15 commentaries
Bei schwerer Mehrfachkriminalität oder bei hoher erwarteter Straferwartung ist die Überweisung an ein Regionalgericht in Dreierbesetzung zu empfehlen; die Straferwartung von über zwei Jahren beeinflusst die Zuständigkeitsfrage und das Regionalgericht entscheidet als Erstinstanz auch über Straftaten mit mehrjähriger Freiheitsstrafe.
“Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nach wie vor offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt kein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 2 StGB (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), der mehrfachen Begehung des Betrugs (vgl. Ziff. I.A.1.A. und I.A.1.B des Entwurfs der Anklageschrift) und sowie der anderen mutmasslich begangenen Delikte (Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassen der Buchführung, Diebstahl und betrügerischer Konkurs), welche im Falle entsprechender Schuldsprüche zu einer Erhöhung der Strafe führen, ist bei summarischer Betrachtung auch nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu erwarten. Dies stimmt auch mit der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung überein (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Im Übrigen kann ebenfalls auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025 verwiesen werden (E. 5.2). So ist zu berücksichtigen, dass die mutmassliche Deliktsumme (Provisionszahlungen) bereits in einem Zeitraum von gut vier Monaten und nicht während mehrerer Jahre auf insgesamt CHF 81'969.80 angewachsen ist, was auf eine hohe kriminelle Energie hindeutet. Es geht um insgesamt 17 Betrugsvorwürfe sowie weitere 15 Fälle, in denen dem Beschwerdeführer im Rahmen gewerbsmässigen Handelns versuchter Betrug vorgeworfen wird. Hinzu kommen zwei weitere separate Betrugsvorwürfe im Jahr 2020 mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 67'390.00 sowie ungetreue Geschäftsbesorgung mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 148'000.00. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Haftverlängerungsanträgen vom 31. Juli 2024 und 1.”
“Zum jetzigen Zeitpunkt ist es offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt kein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Mit Blick auf die Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung steht eine Strafe von mehr als zwei Jahren bis maximal fünf Jahren im Raum (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Staatsanwaltschaft geht nach hiesigem Verständnis nach wie vor von einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (was deutlich über zwei Jahren inkludiert) aus. Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich betreffend konkrete Strafzumessungselemente den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 31. Dezember 2024 an und kommt zum Schluss, dass bei vorsichtiger Würdigung der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände eine zu erwartende Freiheitsstrafe von drei Jahren angenommen werden könne. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, welche eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts scheint nicht angezeigt. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 2 StGB (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), der mehrfachen Begehung des Betrugs (vgl.”
Bei Zuständigkeitsmängeln genügt, sofern das Bundesgericht nicht selbst reformatorisch entscheiden könnte, ein Rückweisungsantrag; zudem entfällt die Berufungsmündlichkeit nicht, wenn das Einzelgericht im Appell abweichend schuldig spricht.
“et que l'appel est dirigé contre un jugement rendu par un juge unique (let. b). L'introduction de la limitation décrite à l'art. 406 al. 2 let. b CPP trouve son origine dans le fait que le législateur entendait réserver la possibilité de renoncer à des débats oraux aux seules causes de relativement faible importance (cf. art. 19 al. 2 CPP; ATF 147 IV 127 consid. 2.2.1). Aussi, l'accord des parties pour la procédure écrite ne peut pas remplacer les conditions légales prévues par l'art. 406 al. 2 CPP, mais les complète; les conditions de l'art. 406 al. 2 let. a et b CPP doivent ainsi être réalisées cumulativement (ATF 147 IV 127 consid. 2.2.2; arrêt 6B_1021/2021 du 16 février 2022 consid. 1.2). Selon la jurisprudence, la présence du prévenu aux débats d'appel est en soi indispensable, conformément à l'art. 406 al. 2 let. a CPP, lorsque la juridiction d'appel s'écarte des constatations de fait ressortant du jugement de première instance et que, contrairement au premier juge, elle entend déclarer le prévenu coupable. Dans ce cas, la juridiction d'appel ne peut pas fonder son appréciation des faits sur la base du dossier uniquement, mais doit convoquer le prévenu à une audience d'appel, afin que ce dernier puisse s'exprimer personnellement sur les faits reprochés et faire valoir les éléments susceptibles d'éclaircir les faits ainsi que d'assurer sa défense (ATF 147 IV 127 consid.”
“Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1, nicht publ. in: BGE 148 IV 205; je mit Hinweisen). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag auch dann, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern ersucht einzig um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz. Gemäss seiner Beschwerdebegründung macht er lediglich geltend, die erste Instanz habe ihre Urteilskompetenz als Einzelgericht (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO) überschritten, indem sie eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgefällt habe. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, als erste Instanz wäre im vorliegenden Verfahren das Kollegial- und nicht das Einzelgericht zuständig gewesen. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers müsste das Bundesgericht die Sache zurückweisen, weil es bei einem derartigen Verfahrensfehler nicht reformatorisch entscheiden könnte (vgl. auch Beschwerde S. 11, Vernehmlassung, act. 13 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerde ist daher, selbst wenn darin bloss ein Rückweisungsantrag gestellt wird, grundsätzlich entgegenzunehmen.”
Bei unklarer oder bloßer Nennung des erstinstanzlich zuständigen Gerichts in der Anklage muss ausdrücklich angegeben werden, ob das Einzelgericht oder das Kollegialgericht gemeint ist.
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht.”
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016 und andere vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht.”
Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann sich aus der Vereinigung mehrerer Verfahren bei Bundesbehörden ergeben; die Strafkammer nahm deswegen von Amtes wegen originäre bzw. erweiterte Zuständigkeit wahr und erstreckt sich auf bundesrechtliche Delikte (u.a. Terrordelikte), auch bei Auslandstaten.
“Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die gemäss Anklageschrift im Ausland begangene Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 5 StGB in der Schweiz strafbar ist, soweit die Organisation auch in der Schweiz ihre Tätigkeit zumindest beabsichtigt. Bei der inkriminierten Organisation IS ist letzteres gerichtsnotorisch, womit diesbezüglich schweizerische Zuständigkeit zu bejahen ist (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. I.1). Eine schweizerische Strafhoheit für Auslandstaten normiert auch Art. 2 Abs. 2 AQ/IS-Gesetz. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend sodann zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. D). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen um den 12. September 2017, sowie die Beteiligung resp.”
“Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf versuchte Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zusätzlich gegen den Beschuldigten B. auf mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.12) und Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend somit zum Teil originär (Art. 23 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. auch Prozessgeschichte Lit. C). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 2. A. und B. in Mittäterschaft vorgeworfene versuchte Geldfälschung 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Gemäss Anklageziffer 1.1.1 sollen sich A. und B. in Mittäterschaft der versuchten Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, indem sie in der Zeit von ca. November 2021 bis 16. November 2022 den grundlegenden Tatablauf und die Arbeitsteilung betreffend Finanzierung und Aufbau einer Falschgeldwerkstatt sowie Herstellung und in Umlauf bringen der dort produzierten Falschgeldnoten gemeinsam geplant und umgesetzt resp. mit der Umsetzung begonnen haben. Während A. vorwiegend für den Aufbau der Falschgeldwerkstatt sowie die Entwicklung und Ausführung des Herstellungsprozesses zur Produktion von falschen, dem äusseren Anschein nach echten USD 50-Noten besorgt gewesen sein soll, habe B.”
