Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:
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Das Verfahrensprotokoll gilt grundsätzlich als verwertbar und kann vollständig bleiben, auch wenn technische Aufzeichnungen (z.B. Tonaufzeichnung) fehlerhaft sind oder eine Unterschrift fehlt; eine Berichtigung des Protokolls hätte innert der gebotenen Frist (rund fünf Tage) geltend gemacht werden müssen.
“Der Privatkläger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft machen mit ihren Vernehmlassungen vom 12. Februar 2024 und vom 6. Mai 2024 geltend, der Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung müsse aus formellen Gründen gar nicht behandelt werden. So könne gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] bei einer technischen Aufzeichnung einer Verhandlung auf das Vor-/Durchlesen und die Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen verzichtet werden. Dass sich die technische Tonaufzeichnung als fehlerhaft erwiesen habe, sei vorliegend indes deshalb irrelevant, weil das Gericht von der Kann-Vorschrift von Art. 78 Abs. 5bis StPO nicht Gebrauch gemacht und bereits ein Protokoll erstellt habe. Dieses sei vollständig (Art. 77 StPO) und damit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gültig. Dass dieser das Protokoll vor der Ausfertigung nicht unterzeichnet habe, sei darüber hinaus ohnehin unbeachtlich. Der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger dürften anfangs September 2023 Kenntnis vom Protokoll erlangt haben. Ein Protokollberichtigungsgesuch im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO sei indes nicht gestellt worden, obwohl ein solches praxisgemäss innert rund fünf Tagen einzureichen sei, was der Berufungskläger offensichtlich versäumt habe. Schliesslich sei der Sachverhalt (der Tweet des Berufungsklägers) bereits im Vorfahren unbestritten gewesen und es sei sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz bei Lichte betrachtet einzig um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gegangen. Gültigkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO könne der fehlenden Tonaufzeichnung insofern auch aus materiellen Gründen nicht zukommen.”
Angaben des Protokolls (einschliesslich in die Urteilsbegründung integrierter Protokollangaben) erfüllen die Anforderungen von Art. 77 StPO und dienen der Überprüfbarkeit, namentlich Angaben zum Beginn der Verhandlung, der Verfahrensrichtigkeit und als Grundlage für Rechtsmittelprüfungen.
“vor Bundesgericht unangefochten ist, dass beide von der Verteidigerin des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge gutgeheissen wurden. Aus dem in das Urteil integrierten Protokoll zur Berufungsverhandlung geht auch hervor, dass sowohl die Staatsanwältin als auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers Anträge gestellt und diese begründet haben. Die schriftlichen Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft sind in den kantonalen Akten enthalten (pag. 307 ff.); diejenigen der Verteidigerin des Beschwerdeführers in Form einer CD mit einer Audiodatei ebenfalls (pag. 325 f.). Inwieweit die Vorinstanz die Aktenführungs- und Protokollierungspflichten i.S.v. Art. 76 f. StPO verletzt haben soll, indem sie die Protokollierung der Berufungsverhandlung in ihre schriftliche Urteilsbegründung integriert hat, wird vom Beschwerdeführer weder substanziiert geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ist dies ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung ist gerade nicht irrelevant, dass die Angaben i.S.v. Art. 77 StPO im Urteil enthalten sind. Als überspitzt erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, die Zeit des Verhandlungsbeginns sei nicht festgehalten, zumal der Beschwerdeführer mit separater Post für eine bestimmte Zeit vorgeladen wurde und sich aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt, dass der Vorsitzende die Parteiverhandlung um”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Protokollierungspflicht i.S.v. Art. 76 Abs. 1 StPO und damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29. November 2022 fehle in den kantonalen Akten. Erst im begründeten Urteil fänden sich teilweise die Angaben zur Berufungsverhandlung, die im Protokoll festzuhalten seien. Zudem fehle die Protokollierung des Plädoyers der Verteidigung. Indessen sei nur die CD mit der Audioaufzeichnung in den Akten enthalten; diese könne jedoch das schriftliche Protokoll nicht ersetzen. Damit sei die Vorinstanz ihrer Protokollierungspflicht nicht nachgekommen. Irrelevant sei dabei, dass die meisten Angaben nach Art. 77 StPO im Urteil enthalten seien. Das begründete Urteil sei erst über einen Monat nach der Verhandlung ergangen und es fehle unter anderem die Auskunft über die Zeit des Beginns der Verhandlung. Die Sachverhaltsfeststellungen und Angaben im Urteil liessen sich nicht mehr überprüfen. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, soweit aus den Vorakten ersichtlich, könne das Verhandlungsprotokoll nicht nachträglich beigebracht beziehungsweise ergänzt werden und der Mangel könne nicht mehr geheilt werden. Das Verhandlungsprotokoll sei zudem für die vorliegende Beschwerde relevant gewesen, was die Heilung des Mangels ausschliesse. Das angefochtene Urteil sei deshalb aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine ordnungsgemässe Verhandlung durchführe und neu entscheide.”
“Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden (Abs. 4). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b). Gemäss Art. 78 StPO werden in den Einvernahmeprotokollen die Aussagen der Parteien, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert (Abs. 1). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteile 6B_404/2022 vom 2. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 3.2; je mit Hinweis). Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen (aArt. 78 Abs. 5bis StPO, aufgehoben per 31.”
Protokolle können als Nachweis dienen, dass dem Beschuldigten bestimmte nachträglich zugestellte Verfügungen oder Aktenzugriffe bekannt waren; bei Einvernahmen sind derartige nachträglich zugestellte Entscheide und Aktenzugriffe im Verfahrensprotokoll zu vermerken.
“Va inoltre tenuto presente che, come esposto nel consid. b., qualche mese dopo – segnatamente il 07.02.2023 e il 21.03.2023 – il presidente della Pretura penale ha intimato due decreti all’imputato, dai quali emerge in maniera incontrovertibile questa circostanza [cfr. AI 3, p. 1 e AI 4, p. 2 dell’inc. DA __________: “preso atto che il Procuratore pubblico Moreno Capella ha nel frattempo aperto nei confronti dell’accusato un nuovo procedimento penale per i reati di infrazione alle norme della circolazione (art. 90 cpv. 1 LCStr) e guida in stato di inattitudine (veicolo a motore, altri motivi) (art. 91 cpv. 2 b LCStr)”]. Giova al riguardo rilevare che sia il decreto del 07.02.2023 – peraltro menzionato soltanto “a titolo meramente abbondanziale” nella motivazione del giudice della Pretura penale (cfr. decreto 14.07.2023, p. 3 § 5) –, ma anche quello del 21.03.2023, sono stati acquisiti agli atti dell’incarto DA __________ quali AI 3 / AI 4 e sono stati indicati nel verbale del procedimento giusta l’art. 77 CPP. Non va del resto dimenticato che, unitamente all’opposizione al decreto di accusa del 22/23.05.2023, l’avv. __________ ha chiesto al magistrato inquirente l’accesso agli atti (cfr. AI 7, p. 2, inc. DA __________). Ne discende che l’argomentazione del reclamante secondo cui il decreto impugnato deve essere annullato/riformato per una manifesta violazione del diritto di essere sentito in merito alla notifica del decreto 07.02.2023 della Pretura penale e menzionato (a titolo abbondanziale) nel decreto impugnato, è priva di fondamento. In queste circostanze RE 1 era perfettamente consapevole dell’esistenza del suddetto procedimento penale: egli doveva dunque attendersi la possibile notificazione dei relativi atti, non solo dopo il suo interrogatorio del 13.11.2022 [tra cui un’eventuale emanazione di un decreto di abbandono come da lui stesso ammesso nel reclamo (p. 7 punti 26./27., p. 8 punto 32.)], ma anche dopo il decreto di sospensione del 21.”
