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Grundsatz: Das Ausstandsgericht entscheidet grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren; die vom Ausstandsgesuch betroffene Person muss Stellung nehmen und die Replik der Gesuchstellenden bildet regelmässig die einzigen Beweismittel; dies dient der beschleunigten Erledigung von Ausstandsgesuchen.
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance dès lors que l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP), et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1). Saisi d'une demande de récusation, le Ministère public doit s'assurer que les droits du requérant sont respectés au cours de cette procédure, y compris le droit de se déterminer sur les observations éventuellement déposées par la personne visée, conformément à la garantie générale du droit d'être entendu ancrée à l'art. 29 al. 2 Cst. (arrêt 1B_649/2020 du 10 février 2021 consid. 2.1).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Dies stelle "einen Verfahrensfehler" dar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Bestimmung des Bundesrechts die Vorinstanz insoweit verletzt haben soll. Die Beschwerde dürfte daher im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen. Dies kann jedoch offen bleiben. Das Vorbringen ist jedenfalls unbehelflich. Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person dazu Stellung. Der Gesuchsteller hat ein Recht auf Replik (Urteil 1B_233/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2). Dieser Schriftenwechsel, den die Vorinstanz durchgeführt hat, dient der Erstellung des Sachverhalts (BGE 138 IV 222 E. 2.1). Nach Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft ohne weiteres Beweisverfahren. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 59 StPO). Wenn die Vorinstanz von einem weiteren Beweisverfahren abgesehen hat, verletzt das daher kein Bundesrecht. Ein derartiges Verfahren ist nicht notwendig, weil der Gesuchsteller gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die den Ausstand begründenden Tatsachen nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat. Letzteres gelingt dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.”
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (lit. b), das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (lit.”
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).”
“Dennoch wurde der Gesuchsgegner gebeten, mindestens solange mit einer etwaigen Anklage zuzuwarten, bis die Beschwerdeinstanz über das vorliegende Ausstandsgesuch entschieden hat. I. Der Gesuchsgegner verzichtete mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 auf eine duplizierende Stellungnahme zur replizierenden Stellungnahme des Gesuchstellers vom 29. November 2021. J. In seiner replizierenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. November 2021 hielt der Gesuchsteller seinerseits weiterhin an seinem Standpunkt fest. K. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2021 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung der Beschwerdeinstanz in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Wird ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet laut Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. Die Strafbehörden bestehen aus den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten (Art. 12 f. StPO). Die Strafverfolgungsbehörden setzen sich nach Art. 12 StPO zusammen aus der Polizei (lit. a), der Staatsanwaltschaft (lit. b) und den Übertretungsstrafbehörden (lit. c). Der Gesuchsgegner als Stellvertretender Erster Staatsanwalt bzw. Leitender Staatsanwalt gehört fraglos zu den Strafbehörden im Sinne des Gesetzes. Der Gesuchsteller seinerseits nimmt im gegen ihn geführten Verfahren die Rolle einer beschuldigten Person ein, womit er klarerweise Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO innehat. Demnach sind sowohl Aktiv- als auch Passivlegitimation der Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren gegeben. Ebenso liegt in casu die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs des Gesuchstellers vom 9.”
Bei Ausstandsablehnungen gegen Staatsanwaltschaft/Ermittlungsbehörden, Polizei oder Übertretungsbehörden ist die Beschwerdeinstanz zuständig; im Kanton Basel‑Stadt übt das Appellationsgericht diese Funktion aus (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
“Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen die Jugendanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).”
“Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).”
“Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Zwangsmassnahmengericht oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz (Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 59 StPO N 7). Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).”
“Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).”
“Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).”
“Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Detektiv E____ ist Angehöriger der Kriminalpolizei. Ausstandgesuche gegen Mitglieder der Polizei sind gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO an die Staatsanwaltschaft zu richten. Diese entscheidet «endgültig», weshalb insoweit keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts besteht. D____ ist Leitender Staatsanwalt und Chef der Kriminalpolizei, die gemäss dem «Basler Modell» der Staatsanwaltschaft angegliedert ist (§§ 9 und 10 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; Fabbri, Polizeiliche Ermittlung oder staatsanwaltschaftliche Untersuchung ist das die Frage? Abgrenzungen im Vorverfahren nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in: BJM 2013 S. 165 ff., 175; BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E.”
“Februar 2023 stellte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die verfahrensleitende Staatsanwältin sei in den Ausstand zu versetzen. Am 16. März 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren vom 28. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt die abgelehnte Staatsanwältin, das Ausstandsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). 1.2 Ein Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8.”
“Über Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Soweit die Untersuchungsbeamtin D____ als Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller tätig ist, ist die Beschwerdeinstanz auch für das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch zuständig (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 59 N 5). Im Sinne der Verfahrensökonomie und aufgrund der Abstützung auf den gleichen Sachverhalt rechtfertigt sich die Beurteilung der Gesuche in einem Verfahren.”
Ausnahme/Amtswegige Abklärung: Trotz Grundsatz des Aussschlusses ist bei ungeklärten, für die Befangenheitsentscheidung relevanten Tatsachen die Behörde verpflichtet, von Amtes wegen weitere Abklärungen bzw. Beweiserhebungen vorzunehmen; das Unterlassen kann Rechte (unabhängiges Gericht, rechtliches Gehör) verletzen.
“Nach Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Das für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständige Gericht entscheidet grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens hat die entscheidende Behörde beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die nötigen Abklärungen zu treffen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die betroffene Gerichtsperson ihre Befangenheit verneint. Diesfalls ist das Gericht verpflichtet, mittels Erhebung weiterer Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu respektieren ist. Wird der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil die Befangenheit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.”
“E. 5 m.w.H.). Wird jedoch der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangen- heit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nach- weisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch rele- vanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen. Der Ausschluss eines weiteren Beweisverfah- rens sei - so das Bundesgericht - nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstands- gesuch widersetze (BGer 1B_254/2022 v.”
Begründungs- und Darlegungslast: Die antragstellende Partei muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen und substanziiert darlegen (z. B. Verbindungen zwischen Dritten und Sachverständigen); die Behörde hat jedoch bei unklaren, relevanten Tatsachen von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen.
“Um welche Personen es sich dabei han- delt, wird nicht näher ausgeführt. O. hielt diesbezüglich fest, er kenne N. nur vom Namen her; sowohl während als auch nach dem Studium habe er zu N. weder persönlich noch geschäftlich je Kontakt gehabt (act. A.4, S. 2). U. gab an, er habe eine Försterausbildung, aber kein Studium an einer Fachhochschule absolviert; er kenne N. nicht (act. A.5, S. 3). Dies blieb durch die Privatkläger unwidersprochen (vgl. act. A.8 und A.9). Es hätte jedoch an den Privatklägern gelegen aufzuzeigen, inwiefern eine Verbindung zwischen dem AWN (oder dem Kanton Graubünden im Allgemeinen) einerseits und O. Q., S., U. sowie W. andererseits bestehen soll. Auch wenn diese Verbindung für die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Aktenkenntnis als Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung allenfalls evident sein mag, ist zu be- achten, dass bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige, die sich auf Art. 56 lit. a und/oder lit. f StPO stützen, stets die Beschwerdeinstanz darüber zu entscheiden hat (Art. 59 Abs. 1 StPO; vgl. oben Erwägung 1.1). Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, von sich aus nach der angesprochenen Verbindung zu forschen. Vielmehr hat die den Ausstand verlan- gende Person in ihrem Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO), und dazu gehört im vorliegenden Fall unter anderem auch, dass eine Verbindung zwischen dem AWN einerseits und O., Q., S., U. sowie W. andererseits (substan- tiiert) dargelegt wird. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die über den Ausstand entscheidende Behörde gewisse Abklärungen von Amtes wegen vorzu- nehmen hat (vgl. hierzu oben Erwägung 2.1).”
“E. 5 m.w.H.). Wird jedoch der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangen- heit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nach- weisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch rele- vanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen. Der Ausschluss eines weiteren Beweisverfah- rens sei - so das Bundesgericht - nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstands- gesuch widersetze (BGer 1B_254/2022 v.”
“Wird demgegenüber der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangenheit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Urteil 1P.334/2002 vom 3. September 2002 E. 2.1). Entsprechend weist KELLER zutreffend darauf hin, dass trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen hat (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 58 StPO; vgl. Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, der Ausschluss eines weiteren Beweisverfahrens sei nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstandsgesuch widersetze. In diesen Fällen könne für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs in erster Linie auf das durch die betroffene Gerichtsperson gestellte Ausstandsbegehren abgestellt werden (Art. 56 lit. a und f StPO) respektive sei es den Parteien ohne weiteres möglich, die rechtserheblichen Tatsachen hinreichend zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (Art. 56 lit. b-e StPO). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sei die Erhebung weiterer Beweismittel in diesen Fällen deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Anders verhalte es sich dagegen, wenn eine Partei einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a (persönliches Interesse) oder f (Freundschaft oder Feindschaft) StPO verlange und die betroffene Gerichtsperson ihre Befangenheit verneine.”
Offensichtlich missbräuchliche, trölerische oder querulatorische Ausstandsbegehren können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden; dies gilt sowohl für Abweisung als auch für Nichtweiterleitung in klaren Fällen.
“Zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Wird ein Ausstandsbegehren gegenüber allen Mitgliedern des Berufungsgerichts gestellt, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht für das Ausstandsbegehren zuständig. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können jedoch nach der Rechtsprechung mithin von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 59 StPO N 5b m.w.H.). Dass eine solche Konstellation vorliegt, ist nachfolgend darzulegen.”
“Zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Wird ein Ausstandsbegehren gegenüber allen Mitgliedern des Berufungsgerichts gestellt, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht für das Ausstandsbegehren zuständig. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können jedoch nach der Rechtsprechung mithin von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 59 StPO N 5b m.w.H.). Dass eine solche Konstellation vorliegt, ist nachfolgend darzulegen.”
Art. 59 Abs. 1 StPO legt eine zwingende, hierarchieartige Zuständigkeitsordnung fest; Ziel ist institutionelle Unabhängigkeit, kantonale Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei der Prüfung von Ausstandsgesuchen.
“Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtssprechung des Bundesge- richts in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4 m.w.H .; 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.w.H.). Art. 59 Abs. 1 StPO stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen dar. Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeits- ordnung soll nämlich sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde beurteilt werden. Die Einsetzung der Beschwer- deinstanz soll der Vereinheitlichung der Verfahren und der Rechtssicherheit die- nen sowie eine kantonal einheitliche Behandlung solcher Ausstandsgesuche ge- währleisten (BGE 148 IV 17 E. 2.3).”
“Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4 m.w.H .; 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.w.H.). Art. 59 Abs. 1 StPO stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen dar. Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeits- ordnung soll nämlich sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde beurteilt werden. Die Einsetzung der Beschwer- deinstanz soll der Vereinheitlichung der Verfahren und der Rechtssicherheit die- nen sowie eine kantonal einheitliche Behandlung solcher Ausstandsgesuche ge- währleisten (BGE 148 IV 17 E. 2.3).”
“Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4 m.w.H .; 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.w.H.). Art. 59 Abs. 1 StPO stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen dar. Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeits- ordnung soll nämlich sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde beurteilt werden. Die Einsetzung der Beschwer- deinstanz soll der Vereinheitlichung der Verfahren und der Rechtssicherheit die- nen sowie eine kantonal einheitliche Behandlung solcher Ausstandsgesuche ge- währleisten (BGE 148 IV 17 E. 2.3).”
Bei Ausstand nach Art. 56 lit. a bzw. f (insbesondere gegen erstinstanzliche Gerichte) entscheidet die Beschwerdeinstanz (definitiv) über das Gesuch; in manchen Kantonssystemen (z.B. Basel‑Stadt) folgt daraus konkret die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw. des Appellations-/Beschwerdegerichts je nach betroffener Person.