Die Zuständigkeit des Kollegialgerichts kann sich aus der Vereinigung mehrerer Bundesverfahren ergeben; in Fällen, in denen Verfahren bei Bundesbehörden vereint sind, kann die Strafkammer als Kollegial‑ oder Einzelgericht zuständig sein (je nach Fallkonstellation und der konkret zu erwartenden Sanktion).
“Bei der inkriminierten Organisation IS ist letzteres gerichtsnotorisch, womit diesbezüglich schweizerische Zuständigkeit zu bejahen ist (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. I.1). Eine schweizerische Strafhoheit für Auslandstaten normiert auch Art. 2 Abs. 2 AQ/IS-Gesetz. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend sodann zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. D). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 1.2.2 Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen um den 12. September 2017, sowie die Beteiligung resp. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB, begangen zwischen 2017 und 2020 bis am 28. März 2022, vorgeworfen. Da per 1. Juli 2021 der revidierte Art. 260ter StGB in Kraft getreten ist, Art. 2 aAQ/IS-Gesetz im anklagerelevanten Zeitraum noch Geltung beanspruchte und daneben Art.”
“Das gegen den Beschuldigten eröffnete und geführte Strafverfahren lautete anfänglich mitunter auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 224 StGB) dessen Verfolgung der Bundesgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Das in der Folge verschiedentlich auf weitere Straftatbestände, mitunter die hier vorliegend zur Anklage gebrachten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei und Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnte Strafverfahren, wurde in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Art. 26 Abs. 2 StPO). Eine so begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründete Teil des Verfahrens – wie vorliegend (siehe Prozessgeschichte Lit. F.) – eingestellt wird (sog. perpetuatio fori, Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Beschränkte Begründungspflicht 2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es ein Urteil mündlich begründet und u.a. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausspricht. Eine Begründung hat diesfalls nur zu erfolgen, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Verlangt indes nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift diese alleine ein Rechtsmittel, ist die Begründungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts insofern eingeschränkt, als dieses das Urteil nur in jenem Umfang zu begründen hat, als es sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). 2.2 Da vorliegend einzig die Casino D.”
Bei Einstellungsgründen wie Verjährung kann das Polizeigericht die Sache gemäss Art. 320 analog als abgewiesen/klassiert abschliessen; bei Klassierung wegen Verjährung bleibt der zivilrechtliche Anspruch nach Eintritt der Rechtskraft offen.
“Elle conclut également principalement à l'allocation en sa faveur d'éventuelles peines pécuniaires ou amendes payées par le condamné ainsi que de tous objets et valeurs patrimoniales confisqués, respectivement toute créance compensatrice, à due concurrence. Enfin, elle conclut à ce que B______ soit condamné à lui verser une indemnité de CHF 15'742.- pour ses dépenses obligatoires occasionnées par la procédure devant le Tribunal de police. b. À réception, la cause a été gardée à juger sans échange d'écritures, ni débats. EN DROIT : 1. La Chambre pénale de recours peut décider d'emblée de traiter, sans échange d'écritures ni débats, les recours manifestement irrecevables ou mal fondés (art. 390 al. 2, première phrase, CPP a contrario). Tel est le cas en l'occurrence, au vu des considérations qui suivent. 2. 2.1. Selon l'art. 329 al. 4 CPP, lorsqu'un jugement ne peut définitivement pas être rendu – par exemple en cas d'un empêchement de procéder comme la prescription (Y. JEANNERET/ A. KUHN/ C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 5 ad art. 329) – le Tribunal de police, comme section du tribunal de première instance au sens de l'art. 19 al. 1 CPP (cf. art. 95 s. LOJ), a la compétence de classer la procédure. L'art. 320 CPP (ordonnance de classement) est applicable par analogie. Les mesures de contrainte ordonnées en vigueur sont alors levées (art. 320 al. 2 CPP). Les conclusions civiles ne sont pas traitées. La voie civile est ouverte à la partie plaignante dès l'entrée en force de l'ordonnance (art. 320 al. 3 CPP). Une fois en force, l'ordonnance de classement équivaut à un acquittement (art. 320 al. 4 CPP). 2.2. Les parties peuvent attaquer l'ordonnance de classement dans les dix jours devant l'autorité de recours, conformément à l'art. 393 al. 1 let. b CPP (art. 322 al. 2 CPP; cf. aussi arrêt du Tribunal fédéral 6B_338/2018 du 12 décembre 2018 consid. 2.3. et les références; ACPR/821/2020 du 17 novembre 2020 consid. 2 et les références citées; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), op. cit., n. 29, 36 et 44 ad art. 393). 2.3. En l'espèce, en tant que la décision attaquée ordonne le classement de l'intégralité des faits reprochés au prévenu (art.”
Die Zuständigkeit bemisst sich nach der konkret in Frage kommenden Strafe oder Massnahme im Verfahren (nicht nur nach dem Strafantrag abstrakt).
“Folglich richtet sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.V. Art. 19 Abs. 2 lit.b StPO zunächst nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens letztlich aber danach, welche Strafe und/oder Massnahme für das Einzelgericht konkret in Frage kommt (in Präzisierung von BGE 147 IV 329 E. 2.8, der lediglich festhält, für die Grenze von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO sei massgebend, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe; siehe JOSITSCH/ SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 19 StPO).”
“Folglich richtet sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit.b StPO zunächst nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens letztlich aber danach, welche Strafe und/oder Massnahme für das Einzelgericht konkret in Frage kommt (in Präzisierung von BGE 147 IV 329 E. 2.8, der lediglich festhält, für die Grenze von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO sei massgebend, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe; siehe JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 19 StPO).”
Einzelrichterinnen und Einzelrichter der Strafkammer des Bundes sind sachlich zuständig für Bundesstrafverfahren, auch für komplexe oder vereinigte Verfahren, soweit die anwendbare Freiheitsstrafe die Zwei‑Jahres‑Grenze nicht überschreitet; dies gilt beispielsweise bei Verfahren nach VStrR und bei EFD‑Strafverfügungen bzw. bei fristgerechter gerichtlicher Beurteilungsforderung (zudem können Einzelrichter auch Landesverweis/ausweisung anordnen, sofern keine schweren Massnahmen wie Verwahrung oder stationäre Therapie betroffen sind).
“1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage. 1.1.2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f. FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 82 VStrR). 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kontumazialverfahren – welches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung und ein erneutes Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung.”
“Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Die Überweisung verweist vorliegend auf die Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024. Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Finanzmarktgesetz und das aBEHG, das im anklagerelevanten Zeitraum zu den Finanzmarkterlassen zählte, zum Gegenstand. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung sachlich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Verfahren Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.”
