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Nach Art. 369 Abs. 1 ZPO können die Parteien das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren. Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien dabei auch bestimmen, dass über Ablehnungsbegehren das Schiedsgericht selbst entscheidet; dies kann — etwa durch ausdrückliche Bestimmung oder die Übernahme einer Verfahrensordnung — so ausgestaltet werden, dass abgelehnte Mitglieder ausgeschlossen sind oder ein besonders bezeichnetes Einzelschiedsgericht entscheidet.
“Nach der gesetzlichen Ordnung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit können Ablehnungsgründe gegen das Schiedsgericht nicht direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht werden. Wer BGE 148 III 442 S. 446 sich auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Schiedsgerichts berufen will, muss ein Ablehnungsverfahren nach Art. 367 ff. ZPO einleiten. Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZPO können die Parteien dieses Verfahren frei vereinbaren; sie können individuelle Vereinbarungen treffen oder sich einer bestimmten Schiedsinstitution bzw. Schiedsordnung unterwerfen (STEFANIE PFISTERER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 369 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 369 ZPO; ausführlich URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 ff. zu Art. 369 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien auch vereinbaren, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) den endgültigen Entscheid über ein Ablehnungsbegehren treffen kann (WEBER-STECHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 ZPO; anders GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 19 ff. zu Art. 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art.”
“Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid ein Zwischenschiedsspruch im Sinne von Art. 392 lit. b ZPO ist, weil gemäss einer entsprechenden Parteivereinbarung oder der massgeblichen Verfahrensordnung das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) über die Ablehnungsbegehren entschieden hat (vgl. oben E. 2.1.2). Die Frage ist zu verneinen. Ausgangspunkt für die Qualifikation des angefochtenen Entscheids sind die (der Beschwerde beiliegenden) Statuten. Deren § 36 Abs. 5 listet die Fälle auf, in denen "ein Einzelschiedsrichter" amtet, "der ebenfalls durch das Los bestimmt wird". Gemäss Lemma 7 Satz 1 entscheidet über Ablehnungsanträge "ein zusätzlich auszulosender Schiedsrichter". Nach Massgabe der von den Parteien getroffenen Vereinbarung (Art. 369 Abs. 1 ZPO) ist für den Entscheid über Ablehnungsanträge BGE 148 III 442 S. 448 somit nicht das zur Beurteilung der (Haupt-)Schiedssache eingesetzte PolyReg-Dreierschiedsgericht (§ 36 Abs. 2 der Statuten) zuständig. Vielmehr haben die Parteien hierfür durch Übernahme von § 36 Abs. 5 Lemma 7 Satz 1 der Statuten eine andere Stelle bezeichnet, nämlich einen zusätzlich auszulosenden Schiedsrichter, der als Einzelschiedsrichter entscheidet. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben stellt die unter der Bezeichnung "PolyReg-Einzel-Schiedsgericht" amtende "Einzelschiedsrichterin" in ihrem heute angefochtenen Entscheid denn auch selbst fest, dass sie gemäss § 36 Abs. 5 Lemma 7 der Statuen "zur Beurteilung der Ausstands-/Ablehnungsbegehren" ausgelost worden sei, dies in Abgrenzung zu den "drei Mitglieder[n] des Schiedsgerichts", die der Beschwerdegegner 1 "gemäss § 36 Abs. 2 der Statuten" ausgelost habe (s. Sachverhalt Bst. B.d). Nach alledem steht auch im konkreten Fall fest, dass über die fraglichen Ausstands-/Ablehnungsbegehren nicht das in der Hauptsache zuständige Dreierschiedsgericht, sondern das Einzelschiedsgericht als speziell für die Behandlung solcher Begehren bezeichnete Stelle im Sinne von Art.”
Ergibt sich der Ablehnungsgrund während einer Verhandlung, beginnt die 30‑Tage‑Frist des Art. 369 Abs. 2 ZPO ab dem Zeitpunkt, in dem die gesuchstellende Partei Kenntnis davon erlangt (vgl. Entscheidfall). Wird das Ablehnungsgesuch vom abgelehnten Mitglied bestritten, kann die ersuchende Partei sodann innert 30 Tagen einen Entscheid der zuständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO).
