Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). ↩
13 commentaries
Gerichtliche Anonymitätszusicherungen (z.B. Gerichtspräsidialverfügung) bedürfen nicht der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
“Es stellt sich die Anschlussfrage, ob Anonymitätszusicherungen des Gerichts ebenfalls nach Art. 150 Abs. 2 StPO genehmigungsbedürftig sind. Während manche Autoren diese Frage verneinen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch, a.a.O., S. 352 Rz. 842), spricht sich WEHRENBERG für eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht aus (a.a.O., N. 13 zu Art. 150 StPO). Dieser zweitgenannten Meinung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgezeigt, erachtet es der Gesetzgeber als zulässig, dass das Gericht entgegen einem abschlägigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts später dennoch eine Anonymitätszusicherung macht (vgl. E. 3.5.2.2 oben). Warum es dann aber verpflichtet werden sollte, seinen Entscheid dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten, leuchtet nicht ein. Ein derartiges Vorgehen ist denn auch weder vom Gesetz noch von der Botschaft vorgeseh en. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, für die Präsidialverfügung, mittels welcher den fallbefassten Dolmetscherinnen und Dolmetschern Anonymität gewährt wurde, eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einzuholen. 3.5.6. Fraglich ist jedoch, ob die inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 149 Abs. 1 StPO für die Zusicherung der Anonymität gegeben waren. 3.5.6.1. Die Vorinstanz erwägt, die in der Überwachungsaktion "B.________" tätigen Dolmetscher stammten aus demselben Kulturkreis wie der Beschwerdeführer und der erweiterte Täterkreis.”
Die Verfahrensleitung (Gericht) kann einer Person Anonymität zusichern bzw. nachträglich zusprechen, auch wenn das Zwangsmassnahmengericht oder die Staatsanwaltschaft eine Genehmigung/Zusicherung zuvor verweigert haben.
“In der Regel erfolgt die Zusicherungen der Anonymität durch die Staatsanwaltschaft; diese hat die gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 150 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aber, wie die Erwähnung der Verfahrensleitung in Art. 150 Abs. 1 StPO besagt, nicht aus, dass die Verfahrensleitung eines urteilenden Gerichts später die Anonymität zusichert. Dies gilt selbst dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt hat. Begründet wird dies damit, dass gemäss Art. 150 Abs. 4 StPO nur eine genehmigte bzw. erteilte, nicht aber eine verweigerte Zusicherung für sämtliche Strafbehörden bindend ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019; N. 8 zu Art. 150 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 150 StPO). 3.5.2.3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht ve rwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Ebenso sind Beweise unverwertbar, wenn es die Staatsanwaltschaft unterlassen hat, die Genehmigung überhaupt einzuholen (BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N. 16 zu Art. 150 StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, a.a.O., N. 9 zu Art. 150 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023 [Handbuch], S. 352 Rz. 842; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 13 zu Art. 150 StPO). Gemäss Botschaft dürfen aber nur jene Beweise nicht verwertet werden, die von der Person stammen, der Anonymität zugesichert worden ist. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht beispielsweise einer Übersetzerin die von der Staatsanwaltschaft zugesicherte Anonymität, führt dies nicht zur Unver wertbarkeit aller Einvernahmen, bei denen die Übersetzerin mitgewirkt hat (BBl 2006 1189 f.”
Die Staatsanwaltschaft muss Zusicherungen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorlegen; eine Übertretung schliesst eine spätere Zusicherung durch die Verfahrensleitung nicht aus.
“3.5.2.1. Besteht Grund zur Annahme, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verf ahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Sie kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichert (Art. 149 Abs. 2 lit. a und Art. 150 Abs. 1 StPO). 3.5.2.2. In der Regel erfolgt die Zusicherungen der Anonymität durch die Staatsanwaltschaft; diese hat die gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 150 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aber, wie die Erwähnung der Verfahrensleitung in Art. 150 Abs. 1 StPO besagt, nicht aus, dass die Verfahrensleitung eines urteilenden Gerichts später die Anonymität zusichert. Dies gilt selbst dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt hat. Begründet wird dies damit, dass gemäss Art. 150 Abs. 4 StPO nur eine genehmigte bzw. erteilte, nicht aber eine verweigerte Zusicherung für sämtliche Strafbehörden bindend ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019; N. 8 zu Art. 150 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 150 StPO). 3.5.2.3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht ve rwertet werden (Art.”