“Das gegen den Beschuldigten eröffnete und geführte Strafverfahren lautete anfänglich mitunter auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 224 StGB) dessen Verfolgung der Bundesgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO). Das in der Folge verschiedentlich auf weitere Straftatbestände, mitunter die hier vorliegend zur Anklage gebrachten Tatbestände des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuchs dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei und Versuchs dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnte Strafverfahren, wurde in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Art. 26 Abs. 2 StPO). Eine so begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründete Teil des Verfahrens – wie vorliegend (siehe Prozessgeschichte Lit. F.) – eingestellt wird (sog. perpetuatio fori, Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Beschränkte Begründungspflicht 2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es ein Urteil mündlich begründet und u.a. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausspricht. Eine Begründung hat diesfalls nur zu erfolgen, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Verlangt indes nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift diese alleine ein Rechtsmittel, ist die Begründungspflicht des erstinstanzlichen Gerichts insofern eingeschränkt, als dieses das Urteil nur in jenem Umfang zu begründen hat, als es sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). 2.2 Da vorliegend einzig die Casino D.”
“Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe die Frage, ob Geldstrafen oder Bussen bei Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO umzurechnen und beim Freiheitsentzug entsprechend anzurechnen seien, noch nicht entschieden. Im BGE 147 IV 329 habe es lediglich festgehalten, die Grenze von zwei Jahren sei streng zu handhaben und dürfe unter keinen Umständen überschritten werden. Massgeblich sei dabei, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe. Dies ergäbe sich ausdrücklich aus der in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthaltenen Regel, wonach widerrufene bedingte Sanktionen bei der Beurteilung, ob die Kompetenz des Einzelgerichts noch gegeben sei, einzubeziehen seien. Das Bundesgericht habe geprüft, ob ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleich zu berücksichtigen sei, wie der Widerruf einer bedingt vollziehbaren Strafe. Zur Frage, ob gleichzeitig ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafen zu "kumulieren" seien, habe es sich nicht geäussert (Urteil S. 9 f. E. 6). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, die Lehre spreche sich ebenfalls dafür aus, dass die Zuständigkeit beim Einzelgericht liege, wenn im Falle von Freiheitsstrafen bei gleichzeitigem Widerruf bedingter Sanktionen oder bedingter Entlassungen zusammengerechnet der Freiheitsentzug nicht mehr als zwei Jahre dauere.”
“Hinzu komme, dass eine Beurteilung durch ein Einzelgericht für die beschuldigte Person in der Regel vorteilhafter sei, weil dieses oft schneller urteilen könne und die Gerichtskosten tiefer ausfallen würden. Ausserdem sei im Urteilszeitpunkt davon auszugehen, dass die ausgefällte Geldstrafe bezahlt werden könne, andernfalls gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB bereits im Urteilszeitpunkt auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsse. Ob die ausgefällte Geldstrafe letztlich einbringlich sei, sei im Urteilszeitpunkt noch offen. Selbst wenn eine Geldstrafe am Ende nicht bezahlt werden könne, würden der beschuldigten Person vor der Umwandlung in eine Freiheitsstrafe noch diverse Möglichkeiten wie beispielsweise die Zahlung in Raten offenstehen. Diese Aspekte sprächen ebenfalls dafür, eine Freiheits- und Geldstrafe nicht zu kumulieren. Daher habe die erste Instanz mit dem Ausfällen einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen ihre einzelrichterliche Kompetenz nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht überschritten (Urteil S. 10 f. E. 6).”
“Zur Frage, ob gleichzeitig ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafen zu "kumulieren" seien, habe es sich nicht geäussert (Urteil S. 9 f. E. 6). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, die Lehre spreche sich ebenfalls dafür aus, dass die Zuständigkeit beim Einzelgericht liege, wenn im Falle von Freiheitsstrafen bei gleichzeitigem Widerruf bedingter Sanktionen oder bedingter Entlassungen zusammengerechnet der Freiheitsentzug nicht mehr als zwei Jahre dauere. Zusätzlich werde in der Lehre für die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung von Freiheits- und Geldstrafen auf die analoge Handhabung bei Art. 352 StPO verwiesen. An der Konferenz der Strafabteilung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 sei die Frage der einzelrichterlichen Kompetenz - nach einem Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft - diskutiert worden. Eine Mehrheit habe sich gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen ausgesprochen. BGE 147 IV 329 sei als wenig hilfreich erachtet worden. Auch eine analoge Handhabung wie bei Art. 352 StPO sei nicht zielführend, da mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO, seiner Entstehungsgeschichte und seinem systematischen Kontext kein Umrechnen und Zusammenzählen einer Geldstrafe mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu erfolgen habe. Anders als Art. 352 StPO enthalte Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO keine Regelung, wie bei Geldstrafen bzw. Bussen vorzugehen sei. Eine analoge Handhabung gemäss Art. 352 StPO entfalle somit, zumal es dem Gesetzgeber - hätte er eine Umrechnung vorsehen wollen - ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dies explizit im Gesetz aufzunehmen. Darauf sei jedoch verzichtet worden, was im Ergebnis gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen spreche. Hinzu komme, dass eine Beurteilung durch ein Einzelgericht für die beschuldigte Person in der Regel vorteilhafter sei, weil dieses oft schneller urteilen könne und die Gerichtskosten tiefer ausfallen würden. Ausserdem sei im Urteilszeitpunkt davon auszugehen, dass die ausgefällte Geldstrafe bezahlt werden könne, andernfalls gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB bereits im Urteilszeitpunkt auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsse.”
“vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann. Das Einzelgericht soll keine Strafe aussprechen können, die abstrakt zwingend immer eine freiheitsentziehende Wirkung hat, wie dies bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren und freiheitsentziehenden Massnahmen der Fall ist. In concreto hängt die Zuständigkeit des Einzelgerichts jedoch nicht von der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ab (siehe KIPFER/LUKÁCS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StPO). Eine solche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO dient sodann nicht nur der Rechtssicherheit sondern letzten Endes auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Kollegialgerichte zu entlasten. Indem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin als erste Instanz als gegeben erachtet, auch wenn diese kumulativ zur Freiheitsstrafe von 23 Monaten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgesprochen hat, verletzt sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.”
“2 StPO grundsätzlich auch auf die Anordnung von Massnahmen - ausser der Verwahrung (Art. 64 StGB) sowie der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 3 StGB) - und damit ebenso auf das Aussprechen einer Landesverweisung, die primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist (BGE 149 IV 342 E. 2.4.2.1; 146 IV 311 E. 3.7; je mit Hinweisen), erstreckt. Auch wenn eine Landesverweisung von der Intensität her vergleichbar mit einer freiheitsentziehenden Sanktion von einem Jahr sein könnte (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 23a zu Art. 130 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 17a zu Art. 130 StPO), steht bei ihr weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmecharakter im Vordergrund (BGE 149 IV 342 E. 2.4.2.1; 146 IV 311 E. 3.7; je mit Hinweisen). Mit der Umsetzung der "Ausschaffungsinitiative" wurden in der StPO lediglich die Art. 130 lit. b, Art. 220 Abs. 2 und Art. 352 Abs. 2 angepasst; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO hingegen nicht (Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und Militärstrafgesetzes vom 20. März 2015 [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] samt Anhang betreffend Änderung anderer Erlasse, AS 2016 2329; Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländer], BBl 2013 5975 6049 f., mit weiteren Ausführungen). Dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der "Ausschaffungsinitiative" darauf verzichtet hat Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO entsprechend zu ergänzen, bedeutet schliesslich, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass auch ein Einzelgericht eine Landesverweisung aussprechen kann.”
