50 commentaries
Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen bestimmt Art. 32 Abs. 1 ZPO die örtliche Zuständigkeit: Das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz einer der Parteien ist zuständig. In der Praxis bedeutet dies, dass — liegen Wohnsitz und Sitz in verschiedenen Kantonen — die Gerichte am Sitz des Versicherers zuständig sein können.
“Auf die zur Diskussion stehende Kollektiv-Krankenversicherung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) anwendbar (Art. 1 lit. c AB; Urk. 11/150/3 S. 7-8). Es handelt sich daher um eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]). Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1), womit die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend sind. Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Konsumentinnen und Konsumenten (darunter fallen nach der Rechtsprechung auch Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen aus Versicherungsverträgen; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) haben sodann nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Die Klägerin hat ihre Wohnadresse im Kanton Aargau, der Sitz der Beklagten befindet sich aber im Kanton Zürich. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).”
“Laut Art. 13 ZPO ist soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem: a.die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder b.die Massnahme vollstreckt werden soll. Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 45-47 zu Art. 32). Da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.”
“Soweit der Beklagte sowohl in der Klageantwort (Urk. 14 S. 5) als auch in der Duplik (Urk. 27 S. 4) die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage bestreitet und vorbringt, die Klage hätte sich gegen die Arbeitgeberin des Beklagten, die Y.___ GmbH mit Sitz in C.___, Kanton Thurgau, zu richten, weshalb die Gerichte des Kantons Thurgau örtlich zuständig seien, verfängt dies nach dem vorstehend Ausgeführten nicht. Vielmehr handelt es sich beim Beklagten um eine aus Versicherungsvertrag begünstigte (natürliche) Person mit Wohnsitz in D.___ im Kanton Zürich, mithin um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klägerin ihre Klage gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zu Recht beim hiesigen Gericht anhängig machte.”
Im entschiedenen Fall wurde eine aus einem Versicherungsvertrag begünstigte natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich als Konsumentin i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO qualifiziert, weshalb die Klägerin die Klage am hiesigen Gericht anhängig machte.
“Auflage, Basel 2017, Art. 62 N 1). Mit der Rechtshängigkeit wird zugleich der Gerichtsstand fixiert (perpetuatio fori), so dass eine allfällige spätere Veränderung des Wohnsitzes keine Auswirkungen auf den einmal begründeten Gerichtsstand hat (vgl. BGE 143 III 237 E. 2.3; ferner BSK-Infanger, a.a.O., Art. 64 N 10). Vorliegend wurde die Rechtshängigkeit mit Erhebung der Klage am 9. August 2021 begründet; in diesem Zeitpunkt lag der Wohnsitz des Beklagten noch in B.___ im Kanton Zürich, weshalb vorliegend die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Nach dem vorstehend Ausgeführten bleibt die örtliche Zuständigkeit für das laufende Verfahren überdies bis zur rechtskräftigen Erledigung bestehen, unabhängig davon, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Verlauf des Verfahrens nach Deutschland verlegte. Darüber hinaus handelt es sich beim Beklagten um eine aus Versicherungsvertrag begünstigte (natürliche) Person mit Wohnsitz in B.___ im Kanton Zürich, mithin um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klägerin ihre Klage gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zu Recht beim hiesigen Gericht anhängig machte.”
Der Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 ZPO ist eng: Massgeblich ist, dass eine Leistung für persönliche oder familiäre Bedürfnisse bestimmt ist und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten wird. Der Schutzzweck ist sozial ausgerichtet; nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich der Schutz auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs.
“Die Berufungsbeklagte lieferte und montierte im Rahmen eines Umbaus der Villa des Berufungsklägers sämtliche Rollläden für rund Fr. 25'000.00. Die Parteien schlossen eine Gerichtsstandsvereinbarung ab und erklärten die Gerichte am Sitz der Berufungsbeklagten für zuständig. Dort erhob die Berufungsbeklagte Klage gegen die Berufungsklägerin, worauf diese die örtliche Zuständigkeit bestritt. Das Thurgauer Bezirksgericht bejahte seine Zuständigkeit. Strittig ist die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob es sich beim Anspruch der Berufungsbeklagten um eine Streitigkeit aus Konsumentenvertrag handelt, weil für Klagen der Anbieterin laut Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei – mithin der Berufungsklägerin – und damit nicht das Bezirksgericht im Thurgau zuständig wäre. a) Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für persönliche oder familiäre Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Art. 32 ZPO entspricht Art. 22 des mit Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen aGestG. b) Der Verbraucher- oder Konsumentenvertrag lässt sich nicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Insofern ist im aGestG aus Gründen des Sozialschutzes neu ein allgemeiner Klägergerichtsstand eingeführt worden (Art. 22 Abs. 1 lit. a aGestG). Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen, denn der Sozialschutz beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs.”
“Die Berufungsbeklagte lieferte und montierte im Rahmen eines Umbaus der Villa des Berufungsklägers sämtliche Rollläden für rund Fr. 25'000.00. Die Parteien schlossen eine Gerichtsstandsvereinbarung ab und erklärten die Gerichte am Sitz der Berufungsbeklagten für zuständig. Dort erhob die Berufungsbeklagte Klage gegen die Berufungsklägerin, worauf diese die örtliche Zuständigkeit bestritt. Das Thurgauer Bezirksgericht bejahte seine Zuständigkeit. Strittig ist die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob es sich beim Anspruch der Berufungsbeklagten um eine Streitigkeit aus Konsumentenvertrag handelt, weil für Klagen der Anbieterin laut Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei – mithin der Berufungsklägerin – und damit nicht das Bezirksgericht im Thurgau zuständig wäre. a) Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für persönliche oder familiäre Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Art. 32 ZPO entspricht Art. 22 des mit Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen aGestG. b) Der Verbraucher- oder Konsumentenvertrag lässt sich nicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Insofern ist im aGestG aus Gründen des Sozialschutzes neu ein allgemeiner Klägergerichtsstand eingeführt worden (Art. 22 Abs. 1 lit. a aGestG). Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen, denn der Sozialschutz beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs.”
Die Lehre ist geteilt: Teile der Doktrin befürworten eine restrictive Auslegung des Verbraucherbegriffs im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO und halten die Schutzwirkung einzelner Vorschriften (wie Art. 8 LCD) auf Leistungen des üblichen Verbrauchs beschränkt. Andere Autoren plädieren für eine umfassendere Auslegung. Vor allem wird eingewandt, dass eine zu enge Fassung — beschränkt auf «Konsumation courante» — die praktische Wirksamkeit bestimmter Verbraucherschutzvorschriften erheblich einschränken könnte.
“Tout au plus a-t-elle exclu du cercle des consommateurs une société anonyme vouée à diriger des travaux de construction, ayant contracté une assurance responsabilité civile professionnelle auprès d'une compagnie (arrêt 4A_152/2017 du 2 novembre 2017 consid. 5.3). Il n'est guère contesté en doctrine qu'une personne morale dotée d'un but commercial ne constitue pas un consommateur au sens de l'art. 8 LCD (cf. par ex. HELMUT HEISS, in UWG Kommentar, [Heizmann/Loacker éd.] 2018, n° 119 ad art. 8 LCD; PASCAL PICHONNAZ, in Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, 2017, nos 128-130 ad art. 8 LCD; ESTHER WIDMER, Missbräuchliche Geschäftsbedingungen nach Art. 8 UWG [...], 2015, n. 312; THOMAS KOLLER, Art. 8 UWG: Eine Auslegeordnung [...], in PJA 2014 p. 25 i.f. et s.; FLORENT THOUVENIN, in Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, n° 82 ad art. 8 LCD). En revanche, les auteurs sont divisés quant au point de savoir si la protection de l'art. 8 LCD doit se restreindre aux prestations de consommation courante - non sans déplorer au passage l'imprécision du législateur. A cette question, d'aucuns apportent une réponse affirmative en s'appuyant sur les définitions données aux art. 32 al. 2 CPC et 120 al. 1 LDIP, en prônant notamment une harmonisation avec le droit procédural (cf. entre autres HESS/RUCKSTUHL, AGB-Kontrolle nach dem neuen Art. 8 UWG [...], in PJA 2012 p. 1194-1196; SYLVAIN MARCHAND, Art. 8 LCD: Un léger mieux sur le front des intempéries, in REAS 2011 p. 330; ANDREAS FURRER, Eine AGB-Inhaltskontrolle in der Schweiz? [...], in REAS 2011 p. 326 let. b, suivi par KUT/STAUBER, Die UWG-Revision vom 17. Juni 2011 im Überblick, in Jusletter du 20 février 2012, n. 115, qui jugent cette solution défendable ["vertretbar"]). D'autres préconisent en revanche une interprétation plus large ne se confinant pas aux prestations de consommation courante (cf. notamment WIDMER, op. cit., nn. 305-321 et les auteurs cités en sous-note 668; HEISS, op. cit., nos 141-144 ad art. 8 LCD et les auteurs en sous-note 432; PICHONNAZ, op. cit., n° 131 ad art. 8 LCD; THOMAS PROBST, in Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2016, nn. 501 s.; KOLLER, op. cit., p. 26 s.; THOUVENIN, op.”
“entre autres HESS/RUCKSTUHL, AGB-Kontrolle nach dem neuen Art. 8 UWG [...], in PJA 2012 p. 1194-1196; SYLVAIN MARCHAND, Art. 8 LCD: Un léger mieux sur le front des intempéries, in REAS 2011 p. 330; ANDREAS FURRER, Eine AGB-Inhaltskontrolle in der Schweiz? [...], in REAS 2011 p. 326 let. b, suivi par KUT/STAUBER, Die UWG-Revision vom 17. Juni 2011 im Überblick, in Jusletter du 20 février 2012, n. 115, qui jugent cette solution défendable ["vertretbar"]). D'autres préconisent en revanche une interprétation plus large ne se confinant pas aux prestations de consommation courante (cf. notamment WIDMER, op. cit., nn. 305-321 et les auteurs cités en sous-note 668; HEISS, op. cit., nos 141-144 ad art. 8 LCD et les auteurs en sous-note 432; PICHONNAZ, op. cit., n° 131 ad art. 8 LCD; THOMAS PROBST, in Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2016, nn. 501 s.; KOLLER, op. cit., p. 26 s.; THOUVENIN, op. cit., n° 83 ad art. 8 LCD). Ce courant doctrinal plaide notamment que si l'on défend une notion restrictive du consommateur telle qu'à l'art. 32 al. 2 CPC, l'art. 8 LCD pourrait bien rester lettre morte: la consommation courante concerne en effet des actes de la vie quotidienne qui sont rarement régis (à quelques exceptions près) par des conditions générales. L'art. 210 al. 4 let. b CO, adopté neuf mois plus tard, se base sur une conception large du contrat de consommateur (KOLLER, ibidem). La directive topique de l'Union européenne ne contient pas non plus une limitation à la consommation courante. Le but de la réglementation s'opposerait aussi à une interprétation trop restrictive - tout comme la systématique de la loi: en effet, d'autres dispositions de la LCD (art. 3 al. 1 let. n, art. 16, 19 et 24) utilisent la notion de consommateur, notamment en lien avec l'obligation d'indiquer les prix aux consommateurs (art. 24 LCD). Or, l'art. 2 al. 2 de l'ordonnance y relative (OIP; RS 942.211) contient une définition du consommateur qui n'inclut pas le critère restrictif de la consommation courante (E. WIDMER, op. cit., n. 308). Non plus que l'art.”
“entre autres HESS/RUCKSTUHL, AGB-Kontrolle nach dem neuen Art. 8 UWG [...], in PJA 2012 p. 1194-1196; SYLVAIN MARCHAND, Art. 8 LCD: Un léger mieux sur le front des intempéries, in REAS 2011 p. 330; ANDREAS FURRER, Eine AGB-Inhaltskontrolle in der Schweiz? [...], in REAS 2011 p. 326 let. b, suivi par KUT/STAUBER, Die UWG-Revision vom 17. Juni 2011 im Überblick, in Jusletter du 20 février 2012, n. 115, qui jugent cette solution défendable ["vertretbar"]). D'autres préconisent en revanche une interprétation plus large ne se confinant pas aux prestations de consommation courante (cf. notamment WIDMER, op. cit., nn. 305-321 et les auteurs cités en sous-note 668; HEISS, op. cit., nos 141-144 ad art. 8 LCD et les auteurs en sous-note 432; PICHONNAZ, op. cit., n° 131 ad art. 8 LCD; THOMAS PROBST, in Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2016, nn. 501 s.; KOLLER, op. cit., p. 26 s.; THOUVENIN, op. cit., n° 83 ad art. 8 LCD). Ce courant doctrinal plaide notamment que si l'on défend une notion restrictive du consommateur telle qu'à l'art. 32 al. 2 CPC, l'art. 8 LCD pourrait bien rester lettre morte: la consommation courante concerne en effet des actes de la vie quotidienne qui sont rarement régis (à quelques exceptions près) par des conditions générales. L'art. 210 al. 4 let. b CO, adopté neuf mois plus tard, se base sur une conception large du contrat de consommateur (KOLLER, ibidem). La directive topique de l'Union européenne ne contient pas non plus une limitation à la consommation courante. Le but de la réglementation s'opposerait aussi à une interprétation trop restrictive - tout comme la systématique de la loi: en effet, d'autres dispositions de la LCD (art. 3 al. 1 let. n, art. 16, 19 et 24) utilisent la notion de consommateur, notamment en lien avec l'obligation d'indiquer les prix aux consommateurs (art. 24 LCD). Or, l'art. 2 al. 2 de l'ordonnance y relative (OIP; RS 942.211) contient une définition du consommateur qui n'inclut pas le critère restrictif de la consommation courante (E. WIDMER, op. cit., n. 308). Non plus que l'art.”
Verlegt eine Partei ihren Wohnsitz nach Einleitung des Verfahrens, bleibt die bei Klageeinreichung begründete örtliche Zuständigkeit erhalten (perpetuatio fori).
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Kanton Zürich, verlegte diesen während des Prozesses jedoch in den Kanton Graubünden (Urk. 48 S. 7). Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit, dass bei Wohnsitzverlegung im Laufe des Verfahrens die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (perpetuatio fori; Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.4), womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (weiterhin) gegeben ist.”
Der Wert der eingebauten Sache ist für die Einordnung als Konsumentenvertrag nach Art. 32 ZPO nur von geringer Bedeutung. Ein insgesamt niedriger Streitwert oder einzelne geringe Stückpreise sprechen nicht per se für einen Konsumentenvertrag und sind für sich genommen nicht entscheidend.
“Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
“30'000.00 oder darüber liegt, nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenfalls ist unerheblich, dass ein einzelner Rollladen unter Fr. 1'000.00 kostet. Der Architekt holte eine Offerte ein und nahm diese unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dies geschah im Rahmen eines Umbaus einer Liegenschaft unter Beizug eines Architekten und unter Beteiligung weiterer Handwerker. Es rechtfertigt sich daher nicht, rein angesichts des eher tiefen Streitwerts auf einen Konsumentenvertrag zu schliessen. d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel ist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu prüfen. Waren die Parteien dann in der Schweiz wohnhaft, ist die Klausel nach schweizerischem Recht — namentlich Art. 32 Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 LDIP) — zu beurteilen.
“Les recourants méconnaissent que la validité d'une clause de prorogation de for doit être appréciée au moment de l'introduction de l'action, car avant cela elle a seulement la nature d'une option de compétence sans effet juridique (ATF 124 III 436 consid. 4a). Or, au 28 janvier 2020, ils étaient domiciliés en Suisse. La validité de la clause d'élection de for doit donc être appréciée selon le droit suisse. La Cour de céans ne voit pas de raison de déroger au texte légal clair de l'art. 120 al. 1 LDIP, dont les recourants eux-mêmes admettent qu'il exclut le contrat de prêt qu'ils ont conclu. Ce texte correspond d'ailleurs à celui applicable selon l'art. 32 al. 2 CPC. Comme on l'a vu, la Convention de Lugano ne règle que la compétence internationale et l'art. 16 par. 2 CL, qui serait applicable si les recourants devaient être qualifiés de consommateurs selon l'art. 15 par. 1 let. c CL, n'a pas été violé. Au jour de l'introduction de l'action, toutes les parties étaient domiciliées en Suisse et, conformément au droit suisse - tant au regard de l'art. 120 al. 1 LDIP qu'en droit interne, au regard de l'art. 32 al. 2 CPC -, la clause d'élection de for est valable, le contrat de prêt n'ayant pas pour objet une prestation de consommation courante. Dans ces circonstances de fait, il ne s'impose pas de procéder à un examen de la cohérence de l'art. 120 al. 1 LDIP avec l'art. 15 par. 1 let. c CL. Le seul fait que le contrat de prêt a été conclu alors que les emprunteurs étaient domiciliés en France conduit uniquement à qualifier la cause d'internationale au sens de l'art. 1 al. 1 LDIP et à conclure que la clause d'élection de for ne viole pas la Convention de Lugano. D'ailleurs, comme le relève la banque intimée, les recourants ont encore signé en juin 2012, alors qu'ils étaient domiciliés en Suisse, un avenant au contrat de prêt par lequel ils ont confirmé que les autres conditions du contrat étaient maintenues, en particulier la clause d'élection de for. Il s'ensuit que l'art. 120 al. 1 LDIP n'a pas été violé, que l'art. 114 LDIP n'est pas applicable et que la clause d'élection de for en faveur des tribunaux genevois est valable.”