Eine verweigerte Genehmigung bindet andere Strafbehörden nicht; nur genehmigte Zusicherungen sind verbindlich.
“1-3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Sie kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichert (Art. 149 Abs. 2 lit. a und Art. 150 Abs. 1 StPO). 3.5.2.2. In der Regel erfolgt die Zusicherungen der Anonymität durch die Staatsanwaltschaft; diese hat die gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 150 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aber, wie die Erwähnung der Verfahrensleitung in Art. 150 Abs. 1 StPO besagt, nicht aus, dass die Verfahrensleitung eines urteilenden Gerichts später die Anonymität zusichert. Dies gilt selbst dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt hat. Begründet wird dies damit, dass gemäss Art. 150 Abs. 4 StPO nur eine genehmigte bzw. erteilte, nicht aber eine verweigerte Zusicherung für sämtliche Strafbehörden bindend ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019; N. 8 zu Art. 150 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 150 StPO). 3.5.2.3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht ve rwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Ebenso sind Beweise unverwertbar, wenn es die Staatsanwaltschaft unterlassen hat, die Genehmigung überhaupt einzuholen (BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N. 16 zu Art. 150 StPO; WOHLERS, a.a.O., N.”
Bei erneuter Aufarbeitung/Neubeurteilung des Anonymitätsproblems können Dolmetscher gezielt dazu befragt werden, ob die anonymisierte Person auf Anonymität verzichtet bzw. eine entsprechende Verzichtserklärung abgibt.
“Es stellt sich die Anschlussfrage, ob Anonymitätszusicherungen des Gerichts ebenfalls nach Art. 150 Abs. 2 StPO genehmigungsbedürftig sind. Während manche Autoren diese Frage verneinen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch, a.a.O., S. 352 Rz. 842), spricht sich WEHRENBERG für eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht aus (a.a.O., N. 13 zu Art. 150 StPO). Dieser zweitgenannten Meinung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgezeigt, erachtet es der Gesetzgeber als zulässig, dass das Gericht entgegen einem abschlägigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts später dennoch eine Anonymitätszusicherung macht (vgl. E. 3.5.2.2 oben). Warum es dann aber verpflichtet werden sollte, seinen Entscheid dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten, leuchtet nicht ein. Ein derartiges Vorgehen ist denn auch weder vom Gesetz noch von der Botschaft vorgeseh en. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, für die Präsidialverfügung, mittels welcher den fallbefassten Dolmetscherinnen und Dolmetschern Anonymität gewährt wurde, eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einzuholen. 3.5.6. Fraglich ist jedoch, ob die inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 149 Abs. 1 StPO für die Zusicherung der Anonymität gegeben waren. 3.5.6.1. Die Vorinstanz erwägt, die in der Überwachungsaktion "B.________" tätigen Dolmetscher stammten aus demselben Kulturkreis wie der Beschwerdeführer und der erweiterte Täterkreis.”
Unrechtmässige oder unbefugte Zusagen von Polizei oder anderen Behörden zur Anonymität binden die Behörden nach Treu und Glauben; solche rechtswidrigen Vertraulichkeitszusagen können jedoch zur Verwertungsausschluss (Unverwertbarkeit) der daraus gewonnenen Angaben führen.
“Vorliegend sicherte ursprünglich die Polizei den üb ersetzenden Personen die Anonymität zu. Hierzu wäre sie nach der gesetzlichen Konzeption aber gar nicht befug t gewesen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 227 Rz. 733; WOHLERS, a.a.O., N. 2 zu Art. 150 StPO). Hat die Polizei eine Vertraulichkeitszusage gegeben, obwohl sie hierzu nicht berechtigt ist, ist diese Zusage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für alle staatlichen Organe bindend. Die entsprechenden Angaben müssen aber zumindest dann einem Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Vertraulichkeitszusage nicht gegeben waren (WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 150 StPO).”
