos sind.
“Le tribunal notifie aux personnes concernées notamment les ordonnances et les décisions (art. 136 let. b CPC). Elles sont notifiées par envoi recommandé ou d'une autre manière contre accusé de réception (art. 138 al. 1 CPC). Selon l'art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a), lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (b), ou lorsque la partie domiciliée à l'étranger n'a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l'injonction du tribunal (let. c).”
“Für die Zustellung von gerichtlichen Urkunden wie Verfügungen und Ent- scheiden (vgl. Art. 136 lit. b ZPO) gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehöri- ge des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handels- amtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adres- satin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen - 6 - nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausseror- dentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E.”
“oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung darf nur erfolgen, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Sie ist das letzte Mittel, zu dem das Gericht nur greifen darf, wenn einer der drei absch- liessenden Fälle von Art. 141 Abs. 1 ZPO erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 S. 7221 ff., S. 7308; Roger Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 141 ZPO; Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Da die Ediktalzustellung ultima ratio für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (BGer 4A_646/2020 v.”
In Statusverfahren, namentlich bei Scheidungen, kommt den vom Gericht anzustrengenden zumutbaren Nachforschungen eine besondere Bedeutung zu. Eine Verletzung von Art. 141 Abs. 1 ZPO kann zur Nichtigkeit des Scheidungsurteils führen.
“________ und damit in den Gerichtskreis Willisau reiner Zufall gewesen sei und deshalb eine Konsultation der Einwohnerplattform LuReg überhaupt nicht nahe gelegen habe. Im Übrigen beschränkt er sich auf Vorwürfe an seine Ehefrau, die keinen Zusammenhang mit der Frage der "zumutbaren Nachforschung" im Sinn von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO aufweisen (sie bezahle weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben und dürfe für diesen Missbrauch nicht noch belohnt zu werden). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO findet wie gesagt nicht statt. Im Übrigen ist den kantonsgerichtlichen Erwägungen anzufügen, dass es vorliegend um ein Scheidungs- und damit um ein Statusverfahren geht, bei welchem den vom Gericht anzustrengenden Nachforschungen mit Blick auf die Teilnahme der betroffenen Ehegatten am Verfahren (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Art. 278 ZPO) eine besonders zentrale Rolle zukommt. Deshalb ist das Kantonsgericht umso mehr zutreffend von der Nichtigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen, welche bereits allgemein die Folge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist (dazu Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2 m.w.H., in dessen E. 3.2 auch der ultima ratio-Charakter der öffentlichen Bekanntmachung dargestellt wird).”
Hat eine im Ausland wohnhafte Partei entgegen gerichtlicher Anordnung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet bzw. ist eine entsprechende Anordnung unbeachtet geblieben, kann das Gericht weitere Zustellungen durch Publikation (Ediktalzustellung) vornehmen; diese gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
“Selon l'art. 140 CPC, le tribunal peut ordonner aux parties dont le domicile ou le siège se trouve à l'étranger d'élire en Suisse un domicile de notification. Conformément à l'art. 141 al. 1 let. c CPC, lorsque l'ordre d'élire un domicile de notification est resté sans suite, le tribunal est en droit de notifier les autres ordonnances de conduite du procès et le jugement par voie édictale, la notification étant alors réputée avoir eu lieu le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC) (arrêt 4A_110/2015 du 16 avril 2015 consid. 1). La publication par voie édictale selon l'art. 141 al. 1 let. c CPC présuppose que le destinataire ait valablement été enjoint d'élire un domicile de notification en Suisse et ait été rendu attentif aux conséquences en cas d'omission. Une telle injonction doit être adressée par voie d'entraide, sauf si un traité international permet la notification postale directe (ATF 143 III 28 consid. 2.2.1 et la référence; COLOMBINI, Code de procédure civile, Condensé de la jurisprudence fédérale et vaudoise, 2018, n°”
“oder wenn eine Partei mit (Wohn-)Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zu- - 3 - stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO).”
“b ZPO) gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO. Demnach erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Be- tracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustel- lung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachfor- - 5 - schungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.1-2 mit zahlreichen Hinweisen).”
Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen kann nach Art. 141 ZPO durch Publikation zugestellt werden. In solchen Fällen durfte die Vorinstanz ohne Einräumen einer Nachfrist entscheiden. Wer im erstinstanzlichen Verfahren unentschuldigt säumig war, ist für die Tatsachen ausgeschlossen, die im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.
“Was die mit dem Schlichtungsgesuch verlangte Herabsetzung des Mietzin- ses anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger am 14. März 2024 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, zum Gesuch des Berufungsbe- klagten schriftlich i.S.v. Art. 253 ZPO Stellung zu nehmen (RG act. 3). Nach meh- reren erfolglosen Zustellversuchen musste ihm das verfahrenseinleitende Schrift- stück nach Art. 141 ZPO durch Publikation eröffnet werden. In der Folge durfte die Vorinstanz ohne weiteres entscheiden und konnte von der Einräumung einer Nachfrist absehen (vgl. Bachofner, a.a.O., Rz. 502; Thomas Sutter-Somm/Bene- dikt Seiler, Handkommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2021, N 4 zu Art. 141 ZPO). Der Berufungskläger hat sich infolgedessen trotz gehöriger Aufforderung nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Wer im erstinstanzlichen Verfahren unentschuldigt säumig war, ist mit denjenigen Tatsa- chen, welche im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (Bachofner, a.a.O, Rz. 678 m.H.a. BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2). Somit ist auf die Frage der Herabsetzung des Mietzin- sens an sich nicht weiter einzugehen.”
Vor einer Publikation ist in der Praxis grundsätzlich zu prüfen und zu dokumentieren, dass zweimalige gerichtliche Zustellversuche an einem funktionierenden Rechtsdomizil unternommen wurden. Fehlen solche zweifachen, korrekt erfolgten Zustellversuche oder eine Überprüfung des funktionierenden Rechtsdomizils, kann die Ediktalzustellung als verfrüht angesehen werden.
“Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz über- wiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntma- chung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist.”
Erfolgt eine Ediktalzustellung, obwohl die in Art. 141 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt regelmässig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; dies führt in der Praxis üblicherweise zur Aufhebung bzw. Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids.
“La notification de la demande par le biais de l’entraide n’était pas impossible ni ne présentait des difficultés extraordinaires et il ne serait pas démontré que l’appelante n’aurait pas donné suite à une injonction d’élection de domicile en Suisse. Les notifications par voie édictale seraient ainsi nulles, de sorte qu’en rendant une décision par défaut, le tribunal aurait violé le droit d’être entendu de l’appelante. 3.2 3.2.1 L’art. 141 al. 1 CPC prévoit ce qui suit : « La notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce : a. lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées ; b. lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires ; c. lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal. ». Dans le cas où il est fait application de l’art. 141 al. 1 CPC, la notification est réputée avoir eu lieu le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC ; TF 4A_110/2015 du 16 avril 2015 consid. 1). Aux termes de l’art. 140 CPC, le tribunal peut ordonner aux parties dont le domicile ou le siège se trouve à l’étranger d’élire en Suisse un domicile de notification. Le destinataire doit avoir été rendu attentif aux conséquences en cas d’omission. Une telle injonction doit être adressée par voie d’entraide, sauf si un traité international permet la notification postale directe (ATF 143 III 28 consid. 2.2.1 ; CREC 12 avril 2017/88). La notification par voie édictale est le moyen ultime auquel le tribunal ne peut avoir recours que lorsque l'une des trois hypothèses énumérées exhaustivement à l'art. 141 al. 1 let. a à c CPC est réalisée. Si le tribunal utilise la notification par voie édictale alors que les conditions n'en sont manifestement pas réunies, la décision souffre d'un vice de procédure d'une gravité telle qu'en règle générale elle apparaît nulle (ATF 136 III 571 consid. 6.3 ; en lien avec l'art. 141 al. 1 let. c CPC, cf. TF 4A_141/2015 du 25 juin 2015 consid.”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wor- den, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine an- dere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des - 6 - angefochtenen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).”
Die Vorinstanz kann einer im Ausland wohnhaften Partei anweisen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen und bei Nichtbeachtung androhen, künftige Zustellungen durch Publikation gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Wird diese Androhung umgesetzt, gelten die durch Publikation bewirkten Bekanntmachungen nach den Gerichtsentscheiden als rechtswirksame Zustellungen; eine erneute Zustellung auf dem Rechtshilfweg war in den dargestellten Fällen nicht erforderlich.
“Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte die Verwaltungskommis- sion der Gesuchsgegnerin ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeich- nis zur Kenntnisnahme zu. Zudem forderte sie sie auf, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der An- drohung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5). Bevor die Verfügung der Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg zuge- stellt werden konnte, legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur. Y2._____ und lic. iur. Y1._____ als Zustellungsempfängerinnen für die Ge- suchsgegnerin (act. 8/1). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 12) wurde daher Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an die Gesuchsgegnerin persönlich wurde abgesehen. Statt dessen wurde sie den Zustellungsempfängerinnen der Gesuchsgegne- - 3 - rin zugestellt. Zudem wurde mit Verfügung vom 9. August 2017 Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 5. Juli 2017 abgeändert.”
“Zustellungen an die Beklagte Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlaufe des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis - 4 - gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz in C._____. Die Verfügungen vom 12. März 2021 und vom 5. Mai 2021 wurden der Beklagten folglich auf dem internationalen Rechtshil- feweg zugestellt. Die Zustellung war erfolgreich (Zustellung im August 2021; act. 11 B). In der besagten Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Klagantwort zu erstatten sowie um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act.”
“Die Beklagten 1 und 4 wurden in der ihnen am 8. Juli 2019 bzw. am 24. Oktober 2019 zugestellten Verfügung vom 19. März 2019 in Anwendung von Art. 140 ZPO aufgefordert, innert zwei Monaten nach Erhalt ein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Fristansetzung erfolgte unter der Andro- hung, dass bei Unterlassen weitere Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; act. 7). Dieser Aufforderung kam weder der Beklagte 1 noch der Beklagte 4 nach. Infolgedessen gelten die nachfolgenden Verfügungen vom 18. Oktober 2019 (Publikation am 24. Oktober 2019; act. 25; act. 28) und vom 24. Oktober 2019 (Publikation am 20. Januar 2020; act. 32; act. 35) betreffend Nachfristansetzung durch die jeweilige Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt als rechtswirksam zugestellt. Aus denselben Gründen wird den Beklag- ten 1 und 4 auch dieses Urteil durch Publikation zugestellt werden können. Einer erneuten rechtshilfeweisen Zustellung bedarf es nicht. Das HZÜ steht der Anwen- dung von Art. 140 f. ZPO nicht entgegen, da es nur die Art und Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung an eine Partei mit Wohnsitz im Ausland regelt. Die Form, in welcher eine Zustellung erfolgen kann, um im hiesigen Zivilverfahren Wirkungen zu entfalten, regelt es nicht. Dies bleibt dem hiesigen Prozessrecht vorbehalten (G SCHWEND in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.”
