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Nach vorherrschender Auffassung können die Parteien vereinbaren, dass das Schiedsgericht — unter Ausschluss der betroffenen (abgelehnten) Mitglieder — über ein Ablehnungsbegehren entscheidet. In der Literatur wird diese Lösung jedoch nicht einhellig befürwortet; eine Gegenmeinung hält eine solche Vereinbarung für mit dem Gebot unabhängiger Entscheide unvereinbar und daher für unwirksam.
“Schiedsordnung unterwerfen (STEFANIE PFISTERER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 369 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 369 ZPO; ausführlich URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 ff. zu Art. 369 ZPO). Nach verbreiteter Auffassung können die Parteien auch vereinbaren, dass das Schiedsgericht selbst (unter Ausschluss der abgelehnten Mitglieder) den endgültigen Entscheid über ein Ablehnungsbegehren treffen kann (WEBER-STECHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 369 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 369 ZPO; anders GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 19 ff. zu Art. 369 ZPO, die daran erinnern, dass die bezeichnete Stelle im Sinne von Art. 369 Abs. 3 ZPO ihrerseits den Anspruch auf einen unabhängigen Richter erfüllen muss und eine Vereinbarung, die dem Schiedsgericht selbst die Befugnis einräumt, über seine eigene Ablehnung gemäss Art. 368 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, diesem Anspruch nicht genügt und daher unwirksam ist). Im Ablehnungsgesuch sind die Einwände gegen die betroffene(n) Person(en) geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet nach Massgabe von Art. 369 Abs. 3 ZPO die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche Gericht. Der Ablehnungsentscheid (der von den Parteien bezeichneten Stelle oder des staatlichen Gerichts) kann nur zusammen mit dem ersten (oder nächsten) Schiedsspruch angefochten werden (Art. 369 Abs. 5 ZPO; Urteil 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7397).”
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