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Art. 357 Abs. 2 ZPO kodifiziert die Autonomie der Schiedsvereinbarung. Die Schiedsklausel ist unabhängig vom Hauptvertrag zu beurteilen; der Einwand, der Hauptvertrag sei ungültig, kann gegen die Schiedsvereinbarung nicht erhoben werden.
“Nach Art. 357 Abs. 2 ZPO kann gegen die Schiedsvereinbarung nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. In dieser Bestimmung ist der Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung kodifiziert. Demnach hat der Hauptvertrag hinsichtlich seines Zustandekommens, seiner Gültigkeit und seiner Beendigung nicht zwingend das gleiche Schicksal wie die Schiedsvereinbarung. Hauptvertrag und Schiedsklausel sind insofern unabhängig voneinander zu beurteilen (BGE 142 III 239 E. 3.2.1 S. 244 f.; 140 III 134 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 4A_460/2021 vom 3. Januar 2022 E. 3.1.3).”
“Nach Art. 357 Abs. 2 ZPO kann gegen die Schiedsvereinbarung nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. In dieser Bestimmung ist der Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung kodifiziert. Demnach hat der Hauptvertrag hinsichtlich seines Zustandekommens, seiner Gültigkeit und seiner Beendigung nicht zwingend das gleiche Schicksal wie die Schiedsvereinbarung. Hauptvertrag und Schiedsklausel sind insofern unabhängig voneinander zu beurteilen (BGE 142 III 239 E. 3.2.1 S. 244 f.; 140 III 134 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 4A_460/2021 vom 3. Januar 2022 E. 3.1.3).”
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