Fehlt bei der ediktalen Zustellung (Art. 141 ZPO) die Angabe der möglichen Rechtsmittel, kann dies die Kenntnis der Frist und damit die Fristwahrung beeinträchtigen. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung ausnahmsweise zugunsten der guten‑gläubigen Partei entschieden und ein nach Ablauf der üblichen Frist erhobenes Rechtsmittel als zulässig erachtet.
“2 CO); che il 10 luglio 2023 il Pretore ha assegnato alla società un termine di 15 giorni per fissare il recapito, pena il suo scioglimento e la sua liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento; che, preso atto che la società aveva lasciato trascorrere infruttuosamente il termine, con decisione 16 agosto 2023 il Pretore, in applicazione degli art. 819, 731b cpv. 1bis n. 3 e 939 cpv. 2 CO, ha pronunciato il suo scioglimento e ne ha ordinato la liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento (dispositivi n. 1-2), ponendo a suo carico le spese processuali di fr. 250.- (dispositivo n. 3); che con l’appello 11 settembre 2023, che qui ci occupa, AP1 ha chiesto di sospendere l’ordinanza di liquidazione e di assegnarle un nuovo termine sufficiente per correggere il recapito risultante al registro di commercio; che il 31 ottobre 2023 l’Ufficio del registro di commercio ha trasmesso a questa Camera, per conoscenza, l’estratto aggiornato della AP1 in liquidazione, che dava atto dell’iscrizione di un valido domicilio legale nel luogo della sua sede; che analoga comunicazione è avvenuta ad opera del gerente della società in data 2 novembre 2023; che a fronte di una notificazione in via edittale (cfr. art. 141 CPC) avvenuta il 18 agosto 2023 il gravame interposto in data 11 settembre 2023, ossia oltre il termine di 10 giorni per poter impugnare una decisione presa in procedura sommaria (cfr. art. 314 cpv. 1 CPC), dovrebbe di principio essere dichiarato irricevibile siccome tardivo; che tuttavia, dato che nella notificazione per via edittale non sono stati indicati i mezzi di impugnazione (art. 238 lett. f CPC) e vista la particolarità della fattispecie, si giustifica tutelare la buona fede della società e pertanto considerare il gravame ricevibile (cfr. Sutter-Somm/Seiler in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, N. 17 ad art. 238; Steck/Brunner in: Basler Kommentar ZPO, 3a ed., n. 33 ad art. 238; CR CPC, Tappy in: Commentaire romand CPC, 2a ed., n. 12 ad art. 238); che nel caso di specie si tratta di esaminare se l’appellante abbia provveduto a ripristinare la situazione di legalità nelle more della causa, anche solo nella procedura ricorsuale, ciò che, in base alla dottrina e alla giurisprudenza, sarebbe idoneo ad evitare lo scioglimento della società che presentava lacune nell’organizzazione (cfr.”
“2 CO); che il 10 luglio 2023 il Pretore ha assegnato alla società un termine di 15 giorni per fissare il recapito, pena il suo scioglimento e la sua liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento; che, preso atto che la società aveva lasciato trascorrere infruttuosamente il termine, con decisione 16 agosto 2023 il Pretore, in applicazione degli art. 819, 731b cpv. 1bis n. 3 e 939 cpv. 2 CO, ha pronunciato il suo scioglimento e ne ha ordinato la liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento (dispositivi n. 1-2), ponendo a suo carico le spese processuali di fr. 250.- (dispositivo n. 3); che con l’appello 11 settembre 2023, che qui ci occupa, AP1 ha chiesto di sospendere l’ordinanza di liquidazione e di assegnarle un nuovo termine sufficiente per correggere il recapito risultante al registro di commercio; che il 31 ottobre 2023 l’Ufficio del registro di commercio ha trasmesso a questa Camera, per conoscenza, l’estratto aggiornato della AP1 in liquidazione, che dava atto dell’iscrizione di un valido domicilio legale nel luogo della sua sede; che analoga comunicazione è avvenuta ad opera del gerente della società in data 2 novembre 2023; che a fronte di una notificazione in via edittale (cfr. art. 141 CPC) avvenuta il 18 agosto 2023 il gravame interposto in data 11 settembre 2023, ossia oltre il termine di 10 giorni per poter impugnare una decisione presa in procedura sommaria (cfr. art. 314 cpv. 1 CPC), dovrebbe di principio essere dichiarato irricevibile siccome tardivo; che tuttavia, dato che nella notificazione per via edittale non sono stati indicati i mezzi di impugnazione (art. 238 lett. f CPC) e vista la particolarità della fattispecie, si giustifica tutelare la buona fede della società e pertanto considerare il gravame ricevibile (cfr. Sutter-Somm/Seiler in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, N. 17 ad art. 238; Steck/Brunner in: Basler Kommentar ZPO, 3a ed., n. 33 ad art. 238; CR CPC, Tappy in: Commentaire romand CPC, 2a ed., n. 12 ad art. 238); che nel caso di specie si tratta di esaminare se l’appellante abbia provveduto a ripristinare la situazione di legalità nelle more della causa, anche solo nella procedura ricorsuale, ciò che, in base alla dottrina e alla giurisprudenza, sarebbe idoneo ad evitare lo scioglimento della società che presentava lacune nell’organizzazione (cfr.”
Die Publikation begründet eine Zustellfiktion: Mit rechtmässiger Publikation gilt die Sendung am Tag der Publikation als zugegangen, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person hiervon Kenntnis erlangt hat. Diese Fiktion löst prozessuale Wirkungen aus, namentlich den Beginn von Fristen, die Möglichkeit von Versäumnisfolgen sowie die Unbeachtlichkeit nachträglich vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, entfaltet sie keine Rechtswirkung.
“138 ZPO vorgesehenen Form zuzustellen (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 141 ZPO). Die Ediktalzustellung bewirkt die Fikti- on, dass die Zustellung und insbesondere die Vorladung dem Adressaten zuge- gangen sind. Ihr Zweck ist es, damit unbekannt Abwesende oder Parteien, die entgegen der ihnen ordnungsgemäss zugestellten Aufforderung dazu kein Zustel- lungsdomizil bezeichnet haben, in endgültiger und unanfechtbarer Weise eine ge- richtliche Sendung zuzustellen, so dass daran, dass sie trotz der (fiktiven) Zustel- lung nicht erscheinen oder die angesetzte Frist unbenützt verstreichen lassen, die gesetzlich vorgesehenen und angedrohten prozessualen Folgen geknüpft werden können, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person von der Publikati- on erfahren hat oder nicht (Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 141 ZPO). Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Vorausset- zungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2).”
“E. 3.4; We- ber, a.a.O., N 2 zu Art. 141 ZPO). Eine Berufung auf die Ergebnislosigkeit von Aufenthalts- und Adressnachforschungen in früheren Verfahren ist unzulässig. Erst wenn diesbezüglich neue Recherchen getätigt wurden, die ebenfalls ohne Erfolg verlaufen sind, darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfol- gen (Eva-Maria Strobel, in: Baker & Mckenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Stämpflis Handkommentar SHK, Bern 2010, N 13 zu Art. 141 ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Die Zustellfiktion tritt am Tag der Publikation ein (Gschwend, a.a.O., N 9 f. zu Art. 141 ZPO). Liegt kein Grund nach Art. 141 Abs. 1 lit. a-c ZPO vor und erfolgt die öffentliche Bekanntmachung somit ungerechtfertigterweise, kann sie nicht als rechtsgültige Mitteilung betrachtet werden und entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 136 III 571 E. 6.3; 129 I 361 E. 2.2; BGer 5A_699/2019 v.”
“Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich bestreiten oder eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Verfügung vom 16. Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20. Februar 2021 zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E. 3).”
Kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht auf dem gewöhnlichen Weg zugestellt werden, kann das Gericht sie nach Art. 140 ZPO anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Kommt die Partei dieser Anweisung trotz Androhung nicht nach, tritt für die weiteren Zustellungen die Ersatzzustellung durch Publikation (kantonales Amtsblatt oder Schweizerisches Handelsamtsblatt) gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO ein. In der Praxis wird diese Lösung in solchen Fällen regelmässig angewendet.
“Hat eine Partei Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so kann das Gericht diese anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Hat eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). In diesem Fall gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von Säumnisfolgen ist ein Hoheitsakt, der nach dem völkerrechtlichen Prinzip der Souveränität nicht auf dem Gebiet eines anderen Staats vorgenommen werden darf; die Zustellung solcher Verfügungen hat demnach grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 mit Hinweis).”
“Zustellungen an die Beklagte Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlaufe des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis - 4 - gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz in C._____. Die Verfügungen vom 12. März 2021 und vom 5. Mai 2021 wurden der Beklagten folglich auf dem internationalen Rechtshil- feweg zugestellt. Die Zustellung war erfolgreich (Zustellung im August 2021; act. 11 B). In der besagten Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Klagantwort zu erstatten sowie um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act.”
“Die Beklagten 1 und 4 wurden in der ihnen am 8. Juli 2019 bzw. am 24. Oktober 2019 zugestellten Verfügung vom 19. März 2019 in Anwendung von Art. 140 ZPO aufgefordert, innert zwei Monaten nach Erhalt ein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Fristansetzung erfolgte unter der Andro- hung, dass bei Unterlassen weitere Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; act. 7). Dieser Aufforderung kam weder der Beklagte 1 noch der Beklagte 4 nach. Infolgedessen gelten die nachfolgenden Verfügungen vom 18. Oktober 2019 (Publikation am 24. Oktober 2019; act. 25; act. 28) und vom 24. Oktober 2019 (Publikation am 20. Januar 2020; act. 32; act. 35) betreffend Nachfristansetzung durch die jeweilige Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt als rechtswirksam zugestellt. Aus denselben Gründen wird den Beklag- ten 1 und 4 auch dieses Urteil durch Publikation zugestellt werden können. Einer erneuten rechtshilfeweisen Zustellung bedarf es nicht. Das HZÜ steht der Anwen- dung von Art. 140 f. ZPO nicht entgegen, da es nur die Art und Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung an eine Partei mit Wohnsitz im Ausland regelt. Die Form, in welcher eine Zustellung erfolgen kann, um im hiesigen Zivilverfahren Wirkungen zu entfalten, regelt es nicht. Dies bleibt dem hiesigen Prozessrecht vorbehalten (G SCHWEND in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.”