In der zitierten Entscheidung wurde eine aus einem Versicherungsvertrag begünstigte (natürliche) Person mit Wohnsitz im Gerichtsbezirk als Konsument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO qualifiziert; die Klägerin durfte daher die Klage beim zuständigen Wohnsitzgericht anhängig machen.
“Soweit der Beklagte sowohl in der Klageantwort (Urk. 14 S. 5) als auch in der Duplik (Urk. 27 S. 4) die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage bestreitet und vorbringt, die Klage hätte sich gegen die Arbeitgeberin des Beklagten, die Y.___ GmbH mit Sitz in C.___, Kanton Thurgau, zu richten, weshalb die Gerichte des Kantons Thurgau örtlich zuständig seien, verfängt dies nach dem vorstehend Ausgeführten nicht. Vielmehr handelt es sich beim Beklagten um eine aus Versicherungsvertrag begünstigte (natürliche) Person mit Wohnsitz in D.___ im Kanton Zürich, mithin um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klägerin ihre Klage gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zu Recht beim hiesigen Gericht anhängig machte.”
Bei Verträgen, die unter Art. 32 ZPO fallen, ist die Gültigkeit vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerichtlich zu prüfen. Dabei kommen namentlich die Regeln zur sogenannten "clause insolite" (insoliten Klauseln) sowie zur Abusivität von Klauseln zur Anwendung; entsprechende Klauseln können unbeachtlich sein. Die Aussage stützt sich auf Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung und Wirksamkeit vorformulierter Bedingungen.
“130, 312 et 321 CPC). 1.2 Dans le cadre d'un recours, l'autorité a un plein pouvoir d'examen en droit, mais un pouvoir limité à l'arbitraire en fait (art. 320 CPC; Hohl, Procédure civile, Tome II, 2ème éd., 2010, n. 2307). 1.3 Les conclusions, les allégations de faits et les preuves nouvelles sont irrecevables dans le cadre d'un recours (art. 326 al. 1 CPC). La pièce nouvellement versée au dossier en seconde instance est dès lors irrecevable. 2. Invoquant une violation du droit, la recourante reproche au Tribunal de ne pas avoir examiné la validité des clauses des conditions générales à l'aune des règles relatives aux clauses insolites, respectivement aux clauses abusives. Le premier juge aurait également violé les art. 62 et 119 CO en refusant de condamner l'intimée à lui rembourser le prix payé pour l'abonnement de fitness qu'elle avait conclu. 2.1 Il n'est pas contesté que le contrat signé entre les parties entre dans la catégorie des contrats conclus avec des consommateurs, au sens de l'art. 32 CPC. Aux termes de l'art. 1 CO, le contrat est parfait lorsque les parties ont, réciproquement et de manière concordante, manifesté leur volonté. Cette manifestation peut être expresse ou tacite. Selon la jurisprudence, celui qui signe un texte comportant une référence expresse à des conditions générales est lié, au sens de l'art. 1 CO, au même titre que celui qui appose sa signature sur le texte même des conditions générales. Il importe peu à cet égard qu'il ait réellement lu les conditions générales en question. Lorsqu'elles ont été incorporées au contrat, les conditions générales en font partie intégrante et s'interprètent comme les autres dispositions contractuelles (arrêt du Tribunal fédéral 5A_511/2012 du 8 octobre 2012 consid. 5.1). Des conditions générales peuvent être insolites (cf. consid. 2.1.1), voire abusives au sens de l'art. 8 LCD (consid. 2.1.2). 2.1.1 La validité d'une clause contenue dans des conditions générales préformulées est limitée par la règle dite de la clause insolite, laquelle soustrait de l'adhésion censée donnée globalement à des conditions générales toutes les clauses insolites sur lesquelles l'attention de la partie la plus faible ou la moins expérimentée en affaires n'a pas été spécialement attirée (arrêt du Tribunal fédéral 4A_186/2018 du 4 juillet 2019 consid.”
“130, 312 et 321 CPC). 1.2 Dans le cadre d'un recours, l'autorité a un plein pouvoir d'examen en droit, mais un pouvoir limité à l'arbitraire en fait (art. 320 CPC; Hohl, Procédure civile, Tome II, 2ème éd., 2010, n. 2307). 1.3 Les conclusions, les allégations de faits et les preuves nouvelles sont irrecevables dans le cadre d'un recours (art. 326 al. 1 CPC). La pièce nouvellement versée au dossier en seconde instance est dès lors irrecevable. 2. Invoquant une violation du droit, la recourante reproche au Tribunal de ne pas avoir examiné la validité des clauses des conditions générales à l'aune des règles relatives aux clauses insolites, respectivement aux clauses abusives. Le premier juge aurait également violé les art. 62 et 119 CO en refusant de condamner l'intimée à lui rembourser le prix payé pour l'abonnement de fitness qu'elle avait conclu. 2.1 Il n'est pas contesté que le contrat signé entre les parties entre dans la catégorie des contrats conclus avec des consommateurs, au sens de l'art. 32 CPC. Aux termes de l'art. 1 CO, le contrat est parfait lorsque les parties ont, réciproquement et de manière concordante, manifesté leur volonté. Cette manifestation peut être expresse ou tacite. Selon la jurisprudence, celui qui signe un texte comportant une référence expresse à des conditions générales est lié, au sens de l'art. 1 CO, au même titre que celui qui appose sa signature sur le texte même des conditions générales. Il importe peu à cet égard qu'il ait réellement lu les conditions générales en question. Lorsqu'elles ont été incorporées au contrat, les conditions générales en font partie intégrante et s'interprètent comme les autres dispositions contractuelles (arrêt du Tribunal fédéral 5A_511/2012 du 8 octobre 2012 consid. 5.1). Des conditions générales peuvent être insolites (cf. consid. 2.1.1), voire abusives au sens de l'art. 8 LCD (consid. 2.1.2). 2.1.1 La validité d'une clause contenue dans des conditions générales préformulées est limitée par la règle dite de la clause insolite, laquelle soustrait de l'adhésion censée donnée globalement à des conditions générales toutes les clauses insolites sur lesquelles l'attention de la partie la plus faible ou la moins expérimentée en affaires n'a pas été spécialement attirée (arrêt du Tribunal fédéral 4A_186/2018 du 4 juillet 2019 consid.”
Nach der kantonalen Rechtsprechung sind Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung privatrechtlicher Natur. Die zugrundeliegenden Versicherungsverträge werden in der Praxis und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung häufig als Konsumentenverträge im Sinne von Art. 32 ZPO qualifiziert; dementsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Regeln von Art. 32 ZPO.
“Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/-Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich 2016, Art. 32 Rz. 45 ff.). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB, Ausgabe 2008) der Beklagten, wonach ein Wahlgerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person besteht. Da der Kläger Wohnsitz in X. hat, ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig. Auf die formgerecht erhobene Klage ist damit einzutreten. 2. Materiell streitig ist die Höhe des Krankentaggelds des Klägers. Dabei wird auch Frage zu beurteilen sein, ob der vom Kläger vor seiner Erkrankung bezogene Lohn starken Schwankungen im Sinne von Art. Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB unterlag. Unbestritten ist jedoch der Anspruch des Klägers auf Krankentaggeld ab 25. September 2018 bis Ende März 2020. 3.1 Nach Art. 247 Abs. 2 lit.”
“Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 am Ende mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 vorbehalten. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007 regelt Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, sofern die beklagte Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 2 und 4 LugÜ; vgl. dazu auch Anton K. Schnyder/Pascal Grollimund, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/München 2001, Art. 46a Rz 13 ff.; Noëlle Kaiser Job, in: Sutter-Somm/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 Rz.”
“Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 in fine mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 jedoch vorbehalten. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007 regelt Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, sofern die beklagte Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 2 und 4 LugÜ; vgl. dazu auch Anton Schnyder/Pascal Grollimund, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Genf/München 2001, zu Art. 46a Rz. 13 ff.; Noëlle Kaiser Job, Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2010, zu Art. 32, Rz. 23; Urs Feller/Jürg Bloch, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.”
Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten können mit Art. 32 ZPO vereinbar sein. Entscheidend ist, dass die vertraglichen Bestimmungen dem Wortlaut von Art. 32 entsprechen und dass für die Annahme eines örtlich zuständigen Gerichts ein ausreichendes Etablissement oder eine hinreichende Verbindung der streitigen Forderung zur Tätigkeit dieses Betriebs nachgewiesen ist.
“Certes, l'Appelant a signé le contrat d'assurance auprès de C______, Agence générale ______, mais il sied de relever que son cocontractant était B______ uniquement. Le fait que cette dernière offre et conclut des contrats avec des particuliers auprès de l'Agence générale de C______ à Genève, ______, n'est pas suffisant pour considérer que le centre de l'activité de protection juridique de B______ s'exerce à Genève, et ainsi que l'Agence constitue l'un de ses établissements. Cet état de fait ne suffit pas non plus à conférer à l'Agence l'autonomie suffisante requise par la notion d'établissement au sens de l'art. 12 CPC. En outre, B______ ne possède aucun bureau à son nom à Genève. Par ailleurs, le contrat signé entre les parties renvoie aux conditions générales de l'assurance de protection juridique, lesquelles indiquent au point D1 que les plaintes du preneur d'assurance contre B______ doivent être déposées à son domicile suisse ou au siège de B______ à G______. Ces conditions générales sont conformes au texte de l'art. 32 CPC, lequel est applicable en l'espèce, A______ étant un consommateur. En outre, la prétention de A______ n'a pas de lien suffisant avec l'exploitation de l'Agence C______, puisque sa demande tend à la constatation de l'obligation de l'Intimée de lui accorder la couverture de l'assurance de protection juridique relative à un procès futur. Pour les motifs qui précèdent, il n'est pas démontré que C______, Agence générale ______, soit un établissement commercial ou professionnel de l'Intimée. Ainsi, c'est à juste titre que le juge de première instance s'est déclaré incompétent ratione loci pour connaître de la demande formée par A______. 5. Au vu de l'issue du litige, il n'y a pas lieu de revenir sur les frais de première instance (art. 318 al. 3 CPC a contrario), qui ont été arrêtés par le premier juge conformément aux normes applicables et qui ne font l'objet d'aucun grief développé par les parties. 6. Au vu de ce qui précède, l'appel est infondé et le jugement attaqué sera confirmé.”
In einem kantonalen Entscheid wurde der Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO für einen Fitnessvertrag bejaht; das Gericht qualifizierte den Vertrag als mietähnlich mit Mietrechts‑ und Auftragselementen.
“Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Vertragsqualifikation des Fitnessvertrags als Vertrag mietähnlicher Natur mit Mietrechts- und Auftragselementen und die Einordnung unter den Konsumentengerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO ist aber ohnehin schlüssig und korrekt und durch das Kantonsgericht nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde deshalb abzuweisen ist.”
Für die Qualifikation als Konsumentenvertrag nach Art. 32 Abs. 2 ZPO ist nicht allein der Anschaffungswert massgeblich; entscheidend ist vielmehr, ob die Leistung dem üblichen persönlichen oder familiären Verbrauch dient. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass kleinere werkvertragliche Leistungen (z. B. Unterhalt, Einbaumöbel) unter diese Regelung fallen können. Dagegen sind umfangreichere Leistungen im Rahmen eines Liegenschaftsumbaus — etwa Herstellung/Lieferung/Montage von Rollläden in einem Umbau — typischerweise nicht als Konsumentenvertrag anzusehen.
“Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
“Dies geschah im Rahmen eines Umbaus einer Liegenschaft unter Beizug eines Architekten und unter Beteiligung weiterer Handwerker. Es rechtfertigt sich daher nicht, rein angesichts des eher tiefen Streitwerts auf einen Konsumentenvertrag zu schliessen. d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
“Dies geschah im Rahmen eines Umbaus einer Liegenschaft unter Beizug eines Architekten und unter Beteiligung weiterer Handwerker. Es rechtfertigt sich daher nicht, rein angesichts des eher tiefen Streitwerts auf einen Konsumentenvertrag zu schliessen. d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
“Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
Für Klagen des Anbieters gegen den Konsumenten ist nach Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO einzig das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten zuständig.
“7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), für Klagen des Konsumenten gegen den Anbieter das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO), für Klagen des Anbieters gegen den Konsumenten hingegen einzig das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. auch Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 32 N 18 f.; ferner Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 32 N 18). Unter einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO wird dabei grundsätzlich ein Letztverbraucher verstanden, der aufgrund des Bezuges auf den Wohnsitz in Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zugleich eine natürliche Person sein muss. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverträge besteht insofern eine Besonderheit, als mangels eines speziellen Gerichtsstandes für Versicherungssachen nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Versicherte oder aus Versicherungsvertrag begünstigte Personen sowie ihre Rechtsnachfolger als Konsumenten gelten (KuKo-ZPO-Haas/Strub, a.a.O., Art. 32 N 10).”
“Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage der Anbieterin (vorliegend die Visana) am Wohnsitz der beklagten Partei eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Kaiser Job Noëlle, Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 32 N 7 und N 18). Da der Beklagte Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig. Auf die erhobene Klage ist damit einzutreten.”
Verträge, die auf einen Geschäftszweck gerichtet sind (z. B. ein Darlehen zur Finanzierung eines Pubs), fallen in der Regel nicht unter den Begriff des Konsumentenvertrags. Bei der Abgrenzung sind insbesondere Art und Zweck des Vertrags, der Wert des Vertragsgegenstands sowie die Herkunft der Mittel zu berücksichtigen; daraus kann sich ergeben, dass Art. 32 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar ist.
“Celui-ci doit porter sur une prestation de consommation courante – soit n’importe quel type de prestations (livraison de biens ou de services) correspondant aux besoins usuels courants – destinée aux besoins personnels ou familiaux (cf. ATF 132 III 268 consid. 2.2.2 ; 121 III 336 consid. 5d ; TF 4A_575/2013 du 11 mars 2014 consid. 2.2, RSPC 2014 p. 311 ; CACI 18 décembre 2017/600 consid. 3.2.1). Le tribunal doit s’orienter selon le type et le but du contrat, la valeur de l’objet du contrat et l’origine des moyens, sans pouvoir faire abstraction des circonstances du cas concret (ATF 132 III 268 consid. 2.2.3 ; TF 4A_2/2018 du 22 mars 2018 consid. 1.5). 6.3 En l’occurrence, le prêt porte sur un montant de 26'318 fr. 75 et était accordé pour la livraison de boissons par E.________ AG à la société C.________ Sàrl, dont le but, selon le registre du commerce, était précisément d’exploiter un pub, et dont l’appelant possédait la moitié des parts sociales. On ne saurait considérer qu’un tel montant viserait des besoins personnels ou familiaux de l’appelant et que, partant, l’accord du 4 janvier 2019 serait un contrat conclu avec un consommateur. Par voie de conséquence, l’art. 32 al. 1 CPC n’est pas applicable ici. 7. Il s’ensuit que la clause d’élection de for, qui peut être convenue pour une action en libération de dette (ATF 87 III 23 consid. 2 ; TF 4A_229/2018 du 12 octobre 2018 consid. 6 ; CACI 16 août 2024/368 consid. 4.3.7 ; CACI 12 juillet 2023/280 consid. 3.3.2), est valable et pleinement opposable à l’appelant. Partant, la juridiction qu’il a saisie dans le canton de Vaud de cette action n’était effectivement pas compétente, et la décision d’irrecevabilité était bien fondée. 8. 8.1 Au vu de ce qui précède, l’appel, manifestement mal fondé, doit être rejeté en application de l’art. 312 al. 1 in fine CPC et le jugement confirmé. 8.2 Les frais judiciaires de deuxième instance, arrêtés à 775 fr. (art. 62 al. 1 TFJC [tarif des frais judiciaires civils du 28 septembre 2010 ; BLV 270.11.5]), seront mis à la charge de l’appelant qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). 8.3 Il n’y a pas lieu à l’allocation de dépens de deuxième instance, l’intimée n’ayant pas été invitée à procéder.”