Die Praxis lehnt konkrete Schutzmassnahmen nach Art. 150 StPO ab, wenn der Schutz bereits durch andere Regelungen (Art. 61 LOJ) und interne Vorgaben gewährleistet ist; ein bereits öffentlicher Opfervortrag kann den Schutzbedarf reduzieren und zur Ablehnung der Anonymität führen.
“On déplore certes six antécédents, lesquels sont essentiellement spécifiques et peuvent donc être mis en lien avec son exploitation par le réseau criminel dont il s'est désormais émancipé, si bien qu'il ne représente sans doute plus une menace pour l'ordre juridique suisse et que son pronostic peut être qualifié de favorable. Dans ces circonstances, les intérêts publics à l'expulsion ne l'emportent pas sur l'intérêt privé du demandeur à demeurer en Suisse. Il se justifie dès lors de faire droit aux conclusions du demandeur et de renoncer à l'expulsion prononcée dans l'arrêt entrepris. 3. En relation avec la requête du demandeur tendant à la garantie de son anonymat dans le cadre de la publication du présent arrêt, la Cour relève que cette mesure est d'ores et déjà mise en œuvre en application de l'art. 61 al. 3 LOJ et de directives internes, dont le respect assure que chaque décision soit épurée de tout élément permettant une identification des parties et autres intervenants de la cause. Plus est, dès lors que la procédure s'est déroulée sous la forme écrite, aucune personne – à l'exception du MP, également partie à la procédure – n'a pu bénéficier d'un droit de participation ou de consultation sur les pièces figurant au dossier. Aussi, le prononcé de mesures concrètes fondées sur l'art. 150 CPP ne se justifie pas, si bien qu'il convient de rejeter la requête du demandeur sur ce point. On relèvera à toutes fins utiles que dans le cadre de la procédure de révision diligentée sur sol vaudois, le demandeur s'est exprimé de manière détaillée, en audience publique, sur les sévices qui lui ont été infligés par les membres du réseau moldave dont il a été victime, si bien que la portée d'éventuelles mesures de protection particulières prononcées dans la présente procédure apparaît en tout état limitée. 4. Vu l'issue de la procédure de révision, les frais afférents à celle-ci seront laissés à la charge de l'État (art. 428 al. 1 CPP). Il n'y a pour le surplus pas lieu de revenir sur la répartition des frais effectuée dans le cadre de la procédure antérieure de première et seconde instances (art. 428 al. 5 CPP). 5. 5.1.1. Selon l'art. 132 al. 1 let. b et 2 CPP, une défense d'office est ordonnée lorsque le prévenu ne dispose pas des moyens nécessaires et que l'assistance d'un défenseur est justifiée pour sauvegarder ses intérêts, soit notamment lorsque l'affaire n'est pas de peu de gravité et qu'elle présente, sur le plan des faits ou du droit, des difficultés que le prévenu seul ne pourrait pas surmonter.”
Wird die Genehmigung zur Anonymitätszusicherung verweigert, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit sämtlicher Einvernahmen; unverwertbar sind nur die Beweise bzw. Aussagen, die von der anonym zugesicherten bzw. geschützten Person selbst stammen.