“Hinsichtlich der Form des Ablehnungsverfahrens gelangt Art. 369 ZPO zur Anwendung, wonach die Parteien das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren kön- nen. Liegt keine Vereinbarung vor, ist das Ablehnungsgesuch gemäss Art. 369 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet innert einer Frist von 30 Tagen seit Kenntnis des Ablehnungsgrundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und allfälligen üb- rigen Mitgliedern mitzuteilen. Im Falle der Bestreitung durch das abgelehnte Mit- glied kann die ersuchende Partei sodann innert 30 Tagen einen Entscheid der zu- ständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO). Es liegt keine Vereinbarung der Parteien über das Ablehnungsverfahren vor (act. 1 S. 2 Rz. A.1; act. 12 S. 6 Rz. 18). Aus den Akten geht hervor, dass die Ge- suchstellerin wegen Vorkommnissen anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 am 5. Juli 2021 und damit fristgerecht ein Ablehnungsgesuch an den Abgelehnten richtete. Dieser verneinte mit einlässlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2021 einen Ablehnungsgrund (act. 1 S. 2; act. 4/1 S. 2; act. 10/1). Auch die Gesuchsgegnerin stellte sich am 6. Juli 2021 gegen das Ablehnungsgesuch - 4 - (act. 10/2). Am 9. Juli 2021 erging ein Beschluss des Schiedsgerichts, mit wel- chem u.”
Tatsächliche Feststellungen, die für Ablehnungsgründe relevant sind (z.B. Fragen zur Büronachfolge), sind von der für Ablehnungsgesuche zuständigen Stelle zu treffen. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers ist im Verfahren über das Ablehnungsgesuch zu wahren.
“Soweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe nach Art. 367 Abs. 1 ZPO wie die Vorbefassung beziehungsweise die fehlende Unabhängigkeit gegen H.________ vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch soweit nicht die gemäss Schiedsvereinbarung an den Schiedsrichter zu stellenden Anforderungen umstritten sind (vgl. E. 5.1 hiervor), sondern der Beschwerdeführer behauptet, H.________ erfülle diese Anforderungen tatsächlich nicht, beruft er sich auf den Ablehnungsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Es betrifft namentlich die Frage, inwieweit der ursprüngliche Schiedsmann H.________ tatsächlich zu seinem Büronachfolger bestimmt hat. Ob die Angaben von H.________ in Bezug auf die Vereinbarung einer Büronachfolge zutreffen, hat nicht er selbst nach Art. 359 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, sondern die für Ablehnungsgesuche zuständige Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), sofern ein solches gestellt wird. In Bezug auf Ablehnungsgründe kann auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt sein, da dieses nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern im Rahmen des Ablehnungsverfahrens zu wahren wäre.”
Die 30‑Tage‑Frist des Art. 369 Abs. 3 ZPO läuft ab Einreichung des Ablehnungsgesuchs. Wird das Ablehnungsgesuch vom abgelehnten Mitglied bestritten, kann die ersuchende Partei innert 30 Tagen einen Entscheid der zuständigen Behörde (z.B. der Verwaltungskommission) verlangen. Die Frist ist gewahrt, wenn die entsprechende Eingabe innerhalb dieser 30 Tage bei der zuständigen Behörde eingereicht bzw. zugestellt wird.
“Im Falle der Bestreitung durch das abgelehnte Mit- glied kann die ersuchende Partei sodann innert 30 Tagen einen Entscheid der zu- ständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO). Es liegt keine Vereinbarung der Parteien über das Ablehnungsverfahren vor (act. 1 S. 2 Rz. A.1; act. 12 S. 6 Rz. 18). Aus den Akten geht hervor, dass die Ge- suchstellerin wegen Vorkommnissen anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 am 5. Juli 2021 und damit fristgerecht ein Ablehnungsgesuch an den Abgelehnten richtete. Dieser verneinte mit einlässlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2021 einen Ablehnungsgrund (act. 1 S. 2; act. 4/1 S. 2; act. 10/1). Auch die Gesuchsgegnerin stellte sich am 6. Juli 2021 gegen das Ablehnungsgesuch - 4 - (act. 10/2). Am 9. Juli 2021 erging ein Beschluss des Schiedsgerichts, mit wel- chem u.a. ein Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin abgelehnt wurde (act. 4/1 S. 4). Mit dem am 26. Juli 2021 bei der Verwaltungskommission eingereichten Ab- lehnungsbegehren hat die Gesuchstellerin die dreissigtägige Frist im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO gewahrt.”