“Celui-ci doit porter sur une prestation de consommation courante – soit n’importe quel type de prestations (livraison de biens ou de services) correspondant aux besoins usuels courants – destinée aux besoins personnels ou familiaux (cf. ATF 132 III 268 consid. 2.2.2 ; 121 III 336 consid. 5d ; TF 4A_575/2013 du 11 mars 2014 consid. 2.2, RSPC 2014 p. 311 ; CACI 18 décembre 2017/600 consid. 3.2.1). Le tribunal doit s’orienter selon le type et le but du contrat, la valeur de l’objet du contrat et l’origine des moyens, sans pouvoir faire abstraction des circonstances du cas concret (ATF 132 III 268 consid. 2.2.3 ; TF 4A_2/2018 du 22 mars 2018 consid. 1.5). 6.3 En l’occurrence, le prêt porte sur un montant de 26'318 fr. 75 et était accordé pour la livraison de boissons par E.________ AG à la société C.________ Sàrl, dont le but, selon le registre du commerce, était précisément d’exploiter un pub, et dont l’appelant possédait la moitié des parts sociales. On ne saurait considérer qu’un tel montant viserait des besoins personnels ou familiaux de l’appelant et que, partant, l’accord du 4 janvier 2019 serait un contrat conclu avec un consommateur. Par voie de conséquence, l’art. 32 al. 1 CPC n’est pas applicable ici. 7. Il s’ensuit que la clause d’élection de for, qui peut être convenue pour une action en libération de dette (ATF 87 III 23 consid. 2 ; TF 4A_229/2018 du 12 octobre 2018 consid. 6 ; CACI 16 août 2024/368 consid. 4.3.7 ; CACI 12 juillet 2023/280 consid. 3.3.2), est valable et pleinement opposable à l’appelant. Partant, la juridiction qu’il a saisie dans le canton de Vaud de cette action n’était effectivement pas compétente, et la décision d’irrecevabilité était bien fondée. 8. 8.1 Au vu de ce qui précède, l’appel, manifestement mal fondé, doit être rejeté en application de l’art. 312 al. 1 in fine CPC et le jugement confirmé. 8.2 Les frais judiciaires de deuxième instance, arrêtés à 775 fr. (art. 62 al. 1 TFJC [tarif des frais judiciaires civils du 28 septembre 2010 ; BLV 270.11.5]), seront mis à la charge de l’appelant qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). 8.3 Il n’y a pas lieu à l’allocation de dépens de deuxième instance, l’intimée n’ayant pas été invitée à procéder.”
Das Vorliegen eines Etablissements oder einer Zweigstelle kann für die örtliche Zuständigkeit nach Art. 32 ZPO von Bedeutung sein. Insbesondere kann die Tatsache, dass eine Agentur oder Vertretung nach aussen den Eindruck erweckt, eine Einrichtung der Gegenpartei zu sein, die Zuständigkeit beeinflussen. Ob eine solche Erscheinung bzw. ein tatsächliches Etablissement vorliegt, ist anhand der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen und zu belegen.
“Dans le jugement attaqué, le Tribunal de première instance a retenu, en substance, qu'il était incompétent ratione loci pour connaître de la demande formée par A______ et que le litige concernait un contrat conclu avec un consommateur, si bien que l'avance de 5'200 fr. devait être restituée par les Services financiers du Pouvoir judiciaire à A______, la procédure étant gratuite. a. Le Tribunal de première instance a examiné les conditions de recevabilité de la requête formée par A______, parmi lesquelles l'intérêt digne de protection à agir et la compétence à raison du lieu. Il a considéré que A______ disposait d'un intérêt digne de protection à agir en constatation de droit, étant donné que celui-ci n'avait pas la possibilité d'intenter une action en paiement d'une somme d'argent, faute d'exigibilité d'une créance envers son assurance de protection juridique. Le Tribunal a ensuite constaté que le contrat d'assurance conclu entre les parties pouvait être considéré comme portant sur une prestation de consommation courante concernant le domaine privé de A______, et que l'art. 32 CPC était alors applicable. Il a ainsi considéré que l'avance de frais devait lui être restituée par les Services financiers du Pouvoir judiciaire. Il a ensuite examiné si B______ disposait d'un établissement ou d'une succursale au sens de l'art. 12 CPC dans le canton de Genève, dans la mesure où A______ a son domicile dans le canton de Vaud et B______ son siège dans le canton de Zurich. Il a estimé qu'il n'était pas établi que C______, Agence générale Genève ______ serait un établissement ou une succursale de B______. Partant, le Tribunal s'est déclaré incompétent ratione loci pour connaître de la demande, et l'a ainsi déclarée irrecevable. b. Dans son acte d'appel du 14 décembre 2020, l'Appelant fait grief au Tribunal de première instance d'avoir violé l'art. 12 CPC et d'avoir procédé à une appréciation inexacte, voire arbitraire, des faits et de preuves en se déclarant incompétent ratione loci. Il estime qu'en raison du fait que le contrat d'assurance a été conclu auprès de C______, Agence générale Genève ______, l'Intimée a créé l'apparence d'un établissement.”
Verlegt eine Partei im Laufe des Verfahrens ihren Wohnsitz, bleibt die ursprünglich nach Art. 32 Abs. 1 ZPO gegebene örtliche Zuständigkeit erhalten (perpetuatio fori; vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO und dazu Urteil des Bundesgerichts).
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Kanton Zürich, verlegte diesen während des Prozesses jedoch in den Kanton Graubünden (Urk. 48 S. 7). Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit, dass bei Wohnsitzverlegung im Laufe des Verfahrens die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (perpetuatio fori; Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.4), womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (weiterhin) gegeben ist.”
Bei Konsumentenverträgen über Krankentaggeld bzw. Zusatzversicherungen kann Art. 32 ZPO (als teilzwingender Gerichtsstand) die örtliche Zuständigkeit auch am schweizerischen Arbeitsort der versicherten Person begründen, soweit entsprechende AVB einen solchen zusätzlichen Gerichtsstand vorsehen. Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte lässt sich insoweit für Leistungsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag begründen; Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, die ihre Grundlage nicht im Versicherungsvertrag bzw. nicht im VVG haben, fallen hingegen nicht darunter.
“ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage kann demnach direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden. 1.3. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([AVB]; AB 2) der Beklagten sehen in AVB H im Ergebnis als Ergänzung zu Art. 32 ZPO (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 32 N 27 f.; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2011.00036 vom 28. Juni 2013 E. 1.2 zur Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO auf Streitigkeiten aus Verträgen über Krankentaggeldversicherungen) vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der klagenden Partei die Gerichte am schweizerischen Sitz respektive Geschäftssitz des Versicherungsnehmers, am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder der Anspruchsberechtigten, am schweizerischen Arbeitsort der versicherten Person oder am Sitz der Beklagten in [...] zur Verfügung stehen. Da der Kläger während dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin arbeitete, die ihren Geschäftssitz in Basel hat (vgl. Handelsregisterauszug E____ GmbH, https://[...], abgerufen am 21. Oktober 2024), ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt örtlich zuständig. 1.4. Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Der Kläger macht geltend, er habe seine ab dem 1. Februar 2023 bestehende und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit mit den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr.”
“7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. 1.2. Gemäss Art. 198 lit. f. ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO für zuständig erklärt haben, kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 564 E. 4.6). Die vorliegende Klage kann demnach direkt beim Sozialversicherungsgericht anhängig gemacht werden. 1.3. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([AVB]; AB 2) der Beklagten sehen in AVB H im Ergebnis als Ergänzung zu Art. 32 ZPO (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 32 N 27 f.; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2011.00036 vom 28. Juni 2013 E. 1.2 zur Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO auf Streitigkeiten aus Verträgen über Krankentaggeldversicherungen) vor, dass bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag der klagenden Partei die Gerichte am schweizerischen Sitz respektive Geschäftssitz des Versicherungsnehmers, am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder der Anspruchsberechtigten, am schweizerischen Arbeitsort der versicherten Person oder am Sitz der Beklagten in [...] zur Verfügung stehen. Da der Kläger während dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin arbeitete, die ihren Geschäftssitz in Basel hat (vgl. Handelsregisterauszug E____ GmbH, https://[...], abgerufen am 21. Oktober 2024), ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt örtlich zuständig.”
“2 ZPO) aufgeführte Streitigkeit darstellen (und vorliegend kommt keine der aufgeführten Streitigkeiten in Betracht) gelten diese Grundsätze nicht. Eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts lässt sich somit auch nur im Hinblick auf Leistungsstreitigkeiten begründen, nicht jedoch in Bezug auf Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen, welche ihre Grundlage nicht im Versicherungsvertrag selbst bzw. nicht im VVG haben. (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2023.2 vom 5. Februar 2024 E. 2.4.). 1.3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin vorliegend die versicherte Person kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung G6 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Vertragsbedingungen Kollektivkrankentaggeldversicherung der Beklagten, Ausgabe 2015 (nachfolgend AVB; AB 6.02) haben die Versicherten zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, an ihrem Arbeitsort gegen die Beklagte zu klagen. Da Bestimmung G6 AVB der versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art.”
In der bundes- und kantonalen Rechtspraxis werden Zusatz- und ergänzende Kranken‑ bzw. Unfallversicherungen häufig als Konsumentenverträge im Sinne von Art. 32 ZPO qualifiziert. Dementsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit in solchen Fällen grundsätzlich nach Art. 32 ZPO. Für grenzüberschreitende Streitigkeiten bleiben vorrangige Staatsvertragsregeln und das IPRG (insbesondere das Lugano‑Übereinkommen) vorbehalten.
“Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 am Ende mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 vorbehalten. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007 regelt Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, sofern die beklagte Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 2 und 4 LugÜ; vgl. dazu auch Anton K. Schnyder/Pascal Grollimund, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/München 2001, Art. 46a Rz 13 ff.; Noëlle Kaiser Job, in: Sutter-Somm/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 Rz.”
“Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 in fine mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 jedoch vorbehalten. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007 regelt Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, sofern die beklagte Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 2 und 4 LugÜ; vgl. dazu auch Anton Schnyder/Pascal Grollimund, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Genf/München 2001, zu Art. 46a Rz. 13 ff.; Noëlle Kaiser Job, Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2010, zu Art. 32, Rz. 23; Urs Feller/Jürg Bloch, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.”
“Il capoverso 2 precisa che sono contratti conclusi con consumatori quelli su prestazioni di consumo corrente destinate al fabbisogno personale o familiare del consumatore e offerte dall’altra parte nell’ambito della sua attività professionale o commerciale; - che la giurisprudenza ha già avuto modo di precisare che le assicurazioni complementari all’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie, così come del resto l’assicurazione d’indennità giornaliera di malattia stipulata dal datore di lavoro, adempiono il criterio del “consumo corrente” (cfr. Th. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/Chr. Leuenberger (ed.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3a edizione., ad art. 32 n. 46 e riferimenti giurisprudenziali ivi menzionati); - che, pertanto, anche un’assicurazione complementare all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni, quale quella offerta dalla CV 1 nel caso concreto, ricade nel campo di applicazione dell’art. 32 CPC (“contratti conclusi con consumatori”); - che, per quanto concerne l’azione del consumatore nei confronti del fornitore, l’art. 32 cpv. 1 lett. a CPC prevede un foro alternativo al domicilio o alla sede di una delle parti; - che dalle tavole processuali emerge che AT 1, il “consumatore” ai sensi dell’art. 32 cpv. 1 lett. a CPC, è domiciliato nel Comune di __________; - che, di conseguenza, gli atti sono trasmessi, per competenza, alla Pretura del Distretto di __________; Per questi motivi dichiara e pronuncia 1. Il “ricorso” è irricevibile. 2. Gli atti vengono trasmessi per competenza alla Pretura del Distretto di __________. 3. Non si percepisce tassa di giustizia, mentre le spese sono poste a carico dello Stato. 4.”
Art. 32 ZPO richtet sich auf Konsumentenverträge im Sinn des Verbraucherschutzes; danach wird in der Lehre und Rechtsprechung angenommen, dass der besondere Gerichtsstand für Verträge der «consommation courante» und zur Schutzgewährung der als schwächer angesehenen Vertragspartei gedacht ist. Das Bundesgericht hat z. B. entschieden, dass der Erwerb eines Luxuswagens typischerweise kein besonderes soziales Schutzbedürfnis der Käuferin/des Käufers begründet und der besondere Gerichtsstand des Art. 32 daher in solchen Fällen nicht zur Anwendung kommt (vgl. a. A. ATF 134 III 218 und die zit. Literatur).
“D’autres critères sont encore utilisés, comme celui de l’activité spécifique (par exemple en matière de voyages à forfait) ou de la nature du dommage (cf. not. Pascal Pichonnaz, in Pascal Pichonnaz/Vincent Martenet, Loi contre la concurrence déloyale LCD, Commentaire Romand, Bâle 2017, n. 124 ss ad art. 8 LCD et les réf. citées ; Florence Bettschart, Les difficultés d’application de l’art. 8 LCD, in Blaise Carron/Christoph Müller [éd.], 2e Journée des droits de la consommation et de la distribution, Bâle/Neuchâtel 2016, n. 24 ss). De même, certains auteurs considèrent que l’art. 8 LCD s’applique uniquement aux contrats de consommation dite courante, portant sur des prestations correspondant à des besoins usuels (Markus Hess/Lea Ruckstuhl, AGB-Kontrolle nach dem neuen Art. 8 UWG - eine kritische Auslegeordnung, in AJP/PJA 2012 p. 1195 ; Sylvain Marchand, Art. 8 LCD : un léger mieux sur le front des intempéries, in Haftung und Versicherung/Responsabilité et assurance HAVE/REAS 2011 p. 330), à l’instar de l’art. 32 CPC. Le droit de la consommation fait partie du « droit privé social », qui justifie une protection particulière de la partie faible au contrat. Or, comme le relève le Tribunal fédéral, l’acquéreur d’une voiture de luxe n’a par exemple pas de besoin particulier de protection sociale, si bien que le for spécial de l’art. 32 CPC ne s’applique pas en pareil cas (ATF 134 III 218). La position selon laquelle l’art. 8 LCD contiendrait une définition étroite de la notion de consommation peut ainsi se justifier dans un but d’uniformisation avec la procédure civile (Nicolas Kuonen, Le contrôle des conditions générales : l’envol manqué du Phénix, in SJ 2014 II 1 ss, p. 9). 5.2.2 Par conditions générales, on entend les clauses contractuelles préformulées qui décrivent de manière générale tout ou partie du contenu d’un contrat (Pichonnaz, op. cit., n. 4 ad art. 8 LCD). Leurs caractéristiques essentielles sont qu’elles ont été établies à l’avance par une partie, qu’elles n’ont pas fait l’objet d’une négociation individuelle et qu’elles sont envisagées pour un nombre indéfini de contrats d’une certaine nature (Pichonnaz, op.”
“Elle peut également se définir par rapport aux caractéristiques professionnelles de l’autre partie, l’accent étant mis sur le déséquilibre de la transaction et le besoin de protection d’une partie réputée faible. D’autres critères sont encore utilisés, comme celui de l’activité spécifique (par exemple en matière de voyages à forfait) ou de la nature du dommage (cf. not. Bettschart, Les difficultés d’application de l’art. 8 LCD, in Carron/Müller [édit.], 2e Journée des droits de la consommation et de la distribution, Bâle/Neuchâtel 2016, n. 24 ss ; Pichonnaz, in Commentaire Romand LCD, art. 8 LCD n. 124 ss et les réf. citées). De même, certains auteurs considèrent que l’art. 8 LCD s’applique uniquement aux contrats de consommation dite courante, portant sur des prestations correspondant à des besoins usuels (Hess/Ruckstuhl, AGB-Kontrolle nach dem neuen Art. 8 UWG - eine kritische Auslegeordnung, in Aktuelle Juristische Praxis/Pratique Juridique Actuelle [AJP/PJA] 2012 p. 1195 ; Marchand, Art. 8 LCD : un léger mieux sur le front des intempéries, in Haftung und Versicherung/Responsabilité et assurance [HAVE/REAS] 2011 p. 330), à l’instar de l’art. 32 CPC. Le droit de la consommation fait partie du « droit privé social », qui justifie une protection particulière de la partie faible au contrat. Or, comme le relève le Tribunal fédéral, l’acquéreur d’une voiture de luxe n’a par exemple pas de besoin particulier de protection sociale, si bien que le for spécial de l’art. 32 CPC ne s’applique pas en pareil cas (ATF 134 III 218). La position selon laquelle l’art. 8 LCD contiendrait une définition étroite de la notion de consommation peut ainsi se justifier dans un but d’uniformisation avec la procédure civile (Kuonen, Le contrôle des conditions générales : l’envol manqué du Phénix, in SJ 2014 II 1 ss, p. 9). 4.2.2.1.2 Si l’on devait retenir que l’art. 8 LCD ne vise que les prestations de consommation courante, les contrats de négoce de devises seraient exclus de son champ d’application. Il apparaît dès lors douteux que le contrat litigieux tombe véritablement sous le coup de l’art. 8 LCD. Dans un arrêt récent qui opposait l’intimée à un autre client et portait précisément sur cette problématique, le Tribunal fédéral a délibérément laissé ouverte cette question (TF 4A_54/2021 du 28 octobre 2021 consid.”
