RS 741.01 ↩
1 commentary
Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 38 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat.
“Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachli- che und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 38 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, und ist seitens der Beklagten zu Recht unbestritten ge- blieben (act. 12 Rz. 8). Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und ist ebenso gegeben. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.”
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