“2), et considérant que: selon la jurisprudence constante relative à la langue de la procédure devant la Cour des plaintes dont il n'y a pas lieu de se départir en l'espèce, la présente décision est rédigée en français, langue du prononcé ayant mené au dépôt de la demande de récusation, quand bien même cette dernière ainsi que les déterminations de l'opposant ont été rédigées en allemand, ce d'autant que les conseils des requérantes ont démontré, par leur mémoire, comprendre l'argumentation en fait et en droit développée dans l'acte contesté (v. TPF 2018 133 consid. 1 et réf. citées); si des raisons objectives le justifient, le ministère public et les tribunaux peuvent ordonner la jonction ou la disjonction de procédures pénales (art. 30 CPP); qu'en l'occurrence, les demandes de récusation présentées par A. AG et B. AG, rédigées par les mêmes conseils, sont liées: elles concernent les mêmes parties, portent sur le même complexe de faits et formulent des conclusions identiques; que par économie de procédure, il se justifie ainsi de joindre les causes BB.2024.126-127 et BB.2024.139-140; qu'il convient par contre de laisser la cause BB.2024.110 séparée, vu le contenu partiellement différent de la demande de récusation, rédigée par un autre conseil; à teneur de l'art. 59 al. 1 CPP, lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56 let. a CPP (intérêt personnel dans l'affaire) ou f (autres motifs susceptibles de fonder un soupçon de prévention) est invoqué, la compétence pour trancher le litige, sans administration supplémentaire de preuves et définitivement, revient à la Cour de céans uniquement lorsque les tribunaux de première instance sont concernés (art. 59 al. 1 let. b in fine CPP en lien avec l'art. 37 al. 1 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP; RS 173.71]); les requérantes font valoir qu'elles considèrent que C. est prévenu mais indiquent ne pas avoir initialement déposé personnellement de demande de récusation, tout en précisant s'en réserver ce droit dès que C. du TMC aurait agi de manière partiale à leur égard, ce qui aurait été le cas plus tard, lorsque l'opposant a demandé, dans sa prise de position du 3 octobre 2024, à ce que soit octroyée au MPC la qualité de partie dans la procédure de récusation si A.”
“Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Detektiv E____ ist Angehöriger der Kriminalpolizei. Ausstandgesuche gegen Mitglieder der Polizei sind gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO an die Staatsanwaltschaft zu richten. Diese entscheidet «endgültig», weshalb insoweit keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts besteht. D____ ist Leitender Staatsanwalt und Chef der Kriminalpolizei, die gemäss dem «Basler Modell» der Staatsanwaltschaft angegliedert ist (§§ 9 und 10 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; Fabbri, Polizeiliche Ermittlung oder staatsanwaltschaftliche Untersuchung ist das die Frage? Abgrenzungen im Vorverfahren nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in: BJM 2013 S. 165 ff., 175; BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E.”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes über ein Ausstandsgesuch gegen eines seiner Mitglieder (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 BGG und Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Soweit der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf "Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts" vorwirft, geht seine Rüge am Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter im Berufungsverfahren CA.2022.18) vorbei. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist mangels prozessualer Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) auch auf die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist das Bundesstrafgericht auf das Ausstandsgesuch eingetreten; die Rechtzeitigkeit des Gesuches hat es ausdrücklich bejaht. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. BGG) sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend in der Amtssprache Deutsch, geführt (Art.”
Einschränkung/Praktische Anwendung: Das Gesetz schliesst die Erhebung weiterer Beweise nicht kategorisch aus; insbesondere bei bestrittenem persönlichem Interesse, komplexen/umfangreichen oder langjährigen Verfahren bzw. zahlreichen Beanstandungen kann beschränktes Beweismaterial verlangt oder von der Vorinstanz bei sachgerechter Abwägung hinzugezogen werden, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14.”
“Das Ausstandsgericht entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik der Gesuchstellenden grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Bei Ausstandsgründen der vorliegenden Art schliesst das Gesetz aber die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Namentlich wenn in einem umfangreichen, lange andauernden Strafverfahren eine Vielzahl von Beanstandungen erhoben wird, ist es dem Ausstandsgericht weder möglich noch zumutbar, diesen Beanstandungen in der Art eines Sachgerichts nachzugehen. Es ist vielmehr Sache der Parteien, sich zu den Beanstandungen einlässlich zu äussern und damit das Ausstandsgericht in die Lage zu versetzen, den Befangenheitsvorwurf zu beurteilen. Dies ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung ein Ausstand «aus anderen Gründen» (Art. 56 lit. f StPO) gegeben ist, wenn nach objektiver Betrachtung «besonders krasse» oder «ungewöhnlich häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche «bei gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_144/2021 vom 30.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Stellungnahme (Replik) der ein Gesuch stellenden Person grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Macht eine Partei einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) geltend und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (vgl.”
“Zwar ist richtig, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO über Ausstandsbegehren "ohne weiteres Beweisverfahren" zu entscheiden ist. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (statt vieler Urteil 1B_612/2020 vom 31. August 2021 E. 5, mit Hinweisen). Die Ablehnung einer Gerichtsperson steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Wird der Ausstand einer Gerichtsperson leichtfertig bejaht, so wird die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte ausgehöhlt und damit letztlich die Justiz als Ganzes geschwächt (BGE 116 Ia 32 E.”
Wenn Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a oder f geltend gemacht werden oder die betroffene Person einem Ausstandsgesuch widerspricht (je nach lit. b–e), entscheidet die zuständige Beschwerdeinstanz endgültig und ohne weiteres Beweisverfahren über das Gesuch (Art. 59 Abs. 1 StPO).
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO ab- stützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).”
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO ab- stützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).”
“Eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 13 lit. b StPO), tätige Person tritt - abgesehen von den übrigen in Art. 56 StPO genannten Fällen - in den Ausstand, wenn sie "aus anderen Gründen", insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).”
“Eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 13 lit. b StPO), tätige Person tritt - abgesehen von den übrigen in Art. 56 StPO genannten Fällen - in den Ausstand, wenn sie "aus anderen Gründen", insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).”
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).”
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Be- schwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100).”
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Be- schwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu auch E. 5). Die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100).”
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Be- schwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu auch E. 5). Die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100).”
“A teneur de l'art. 59 al. 1 CPP, lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56, let. a ou f, est invoqué ou qu'une personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale s'oppose à la demande de récusation d'une partie qui se fonde sur l'un des motifs énumérés à l'art. 56, let. b à e, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves et définitivement par la juridiction d'appel, lorsque l'autorité de recours et des membres de la juridiction d'appel sont concernés (let.”
Ausstandsgesuche nach Art. 56 a/f führen häufig zu selbstständig eröffneten Zwischenentscheiden; die Beschwerde in Strafsachen bzw. an das Bundesgericht ist möglich (Beschwerdevoraussetzungen sind zu prüfen).
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (siehe Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO und Art. 80 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes über ein Ausstandsgesuch gegen eines seiner Mitglieder (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 BGG und Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Soweit der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf "Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts" vorwirft, geht seine Rüge am Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter im Berufungsverfahren CA.2022.18) vorbei. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist mangels prozessualer Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) auch auf die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist das Bundesstrafgericht auf das Ausstandsgesuch eingetreten; die Rechtzeitigkeit des Gesuches hat es ausdrücklich bejaht. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. BGG) sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend in der Amtssprache Deutsch, geführt (Art.”
Die Beschwerdekammer entscheidet Ausstandsfragen abschliessend und ohne weiteres Beweisverfahren; bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus und der Entscheid ist schriftlich zu begründen. Parteien müssen Ausstandsgründe unverzüglich geltend machen und glaubhaft machen.
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“1 CPP, lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56 let. a ou f CPP est invoqué ou qu'une personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale s'oppose à la demande de récusation d'une partie qui se fonde sur l'un des motifs énumérés à l'art. 56 let. b à e CPP, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves et définitivement par l'autorité de recours ‒ soit l'autorité de céans en procédure pénale fédérale (art. 37 al. 1 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP; RS 173.71]) ‒ lorsque le tribunal de première instance est concerné. 2.2 Sur ce vu, il incombe donc à l'autorité de céans de trancher la question de la récusation, les membres du tribunal de première instance visés par la requête n'ayant qu'à prendre position sur cette dernière (art. 58 al. 2 CPP) et à transmettre l'ensemble à la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral pour décision, cette dernière tranchant définitivement le litige (art. 59 al. 1 CPP). 2.3 Seules les parties à une procédure ont qualité pour agir en récusation d'un membre de l'autorité pénale (art. 58 al. 1 et 104 CPP). Les requérants sont prévenus dans la procédure SK.2019.12 de sorte que leur qualité pour agir est admise dans ce cadre-là. 2.4 2.4.1 Selon l'art. 58 al. 1 CPP, lorsqu'une partie entend demander la récusation d'une personne qui exerce une fonction au sein d'une autorité pénale, elle doit présenter « sans délai » à la direction de la procédure une demande en ce sens, dès qu'elle a connaissance du motif de récusation, les faits sur lesquels elle fonde sa demande de récusation devant pour le surplus être rendus plausibles. Cette exigence découle d'une pratique constante, selon laquelle celui qui omet de se plaindre immédiatement de la prévention d'un magistrat et laisse le procès se dérouler sans intervenir, agit contrairement à la bonne foi et voit son droit se périmer (ATF 134 I 20 consid. 4.3.1; 132 II 485 consid. 4.3; 130 III 66 consid. 4.3 et les arrêts cités; arrêt du Tribunal fédéral 1B_48/2011 du 11 novembre 2011 consid.”
Über Ausstandsgesuche gegen kantonale Behörden, Amtspersonen oder fallführende Staatsanwälte entscheidet in erster Linie die kantonale Beschwerdeinstanz (Kantonsgericht bzw. dessen Berufungskammer/Strafkammer).
“Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sinngemäss Befangenheitsgründe beim vorinstanzlichen Abteilungspräsidenten geltend zu machen scheint. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre ohnehin zunächst beim kantonalen Berufungsgericht einzureichen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Als offensichtlich unzulässig erweist sich die Beschwerde auch, soweit die Einleitung eines Strafverfahrens sowie einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und weitere kantonale Behördenmitglieder durch das Bundesgericht beantragt wird. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Als höchste richterliche Instanz der Schweiz ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen oder die Einleitung von aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber von kantonalen Behördenmitgliedern. 5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sinngemäss Befangenheitsgründe beim vorinstanzlichen Abteilungspräsidenten geltend zu machen scheint. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre ohnehin zunächst beim kantonalen Berufungsgericht einzureichen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Als offensichtlich unzulässig erweist sich die Beschwerde auch, soweit die Einleitung eines Strafverfahrens sowie einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und weitere kantonale Behördenmitglieder durch das Bundesgericht beantragt wird. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Als höchste richterliche Instanz der Schweiz ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen oder die Einleitung von aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber von kantonalen Behördenmitgliedern.”
“Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sinngemäss Befangenheitsgründe beim vorinstanzlichen Abteilungspräsidenten geltend zu machen scheint. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre ohnehin zunächst beim kantonalen Berufungsgericht einzureichen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Als offensichtlich unzulässig erweist sich die Beschwerde auch, soweit die Einleitung eines Strafverfahrens sowie einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und weitere kantonale Behördenmitglieder durch das Bundesgericht beantragt wird. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Als höchste richterliche Instanz der Schweiz ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen oder die Einleitung von aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber von kantonalen Behördenmitgliedern. 5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des”
“Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sinngemäss Befangenheitsgründe beim vorinstanzlichen Abteilungspräsidenten geltend zu machen scheint. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre ohnehin zunächst beim kantonalen Berufungsgericht einzureichen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Als offensichtlich unzulässig erweist sich die Beschwerde auch, soweit die Einleitung eines Strafverfahrens sowie einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und weitere kantonale Behördenmitglieder durch das Bundesgericht beantragt wird. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Als höchste richterliche Instanz der Schweiz ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen oder die Einleitung von aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber von kantonalen Behördenmitgliedern. 5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sinngemäss Befangenheitsgründe beim vorinstanzlichen Abteilungspräsidenten geltend zu machen scheint. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre ohnehin zunächst beim kantonalen Berufungsgericht einzureichen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Als offensichtlich unzulässig erweist sich die Beschwerde auch, soweit die Einleitung eines Strafverfahrens sowie einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und weitere kantonale Behördenmitglieder durch das Bundesgericht beantragt wird. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Als höchste richterliche Instanz der Schweiz ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen oder die Einleitung von aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber von kantonalen Behördenmitgliedern.”