“Bettschart, Les difficultés d’application de l’art. 8 LCD, in Carron/Müller [édit.], 2e Journée des droits de la consommation et de la distribution, Bâle/Neuchâtel 2016, n. 24 ss ). De même, certains auteurs considèrent que l’art. 8 LCD s’applique uniquement aux contrats de consommation dite courante, portant sur des prestations correspondant à des besoins usuels (Hess/Ruckstuhl, AGB-Kontrolle nach dem neuen Art. 8 UWG - eine kritische Auslegeordnung, in Aktuelle Juristische Praxis/Pratique Juridique Actuelle [AJP/PJA] 2012 p. 1195 ; Marchand, Art. 8 LCD : un léger mieux sur le front des intempéries, in Haftung und Versicherung/Responsabilité et assurance [HAVE/REAS] 2011 p. 330), à l’instar de l’art. 32 CPC. Le droit de la consommation fait partie du « droit privé social », qui justifie une protection particulière de la partie faible au contrat. Or, comme le relève le Tribunal fédéral, l’acquéreur d’une voiture de luxe n’a par exemple pas de besoin particulier de protection sociale, si bien que le for spécial de l’art. 32 CPC ne s’applique pas en pareil cas (ATF 134 III 218). La position selon laquelle l’art. 8 LCD contiendrait une définition étroite de la notion de consommation peut ainsi se justifier dans un but d’uniformisation avec la procédure civile (Kuonen, Le contrôle des conditions générales : l’envol manqué du Phénix, in SJ 2014 II 1 ss, p. 9).”
Der Geldwert eines Gegenstands ist für die Einordnung als Konsumgut nach Art. 32 ZPO nur von geringer Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr der Zweck, die Üblichkeit des Verbrauchs und das schutzwürdige Bedürfnis (z. B. Nutzung für den Arbeitsweg versus ein Luxus- oder Sammlerobjekt). Ob bestimmte Güter (etwa Autos) generell unter Art. 32 ZPO fallen, bleibt offen.
“Es rechtfertigt sich daher nicht, rein angesichts des eher tiefen Streitwerts auf einen Konsumentenvertrag zu schliessen. d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
Bei der Abgrenzung, ob ein Vertrag unter Art. 32 ZPO fällt, ist im Einzelfall auf Art und Zweck des Vertrags, dessen Wert bzw. Volumen sowie die Herkunft der Mittel abzustellen. Entscheidend sind die Üblichkeit (Häufigkeit) und die Tragweite des Geschäfts; einmalige oder investmentsartige Geschäfte werden typischerweise vom Anwendungsbereich ausgenommen, während übliche, konsumtive Leistungen den Schutzbereich erfassen können. Der Umstand, dass eine Fachperson beigezogen wurde, schliesst die Anwendung von Art. 32 ZPO nicht automatisch aus; auf den Investitionscharakter der Leistung kommt es an.
“1) et en particulier ne limitent pas la faculté de l’associé d’une société à responsabilité limitée de s’engager personnellement, contrairement à ce qu’affirme l’appelant. S’agissant de l’art. 794 CO dont l’appelant semble se prévaloir en particulier, il prévoit que les dettes de la société ne sont garanties que par l’actif social. Cette disposition n’est pas opposable à l’intimée dans le présent contexte. En effet, bien que de droit impératif, l’art. 794 CO n’empêche pas certains ou tous les associés d’engager leur responsabilité personnelle, notamment en se portant fort (art. 111 CO), en se déclarant débiteur solidaire (art. 143 ss CO), en reprenant une dette (art. 175 CO) ou en se portant caution (art. 492 ss CO) (sur la question, cf. Chappuis/Jaccard, Commentaire romand, Code des obligations II, 3e éd., 2021, n. 17 ad. art. 794 CO). Mal fondé, le grief doit être rejeté. 6. 6.1 L’appelant soutient enfin que si on devait considérer qu’il s’est engagé en son propre nom et pour son propre compte, il devrait alors être traité comme simple consommateur et bénéficier du for semi-impératif de l’art. 32 CPC. 6.2 Aux termes de l’art. 32 al. 2 CPC, sont réputés contrats conclus avec des consommateurs les contrats portant sur une prestation de consommation courante destinée aux besoins personnels ou familiaux du consommateur et qui a été offerte par l’autre partie dans le cadre de son activité professionnelle ou commerciale. L’application de l’art. 32 CPC présuppose l’existence d’un contrat. Celui-ci doit porter sur une prestation de consommation courante – soit n’importe quel type de prestations (livraison de biens ou de services) correspondant aux besoins usuels courants – destinée aux besoins personnels ou familiaux (cf. ATF 132 III 268 consid. 2.2.2 ; 121 III 336 consid. 5d ; TF 4A_575/2013 du 11 mars 2014 consid. 2.2, RSPC 2014 p. 311 ; CACI 18 décembre 2017/600 consid. 3.2.1). Le tribunal doit s’orienter selon le type et le but du contrat, la valeur de l’objet du contrat et l’origine des moyens, sans pouvoir faire abstraction des circonstances du cas concret (ATF 132 III 268 consid. 2.”
“1.4.3.1. Drittens stelle sich die Frage, ob der Beizug einer Fachperson eine Konsumentenstreitigkeit ausschliesse. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass der Beizug eines Architekten einen derartigen Ausschluss bewirkt habe, habe sie sich in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung gesetzt, wonach etwa Streitigkeiten aus Versicherungs- oder Vermögensverwaltungsverträgen als Konsumentenstreitigkeit gelten könnten, obgleich beim Abschluss dieser oft auch eine Fachperson beigezogen werde (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.4 S. 273; Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4; Urteil S 09 54 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2011 E. 1c). Mithin bestehe für Konsumenten eine Rechtsunsicherheit, welche mit dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO unvereinbar sei. Der Konsumentengerichtsstand solle das fachliche und das soziale Ungleichgewicht zwischen dem gewerblichen Anbieter und einem Konsumenten teilweise beseitigen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts könne es für einige Konsumenten von essentieller Bedeutung sein, sich vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer Fachperson beraten zu lassen. 1.4.3.2. Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Vorinstanz schloss die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO nicht deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen Architekten beizog. Vielmehr schloss sie daraus, dass die Rollläden nicht isoliert erworben wurden, sondern vom Architekten im Rahmen der Renovation der Liegenschaft des Beschwerdeführers, dass es sich nicht bloss um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen, sondern um eine Investition, gehandelt habe. Dass beim Kauf von Rollläden, etwa aufgrund eines Defekts der bestehenden, der Beizug eines Architekten einen Konsumentenvertrag ausschliessen würde, hielt die Vorinstanz demgegenüber nicht fest.”
“c) Der Rechtsbegriff des Konsumentenvertrags in Art. 32 Abs. 2 ZPO umfasst alle möglichen besonderen Vertragstypen, soweit am Rechtsgeschäft ein Anbieter und ein Konsument beteiligt sind. Es sind dies der Konsumentenkaufvertrag (beispielsweise ein Autokauf), der Fahrnismietvertrag, der Konsumkreditvertrag, der Werk- und Reparaturvertrag sowie der Auftrag und seine Abarten. Ferner fallen darunter Verträge auf Arbeitsvermittlung, Pauschalreisen, Time-Sharing-Verträge und Dienstleistungsverträge (Arztvertrag, Anwaltsvertrag, Weiterbildungs- und Fernkursvertrag) sowie Verträge über Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten. Die Lehre sei sich einig, dass mit dem Kriterium der «Üblichkeit» klargestellt werde, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen seien. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag zu qualifizieren sei, hänge sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Art. 32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle.”
Art. 32 Abs. 2 ZPO erfasst nach der gefestigten Auslegung nicht Verträge, deren Gegenstand eine Investition oder einen wertintensiven Erwerb bildet (z. B. Grundstückskauf). Die Voraussetzung «Leistungen des üblichen Verbrauchs» ist eng zu verstehen und bemisst sich nicht allein nach dem Vertragstyp; auch Wert und Investitionsnähe des Vertragsgegenstands sind bei der Beurteilung der Üblichkeit zu berücksichtigen. Verträge mit Investitionscharakter fallen daher nicht unter den Konsumentengerichtsstand.
“Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen, denn der Sozialschutz beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs. Die Anwendung des teilzwingenden Gerichtsstands gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a aGestG hängt nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 aGestG davon ab, dass der Vertrag «Leistungen des üblichen Verbrauchs» zum Gegenstand hat. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte damit der Konsumenten-Gerichtsstand eingeschränkt werden auf Verträge, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt, und es sollten auch für private Abnehmer insbesondere Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand haben. Für die zuständigkeitsbestimmende Voraussetzung der Üblichkeit des Konsums sind praktikable Richtlinien anzustreben, die sich etwa an der Art des Geschäfts orientieren. Immerhin kann der übliche Bedarf - soll die gesetzgeberische Intention nicht durch eine ausdehnende Interpretation unterlaufen werden - nicht unbesehen des Werts des Vertragsgegenstands bestimmt werden. c) Der Rechtsbegriff des Konsumentenvertrags in Art. 32 Abs. 2 ZPO umfasst alle möglichen besonderen Vertragstypen, soweit am Rechtsgeschäft ein Anbieter und ein Konsument beteiligt sind. Es sind dies der Konsumentenkaufvertrag (beispielsweise ein Autokauf), der Fahrnismietvertrag, der Konsumkreditvertrag, der Werk- und Reparaturvertrag sowie der Auftrag und seine Abarten. Ferner fallen darunter Verträge auf Arbeitsvermittlung, Pauschalreisen, Time-Sharing-Verträge und Dienstleistungsverträge (Arztvertrag, Anwaltsvertrag, Weiterbildungs- und Fernkursvertrag) sowie Verträge über Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten.”
Bei Versicherungsverträgen gelten regelmässig nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch Versicherte sowie aus dem Vertrag begünstigte natürliche Personen (sowie deren Rechtsnachfolger) als Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO; dementsprechend können diese Personen das nach Art. 32 Abs. 1 bestehende örtliche Wahlrecht in Anspruch nehmen.
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), für Klagen des Konsumenten gegen den Anbieter das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO), für Klagen des Anbieters gegen den Konsumenten hingegen einzig das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. auch Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 32 N 18 f.; ferner Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 32 N 18). Unter einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO wird dabei grundsätzlich ein Letztverbraucher verstanden, der aufgrund des Bezuges auf den Wohnsitz in Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zugleich eine natürliche Person sein muss. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverträge besteht insofern eine Besonderheit, als mangels eines speziellen Gerichtsstandes für Versicherungssachen nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Versicherte oder aus Versicherungsvertrag begünstigte Personen sowie ihre Rechtsnachfolger als Konsumenten gelten (KuKo-ZPO-Haas/Strub, a.a.O., Art. 32 N 10).”
“1 ZPO legt die örtliche Zuständigkeit fest, die in denjenigen Fällen gilt, wo die ZPO nichts anderes vorsieht und wo die Parteien, soweit zulässig, nichts Abweichendes vereinbart haben (vgl. Art. 9 ZPO). Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Das Bundesgericht hat Versicherungsverträge allerdings unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz [GestG]), das bis Ende 2010 in Kraft gewesen und mit dem Inkrafttreten der ZPO per Anfang 2011 aufgehoben worden ist, grundsätzlich als Konsumentenverträge im Sinne von Art. 22 Abs. 2 GestG qualifiziert (vgl. für den Fall einer Krankentaggeldversicherung das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen), und nach Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG standen der Konsumentin oder dem Konsumenten im Sinne einer Spezialregelung wahlweise das Gericht am Wohnsitz beziehungsweise Sitz einer der Parteien offen. In Art. 32 Abs. 2 ZPO sind die Konsumentenverträge gleich definiert, wie sie es in Art. 22 Abs. 2 GestG gewesen sind, und nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO haben die Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Haben damit sowohl der zur Diskussion stehende Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag als auch der nachfolgende Vertrag über die Einzel-Taggeldversicherung den Charakter von Konsumentenverträgen, so erlaubt die Regelung in Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO dem Kläger, seine Klage auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 28'380.-- im Sinne des Hauptbegehrens (Urk. 1 S. 2 Ziffer 1 und S. 4) entweder im Kanton St. Gallen, wo er Wohnsitz hat, oder im Kanton Zürich, wo sich der Sitz der Beklagten befindet, einzureichen. In Art. 31 AVB Einzelversicherung ist dies denn auch so vorgesehen (Urk. 2/4). Und in Art. 38 AVB Kollektivversicherung ist zwar nur die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten genannt, die alternative örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Versicherungsträgers ergibt sich jedoch aus Art.”
Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gilt Art. 32 Abs. 1 ZPO: die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien. In der Praxis wird daher häufig der Sitz der Versichererin als entscheidender Ort herangezogen.
“Laut Art. 13 ZPO ist soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort zuständig, an dem: a.die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder b.die Massnahme vollstreckt werden soll. Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 45-47 zu Art. 32). Da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.”
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.”
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist.”
“Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 11 S. 11).”
“Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 7 S. 2).”
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.”
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu prüfen, ob ein internationales Verhältnis vorliegt und ob vorrangige Regeln des Staatsvertragsrechts oder des IPRG (insbesondere das Lugano‑Übereinkommen) Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung ist dabei von Amtes wegen nur zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die gegen die örtliche Zuständigkeit sprechen.
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist. Aufgrund des unstrittig in Frankreich gelegenen Wohnsitzes des Klägers ist auch das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.1, BGE 135 III 185). Von Amtes wegen zu prüfen ist dabei lediglich, ob Tatsachen bestehen, die gegen die örtliche Zuständigkeit sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3). Solche werden aber weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich, insbesondere auch kein zwingender Gerichtsstand, auf welchen der beklagte Versicherer vorliegend nicht durch vorbehaltlose Einlassung auf das Verfahren hätte verzichten können.”
“Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2003, 5C.181/2003, E. 2.4 in fine mit diversen Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 jedoch vorbehalten. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007 regelt Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, sofern die beklagte Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 2 und 4 LugÜ; vgl. dazu auch Anton Schnyder/Pascal Grollimund, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Genf/München 2001, zu Art. 46a Rz. 13 ff.; Noëlle Kaiser Job, Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2010, zu Art. 32, Rz. 23; Urs Feller/Jürg Bloch, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.”
Bei grenzüberschreitenden Konsumentenverträgen ist zu prüfen, ob ein internationales Verhältnis vorliegt und ob Tatsachen gegen die örtliche Zuständigkeit sprechen; hierbei sind insbesondere allfällige zwingende Gerichtsstände zu beachten.
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist. Aufgrund des unstrittig in Frankreich gelegenen Wohnsitzes des Klägers ist auch das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.1, BGE 135 III 185). Von Amtes wegen zu prüfen ist dabei lediglich, ob Tatsachen bestehen, die gegen die örtliche Zuständigkeit sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3). Solche werden aber weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich, insbesondere auch kein zwingender Gerichtsstand, auf welchen der beklagte Versicherer vorliegend nicht durch vorbehaltlose Einlassung auf das Verfahren hätte verzichten können.”
Bei Konsumentenverträgen steht der klagenden Konsumentin bzw. dem klagenden Konsumenten nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahl zu, am Wohnsitz einer Partei oder am Sitz des Anbieters zu klagen. Diese Regel wird in der Praxis wiederholt auf Versicherungsverträge (insbesondere Krankentaggeld- und Zusatzversicherungen) angewandt und findet sich zudem in Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Wahlgerichtsstand wieder.