“In der Regel erfolgt die Zusicherungen der Anonymität durch die Staatsanwaltschaft; diese hat die gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 150 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aber, wie die Erwähnung der Verfahrensleitung in Art. 150 Abs. 1 StPO besagt, nicht aus, dass die Verfahrensleitung eines urteilenden Gerichts später die Anonymität zusichert. Dies gilt selbst dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt hat. Begründet wird dies damit, dass gemäss Art. 150 Abs. 4 StPO nur eine genehmigte bzw. erteilte, nicht aber eine verweigerte Zusicherung für sämtliche Strafbehörden bindend ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019; N. 8 zu Art. 150 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 150 StPO). 3.5.2.3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht ve rwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Ebenso sind Beweise unverwertbar, wenn es die Staatsanwaltschaft unterlassen hat, die Genehmigung überhaupt einzuholen (BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N. 16 zu Art. 150 StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, a.a.O., N. 9 zu Art. 150 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023 [Handbuch], S. 352 Rz. 842; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 13 zu Art. 150 StPO). Gemäss Botschaft dürfen aber nur jene Beweise nicht verwertet werden, die von der Person stammen, der Anonymität zugesichert worden ist. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht beispielsweise einer Übersetzerin die von der Staatsanwaltschaft zugesicherte Anonymität, führt dies nicht zur Unver wertbarkeit aller Einvernahmen, bei denen die Übersetzerin mitgewirkt hat (BBl 2006 1189 f.”
Die Verfahrensleitung kann Anonymitätszusicherung auch nachträglich erteilen, selbst wenn das zuständige Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung zuvor nicht genehmigt oder verweigert hat.
“3.5.2.1. Besteht Grund zur Annahme, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verf ahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Sie kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichert (Art. 149 Abs. 2 lit. a und Art. 150 Abs. 1 StPO). 3.5.2.2. In der Regel erfolgt die Zusicherungen der Anonymität durch die Staatsanwaltschaft; diese hat die gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 150 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aber, wie die Erwähnung der Verfahrensleitung in Art. 150 Abs. 1 StPO besagt, nicht aus, dass die Verfahrensleitung eines urteilenden Gerichts später die Anonymität zusichert. Dies gilt selbst dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt hat. Begründet wird dies damit, dass gemäss Art. 150 Abs. 4 StPO nur eine genehmigte bzw. erteilte, nicht aber eine verweigerte Zusicherung für sämtliche Strafbehörden bindend ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019; N. 8 zu Art. 150 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 150 StPO). 3.5.2.3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht ve rwertet werden (Art.”
Die Vorinstanz kann die Dolmetscher gezielt fragen, ob sie auf Anonymität verzichten wollen; verweigern die Dolmetscher die Anonymität, kann die Vorinstanz alternative Beweiserhebungen anordnen oder die Dolmetscher direkt befragen.
“Weder setzt sich die Vorinstanz mit den einzelnen übersetzenden Personen und deren Verhältnis zum Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten auseinander, noch vermag sie etwa aufzuzeigen, dass es in diesem Umfeld zu Beeinflussungsversuchen gekommen ist oder dass generell ein von Gewalt und Einschüchterung geprägtes Klima herrscht. Die vorinstanzliche Begründung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ist damit zu allgemein, um den Anforderungen von Art. 149 Abs. 1 StPO zu genügen. Gleichzeitig verfehlt die Vorinstanz damit auch die Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. 3.5.6.4. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens nach der hiermit erfolgten Rückweisung ergeben sich für die Vorinstanz mehrere Möglichkeiten. Eine davon besteht darin, vertieftere Abklärungen zur Situation der einzelnen Dolmetscherinnen und Dolmetscher zu tätigen und, falls erstellt, gestützt auf konkrete Bedrohungssituationen die Anonymitätszusicherungen erneut vorzunehmen. Alternativ kann sie die übersetzenden Personen anfragen, auf die Wahrung ihrer Anonymität zu verzichten (Art. 150 Abs. 5 StPO). Schliesslich kann sie die betroffenen Beweismittel neu erheben, indem die massgebenden Gespräche im Rahmen einer Verhandlung angehört und unmittelbar übersetzt werden (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.3; Urteile 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 5.4.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Daneben steht es ihr auch frei, die Übersetzungsvorgänge ausserhalb einer parteiöffentlichen Verhandlung mit anderen, nicht anonymisierten Übersetzerinnen oder Übersetzern prozessordnungsgemäss zu wiederholen (vgl. Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.3 in fine; WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 150 StPO). Das Gesagte gilt schliesslich nur unter der Voraussetzung der Gewährung von Akteneinsicht gemäss E. 2 hiervor.”