“Hinsichtlich der Form des Ablehnungsverfahrens gelangt Art. 369 ZPO zur Anwendung, wonach die Parteien das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren kön- nen. Liegt keine Vereinbarung vor, ist das Ablehnungsgesuch gemäss Art. 369 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet innert einer Frist von 30 Tagen seit Kenntnis des Ablehnungsgrundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und allfälligen üb- rigen Mitgliedern mitzuteilen. Im Falle der Bestreitung durch das abgelehnte Mit- glied kann die ersuchende Partei sodann innert 30 Tagen einen Entscheid der zu- ständigen Behörde über die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO). Es liegt keine Vereinbarung der Parteien über das Ablehnungsverfahren vor (act. 1 S. 2 Rz. A.1; act. 12 S. 6 Rz. 18). Aus den Akten geht hervor, dass die Ge- suchstellerin wegen Vorkommnissen anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2021 am 5. Juli 2021 und damit fristgerecht ein Ablehnungsgesuch an den Abgelehnten richtete. Dieser verneinte mit einlässlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2021 einen Ablehnungsgrund (act. 1 S. 2; act. 4/1 S. 2; act. 10/1). Auch die Gesuchsgegnerin stellte sich am 6. Juli 2021 gegen das Ablehnungsgesuch - 4 - (act. 10/2). Am 9. Juli 2021 erging ein Beschluss des Schiedsgerichts, mit wel- chem u.a. ein Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin abgelehnt wurde (act. 4/1 S. 4). Mit dem am 26. Juli 2021 bei der Verwaltungskommission eingereichten Ab- lehnungsbegehren hat die Gesuchstellerin die dreissigtägige Frist im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO gewahrt.”
Ein Entscheid über ein Ablehnungsbegehren, der Teil des ersten Schiedsspruchs ist, kann nicht separat angefochten werden; die Anfechtung ist mit dem ersten Schiedsspruch zu verbinden. Das Schiedsgericht darf das Verfahren während des Ablehnungsverfahrens bis und mit dem Schiedsspruch fortführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
“Regeste Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 369 Abs. 3 und 5 und Art. 392 ZPO; Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht. Zur Qualifikation eines Entscheids über Ablehnungsbegehren als Teil- oder Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO), als Zwischenschiedsspruch (Art. 392 lit. b ZPO) oder als Ablehnungsentscheid einer von den Parteien bezeichneten Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), der nach Art. 369 Abs. 5 ZPO nicht separat angefochten werden kann (E. 2).”
“Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen (Art. 369 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Partei kann gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht verlangen. Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO). Das Schiedsgericht kann nach Art. 369 Abs. 4 ZPO während des Ablehnungsverfahrens das Schiedserfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Unter dieser Voraussetzung darf das Schiedsgericht das Schiedsverfahren auch dann weiterführen, wenn ein Ablehnungsgesuch gestellt wird und das Schiedsgericht insgesamt betrifft. Erst wenn das Ablehnungsgesuch während des Schiedsverfahrens gutgeheissen wird, darf der Schiedsrichter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr am Schiedsverfahren teilnehmen (GABRIEL/ BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 49 f. zu Art. 369 ZPO mit Hinweisen).”
Während eines laufenden Schiedsverfahrens sind Ablehnungsgründe im dafür vorgesehenen Ablehnungsverfahren nach Art. 369 ZPO geltend zu machen und nicht unmittelbar mit Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. 4A_593/2020, E.4). Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht das Verfahren bis und mit dem ersten Schiedsspruch ohne Ausschluss der angegriffenen Person fortführen. Wird das Ablehnungsgesuch gutgeheissen, darf die betroffene Person ab diesem Zeitpunkt nicht mehr am Verfahren teilnehmen (vgl. 4A_593/2020, E.6.1).