“1 ZPO legt die örtliche Zuständigkeit fest, die in denjenigen Fällen gilt, wo die ZPO nichts anderes vorsieht und wo die Parteien, soweit zulässig, nichts Abweichendes vereinbart haben (vgl. Art. 9 ZPO). Nach der allgemeinen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz örtlich zuständig. Das Bundesgericht hat Versicherungsverträge allerdings unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz [GestG]), das bis Ende 2010 in Kraft gewesen und mit dem Inkrafttreten der ZPO per Anfang 2011 aufgehoben worden ist, grundsätzlich als Konsumentenverträge im Sinne von Art. 22 Abs. 2 GestG qualifiziert (vgl. für den Fall einer Krankentaggeldversicherung das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen), und nach Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG standen der Konsumentin oder dem Konsumenten im Sinne einer Spezialregelung wahlweise das Gericht am Wohnsitz beziehungsweise Sitz einer der Parteien offen. In Art. 32 Abs. 2 ZPO sind die Konsumentenverträge gleich definiert, wie sie es in Art. 22 Abs. 2 GestG gewesen sind, und nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO haben die Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls die Wahl, am Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien zu klagen. Haben damit sowohl der zur Diskussion stehende Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag als auch der nachfolgende Vertrag über die Einzel-Taggeldversicherung den Charakter von Konsumentenverträgen, so erlaubt die Regelung in Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO dem Kläger, seine Klage auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 28'380.-- im Sinne des Hauptbegehrens (Urk. 1 S. 2 Ziffer 1 und S. 4) entweder im Kanton St. Gallen, wo er Wohnsitz hat, oder im Kanton Zürich, wo sich der Sitz der Beklagten befindet, einzureichen. In Art. 31 AVB Einzelversicherung ist dies denn auch so vorgesehen (Urk. 2/4). Und in Art. 38 AVB Kollektivversicherung ist zwar nur die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten genannt, die alternative örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Versicherungsträgers ergibt sich jedoch aus Art.”
“Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 Rz 46 f., mit weiteren Hinweisen), weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über die Lohnausfallversicherung VVG der Beklagten sieht sowohl in Art. 12 der AVB 2011 (KB 1) Art. 11.4 der AVB 2014 (AB 2) vor, dass der klagenden Partei wahlweise das Gericht am schweizerischen Wohnort oder am schweizerischen Arbeitsort der klagenden Partei oder das Gericht am Geschäftssitz der Beklagten offensteht. In diesem Punkt ist unerheblich, welche AVB vorliegend Anwendung findet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz und seinen Arbeitsort (bzw. den Sitz seiner Firma, vgl. Handelsregisterauszug vom 17. Juli 2023, KB 2) in Basel-Stadt, wo sich auch der Geschäftssitz der Beklagten befinden (vgl. Handelsregisterauszug der C____ Versicherungen AG, KB 3). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit in jedem Fall gegeben. Im Hinblick auf die AVB sei dennoch festgehalten, dass mit der Beklagten einig zu gehen ist, dass vorliegend die AVB 2014 zur Anwendung gelangen muss. Die von der Beklagten eingereichte Police vom 6. November 2014 (AB 2) ersetzt jene vom 6.”
“Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/-Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich 2016, Art. 32 Rz. 45 ff.). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB, Ausgabe 2008) der Beklagten, wonach ein Wahlgerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person besteht. Da der Kläger Wohnsitz in X. hat, ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig. Auf die formgerecht erhobene Klage ist damit einzutreten. 2. Materiell streitig ist die Höhe des Krankentaggelds des Klägers. Dabei wird auch Frage zu beurteilen sein, ob der vom Kläger vor seiner Erkrankung bezogene Lohn starken Schwankungen im Sinne von Art. Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB unterlag. Unbestritten ist jedoch der Anspruch des Klägers auf Krankentaggeld ab 25. September 2018 bis Ende März 2020. 3.1 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend sicheren Beweisergebnis zu gelangen; es ist dabei aber nicht an Beweisanträge gebunden und kann auch von sich aus Beweis erheben.”
Art. 32 ZPO begründet einen teilzwingenden Gerichtsstand zugunsten der Konsumentin/des Konsumenten. Ein Verzicht auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände durch den Konsumenten im Voraus oder durch Einlassung ist nicht möglich (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Vertragsbestimmungen, die dem Konsumenten zusätzlich einen weiteren Gerichtsstand einräumen (neben dem ordentlichen Gerichtsstand), stehen dem nicht entgegen.
“2 ZPO) aufgeführte Streitigkeit darstellen (und vorliegend kommt keine der aufgeführten Streitigkeiten in Betracht) gelten diese Grundsätze nicht. Eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts lässt sich somit auch nur im Hinblick auf Leistungsstreitigkeiten begründen, nicht jedoch in Bezug auf Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen, welche ihre Grundlage nicht im Versicherungsvertrag selbst bzw. nicht im VVG haben. (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2023.2 vom 5. Februar 2024 E. 2.4.). 1.3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin vorliegend die versicherte Person kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung G6 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Vertragsbedingungen Kollektivkrankentaggeldversicherung der Beklagten, Ausgabe 2015 (nachfolgend AVB; AB 6.02) haben die Versicherten zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, an ihrem Arbeitsort gegen die Beklagte zu klagen. Da Bestimmung G6 AVB der versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art.”
Für die Qualifikation als Konsumentenvertrag nach Art. 32 Abs. 2 ZPO ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu beurteilen; ein früherer ausländischer Wohnsitz bleibt ohne Einfluss, wenn beim Prozessbeginn in der Schweiz Domizil bestand.
“Les recourants méconnaissent que la validité d'une clause de prorogation de for doit être appréciée au moment de l'introduction de l'action, car avant cela elle a seulement la nature d'une option de compétence sans effet juridique (ATF 124 III 436 consid. 4a). Or, au 28 janvier 2020, ils étaient domiciliés en Suisse. La validité de la clause d'élection de for doit donc être appréciée selon le droit suisse. La Cour de céans ne voit pas de raison de déroger au texte légal clair de l'art. 120 al. 1 LDIP, dont les recourants eux-mêmes admettent qu'il exclut le contrat de prêt qu'ils ont conclu. Ce texte correspond d'ailleurs à celui applicable selon l'art. 32 al. 2 CPC. Comme on l'a vu, la Convention de Lugano ne règle que la compétence internationale et l'art. 16 par. 2 CL, qui serait applicable si les recourants devaient être qualifiés de consommateurs selon l'art. 15 par. 1 let. c CL, n'a pas été violé. Au jour de l'introduction de l'action, toutes les parties étaient domiciliées en Suisse et, conformément au droit suisse - tant au regard de l'art. 120 al. 1 LDIP qu'en droit interne, au regard de l'art. 32 al. 2 CPC -, la clause d'élection de for est valable, le contrat de prêt n'ayant pas pour objet une prestation de consommation courante. Dans ces circonstances de fait, il ne s'impose pas de procéder à un examen de la cohérence de l'art. 120 al. 1 LDIP avec l'art. 15 par. 1 let. c CL. Le seul fait que le contrat de prêt a été conclu alors que les emprunteurs étaient domiciliés en France conduit uniquement à qualifier la cause d'internationale au sens de l'art. 1 al. 1 LDIP et à conclure que la clause d'élection de for ne viole pas la Convention de Lugano. D'ailleurs, comme le relève la banque intimée, les recourants ont encore signé en juin 2012, alors qu'ils étaient domiciliés en Suisse, un avenant au contrat de prêt par lequel ils ont confirmé que les autres conditions du contrat étaient maintenues, en particulier la clause d'élection de for. Il s'ensuit que l'art. 120 al. 1 LDIP n'a pas été violé, que l'art. 114 LDIP n'est pas applicable et que la clause d'élection de for en faveur des tribunaux genevois est valable.”
Kleinere werkvertragliche Leistungen des Baugewerbes (etwa Unterhalt, Einbaumöbel) und vergleichbare übliche Dienstleistungen fallen nach Rechtsprechung und Lehre regelmässig unter Art. 32 Abs. 2 ZPO. Dagegen können Leistungen, die als Investitionen oder als Teil umfangreicher Renovationen zu qualifizieren sind (z. B. komplette Lieferung und Montage im Rahmen einer Villenrenovation), ausserhalb des Anwendungsbereichs liegen. Der Beizug einer Fachperson schliesst die Anwendung von Art. 32 ZPO nicht automatisch aus, kann aber ein Indiz dafür sein, dass es sich um eine Investition bzw. um ein nicht «übliches» Geschäft handelt.
“Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
“Die Berufungsbeklagte lieferte und montierte im Rahmen eines Umbaus der Villa des Berufungsklägers sämtliche Rollläden für rund Fr. 25'000.00. Die Parteien schlossen eine Gerichtsstandsvereinbarung ab und erklärten die Gerichte am Sitz der Berufungsbeklagten für zuständig. Dort erhob die Berufungsbeklagte Klage gegen die Berufungsklägerin, worauf diese die örtliche Zuständigkeit bestritt. Das Thurgauer Bezirksgericht bejahte seine Zuständigkeit. Strittig ist die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob es sich beim Anspruch der Berufungsbeklagten um eine Streitigkeit aus Konsumentenvertrag handelt, weil für Klagen der Anbieterin laut Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei – mithin der Berufungsklägerin – und damit nicht das Bezirksgericht im Thurgau zuständig wäre. a) Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für persönliche oder familiäre Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Art. 32 ZPO entspricht Art. 22 des mit Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen aGestG. b) Der Verbraucher- oder Konsumentenvertrag lässt sich nicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Insofern ist im aGestG aus Gründen des Sozialschutzes neu ein allgemeiner Klägergerichtsstand eingeführt worden (Art. 22 Abs. 1 lit. a aGestG). Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen, denn der Sozialschutz beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs. Die Anwendung des teilzwingenden Gerichtsstands gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a aGestG hängt nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 aGestG davon ab, dass der Vertrag «Leistungen des üblichen Verbrauchs» zum Gegenstand hat.”
“1.4.3.1. Drittens stelle sich die Frage, ob der Beizug einer Fachperson eine Konsumentenstreitigkeit ausschliesse. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass der Beizug eines Architekten einen derartigen Ausschluss bewirkt habe, habe sie sich in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung gesetzt, wonach etwa Streitigkeiten aus Versicherungs- oder Vermögensverwaltungsverträgen als Konsumentenstreitigkeit gelten könnten, obgleich beim Abschluss dieser oft auch eine Fachperson beigezogen werde (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.4 S. 273; Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4; Urteil S 09 54 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2011 E. 1c). Mithin bestehe für Konsumenten eine Rechtsunsicherheit, welche mit dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO unvereinbar sei. Der Konsumentengerichtsstand solle das fachliche und das soziale Ungleichgewicht zwischen dem gewerblichen Anbieter und einem Konsumenten teilweise beseitigen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts könne es für einige Konsumenten von essentieller Bedeutung sein, sich vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer Fachperson beraten zu lassen. 1.4.3.2. Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Vorinstanz schloss die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO nicht deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen Architekten beizog. Vielmehr schloss sie daraus, dass die Rollläden nicht isoliert erworben wurden, sondern vom Architekten im Rahmen der Renovation der Liegenschaft des Beschwerdeführers, dass es sich nicht bloss um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen, sondern um eine Investition, gehandelt habe. Dass beim Kauf von Rollläden, etwa aufgrund eines Defekts der bestehenden, der Beizug eines Architekten einen Konsumentenvertrag ausschliessen würde, hielt die Vorinstanz demgegenüber nicht fest.”
“c) Der Rechtsbegriff des Konsumentenvertrags in Art. 32 Abs. 2 ZPO umfasst alle möglichen besonderen Vertragstypen, soweit am Rechtsgeschäft ein Anbieter und ein Konsument beteiligt sind. Es sind dies der Konsumentenkaufvertrag (beispielsweise ein Autokauf), der Fahrnismietvertrag, der Konsumkreditvertrag, der Werk- und Reparaturvertrag sowie der Auftrag und seine Abarten. Ferner fallen darunter Verträge auf Arbeitsvermittlung, Pauschalreisen, Time-Sharing-Verträge und Dienstleistungsverträge (Arztvertrag, Anwaltsvertrag, Weiterbildungs- und Fernkursvertrag) sowie Verträge über Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten. Die Lehre sei sich einig, dass mit dem Kriterium der «Üblichkeit» klargestellt werde, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen seien. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag zu qualifizieren sei, hänge sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Art. 32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle.”
Art. 32 ZPO ist nach der Rechtsprechung vom Schutzzweck her auszulegen: Er gilt für Verträge zwischen gewerbsmässigen Anbietern und privaten Abnehmern über Leistungen des üblichen Verbrauchs. Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen; entscheidend ist, dass die Leistung für persönliche oder familiäre Bedürfnisse bestimmt ist. Der Streitwert bildet indessen keine generelle Grenze zur Qualifikation als Konsumentenvertrag; im Zweifel ist der Einzelfall zu prüfen.
“Die Berufungsbeklagte lieferte und montierte im Rahmen eines Umbaus der Villa des Berufungsklägers sämtliche Rollläden für rund Fr. 25'000.00. Die Parteien schlossen eine Gerichtsstandsvereinbarung ab und erklärten die Gerichte am Sitz der Berufungsbeklagten für zuständig. Dort erhob die Berufungsbeklagte Klage gegen die Berufungsklägerin, worauf diese die örtliche Zuständigkeit bestritt. Das Thurgauer Bezirksgericht bejahte seine Zuständigkeit. Strittig ist die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob es sich beim Anspruch der Berufungsbeklagten um eine Streitigkeit aus Konsumentenvertrag handelt, weil für Klagen der Anbieterin laut Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei – mithin der Berufungsklägerin – und damit nicht das Bezirksgericht im Thurgau zuständig wäre. a) Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für persönliche oder familiäre Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Art. 32 ZPO entspricht Art. 22 des mit Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen aGestG. b) Der Verbraucher- oder Konsumentenvertrag lässt sich nicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Insofern ist im aGestG aus Gründen des Sozialschutzes neu ein allgemeiner Klägergerichtsstand eingeführt worden (Art. 22 Abs. 1 lit. a aGestG). Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen, denn der Sozialschutz beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs. Die Anwendung des teilzwingenden Gerichtsstands gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a aGestG hängt nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 aGestG davon ab, dass der Vertrag «Leistungen des üblichen Verbrauchs» zum Gegenstand hat.”
“Es rechtfertigt sich daher nicht, rein angesichts des eher tiefen Streitwerts auf einen Konsumentenvertrag zu schliessen. d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, namentlich aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, findet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO Anwendung. Demnach ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien örtlich zuständig; die Klage kann somit am Wohnsitz der versicherten Person erhoben werden.
“7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. 1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). 1.3. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser Gerichtsstand ergibt sich auch aus Art. 28 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG, Ausgabe Januar 2022 (KB 2). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. 1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.5. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen wurden, folgende Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Art. 35a und 35b VVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136). Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Versicherungsvertrag wurde vor dem 19.”
“Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 Rz. 45 ff.). Da der Kläger Wohnsitz in X. hat, ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig. Auf die formgerecht erhobene Klage ist damit einzutreten. 2. Vorliegend strittig ist, ob der Kläger ab 3. Februar 2023 bis zum 3. März 2023 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 151.51 pro Tag, insgesamt Fr. 4'393.80, hat. Eine Mehrforderung wird vorbehalten. 3.1 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den”
“Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 Rz 46 f., mit weiteren Hinweisen), weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über die Lohnausfallversicherung VVG der Beklagten sieht sowohl in Art. 12 der AVB 2011 (KB 1) Art. 11.4 der AVB 2014 (AB 2) vor, dass der klagenden Partei wahlweise das Gericht am schweizerischen Wohnort oder am schweizerischen Arbeitsort der klagenden Partei oder das Gericht am Geschäftssitz der Beklagten offensteht. In diesem Punkt ist unerheblich, welche AVB vorliegend Anwendung findet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz und seinen Arbeitsort (bzw. den Sitz seiner Firma, vgl. Handelsregisterauszug vom 17. Juli 2023, KB 2) in Basel-Stadt, wo sich auch der Geschäftssitz der Beklagten befinden (vgl. Handelsregisterauszug der C____ Versicherungen AG, KB 3). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit in jedem Fall gegeben. Im Hinblick auf die AVB sei dennoch festgehalten, dass mit der Beklagten einig zu gehen ist, dass vorliegend die AVB 2014 zur Anwendung gelangen muss. Die von der Beklagten eingereichte Police vom 6. November 2014 (AB 2) ersetzt jene vom 6.”
“2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. 1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). 1.3. Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind gemäss A9.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zur Krankentaggeldversicherung (KB 3) die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat Wohnsitz in Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. 1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es könne gestützt auf die vorliegenden (echtzeitlichen) medizinischen Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Der Kläger habe somit nicht mehr zum Versichertenkreis gehört (vgl. die Klagantwort). Der Kläger wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei gemäss den schlüssigen Ausführungen von Dr. D____ in jedem Fall ab dem 24. September 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus diesem Grunde habe er Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung (vgl. insb. die Klage; siehe auch die Replik). 2.2. Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beklagte zu Recht eine Leistungspflicht ablehnt. 3. 3.1. Das VVG enthält ausser in Art.”
“Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).”
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist.”
