Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:1
1.2 die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder
2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117;BBl 2013 2683). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117;BBl 2013 2683). ↩
1 commentary
Überwachung Dritter nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass die Beschuldigte deren Post- oder Fernmeldedienste nutzt, weiterleitet oder deren Adresse/Dienst für den Beschuldigten verwendet wird.
“Gemäss Art. 269 ff. StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, es sei eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat begangen worden, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO Bst. a-c). Zudem braucht es eine Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 StPO). Nach Art. 270 StPO darf der Post- und Fernmeldeverkehr von der beschuldigten Person und von Drittpersonen überwacht werden, bei Letzteren eingeschränkt unter den Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.”
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