“3 ZPO innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht verlangen. Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO). Das Schiedsgericht kann nach Art. 369 Abs. 4 ZPO während des Ablehnungsverfahrens das Schiedserfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Unter dieser Voraussetzung darf das Schiedsgericht das Schiedsverfahren auch dann weiterführen, wenn ein Ablehnungsgesuch gestellt wird und das Schiedsgericht insgesamt betrifft. Erst wenn das Ablehnungsgesuch während des Schiedsverfahrens gutgeheissen wird, darf der Schiedsrichter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr am Schiedsverfahren teilnehmen (GABRIEL/ BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 49 f. zu Art. 369 ZPO mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer thematisiert mit seinen Vorbringen nicht nur die Auslegung der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts, sondern er wirft auch die Frage der Vorbefassung von H.________ und dessen mangelnde Unabhängigkeit auf. Damit macht er Ablehnungsgründe nach Art. 367 Abs. 1 ZPO gegen H.________ geltend, die er in seiner Eingabe vom 28. September 2020 noch nicht aufgeworfen hatte. Während das Bundesgericht auf Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Konstituierung prüfen kann, ob das Schiedsgericht die Schiedsvereinbarung bezüglich der an den Schiedsrichter zu stellenden Anforderungen richtig ausgelegt hat (vgl. E. 5 und E. 8 hiernach), sind Ablehnungsgründe während dem laufenden Schiedsverfahren im dafür vorgesehenen Ablehnungsverfahren (Art. 369 ZPO) geltend zu machen und nicht direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. E. 6 hiernach).”
Entscheide über Ablehnungsbegehren, die von der von den Parteien bezeichneten Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO gefällt werden, sind nicht separat anfechtbar. Solche Entscheide sind gemäss Art. 369 Abs. 5 ZPO nur zusammen mit dem ersten bzw. nächsten Schiedsspruch des in der Hauptsache zuständigen Schiedsgerichts anzufechten.
“Regeste Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 369 Abs. 3 und 5 und Art. 392 ZPO; Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht. Zur Qualifikation eines Entscheids über Ablehnungsbegehren als Teil- oder Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO), als Zwischenschiedsspruch (Art. 392 lit. b ZPO) oder als Ablehnungsentscheid einer von den Parteien bezeichneten Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), der nach Art. 369 Abs. 5 ZPO nicht separat angefochten werden kann (E. 2).”
“2 der Statuten) zuständig. Vielmehr haben die Parteien hierfür durch Übernahme von § 36 Abs. 5 Lemma 7 Satz 1 der Statuten eine andere Stelle bezeichnet, nämlich einen zusätzlich auszulosenden Schiedsrichter, der als Einzelschiedsrichter entscheidet. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben stellt die unter der Bezeichnung "PolyReg-Einzel-Schiedsgericht" amtende "Einzelschiedsrichterin" in ihrem heute angefochtenen Entscheid denn auch selbst fest, dass sie gemäss § 36 Abs. 5 Lemma 7 der Statuen "zur Beurteilung der Ausstands-/Ablehnungsbegehren" ausgelost worden sei, dies in Abgrenzung zu den "drei Mitglieder[n] des Schiedsgerichts", die der Beschwerdegegner 1 "gemäss § 36 Abs. 2 der Statuten" ausgelost habe (s. Sachverhalt Bst. B.d). Nach alledem steht auch im konkreten Fall fest, dass über die fraglichen Ausstands-/Ablehnungsbegehren nicht das in der Hauptsache zuständige Dreierschiedsgericht, sondern das Einzelschiedsgericht als speziell für die Behandlung solcher Begehren bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO entschieden hat. Der Beschwerdeführerin ist mithin darin beizupflichten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über die Ablehnung im Sinne von Art. 369 Abs. 5 ZPO handelt, der nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch des (von der Beschwerdeführerin abgelehnten) PolyReg-Dreierschiedsgerichts angefochten werden kann. Die Beschwerde ist also unzulässig.”
Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist nicht unmittelbar mit einem Rechtsmittel angreifbar, sondern kann gemäss Art. 369 Abs. 5 ZPO nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) anfechtbaren Schiedsspruch angefochten werden. Dies gilt für Entscheide der nach Art. 369 Abs. 3 ZPO bezeichneten Stelle ebenso wie für die nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gerichte. Einwände gegen die Person sind im Ablehnungsverfahren nach Art. 367 ff. ZPO geltend zu machen.
“369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 ZPO; anders GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 19 ff. zu Art. 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO ihrerseits den Anspruch auf einen unabhängigen Richter erfüllen muss und eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht selbst die Befugnis einräumt, über seine eigene Ablehnung gemäss Art. 368 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, diesem Anspruch nicht genügt und daher unwirksam ist). Im Ablehnungsgesuch sind die Einwände gegen die betroffene(n) Person(en) geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet nach Massgabe von Art. 369 Abs. 3 ZPO die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht. Der Ablehnungsentscheid (der von den Parteien bezeichneten Stelle oder des staatlichen Gerichts) kann nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO; Urteil 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7397).”
“5 Lemma 7 Satz 1 der Statuten eine andere Stelle bezeichnet, nämlich einen zusätzlich auszulosenden Schiedsrichter, der als Einzelschiedsrichter entscheidet. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben stellt die unter der Bezeichnung "PolyReg-Einzel-Schiedsgericht" amtende "Einzelschiedsrichterin" in ihrem heute angefochtenen Entscheid denn auch selbst fest, dass sie gemäss § 36 Abs. 5 Lemma 7 der Statuen "zur Beurteilung der Ausstands-/Ablehnungsbegehren" ausgelost worden sei, dies in Abgrenzung zu den "drei Mitglieder[n] des Schiedsgerichts", die der Beschwerdegegner 1 "gemäss § 36 Abs. 2 der Statuten" ausgelost habe (s. Sachverhalt Bst. B.d). Nach alledem steht auch im konkreten Fall fest, dass über die fraglichen Ausstands-/Ablehnungsbegehren nicht das in der Hauptsache zuständige Dreierschiedsgericht, sondern das Einzelschiedsgericht als speziell für die Behandlung solcher Begehren bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO entschieden hat. Der Beschwerdeführerin ist mithin darin beizupflichten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über die Ablehnung im Sinne von Art. 369 Abs. 5 ZPO handelt, der nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch des (von der Beschwerdeführerin abgelehnten) PolyReg-Dreierschiedsgerichts angefochten werden kann. Die Beschwerde ist also unzulässig.”
“Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung ei- nes Schiedsrichters – wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes vereinbart haben – dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht als einzi- - 14 - ger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über die Ablehnung nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden. Der Auffassung des Bundesgerichts zufolge sollen Entscheide staatlicher Gerich- te über ein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut endgültig sein (BGE 128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu Art. 180 Abs. 3 IPRG. In der Lehre sind die Auffassungen dazu im Zusammenhang mit Art. 180 Abs. 3 IPRG geteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass auch die Ableh- nungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt mit dem Schiedsspruch angefoch- ten werden können. Andere sprechen sich dagegen aus (vgl. BSK ZPO-Weber- Stecher, Art. 369 N 36 f. m.H.). Der Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die staatli- chen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen (S. 7397). Der Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit von Ablehnungs- entscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend steht gegen den vor- liegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er kann jedoch mit der Schiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen) Schiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden (ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 38; KUKO ZPO-Dasser, Art. 369 N 10 f.; Pfisterer, a.a.O., Art. 369 N 11; BGE 138 III 270 E. 2.2.2). Es wird beschlossen:”
“Bei laufendem Verfahren (vgl. zur Situation, wenn das Ablehnungsgesuch nicht "pendente lite" gestellt werden kann: BGE 142 III 521 E. 2.3.4) können Ablehnungsgründe nicht direkt mit Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend die rechtmässige Konstituierung des Schiedsgerichts an das Bundesgericht geltend gemacht werden. Im Falle einer vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts muss ein Ablehnungsverfahren nach Art. 367 ff. ZPO eingeleitet werden (DANIEL GIRSBERGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 22a zu Art. 359 ZPO). Darin sind die Einwände gegen die Person eines Schiedsrichters geltend zu machen (MARCO STACHER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], Bd. II, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 359 ZPO). Über die Ablehnung eines Schiedsrichters hat zunächst die dafür zuständige Instanz zu entscheiden. Nur deren Entscheid kann nach Art. 369 Abs. 5 ZPO zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch angefochten werden.”