“Dennoch brachte der Gesuchsgegner auf seiner Eingabe vom 7. Januar 2023 nur eine kopierte bzw. eingescannte Unterschrift an (vgl. das Pixelmuster bei der Unterschrift in Urk. 7/80). Die fehlende eigenhändige Unterschrift ist somit nicht auf ein Verse- hen, sondern eine bewusste Missachtung der Formvorschriften zurückzuführen. Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang ausführt, er habe den Formmangel nicht freiwillig herbeigeführt, sondern habe unter Zeitdruck gestan- den, da er von der Vorinstanz weder über die Verhandlung noch über den in der Folge erlassenen Entscheid informiert worden sei (Urk. 1 S. 7 Rz. 18 f.), erweist sich dies als aktenwidrig: Nachdem der Gesuchsgegner es unterlassen hatte, auf- forderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 7/39, 7/49), publizierte die Vorinstanz die Vorladung für die Hauptverhandlung am 11. November 2022 androhungsgemäss (Urk. 7/39 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2) und entsprechend der gesetzlichen Regelung (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO) am”
Wurden die zur Ediktalzustellung erforderlichen Nachforschungen nicht oder nicht rechtsgenüglich vorgenommen, entfaltet die Ediktalzustellung keine Wirkung. Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen regelmässig einen schwerwiegenden Verfahrensmangel, sodass die Publikation nicht als am Tag der Publikation erfolgt gilt; dies kann in der Praxis zur Nichtigkeit der Entscheidung oder dazu führen, dass die Publikation nicht als massgeblicher Fristbeginn zu berücksichtigen ist.
“La notification de la demande par le biais de l’entraide n’était pas impossible ni ne présentait des difficultés extraordinaires et il ne serait pas démontré que l’appelante n’aurait pas donné suite à une injonction d’élection de domicile en Suisse. Les notifications par voie édictale seraient ainsi nulles, de sorte qu’en rendant une décision par défaut, le tribunal aurait violé le droit d’être entendu de l’appelante. 3.2 3.2.1 L’art. 141 al. 1 CPC prévoit ce qui suit : « La notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce : a. lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées ; b. lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires ; c. lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal. ». Dans le cas où il est fait application de l’art. 141 al. 1 CPC, la notification est réputée avoir eu lieu le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC ; TF 4A_110/2015 du 16 avril 2015 consid. 1). Aux termes de l’art. 140 CPC, le tribunal peut ordonner aux parties dont le domicile ou le siège se trouve à l’étranger d’élire en Suisse un domicile de notification. Le destinataire doit avoir été rendu attentif aux conséquences en cas d’omission. Une telle injonction doit être adressée par voie d’entraide, sauf si un traité international permet la notification postale directe (ATF 143 III 28 consid. 2.2.1 ; CREC 12 avril 2017/88). La notification par voie édictale est le moyen ultime auquel le tribunal ne peut avoir recours que lorsque l'une des trois hypothèses énumérées exhaustivement à l'art. 141 al. 1 let. a à c CPC est réalisée. Si le tribunal utilise la notification par voie édictale alors que les conditions n'en sont manifestement pas réunies, la décision souffre d'un vice de procédure d'une gravité telle qu'en règle générale elle apparaît nulle (ATF 136 III 571 consid. 6.3 ; en lien avec l'art. 141 al. 1 let. c CPC, cf. TF 4A_141/2015 du 25 juin 2015 consid.”
“Zustelladresse der Berufungsklägerin vor, sondern schritt bei Fällung ihres Endentscheides direkt zur öffentlichen Bekanntmachung. Indes wäre es der Vorinstanz nach Kenntnis des Umstandes, dass Zustellversu- che an die ermittelte Adresse erfolglos geblieben waren, ohne weiteres zumutbar gewesen, weitere Nachforschungen vorzunehmen, insbesondere bei der Polizei eine aktuelle Adresse zu erfragen oder mit dem damaligen oder auch dem späte- ren Strafverteidiger in Kontakt zu treten. Jedenfalls kann die einmalige Abfrage der Adresse vor dem 11. Juni 2021 – und damit noch fast zwei Monate vor dem Entscheid, in welchem die Vorinstanz auf den "unbekannten Aufenthaltsort" hin- wies, ohne in der Zwischenzeit weitere Abklärungen getätigt zu haben – keines- wegs als rechtsgenügende Nachforschung des Aufenthaltes der Berufungskläge- rin im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO angesehen werden. Entsprechend war die erfolgte Ediktalzustellung unzulässig und konnte keine Wirkung entfalten. Die Zustellung gilt deshalb nicht gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO als am Tag der Publikation erfolgt. Es ist vielmehr mangels gegenteiliger Anhalts- punkte davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin erst bei Erhalt der vorin- stanzlichen Akten am 22. November 2021 vom vorinstanzlichen Entscheid Kennt- nis erlangte (vgl. act. 17 letztes Blatt). Dieses Datum ist für die Rechtsmittelfrist massgebend, und die Berufung ist in der Folge rechtzeitig erfolgt. - 9 -”
Die Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt bewirkt, dass Fristen ab dem Publikationsdatum zu laufen beginnen. Die ediktale Zustellung ist subsidiär und setzt zuvor zumutbare Recherchen bzw. das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder ausserordentlicher Umtriebe (oder das Unterlassen der Bestellung eines Zustellungsdomizils) voraus.
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, - 7 - wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1-2 m.w.H.).”
“Der Schluss des Kantonsgerichts, das Urteil vom 4. Juni 2020 sei zu Recht durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellt worden, hält vor Bundesrecht stand. Die Zustellung gilt damit gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation als erfolgt, das heisst am 11. Juni”
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 1. De- zember 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung ei- nes Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese mittels Gerichtsurkunde an die E._____-strasse 2, F._____, versandte Verfügung wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht abgeholt (act. 5/2), weshalb die Kantonspolizei Uri am 14. Dezember 2023 mit der Zustellung beauftragt wurde (act. 7). Der Kostenvorschuss ging frist- gerecht ein (act. 6). Am 22. Februar 2024 teilte die Kantonspolizei Uri mit, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden konnte (Prot. S. 4). Daher wurde die Verfügung im Schweizerischen Handelsamts- blatt publiziert und gilt damit am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm.2024) als zugestellt (act. 11; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief infolgedessen am tt.mm.2024 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2.Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2). 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der”
Wurde eine im Ausland wohnhafte Partei wirksam angewiesen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, und blieb diese Anordnung trotz entsprechender Zustellung (z.B. über Rechtshilfe) ohne Folge, können künftige Zustellungen durch Publikation ersetzt werden. Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die (unwiderlegbare) Vermutung der Kenntnisnahme; die Zustellungsfiktion tritt am Tag der Publikation ein (Art. 141 Abs. 2 ZPO).
“Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlaufe des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis - 4 - gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz in C._____. Die Verfügungen vom 12. März 2021 und vom 5. Mai 2021 wurden der Beklagten folglich auf dem internationalen Rechtshil- feweg zugestellt. Die Zustellung war erfolgreich (Zustellung im August 2021; act. 11 B). In der besagten Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Klagantwort zu erstatten sowie um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 10). Da die Be- klagte innert der ihr angesetzten Frist und bis heute weder ein Zustellungsdomizil noch einen Rechtsvertreter in der Schweiz bezeichnete, wurde die Verfügung vom 4. November 2021 betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung der Kla- geantwort (act.”
“Selon l'art. 140 CPC, le tribunal peut ordonner aux parties dont le domicile ou le siège se trouve à l'étranger d'élire en Suisse un domicile de notification. Conformément à l'art. 141 al. 1 let. c CPC, lorsque l'ordre d'élire un domicile de notification est resté sans suite, le tribunal est en droit de notifier les autres ordonnances de conduite du procès et le jugement par voie édictale, la notification étant alors réputée avoir eu lieu le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC) (arrêt 4A_110/2015 du 16 avril 2015 consid. 1). La publication par voie édictale selon l'art. 141 al. 1 let. c CPC présuppose que le destinataire ait valablement été enjoint d'élire un domicile de notification en Suisse et ait été rendu attentif aux conséquences en cas d'omission. Une telle injonction doit être adressée par voie d'entraide, sauf si un traité international permet la notification postale directe (ATF 143 III 28 consid. 2.2.1 et la référence; COLOMBINI, Code de procédure civile, Condensé de la jurisprudence fédérale et vaudoise, 2018, n°”
Liegen die vom Antragsteller behaupteten Gründe für eine Ediktalzustellung — namentlich die Unkenntnis des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts — unbewiesen, unglaubhaft oder erst verspätet vorgebracht sind bzw. hat der Antragsteller zumutbare Nachforschungen nicht glaubhaft gemacht, sind die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Publikation nach Art. 141 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt.
“Insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte Risiko des später (nach Vorliegen eines niederländischen Urteils) erschwerten oder unmöglichen Zugriffs auf die Vermögenswerte des Beschwerdegegners hat sie hinzunehmen und legitimiert sie nicht zur Arrestlegung. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde- führerin vorbringt, den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Arrestschuldners nicht zu kennen, weshalb die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens in den Niederlan- den ausser Betracht falle. Ganz abgesehen davon, dass diese Behauptung erst- mals in der Beschwerde und damit verspätet erfolgt ist, weshalb sie unbeachtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinerlei erfolglos gebliebene Bemühungen zur Ermittlung eines aktuellen Wohnsitzes glaubhaft gemacht oder nur auch behaup- tet. Ihre Behauptung, sie kenne den Wohnsitz oder Aufenthalt des Arrestschuld- ners nicht, wäre daher durch nichts auch wenigstens im Ansatz gestützt. Im Übri- gen stellt ein unbekannter Wohnsitz/Aufenthaltsort entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht per se ein Prozesshindernis dar (vgl. etwa für die Schweiz Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Es ist somit im Ergebnis nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein soll, in den Niederlan- den, also in ihrem Heimatstaat, ein ordentliches Verfahren gegen den Beschwer- degegner anzustrengen.”