“8), mit welcher beantragt wurde, es sei Staatsanwalt B. die Verfah- rensleitung zu entziehen, ist nicht explizit als Ausstandsgesuch benannt. Auch beruft sich A. in der Begründung nirgends ausdrücklich auf einen in Art. 56 lit. a-f StPO genannten Ausstandsgrund. Indes werden verschiedene, angebliche "Fehler" in der Verfahrensführung von Staatsanwalt B. aufgezählt. Daraus wird gefolgert, dass Staatsanwalt B. "befangen" (act. B.8, S. 4) sei. Gerade der Begriff der Befangenheit lässt sich jedoch eindeutig dem Ausstandsrecht zu- weisen. Nach Treu und Glauben ist die Eingabe vom 24. August 2023 daher als Ausstandsgesuch zu qualifizieren. Bei Verfahrensfehlern, die von einer in einer Strafbehörde tätigen Person mutmasslich begangen wurden, ist der Ausstands- grund von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen (vgl. statt vieler Keller, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 56 StPO m.w.H.). Richtet sich das Ausstandsgesuch gegen einen Staatsan- walt, hat in einem solchen Fall grundsätzlich die Beschwerdeinstanz über den Ausstand zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall ist dies das angerufene Kantonsgericht; gerichtsintern liegt die Zuständigkeit bei der II. Strafkammer (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).”
“Der Gesuchsteller stellt sein Ausstandsgesuch "in Anlehnung an Art. 56 lit. f StPO" (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 1). In der Sache macht er verschiedene angebliche Verfahrensfehler von Staatsanwalt B. geltend. Bei Verfahrensfehlern, die von einer in einer Strafbehörde tätigen Person mutmasslich begangen wurden, ist - worauf der Gesuchsteller zutreffend hinweist - der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen (vgl. statt vieler Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 40 ff. zu Art. 56 StPO m.w.H.). Infolge Anklagerhebung beim Regionalgericht Maloja ist die Verfahrensleitung im gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren an dieses übergegangen (vgl. Art. 328 StPO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. f StPO die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Entscheidkompetenz einher geht die Befugnis und Pflicht zur Leitung des Ausstandsverfahrens. Das Regionalgericht hat das Ausstandsgesuch daher zu Recht an das Kantonsgericht bzw. dessen II. Strafkammer als strafrechtliche Beschwerdeinstanz weitergeleitet (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]) und der Schriftenwechsel sowie weitere Instruktionshandlungen erfolgten durch dieses.”
“8), mit welcher beantragt wurde, es sei Staatsanwalt B. die Verfah- rensleitung zu entziehen, ist nicht explizit als Ausstandsgesuch benannt. Auch beruft sich A. in der Begründung nirgends ausdrücklich auf einen in Art. 56 lit. a-f StPO genannten Ausstandsgrund. Indes werden verschiedene, angebliche "Fehler" in der Verfahrensführung von Staatsanwalt B. aufgezählt. Daraus wird gefolgert, dass Staatsanwalt B. "befangen" (act. B.8, S. 4) sei. Gerade der Begriff der Befangenheit lässt sich jedoch eindeutig dem Ausstandsrecht zu- weisen. Nach Treu und Glauben ist die Eingabe vom 24. August 2023 daher als Ausstandsgesuch zu qualifizieren. Bei Verfahrensfehlern, die von einer in einer Strafbehörde tätigen Person mutmasslich begangen wurden, ist der Ausstands- grund von Art. 56 lit. f StPO zu prüfen (vgl. statt vieler Keller, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 56 StPO m.w.H.). Richtet sich das Ausstandsgesuch gegen einen Staatsan- walt, hat in einem solchen Fall grundsätzlich die Beschwerdeinstanz über den Ausstand zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall ist dies das angerufene Kantonsgericht; gerichtsintern liegt die Zuständigkeit bei der II. Strafkammer (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).”
“Der Kanton Graubünden hat gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO und gemäss Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) sowie Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100) das Kan- tonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz bezeichnet. Ausstandsgesuche betreffend ein Strafverfahren - auch solche, bei welchen sich der Ausstand auf sämtliche Mitglieder eines Gerichts erstreckt und demzufolge die Einsetzung eines Ersatzgerichtes zu prüfen ist - sind nicht etwa gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG (BR 173.000) von der Justizaufsichtskammer, sondern in An- wendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der als strafrechtliche Beschwerdein- stanz waltenden II. Strafkammer des Kantonsgerichts zu behandeln (vgl. dazu PKG 2012 Nr. 18; KGer GR SK2 21 59 v. 11.8.2021; SK2 16 23 v.”
“Der Kanton Graubünden hat gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO und gemäss Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) sowie Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100) das Kan- tonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz bezeichnet. Ausstandsgesuche betreffend ein Strafverfahren - auch solche, bei welchen sich der Ausstand auf sämtliche Mitglieder eines Gerichts erstreckt und demzufolge die Einsetzung eines Ersatzgerichtes zu prüfen ist - sind nicht etwa gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG (BR 173.000) von der Justizaufsichtskammer, sondern in An- wendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der als strafrechtliche Beschwerdein- stanz waltenden II. Strafkammer des Kantonsgerichts zu behandeln (vgl. dazu PKG 2012 Nr. 18; KGer GR SK2 21 59 v. 11.8.2021; SK2 16 23 v.”
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO ent- scheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Der Gesuchsteller führt in seinen Eingaben verschiedene Gründe auf, die seines Erachtens den Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts B. begründen. Dieser wies in seiner Stellungnahme vom 15 Juni 2023 (act. A.4) darauf hin, dass sich der Gesuchsteller teilweise auf Ausstandsgründe berufe, die bereits vor sei- ner Haft im Dezember 2022 bestanden hätten. Dieses Vorgehen widerspreche Treu und Glauben, womit sein Recht auf Geltendmachung eines Ausstandes ver- wirkt und auf das Gesuch demzufolge nicht einzutreten sei. Wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen werden, steht im vorliegenden Verfahren der Vorwurf der nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung im Vordergrund. Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich erst nach der Inhaftierung des Gesuchstel- lers zugetragen hat. Mit Blick auf diesen Punkt erfolgte das Ausstandsgesuch rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. im Übrigen auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2.”
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat als letzte und einzige kantonale Instanz entscheiden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.”
“Zuständig zum Beurteilen eines Ausstandsgesuches ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das kantonale Berufungsgericht (Art. 21 StPO), wenn einzelne Mitglie- der des Berufungsgerichts betroffen sind. Zur Bearbeitung des Ausstandsbegeh- rens ist daher die Berufungskammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 22 EGzStPO; BR 350.100).”
“Zuständig zum Beurteilen eines Ausstandsgesuches ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das kantonale Berufungsgericht (Art. 21 StPO), wenn einzelne Mitglie- der des Berufungsgerichts betroffen sind. Zur Bearbeitung des Ausstandsbegeh- rens ist daher die Berufungskammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 22 EGzStPO; BR 350.100).”
“Zuständig zum Beurteilen eines Ausstandsgesuches ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das kantonale Berufungsgericht (Art. 21 StPO), wenn einzelne Mitglie- der des Berufungsgerichts betroffen sind. Zur Bearbeitung des Ausstandsbegeh- rens ist daher die Berufungskammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 22 EGzStPO; BR 350.100).”
Verfahrensökonomie bei umfangreichen Beanstandungen: In langen/umfangreichen Verfahren mit zahlreichen Beanstandungen kann ein weiteres Beweisverfahren unzumutbar sein; die Parteien haben die Pflicht, die Beanstandungen schriftlich substanziiert darzulegen, weil das Ausstandsgericht nicht als Sachgericht alle Vorwürfe prüfend abklären muss.
“Das Ausstandsgericht entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik der Gesuchstellenden grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Bei Ausstandsgründen der vorliegenden Art schliesst das Gesetz aber die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Namentlich wenn in einem umfangreichen, lange andauernden Strafverfahren eine Vielzahl von Beanstandungen erhoben wird, ist es dem Ausstandsgericht weder möglich noch zumutbar, diesen Beanstandungen in der Art eines Sachgerichts nachzugehen. Es ist vielmehr Sache der Parteien, sich zu den Beanstandungen einlässlich zu äussern und damit das Ausstandsgericht in die Lage zu versetzen, den Befangenheitsvorwurf zu beurteilen. Dies ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung ein Ausstand «aus anderen Gründen» (Art. 56 lit. f StPO) gegeben ist, wenn nach objektiver Betrachtung «besonders krasse» oder «ungewöhnlich häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche «bei gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_144/2021 vom 30.”
“Il ne sera pas fait droit à la requête de A.W.________ d’être auditionné par la Chambre de céans, dès lors que l’art. 59 al. 1 CPP prévoit que le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves, que l’audition du requérant est du reste inutile (cf. art. 139 al. 2 CPP) pour juger de la partialité ou non du procureur et, enfin, que l’art. 29 al. 2 Cst. ne confère pas le droit d’être entendu oralement (ATF 134 I 140 consid. 5.3 et les références citées ; TF 1B_422/2014 du 20 janvier 2015 consid. 3.2).”
Die Beschwerdeinstanz kann über Ausstandsfragen zugleich mit materiellen Entscheidungen (z. B. Nichtanhandnahme) in demselben Verfahren entscheiden und bei behaupteten Verfahrensmängeln ohne weiteres Beweisverfahren entscheiden.
“Art. 56 ff. StPO regeln den Ausstand von Justizpersonen in Strafverfahren. Die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz und deshalb zum Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. O._____ zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 49 GOG). Da die Beschwerdeführerin geltend machte, die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung sei allein schon wegen der Verletzung der Ausstandspflicht aufzuheben, entschied die Kammer, diese Frage und die Frage der Rechts- gültigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung in demselben Verfahren zu be- handeln (vgl. Urk. 16). Vorab ist die Ausstandspflicht zu prüfen:”
“Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 8'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung der Kaution auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten werde (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 15). 10. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 (Urk. 16) wurde der Be- schwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend den verlangten - 6 - Ausstand des fallführenden Staatsanwalts lic. iur. O._____ (Urk. 11) sowie zu dessen Stellungnahme zum Ausstandsgesuch (Urk. 12) zu äussern. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Stellung (Urk. 20). II. 1. 1.1 Art. 56 ff. StPO regeln den Ausstand von Justizpersonen in Strafverfahren. Die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz und deshalb zum Entscheid über das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. O._____ zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 49 GOG). Da die Beschwerdeführerin geltend machte, die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung sei allein schon wegen der Verletzung der Ausstandspflicht aufzuheben, entschied die Kammer, diese Frage und die Frage der Rechts- gültigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung in demselben Verfahren zu be- handeln (vgl. Urk. 16). Vorab ist die Ausstandspflicht zu prüfen: 1.2 Die Beschwerdeführerin warf dem verfahrensleitenden Staatsanwalt vor, ih- ren Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwer verletzt zu haben. Der Staatsanwalt habe der Beschwerdeführerin die Akten am 1. September 2020 (Eingang am 2. September 2020) zur Verfügung gestellt und gleichzei- tig angekündigt, das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung ab- schliessen zu wollen. Dadurch habe er zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt gewesen sei, eine allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzuwarten und in seinen Entscheid einzubeziehen. Allein schon der Um- stand, dass sich der Staatsanwalt zum Abschluss des Verfahrens geäussert habe, ohne eine allfällige Stellungahme der Beschwerdeführerin abgewartet zu haben, begründe einen Ausstandsgrund.”
Fehlende Protokollierung relevanter Verfahrensereignisse kann dem Betroffenen nicht nachträglich zugerechnet werden; der Bevollmächtigte muss während der Verhandlung aktiv beantragen, dass für relevant erachtete Tatsachen ins Protokoll aufgenommen werden.
“En l'espèce, le recourant, assisté par un mandataire professionnel, ne prétend pas avoir effectué une telle démarche afin de faire consigner au procès-verbal les faits qu'il estimait pertinents. On relève d'ailleurs que sa requête de récusation ne paraît pas soulever un manquement de la part du magistrat intimé sur cette question. Or, on ne peut pas reconstituer ultérieurement les faits alors qu'on aurait eu l'occasion de les protocoler (cf. supra consid. 2.1). En outre, il convient de rappeler que l'art. 59 al. 1 CPP prévoit que la procédure de récusation est tranchée " sans administration supplémentaire de preuves ". Au vu de ces considérations, l'autorité cantonale pouvait donc, sans violer le droit fédéral, retenir qu'il appartenait au recourant, respectivement à son mandataire, de demander que les faits pertinents en lien avec le déroulement de l'audience et les propos tenus à cette occasion par le magistrat intimé figurent au procès-verbal. Ce grief est infondé. Les mêmes considérations valent mutatis mutandis pour les allégations du recourant sur le moment auquel il aurait été averti du retard de l'audience et des motifs d'un tel retard. Ici aussi, le recourant ou son avocat auraient dû demander au juge de protocoler ces faits, s'ils les estimaient pertinents pour l'instruction.”
