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Bei Abkömmlichkeit ist abzuwägen; das Beschleunigungsgebot kann kurze Vorladungsfristen rechtfertigen.
“Gemäss Art. 331 Abs. 4 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Die Vorladungen ergehen schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Sie enthalten gemäss Art. 201 Abs. 2 StPO unter anderem die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden (lit. a), die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll (lit. b), die Aufforderung, persönlich zu erscheinen (lit. e), und den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens (lit. f). Vorladungen werden - mit Ausnahme der in Art. 203 StPO umschriebenen Situationen - im Gerichtsverfahren mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (Urteil 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3; vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 331 StPO).”
Bei kurzfristigen Vorladungen sind bedeutsame berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen besonders zu berücksichtigen.
“Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch die zuständige Strafbehörde unter Abwägung der Interessen der Strafbehörde, der sich aus dem Verfahren ergebenden Interessen und der Interessen der vorzuladenden Person zu entscheiden. Im Rahmen dieser Beurteilung sind dieselben Massstäbe analog anzuwenden, die bei der Terminfestsetzung betreffend die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person gelten (Weder, a.a.O., Art. 205 N 10). Dies bedeutet, dass bei der Terminfestsetzung auch bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen sowie familiäre Anlässe miteinzubeziehen sind. Der Anspruch auf Berücksichtigung ist umso höher, wenn eine Verfahrenshandlung kurzfristig anberaumt wird und kein Haftfall oder ein anderer Straffall vorliegt, der aus sachlich nachvollziehbaren Gründen keine Verzögerung duldet (Arquint, a.a.O., Art. 202 StPO N 4; Weder, a.a.O., Art. 202 N 8 ff.). Grundsätzlich sind an die Verhinderungsgründe keine zu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bei kurzfristigen Vorladungen nach Art. 203 StPO (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 205 N 5).”
Bei inhaftierten Personen genügt oft die sofortige Einvernahme ohne schriftliche Vorladung.
“Gemäss Art. 331 Abs. 4 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Die Vorladungen ergehen schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO). Sie enthalten gemäss Art. 201 Abs. 2 StPO unter anderem die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden (lit. a), die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll (lit. b), die Aufforderung, persönlich zu erscheinen (lit. e), und den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens (lit. f). Vorladungen werden - mit Ausnahme der in Art. 203 StPO umschriebenen Situationen - im Gerichtsverfahren mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten (Urteil 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3; vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 331 StPO).”
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