“Aus zwei von den Berufungsklägern eingereichten E-Mails ergibt sich sodann ebenfalls, dass sie per E-Mail erreichbar gewesen wären bzw. auch von der H._____ AG auf diesem Weg hatten kontaktiert werden können (act. 30/6-7 ). Aufgrund der Akten ist daher anzunehmen, dass bei konkretem Nachfragen beim Berufungsbeklagten die Vorinstanz mit zumutbarem Aufwand zumindest die E- Mail-Adressen des Berufungsklägers hätte in Erfahrung bringen und ihn mittels dieser hätte kontaktieren und um eine aktuelle Zustelladresse anfragen können. Offenbar war der Vorinstanz bewusst, dass die Zustellung am gemeldeten - 9 - Wohnort nicht einfach war. In dieser Situation wäre es sachlich gerechtfertigt gewesen, sich beim Berufungsbeklagten bzw. über dessen Liegenschaftsverwaltung über Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Zumutbare Nachforschungen zum aktuellen Aufenthaltsort bzw. zu Kontaktadressen erfolgten damit durch die Vorinstanz nicht. Daher lagen die Voraussetzungen einer Zustellung der Verfügung vom 23. September 2020 und des Urteils an die Berufungskläger mittels Publikation nach Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht vor. Wie es sich verhalten würde, wenn sich die Berufungskläger auf entsprechende Kontaktaufnahme und Nachfrage der Vor-instanz geweigert hätten, eine aktuelle postalische Kontaktadresse anzugeben, kann hier offen gelassen werden.”
Die Vorinstanz durfte nicht bereits durch Ediktalzustellung vorgehen, ohne zuvor zwei korrekt durchgeführte gerichtliche Zustellversuche im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZPO unternommen und verifiziert zu haben; ein einzelner Einschreibeversuch und nichtgerichtliche Zustellungen genügen nach dem zitierten Entscheid nicht.
“Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz über- wiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntma- chung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG act. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist.”
Die Ediktal- bzw. Publikationszustellung ist subsidiär und nur als ultima ratio zulässig; sie kommt erst in Betracht, wenn förmliche Zustellungsformen nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert sind oder von vornherein zum Scheitern verurteilt erscheinen.
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, - 7 - wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12.”
“Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 71 zu Art. 133 VE-ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel (vgl. im SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4), zu dem das Ge- richt einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fäl- len" erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7308 zu Art. 139 E-ZPO). Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, N 1 zu Art. 141 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., C. 2016, N 8 zu Art. 141 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist demnach zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschun- gen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit aus- serordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b), oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomi- zil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).”
“Für die Zustellung von gerichtlichen Urkunden wie Verfügungen und Ent- scheiden (vgl. Art. 136 lit. b ZPO) gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO. Demnach erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Be- tracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustel- lung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachfor- schungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen - 5 - Nachforschungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12.”
“Die Zustellung eines Entscheids erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 ZPO). Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) ist nur dann zulässig, wenn andere Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem ein Gericht einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Bedingungen erfüllt ist: der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten ist unbekannt und kann trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden (lit. a), eine Zustellung ist unmöglich oder wäre mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden (lit.”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im Kantonsamtsblatt oder im SHAB erfolgen (sog. Ediktalzustellung), wenn der Auf- enthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutba- rer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit.”
Das Gericht kann die Zustellung durch Publikation nach Art. 141 Abs. 1 ZPO zur Ansetzung einer Frist verwenden. In den angeführten Fällen wurde bei gleichzeitiger Androhung festgehalten, dass bei Säumnis entweder aufgrund der Akten entschieden oder das Verfahren ohne weitere Eingabe des Verpflichteten fortgeführt wird.
“Main features: - Schedule a visit to a GP, a doctor and another clinic; - Review your scheduled visits - Cancel a scheduled visit - Print a record about a scheduled visit - View all clinics available for a visit - View GPs and doctors schedules - View information about a clinic Die Klägerin ist der Ansicht, mit den Veröffentlichungen habe die Beklagte gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 verstossen (act. 1 Rz. 54- 56, 60). B. Prozessverlauf Die Klägerin machte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (zunächst superprovisorisch) und einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/2-31). Mit Verfü- gung vom 4. Februar 2021 wurde u.a. das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 5). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 einen verbesserten Antrag auf Anordnung von Schutzmas- snahmen ein (act. 8; act. 9). Mit Verfügung vom 1. April 2022 wurde der Beklag- ten in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO durch Publikation am 11. April 2022 eine Frist von zwei Monaten angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen, zum Massnahmengesuch und zum Antrag auf Anordnung von Schutzmassnah- men Stellung zu nehmen unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 20). Die Frist lief am 27. Juni 2022 ungenutzt ab. Zur Behandlung des Antrags auf Anordnung von Schutzmassnahmen wurde in Anwendung von Art. 156 i.V.m. Art. 190 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ein schriftlicher Bericht eingeholt (act. 30). Zu den weiteren Verfahrens- schritten wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen, mit welchem der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (act. 40). Die einstweilen gesondert aufbewahrten - 8 - Klagebeilagen 2a, 4, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26 und 27 wur- den der Klägerin mit Verfügung vom 24.”
“Mit Eingabe vom 5. August 2021 erhob die Gesuchstellerin gegen das be- gründete Urteil innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Urk. 23) Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 33). Trotz rechtshilfeweiser Zustellung bezeichnete der Gesuchsgegner innert Frist kein entsprechendes Zustellungsdomizil (vgl. Urk. 34, 35, 37 und 38; Art. 140 ZPO), weshalb ihm mit Verfügung vom 19. April 2022 durch Publikation im Amtsblatt Frist zur Beantwortung der Berufung ange- setzt wurde (Urk. 39 und 40; Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Nachdem sich der Ge- suchsgegner innert Frist nicht vernehmen liess, ist das Verfahren androhungsge- mäss ohne Berufungsantwort weiterzuführen (vgl. Art. 147 ZPO).”
Kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland trotz gerichtlicher Anweisung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, können künftige Zustellungen durch Publikation erfolgen; die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Die gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils gegenüber im Ausland aufhältigen Parteien ist ein Hoheitsakt und ist nach den in den Quellen genannten Entscheidungen grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen (sofern nicht ein einschlägiger Vertrag eine abweichende, direkte Zustellung erlaubt).
“Hat eine Partei Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so kann das Gericht diese anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Hat eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). In diesem Fall gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von Säumnisfolgen ist ein Hoheitsakt, der nach dem völkerrechtlichen Prinzip der Souveränität nicht auf dem Gebiet eines anderen Staats vorgenommen werden darf; die Zustellung solcher Verfügungen hat demnach grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 mit Hinweis).”
“A son avis, si elle ne l'avait pas fait, "il est vraisemblable que le Tribunal aurait statué sans les conclusions de [s]a partie adverse, très probablement avant la fin de l'année 2020, et que l'autorité parentale [lui] aurait possiblement été attribuée en exclusivité". L'appelante n'a produit de manière recevable aucune ordonnance impartissant à son ex-époux un délai pour élire domicile en Suisse dans la procédure C/1______/2020. L'ex-époux a cependant certainement été invité à procéder à une telle élection de domicile, puisqu'à l'issue de l'audience du 27 août 2020, le Tribunal a indiqué qu'il ne pouvait pas lui communiquer le procès-verbal d'audience, faute de domicile de notification élu en Suisse. Selon l'art. 140 CPC, le tribunal peut ordonner aux parties dont le domicile ou le siège se trouve à l'étranger d'élire en Suisse un domicile de notification. Conformément à l'art. 141 al. 1 let. c CPC, lorsque l'ordre d'élire un domicile de notification est resté sans suite, le tribunal est en droit de notifier les autres ordonnances de conduite du procès et le jugement par voie édictale, la notification étant alors réputée avoir eu lieu le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC) (arrêt du tribunal fédéral 4A_110/2015 du 16 avril 2015 consid. 1). La publication par voie édictale selon l'art. 141 al. 1 let. c CPC présuppose que le destinataire ait valablement été enjoint d'élire un domicile de notification en Suisse et ait été rendu attentif aux conséquences en cas d'omission. Une telle injonction doit être adressée par voie d'entraide, sauf si un traité international permet la notification postale directe (ATF 143 III 28 consid. 2.2.1 et la référence; arrêt du Tribunal fédéral 5A_170/2023 du 13 octobre 2023 consid. 4.1.3). Il résulte du procès-verbal de l'audience qui s'est tenue le 27 août 2020 dans la cause C/ 1______/2020, que le Tribunal a porté à la connaissance de l'intimée (et de sa cliente qui était présente) que le conseil allemand de l'ex-époux de l'appelante avait téléphoné au greffe du Tribunal. Il est hautement vraisemblable qu'à cette occasion l'avocat a annoncé que son client avait l'intention d'élire domicile en Suisse. En effet, par ordonnance rendue à l'issue de l'audience, le Tribunal a fixé à l'ex-époux un délai au 30 septembre 2020 pour répondre à la demande du 30 janvier 2020.”
“Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, - 4 - dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-G SCHWEND, Art. 141 N 5 f.). Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ (act. 7/16). Die Verfügungen vom 12. und 27. April 2021 wurden der Beklagten folglich auf dem internationalen Rechtshilfeweg zugestellt. Die Zu- stellung war erfolgreich (Zustellung im September 2021; act. 10 B). In der besag- ten Verfügung vom 27. April 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Klagantwort zu erstatten sowie um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schwei- zerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 9). Da die Beklagte in der Folge innert der ihr angesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil noch einen Rechts- vertreter in der Schweiz bezeichnet hat, wurde die Verfügung vom 15. November 2021 betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (act.”
Im Einzelfall war die Ediktalzustellung verfrüht, weil kein zweimalig korrekt durchgeführter gerichtlicher Zustellversuch vorlag. Ein einmaliger eingeschriebener Versand, der als "nicht abgeholt" retourniert wurde, sowie Mitteilungen des GIHA bzw. in Kopie an ein Verwaltungsratsmitglied genügen nach den vorliegenden Ausführungen nicht als gerichtliche Zustellversuche.
“Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG act. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt bzw. im Schweizerischen Handelsamtsblatt kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn neue Handelsregistereintragungen (z. B. neues Domizil) am Urteilstag noch nicht im SHAB publiziert waren. Wer es unterlässt, das kantonale Amtsblatt regelmässig zu prüfen, kann sich nach der zitierten Rechtsprechung nicht auf Nichtwissen berufen.