Art. 59 Abs. 1 StPO verlangt, dass Ausstandsbegehren (insb. bei Art. 56 lit. a oder f bzw. institutionellen Ausstandsgründen) von einer institutionell unabhängigen Beschwerdeinstanz beurteilt werden, nicht vom betroffenen Gericht oder verfahrensleitenden Richter; dies dient kantonal einheitlicher Behandlung und Rechtssicherheit.
“Im vorliegenden Fall sind die vom Bundesgericht aufgeführten Elemente für das Vorliegen eines nichtigen Entscheides erfüllt: Es liegt ein fehlerhafter Entscheid vor. In casu hätte nämlich der verfahrensleiten- de Richter des Regionalgerichts Landquart gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 lit. b StPO nicht über den Ausstand entscheiden dürfen, d.h. keinen Ersatz- richter bestimmen dürfen. Ein tiefgreifender und wesentlicher Mangel ist zu beja- hen, weil der fehlerhafte Entscheid klar gegen den Gesetzeswortlaut und die In- tention von Art. 59 Abs. 1 lit b StPO verstösst. Denn gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 sollen in den Konstellationen, wo ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw.”
“In casu hätte nämlich der verfahrensleiten- de Richter des Regionalgerichts Landquart gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 lit. b StPO nicht über den Ausstand entscheiden dürfen, d.h. keinen Ersatz- richter bestimmen dürfen. Ein tiefgreifender und wesentlicher Mangel ist zu beja- hen, weil der fehlerhafte Entscheid klar gegen den Gesetzeswortlaut und die In- tention von Art. 59 Abs. 1 lit b StPO verstösst. Denn gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 sollen in den Konstellationen, wo ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht.”
“Im vorliegenden Fall sind die vom Bundesgericht aufgeführten Elemente für das Vorliegen eines nichtigen Entscheides erfüllt: Es liegt ein fehlerhafter Entscheid vor. In casu hätte nämlich der verfahrensleiten- de Richter des Regionalgerichts Landquart gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 lit. b StPO nicht über den Ausstand entscheiden dürfen, d.h. keinen Ersatz- richter bestimmen dürfen. Ein tiefgreifender und wesentlicher Mangel ist zu beja- hen, weil der fehlerhafte Entscheid klar gegen den Gesetzeswortlaut und die In- tention von Art. 59 Abs. 1 lit b StPO verstösst. Denn gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 sollen in den Konstellationen, wo ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw.”
“Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtssprechung des Bundesge- richts in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4 m.w.H .; 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.w.H.). Art. 59 Abs. 1 StPO stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen dar. Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeits- ordnung soll nämlich sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde beurteilt werden. Die Einsetzung der Beschwer- deinstanz soll der Vereinheitlichung der Verfahren und der Rechtssicherheit die- nen sowie eine kantonal einheitliche Behandlung solcher Ausstandsgesuche ge- währleisten (BGE 148 IV 17 E. 2.3).”
“Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4 m.w.H .; 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.w.H.). Art. 59 Abs. 1 StPO stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen dar. Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeits- ordnung soll nämlich sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde beurteilt werden. Die Einsetzung der Beschwer- deinstanz soll der Vereinheitlichung der Verfahren und der Rechtssicherheit die- nen sowie eine kantonal einheitliche Behandlung solcher Ausstandsgesuche ge- währleisten (BGE 148 IV 17 E. 2.3).”
“In casu hätte nämlich der verfahrensleiten- de Richter des Regionalgerichts Landquart gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 lit. b StPO nicht über den Ausstand entscheiden dürfen, d.h. keinen Ersatz- richter bestimmen dürfen. Ein tiefgreifender und wesentlicher Mangel ist zu beja- hen, weil der fehlerhafte Entscheid klar gegen den Gesetzeswortlaut und die In- tention von Art. 59 Abs. 1 lit b StPO verstösst. Denn gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 sollen in den Konstellationen, wo ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht.”
“In casu hätte nämlich der verfahrensleiten- de Richter des Regionalgerichts Landquart gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 lit. b StPO nicht über den Ausstand entscheiden dürfen, d.h. keinen Ersatz- richter bestimmen dürfen. Ein tiefgreifender und wesentlicher Mangel ist zu beja- hen, weil der fehlerhafte Entscheid klar gegen den Gesetzeswortlaut und die In- tention von Art. 59 Abs. 1 lit b StPO verstösst. Denn gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 sollen in den Konstellationen, wo ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht.”
“Im vorliegenden Fall sind die vom Bundesgericht aufgeführten Elemente für das Vorliegen eines nichtigen Entscheides erfüllt: Es liegt ein fehlerhafter Entscheid vor. In casu hätte nämlich der verfahrensleiten- de Richter des Regionalgerichts Landquart gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 lit. b StPO nicht über den Ausstand entscheiden dürfen, d.h. keinen Ersatz- richter bestimmen dürfen. Ein tiefgreifender und wesentlicher Mangel ist zu beja- hen, weil der fehlerhafte Entscheid klar gegen den Gesetzeswortlaut und die In- tention von Art. 59 Abs. 1 lit b StPO verstösst. Denn gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 sollen in den Konstellationen, wo ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw.”
Konkrete Anforderungen an die Glaubhaftmachung: Die gesuchstellende Person muss die den Ausstand begründenden Tatsachen substantiiert darlegen (z.B. Verbindungen zwischen Sachverständigen und beteiligten Personen), da die Entscheidbehörde nicht von sich aus umfangreich nachforschen muss.
“Um welche Personen es sich dabei han- delt, wird nicht näher ausgeführt. O. hielt diesbezüglich fest, er kenne N. nur vom Namen her; sowohl während als auch nach dem Studium habe er zu N. weder persönlich noch geschäftlich je Kontakt gehabt (act. A.4, S. 2). U. gab an, er habe eine Försterausbildung, aber kein Studium an einer Fachhochschule absolviert; er kenne N. nicht (act. A.5, S. 3). Dies blieb durch die Privatkläger unwidersprochen (vgl. act. A.8 und A.9). Es hätte jedoch an den Privatklägern gelegen aufzuzeigen, inwiefern eine Verbindung zwischen dem AWN (oder dem Kanton Graubünden im Allgemeinen) einerseits und O. Q., S., U. sowie W. andererseits bestehen soll. Auch wenn diese Verbindung für die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Aktenkenntnis als Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung allenfalls evident sein mag, ist zu be- achten, dass bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige, die sich auf Art. 56 lit. a und/oder lit. f StPO stützen, stets die Beschwerdeinstanz darüber zu entscheiden hat (Art. 59 Abs. 1 StPO; vgl. oben Erwägung 1.1). Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, von sich aus nach der angesprochenen Verbindung zu forschen. Vielmehr hat die den Ausstand verlan- gende Person in ihrem Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO), und dazu gehört im vorliegenden Fall unter anderem auch, dass eine Verbindung zwischen dem AWN einerseits und O., Q., S., U. sowie W. andererseits (substan- tiiert) dargelegt wird. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die über den Ausstand entscheidende Behörde gewisse Abklärungen von Amtes wegen vorzu- nehmen hat (vgl. hierzu oben Erwägung 2.1).”
“Das Ausstandsgericht entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik der Gesuchstellenden grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Bei Ausstandsgründen der vorliegenden Art schliesst das Gesetz aber die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Namentlich wenn in einem umfangreichen, lange andauernden Strafverfahren eine Vielzahl von Beanstandungen erhoben wird, ist es dem Ausstandsgericht weder möglich noch zumutbar, diesen Beanstandungen in der Art eines Sachgerichts nachzugehen. Es ist vielmehr Sache der Parteien, sich zu den Beanstandungen einlässlich zu äussern und damit das Ausstandsgericht in die Lage zu versetzen, den Befangenheitsvorwurf zu beurteilen. Dies ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung ein Ausstand «aus anderen Gründen» (Art. 56 lit. f StPO) gegeben ist, wenn nach objektiver Betrachtung «besonders krasse» oder «ungewöhnlich häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche «bei gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_144/2021 vom 30.”
Bei bestimmten besonderen betroffenen Personen (z.B. Dolmetscher) ist primär ein Ausstandsgesuch an die Beschwerdeinstanz angezeigt; insoweit ist auf vorrangige Rechtsbehelfe und zutreffende Adressierung des Gesuchs zu achten.
“Das Näheverhältnis wäre also näher abzuklären und es wäre zu erörtern, ob die Ausstandsregeln für Dolmetscher genau mit jenen für Richter übereinstimmen oder ob die sinngemässe Anwendung auf die Übersetzerfunktion zu Modifikationen führt. Immerhin hat sich die Verfahrensleitung einer Ausstandsprüfung nicht verweigert, sondern die Einvernahme unterbrochen, die Ausstandsfrage geprüft und sie mit Blick auf den sprachlich-übersetzerischen Schwerpunkt verneint. Die Verteidigung hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung zu erinnern, dass gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3), also ein Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher an die Beschwerdeinstanz (analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und BGer 1B_488/2011 vom 2 Dezember 2011 E. 1.2; Jositsch/Schmid, a.a.O. Art. 59 N 5) oder allenfalls eine Beschwerde gegen den protokollierten Entscheid der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht einzureichen ist (analog Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann jedenfalls nicht angehen, das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu richten, wenn die genannten Befangenheitsgründe in der Person des Dolmetschers erfüllt sind. Dass die Verfahrensleitung die Einvernahme unterbrochen und zum Ausstandsgesuch Stellung genommen hat, spricht für eine ernsthafte Prüfung des Anliegens, womit ihrerseits kein Anschein der Befangenheit erkennbar ist.”
“Juli 2023 versandte das Regionalgericht Landquart die Vorladung zur Hauptverhandlung, aus der die Zusammensetzung des Gerichts ersichtlich war (RG act. 1). Am 2. August 2023 liess die Beschuldigte beantragen, Regionalrichter C. habe in Anwendung von Art. 56 lit. a und f StPO in den Ausstand zu treten. Zu- gleich wies der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin darauf hin, dass er gegen den vorsitzenden Richter B. zwar kein Ausstandsbegehren stelle, ihm gegenü- ber aber ein beträchtliches Unbehagen bestehe. Er überlasse es Richter B. der auch der verfahrensleitende Richter sei, die Ausstandsfrage von sich aus der Beschwerdeinstanz zu unterbreiten. Zudem beantragte die Beschuldigte, die im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch anfallenden Kosten und Entschädi- gungen seien gemäss Gesetz zu verteilen. In Ziff. 6 der Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschuldigten aus, es sei Sache der Verfahrensleitung zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen direkt ein anderer Richter ein- gesetzt werde oder die Sache gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Be- schwerdeinstanz zum Entscheid zu unterbreiten sei (RG act. 11). B. Mit Stellungnahme vom 17. August 2023 erklärte Richter C. seinen Ausstand (RG act. 14). Daraufhin teilte der verfahrensleitende Richter B. der Gesuchstellerin am 23. August 2023 mit, anstelle von C. werde Regional- richter D. Einsitz im Gericht nehmen (RG act. 15). C. Mit Schreiben vom 28. August 2023 wies der Rechtsvertreter von A. das Regionalgericht Landquart darauf hin, dass bei den Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a und f StPO kein Selbstausstand zulässig sei und gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Kantonsgericht darüber zu entscheiden habe. Grundsätzlich befürworte er ein pragmatisches Vorgehen, indessen müsse dann auch über sein Entschädigungsbegehren entschieden werden. Er ersuche darum, die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht weiterzuleiten, welches dann auch über die Parteientschädigung zu entscheiden habe. Andernfalls bitte er um Mitteilung, wer aus Sicht des Regionalgerichts über die Entschädigungsfrage zu entscheiden habe (RG act.”
Bei Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a oder f (persönliches Interesse, Freundschaft/Feindschaft) ist eine formelle, zwingende Entscheidfassung gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO durch die zuständige Instanz erforderlich; eine einseitige Selbstablehnung (Selbstausstand) oder das automatische Erledigen des Gesuchs durch die betroffene Person ist ausgeschlossen.