Der Beizug einer Fachperson schliesst den Konsumentencharakter eines Vertrags nach Art. 32 ZPO nicht von vornherein aus; dies hat das Bundesgericht hervorgehoben. Der Beizug kann jedoch zusammen mit weiteren Umständen (etwa dem Investitionscharakter der Leistungen oder ihrer Einbettung in eine umfassende Renovation) ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine Leistung des üblichen Verbrauchs handelt. Kantonale Entscheide haben den Fachpersonenbeizug hingegen teilweise als ausschlaggebendes Merkmal gewertet.
“1.4.3.1. Drittens stelle sich die Frage, ob der Beizug einer Fachperson eine Konsumentenstreitigkeit ausschliesse. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass der Beizug eines Architekten einen derartigen Ausschluss bewirkt habe, habe sie sich in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung gesetzt, wonach etwa Streitigkeiten aus Versicherungs- oder Vermögensverwaltungsverträgen als Konsumentenstreitigkeit gelten könnten, obgleich beim Abschluss dieser oft auch eine Fachperson beigezogen werde (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.4 S. 273; Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4; Urteil S 09 54 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2011 E. 1c). Mithin bestehe für Konsumenten eine Rechtsunsicherheit, welche mit dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO unvereinbar sei. Der Konsumentengerichtsstand solle das fachliche und das soziale Ungleichgewicht zwischen dem gewerblichen Anbieter und einem Konsumenten teilweise beseitigen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts könne es für einige Konsumenten von essentieller Bedeutung sein, sich vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer Fachperson beraten zu lassen. 1.4.3.2. Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Vorinstanz schloss die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO nicht deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen Architekten beizog. Vielmehr schloss sie daraus, dass die Rollläden nicht isoliert erworben wurden, sondern vom Architekten im Rahmen der Renovation der Liegenschaft des Beschwerdeführers, dass es sich nicht bloss um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen, sondern um eine Investition, gehandelt habe. Dass beim Kauf von Rollläden, etwa aufgrund eines Defekts der bestehenden, der Beizug eines Architekten einen Konsumentenvertrag ausschliessen würde, hielt die Vorinstanz demgegenüber nicht fest.”
“32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle. Hier könne nicht von einer Leistung des üblichen Verbrauchs ausgegangen werden, insbesondere auch darum nicht, weil der Berufungskläger zur Bestellung dieser Rollläden eine Fachperson (Architekten) beigezogen habe. Mit dem Beizug einer Fachperson könne nicht mehr die Rede von einem Vertrag «des üblichen Verbrauchs» sein, der gemäss Bundesgericht ohnehin eng auszulegen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Anschaffung von Rollläden erfahrungsgemäss um eine einmalige, langfristige Investition. Der vorliegende Vertrag betreffend die Lieferung und Montage der Rollläden sei daher kein Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO. Die von den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung sei somit gültig und das Thurgauer Bezirksgericht örtlich zuständig. a) Die Qualifikation des streitgegenständlichen Vertrags hat auf die hier zu entscheidende Frage keinen Einfluss. Es dürfte sich aber um einen Werklieferungsvertrag handeln, da die Berufungsbeklagte die Rollläden nicht nur lieferte und montierte, sondern auch selber herstellte. b) Der Berufungskläger hält den Kauf von Rollläden weder für ein ausserordentliches noch ein einmaliges Rechtsgeschäft. Vom Konsumentenschutz seien nur ausserordentliche einmalige Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, nicht aber übliche einmalige Rechtsgeschäfte wie der Kauf eines Autos, obwohl es sich auch dabei für viele Menschen um ein einmaliges Rechtsgeschäft handle. Auch wenn einige Menschen allenfalls nur einmal im Leben ein Auto erwerben, kann dies nicht mit dem Kauf und der Lieferung und Montage von selber hergestellten Rollläden für eine Liegenschaft verglichen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass Autos, die für den normalen Gebrauch gekauft werden, eine relativ kurze Haltedauer haben.”
Praxishinweis: Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bestimmen, das als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist (z.B. ein Sozialversicherungsgericht). Für die örtliche Zuständigkeit in solchen Konsumentensachen bleibt Art. 32 ZPO massgeblich.
“2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. 1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). 1.3. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Dieser Gerichtsstand ergibt sich auch aus Art. 28 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG, Ausgabe Januar 2022 (KB 2). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. 1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.5. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen wurden, folgende Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Art. 35a und 35b VVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28.”
“Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). 1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig. 1.3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 Rz 46 f., mit weiteren Hinweisen), weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über die Lohnausfallversicherung VVG der Beklagten sieht sowohl in Art. 12 der AVB 2011 (KB 1) Art. 11.4 der AVB 2014 (AB 2) vor, dass der klagenden Partei wahlweise das Gericht am schweizerischen Wohnort oder am schweizerischen Arbeitsort der klagenden Partei oder das Gericht am Geschäftssitz der Beklagten offensteht. In diesem Punkt ist unerheblich, welche AVB vorliegend Anwendung findet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz und seinen Arbeitsort (bzw. den Sitz seiner Firma, vgl. Handelsregisterauszug vom 17. Juli 2023, KB 2) in Basel-Stadt, wo sich auch der Geschäftssitz der Beklagten befinden (vgl. Handelsregisterauszug der C____ Versicherungen AG, KB 3).”
“Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht GSVGer; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), für Klagen des Konsumenten gegen den Anbieter das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO), für Klagen des Anbieters gegen den Konsumenten hingegen einzig das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. auch Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 32 N 18 f.; ferner Kaiser Job, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 32 N 18). Unter einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO wird dabei grundsätzlich ein Letztverbraucher verstanden, der aufgrund des Bezuges auf den Wohnsitz in Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zugleich eine natürliche Person sein muss.”
“Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben.”
“Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 45 ff.). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus Ziffer H4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten, Ausgabe Januar 2013 (Klagebeilage 3), wonach ein Wahlgerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person besteht. Nachdem die Klägerin Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das angerufene Gericht somit auch örtlich zuständig. 2. Materiell streitig und zu beurteilen ist, ob die Klägerin über den 11. März 2021 hinaus Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen hat. Vorab ist in diesem Zusammenhang näher auf die beweisrechtlichen Gegebenheiten einzugehen. 3.1 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den”
Vertragsklauseln (z. B. AVB), die der versicherten Person zusätzlich zu den in Art. 32 ZPO vorgesehenen teilzwingenden Gerichtsständen einen weiteren Gerichtsstand – etwa am Arbeitsort – einräumen, sind zulässig. Solche zusätzlichen Gerichtsstände verletzen den durch Art. 32 i.V.m. Art. 35 ZPO gewährten teilweisen Schutz des Konsumenten nicht, soweit sie dem Konsumenten nur eine zusätzliche Klageoption gewähren.
“ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin vorliegend die versicherte Person kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung G6 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Vertragsbedingungen Kollektivkrankentaggeldversicherung der Beklagten, Ausgabe 2015 (nachfolgend AVB; AB 6.02) haben die Versicherten zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, an ihrem Arbeitsort gegen die Beklagte zu klagen. Da Bestimmung G6 AVB der versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art. 32 i.V.m. Art. 35 ZPO), womit sie anwendbar ist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. 1.4. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Klage einzutreten ist soweit sie sich auf die Forderung von Krankentaggeldleistungen bezieht. Im Übrigen (d.h. namentlich hinsichtlich der Genugtuungs-/Schadenersatzforderung) kann nicht auf die Klage eingetreten werden.”
“2 ZPO) aufgeführte Streitigkeit darstellen (und vorliegend kommt keine der aufgeführten Streitigkeiten in Betracht) gelten diese Grundsätze nicht. Eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts lässt sich somit auch nur im Hinblick auf Leistungsstreitigkeiten begründen, nicht jedoch in Bezug auf Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen, welche ihre Grundlage nicht im Versicherungsvertrag selbst bzw. nicht im VVG haben. (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2023.2 vom 5. Februar 2024 E. 2.4.). 1.3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin vorliegend die versicherte Person kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung G6 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Vertragsbedingungen Kollektivkrankentaggeldversicherung der Beklagten, Ausgabe 2015 (nachfolgend AVB; AB 6.02) haben die Versicherten zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, an ihrem Arbeitsort gegen die Beklagte zu klagen. Da Bestimmung G6 AVB der versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art.”
Bei Konsumentenverträgen ist eine vorab vereinbarte Einschränkung, die die ausschliessliche örtliche Zuständigkeit auf den Wohnsitz der Konsumentin bzw. des Konsumenten beschränken will, unbeachtlich insoweit, als die von Art. 32 Abs. 1 ZPO gewährte Wahlmöglichkeit der klagenden Partei weiterhin besteht. Die alternative Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Versicherungsträgers ergibt sich aus Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO, weil Konsumentinnen und Konsumenten nicht im Voraus auf die Gerichtsstände nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO verzichten können.
“Haben damit sowohl der zur Diskussion stehende Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag als auch der nachfolgende Vertrag über die Einzel-Taggeldversicherung den Charakter von Konsumentenverträgen, so erlaubt die Regelung in Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO dem Kläger, seine Klage auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 28'380.-- im Sinne des Hauptbegehrens (Urk. 1 S. 2 Ziffer 1 und S. 4) entweder im Kanton St. Gallen, wo er Wohnsitz hat, oder im Kanton Zürich, wo sich der Sitz der Beklagten befindet, einzureichen. In Art. 31 AVB Einzelversicherung ist dies denn auch so vorgesehen (Urk. 2/4). Und in Art. 38 AVB Kollektivversicherung ist zwar nur die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Anspruchsberechtigten genannt, die alternative örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Versicherungsträgers ergibt sich jedoch aus Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach Konsumentinnen und Konsumenten nicht im Voraus auf die Gerichtsstände nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO verzichten können. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich in Bezug auf den eingeklagten Taggeldbetrag gegeben. Das Eventualbegehren auf Erstattung eines Betrages von Fr. 4'112.80 betrifft die Rückerstattung geleisteter Prämien für die Einzelversicherung (Urk. 1 S. 2 Ziffer 2 und S. 4). Eingeklagt ist hier demnach nicht eine «Leistung des üblichen Verbrauchs» im Sinne der Definition des Vertragsgegenstandes bei Konsumentenverträgen, sondern vielmehr die Rückzahlung der Gegenleistung dafür. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich leitet sich jedoch unmittelbar aus Art. 31 AVB Einzelversicherung ab, ungeachtet dessen, ob für die Prämienrückerstattung ebenfalls die Gerichtsstandsregeln für Konsumentenverträge anwendbar sind.”
Wer einen Vertrag unterschreibt, der auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich an diese AGB gebunden, auch wenn er sie nicht gelesen hat. Einzelne Klauseln können jedoch der Regel der „clause insolite" unterfallen bzw. als missbräuchlich beurteilt werden, wenn die Aufmerksamkeit der schwächeren Partei nicht besonders auf sie hingewiesen wurde.
“130, 312 et 321 CPC). 1.2 Dans le cadre d'un recours, l'autorité a un plein pouvoir d'examen en droit, mais un pouvoir limité à l'arbitraire en fait (art. 320 CPC; Hohl, Procédure civile, Tome II, 2ème éd., 2010, n. 2307). 1.3 Les conclusions, les allégations de faits et les preuves nouvelles sont irrecevables dans le cadre d'un recours (art. 326 al. 1 CPC). La pièce nouvellement versée au dossier en seconde instance est dès lors irrecevable. 2. Invoquant une violation du droit, la recourante reproche au Tribunal de ne pas avoir examiné la validité des clauses des conditions générales à l'aune des règles relatives aux clauses insolites, respectivement aux clauses abusives. Le premier juge aurait également violé les art. 62 et 119 CO en refusant de condamner l'intimée à lui rembourser le prix payé pour l'abonnement de fitness qu'elle avait conclu. 2.1 Il n'est pas contesté que le contrat signé entre les parties entre dans la catégorie des contrats conclus avec des consommateurs, au sens de l'art. 32 CPC. Aux termes de l'art. 1 CO, le contrat est parfait lorsque les parties ont, réciproquement et de manière concordante, manifesté leur volonté. Cette manifestation peut être expresse ou tacite. Selon la jurisprudence, celui qui signe un texte comportant une référence expresse à des conditions générales est lié, au sens de l'art. 1 CO, au même titre que celui qui appose sa signature sur le texte même des conditions générales. Il importe peu à cet égard qu'il ait réellement lu les conditions générales en question. Lorsqu'elles ont été incorporées au contrat, les conditions générales en font partie intégrante et s'interprètent comme les autres dispositions contractuelles (arrêt du Tribunal fédéral 5A_511/2012 du 8 octobre 2012 consid. 5.1). Des conditions générales peuvent être insolites (cf. consid. 2.1.1), voire abusives au sens de l'art. 8 LCD (consid. 2.1.2). 2.1.1 La validité d'une clause contenue dans des conditions générales préformulées est limitée par la règle dite de la clause insolite, laquelle soustrait de l'adhésion censée donnée globalement à des conditions générales toutes les clauses insolites sur lesquelles l'attention de la partie la plus faible ou la moins expérimentée en affaires n'a pas été spécialement attirée (arrêt du Tribunal fédéral 4A_186/2018 du 4 juillet 2019 consid.”
In Genf ist das Verfahren betreffend Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten seit dem 28. Januar 2017 kostenfrei. Die Kantone legen die Tarife der Gerichtsgebühren fest, sodass kantonale Regelungen – wie die genferische Regelung – dazu führen können, dass Verfahrensgebühren entfallen.
“2 En l'espèce, eu égard à la jurisprudence suscitée, il ne peut être opposé au recourant qu'il devait s'attendre à recevoir des communications de la part du Tribunal à la suite de l'opposition qu'il avait formée au commandement de payer qui lui avait été notifié au mois de juillet 2019, puisque la procédure devant le Tribunal constitue une nouvelle procédure. Le recourant n'avait donc pas à prendre de précaution particulière pour le suivi de son courrier. La fiction de notification au sens de l'art. 138 al. 3 let. a CPC n'est donc pas applicable. Ainsi, le recourant n'a pas été convoqué régulièrement à l'audience de conciliation du 19 décembre 2019, de sorte que le jugement prononcé n'est pas valable. La décision entreprise doit ainsi être annulée. Le Tribunal devra convoquer à nouveau le recourant à une audience de conciliation. 3. Tout jugement doit statuer au sujet des frais (art. 104ss CPC). Les frais comprennent les frais judiciaires et les dépens (art. 95 al. 1 CPC). Les cantons fixent le tarif des frais (art. 96 CPC). A Genève, depuis l'entrée en vigueur, le 28 janvier 2017, de l'art. 22 al. 5 LaCC, la procédure concernant les contrats conclus avec les consommateurs (art. 32 CPC) est gratuite. Il n'y a pas lieu d'allouer des dépens au recourant qui comparaît en personne et ne fait valoir aucune dépense particulière (art. 95 al. 3 CPC). * * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre civile : A la forme : Déclare recevable le recours interjeté 29 janvier 2020 par A______ contre le jugement JCTPI/641/2019 rendu le 19 décembre 2019 par le Tribunal de première instance dans la cause C/25682/2019-12. Au fond : Annule ce jugement. Retourne la cause au Tribunal de première instance, afin qu'il procède dans le sens des considérants. Déboute les parties de toutes autres conclusions. Sur les frais : Dit qu'il n'est pas perçu de frais, ni alloué de dépens. Invite les Services financiers du Pouvoir judiciaire à restituer à A______ le montant de 200 fr., qu'il a versé à titre d'avance de frais. Siégeant : Monsieur Cédric-Laurent MICHEL, président; Madame Pauline ERARD et Madame Paola CAMPOMAGNANI, juges; Madame Christel HENZELIN, greffière. Le président : Cédric-Laurent MICHEL La greffière : Christel HENZELIN Indication des voies de recours : Conformément aux art.”
Der Beizug einer Fachperson schliesst die Anwendung von Art. 32 ZPO nicht generell aus. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt; so kann die Anwendbarkeit entfallen, wenn die Leistung nicht isoliert und üblich, sondern im Rahmen einer Renovation bzw. einer Investition erbracht wurde.
“Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass der Beizug eines Architekten einen derartigen Ausschluss bewirkt habe, habe sie sich in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung gesetzt, wonach etwa Streitigkeiten aus Versicherungs- oder Vermögensverwaltungsverträgen als Konsumentenstreitigkeit gelten könnten, obgleich beim Abschluss dieser oft auch eine Fachperson beigezogen werde (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.4 S. 273; Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4; Urteil S 09 54 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2011 E. 1c). Mithin bestehe für Konsumenten eine Rechtsunsicherheit, welche mit dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO unvereinbar sei. Der Konsumentengerichtsstand solle das fachliche und das soziale Ungleichgewicht zwischen dem gewerblichen Anbieter und einem Konsumenten teilweise beseitigen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts könne es für einige Konsumenten von essentieller Bedeutung sein, sich vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer Fachperson beraten zu lassen. 1.4.3.2. Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Vorinstanz schloss die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO nicht deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen Architekten beizog. Vielmehr schloss sie daraus, dass die Rollläden nicht isoliert erworben wurden, sondern vom Architekten im Rahmen der Renovation der Liegenschaft des Beschwerdeführers, dass es sich nicht bloss um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen, sondern um eine Investition, gehandelt habe. Dass beim Kauf von Rollläden, etwa aufgrund eines Defekts der bestehenden, der Beizug eines Architekten einen Konsumentenvertrag ausschliessen würde, hielt die Vorinstanz demgegenüber nicht fest. Mithin ist kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts oder jener anderer Kantone ersichtlich.”
“1.4.3.1. Drittens stelle sich die Frage, ob der Beizug einer Fachperson eine Konsumentenstreitigkeit ausschliesse. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass der Beizug eines Architekten einen derartigen Ausschluss bewirkt habe, habe sie sich in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung gesetzt, wonach etwa Streitigkeiten aus Versicherungs- oder Vermögensverwaltungsverträgen als Konsumentenstreitigkeit gelten könnten, obgleich beim Abschluss dieser oft auch eine Fachperson beigezogen werde (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.4 S. 273; Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4; Urteil S 09 54 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2011 E. 1c). Mithin bestehe für Konsumenten eine Rechtsunsicherheit, welche mit dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO unvereinbar sei. Der Konsumentengerichtsstand solle das fachliche und das soziale Ungleichgewicht zwischen dem gewerblichen Anbieter und einem Konsumenten teilweise beseitigen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts könne es für einige Konsumenten von essentieller Bedeutung sein, sich vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer Fachperson beraten zu lassen. 1.4.3.2. Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Vorinstanz schloss die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO nicht deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen Architekten beizog. Vielmehr schloss sie daraus, dass die Rollläden nicht isoliert erworben wurden, sondern vom Architekten im Rahmen der Renovation der Liegenschaft des Beschwerdeführers, dass es sich nicht bloss um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen, sondern um eine Investition, gehandelt habe. Dass beim Kauf von Rollläden, etwa aufgrund eines Defekts der bestehenden, der Beizug eines Architekten einen Konsumentenvertrag ausschliessen würde, hielt die Vorinstanz demgegenüber nicht fest.”
Ob Kollektiv‑Krankentaggeldversicherungen unter den Konsumenten‑Gerichtsstand von Art. 32 Abs. 1 ZPO fallen, ist in Lehre und kantonaler Rechtsprechung umstritten; das Bundesgericht hat die Frage bislang offengelassen.
“Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Krankentaggeldversicherung, Das Wichtigste in Kürze, KAB 33; vgl. ferner Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2). 1.2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([AVB]; Krankentaggeldversicherung Ausgabe 10.2018 (vgl. KB 33, S. 3 ff.) der Beklagten sehen vor, dass für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig sind. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO sieht bei Konsumentenstreitigkeiten für den klagenden Konsumenten nach seiner Wahl entweder das Gericht an seinem Wohnsitz oder dasjenige am Sitz des Anbieters vor. Das Bundesgericht hat die Frage, ob auch Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen unter den Konsumentengerichtsstand fallen, bislang offengelassen (vgl. BGer 4A_557/2022 vom 18. April 2023, E. 4.1 m.H. auf Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Diss., Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 263 ff.). Ein Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung bejaht dies (vgl. z.B. Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 32 N 27 f.; Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21.02.2019 [731 18 278/49] E. 1.3, vom 30.08.2018 [731 17 116/235] E. 1.3; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 02.11.2018 [KK.2017.00035] E. 1.2, vom 24.10.2018 [KK.2017.00032] E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 28.”
Selbst wenn kein Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO vorläge, kann die örtliche Zuständigkeit dadurch gegeben sein, dass die beklagte Partei an ihrem Wohnsitz zu beklagen ist. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht in 4A_557/2022 ausgeführt, dass im Streitfall — auch unter der Annahme, Art. 32 ZPO sei nicht einschlägig — der Beklagte an seinem Wohnort zu beklagen gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, weshalb der Wohnsitzgerichtsstand nicht hätte gelten sollen.
“Die Vorinstanz stützte ihre örtliche Zuständigkeit auf Art. 32 ZPO. Sie erwog, bei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung handle es sich um eine solche aus Konsumentenvertrag. Der beklagte Beschwerdeführer sei Konsument, weshalb er an seinem Wohnort in U.________ im Kanton Zürich zu beklagen sei, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestimmung von Art. 32 ZPO sei nur auf Konsumentenverträge anwendbar. Ein kollektiver Krankenversicherungsvertrag sei kein solcher Vertrag, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Art. 32 ZPO abgestellt habe. Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhält (vgl. dazu kürzlich Zimmermann, a.a.O., Rz. 263 ff.). Selbst für den Fall, dass man vom Standpunkt des Beschwerdeführers ausginge und kein Konsumentenvertrag vorläge, wäre der Beschwerdeführer als beklagte Partei an seinem Wohnort in U.________ zu beklagen gewesen. Zumindest legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Gründen er nicht an seinem Wohnsitzgerichtsstand hätte beklagt werden dürfen.”
“Die Vorinstanz stützte ihre örtliche Zuständigkeit auf Art. 32 ZPO. Sie erwog, bei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung handle es sich um eine solche aus Konsumentenvertrag. Der beklagte Beschwerdeführer sei Konsument, weshalb er an seinem Wohnort in U.________ im Kanton Zürich zu beklagen sei, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestimmung von Art. 32 ZPO sei nur auf Konsumentenverträge anwendbar. Ein kollektiver Krankenversicherungsvertrag sei kein solcher Vertrag, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Art. 32 ZPO abgestellt habe. Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhält (vgl. dazu kürzlich Zimmermann, a.a.O., Rz. 263 ff.). Selbst für den Fall, dass man vom Standpunkt des Beschwerdeführers ausginge und kein Konsumentenvertrag vorläge, wäre der Beschwerdeführer als beklagte Partei an seinem Wohnort in U.________ zu beklagen gewesen. Zumindest legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Gründen er nicht an seinem Wohnsitzgerichtsstand hätte beklagt werden dürfen.”
Bei kollektiven Versicherungsverträgen (z. B. Kollektiv-Krankenversicherung) ist die Frage, ob es sich um einen Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO handelt, in der Rechtsprechung als teilweise strittig bezeichnet worden. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die beklagte Partei jedenfalls an ihrem Wohnsitz beklagt werden konnte.
“Die Vorinstanz stützte ihre örtliche Zuständigkeit auf Art. 32 ZPO. Sie erwog, bei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung handle es sich um eine solche aus Konsumentenvertrag. Der beklagte Beschwerdeführer sei Konsument, weshalb er an seinem Wohnort in U.________ im Kanton Zürich zu beklagen sei, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestimmung von Art. 32 ZPO sei nur auf Konsumentenverträge anwendbar. Ein kollektiver Krankenversicherungsvertrag sei kein solcher Vertrag, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Art. 32 ZPO abgestellt habe. Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhält (vgl. dazu kürzlich Zimmermann, a.a.O., Rz. 263 ff.). Selbst für den Fall, dass man vom Standpunkt des Beschwerdeführers ausginge und kein Konsumentenvertrag vorläge, wäre der Beschwerdeführer als beklagte Partei an seinem Wohnort in U.________ zu beklagen gewesen. Zumindest legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Gründen er nicht an seinem Wohnsitzgerichtsstand hätte beklagt werden dürfen.”
Ergänzende Unfallversicherungen (Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung) fallen nach der Rechtsprechung in den Begriff der "Konsumentenverträge" im Sinne von Art. 32 ZPO und unterliegen damit den Zuständigkeitsregeln dieses Artikels.
“Il capoverso 2 precisa che sono contratti conclusi con consumatori quelli su prestazioni di consumo corrente destinate al fabbisogno personale o familiare del consumatore e offerte dall’altra parte nell’ambito della sua attività professionale o commerciale; - che la giurisprudenza ha già avuto modo di precisare che le assicurazioni complementari all’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie, così come del resto l’assicurazione d’indennità giornaliera di malattia stipulata dal datore di lavoro, adempiono il criterio del “consumo corrente” (cfr. Th. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/Chr. Leuenberger (ed.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3a edizione., ad art. 32 n. 46 e riferimenti giurisprudenziali ivi menzionati); - che, pertanto, anche un’assicurazione complementare all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni, quale quella offerta dalla CV 1 nel caso concreto, ricade nel campo di applicazione dell’art. 32 CPC (“contratti conclusi con consumatori”); - che, per quanto concerne l’azione del consumatore nei confronti del fornitore, l’art. 32 cpv. 1 lett. a CPC prevede un foro alternativo al domicilio o alla sede di una delle parti; - che dalle tavole processuali emerge che AT 1, il “consumatore” ai sensi dell’art. 32 cpv. 1 lett. a CPC, è domiciliato nel Comune di __________; - che, di conseguenza, gli atti sono trasmessi, per competenza, alla Pretura del Distretto di __________; Per questi motivi dichiara e pronuncia 1. Il “ricorso” è irricevibile. 2. Gli atti vengono trasmessi per competenza alla Pretura del Distretto di __________. 3. Non si percepisce tassa di giustizia, mentre le spese sono poste a carico dello Stato. 4.”
In Lehre und Rechtsprechung wird die Grenze von rund Fr. 30'000 wiederholt als praktisches Indiz dafür genannt, dass eine Leistung dem «üblichen Verbrauch» im Sinne von Art. 32 ZPO zuzurechnen sein könnte. Zugleich ist in Lehre und kantonaler Rechtsprechung umstritten, ob eine allgemeine betragsmässige Schranke gelten soll. Ebenso ungeklärt ist, ob bei gleichzeitig erworbenen mehreren Gegenständen deren Werte zusammenzurechnen sind. Es besteht somit kein einheitlicher Stand; die Frage wird in der Literatur und den Gerichten kontrovers diskutiert.
“1.4.1.1. Erstens sei unklar, ob für Konsumentenstreitigkeiten im Sinne von Art. 32 ZPO eine Streitwertgrenze bestehe. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, dass die Höhe der Forderung nicht entscheidend sei. Dem Wert der Sache komme gemäss Vorinstanz nur geringe Bedeutung zu. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur werde kontrovers diskutiert, ob unter einem gewissen Streitwert eine Leistung des "üblichen Verbrauchs" anzunehmen sei. Teile der Lehre (FELLER/BLOCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 32 ZPO; THOMAS ROHNER, in: ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 32 ZPO) und der kantonalen Gerichte (Urteile Z1 19 74 des Bezirksgerichts Visp vom 27. April 2020 E. 2.4.1; C2 10 180 des Bezirksgerichts Sitten vom 7. Juli 2010 E. 5b/aa, in: RVJ/ZWR 2011 S. 295; des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2004 E. 2.3.3, in: GVP/ZG 2004 S. 189) würden als Anhaltspunkt auf die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren hinweisen, da diesem derselbe Schutzgedanke wie Art. 32 ZPO zugrunde liege.”
“Erstens sei unklar, ob für Konsumentenstreitigkeiten im Sinne von Art. 32 ZPO eine Streitwertgrenze bestehe. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, dass die Höhe der Forderung nicht entscheidend sei. Dem Wert der Sache komme gemäss Vorinstanz nur geringe Bedeutung zu. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur werde kontrovers diskutiert, ob unter einem gewissen Streitwert eine Leistung des "üblichen Verbrauchs" anzunehmen sei. Teile der Lehre (FELLER/BLOCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 32 ZPO; THOMAS ROHNER, in: ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 32 ZPO) und der kantonalen Gerichte (Urteile Z1 19 74 des Bezirksgerichts Visp vom 27. April 2020 E. 2.4.1; C2 10 180 des Bezirksgerichts Sitten vom 7. Juli 2010 E. 5b/aa, in: RVJ/ZWR 2011 S. 295; des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2004 E. 2.3.3, in: GVP/ZG 2004 S. 189) würden als Anhaltspunkt auf die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren hinweisen, da diesem derselbe Schutzgedanke wie Art. 32 ZPO zugrunde liege. Eine allgemeine betragsmässige Schranke würden sie jedoch ablehnen. Das Obergericht des Kantons Bern sei im Umkehrschluss zum Ergebnis gelangt, dass über einem gewissen Streitwert nicht mehr von einer Konsumentenstreitigkeit ausgegangen werden könne (Urteil APH 09 30 des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. August 2009 E. 3d). Auch das Bundesgericht habe im Urteil 4A_432/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.2 (nicht publ. in: BGE 134 III 218) die Grenze für das vereinfachte Verfahren als Indiz für das Vorliegen eines Konsumentenvertrags herangezogen. Dagegen fänden sich Lehrmeinungen (NOËLLE KAISER JOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 32 ZPO), welche die Frage, ob eine Konsumentenstreitigkeit vorliege, unbesehen der Höhe des Streitwerts von den Umständen des Einzelfalls abhängig machen wollten. Gänzlich ungeklärt sei, ob für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als Konsumentenvertrag der Wert verschiedener Gegenstände, die gleichzeitig erworben wurden, zusammengezählt werden dürfe - wie dies die Vorinstanz getan habe - oder ob ein Konsumentenvertrag immer vorliege, wenn der Wert eines einzelnen Gegenstands - wie vorliegend - unter Fr.”
“1; C2 10 180 des Bezirksgerichts Sitten vom 7. Juli 2010 E. 5b/aa, in: RVJ/ZWR 2011 S. 295; des Kantonsgerichts Zug vom 30. Juni 2004 E. 2.3.3, in: GVP/ZG 2004 S. 189) würden als Anhaltspunkt auf die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren hinweisen, da diesem derselbe Schutzgedanke wie Art. 32 ZPO zugrunde liege. Eine allgemeine betragsmässige Schranke würden sie jedoch ablehnen. Das Obergericht des Kantons Bern sei im Umkehrschluss zum Ergebnis gelangt, dass über einem gewissen Streitwert nicht mehr von einer Konsumentenstreitigkeit ausgegangen werden könne (Urteil APH 09 30 des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. August 2009 E. 3d). Auch das Bundesgericht habe im Urteil 4A_432/2007 vom 8. Februar 2008 E. 4.2 (nicht publ. in: BGE 134 III 218) die Grenze für das vereinfachte Verfahren als Indiz für das Vorliegen eines Konsumentenvertrags herangezogen. Dagegen fänden sich Lehrmeinungen (NOËLLE KAISER JOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 32 ZPO), welche die Frage, ob eine Konsumentenstreitigkeit vorliege, unbesehen der Höhe des Streitwerts von den Umständen des Einzelfalls abhängig machen wollten. Gänzlich ungeklärt sei, ob für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als Konsumentenvertrag der Wert verschiedener Gegenstände, die gleichzeitig erworben wurden, zusammengezählt werden dürfe - wie dies die Vorinstanz getan habe - oder ob ein Konsumentenvertrag immer vorliege, wenn der Wert eines einzelnen Gegenstands - wie vorliegend - unter Fr. 1'000.-- liege. Mithin sei ausgewiesen, dass die Frage nach der Bedeutung des Streitwerts bei der Auslegung des Begriffs der Konsumentenstreitigkeit, sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung umstritten sei und dass es zu interkantonal abweichenden Urteilen komme, weshalb ein allgemeines Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage bestehe, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts sicherzustellen. 1.4.1.2. Der Beschwerdeführer meint, in der Lehre und der Rechtsprechung einen Streit auszumachen.”
Nach der Rechtsprechung gehören wesentliche Investitionen oder zweckgebundene Leistungen, die erkennbar für betriebliche Zwecke oder für dauerhafte Aufwendungen an einer Liegenschaft bestimmt sind, nicht unter Art. 32 ZPO. Entscheidend ist der Zweck (persönlich/familiär vs. betrieblich/investiv), der Charakter der Leistung (laufender Verbrauch vs. einmalige/oder dauerhafte Investition) sowie die Umstände des Einzelfalls (z. B. Betrag, Einbindung in Renovationsprojekt). Darlehen oder Verträge zur Finanzierung bzw. Durchführung von Renovationen bzw. grossen Investitionen werden deshalb in der Praxis regelmässig nicht als Konsumentenverträge im Sinne von Art. 32 ZPO angesehen.