“- aus, die Zivilkreisgerichtspräsidentin habe davon ausgehen dürfen, dass eine ordentliche Zustellung des Urteils vom 4. Juni 2020 scheitern würde. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt sei daher gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu beanstanden. Richtig sei zwar, dass die Gesellschaft am 19. Mai 2020 zur "Neueintragung" (unter Behebung der Organisationsmängel) beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn angemeldet worden sei. Diese Mutation (und damit auch das neue Domizil) sei aber erst am 8. Juni 2020 im SHAB publiziert worden und daher der Erstinstanz am Urteilstag (4. Juni 2020) noch nicht bekannt gewesen. Folglich habe das Zivilkreisgericht das Urteil zu Recht in Form der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt. Wer es versäume, das kantonale Amtsblatt regelmässig durchzusehen, könne sich nicht auf Nichtwissen berufen. Das Verschulden wiege folglich nicht mehr leicht und ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 148 ZPO sei nicht gegeben.”
“- aus, die Zivilkreisgerichtspräsidentin habe davon ausgehen dürfen, dass eine ordentliche Zustellung des Urteils vom 4. Juni 2020 scheitern würde. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt sei daher gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu beanstanden. Richtig sei zwar, dass die Gesellschaft am 19. Mai 2020 zur "Neueintragung" (unter Behebung der Organisationsmängel) beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn angemeldet worden sei. Diese Mutation (und damit auch das neue Domizil) sei aber erst am 8. Juni 2020 im SHAB publiziert worden und daher der Erstinstanz am Urteilstag (4. Juni 2020) noch nicht bekannt gewesen. Folglich habe das Zivilkreisgericht das Urteil zu Recht in Form der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt. Wer es versäume, das kantonale Amtsblatt regelmässig durchzusehen, könne sich nicht auf Nichtwissen berufen. Das Verschulden wiege folglich nicht mehr leicht und ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 148 ZPO sei nicht gegeben.”
Ein Rückgriff auf die erfolglosen Aufenthalts‑ und Adressnachforschungen aus früheren Verfahren ist nicht zulässig. Erst wenn neue Nachforschungen durchgeführt wurden, die ebenfalls erfolglos geblieben sind, darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
“E. 3.4; We- ber, a.a.O., N 2 zu Art. 141 ZPO). Eine Berufung auf die Ergebnislosigkeit von Aufenthalts- und Adressnachforschungen in früheren Verfahren ist unzulässig. Erst wenn diesbezüglich neue Recherchen getätigt wurden, die ebenfalls ohne Erfolg verlaufen sind, darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfol- gen (Eva-Maria Strobel, in: Baker & Mckenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Stämpflis Handkommentar SHK, Bern 2010, N 13 zu Art. 141 ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Die Zustellfiktion tritt am Tag der Publikation ein (Gschwend, a.a.O., N 9 f. zu Art. 141 ZPO). Liegt kein Grund nach Art. 141 Abs. 1 lit. a-c ZPO vor und erfolgt die öffentliche Bekanntmachung somit ungerechtfertigterweise, kann sie nicht als rechtsgültige Mitteilung betrachtet werden und entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 136 III 571 E.”
“consid. 3.4; Weber, op. cit., n. 2 ad art. 141 CPC). Non è ammissibile richiamarsi al mancato successo delle inda- gini effettuate nel corso di un procedimento precedente. Unicamente quando ven- gono svolte nuove ricerche, le quali rimangono senza successo, si può procedere a una notifica per via edittale (Eva-Maria Strobel, in: Baker & Mckenzie [edit.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Stampflis Handkommentar SHK, Ber- na 2010, n. 13 ad art. 141 CPC).”
Amtliche Publikation kann nach Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgen, wenn der Adressat ins Ausland verzogen ist und kein Zustelldomizil angegeben werden kann (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c) oder wenn die Adresse trotz Kontaktaufnahme bzw. wiederholter Zustellversuche an der früheren inländischen Adresse nicht ermittelbar bzw. erreichbar ist (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. b).
“Zustellungen an den Beklagten Der Beklagte verlegte während des vorliegenden Verfahrens seinen Wohnsitz von I._____, Kanton Zürich, nach H._____, Bulgarien (vgl. act. 48 E. 4 und act. 49). Der Beklagte erklärte im Rahmen der von ihm gegen den Beschluss vom 25. Januar 2023 erhobenen Beschwerde gegenüber dem Bundesgericht, die Angabe eines Zustelldomizils sei ihm nicht möglich (act. 48 E. 4). Damit können ihm auch im vor- liegenden Verfahren die Entscheide rechtsgültig mittels amtlicher Publikation zuge- stellt werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation auch dann erfüllt sind, - 13 - wenn – wie dies von der Klägerin geltend gemacht wird (act. 54 Rz. 4 f.) – davon ausgegangen wird, dass der Beklagte weiterhin in I._____, Kanton Zürich, wohn- haft ist. Die Zustellung an seine dortige Adresse erwies sich bei mehreren Versu- chen auf unterschiedlichen Zustellwegen als unmöglich (act. 47/2; act. 59; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Demnach sind die an den Beklagten mittels amtlicher Publikation erfolgten Zustellungen gültig und auch das vorliegende Urteil ist ihm auf diesem Weg zuzustellen. 1.4.Klageänderung Die Klägerin passte ihre Rechtsbegehren im Rahmen ihrer Replik an (act. 54 S. 2 ff. und Rz. 6 f.). Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um eine Klageände- rung handelt, denn die Voraussetzungen hierfür sind ohne Weiteres erfüllt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). 1.5.Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa- chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12.”
“_____ gemäss dem Länderindex des EJPD bis zu sechs Monate dauert und eine Kostengutsprache erfordert, wel- che mit dem Vermerk "sehr teuer" versehen ist (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, zuletzt besucht am 3. Juli 2023). Sie steht damit in keinem Verhältnis zur verschwindend geringen Möglichkeit, dass die Gesuchsgegnerin für eine Weiterleitung der Kor- respondenz an ihre aktuelle Adresse besorgt war und entsprechend auf diesem Weg kontaktiert werden könnte. 2.2.4. Die Gesuchsgegnerin scheint hauptsächlich in F._____, Vereinigte Staaten, zu weilen. Dem Gericht ist die genaue Adresse aber trotz Kontaktaufnahme mit der Gesuchsgegnerin und ihrer Mitmieterin nicht bekannt. Eine rechtshilfeweise Zustellung mit der Angabe einzig des Bundesstaates eines Landes ist aber nicht möglich. Entsprechend konnte die Zustellung der Verfügung vom 8. Februar 2023 an die Beklagte durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (act. 15 f.; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies erscheint auch angesichts des Umstandes ange- bracht, dass es der Gesuchsgegnerin ein Leichtes gewesen wäre, der Gesuch- stellerin in ihrer Korrespondenz betreffend den ausstehenden Mietzinsen eine Ad- resse anzugeben, an welcher sie Post entgegennimmt. - 5 - 3. Materielles 3.1.”
Eine einmalige, nicht abgeholte Einschreibung genügt nicht für die Ediktalzustellung; es muss ein zweimaliger, korrekt durchgeführter Zustellversuch vorliegen.
“Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Die Vorinstanz hat vor der Publikation im SHAB und im kantonalen Amtsblatt keine eigenen gerichtlichen Zustellversuche unternommen. Ein nachträglicher einzelner eingeschriebener Zustellversuch, der mit «nicht abgeholt» retourniert wurde, erfüllt nach Vorlage nicht die Anforderungen an die «Unmöglichkeit der Zustellung» im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO; daher war die ediktale Zustellung nach dem dargestellten Sachverhalt verfrüht.
“Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG act. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
Bei einer Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG gelten vor einer Publikationszustellung erhöhte Nachforschungspflichten. Die Unmöglichkeit der Zustellung kann erst bejaht werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden. Wegen der für den Schuldner schwerwiegenden Folgen der Konkurseröffnung sind an die mögliche Kenntnisnahme grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.
“Diese Anforderungen gelten auch im Verfahren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG, was bedeutet, dass die Unmöglich- keit der Zustellung erst angenommen werden kann, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden. Da eine Konkur- seröffnung nach Art. 190 SchKG zudem für den Schuldner schwerwiegende Fol- gen zeitigt, sind an die mögliche Kenntnisnahme des Gerichtstermins grundsätz- lich hohe Anforderungen zu stellen (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Frit- schi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 26 zu Art. 190 SchKG, mit Hinweis auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO).”
“Diese Anforderungen gelten auch im Verfahren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG, was bedeutet, dass die Unmöglich- keit der Zustellung erst angenommen werden kann, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden. Da eine Konkur- seröffnung nach Art. 190 SchKG zudem für den Schuldner schwerwiegende Fol- gen zeitigt, sind an die mögliche Kenntnisnahme des Gerichtstermins grundsätz- lich hohe Anforderungen zu stellen (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Frit- schi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 26 zu Art. 190 SchKG, mit Hinweis auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO).”
Bei Zustellung durch Publikation (Ediktalzustellung gem. Art. 141 Abs. 1 ZPO) tritt die Zustellungsfiktion am Tag der Publikation ein; Fristen beginnen somit mit dem Publikationstag.
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, - 7 - wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1-2 m.w.H.).”
“5) –, le délai pour l’introduction de l’appel est de dix jours à compter de la notification de la décision motivée (art. 314 al. 1 CPC). Pour que le délai d’appel soit observé, l’acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit au tribunal soit à l’attention de ce dernier, à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). 3.1.2 Conformément à l’art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a), lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b) ou lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal (let. c). L’acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). 3.2 En l’occurrence, le jugement attaqué, rendu en procédure sommaire (art. 248 let. a et 250 let. c ch. 6 CPC) et mentionnant le délai d’appel de dix jours dans les voies de droit (art. 238 let. f CPC), a été valablement notifié à l’appelante le 26 mai 2023 par publication à la FAO (art. 141 CPC). Le délai d’appel de dix jours a ainsi couru du 27 mai 2023 au 5 juin 2023. L’appel ayant été introduit le 22 août 2023, il est manifestement tardif. S’agissant de la publication à la FAO, l’appelante ne conteste pas la notification par voie édictale, mais fait uniquement valoir que les courriers reçus à l’adresse indiquée au Registre du commerce, soit au chemin [...] à [...], ne lui auraient pas été transmis par le propriétaire de l’immeuble en question, qui aurait pourtant su que l’adresse de l’appelante était en réalité quelques mètres plus loin, au chemin [...]. Or, il appartenait à l’appelante de modifier son adresse au Registre du commerce pour s’assurer de recevoir sa correspondance ; elle ne peut faire porter la responsabilité de son défaut à un tiers.”