Die Staatsanwaltschaft hat die Prärogative, erstinstanzlich die Voruntersuchungsergebnisse nicht zu beurteilen; für die Zuständigkeitsprüfung ist primär der Strafantrag bzw. der Antragumfang der Staatsanwaltschaft massgebend, nicht die tatsächlich im Urteil ausgesprochene Strafe.
“SCHMID / D. JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, op. cit., n. 179). Il principio della garanzia di giustizia, in relazione al principio della legalità processuale, esige che venga assicurato a tutte le persone coinvolte nel caso un procedimento penale condotto in maniera efficace (BSK StPO – C. RIEDO / G. FIOLKA, op. cit., art. 7 CPP n. 7; PK StPO – D. JOSITSCH / N. SCHMID, op. cit., art. 7 CPP n. 3). Visto quanto precede, è manifesto che spettava al pubblico ministero quale autorità di perseguimento penale (art. 12 CPP in relazione con l’art. 67 cpv. 1 LOG), che dirige la procedura preliminare, persegue i reati nell’ambito dell’istruzione e, se del caso, promuove e sostiene l’accusa (art. 16 cpv. 2 CPP), accertare, in prima istanza, i fatti di cui alla denuncia/querela 25/26.01.2024 sporta da __________ a carico di PI 1 (inc. MP __________) e determinarne le conseguenze giuridiche, e non certo alla Pretura penale (quale autorità giudicante di primo grado ex art. 19 CPP). A fronte di ciò, l’opinione del procuratore pubblico secondo cui il decreto di sospensione rischia di cagionare sia al pubblico ministero sia all’accusatore privato, come pure all’imputato, un pregiudizio irreparabile ai sensi della decisione TF 1B_13/2020 del 10.02.2020 consid. 1.4, poiché costretto ad “… istruire un secondo procedimento penale con gli stessi identici fatti di quello oggetto del decreto d’accusa…” (doc. CRP 1, P. 4), non è corretta e condivisibile. Nel decreto impugnato non si poneva nemmeno la questione dell’eventuale implicazione del principio ne bis in idem in relazione all’istruzione del nuovo procedimento penale, avendo la presidente della Pretura penale concluso che non si trattava dello stesso complesso di fatti di cui al decreto di accusa 30.08.2023. Questo principio non può dunque costituire un impedimento a procedere, poiché è stato correttamente deciso di sospendere il procedimento penale di cui all’incarto __________ in attesa degli accertamenti del pubblico ministero sui fatti oggetto della nuova denuncia/querela 25/26.”
“Zunächst ist zu präzisieren, dass bei der Frage, ob die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und damit auch, ob die Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe eingehalten wurde, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht einfach auf die tatsächlich vom Einzelgericht ausgesprochene Strafe abzustellen ist. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zunächst nach dem Antrag, den die Staatsanwaltschaft diesem stellt (vgl. Urteile 6B_771/2017 vom 19. Januar 2018 E. 1.4; 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.4; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 19 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 StPO; MARKO CESAROV, Zur sachlichen Zuständigkeit des Einzelgerichts, forumpoenale 1/2014, S. 41 ff., S. 41). Mit anderen Worten ist bei der Frage der Zuständigkeit des Einzelgerichts vorab, d.h. bei der Prüfung der Zuständigkeit durch die Verfahrensleitung im Rahmen der Eintretensprüfung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO, somit der Antrag der Staatsanwaltschaft massgebend.”
“Zunächst ist zu präzisieren, dass bei der Frage, ob die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und damit auch, ob die Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe eingehalten wurde, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht einfach auf die tatsächlich vom Einzelgericht ausgesprochene Strafe abzustellen ist. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zunächst nach dem Antrag, den die Staatsanwaltschaft diesem stellt (vgl. Urteile 6B_771/2017 vom 19. Januar 2018 E. 1.4; 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.4; FRANZ RIKLIN, StPO, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 19 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 StPO; MARKO CESAROV, Zur sachlichen Zuständigkeit des BGE 150 IV 447 S. 454 Einzelgerichts, forumpoenale 1/2014 S. 41 ff., 41). Mit anderen Worten ist bei der Frage der Zuständigkeit des Einzelgerichts vorab, d.h. bei der Prüfung der Zuständigkeit durch die Verfahrensleitung im Rahmen der Eintretensprüfung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO, somit der Antrag der Staatsanwaltschaft massgebend.”
Die Praxis der Zuweisung an Einzelrichter variiert: Viele Kantone nutzen die durch Art. 19 Abs. 2 StPO eingeräumte Kompetenz nicht voll aus und setzen in der Praxis deutlich tiefere Grenzen (oft aus Qualitäts‑ und Akzeptanzüberlegungen zugunsten kollegialer Verfahren); es besteht deshalb eine differenzierte kantonale Handhabung und Kritik an Qualitätsverlusten bei ausschliesslicher Einzelrichterpraxis.
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO, von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Für die Frage, ob der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eingehalten sei, seien die Sanktionen in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dabei seien allfällige Geldstrafen und Bussen mit der Freiheitsstrafe zu kumulieren. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau habe am 12. Oktober 2021 Anklage beim Einzelgericht erhoben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 1'000.-- beantragt. Indem die erste Instanz eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgefällt habe, habe sie ihre Urteilskompetenz als Einzelgericht (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO) überschritten. Sein Verfahren sei somit vor einem unzuständigen Gericht in einer unzulässigen Gerichtszusammensetzung verhandelt worden. Zudem gehe es in seinem Fall nicht nur um eine insgesamt 24 Monate überschreitende Sanktion, denn es sei auch noch eine Landesverweisung von sechs Jahren angeordnet worden. Deshalb stelle sich die Frage, ob es wirklich dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dem Einzelrichter eine solch grosse Verantwortung zu übertragen.”