“Wenn der Ausstand wegen des persönlichen Interesses in der Sache der in einer Strafbehörde tätigen Person (Art. 56 lit. a StPO) oder wegen des Anscheins der Befangenheit aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Art. 56 lit. f StPO), ver- langt wird, muss gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch erfolgen. Die betreffende Person kann den Ausstand in die- sen Fällen nicht einseitig erklären oder - sofern das Gesuch von einer Partei ein- gereicht wird - den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Eine "Selbstablehnung" ist in diesen Fällen mithin nicht möglich (Boog, a.a.O., N 1 zu Art. 59 StPO). Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit.”
“Wenn der Ausstand wegen des persönlichen Interesses in der Sache der in einer Strafbehörde tätigen Person (Art. 56 lit. a StPO) oder wegen des Anscheins der Befangenheit aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Art. 56 lit. f StPO), ver- langt wird, muss gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch erfolgen. Die betreffende Person kann den Ausstand in die- sen Fällen nicht einseitig erklären oder - sofern das Gesuch von einer Partei ein- gereicht wird - den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Eine "Selbstablehnung" ist in diesen Fällen mithin nicht möglich (Boog, a.a.O., N 1 zu Art. 59 StPO). Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit.”
“Wenn der Ausstand wegen des persönlichen Interesses in der Sache der in einer Strafbehörde tätigen Person (Art. 56 lit. a StPO) oder wegen des Anscheins der Befangenheit aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Art. 56 lit. f StPO), ver- langt wird, muss gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch erfolgen. Die betreffende Person kann den Ausstand in die- sen Fällen nicht einseitig erklären oder - sofern das Gesuch von einer Partei ein- gereicht wird - den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Eine "Selbstablehnung" ist in diesen Fällen mithin nicht möglich (Boog, a.a.O., N 1 zu Art. 59 StPO). Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit.”
Im Ausstandsverfahren sind weitergehende Beweiserhebungen grundsätzlich ausgeschlossen; die schriftliche Stellungnahme der betroffenen Person (Recht auf Stellungnahme/Replik) ist zentral und ein angemessener Vorlauf für die Erwiderung zu gewähren.
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu (cf. art. 29 al. 2 Cst. et art. 3 al. 2 let. c CPP), tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance dès lors que l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP), et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits. Saisi d'une demande de récusation, le Ministère public doit ainsi s'assurer que les droits du requérant sont respectés au cours de cette procédure, y compris le droit de se déterminer sur la prise de position de la personne concernée (ATF 138 IV 222 consid. 2.1; arrêt 7B_174/2022 du 23 octobre 2023 consid. 3.2 et les réf. citées). Le droit de répliquer n'impose pas à l'autorité judiciaire de fixer un délai à la partie pour déposer d'éventuelles observations, mais uniquement de lui laisser un laps de temps suffisant entre la remise des documents et le prononcé de sa décision pour qu'elle ait la possibilité de déposer des observations si elle l'estime nécessaire (ATF 142 III 48 consid. 4.1.1). À cet égard, le Tribunal fédéral considère qu'un délai inférieur à dix jours ne suffit pas à garantir l'exercice du droit de répliquer, tandis qu'un délai supérieur à vingt jours permet, en l'absence de réaction, d'inférer qu'il a été renoncé à celui-ci (arrêts 6B_1035/2022 du 12 janvier 2023 consid.”
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance dès lors que l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP), et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1). Saisi d'une demande de récusation, le Ministère public doit s'assurer que les droits du requérant sont respectés au cours de cette procédure, y compris le droit de se déterminer sur les observations éventuellement déposées par la personne visée, conformément à la garantie générale du droit d'être entendu ancrée à l'art. 29 al. 2 Cst. (arrêt 1B_649/2020 du 10 février 2021 consid. 2.1).”
“und vom 16. Oktober 2019). Der vom Verteidiger L____ in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen und abgesehen davon auch schon deshalb, weil von Gesetzes wegen der Entscheid über das Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren gefällt wird (Art. 59 Abs. 1 StPO). Beim Strafgericht existiert keine solche Weisung (S. 181 ff., 185) und beim Appellationsgericht auch nicht. Die Sachbeschädigung am Strafgerichtsgebäude und der Strafantrag von AO____ begründen also keinen Anschein der Befangenheit (wie beispielsweise in BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).”
Art. 59 Abs.1 StPO ist zwingend: Bei Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a oder f darf nicht das betroffene Sachgericht, sondern muss die gesetzlich vorgesehene Beschwerdeinstanz entscheiden; Selbstablehnung ist ausgeschlossen. Die Vorschrift dient der institutionellen Unabhängigkeit und kantonalen Einheitlichkeit der Behandlung.
“a StPO) oder wegen des Anscheins der Befangenheit aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Art. 56 lit. f StPO), ver- langt wird, muss gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch erfolgen. Die betreffende Person kann den Ausstand in die- sen Fällen nicht einseitig erklären oder - sofern das Gesuch von einer Partei ein- gereicht wird - den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Eine "Selbstablehnung" ist in diesen Fällen mithin nicht möglich (Boog, a.a.O., N 1 zu Art. 59 StPO). Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a oder f StPO die Beschwerdeinstanz zu ent- scheiden hat, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind, um eine zwin- gende Bestimmung handelt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes müsse zwingend die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO über den Ausstand entscheiden und dürfe nicht das Sachgericht darüber befinden. Art. 30 Abs. 1 BV verlange, dass das Gericht und seine Zuständigkeit generell-abstrakt durch for- melles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt seien. Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheide, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejahe oder verneine (BGE 148 IV 17 E. 2.1). In casu werden von der Gesuchstellerin Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a und f StPO geltend gemacht. Dass der Gesuchsgegner einen Ausstandsgrund anerkannt hat, ist irrelevant. Es muss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zwingend die Beschwerdeinstanz über den Ausstand befinden.”
“Wenn der Ausstand wegen des persönlichen Interesses in der Sache der in einer Strafbehörde tätigen Person (Art. 56 lit. a StPO) oder wegen des Anscheins der Befangenheit aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Art. 56 lit. f StPO), ver- langt wird, muss gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch erfolgen. Die betreffende Person kann den Ausstand in die- sen Fällen nicht einseitig erklären oder - sofern das Gesuch von einer Partei ein- gereicht wird - den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Eine "Selbstablehnung" ist in diesen Fällen mithin nicht möglich (Boog, a.a.O., N 1 zu Art. 59 StPO). Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a oder f StPO die Beschwerdeinstanz zu ent- scheiden hat, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind, um eine zwin- gende Bestimmung handelt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes müsse zwingend die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO über den Ausstand entscheiden und dürfe nicht das Sachgericht darüber befinden. Art. 30 Abs. 1 BV verlange, dass das Gericht und seine Zuständigkeit generell-abstrakt durch for- melles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt seien.”
“Die Frage, ob die Stellungnahme des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2023 zu unterzeichnen gewesen wäre oder es sich dabei um eine blosse einfache verfahrensleitende Verfügung handelt, kann offenbleiben, würde es sich vorliegend jedenfalls bei einer Rückweisung zwecks Unterzeichnung um einen blossen prozessualen Leerlauf handeln. Es ist entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers gleichwohl darauf hinzuweisen, dass vorliegend gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO in jedem Fall ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz zu ergehen hätte, selbst wenn der ausserordentliche Strafgerichtspräsident keine Stellungnahme eingereicht hätte resp. diese unbeachtlich wäre, macht der Gesuchsteller doch soweit ersichtlich keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. be StPO, sondern einen solchen nach lit. a/f geltend. Nur in erstgenannten Fällen kommt es überhaupt zu einem Entscheid durch die Beschwerdeinstanz, wenn sich die in einer Strafbehörde tätige Person dem Gesuch widersetzt, diese mithin zunächst selbst über das Gesuch «entscheidet». Hinsichtlich der Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und f StPO hat demgegenüber zwingend d.h. unabhängig davon, wie sich die vom Ausstandsgesuch betroffene Person äussert ein Entscheid zu ergehen (Keller, a.a.O., Art. 59 N 4; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 59 N 3). Somit wäre selbst bei einer aufgrund einer fehlenden Unterschrift angenommenen Unbeachtlichkeit der Stellungnahme des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten das Ausstandsbegehren nicht, wie vom Gesuchsteller vorgebracht wird, automatisch gutzuheissen.”
Die Beschwerdeinstanz entscheidet über Ausstandsgesuche gegen Sachverständige oder Übertretungs-/erstinstanzliche Behörden als erste Instanz (summarisch, ohne weiteres Beweisverfahren) und kann dies endgültig erledigen; sie wahrt damit kantonale Einheit und institutionelle Unabhängigkeit.
“Die Ernennung einer sachverständigen Person kann grundsätzlich als Verfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; AGE BES.2020.175 vom 23. November 2020 E. 1.1, BES.2018.50 vom 14. August 2018 E. 2.1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 184 N 3; vgl. aber Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 184 N 38). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde indes im Wesentlichen Ausstandsgründe gegen die von der Staatsanwaltschaft ernannte sachverständige Person geltend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen (BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2, 1B_196/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2, 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung als zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren ist oder die Eingabe der Beschwerdeführerin als Ausstandsgesuch entgegengenommen wird, ist das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).”
“Wird ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet laut Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. Die Strafbehörden bestehen aus den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten (Art. 12 f. StPO). Die Strafverfolgungsbehörden setzen sich nach Art. 12 StPO zusammen aus der Polizei (lit. a), der Staatsanwaltschaft (lit.”
“1 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz für die Behandlung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft nur dann zuständig sein könne, wenn das Verfahren noch vor der Staatsanwaltschaft anhängig sei, hat das Bundesgericht im zitierten Urteil 1B_333/2021 verworfen. Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, gehe aus den Argumenten der Vorinstanz nicht hervor. Die Vorinstanz übersehe bei ihrer Auslegung die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeitsordnung. Die Prüfung von Ausstandsgesuchen betreffend die Staatsanwaltschaft gemäss StPO durch die ihr hierarchisch übergeordnete Beschwerdeinstanz solle nämlich auch sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde, im ganzen Kanton einheitlich beurteilt werden. Somit sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das auf einer grammatikalischen Auslegung gestützte Ergebnis nicht gewollt haben kann. An den Erwägungen des zitierten Urteils des Bundesgerichts ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich entwickelte, vom Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO abweichende gerichtliche Zuständigkeit erweist sich als nicht gerechtfertigt und verletzt demnach Bundesrecht.”
Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht steht gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren grundsätzlich offen (Rechtsweg nach Art. 78 ff. BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 und Art. 92 BGG). Auf solche Beschwerden ist einzutreten, wenn die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (siehe Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO und Art. 80 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte und einzige kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Rahmen dreier Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten.”
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Rahmen dreier Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten.”
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte und einzige kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Verfahrensfolgen und Zeitpunkt: Die Beschwerde- bzw. Beschwerdekammer kann auch nach erstinstanzlichem Entscheid und während der Berufungsfrist ohne Beweisverfahren entscheiden (insbesondere bei Gerichten des Bundes).
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
Bei offenkundigen bzw. offensichtlich erscheinenden Verfahrensfehlern kann im Ausstandsverfahren direkt über Befangenheit befunden werden; umfangreiche Beweiserhebungen oder aufwändige Sachverhaltsfeststellungen, die das beschleunigte Verfahren verzögern würden, sind unzulässig.
“E. 5.2) die entspre- chenden Rechtsmittel zu ergreifen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, davon abweichend sei direkt im Ausstandsverfahren über die Befangenheit zu be- finden (und diese zu bejahen), wenn im Verfahrensfehler zugleich ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten liege, welches gegen die Pflicht des Staatsanwaltes zu neutraler, objektiver Haltung im Vorverfahren verstosse (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO). Da Rechtsmissbrauch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzu- nehmen ist, dürfte sich dieses Vorgehen auf Fälle beschränken, in denen der bzw. die Verfahrensfehler offensichtlich ist bzw. sind (so in der Tendenz auch KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023). Jedenfalls widerspricht es der Natur des Ausstandsver- fahrens, welches der Gesetzgeber als "beschleunigtes" Verfahren ausgestaltet hat (vgl. insb. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 58 StPO, der vom "Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens" spricht), wenn umfangreiche Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler angestrengt werden müssten. Im konkreten Fall ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners jedoch zu ver- neinen. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde vor Anordnung der Untersuchungshaft durch den Amtsarzt E. am 6. März 2023 (StA act. 4.3) eingehend geprüft. Er führte in seinem Bericht aus, die Gesuchstellerin habe sich in der Vergangenheit zahlreichen Operationen unterziehen müssen. Sie sei auf die unten aufgelisteten Medikamente angewiesen. Gesundheitlich gehe es ihr aktuell gut. Er gelangte zum Ergebnis, dass keines der angegebenen Medikamente im engeren Sinn le- bensnotwendig sei. Der grösste Teil seien Vitamine und Bedarfsmedikamente. Nach Rücksprache mit dem Hausarzt der Gesuchstellerin habe auch dieser keine Einwände gegen eine Haft.”