“Si la décision a été rendue en procédure sommaire – ce qui est le cas, dans les affaires de droit des sociétés, des mesures destinées à remédier aux carences dans l’organisation de la société relevant toutes de la procédure sommaire (art. 731b al. 1bis ch. 1 CO ; art. 250 let. c ch. 6 CPC ; TF 4A_630/2011 du 7 mars 2012 consid. 3.9) –, le délai pour l’introduction de l’appel est de dix jours à compter de la notification de la décision motivée (art. 314 al. 1 CPC). L’appel, écrit et motivé, doit être introduit auprès de l’instance d’appel, soit en l’occurrence la Cour d’appel civile (art. 84 al. 1 LOJV [Loi d’organisation judiciaire du 12 septembre 1979 ; BLV 173.01]). 3.2 Selon l'art. 141 al. 1 CPC, la notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce notamment lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pas pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (let. a) ou lorsqu'une notification n'est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires (let. b). La notification par voie édictale déploie ses effets le jour de sa publication (art. 141 al. 2 CPC ; Bohnet, Commentaire romand, CPC, Bâle 2019, 2e éd. [CR-CPC], n. 14 ad art. 141 CPC). 3.3 En l’espèce, la décision attaquée fixe un délai pour rétablir la situation légale et, à défaut, prononce la dissolution de la société appelante et ordonne, le cas échéant, sa liquidation en application des art. 731b al. 1bis ch. 1 et 939 al. 2 CO. Dans la mesure où le capital nominal de la société est de 100'000 fr., la valeur litigieuse excède le minimum légal de 10'000 fr., de sorte que la voie de l’appel est ouverte (ATF 138 III 166 consid. 1 ; CACI 28 mai 2021/247 consid. 1.2 ; CACI 12 avril 2019/203 consid. 1.2 ; CACI 12 septembre 2016/509 consid. 1 ; CACI 16 juin 2016/352 consid. 1). Toutefois, le jugement entrepris a été notifié par publication dans la Feuille des avis officiels le 29 juillet 2022, de sorte que le délai d’appel de dix jours qui courait dès la publication, est arrivé à échéance, compte tenu des féries judiciaires, le 25 août 2022. L’appel ayant été déposé le 31 août 2022, il doit être déclaré irrecevable.”
Eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO darf nur als letztes Mittel erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Praxis — namentlich weitere erfolglose Zustellversuche — erfüllt sind.
“Die Vorinstanz forderte die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 25. Mai 2023 auf, den Organisationsmangel zu beseitigen. Hierfür versandte sie die Ver- fügung lediglich einmalig an die Meldeadresse des zum damaligen Zeitpunkt noch als Einzelzeichnungsberechtigter im Handelsregister eingetragenen B._____. Diese Sendung wurde an die Vorinstanz retourniert, nachdem B._____ diese in- nert der 7-tägigen Frist nicht abgeholt hatte (act. 5). Daraufhin erliess die Vorin- stanz das Urteil vom 4. Juli 2023 und liess dieses ohne Weiteres im SHAB publi- zieren. Dass die Vorinstanz vor der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils be- reits weitere Zustellungen im Sinne der erwähnten Praxis versucht hätte – na- mentlich auch, um die Verfügung vom 25. Mai 2023 der Berufungsklägerin zustel- len zu können –, ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzungen der öffentlichen Be- kanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welchen nur als letztes Mittel gegrif- fen werden darf, waren somit nicht erfüllt. Ausserdem hatte die Berufungsklägerin von der vorinstanzlichen Verfah- renseröffnung mangels Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 keine Kennt- nis und somit auch keine Gelegenheit erhalten, am gegen sie laufenden Verfah- - 8 - ren teilzunehmen. Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin sonstwie vom Or- ganisationsmängelverfahren Kenntnis gehabt hätte, sind keine aktenkundig. Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Berufungsverfahren auch nicht geheilt werden kann. Das vorin- stanzliche Urteil ist nichtig und von Amtes wegen aufzuheben (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.3). Die Vorinstanz wird das Verfahren nochmals durchzuführen haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin auch über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt (Art. 718 Abs. 4 OR). Auch dieser Mangel wird fristgerecht zu beheben sein.”
Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn wiederholte Zustellversuche — etwa postalisch sowie über Gemeindepolizei oder Einwohnergemeinde — erfolglos bleiben und sich die Zustellung damit als unmöglich erweist.
“, I._____." (act. 9, zweitletzte Seite, vgl. ausführlicher oben, Ziff. I.2.). Der Beklagte geht in seiner Berufungsschrift auf diese Mail ein; er bestreitet, dass in C._____ ein Zustellver- such unternommen worden sei, macht aber nicht geltend, dass er sich bezüglich einer Zustellung an die Adresse seiner Mutter nicht so geäussert hätte. Wohl hat der Beklagte damit nicht (direkt) dem Gericht gegenüber einen Zustellungsemp- fänger bezeichnet, indes der Schweizer Botschaft gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass die Mutter ihn gegebenenfalls über Dokumente informieren würde, wenn das Gericht solche an diese Adresse schicken möchte. Darauf muss sich - 8 - der Beklagte behaften lassen. Die Vorinstanz hat daraufhin an diese Adresse ins- gesamt drei Zustellungsversuche unternommen, sowohl postalisch als auch über die Gemeindepolizei sowie über die Einwohnergemeinde, welche alle scheiterten (vgl. im Einzelnen oben, Ziff. I.2.). Damit erwies sich die Zustellung als im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO unmöglich, woraufhin die Zustellung durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt (Ediktalzustellung) erfolgte. Das ist nicht zu bemän- geln (Art. 141 Abs. 1 Ingress ZPO). Entgegen dem Beklagten hat die Vorinstanz mit dem von ihr gewählten Vorgehen weder eine ungültige bzw. unwirksame Zu- stellung vorgenommen noch sein rechtliches Gehör verletzt. Die Berufung wäre demnach auch abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. III.”
Das Gericht hat vor der Anordnung der Publikation zu prüfen, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfüllt sind und dass zumutbare Nachforschungen unternommen wurden. Liegen die Voraussetzungen offenkundig nicht vor oder beruhen die Nachforschungen nur auf oberflächlichen bzw. ungenügenden Recherchen, kann die Publikation als nicht gerechtfertigt und die darauf gestützte Zustellung nichtig sein.
“Schneuwly, in Petit Commentaire CPC, Bâle 2021, n. 3 ad art. 141 CPC). Selon la jurisprudence, le fait d’utiliser la voie édictale alors que ses conditions ne sont manifestement pas réalisées constitue un motif de nullité (TF 5A_41/2019 du 22 janvier 2020 consid. 4.3.1 ; TF 4A_224/2017 du 27 juin 2017 consid. 2.3.3). Ainsi, le jugement rendu sans que le défendeur ait eu connaissance de la procédure ou ait pu y prendre part est nul (ATF 136 III 571 consid. 4 à 6, JdT 2014 II 108, SJ 2011 I p. 5 ; ATF 129 I 361 consid. 2, JdT 2004 Il 47 ; TF 5A_170/2023 du 13 octobre 2023 consid. 4.1.4 ; TF 6B_1246/2022 du 11 octobre 2023 consid. 3.2 ; TF 4A_646/2020 du 12 avril 2021 consid. 3.3.1). Le tribunal ou l’autorité ne devrait pas admettre trop facilement que le domicile du défendeur est inconnu. Il devra vérifier les indications fournies par le demandeur, sans toutefois être tenu d’investiguer de manière excessive (F. Bohnet, in Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2ème éd., Bâle 2019, n. 4 ad art. 141 CPC et réf. cit.). 4.3 Dans le cas d’espèce, parmi les pièces figurant au dossier, seuls deux courriers à l’appelante sont revenus avec la mention « le destinataire est introuvable à l’adresse indiquée », à savoir le courrier de la Fondation [...] du 27 février 2023 et le courrier du préposé du 6 mars 2023. Un recommandé a été envoyé par le préposé à l’appelante le 10 mars 2023 la sommant de remédier à l’absence de domicile légal. On ignore toutefois ce qu’il est advenu de ce recommandé, le jugement entrepris n’en disant rien et le dossier de la cause ne contenant aucune pièce à cet égard. A l’exception de quelques recherches effectuées sur internet, il ne ressort de plus pas du dossier qu’une prise de contact aurait été tentée par le préposé, par exemple auprès de l’associé gérant de l’appelante également domicilié, selon l’extrait du registre précité, à [...]. A la suite de la dénonciation du préposé au président, celui-ci a contacté l’appelante, à son adresse statutaire, le 12 mai 2023 par pli recommandé qui lui est revenu en retour comme non réclamé (et non avec la mention de destinataire introuvable).”
“consid. 2.2.2; Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [edit.], ZPO Kommentar, 2ª ed., Zurigo 2015, n. 3 ad art. 141 CPC; Gschwend, op. cit., n. 2 seg. ad art. 141 CPC; Huber, op. cit., n. 12 ad art. 141 CPC; Frei, op. cit., n. 12 ad art. 141 CPC). Quando tale compito di ricerca è da ritenere sufficientemente ot- temperato va determinato secondo le circostanze del caso concreto (TF 4A_646/2020 del”
“E. 3.4; We- ber, a.a.O., N 2 zu Art. 141 ZPO). Eine Berufung auf die Ergebnislosigkeit von Aufenthalts- und Adressnachforschungen in früheren Verfahren ist unzulässig. Erst wenn diesbezüglich neue Recherchen getätigt wurden, die ebenfalls ohne Erfolg verlaufen sind, darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfol- gen (Eva-Maria Strobel, in: Baker & Mckenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Stämpflis Handkommentar SHK, Bern 2010, N 13 zu Art. 141 ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Die Zustellfiktion tritt am Tag der Publikation ein (Gschwend, a.a.O., N 9 f. zu Art. 141 ZPO). Liegt kein Grund nach Art. 141 Abs. 1 lit. a-c ZPO vor und erfolgt die öffentliche Bekanntmachung somit ungerechtfertigterweise, kann sie nicht als rechtsgültige Mitteilung betrachtet werden und entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit ist von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 136 III 571 E. 6.3; 129 I 361 E. 2.2; BGer 5A_699/2019 v.”