“Beides lehnten die Räte ab und stimmten dem Entwurf des Bundesrats zu (BGE 147 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). Von der ihnen nach Art. 19 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnis machen der Bund und die Kantone unterschiedlich Gebrauch. Nur die Kantone Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Zug räumen dem Einzelgericht eine Urteilskompetenz bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ein; ebenso der Bund. Nebst dem Kanton Solothurn beschränkt der Kanton Freiburg die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf 18 Monate. Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Nid- und Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Uri, Waadt sowie Zürich legen die Grenze bei 12 Monaten fest. Der Kanton Schwyz sieht die Zuständigkeit des Einzelgerichts nur bei Übertretungen und Einsprachen gegen Strafbefehle vor, der Kanton Glarus lediglich bei Übertretungen. Kein Einzelgericht kennen Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Thurgau. Demnach schöpft die deutliche Mehrheit der Kantone die ihnen von Art. 19 Abs. 2 StPO gewährte Befugnis nicht aus. Dies zeigt, dass die im Gesetzgebungsverfahren bereits auf zwei Jahre herabgesetzte Urteilskompetenz des Einzelgerichts überwiegend immer noch als zu weit angesehen wird. Auch im Schrifttum wird der von Art. 19 Abs. 2 StPO vorgesehene Kompetenzrahmen für das Einzelgericht als zu weit kritisiert. Er sei rechtsstaatlich bedenklich. Die Zurückdrängung des Kollegialprinzips im Bereich mittelschwerer Kriminalität stelle eine fragwürdige Rationalisierung dar (BGE 147 IV 329 E. 2.5 f. mit Hinweisen; RIEDO/MEILE, ZBJV 1/2023 S. 23).”
“Gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von (a) Übertretungen; (b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB (bzw. nach Artikel 59 Abs. 3 StGB, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt. Nach Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) erhebt die Staatsanwaltschaft in Wirtschaftsstraffällen beim Einzelgericht des Wirtschaftsstrafgerichts Anklage, wenn zusätzlich [zu den zuvor in Abs. 1 genannten Merkmalen] die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 StPO vorliegen. In den übrigen Fällen erhebt die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Anklage, wobei sie in der Anklageschrift den Spruchkörper bezeichnet, nämlich (lit.”
“1 StGB, wonach die Möglichkeit des bedingten Vollzugs bei Freiheitsstrafen ebenfalls bis zu zwei Jahren besteht (BGE 147 IV 329 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1139; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel 2016, N. 11 zu Art. 19 StPO; KIPFER/LUKÁCS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 5 zu Art. 19 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 19 StPO). In der parlamentarischen Beratung wurde der Vorschlag des Bundesrats teilweise immer noch als zu weit angesehen. Im Ständerat beantragte die Minderheit, die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf ein Jahr zu begrenzen; im Nationalrat auf sechs Monate. Beides lehnten die Räte ab und stimmten dem Entwurf des Bundesrats zu (BGE 147 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). Von der ihnen nach Art. 19 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnis machen der Bund und die Kantone unterschiedlich Gebrauch. Nur die Kantone Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Zug räumen dem Einzelgericht eine Urteilskompetenz bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ein; ebenso der Bund. Nebst dem Kanton Solothurn beschränkt der Kanton Freiburg die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf 18 Monate. Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Nid- und Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Uri, Waadt sowie Zürich legen die Grenze bei 12 Monaten fest. Der Kanton Schwyz sieht die Zuständigkeit des Einzelgerichts nur bei Übertretungen und Einsprachen gegen Strafbefehle vor, der Kanton Glarus lediglich bei Übertretungen. Kein Einzelgericht kennen Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Thurgau. Demnach schöpft die deutliche Mehrheit der Kantone die ihnen von Art. 19 Abs. 2 StPO gewährte Befugnis nicht aus. Dies zeigt, dass die im Gesetzgebungsverfahren bereits auf zwei Jahre herabgesetzte Urteilskompetenz des Einzelgerichts überwiegend immer noch als zu weit angesehen wird.”
“Nur die Kantone Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Zug räumen dem Einzelgericht eine Urteilskompetenz bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ein; ebenso der Bund. Nebst dem Kanton Solothurn beschränkt der Kanton Freiburg die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf 18 Monate. Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Nid- und Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Uri, Waadt sowie Zürich legen die Grenze bei 12 Monaten fest. Der Kanton Schwyz sieht die Zuständigkeit des Einzelgerichts nur bei Übertretungen und Einsprachen gegen Strafbefehle vor, der Kanton Glarus lediglich bei Übertretungen. Kein Einzelgericht kennen Appenzell Innerrhoden, Graubünden und Thurgau. Demnach schöpft die deutliche Mehrheit der Kantone die ihnen von Art. 19 Abs. 2 StPO gewährte Befugnis nicht aus. Dies zeigt, dass die im Gesetzgebungsverfahren bereits auf zwei Jahre herabgesetzte Urteilskompetenz des Einzelgerichts überwiegend immer noch als zu weit angesehen wird. Auch im Schrifttum wird der von Art. 19 Abs. 2 StPO vorgesehene Kompetenzrahmen für das Einzelgericht als zu weit kritisiert. Er sei rechtsstaatlich bedenklich. Die Zurückdrängung des Kollegialprinzips im Bereich mittelschwerer Kriminalität stelle eine fragwürdige Rationalisierung dar (BGE 147 IV 329 E. 2.5 f. mit Hinweisen; RIEDO/MEILE, ZBJV 1/2023 S. 23).”
“In seinem BGE 147 IV 329 (bei dem es darum geht, ob dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ebenso Rechnung zu tragen ist wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion, was das Bundesgericht bejaht hat, E. 2) hält es indessen ausdrücklich fest, das Unbehagen gegenüber einer (zu) weiten Urteilskompetenz des Einzelrichters sei nachvollziehbar. Bei der Beurteilung eines Falles durch diesen finde keine Beratung im Richtergremium statt. Eine solche erhöhe aber in der Regel die Qualität des Urteils, weil mehrere Richter auf Gesichtspunkte hinweisen könnten, die ein Einzelner möglicherweise nicht gesehen hätte. In einer Beratung zeige sich zudem, ob die Auffassung eines Richters allfälliger Kritik seiner Kollegen standhalte. Die Beurteilung durch ein Gremium erhöhe überdies die Akzeptanz des Urteils. Fälle ein Kollegialgericht ein Urteil, müsse nicht ein Richter alleine die Verantwortung tragen (a.a.O. E. 2.7). Demzufolge kommt das Bundesgericht in diesem Entscheid zum Schluss, Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO sei restriktiv anzuwenden. Die Grenze von zwei Jahren sei streng zu handhaben. Sie dürfe unter keinen Umständen überschritten werden. Massgeblich sei dabei, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe (a.a.O. E. 2.8).”
Bei Kumulation von Sanktionen ist für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StPO primär die Höhe der Freiheitsstrafe massgeblich; die Gesamtstrafe (inkl. Geldstrafen) ist in der Regel nicht kumulatorisch zur Zwei‑Jahres‑Grenze heranzuziehen, wobei die Frage der Addition von Geldstrafen in der Praxis umstritten ist.
“eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich (Art. 352 Abs. 3 StPO). Dass der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens explizit eine Regelung vorgesehen hat, zeigt auf, dass er sich durchaus allfälliger Folgefragen bei kumulativ angeordneten Geld- und Freiheitsstrafen bewusst war. Angesichts des Wortlauts von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO liegt daher die Vermutung nahe, dass der Verzicht darin eine entsprechende Regelung vorzusehen, so zu verstehen ist, dass für die Frage, ob der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eingehalten ist, die Sanktionen nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, sondern alleine auf die Höhe der Freiheitsstrafe abzustellen ist (vgl. im Sinne einer systematischen Auslegung hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 130 lit. b StPO: Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweis auf das Urteil 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2, wonach der Gesetzgeber die Umrechnung von einer Geld- in eine Freiheitsstrafe nach dem Umrechnungssatz von Art. 36 Abs. 1 StGB ausdrücklich hätte vorsehen können, wenn er Freiheits- und Geldstrafe auch in Bezug auf die notwendige Verteidigung hätte gleichstellen wollen; kritisch dazu: NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.”
“eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich (Art. 352 Abs. 3 StPO). Dass der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens explizit eine Regelung vorgesehen hat, zeigt auf, dass er sich durchaus allfälliger Folgefragen bei kumulativ angeordneten Geld- und Freiheitsstrafen bewusst war. Angesichts des Wortlauts von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO liegt daher die Vermutung nahe, dass der Verzicht darin eine entsprechende Regelung vorzusehen, so zu verstehen ist, dass für die Frage, ob der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eingehalten ist, die Sanktionen nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, sondern alleine auf die Höhe der Freiheitsstrafe abzustellen ist (vgl. im Sinne einer systematischen Auslegung hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 130 lit. b StPO: Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweis auf das Urteil 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2, wonach der Gesetzgeber die Umrechnung von einer Geld- in eine Freiheitsstrafe nach dem Umrechnungssatz von Art. 36 Abs. 1 StGB ausdrücklich hätte vorsehen können, wenn er Freiheits- und Geldstrafe auch in Bezug auf die notwendige Verteidigung hätte gleichstellen wollen; kritisch dazu: NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 130 StPO).”
“Vorliegend reichte die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2021 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, Anklage gegen den Beschwerdeführer ein. Sie nannte dabei die Anträge zu den Sanktionen (noch) nicht (erstinstanzliches Urteil S. 6 Prozessgeschichte). Im Rahmen ihrer Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 1'000.--. Die Einzelrichterin des Regionalgerichts verurteilte den Beschwerdeführer schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.--. Zudem sprach sie eine Landesverweisung aus. Wenn hinsichtlich der Urteilskompetenz des Einzelgerichts (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO) bei der Obergrenze von zwei Jahren die hier zugleich mit der Freiheitsstrafe von 23 Monaten ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen mit einzubeziehen ist, fällt die Beurteilung des vorliegenden Straffalls nicht mehr in die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Regionalgerichts. Demgegenüber hat die zusätzlich zur Freiheitsstrafe beantragte und ausgesprochene Busse hier keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts; die Grenze von zwei Jahren wird auch mit der Busse nicht überschritten.”
“vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann. Das Einzelgericht soll keine Strafe aussprechen können, die abstrakt zwingend immer eine freiheitsentziehende Wirkung hat, wie dies bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren und freiheitsentziehenden Massnahmen der Fall ist. In concreto hängt die Zuständigkeit des Einzelgerichts jedoch nicht von der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ab (siehe KIPFER/LUKÁCS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StPO). Eine solche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO dient sodann nicht nur der Rechtssicherheit sondern letzten Endes auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Kollegialgerichte zu entlasten. Indem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin als erste Instanz als gegeben erachtet, auch wenn diese kumulativ zur Freiheitsstrafe von 23 Monaten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgesprochen hat, verletzt sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.”
“Die vereinzelten Meinungen in der Lehre zur Frage, ob bzw. inwiefern bei der Obergrenze von zwei Jahren bei der einzelrichterlichen Zuständigkeit die Sanktionen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, d.h. eine allfällige zusätzlich zur Freiheitsstrafe beantragte bzw. ausgesprochene Geldstrafe und/oder Busse miteinzubeziehen ist bzw. sind, erweisen sich als sehr heterogen. So wird zum einen die Ansicht vertreten, mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und den systematischen Kontext sei darauf zu schliessen, dass andersartige Strafen mit der Freiheitsstrafe nicht zu kumulieren seien. Art. 19 Abs. 2 StPO verlange also - anders als Art. 352 Abs. 3 StPO - keine Gesamtbetrachtung der Sanktionen. Im Falle einer Kumulation sei aber auch eine Busse zu berücksichtigen (vgl. MARKO CESAROV, a.a.O., S. 41 ff.). JOSITSCH/ SCHMID hingegen befürworten zum anderen in einer analogen Anwendung von Art. 352 StPO eine Kumulation verschiedener Sanktionen, wobei eine zusätzlich verhängte Busse nicht zu berücksichtigen sei (a.a.O., N. 11 zu Art. 19 StPO). ANDREAS J. KELLER seinerseits erachtet es als fraglich, ob die Verbindung der Maximalstrafe mit einer zusätzlichen Busse noch in der Einzelrichterkompetenz liege. Eine einzelrichterliche Maximalstrafe mit zusätzlicher Busse sei ein Mehr an Strafe als die Maximalstrafe alleine. Für ein Überschreiten der Maximalgrenze durch zusätzliche Busse fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie sie Art. 352 Abs. 2 StPO für den Strafbefehl vorsehe (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3.”
Die Kantone (und der Bund) handhaben die Ermächtigung nach Art. 19 Abs. 2 sehr unterschiedlich; die von den Kantonen festgesetzten Höchstgrenzen für die Urteilskompetenz des Einzelrichters liegen in der Praxis vielfach zwischen 6 und 24 Monaten (häufig 12 Monate, vereinzelt 24 Monate); nur wenige Kantone (u.a. BE, GE, TI) und der Bund gewähren Einzelgerichten Urteilskompetenz bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
“Der Vorentwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 sah die Urteilskompetenz des Einzelgerichts bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor (Art. 24 Abs. 1 lit. b). Dies wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu weit kritisiert. Dem trug der Bundesrat Rechnung. Er schlug vor, die Grenze bei zwei Jahren festzusetzen; dies in Anlehnung an Art. 42 Abs. 1 StGB, wonach die Möglichkeit des bedingten Vollzugs bei Freiheitsstrafen ebenfalls bis zu zwei Jahren besteht (BGE 147 IV 329 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1139; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel 2016, N. 11 zu Art. 19 StPO; KIPFER/LUKÁCS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 5 zu Art. 19 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 19 StPO). In der parlamentarischen Beratung wurde der Vorschlag des Bundesrats teilweise immer noch als zu weit angesehen. Im Ständerat beantragte die Minderheit, die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf ein Jahr zu begrenzen; im Nationalrat auf sechs Monate. Beides lehnten die Räte ab und stimmten dem Entwurf des Bundesrats zu (BGE 147 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). Von der ihnen nach Art. 19 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnis machen der Bund und die Kantone unterschiedlich Gebrauch. Nur die Kantone Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Zug räumen dem Einzelgericht eine Urteilskompetenz bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ein; ebenso der Bund. Nebst dem Kanton Solothurn beschränkt der Kanton Freiburg die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf 18 Monate.”