“E. 5.2) die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, davon abweichend sei direkt im Ausstandsverfahren über die Befangenheit zu befinden (und diese zu bejahen), wenn im Verfahrensfehler zugleich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege, welches gegen die Pflicht des Staatsanwaltes zu neutraler, objektiver Haltung im Vorverfahren verstosse (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO). Da Rechtsmissbrauch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen ist, dürfte sich dieses Vorgehen auf Fälle beschränken, in denen der bzw. die Verfahrensfehler offensichtlich ist bzw. sind (so in der Tendenz auch KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023). Jedenfalls widerspricht es der Natur des Ausstandsverfahrens, welches der Gesetzgeber als "beschleunigtes" Verfahren ausgestaltet hat (vgl. insb. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 58 StPO, der vom "Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens" spricht), wenn umfangreiche Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler angestrengt werden müssten.”
“E. 5.2) die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, davon abweichend sei direkt im Ausstandsverfahren über die Befan- genheit zu befinden (und diese zu bejahen), wenn im Verfahrensfehler zugleich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege, welches gegen die Pflicht des Staats- anwaltes zu neutraler, objektiver Haltung im Vorverfahren verstosse (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO). Da Rechtsmissbrauch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen ist, dürfte sich dieses Vorgehen auf Fälle beschrän- ken, in denen der bzw. die Verfahrensfehler offensichtlich ist bzw. sind (so in der Tendenz auch KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023). Jedenfalls widerspricht es der Natur des Ausstandsverfahrens, welches der Gesetzgeber als "beschleunigtes" Verfahren ausgestaltet hat (vgl. insb. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 58 StPO, der vom "Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens" spricht), wenn umfangreiche Beweiserhebungen und Sach- verhaltsfeststellungen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler ange- strengt werden müssten.”
Die Ausstandsfähigkeit bleibt auch nach Funktionswechsel relevant, wenn die behauptete Voreingenommenheit aus früheren Handlungen stammt; der Beschwerdeführer bleibt legitimiert, weil er Leistungserfolge (Aufhebung/Wiederholung von Amtshandlungen) verlangen kann.
“1 du Code de procédure pénale (CPP; RS 312), lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56 let. a ou f CPP est invoqué ou qu'une personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale s'oppose à la demande de récusation d'une partie qui se fonde sur l'un des motifs énumérés à l'art. 56 let. b à e CPP, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves et définitivement par l'autorité de recours – soit l'autorité de céans en procédure pénale fédérale (art. 37 al. 1 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP; RS 173.71]) – lorsque le ministère public est concerné. Sur ce vu, il incombe donc à l'autorité de céans de trancher la question de la récusation, les membres du MPC visés par la requête n'ayant qu'à prendre position sur cette dernière (art. 58 al. 2 CPP) et à transmettre l'ensemble à la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral pour décision, cette dernière tranchant définitivement le litige (art. 59 al. 1 CPP). 1.2 Suite à la décision de la Cour de céans du 3 avril 2019 prononçant la récusation de B. dès le 18 septembre 2018, D. et E. ont repris la direction de la procédure depuis le 10 avril 2019 (act. 3). Or, A. a adressé une demande de récusation à l'encontre de B. le 18 juin 2020. Dès lors que B. n'exerçait plus sa fonction de directeur de la procédure SV.12.0808 lorsque la requérante a demandé sa récusation, la requête se trouve, en principe, dépourvue d'objet. Il n'est en effet matériellement pas possible de prononcer la récusation d'un procureur n'étant plus en charge de la procédure au moment où la récusation est requise (décisions du Tribunal pénal fédéral BB.2019.226 et BB.2019.227 du 11 mars 2020 consid. 1.2.2). Cela étant, A. soutient que la prévention de B. – reconnue à partir de septembre 2018 – existerait déjà depuis 2014, la récusation de ce dernier par décision du 3 avril 2019 ne faisant pas obstacle à une nouvelle récusation. Selon la requérante, le refus du MPC de renseigner quant au contenu des discussions avec la Fédération de Russie en 2014 lors d'un voyage à Irkutsk ferait naître des soupçons de prévention en faveur de la Russie, ce d'autant plus que ces faits s'inscrivent dans un contexte particulier à savoir un voyage controversé et non verbalisé en Ouzbékistan par B.”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte und einzige kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Insbesondere hat er weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde, auch wenn der Beschwerdegegner nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft tätig ist. Nach Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerdeführer kann somit bei Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen, an denen der Beschwerdegegner mitgewirkt hat (Urteil 1B_419/2014 vom 27. April 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 178). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.”
Ist die gesamte Kammer betroffen (z. B. Ablehnung vieler oder aller Richter), leitet der zuständige Präsident die Sache zuständigkeitshalber weiter; bei teilweiser Betroffenheit entscheidet die Kammer/Präsidium teils selbst (teilweise Abweisung durch Gerichtspräsidien möglich).
“Sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie die drei Ersatzrichterpersonen der Strafkammer GG., HH. und II. haben wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. 5. Der Präsident des Bundesstrafgerichts habe gemäss Art. 38c StBOG aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der Kantone durch das Los einen Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen inkl. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson zu bestellen, damit diese die Ausstandsfrage und auch die Hauptsache beurteilen. 6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. H. Der Präsident der Beschwerdekammer zeigte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 (act. 2) der Berufungskammer das im Rahmen der Beschwerde eingegangene Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin an, welches sich u.a. gegen sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer wegen Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO richte (Geschäftsnummer BB.2022.146). Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) leitete der Präsident der Beschwerdekammer die Sache zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiter und sistierte das bei der Beschwerdekammer anhängig gemachte Beschwerdeverfahren. I. Am 28. Dezember 2022 (act. 3) übermittelte der Präsident der Berufungskammer das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 38c StBOG an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Einleitung des Losverfahrens (Geschäftsnummer CR.2022.7). Der Präsident der Berufungskammer führte dazu aus, die von der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gründe für einen Ausstand würden umso mehr auf die Berufungskammer zutreffen, da die Gesuchstellerin eine bei der Berufungskammer tätige Richterperson sei. Zudem impliziere auch deren Ersuchen, es sei das Verfahren nach Art. 38c StBOG einzuleiten, dass damit auch der Ausstand sämtlicher Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Berufungskammer beantragt werde.”
“In casu liegen insbesondere in Bezug auf die Frage der Verfahrenstrennung keine krassen oder wiederholten Verfahrensfehler vor, zumal sich diese wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 7.2) auf sachliche Gründe abstützen lässt. Daran ändert auch nichts, dass verschiedene Strafgerichtspräsidien die Ausstandsbegehren gegen ihre Person teilweise gleich selbst abgewiesen haben, zumal damit zum Ausdruck kommt, dass sie sich dem Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StPO widersetzen. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass wenn die Staatsanwaltschaft effektiv «geschönte» Beweise (Film ohne Tonspur) eingereicht haben sollte, dies offensichtlich keine Befangenheit des Strafgerichts bzw. seiner Präsidien begründen kann.”
Bei Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder des Berufungsgerichts entscheidet grundsätzlich das Berufungsgericht; praxisgemäss kann dies in Einzelbesetzung erfolgen, sofern Ersatzmitglieder verfügbar sind (d.h. solange ein Ausstandsgericht aus weiteren Angehörigen gebildet werden kann).
“Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht, zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30 vom 29. September 2023 E. 1.1, mit Hinweisen).”
“Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht, zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30 vom 29. September 2023 E. 1.1, mit Hinweisen).”
“Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Mitglieder des Gerichts ersetzt werden (vgl. dazu AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 1.2, DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1). Diese Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn der ganze Spruchkörper des Berufungsgerichts abgelehnt wird. Solange die Bildung eines Ausstandsgerichts durch weitere Angehörige der Berufungsinstanz möglich ist, liegt keine Ablehnung des «gesamten Berufungsgerichts» mit abweichender Zuständigkeit für die Gesuchsbeurteilung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO vor (vgl. dazu Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 59 N 7).”
“Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Mitglieder des Gerichts ersetzt werden (vgl. dazu AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 1.2, DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1). Diese Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn der ganze Spruchkörper des Berufungsgerichts abgelehnt wird. Solange die Bildung eines Ausstandsgerichts durch weitere Angehörige der Berufungsinstanz möglich ist, liegt keine Ablehnung des «gesamten Berufungsgerichts» mit abweichender Zuständigkeit für die Gesuchsbeurteilung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO vor (vgl. dazu Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 59 N 7).”
“Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56 Abs. 4 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die abgelehnten Personen durch andere Mitglieder des Gerichts ersetzt werden (vgl. dazu AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 1.2, DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.1). Diese Zuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn der ganze Spruchkörper des Berufungsgerichts abgelehnt wird. Solange die Bildung eines Ausstandsgerichts durch weitere Angehörige der Berufungsinstanz möglich ist, liegt keine Ablehnung des «gesamten Berufungsgerichts» mit abweichender Zuständigkeit für die Gesuchsbeurteilung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO vor (vgl. dazu Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 59 N 7).”
“Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).”
Prozessökonomische Zusammenlegung/jonction von mehreren, gleichen oder eng verknüpften Ausstandsbegehren ist zulässig, wenn dieselben Parteien, derselbe Tatkomplex und identische Schlussbegehren vorliegen; abzugrenzen von Verfahren mit abweichendem Inhalt oder anderem Verteidiger.
“2), et considérant que: selon la jurisprudence constante relative à la langue de la procédure devant la Cour des plaintes dont il n'y a pas lieu de se départir en l'espèce, la présente décision est rédigée en français, langue du prononcé ayant mené au dépôt de la demande de récusation, quand bien même cette dernière ainsi que les déterminations de l'opposant ont été rédigées en allemand, ce d'autant que les conseils des requérantes ont démontré, par leur mémoire, comprendre l'argumentation en fait et en droit développée dans l'acte contesté (v. TPF 2018 133 consid. 1 et réf. citées); si des raisons objectives le justifient, le ministère public et les tribunaux peuvent ordonner la jonction ou la disjonction de procédures pénales (art. 30 CPP); qu'en l'occurrence, les demandes de récusation présentées par A. AG et B. AG, rédigées par les mêmes conseils, sont liées: elles concernent les mêmes parties, portent sur le même complexe de faits et formulent des conclusions identiques; que par économie de procédure, il se justifie ainsi de joindre les causes BB.2024.126-127 et BB.2024.139-140; qu'il convient par contre de laisser la cause BB.2024.110 séparée, vu le contenu partiellement différent de la demande de récusation, rédigée par un autre conseil; à teneur de l'art. 59 al. 1 CPP, lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56 let. a CPP (intérêt personnel dans l'affaire) ou f (autres motifs susceptibles de fonder un soupçon de prévention) est invoqué, la compétence pour trancher le litige, sans administration supplémentaire de preuves et définitivement, revient à la Cour de céans uniquement lorsque les tribunaux de première instance sont concernés (art. 59 al. 1 let. b in fine CPP en lien avec l'art. 37 al. 1 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP; RS 173.71]); les requérantes font valoir qu'elles considèrent que C. est prévenu mais indiquent ne pas avoir initialement déposé personnellement de demande de récusation, tout en précisant s'en réserver ce droit dès que C. du TMC aurait agi de manière partiale à leur égard, ce qui aurait été le cas plus tard, lorsque l'opposant a demandé, dans sa prise de position du 3 octobre 2024, à ce que soit octroyée au MPC la qualité de partie dans la procédure de récusation si A.”