Publikationsfiktion (§ 141 Abs. 2 ZPO): Die Publikation gilt als Zustellung am Publikationsdatum; daraus folgt, dass die Partei im Regelfall so behandelt wird, als habe sie vom Inhalt Kenntnis genommen. Versäumt sie innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme, wird dies in der Praxis als Verzicht bzw. als Verstreichenlassen der Reaktionsmöglichkeiten angesehen und kann zum Anlass genommen werden, weitere Zustellungen ebenfalls durch Publikation vorzunehmen.
“1 Selon la maxime des débats, les parties allèguent les faits sur lesquels elles fondent leurs prétentions et produisent les preuves qui s'y rapportent (art. 55 al. 1 CPC). La preuve a pour objet les faits pertinents et contestés (art. 150 al. 1 CPC). L'art. 222 CPC prévoit que le tribunal notifie la demande au défendeur et lui fixe un délai pour déposer une réponse écrite. Le défendeur y expose quels faits allégués dans la demande sont reconnus ou contestés. La notification est effectuée par publication à la feuille officielle cantonale ou dans la feuille officielle suisse du commerce, lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n'a pas pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées (art. 141 al. 1 let. a CPC). La voie édictale n'est praticable que si le requérant ignore de bonne foi la résidence ou le domicile du destinataire de l'acte, après avoir accompli toutes les démarches utiles pour le localiser (arrêt du Tribunal fédéral 5A_456/2012 du 16 août 2012 consid. 3.2.2.2 et 3.2.2.3). L'acte est réputé notifié le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC). Si la réponse n'est pas déposée dans le délai imparti, le tribunal fixe au défendeur un bref délai supplémentaire (art. 223 al. 1 CPC). Si la réponse n'est pas déposée à l'échéance de ce nouveau délai, le tribunal rend la décision finale si la cause est en état d'être jugée (art. 223 al. 2 CPC). La cause est en état d'être jugée lorsque le tribunal dispose de toutes les bases de décision pour statuer sur le bien-fondé ou le mal-fondé de la prétention invoquée ou pour rendre une décision de non-entrée en matière et que la procédure prescrite par la loi a été menée de manière régulière (ATF 148 III 95 consid. 4.3.1; 144 III 394 consid. 4.3.2.2). Les faits allégués par le demandeur sont dispensés de preuve, puisque faute de réponse, le défendeur n'a pas exposé quels faits sont reconnus ou contestés (TAPPY in Commentaire romand – Code de procédure civile, 2 éd., 2019, ad art. 223 N 9; voir aussi ACJC/139/2012 consid. 2.1). 2.2 La demanderesse a mené des recherches pour identifier un nouveau domicile de A______ SA.”
“Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 24. Februar 2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben. Die Publi- ka tion erfolgte am 7. Dezember 2022 (act. 20). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am Tag der Publikation, d.h. am 7. Dezember 2022, zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Ge- brauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stel- lungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. II.”
“März 2021 zum Nachweis der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel oder zur Bestreitung dieser Mängel. Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich bestreiten oder eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Verfügung vom 16. Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20. Februar 2021 zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E. 3).”
Die Zustellung durch Publikation ist ein letztes Mittel; sie kommt nur zur Anwendung, wenn eine der drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend genannten Voraussetzungen vorliegt. Wird die Publikation offensichtlich ohne Erfüllen dieser Voraussetzungen angeordnet, kann dies zu einem schwerwiegenden Verfahrensmangel mit Nichtigkeitsfolge des Entscheids führen.
“Demzufolge waren die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welcher nur als letztes Mittel gegriffen werden darf, offensichtlich nicht erfüllt. Hinweise dafür, dass die Berufungsklägerin auf ande- rem Wege rechtzeitig vom Organisationsmängelverfahren Kenntnis erlangt hätte, liegen nicht vor. Die Berufungsklägerin selbst beruft sich darauf, erstmals auf- grund der Vorsprache von D._____ bei der Kantonspolizei Zürich am 27. Juni 2024 von ihrer Auflösung und der Anordnung ihrer Liquidation erfahren zu haben (act. 1 Rz. 3, 11, 14; act. 11 Rz. 21). Die Berufungsklägerin wurde somit daran gehindert, im Organisationsmängelverfahren ihre Rechte wahrzunehmen. Das Ur- teil der Vorinstanz vom tt.mm.2024, mit welchem die Berufungsklägerin aufgrund des Organisationsmangels aufgelöst wurde, leidet unter diesen Umständen an ei- nem schweren formellen Mangel und ist nichtig. Die Vorinstanz hat das Verfahren nochmals durchzuführen. - 9 -”
“La notification de la demande par le biais de l’entraide n’était pas impossible ni ne présentait des difficultés extraordinaires et il ne serait pas démontré que l’appelante n’aurait pas donné suite à une injonction d’élection de domicile en Suisse. Les notifications par voie édictale seraient ainsi nulles, de sorte qu’en rendant une décision par défaut, le tribunal aurait violé le droit d’être entendu de l’appelante. 3.2 3.2.1 L’art. 141 al. 1 CPC prévoit ce qui suit : « La notification est effectuée par publication dans la feuille officielle cantonale ou dans la Feuille officielle suisse du commerce : a. lorsque le lieu de séjour du destinataire est inconnu et n’a pu être déterminé en dépit des recherches qui peuvent raisonnablement être exigées ; b. lorsqu’une notification n’est pas possible ou présente des difficultés extraordinaires ; c. lorsque la partie domiciliée à l’étranger n’a pas élu de domicile de notification en Suisse malgré l’injonction du tribunal. ». Dans le cas où il est fait application de l’art. 141 al. 1 CPC, la notification est réputée avoir eu lieu le jour de la publication (art. 141 al. 2 CPC ; TF 4A_110/2015 du 16 avril 2015 consid. 1). Aux termes de l’art. 140 CPC, le tribunal peut ordonner aux parties dont le domicile ou le siège se trouve à l’étranger d’élire en Suisse un domicile de notification. Le destinataire doit avoir été rendu attentif aux conséquences en cas d’omission. Une telle injonction doit être adressée par voie d’entraide, sauf si un traité international permet la notification postale directe (ATF 143 III 28 consid. 2.2.1 ; CREC 12 avril 2017/88). La notification par voie édictale est le moyen ultime auquel le tribunal ne peut avoir recours que lorsque l'une des trois hypothèses énumérées exhaustivement à l'art. 141 al. 1 let. a à c CPC est réalisée. Si le tribunal utilise la notification par voie édictale alors que les conditions n'en sont manifestement pas réunies, la décision souffre d'un vice de procédure d'une gravité telle qu'en règle générale elle apparaît nulle (ATF 136 III 571 consid.”
“Die Zustellung eines Entscheids erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 ZPO). Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) ist nur dann zulässig, wenn andere Zustellungsformen nicht möglich sind. Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel, zu dem ein Gericht einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn eine von drei in Art. 141 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählten Bedingungen erfüllt ist: der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten ist unbekannt und kann trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden (lit. a), eine Zustellung ist unmöglich oder wäre mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden (lit.”
“Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden, namentlich auch im Verfahren vor Bundesgericht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226; Urteil 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 5.1 f mit weiteren Hinweisen). Der Adressat kann sich somit auch noch im bundesgerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ein gerichtlicher Entscheid nichtig ist, weil die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht gegeben waren.”
Bei bekannter Adresse ist nach Art. 141 Abs. 1 ZPO in der Praxis in der Regel erst dann von einer Unmöglichkeit der Zustellung auszugehen, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind.
“2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Als Zustellung "auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung" im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO kommen im Kanton Zürich insbe- sondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (vgl. § 121 Abs. 1 GOG/ZH). 3.3.Darüber hinaus kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amts- blatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zu- stellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung gilt dann als am Tag der Publikation erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). In der Regel darf erst dann von einer Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO ausgegangen werden, wenn ausreichende Versu- che des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustel- lungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zu Hause persönlich angetroffen werden kann (vgl. etwa OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019, E. 6a m.w.H.). Bei einer be- kannten Adresse eines Empfängers darf gemäss ständiger Praxis der Kammer - 9 - von einer Unmöglichkeit der Zustellung erst ausgegangen werden, wenn drei for- melle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind. Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (bspw. bei den nächsten Angehörigen, bei zivilen und militärischen Behörden, bei der Polizei, beim Postamt, etc., BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 2 f.; vgl. für Verfahren betr. Organisati- onsmängel OGer ZH LF220104 vom 30.”
Gemäss ständiger Praxis der Kammer gilt bei bekannter Adresse erst dann eine Unmöglichkeit der Zustellung als gegeben, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind. Ergibt sich, dass der Empfänger unter der bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar ist, müssen zuvor sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten erfolglos geblieben sein.
“b ZPO) gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO. Demnach erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung insbesondere die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Be- tracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustel- lung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachfor- schungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen - 5 - Nachforschungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.1-3.2). Gemäss ständiger Praxis der Kammer darf bei einer bekannten Adresse eines Empfängers erst von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos ge- blieben sind (vgl. OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020, E. 4.2; PS190145 vom 23. September 2019, E. 6.a; PF190001 vom 14. Februar 2019, E. 3.2; LF160059 vom 22. Dezember 2016, E. 5a und c; je m.w.H.). Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdien- liche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (vgl.”
In dem vorliegenden Fall rügten die Parteien, die Publikation der Prozessakten sei unzulässig, weil sie ihre Auslandsadresse bei Behörden (u. a. OCPM und der Schweizer Botschaft) angegeben hätten und somit Kenntnis der Verfahren möglich gewesen sei. Sie machten weiter geltend, dass das Fehlen der für eine Zustellung durch Publikation vorausgesetzten Umstände Mängel begründen könne, die zur Anfechtung bzw. Nichtigkeit des Entscheids führen würden.
