1 commentary
Bei Adhäsionsklagen trägt die Partei die Substanziierungs- und Beweisangabe-Last; pauschales Bestreiten genügt nicht.
“Generell gilt es darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Zivilforderungen der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO) im Bereich der adhäsionsweisen Beurteilung von Zivilforderungen nicht zur Anwendung gelangt (BGE 127 IV 215 E. 2d); massgebend ist die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime. Es bleibt deshalb der Klägerschaft überlassen, ihre Zivilansprüche ausreichend zu substan- - 42 - tiieren und zu belegen. Sie hat dem Gericht die Tatsachen, auf die sich ihr Begeh- ren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 313 Abs. 1 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 190). Dies gilt mutatis mutandis auch für die ins Recht gefasste beschuldigte Partei im Adhäsionsprozess. Sie hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Damit ist grund- sätzlich ein substantiiertes Bestreiten verlangt. Die generelle Bestreitung detaillier- ter Behauptungen genügt der Substantiierungslast nicht. Die in der Praxis zuweilen gebrauchte Wendung, wonach alles als bestritten gelte, was nicht ausdrücklich anerkannt sei, erweist sich unter dem Blickwinkel der Substantiierung als wirkungs- los. Das Gleiche gilt für den Einwand der mangelnden Substantiiertheit der Klage. Dies gilt erst recht, wenn sich der Beschuldigte – wie vorliegend – zur Forderung inhaltlich überhaupt nicht äussert.”
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