“2), et considérant que: selon la jurisprudence constante relative à la langue de la procédure devant la Cour des plaintes dont il n'y a pas lieu de se départir en l'espèce, la présente décision est rédigée en français, langue du prononcé ayant mené au dépôt de la demande de récusation, quand bien même cette dernière ainsi que les déterminations de l'opposant ont été rédigées en allemand, ce d'autant que les conseils des requérantes ont démontré, par leur mémoire, comprendre l'argumentation en fait et en droit développée dans l'acte contesté (v. TPF 2018 133 consid. 1 et réf. citées); si des raisons objectives le justifient, le ministère public et les tribunaux peuvent ordonner la jonction ou la disjonction de procédures pénales (art. 30 CPP); qu'en l'occurrence, les demandes de récusation présentées par A. AG et B. AG, rédigées par les mêmes conseils, sont liées: elles concernent les mêmes parties, portent sur le même complexe de faits et formulent des conclusions identiques; que par économie de procédure, il se justifie ainsi de joindre les causes BB.2024.126-127 et BB.2024.139-140; qu'il convient par contre de laisser la cause BB.2024.110 séparée, vu le contenu partiellement différent de la demande de récusation, rédigée par un autre conseil; à teneur de l'art. 59 al. 1 CPP, lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56 let. a CPP (intérêt personnel dans l'affaire) ou f (autres motifs susceptibles de fonder un soupçon de prévention) est invoqué, la compétence pour trancher le litige, sans administration supplémentaire de preuves et définitivement, revient à la Cour de céans uniquement lorsque les tribunaux de première instance sont concernés (art. 59 al. 1 let. b in fine CPP en lien avec l'art. 37 al. 1 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP; RS 173.71]); les requérantes font valoir qu'elles considèrent que C. est prévenu mais indiquent ne pas avoir initialement déposé personnellement de demande de récusation, tout en précisant s'en réserver ce droit dès que C. du TMC aurait agi de manière partiale à leur égard, ce qui aurait été le cas plus tard, lorsque l'opposant a demandé, dans sa prise de position du 3 octobre 2024, à ce que soit octroyée au MPC la qualité de partie dans la procédure de récusation si A.”
Wird ein Ausstandsgesuch nicht gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b weitergeleitet, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil (z. B. Fristversäumnis) zugerechnet werden; die Unterlassung ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu berücksichtigen.
“Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 1.3) ist die Eingabe von A. vom 24. August 2023 als Ausstands- gesuch zu betrachten. Zumindest sinngemäss wird darin der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht. Es mutet zudem etwas widersprüch- lich an, A. einerseits um Mitteilung zu ersuchen, ob seine Eingabe als Ausstandsgesuch zu verstehen sei, andererseits gleichzeitig über seinen Antrag, Staatsanwalt B. vom Verfahren VV.2018.1648 abzuberufen, zu entscheiden. Da der Erste Staatsanwalt das Ausstandsgesuch zumindest implizit abgewiesen hat, indem er den Antrag auf "Abberufung" von Staatsanwalt B. ablehnte, wäre er gehalten gewesen, die Eingabe von A. vom 24. August 2023 (mit- samt seinem ablehnenden Entscheid) in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Dasselbe hätte im Übrigen auch gegolten, wenn sich der Erste Staatsanwalt mit Blick auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von vornherein nicht für zuständig gehalten hätte, um über die "Abbe- rufung" von Staatsanwalt B. zu entscheiden. Diese Unterlassung darf A. nicht zum Nachteil gereichen, was insbesondere bei der Frage, ob das Ausstandsgesuch ohne Verzug im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und damit recht- zeitig gestellt wurde, zu berücksichtigen sein wird (vgl. unten Erwägung 2).”
Wird gegen einen abweisenden Ausstandsentscheid keine Beschwerde erhoben, gilt die Sache grundsätzlich als erledigt; es muss dargelegt werden, inwiefern dadurch ein Rechtsmangel entstanden wäre.
“Soweit der Beschwerdeführer moniert, es liege kein Entscheid über sein Ausstandsgesuch vor, das er an der Berufungsverhandlung gegen die Mehrzahl der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen gestellt habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über die betreffende Ausstandsfrage mit Beschluss vom 7. September 2023 abschlägig entschieden hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Dagegen wurde keine Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Rechtsmangel vorliegen würde, der sich zulasten des Beschwerdeführers auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hätte, ist weder dargelegt noch offensichtlich.”
Die Beschwerde-/Berufungsinstanz kann wegen ihrer Aktenkenntnis selbst später nötige, wiederholte Verfahrenshandlungen nach Anklageerhebung festlegen; sie ist besser geeignet, ihren eigenen Ausstandsentscheid auszulegen.
“Bereits angesichts des Umstands, dass es sich bei Art. 60 Abs. 1 StPO um eine lex specialis zu Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, ist zumindest zweifelhaft, ob der Staatsanwaltschaft gefolgt werden kann, wenn sie vorliegend von einer einge- schränkten Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz in Bezug auf die Frage nach der "Kontaminierung" der durch Staatsanwalt B. erhobenen Beweise ausgeht. Denn zum einen ist - wie gesehen - im Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 StPO eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen greift hier aber auch das Argument der (der Be- schwerdeinstanz fehlenden oder in geringerem Masse zukommenden) Sachnähe nicht: Wenn die Beschwerdeinstanz - wie im vorliegenden Fall (vgl. das Verfahren SK2 23 35) - in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Ausstandsge- such entschieden hat, ist sie mit den entsprechenden Gegebenheiten der Strafun- tersuchung hinreichend (und besser als ein künftiger Sachrichter) vertraut und ver- fügt in diesem Punkt über uneingeschränkte Aktenkenntnis. So hält es denn auch das Bundesgericht für sachgerecht, wenn auf späteres Begehren nach Anklageer- hebung die Beschwerdeinstanz (und nicht der Sachrichter) die zu wiederholenden Verfahrenshandlungen bestimmt, weil sie in diesem Punkt die Akten kennt und am besten in der Lage ist, ihren eigenen Ausstandsentscheid auszulegen (vgl. BGer 1B 246/2017 v.”
Grenzen der Beweiserhebung: Reine Nennung interner Mitwirkender oder blosse Auflistung von Verfahrensbeteiligten gelten nicht als Beweismittel; Beweiserhebung bleibt Ausnahme und muss konkret begründet sein.
“De jurisprudence constante, les dispositions du CPP trouvent application par analogie lorsque le DPA ne règle pas (différemment) certaines questions (ATF 139 IV 246 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 1B_437/2018 du 6 février 2019 consid. 2.2). Depuis l'entrée en vigueur du CPP, le droit de proposer des moyens de preuve ne découle donc plus directement de l'art. 29 al. 2 Cst. mais se fonde sur les art. 139 al. 2 et 318 al. 2 CPP (Gless, Basler Kommentar, 2e éd. 2014, n° 11 ad art. 139 CPP, note de bas de page n° 20). Il en découle qu'en principe, l'institution de l'appréciation anticipée des preuves vaut également en matière de droit pénal administratif (cf. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, p. 176). Pour peu qu'elle soit concrétisée de manière licite, dite institution ne viole pas le principe général du procès équitable tel que prévu par l'art. 6 ch. 1 CEDH, ni les dispositions particulières de l'art. 6 ch. 3 CEDH. 3.3 Il sied de relever qu'en procédure de récusation, et comme le prévoit expressément le CPP, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves (v. art. 59 al. 1 CPP). Il doit ainsi être statué au plus vite et, si une administration des preuves n'est en soi pas exclue, elle doit demeurer l'exception (v. décision du Tribunal pénal fédéral BB.2020.61 du 8 juillet 2020 consid. 1.4). En l'espèce, le fait de simplement indiquer les personnes ayant participé à diverses étapes de la procédure ou collaboré à différentes phases de celle-ci ne constitue certainement pas une mesure probatoire. De tels informations font partie des actes ou documents internes qui ne constituent pas des éléments du dossier de la procédure auxquels les parties ont accès (v. décision du Tribunal pénal fédéral BB.2019.202 du 7 février 2020 consid. 2). Le grief relatif à la violation du droit d'être entendue de la plaignante doit partant être écarté. 4. La plaignante soutient enfin que les règles sur la récusation ont été violées et que les faits ont été constatés de façon arbitraire (act. 1, p. 12-19). 4.1 La garantie d'un tribunal indépendant et impartial instituée par les art. 6 par.”
“De jurisprudence constante, les dispositions du CPP trouvent application par analogie lorsque le DPA ne règle pas (différemment) certaines questions (ATF 139 IV 246 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 1B_437/2018 du 6 février 2019 consid. 2.2). Depuis l'entrée en vigueur du CPP, le droit de proposer des moyens de preuve ne découle donc plus directement de l'art. 29 al. 2 Cst. mais se fonde sur les art. 139 al. 2 et 318 al. 2 CPP (Gless, Basler Kommentar, 2e éd. 2014, n° 11 ad art. 139 CPP, note de bas de page n° 20). Il en découle qu'en principe, l'institution de l'appréciation anticipée des preuves vaut également en matière de droit pénal administratif (cf. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, p. 176). Pour peu qu'elle soit concrétisée de manière licite, dite institution ne viole pas le principe général du procès équitable tel que prévu par l'art. 6 ch. 1 CEDH, ni les dispositions particulières de l'art. 6 ch. 3 CEDH. 3.3 Il sied de relever qu'en procédure de récusation, et comme le prévoit expressément le CPP, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves (v. art. 59 al. 1 CPP). Il doit ainsi être statué au plus vite et, si une administration des preuves n'est en soi pas exclue, elle doit demeurer l'exception (v. décision du Tribunal pénal fédéral BB.2020.61 du 8 juillet 2020 consid. 1.4). En l'espèce, le fait de simplement indiquer les personnes ayant participé à diverses étapes de la procédure ou collaboré à différentes phases de celle-ci ne constitue certainement pas une mesure probatoire. De tels informations font partie des actes ou documents internes qui ne constituent pas des éléments du dossier de la procédure auxquels les parties ont accès (v. décision du Tribunal pénal fédéral BB.2019.202 du 7 février 2020 consid. 2). Le grief relatif à la violation du droit d'être entendue de la plaignante doit partant être écarté. 4. La plaignante soutient enfin que les règles sur la récusation ont été violées et que les faits ont été constatés de façon arbitraire (act. 1, p. 12-19). 4.1 La garantie d'un tribunal indépendant et impartial instituée par les art. 6 par.”
Die Beschwerdeinstanz prüft Ausstandsgesuche objektiv und mit dem Ziel kantonaler Einheitlichkeit; fehlerhafte Entscheide sind nur ausnahmsweise nichtig, Nichtigkeit kommt bei offensichtlichen, schwerwiegenden Mängeln in Betracht.
“Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtssprechung des Bundesge- richts in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4 m.w.H .; 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.w.H.). Art. 59 Abs. 1 StPO stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen dar. Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeits- ordnung soll nämlich sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde beurteilt werden. Die Einsetzung der Beschwer- deinstanz soll der Vereinheitlichung der Verfahren und der Rechtssicherheit die- nen sowie eine kantonal einheitliche Behandlung solcher Ausstandsgesuche ge- währleisten (BGE 148 IV 17 E. 2.3).”
Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen oder offenkundigen Verfahrensfehlern ist das beschleunigte Ausstandsverfahren nicht der Ort für umfangreiche Beweiserhebungen oder Sachverhaltsfeststellungen; nur in solchen offensichtlichen Fällen kann direkt im Ausstandsverfahren entschieden werden.
“E. 5.2) die entspre- chenden Rechtsmittel zu ergreifen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, davon abweichend sei direkt im Ausstandsverfahren über die Befangenheit zu be- finden (und diese zu bejahen), wenn im Verfahrensfehler zugleich ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten liege, welches gegen die Pflicht des Staatsanwaltes zu neutraler, objektiver Haltung im Vorverfahren verstosse (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO). Da Rechtsmissbrauch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzu- nehmen ist, dürfte sich dieses Vorgehen auf Fälle beschränken, in denen der bzw. die Verfahrensfehler offensichtlich ist bzw. sind (so in der Tendenz auch KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023). Jedenfalls widerspricht es der Natur des Ausstandsver- fahrens, welches der Gesetzgeber als "beschleunigtes" Verfahren ausgestaltet hat (vgl. insb. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 58 StPO, der vom "Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens" spricht), wenn umfangreiche Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler angestrengt werden müssten. Im konkreten Fall ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners jedoch zu ver- neinen. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde vor Anordnung der Untersuchungshaft durch den Amtsarzt E. am 6. März 2023 (StA act. 4.3) eingehend geprüft. Er führte in seinem Bericht aus, die Gesuchstellerin habe sich in der Vergangenheit zahlreichen Operationen unterziehen müssen. Sie sei auf die unten aufgelisteten Medikamente angewiesen. Gesundheitlich gehe es ihr aktuell gut. Er gelangte zum Ergebnis, dass keines der angegebenen Medikamente im engeren Sinn le- bensnotwendig sei. Der grösste Teil seien Vitamine und Bedarfsmedikamente. Nach Rücksprache mit dem Hausarzt der Gesuchstellerin habe auch dieser keine Einwände gegen eine Haft.”