“Der Vorentwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 sah die Urteilskompetenz des Einzelgerichts bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor (Art. 24 Abs. 1 lit. b). Dies wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu weit kritisiert. Dem trug der Bundesrat Rechnung. Er schlug vor, die Grenze bei zwei Jahren festzusetzen; dies in Anlehnung an Art. 42 Abs. 1 StGB, wonach die Möglichkeit des bedingten Vollzugs bei Freiheitsstrafen ebenfalls bis zu zwei Jahren besteht (BGE 147 IV 329 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1139; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel 2016, N. 11 zu Art. 19 StPO; KIPFER/LUKÁCS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N. 5 zu Art. 19 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 19 StPO). In der parlamentarischen Beratung wurde der Vorschlag des Bundesrats teilweise immer noch als zu weit angesehen. Im Ständerat beantragte die Minderheit, die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf ein Jahr zu begrenzen; im Nationalrat auf sechs Monate. Beides lehnten die Räte ab und stimmten dem Entwurf des Bundesrats zu (BGE 147 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). Von der ihnen nach Art. 19 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnis machen der Bund und die Kantone unterschiedlich Gebrauch. Nur die Kantone Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Zug räumen dem Einzelgericht eine Urteilskompetenz bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ein; ebenso der Bund. Nebst dem Kanton Solothurn beschränkt der Kanton Freiburg die Urteilskompetenz des Einzelgerichts auf 18 Monate. Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern, Nid- und Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Uri, Waadt sowie Zürich legen die Grenze bei 12 Monaten fest.”
Bei der Zuständigkeitsprüfung ist in erster Linie das von der Staatsanwaltschaft gestellte Strafantragsbegehren massgebend für die Beurteilung, ob das Einzelgericht zuständig ist; massgeblich ist die konkret in Frage kommende Strafe oder Massnahme im weiteren Verfahrensgang.
“Zunächst ist zu präzisieren, dass bei der Frage, ob die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und damit auch, ob die Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe eingehalten wurde, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht einfach auf die tatsächlich vom Einzelgericht ausgesprochene Strafe abzustellen ist. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zunächst nach dem Antrag, den die Staatsanwaltschaft diesem stellt (vgl. Urteile 6B_771/2017 vom 19. Januar 2018 E. 1.4; 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.4; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 19 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 StPO; MARKO CESAROV, Zur sachlichen Zuständigkeit des Einzelgerichts, forumpoenale 1/2014, S. 41 ff., S. 41). Mit anderen Worten ist bei der Frage der Zuständigkeit des Einzelgerichts vorab, d.h. bei der Prüfung der Zuständigkeit durch die Verfahrensleitung im Rahmen der Eintretensprüfung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO, somit der Antrag der Staatsanwaltschaft massgebend.”
“Folglich richtet sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.V. Art. 19 Abs. 2 lit.b StPO zunächst nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens letztlich aber danach, welche Strafe und/oder Massnahme für das Einzelgericht konkret in Frage kommt (in Präzisierung von BGE 147 IV 329 E. 2.8, der lediglich festhält, für die Grenze von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO sei massgebend, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe; siehe JOSITSCH/ SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 19 StPO).”
“Zunächst ist zu präzisieren, dass bei der Frage, ob die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und damit auch, ob die Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe eingehalten wurde, gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht einfach auf die tatsächlich vom Einzelgericht ausgesprochene Strafe abzustellen ist. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zunächst nach dem Antrag, den die Staatsanwaltschaft diesem stellt (vgl. Urteile 6B_771/2017 vom 19. Januar 2018 E. 1.4; 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.4; FRANZ RIKLIN, StPO, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 19 StPO; HENZELIN/MAEDER MORVANT, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 StPO; MARKO CESAROV, Zur sachlichen Zuständigkeit des BGE 150 IV 447 S. 454 Einzelgerichts, forumpoenale 1/2014 S. 41 ff., 41). Mit anderen Worten ist bei der Frage der Zuständigkeit des Einzelgerichts vorab, d.h. bei der Prüfung der Zuständigkeit durch die Verfahrensleitung im Rahmen der Eintretensprüfung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO, somit der Antrag der Staatsanwaltschaft massgebend.”
“Folglich richtet sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit.b StPO zunächst nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens letztlich aber danach, welche Strafe und/oder Massnahme für das Einzelgericht konkret in Frage kommt (in Präzisierung von BGE 147 IV 329 E. 2.8, der lediglich festhält, für die Grenze von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO sei massgebend, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe; siehe JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 19 StPO).”
Einzelgerichte dürfen nicht Strafen verhängen, die abstrakt zwingend zu einem unbedingten Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren führen; Fälle mit bedingt möglichen Freiheitsstrafen unter zwei Jahren dürfen Einzelrichter auch zusammen mit zusätzlichen Geldstrafen entscheiden.
“vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann. Das Einzelgericht soll keine Strafe aussprechen können, die abstrakt zwingend immer eine freiheitsentziehende Wirkung hat, wie dies bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren und freiheitsentziehenden Massnahmen der Fall ist. In concreto hängt die Zuständigkeit des Einzelgerichts jedoch nicht von der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ab (siehe KIPFER/LUKÁCS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StPO). Eine solche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO dient sodann nicht nur der Rechtssicherheit sondern letzten Endes auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Kollegialgerichte zu entlasten. Indem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin als erste Instanz als gegeben erachtet, auch wenn diese kumulativ zur Freiheitsstrafe von 23 Monaten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgesprochen hat, verletzt sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.”
“vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann. Das Einzelgericht soll keine Strafe aussprechen können, die abstrakt zwingend immer eine freiheitsentziehende Wirkung hat, wie dies bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren und freiheitsentziehenden Massnahmen der Fall ist. In concreto hängt die Zuständigkeit des Einzelgerichts jedoch nicht von der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ab (siehe KIPFER/LUKÁCS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StPO). Eine solche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO dient sodann nicht nur der Rechtssicherheit, sondern letzten Endes auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Kollegialgerichte zu entlasten. Indem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin als erste Instanz als gegeben erachtet, auch wenn diese kumulativ zur Freiheitsstrafe von 23 Monaten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgesprochen hat, verletzt sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.”
Die Zuständigkeit des Einzelrichters nach Art. 19 Abs. 2 StPO bemisst sich an der konkret beantragten oder ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Grenze: zwei Jahre); Geldstrafen bleiben grundsätzlich ausser Betracht für die Zwei‑Jahres‑Grenze, wobei bei Widerruf bedingter Sanktionen diese einzubeziehen sind.
“Folglich richtet sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.V. Art. 19 Abs. 2 lit.b StPO zunächst nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Im weiteren Verlauf des Verfahrens letztlich aber danach, welche Strafe und/oder Massnahme für das Einzelgericht konkret in Frage kommt (in Präzisierung von BGE 147 IV 329 E. 2.8, der lediglich festhält, für die Grenze von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO sei massgebend, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe; siehe JOSITSCH/ SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 19 StPO).”
“eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich (Art. 352 Abs. 3 StPO). Dass der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens explizit eine Regelung vorgesehen hat, zeigt auf, dass er sich durchaus allfälliger Folgefragen bei kumulativ angeordneten Geld- und Freiheitsstrafen bewusst war. Angesichts des Wortlauts von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO liegt daher die Vermutung nahe, dass der Verzicht darin eine entsprechende Regelung vorzusehen, so zu verstehen ist, dass für die Frage, ob der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eingehalten ist, die Sanktionen nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, sondern alleine auf die Höhe der Freiheitsstrafe abzustellen ist (vgl. im Sinne einer systematischen Auslegung hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 130 lit. b StPO: Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweis auf das Urteil 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2, wonach der Gesetzgeber die Umrechnung von einer Geld- in eine Freiheitsstrafe nach dem Umrechnungssatz von Art. 36 Abs. 1 StGB ausdrücklich hätte vorsehen können, wenn er Freiheits- und Geldstrafe auch in Bezug auf die notwendige Verteidigung hätte gleichstellen wollen; kritisch dazu: NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.”
“genannt worden: rechtsstaatliche Bedenken, zu viel Macht und Verantwortung für die oft jungen Einzelrichter sowie -richterinnen, Anwendbarkeit des einfachen Beweisverfahrens gemäss Art. 374 ff. VE-StPO, Erledigung der grossen Mehrheit aller Straffälle durch das Einzelgericht und damit bedeutende Kompetenzverschiebung vom Kollegial- zum Einzelgericht (vgl. Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, Bundesamt für Justiz 2003, S. 25 f.). Bemerkenswert ist im Weiteren, dass Art. 24 des Vorentwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 noch lautete: "Das Einzelgericht beurteilt als erste Instanz: [...] b. Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen zusammengerechnet einen Freiheitsentzug von nicht mehr als drei Jahren oder eine nicht freiheitsentziehende Massnahme beantragt. In dem schliesslich in Kraft getretenen Art. 19 Abs. 2 StPO werden die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit in der Folge nicht mehr genannt. Eine mögliche Erklärung für dieses Wegfallen besteht darin, dass der bedingte Vollzug bei der Geldstrafe und der gemeinnützigen Arbeit unabhängig von deren Höhe möglich war (aArt. 42 Abs. 1 StGB), während die Freiheitsstrafe ab zwei Jahren zumindest teilweise zu vollziehen ist (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Da die in Art. 24 Abs. 2 VE-StPO ursprünglich vorgesehene Grenze zur Einzelgerichtskompetenz von drei Jahren schliesslich auf zwei Jahre Freiheitsstrafe gesenkt wurde, erschien die Nennung der Geldstrafe und der gemeinnützigen Arbeit im Gesetzestext möglicherweise als unnötig. Ob dies jedoch wirklich der Grund für die Änderung des Textes in diesem Punkt war, geht aus den Materialien nicht hervor (vgl. MARKO CESAROV, a.a.O., S. 42 f.).”
“eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich (Art. 352 Abs. 3 StPO). Dass der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens explizit eine Regelung vorgesehen hat, zeigt auf, dass er sich durchaus allfälliger Folgefragen bei kumulativ angeordneten Geld- und Freiheitsstrafen bewusst war. Angesichts des Wortlauts von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO liegt daher die Vermutung nahe, dass der Verzicht darin eine entsprechende Regelung vorzusehen, so zu verstehen ist, dass für die Frage, ob der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eingehalten ist, die Sanktionen nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, sondern alleine auf die Höhe der Freiheitsstrafe abzustellen ist (vgl. im Sinne einer systematischen Auslegung hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 130 lit. b StPO: Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweis auf das Urteil 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2, wonach der Gesetzgeber die Umrechnung von einer Geld- in eine Freiheitsstrafe nach dem Umrechnungssatz von Art. 36 Abs. 1 StGB ausdrücklich hätte vorsehen können, wenn er Freiheits- und Geldstrafe auch in Bezug auf die notwendige Verteidigung hätte gleichstellen wollen; kritisch dazu: NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 130 StPO).”
“In Bezug auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Urteil S. 10 f. E. 6; Vernehmlassung, act. 13 S. 2 f. Ziff. 6 f.), dass dieser darauf schliessen lässt, dass bei der Höhe der Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe einzig auf deren Dauer abzustellen ist, ohne dabei eine allenfalls von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beantragte oder vom Einzelgericht kumulativ ausgefällte Geldstrafe einzubeziehen. Denn Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthält - im Gegensatz zu Art. 352 Abs. 3 StPO - keine ausdrückliche Regelung, wie bei kumulativ beantragter oder angeordneter Freiheits- und Geldstrafe vorzugehen ist. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: (lit.”
“vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann. Das Einzelgericht soll keine Strafe aussprechen können, die abstrakt zwingend immer eine freiheitsentziehende Wirkung hat, wie dies bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren und freiheitsentziehenden Massnahmen der Fall ist. In concreto hängt die Zuständigkeit des Einzelgerichts jedoch nicht von der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ab (siehe KIPFER/LUKÁCS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StPO). Eine solche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO dient sodann nicht nur der Rechtssicherheit sondern letzten Endes auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Kollegialgerichte zu entlasten. Indem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin als erste Instanz als gegeben erachtet, auch wenn diese kumulativ zur Freiheitsstrafe von 23 Monaten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgesprochen hat, verletzt sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.”
“Zusammengefasst legen die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (d.h. die fehlende explizite Regelung, wie sie in Art. 352 Abs. 2 StPO besteht) sowie letztlich auch der systematische Kontext nahe, dass bei der Einhaltung der Maximalgrenze von zwei Jahren nicht auf die Gesamtheit der Sanktionen abzustellen ist. Die Einhaltung dieser Obergrenze richtet sich, ungeachtet einer zugleich beantragten bzw. ausgefällten Geldstrafe, somit alleine nach der Dauer der von der Staatsanwaltschaft beantragten bzw. vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann.”
“Zusammengefasst legen die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (d.h. die fehlende explizite Regelung, wie sie in Art. 352 Abs. 2 StPO besteht) sowie letztlich auch der systematische Kontext nahe, dass bei der Einhaltung der Maximalgrenze von zwei Jahren nicht auf die Gesamtheit der Sanktionen abzustellen ist. Die Einhaltung dieser Obergrenze richtet sich, ungeachtet einer zugleich beantragten bzw. ausgefällten Geldstrafe, somit alleine nach der Dauer der von der Staatsanwaltschaft beantragten bzw. vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann. Das Einzelgericht soll keine Strafe aussprechen können, die abstrakt zwingend immer eine freiheitsentziehende Wirkung hat, wie dies bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren und freiheitsentziehenden Massnahmen der Fall ist. In concreto hängt die Zuständigkeit des Einzelgerichts jedoch nicht von der Möglichkeit des bedingten Vollzugs ab (siehe KIPFER/LUKÁCS, a.a.O., N. 5 zu Art. 19 StPO). Eine solche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO dient sodann nicht nur der Rechtssicherheit sondern letzten Endes auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, die Kollegialgerichte zu entlasten. Indem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin als erste Instanz als gegeben erachtet, auch wenn diese kumulativ zur Freiheitsstrafe von 23 Monaten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgesprochen hat, verletzt sie kein Bundesrecht.”
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