Gerichtliche Anonymitätszusicherungen bedürfen nach der Entscheidung keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
“Es stellt sich die Anschlussfrage, ob Anonymitätszusicherungen des Gerichts ebenfalls nach Art. 150 Abs. 2 StPO genehmigungsbedürftig sind. Während manche Autoren diese Frage verneinen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch, a.a.O., S. 352 Rz. 842), spricht sich WEHRENBERG für eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht aus (a.a.O., N. 13 zu Art. 150 StPO). Dieser zweitgenannten Meinung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgezeigt, erachtet es der Gesetzgeber als zulässig, dass das Gericht entgegen einem abschlägigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts später dennoch eine Anonymitätszusicherung macht (vgl. E. 3.5.2.2 oben). Warum es dann aber verpflichtet werden sollte, seinen Entscheid dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten, leuchtet nicht ein. Ein derartiges Vorgehen ist denn auch weder vom Gesetz noch von der Botschaft vorgeseh en. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, für die Präsidialverfügung, mittels welcher den fallbefassten Dolmetscherinnen und Dolmetschern Anonymität gewährt wurde, eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einzuholen. 3.5.6. Fraglich ist jedoch, ob die inhaltlichen Voraussetzungen von Art.”
Die Staatsanwaltschaft sichert Anonymität in der Praxis meist zu; wenn die Staatsanwaltschaft zusichert, muss die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts innert 30 Tagen eingeholt werden.
“3.5.2.1. Besteht Grund zur Annahme, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verf ahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Sie kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichert (Art. 149 Abs. 2 lit. a und Art. 150 Abs. 1 StPO). 3.5.2.2. In der Regel erfolgt die Zusicherungen der Anonymität durch die Staatsanwaltschaft; diese hat die gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 150 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aber, wie die Erwähnung der Verfahrensleitung in Art. 150 Abs. 1 StPO besagt, nicht aus, dass die Verfahrensleitung eines urteilenden Gerichts später die Anonymität zusichert. Dies gilt selbst dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt hat. Begründet wird dies damit, dass gemäss Art. 150 Abs. 4 StPO nur eine genehmigte bzw. erteilte, nicht aber eine verweigerte Zusicherung für sämtliche Strafbehörden bindend ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019; N. 8 zu Art. 150 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 150 StPO). 3.5.2.3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht ve rwertet werden (Art.”
Nur die vom anonymitätsbetroffenen Dritten stammenden Beweismittel sind unverwertbar, wenn die Genehmigung zur Aufhebung der Anonymität verweigert wird.
“1 StPO besagt, nicht aus, dass die Verfahrensleitung eines urteilenden Gerichts später die Anonymität zusichert. Dies gilt selbst dann, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt hat. Begründet wird dies damit, dass gemäss Art. 150 Abs. 4 StPO nur eine genehmigte bzw. erteilte, nicht aber eine verweigerte Zusicherung für sämtliche Strafbehörden bindend ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019; N. 8 zu Art. 150 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 150 StPO). 3.5.2.3. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht ve rwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Ebenso sind Beweise unverwertbar, wenn es die Staatsanwaltschaft unterlassen hat, die Genehmigung überhaupt einzuholen (BBl 2006 1189 Ziff. 2.4.1.4; STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, a.a.O., N. 16 zu Art. 150 StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 150 StPO; PERRIN/DE PREUX, a.a.O., N. 9 zu Art. 150 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023 [Handbuch], S. 352 Rz. 842; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 13 zu Art. 150 StPO). Gemäss Botschaft dürfen aber nur jene Beweise nicht verwertet werden, die von der Person stammen, der Anonymität zugesichert worden ist. Verweigert das Zwangsmassnahmengericht beispielsweise einer Übersetzerin die von der Staatsanwaltschaft zugesicherte Anonymität, führt dies nicht zur Unver wertbarkeit aller Einvernahmen, bei denen die Übersetzerin mitgewirkt hat (BBl 2006 1189 f., siehe auch WEHRENBERG, a.a.O., N. 15 zu Art. 150 StPO; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 13 zu Art. 150 StPO).”
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