“794 CO n’empêche pas certains ou tous les associés d’engager leur responsabilité personnelle, notamment en se portant fort (art. 111 CO), en se déclarant débiteur solidaire (art. 143 ss CO), en reprenant une dette (art. 175 CO) ou en se portant caution (art. 492 ss CO) (sur la question, cf. Chappuis/Jaccard, Commentaire romand, Code des obligations II, 3e éd., 2021, n. 17 ad. art. 794 CO). Mal fondé, le grief doit être rejeté. 6. 6.1 L’appelant soutient enfin que si on devait considérer qu’il s’est engagé en son propre nom et pour son propre compte, il devrait alors être traité comme simple consommateur et bénéficier du for semi-impératif de l’art. 32 CPC. 6.2 Aux termes de l’art. 32 al. 2 CPC, sont réputés contrats conclus avec des consommateurs les contrats portant sur une prestation de consommation courante destinée aux besoins personnels ou familiaux du consommateur et qui a été offerte par l’autre partie dans le cadre de son activité professionnelle ou commerciale. L’application de l’art. 32 CPC présuppose l’existence d’un contrat. Celui-ci doit porter sur une prestation de consommation courante – soit n’importe quel type de prestations (livraison de biens ou de services) correspondant aux besoins usuels courants – destinée aux besoins personnels ou familiaux (cf. ATF 132 III 268 consid. 2.2.2 ; 121 III 336 consid. 5d ; TF 4A_575/2013 du 11 mars 2014 consid. 2.2, RSPC 2014 p. 311 ; CACI 18 décembre 2017/600 consid. 3.2.1). Le tribunal doit s’orienter selon le type et le but du contrat, la valeur de l’objet du contrat et l’origine des moyens, sans pouvoir faire abstraction des circonstances du cas concret (ATF 132 III 268 consid. 2.2.3 ; TF 4A_2/2018 du 22 mars 2018 consid. 1.5). 6.3 En l’occurrence, le prêt porte sur un montant de 26'318 fr. 75 et était accordé pour la livraison de boissons par E.________ AG à la société C.________ Sàrl, dont le but, selon le registre du commerce, était précisément d’exploiter un pub, et dont l’appelant possédait la moitié des parts sociales. On ne saurait considérer qu’un tel montant viserait des besoins personnels ou familiaux de l’appelant et que, partant, l’accord du 4 janvier 2019 serait un contrat conclu avec un consommateur.”
“1.4.3.1. Drittens stelle sich die Frage, ob der Beizug einer Fachperson eine Konsumentenstreitigkeit ausschliesse. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass der Beizug eines Architekten einen derartigen Ausschluss bewirkt habe, habe sie sich in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung gesetzt, wonach etwa Streitigkeiten aus Versicherungs- oder Vermögensverwaltungsverträgen als Konsumentenstreitigkeit gelten könnten, obgleich beim Abschluss dieser oft auch eine Fachperson beigezogen werde (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.2.4 S. 273; Urteil 5C.181/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4; Urteil S 09 54 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2011 E. 1c). Mithin bestehe für Konsumenten eine Rechtsunsicherheit, welche mit dem Schutzzweck von Art. 32 ZPO unvereinbar sei. Der Konsumentengerichtsstand solle das fachliche und das soziale Ungleichgewicht zwischen dem gewerblichen Anbieter und einem Konsumenten teilweise beseitigen. Aufgrund dieses Ungleichgewichts könne es für einige Konsumenten von essentieller Bedeutung sein, sich vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts von einer Fachperson beraten zu lassen. 1.4.3.2. Auch diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Vorinstanz schloss die Anwendbarkeit von Art. 32 ZPO nicht deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen Architekten beizog. Vielmehr schloss sie daraus, dass die Rollläden nicht isoliert erworben wurden, sondern vom Architekten im Rahmen der Renovation der Liegenschaft des Beschwerdeführers, dass es sich nicht bloss um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen, sondern um eine Investition, gehandelt habe. Dass beim Kauf von Rollläden, etwa aufgrund eines Defekts der bestehenden, der Beizug eines Architekten einen Konsumentenvertrag ausschliessen würde, hielt die Vorinstanz demgegenüber nicht fest.”
“Vom Konsumentenschutz seien nur ausserordentliche einmalige Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, nicht aber übliche einmalige Rechtsgeschäfte wie der Kauf eines Autos, obwohl es sich auch dabei für viele Menschen um ein einmaliges Rechtsgeschäft handle. Auch wenn einige Menschen allenfalls nur einmal im Leben ein Auto erwerben, kann dies nicht mit dem Kauf und der Lieferung und Montage von selber hergestellten Rollläden für eine Liegenschaft verglichen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass Autos, die für den normalen Gebrauch gekauft werden, eine relativ kurze Haltedauer haben. Bei Neuwagen wird knapp alle sechs Jahre (70 Monate) das Fahrzeug gewechselt. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Fahrzeugs beträgt zwölf Jahre. Anders sieht es bei Rollläden oder Lamellen aus. Rollläden aus Metall oder Aluminium haben eine Lebensdauer von 30 Jahren. Damit zeigt sich, dass die Anschaffung eines Autos nicht mit dem Kauf und der Montage von neuen Rollläden verglichen beziehungsweise gleichgesetzt werden kann. Das Bundesgericht hat zudem offengelassen, ob ein Auto überhaupt unter die Gerichtsstandbestimmung von Art. 32 ZPO fällt. Dazu kommt, dass Rollläden in ein Haus eingebaut werden und nicht einen Fahrnisgegenstand wie ein Auto darstellen. Der Kauf von Rollläden ist als ausserordentliches Rechtsgeschäft zu betrachten. Es handelt sich um eine lang- und sicher längerfristige Investition in eine Liegenschaft, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine wertvermehrende Aufwendung im Sinn des Steuerrechts handelt. Dies zeigt sich auch hier: Der Berufungskläger kaufte nicht isoliert neue Rollläden, was er allenfalls auch hätte selber erledigen können, sondern zog für den Umbau seines Hauses (rénovation, transformation d'une villa) einen Architekten bei. Der Architekt hatte denn auch, was der Berufungskläger einräumt, im Rahmen seiner Beauftragung die Rollläden bei der Berufungsbeklagten bestellt. Es handelt sich nicht um einen isolierten Kauf- beziehungsweise Werkvertrag mit Lieferungspflicht über die Rollläden, sondern die Liegenschaft wurde renoviert. Der Berufungskläger führt aus, dass der Architekt mit der Leitung des gesamten Bauprojekts beauftragt wurde.”
Fitnessstudio-Abonnements können unter die Konsumentenverträge im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO subsumiert werden.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. März 2024 (410 24 4) Zivilprozessrecht Fitnessverträge können unter die Konsumentenverträge i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO subsumiert werden (E. 2.1 und E. 2.4); eine Klagebewilligung ist ungültig, wenn sie von einer örtlich offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wurde und eine Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen teilzwingenden Gerichtsstand enthält (E. 2.3). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Oliver Kläusler Parteien A.____, vertreten durch Advokat Manuel Mohler, Mohler AG Advokatur & Notariat, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid, Schmid & Hermann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdegegner Gegenstand Forderung (offene Mitgliederbeiträge/Betreibung Nr. XXXXX) Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Juli 2023 A. A.____ war bis zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2019 Inhaber und Betreiber des Fitnesscenters C.____ in X.____. Am 20. Januar 2009 schloss B.____ mit dem C.____ einen Vertrag mit einem Abonnementsbeitrag von CHF 1'090.”
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. März 2024 (410 24 4) Zivilprozessrecht Fitnessverträge können unter die Konsumentenverträge i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO subsumiert werden (E. 2.1 und E. 2.4); eine Klagebewilligung ist ungültig, wenn sie von einer örtlich offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wurde und eine Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen teilzwingenden Gerichtsstand enthält (E. 2.3). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Oliver Kläusler Parteien A.____, vertreten durch Advokat Manuel Mohler, Mohler AG Advokatur & Notariat, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid, Schmid & Hermann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdegegner Gegenstand Forderung (offene Mitgliederbeiträge/Betreibung Nr. XXXXX) Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Juli 2023 A. A.____ war bis zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2019 Inhaber und Betreiber des Fitnesscenters C.____ in X.____. Am 20. Januar 2009 schloss B.____ mit dem C.____ einen Vertrag mit einem Abonnementsbeitrag von CHF 1'090.”
Verträge, denen nach ihrem Gegenstand eine Investition zugrunde liegt, können vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen sein. Die Rechtsprechung und Lehre nennen als Beispiele Grundstückskaufverträge und Bürgschaften; auch einmalige und langfristige Anschaffungen (in den Quellen etwa die Lieferung und Montage von Rollläden) können den Rahmen des üblichen Verbrauchs überschreiten. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO gilt, ist einzelfallabhängig zu prüfen; dabei spielen sowohl die Häufigkeit («Üblichkeit») des Geschäfts wie auch dessen Umfang eine Rolle. Der Beizug einer Fachperson kann ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine Leistung des üblichen Verbrauchs handelt. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gilt, lässt sich nach den Quellen nicht aufstellen.
“Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten. Die Lehre sei sich einig, dass mit dem Kriterium der «Üblichkeit» klargestellt werde, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen seien. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag zu qualifizieren sei, hänge sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Art. 32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle. Hier könne nicht von einer Leistung des üblichen Verbrauchs ausgegangen werden, insbesondere auch darum nicht, weil der Berufungskläger zur Bestellung dieser Rollläden eine Fachperson (Architekten) beigezogen habe. Mit dem Beizug einer Fachperson könne nicht mehr die Rede von einem Vertrag «des üblichen Verbrauchs» sein, der gemäss Bundesgericht ohnehin eng auszulegen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Anschaffung von Rollläden erfahrungsgemäss um eine einmalige, langfristige Investition. Der vorliegende Vertrag betreffend die Lieferung und Montage der Rollläden sei daher kein Konsumentenvertrag im Sinn von Art.”
“c) Der Rechtsbegriff des Konsumentenvertrags in Art. 32 Abs. 2 ZPO umfasst alle möglichen besonderen Vertragstypen, soweit am Rechtsgeschäft ein Anbieter und ein Konsument beteiligt sind. Es sind dies der Konsumentenkaufvertrag (beispielsweise ein Autokauf), der Fahrnismietvertrag, der Konsumkreditvertrag, der Werk- und Reparaturvertrag sowie der Auftrag und seine Abarten. Ferner fallen darunter Verträge auf Arbeitsvermittlung, Pauschalreisen, Time-Sharing-Verträge und Dienstleistungsverträge (Arztvertrag, Anwaltsvertrag, Weiterbildungs- und Fernkursvertrag) sowie Verträge über Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten. Die Lehre sei sich einig, dass mit dem Kriterium der «Üblichkeit» klargestellt werde, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen seien. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag zu qualifizieren sei, hänge sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Art. 32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle.”
“Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten. Die Lehre sei sich einig, dass mit dem Kriterium der «Üblichkeit» klargestellt werde, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen seien. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag zu qualifizieren sei, hänge sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Art. 32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle. Hier könne nicht von einer Leistung des üblichen Verbrauchs ausgegangen werden, insbesondere auch darum nicht, weil der Berufungskläger zur Bestellung dieser Rollläden eine Fachperson (Architekten) beigezogen habe. Mit dem Beizug einer Fachperson könne nicht mehr die Rede von einem Vertrag «des üblichen Verbrauchs» sein, der gemäss Bundesgericht ohnehin eng auszulegen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Anschaffung von Rollläden erfahrungsgemäss um eine einmalige, langfristige Investition. Der vorliegende Vertrag betreffend die Lieferung und Montage der Rollläden sei daher kein Konsumentenvertrag im Sinn von Art.”
Klauseln über den Gerichtsstand sind bei Konsumentenverträgen nur eingeschränkt wirksam. Der Konsument kann im Voraus nicht auf die in Art. 32 ZPO vorgesehenen Gerichtsstände verzichten; Vertragsbestimmungen, die dem Konsumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gerichtsständen weitere Klageorte einräumen, sind jedoch zulässig. Vertragsklauseln sind insoweit wirksam, als sie mit Art. 32 ZPO vereinbar sind.
“ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin vorliegend die versicherte Person kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bestimmung G6 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Vertragsbedingungen Kollektivkrankentaggeldversicherung der Beklagten, Ausgabe 2015 (nachfolgend AVB; AB 6.02) haben die Versicherten zusätzlich zum ordentlichen Gerichtsstand die Möglichkeit, an ihrem Arbeitsort gegen die Beklagte zu klagen. Da Bestimmung G6 AVB der versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art. 32 i.V.m. Art. 35 ZPO), womit sie anwendbar ist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. 1.4. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Klage einzutreten ist soweit sie sich auf die Forderung von Krankentaggeldleistungen bezieht. Im Übrigen (d.h. namentlich hinsichtlich der Genugtuungs-/Schadenersatzforderung) kann nicht auf die Klage eingetreten werden.”
“Certes, l'Appelant a signé le contrat d'assurance auprès de C______, Agence générale ______, mais il sied de relever que son cocontractant était B______ uniquement. Le fait que cette dernière offre et conclut des contrats avec des particuliers auprès de l'Agence générale de C______ à Genève, ______, n'est pas suffisant pour considérer que le centre de l'activité de protection juridique de B______ s'exerce à Genève, et ainsi que l'Agence constitue l'un de ses établissements. Cet état de fait ne suffit pas non plus à conférer à l'Agence l'autonomie suffisante requise par la notion d'établissement au sens de l'art. 12 CPC. En outre, B______ ne possède aucun bureau à son nom à Genève. Par ailleurs, le contrat signé entre les parties renvoie aux conditions générales de l'assurance de protection juridique, lesquelles indiquent au point D1 que les plaintes du preneur d'assurance contre B______ doivent être déposées à son domicile suisse ou au siège de B______ à G______. Ces conditions générales sont conformes au texte de l'art. 32 CPC, lequel est applicable en l'espèce, A______ étant un consommateur. En outre, la prétention de A______ n'a pas de lien suffisant avec l'exploitation de l'Agence C______, puisque sa demande tend à la constatation de l'obligation de l'Intimée de lui accorder la couverture de l'assurance de protection juridique relative à un procès futur. Pour les motifs qui précèdent, il n'est pas démontré que C______, Agence générale ______, soit un établissement commercial ou professionnel de l'Intimée. Ainsi, c'est à juste titre que le juge de première instance s'est déclaré incompétent ratione loci pour connaître de la demande formée par A______. 5. Au vu de l'issue du litige, il n'y a pas lieu de revenir sur les frais de première instance (art. 318 al. 3 CPC a contrario), qui ont été arrêtés par le premier juge conformément aux normes applicables et qui ne font l'objet d'aucun grief développé par les parties. 6. Au vu de ce qui précède, l'appel est infondé et le jugement attaqué sera confirmé.”
Bei der Beurteilung nach Art. 32 ZPO kommt es auf Zweck und Kontext des Vertrags an. Nach der zitierten Rechtsprechung spricht der einmalige Charakter und der Beizug einer Fachperson (z. B. Architekt) sowie der Einbezug weiterer Handwerker bei Um- oder Renovationsarbeiten regelmässig dagegen, dass es sich um einen Vertrag „des üblichen Verbrauchs“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO handelt.
“30'000.00 oder darüber liegt, nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenfalls ist unerheblich, dass ein einzelner Rollladen unter Fr. 1'000.00 kostet. Der Architekt holte eine Offerte ein und nahm diese unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dies geschah im Rahmen eines Umbaus einer Liegenschaft unter Beizug eines Architekten und unter Beteiligung weiterer Handwerker. Es rechtfertigt sich daher nicht, rein angesichts des eher tiefen Streitwerts auf einen Konsumentenvertrag zu schliessen. d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2008: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie. e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.”
“Ferner fallen darunter Verträge auf Arbeitsvermittlung, Pauschalreisen, Time-Sharing-Verträge und Dienstleistungsverträge (Arztvertrag, Anwaltsvertrag, Weiterbildungs- und Fernkursvertrag) sowie Verträge über Finanzdienstleistungen und Versicherungen. Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten. Die Lehre sei sich einig, dass mit dem Kriterium der «Üblichkeit» klargestellt werde, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen seien. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag zu qualifizieren sei, hänge sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Art. 32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle. Hier könne nicht von einer Leistung des üblichen Verbrauchs ausgegangen werden, insbesondere auch darum nicht, weil der Berufungskläger zur Bestellung dieser Rollläden eine Fachperson (Architekten) beigezogen habe. Mit dem Beizug einer Fachperson könne nicht mehr die Rede von einem Vertrag «des üblichen Verbrauchs» sein, der gemäss Bundesgericht ohnehin eng auszulegen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Anschaffung von Rollläden erfahrungsgemäss um eine einmalige, langfristige Investition.”
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