Die Parteien können vereinbaren, dass eine von ihnen bezeichnete Stelle (z. B. eine Schiedsinstitution) über Ablehnungsbegehren entscheidet. Nach verbreiteter Auffassung kann diese Vereinbarung auch vorsehen, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) über die Ablehnung entscheidet. Dem steht in der Lehre eine abweichende Ansicht gegenüber, wonach eine derart ausgestaltete bezeichnete Stelle den Anspruch auf einen unabhängigen Richter nicht erfülle und deshalb unwirksam sein könne. Im Ablehnungsgesuch sind die Einwände gegen die betroffenen Personen darzulegen. Entscheidet nicht eine von den Parteien bezeichnete Stelle, so fällt die Zuständigkeit dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht zu. Der Ablehnungsentscheid kann—wie in den Quellen ausgeführt—nur zusammen mit dem ersten oder nächsten Schiedsspruch angefochten werden.
“1 ZPO können die Parteien dieses Verfahren frei vereinbaren; sie können individuelle Vereinbarungen treffen oder sich einer bestimmten Schiedsinstitution bzw. Schiedsordnung unterwerfen (STEFANIE PFISTERER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 369 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 369 ZPO; ausführlich URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 ff. zu Art. 369 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien auch vereinbaren, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) den endgültigen Entscheid über ein Ablehnungsbegehren treffen kann (WEBER-STECHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 ZPO; anders GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 19 ff. zu Art. 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO ihrerseits den Anspruch auf einen unabhängigen Richter erfüllen muss und eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht selbst die Befugnis einräumt, über seine eigene Ablehnung gemäss Art. 368 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, diesem Anspruch nicht genügt und daher unwirksam ist). Im Ablehnungsgesuch sind die Einwände gegen die betroffene(n) Person(en) geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet nach Massgabe von Art. 369 Abs. 3 ZPO die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht. Der Ablehnungsentscheid (der von den Parteien bezeichneten Stelle oder des staatlichen Gerichts) kann nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO; Urteil 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7397).”
“369 ZPO; ausführlich URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 ff. zu Art. 369 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien auch vereinbaren, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) den endgültigen Entscheid über ein Ablehnungsbegehren treffen kann (WEBER-STECHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 ZPO; anders GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 19 ff. zu Art. 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO ihrerseits den Anspruch auf einen unabhängigen Richter erfüllen muss und eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht selbst die Befugnis einräumt, über seine eigene Ablehnung gemäss Art. 368 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, diesem Anspruch nicht genügt und daher unwirksam ist). Im Ablehnungsgesuch sind die Einwände gegen die betroffene(n) Person(en) geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet nach Massgabe von Art. 369 Abs. 3 ZPO die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht. Der Ablehnungsentscheid (der von den Parteien bezeichneten Stelle oder des staatlichen Gerichts) kann nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO; Urteil 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7397).”
Wurde keine Stelle durch die Parteien bezeichnet, kann die gesuchstellende Partei gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO einen Entscheid vom nach Art. 356 Abs. 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen.
“Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen (Art. 369 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Partei kann gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht verlangen. Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO). Das Schiedsgericht kann nach Art. 369 Abs. 4 ZPO während des Ablehnungsverfahrens das Schiedserfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Unter dieser Voraussetzung darf das Schiedsgericht das Schiedsverfahren auch dann weiterführen, wenn ein Ablehnungsgesuch gestellt wird und das Schiedsgericht insgesamt betrifft. Erst wenn das Ablehnungsgesuch während des Schiedsverfahrens gutgeheissen wird, darf der Schiedsrichter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr am Schiedsverfahren teilnehmen (GABRIEL/ BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd.”