“Se référant à la publication du dispositif du jugement JTPI/3956/2023 dans la FAO le ______ 2023, il a sollicité du Tribunal qu'il lui remette le dossier de la procédure, "y compris les recherches effectuées pour déterminer le domicile des époux A______/B______ avant les publications par voie édictale des actes de procédure". Le 11 mai 2023, le greffe du Tribunal a remis à Me C______ une copie de la demande et des pièces produites par D______ SA, ainsi que des actes de procédure notifiés aux époux A______/B______ par voie édictale. C. a. Par acte expédié le 15 mai 2023 à la Cour de justice, les époux A______/B______, représentés par Me C______, ont formé appel du jugement JTPI/3956/2023 susvisé, concluant à la constatation de sa nullité, sous suite de frais et dépens. Ils ont fait valoir que le jugement attaqué était nul, dans la mesure où ils n'avaient, à aucun moment, été informés de la procédure initiée à leur encontre, toutes les notifications, y compris la citation en conciliation, ayant eu lieu par publication dans la FAO. Or les conditions de l'art. 141 al. 1 CPC permettant la notification des actes par publication dans la feuille officielle n'étaient pas remplies. D______ SA n'ignorait pas qu'ils avaient quitté la Suisse pour s'installer en Côte d'Ivoire, étant précisé qu'ils avaient dûment annoncé l'adresse de leur nouveau domicile dans ce pays auprès de l'OCPM - qui était déjà en possession de cette information en mars 2021 - et de l'Ambassade suisse à L______ (à cet égard, ils ont produit, notamment, une copie du formulaire "Annonce départ D" que B______ a remis à l'OCPM en mars 2021, lequel mentionne sa "nouvelle adresse", soit "______, L______, Côte d'Ivoire"). Ils n'avaient appris l'existence du jugement querellé qu'à l'occasion d'un courriel que l'avocat du nouvel actionnaire de F______ SA avait adressé à A______ et à Me C______ le 12 avril 2023. b. Dans sa réponse du 25 août 2023, D______ SA a conclu au rejet de l'appel et à la confirmation du jugement entrepris, sous suite de frais et dépens. A titre préalable, elle a conclu à ce que les époux A______/B______ soient condamnés à verser des sûretés en garantie des dépens de 46'000 fr.”
Fehlt vor der Publikation ein zweimal korrekt durchgeführter gerichtlicher Zustellversuch, ist die Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO verfrüht.
“Nachdem das GIHA die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz über- wiesen hatte, hat letztere mit Verfügung vom 10. Februar 2022 die Eingabe des GIHA vom 7. Februar 2022 der Berufungsklägerin durch öffentliche Bekanntma- chung im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt zugestellt, wobei der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen angesetzt wurde, um den rechtmässigen Zustand herzustellen oder konkrete Gründe darzulegen, welche gegen die Eingabe sprechen würden. Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist.”
Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obwohl zumutbare förmliche Zustellungen oder weitere Nachforschungen möglich gewesen wären, verletzt dies das rechtliche Gehör. Die Ediktalzustellung ist subsidiär und nur als ultima ratio zulässig; eine unzulässige ediktale Zustellung kann zur Nichtigkeit bzw. zur Aufhebung des Entscheids führen.
“Erst wenn diesbezüglich neue Recherchen getätigt wurden, die ebenfalls ohne Erfolg verlaufen sind, darf die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (sog. Ediktalzustellung) erfol- gen (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 2 f. m.w.H.). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.Die Vorinstanz forderte die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 30. März 2023 auf, den Organisationsmangel zu beseitigen. Sie publizierte diese Verfü- gung ohne weitere Abklärungen direkt am tt.mm.2023 im SHAB. Genauso ist sie mit dem Urteil vom 17. Mai 2023 verfahren (vgl. E. 1.2.). Dass die Vorinstanz vor der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils weitere Zustellungen im Sinne der erwähnten Praxis versucht oder sonstige Nachforschungen getätigt hätte, ist nicht aktenkundig. Die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO, zu welchen nur als letztes Mittel gegriffen werden darf, waren deshalb nicht erfüllt. - 10 - 3.5.Damit hatte die Berufungsklägerin von der vorinstanzlichen Verfahrenser- öffnung mangels Zustellung der Verfügung vom 30. März 2023 keine Kenntnis und somit auch keine Gelegenheit, am gegen sie laufenden Verfahren teilzuneh- men. Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin auf anderem Weg vom Organi- sationsmängelverfahren Kenntnis gehabt hätte, gibt es keine. Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das vorinstanzliche Urteil vom 17. Mai 2023 ist nichtig, was vorliegend von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3). Die Vorinstanz hat das Verfahren noch- mals durchzuführen. 3.6.Weitere Ausführungen zum Fristwiederherstellungsgesuch erübrigen sich damit. Die Berufung gegen die Verfügung vom 10. November 2023 ist abzuschrei- ben. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz.”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustel- lungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides (vgl.”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Vor- aussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungs- form möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen - 6 - Entscheides (vgl.”
“Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktal- zustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adres- saten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine - 6 - förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Vor- aussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungs- form möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl.”
Ist die postalische Zustellung nicht erfolgt und war wegen fehlender Empfangsadresse im vorliegenden Fall zugleich im SHAB zu publizieren, wurde die Verfügung am Tag der Publikation im SHAB als zugestellt angesehen (vgl. E. zur Prozessgeschichte).
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin postalisch zugestellt und – da der einzige Gesellschafter der Gesuchsgegnerin ohne Angabe einer Adresse nach E._____ weggezogen war (Prot. S. 2) – gleichzeitig im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 4, 7; Art. 141 Abs. 1 ZPO). In der Folge wurde der Kostenvorschuss seitens der Ge- suchstellerin innert Frist geleistet (act. 8). Die postalisch zugestellte Verfügung nahm die Gesuchsgegnerin nicht in Empfang, weshalb die Verfügung am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm. 2023) als zugestellt gilt (act. 5/2; act. 7; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief in- folgedessen am 8. März 2023 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht ver- nehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - 2. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG; BGE 142 III 515 E. 2.2; act. 3/II-III ). 3. Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der”
“Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin postalisch zugestellt und – da der einzige Gesellschafter der Gesuchsgegnerin ohne Angabe einer Adresse nach E._____ weggezogen war (Prot. S. 2) – gleichzeitig im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 4, 7; Art. 141 Abs. 1 ZPO). In der Folge wurde der Kostenvorschuss seitens der Ge- suchstellerin innert Frist geleistet (act. 8). Die postalisch zugestellte Verfügung nahm die Gesuchsgegnerin nicht in Empfang, weshalb die Verfügung am Tag der Publikation im SHAB (tt.mm. 2023) als zugestellt gilt (act. 5/2; act. 7; Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme lief in- folgedessen am 8. März 2023 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht ver- nehmen. Das Verfahren ist spruchreif. - 3 -”
Eine dem Gericht bekannte Auslandsadresse schliesst die Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO nicht von vornherein aus. Liegt eine solche Adresse vor, sind die Zustellmöglichkeiten dahin gehend zu prüfen und konkrete Zustellversuche zu unternehmen; fehlen diese oder ist die Zustellung nicht tatsächlich unmöglich nach den vom Gesetz geforderten Kriterien, ist die Publikation nicht gerechtfertigt.
“Se référant à la publication du dispositif du jugement JTPI/3956/2023 dans la FAO le ______ 2023, il a sollicité du Tribunal qu'il lui remette le dossier de la procédure, "y compris les recherches effectuées pour déterminer le domicile des époux A______/B______ avant les publications par voie édictale des actes de procédure". Le 11 mai 2023, le greffe du Tribunal a remis à Me C______ une copie de la demande et des pièces produites par D______ SA, ainsi que des actes de procédure notifiés aux époux A______/B______ par voie édictale. C. a. Par acte expédié le 15 mai 2023 à la Cour de justice, les époux A______/B______, représentés par Me C______, ont formé appel du jugement JTPI/3956/2023 susvisé, concluant à la constatation de sa nullité, sous suite de frais et dépens. Ils ont fait valoir que le jugement attaqué était nul, dans la mesure où ils n'avaient, à aucun moment, été informés de la procédure initiée à leur encontre, toutes les notifications, y compris la citation en conciliation, ayant eu lieu par publication dans la FAO. Or les conditions de l'art. 141 al. 1 CPC permettant la notification des actes par publication dans la feuille officielle n'étaient pas remplies. D______ SA n'ignorait pas qu'ils avaient quitté la Suisse pour s'installer en Côte d'Ivoire, étant précisé qu'ils avaient dûment annoncé l'adresse de leur nouveau domicile dans ce pays auprès de l'OCPM - qui était déjà en possession de cette information en mars 2021 - et de l'Ambassade suisse à L______ (à cet égard, ils ont produit, notamment, une copie du formulaire "Annonce départ D" que B______ a remis à l'OCPM en mars 2021, lequel mentionne sa "nouvelle adresse", soit "______, L______, Côte d'Ivoire"). Ils n'avaient appris l'existence du jugement querellé qu'à l'occasion d'un courriel que l'avocat du nouvel actionnaire de F______ SA avait adressé à A______ et à Me C______ le 12 avril 2023. b. Dans sa réponse du 25 août 2023, D______ SA a conclu au rejet de l'appel et à la confirmation du jugement entrepris, sous suite de frais et dépens. A titre préalable, elle a conclu à ce que les époux A______/B______ soient condamnés à verser des sûretés en garantie des dépens de 46'000 fr.”
“Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen werde durch Entscheid des Ge- richts die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkurs- regeln angeordnet (siehe RG actt. 2 und 3). Mithin hat die Vorinstanz im Vorfeld keine Zustellversuche im vorstehend dargelegten Sinne unternommen, bevor die Publikation im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt erfolgte. Die Vorinstanz ging also bereits im Zeitpunkt der Überweisung durch das GIHA (vgl. RG act. 1) von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO aus, ohne selbst überprüft zu haben, ob die Berufungsklägerin über ein funktionierendes Rechtsdomizil verfügte. Es erfolgte zwar gleichentags mit der öffentlichen Be- kanntmachung, mithin am 10. Februar 2022, ein Zustellversuch mit eingeschrie- bener Sendung an die Berufungsklägerin. Diese war an ihrem Rechtsdomizil an der A. in F. offenbar nicht erreichbar, weswegen die eingeschriebene Sendung am 25. Februar 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz zurückgesendet wurde (RG act. 4). Dieser Zustellversuch vermag aber den Anforderungen an die Unmöglichkeit nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zu genügen, denn es liegt kein zweimaliger, korrekt erfolgter Zustellversuch vor, weswegen die Ediktalzustellung verfrüht erfolgt ist bzw. nicht hätte erfolgen dür- fen. Der erfolgte Zustellversuch durch das GIHA an die Berufungsklägerin sowie in Kopie an das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin (vgl. RG act. 1.2) sind unbeachtlich, da es sich dabei nicht um gerichtliche Zustellversuche handelt, dadurch mithin noch kein Prozessverhältnis zwischen der Vor-instanz und der Berufungsklägerin entstanden ist. Vielmehr ist mit der Überweisung der Ange- legenheit an die Vorinstanz ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden (vgl. hierzu auch BGE 138 III 225 E. 3.1), was im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.”
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