Il testimone può essere messo a confronto con altri testimoni e con le parti.
1 commentary
Bei Gegenüberstellung ist auf die Beweiskraft vorgelegter Zahlungs‑ oder Tilgungsunterlagen zu achten; ein eingereichter Zahlungsbeleg kann nicht ohne Weiteres den nach Art. 174 Abs. 2 ZPO geforderten Urkundenbeweis für vollständige Tilgung erbringen.
“zu wenig bezahlt. Er wurde darauf in der Verfügung vom 19. Juli 2022 hingewiesen (vgl. act. 11 S. 3). Innert laufender Beschwerdefrist hat der anwaltlich vertretene Schuldner (trotz Hinweisen der Kammer) keine weitere - 5 - Tilgungshandlung vorgenommen bzw. belegt; in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. August 2022 äusserte er sich nicht zum Ausstand in Bezug auf die Betrei- bungskosten (act. 14). Der eingereichte Beleg der Zahlung über Fr. 3'626.25 an das Betreibungsamt Bern-Mittelland genügt dem nach Art. 174 Abs. 2 ZPO gefor- derten Urkundenbeweis zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht.”
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