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht das Verfahren während des Ablehnungsverfahrens ohne Ausschluss der abgelehnten Person bis und mit dem Schiedsspruch fortführen. Wird das Ablehnungsgesuch während des Schiedsverfahrens gutgeheissen, darf der abgelehnte Schiedsrichter ab dem Zeitpunkt der Gutheissung nicht mehr am Verfahren teilnehmen.
“Haben die Parteien nichts anderes vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen (Art. 369 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Partei kann gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht verlangen. Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO). Das Schiedsgericht kann nach Art. 369 Abs. 4 ZPO während des Ablehnungsverfahrens das Schiedserfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Unter dieser Voraussetzung darf das Schiedsgericht das Schiedsverfahren auch dann weiterführen, wenn ein Ablehnungsgesuch gestellt wird und das Schiedsgericht insgesamt betrifft. Erst wenn das Ablehnungsgesuch während des Schiedsverfahrens gutgeheissen wird, darf der Schiedsrichter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr am Schiedsverfahren teilnehmen (GABRIEL/ BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 49 f. zu Art. 369 ZPO mit Hinweisen).”
Parteivereinbarungen: Nach Art. 369 Abs. 1 ZPO können die Parteien das Ablehnungsverfahren frei regeln. In der Lehre herrscht verbreitet die Auffassung, dass die Parteien auch vereinbaren können, dass das Schiedsgericht selbst — unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder — über ein Ablehnungsbegehren entscheidet. Dem steht in der Literatur jedoch die Auffassung gegenüber, wonach eine solche Vereinbarung dem Erfordernis eines unabhängigen Entscheids nicht genüge und daher unwirksam sein könne.
“Nach der gesetzlichen Ordnung der Binnenschiedsgerichtsbarkeit können Ablehnungsgründe gegen das Schiedsgericht nicht direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht geltend gemacht werden. Wer BGE 148 III 442 S. 446 sich auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Schiedsgerichts berufen will, muss ein Ablehnungsverfahren nach Art. 367 ff. ZPO einleiten. Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZPO können die Parteien dieses Verfahren frei vereinbaren; sie können individuelle Vereinbarungen treffen oder sich einer bestimmten Schiedsinstitution bzw. Schiedsordnung unterwerfen (STEFANIE PFISTERER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 369 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 369 ZPO; ausführlich URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 ff. zu Art. 369 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien auch vereinbaren, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) den endgültigen Entscheid über ein Ablehnungsbegehren treffen kann (WEBER-STECHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 ZPO; anders GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 19 ff. zu Art. 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO ihrerseits den Anspruch auf einen unabhängigen Richter erfüllen muss und eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht selbst die Befugnis einräumt, über seine eigene Ablehnung gemäss Art. 368 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, diesem Anspruch nicht genügt und daher unwirksam ist).”
“1 ZPO können die Parteien dieses Verfahren frei vereinbaren; sie können individuelle Vereinbarungen treffen oder sich einer bestimmten Schiedsinstitution bzw. Schiedsordnung unterwerfen (STEFANIE PFISTERER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 369 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 369 ZPO; ausführlich URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 ff. zu Art. 369 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien auch vereinbaren, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) den endgültigen Entscheid über ein Ablehnungsbegehren treffen kann (WEBER-STECHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 ZPO; anders GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 19 ff. zu Art. 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO ihrerseits den Anspruch auf einen unabhängigen Richter erfüllen muss und eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht selbst die Befugnis einräumt, über seine eigene Ablehnung gemäss Art. 368 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, diesem Anspruch nicht genügt und daher unwirksam ist). Im Ablehnungsgesuch sind die Einwände gegen die betroffene(n) Person(en) geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet nach Massgabe von Art. 369 Abs. 3 ZPO die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht. Der Ablehnungsentscheid (der von den Parteien bezeichneten Stelle oder des staatlichen Gerichts) kann nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO; Urteil 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7397).”