Werden Protokollnotizen oder -anhänge als Anlagen eingereicht (z.B. Notiz der Greffière, Protokollanhang im PV), können diese deren authentischen Charakter und Beweiswirkung stützen und sich auf Strafvorwürfe auswirken.
“En outre, il fait valoir que, contrairement à ce que retient le Procureur général, la note des greffières versée au dossier concernant l’audience du 13 avril 2023 est un acte authentique, dès lors que l’avocate de T.________ et S.________ l’a reçue en annexe au procès-verbal et que c’est par ailleurs sur la base de ces deux pièces qu’il est prévenu de diffamation pour avoir dit que S.________ et T.________ souffraient de la pathologie de la perversion narcissique. 5.2 5.2.1 Aux termes de l’art. 317 ch. 1 CP, sont coupables de faux dans les titres commis dans l'exercice de fonctions publiques et punis d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire, les fonctionnaires et les officiers publics qui ont intentionnellement créé un titre faux, falsifié un titre, ou abusé de la signature ou de la marque à la main réelles d’autrui pour fabriquer un titre supposé, et les fonctionnaires et les officiers publics qui ont intentionnellement constaté faussement dans un titre un fait ayant une portée juridique, notamment en certifiant faussement l’authenticité d’une signature ou d’une marque à la main ou l’exactitude d’une copie. Selon l’art. 77 CPP, les procès-verbaux de procédure relatent tous les actes essentiels de procédure et indiquent notamment : (let. a) la nature de l’acte de procédure, le lieu, la date et l’heure, (let. b) le nom des membres des autorités concourant aux actes de procédure, des parties, de leurs conseils juridiques et des autres personnes présentes, (let. c) les conclusions des parties, (let. d) le fait que les personnes entendues ont été informées de leurs droits et de leurs devoirs, (let. e) les dépositions des personnes entendues, (let. f) le déroulement de la procédure, les ordonnances rendues par les autorités pénales et l’observation des prescriptions de forme prévues à cet effet, (let. g) les pièces et autres moyens de preuves déposés par les participants à la procédure ou recueillis d’une autre manière au cours de la procédure pénale, (let. h) les décisions et leur motivation, pour autant qu’un exemplaire de celles-ci ne soit pas versé séparément au dossier. En vertu de l’art. 78 CPP, les dépositions des parties, des témoins, des personnes appelées à donner des renseignements et des experts sont consignées au procès-verbal séance tenante (al.”
Protokolle müssen insbesondere die Anwesenheit der dolmetschenden Person namentlich ausweisen; dies gilt ausdrücklich für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
“Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Per- son, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Per- son bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig proto- kolliert werden (Abs. 3). Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbei- stände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit.”
Rügen wegen fehlender oder mangelhafter Protokollierung sind substantiiert darzulegen; es muss konkret aufgezeigt werden, wie der Mangel die Sachverhaltsfeststellung beeinflusst. Ohne solche Ausführungen bleibt die Rüge unbeachtet.
“Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften (Art. 76 und Art. 77 StPO) behauptet. Jedenfalls legt er nicht substanziiert dar, inwiefern sich die angeblich fehlende Protokollierung der Parteivorträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft sowie die angeblich nicht vollständige Protokollierung des Parteivortrags seines Verteidigers auf die Sachverhaltsfeststellung auswirken. Sein blosser Hinweis, die Parteivorträge wären für die Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Urteils und somit für die Beschwerde relevant gewesen, genügt hierfür nicht. Auf diese Rüge wird mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten.”
Protokollvermerke über Belehrungen und ähnliche formelle Hinweise gelten als beweiserleichternd; ihre Richtigkeit wird bis zum Gegenbeweis vermutet.
“Rechtliche Grundlagen Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StPO). Einvernahmen ohne Belehrung sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Den Nachweis für die stattgefundene Belehrung haben die Strafverfolgungsbehörden zu erbringen, wobei in Bezug auf den Protokolleintrag bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit vermutet wird (Näpfli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 8 zu Art. 77 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 158 StPO).”
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