“E. 5.2) die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, davon abweichend sei direkt im Ausstandsverfahren über die Befan- genheit zu befinden (und diese zu bejahen), wenn im Verfahrensfehler zugleich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege, welches gegen die Pflicht des Staats- anwaltes zu neutraler, objektiver Haltung im Vorverfahren verstosse (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO). Da Rechtsmissbrauch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen ist, dürfte sich dieses Vorgehen auf Fälle beschrän- ken, in denen der bzw. die Verfahrensfehler offensichtlich ist bzw. sind (so in der Tendenz auch KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023). Jedenfalls widerspricht es der Natur des Ausstandsverfahrens, welches der Gesetzgeber als "beschleunigtes" Verfahren ausgestaltet hat (vgl. insb. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 58 StPO, der vom "Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens" spricht), wenn umfangreiche Beweiserhebungen und Sach- verhaltsfeststellungen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler ange- strengt werden müssten.”
“E. 5.2) die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, davon abweichend sei direkt im Ausstandsverfahren über die Befangenheit zu befinden (und diese zu bejahen), wenn im Verfahrensfehler zugleich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege, welches gegen die Pflicht des Staatsanwaltes zu neutraler, objektiver Haltung im Vorverfahren verstosse (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO). Da Rechtsmissbrauch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzunehmen ist, dürfte sich dieses Vorgehen auf Fälle beschränken, in denen der bzw. die Verfahrensfehler offensichtlich ist bzw. sind (so in der Tendenz auch KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023). Jedenfalls widerspricht es der Natur des Ausstandsverfahrens, welches der Gesetzgeber als "beschleunigtes" Verfahren ausgestaltet hat (vgl. insb. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 58 StPO, der vom "Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens" spricht), wenn umfangreiche Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensfehler angestrengt werden müssten.”
Die Staatsanwaltschaft hat zweifelhafte oder unklar bezeichnete Ausstandsbegehren an das Kantonsgericht weiterzuleiten; hierfür ist keine gesonderte Orientierungsmitteilung erforderlich. Ebenso leitet sie unbestrittene Begehren zur Entscheidung weiter.
“Selbst wenn man dem Glauben schen- ken will, hat dies - zumal nicht von einem offensichtlichen Versehen ausgegangen werden kann - grundsätzlich keinen Einfluss auf die Frage, welcher objektive Er- klärungswert der Eingabe vom 8. November 2023 beizumessen ist. Denn dieser ist aus Gründen der Prozesssicherheit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Adressaten zu ermitteln, sodass nachgeschobene Erklärungen nichts daran zu ändern vermögen. Die Frage, ob die Eingabe vom 8. November 2023 als Ausstandsgesuch zu betrachten ist, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn so oder anders kann das vorliegende Verfahren als erledigt abge- schrieben werden: Wird die Eingabe vom 8. November 2023 als Ausstandsgesuch betrachtet, so handelt es sich beim Schreiben vom 7. Mai 2024 um den Rückzug desselben, andernfalls hat es von Beginn an am Gegenstand des Ausstandsver- fahrens gefehlt. Abschliessend festzuhalten bleibt, dass der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie die Eingabe vom 8. November 2023 an das Kantonsgericht weitergeleitet hat. Denn gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO (BR 350.100) entscheidet das Kantonsgericht über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte, was die Kompetenz zur Prüfung der Frage miteinschliesst, ob eine bestimmte Eingabe überhaupt als Ausstandsgesuch anzusehen ist. Mit anderen Worten hat die Staatsanwaltschaft bereits in Zweifels- fällen eine entsprechende Eingabe an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Entge- gen dem, was A. und B. anzunehmen scheinen (vgl. act. A.7, S. 1), bedarf es hierfür auch keiner expliziten Orientierung über die Weiterleitung.”
“Selbst wenn man dem Glauben schen- ken will, hat dies - zumal nicht von einem offensichtlichen Versehen ausgegangen werden kann - grundsätzlich keinen Einfluss auf die Frage, welcher objektive Er- klärungswert der Eingabe vom 8. November 2023 beizumessen ist. Denn dieser ist aus Gründen der Prozesssicherheit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Adressaten zu ermitteln, sodass nachgeschobene Erklärungen nichts daran zu ändern vermögen. Die Frage, ob die Eingabe vom 8. November 2023 als Ausstandsgesuch zu betrachten ist, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn so oder anders kann das vorliegende Verfahren als erledigt abge- schrieben werden: Wird die Eingabe vom 8. November 2023 als Ausstandsgesuch betrachtet, so handelt es sich beim Schreiben vom 7. Mai 2024 um den Rückzug desselben, andernfalls hat es von Beginn an am Gegenstand des Ausstandsver- fahrens gefehlt. Abschliessend festzuhalten bleibt, dass der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie die Eingabe vom 8. November 2023 an das Kantonsgericht weitergeleitet hat. Denn gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO (BR 350.100) entscheidet das Kantonsgericht über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte, was die Kompetenz zur Prüfung der Frage miteinschliesst, ob eine bestimmte Eingabe überhaupt als Ausstandsgesuch anzusehen ist. Mit anderen Worten hat die Staatsanwaltschaft bereits in Zweifels- fällen eine entsprechende Eingabe an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Entge- gen dem, was A. und B. anzunehmen scheinen (vgl. act. A.7, S. 1), bedarf es hierfür auch keiner expliziten Orientierung über die Weiterleitung.”
“Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 1.3) ist die Eingabe von A. vom 24. August 2023 als Ausstands- gesuch zu betrachten. Zumindest sinngemäss wird darin der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht. Es mutet zudem etwas widersprüch- lich an, A. einerseits um Mitteilung zu ersuchen, ob seine Eingabe als Ausstandsgesuch zu verstehen sei, andererseits gleichzeitig über seinen Antrag, Staatsanwalt B. vom Verfahren VV.2018.1648 abzuberufen, zu entscheiden. Da der Erste Staatsanwalt das Ausstandsgesuch zumindest implizit abgewiesen hat, indem er den Antrag auf "Abberufung" von Staatsanwalt B. ablehnte, wäre er gehalten gewesen, die Eingabe von A. vom 24. August 2023 (mit- samt seinem ablehnenden Entscheid) in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Dasselbe hätte im Übrigen auch gegolten, wenn sich der Erste Staatsanwalt mit Blick auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von vornherein nicht für zuständig gehalten hätte, um über die "Abbe- rufung" von Staatsanwalt B. zu entscheiden. Diese Unterlassung darf A. nicht zum Nachteil gereichen, was insbesondere bei der Frage, ob das Ausstandsgesuch ohne Verzug im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und damit recht- zeitig gestellt wurde, zu berücksichtigen sein wird (vgl. unten Erwägung 2).”
“" ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag zu geben. Die Parteien erhielten die Möglichkeit, innert 20 Tagen zur Person des Sachverständigen Vorschläge zu unterbreiten. In der Folge machten die Parteien diverse Vorschläge für mögliche Gutachter. Der Rechtsvertreter der Privatkläger hielt diesbezüglich namentlich N. für befangen. Die Staatsanwaltschaft kon- frontierte N. mit den von den Privatklägern geäusserten Bedenken anläss- lich eines Telefonats am 4. Februar 2022. C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Par- teien mit, dass sie beabsichtige, N. als sachverständige Person zu ernen- nen, und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert 14 Tagen zur sachverständi- gen Person zu äussern. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft machten die Privatkläger eine Befangenheit von N. geltend und stellten den Antrag, die- sen nicht als sachverständige Person zu ernennen. E. Die Staatsanwaltschaft leitete in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Ausstandsgesuch der Privatkläger an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. F. S. verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2022 auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 8. April 2022), O. (Eingabe vom 29. April 2022), Q. (Eingabe vom 29. April 2022), U. (Eingabe vom 2. Mai 2022) sowie W. (Eingabe vom 2. Mai 2022) beantragten allesamt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. N. liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 hielten die Privatkläger an ihren Anträgen fest. H. Am 24. August 2022 reichten die Privatkläger unaufgefordert eine Stellung- nahme ein. I. N. liess sich dazu mit Eingabe vom 31. August 2022 vernehmen. O. verzichtete mit Schreiben vom 2. September 2022 auf eine Stellungnah- me. Q. verwies mit Eingabe vom 5. September 2022 auf seine Ausführun- gen in der Stellungnahme vom 29. April 2022. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.”
Grundsatz: Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden; die Stellungnahme der betroffenen Person und allfällige Repliken bilden grundsätzlich die Entscheidgrundlagen; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen; dies dient der raschen Erledigung von Ausstandsgesuchen.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14.”
“Zwar ist richtig, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO über Ausstandsbegehren "ohne weiteres Beweisverfahren" zu entscheiden ist. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (statt vieler Urteil 1B_612/2020 vom 31. August 2021 E. 5, mit Hinweisen). Die Ablehnung einer Gerichtsperson steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Wird der Ausstand einer Gerichtsperson leichtfertig bejaht, so wird die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte ausgehöhlt und damit letztlich die Justiz als Ganzes geschwächt (BGE 116 Ia 32 E.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Dies stelle "einen Verfahrensfehler" dar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Bestimmung des Bundesrechts die Vorinstanz insoweit verletzt haben soll. Die Beschwerde dürfte daher im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen. Dies kann jedoch offen bleiben. Das Vorbringen ist jedenfalls unbehelflich. Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person dazu Stellung. Der Gesuchsteller hat ein Recht auf Replik (Urteil 1B_233/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2). Dieser Schriftenwechsel, den die Vorinstanz durchgeführt hat, dient der Erstellung des Sachverhalts (BGE 138 IV 222 E. 2.1). Nach Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft ohne weiteres Beweisverfahren. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 59 StPO). Wenn die Vorinstanz von einem weiteren Beweisverfahren abgesehen hat, verletzt das daher kein Bundesrecht. Ein derartiges Verfahren ist nicht notwendig, weil der Gesuchsteller gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die den Ausstand begründenden Tatsachen nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat. Letzteres gelingt dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.”
Bei betroffenen Bundesbehörden (z.B. Bundesanwaltschaft) entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts endgültig ohne zusätzliche Beweisaufnahme; dies gilt entsprechend bei betroffenen Rekurs‑/Berufungsbehörden.
“Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“A teneur de l'art. 59 al. 1 CPP, lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56, let. a ou f, est invoqué ou qu'une personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale s'oppose à la demande de récusation d'une partie qui se fonde sur l'un des motifs énumérés à l'art. 56, let. b à e, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves et définitivement par la juridiction d'appel, lorsque l'autorité de recours et des membres de la juridiction d'appel sont concernés (let.”
“dépose des observations spontanées le 29 septembre 2020 en lien avec les requêtes de récusation, relevant que l'ensemble des demandes formulées par Mes Engler, Blattner et Bettoni sont tardives mais également dénuées de tout fondement (act. 5 in BB.2020.232 et BB.2020.233 et act. 4 in BB.2020.234). F. A., B. et C. renoncent à déposer des déterminations sur la prise de position de D. (act. 4 in BB.2020.232 et BB.2020.233 et act. 5 in BB.2020.234). Les arguments et moyens de preuve invoqués par les parties seront repris, si nécessaire, dans les considérants en droit. La Cour considère en droit: 1. Si des raisons objectives le justifient, le ministère public et les tribunaux peuvent ordonner la jonction ou la disjonction de procédures pénales (art. 30 CPP). En l'espèce, les requérants, par le biais de leurs conseils respectifs, ont déposé chacun une requête de récusation à l'encontre de la juge D. Les requêtes sont basées sur des motifs identiques dans le cadre de la procédure dirigée à leur encontre et soulèvent des griefs globalement similaires. Il se justifie dès lors de joindre les causes BB.2020.232, BB.2020.233 et BB.2020.234. 2. 2.1 Aux termes de l'art. 59 al. 1 CPP, lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56 let. a ou f CPP est invoqué ou qu'une personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale s'oppose à la demande de récusation d'une partie qui se fonde sur l'un des motifs énumérés à l'art. 56 let. b à e CPP, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves et définitivement par l'autorité de recours ‒ soit l'autorité de céans en procédure pénale fédérale (art. 37 al. 1 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP; RS 173.71]) ‒ lorsque le tribunal de première instance est concerné. 2.2 Sur ce vu, il incombe donc à l'autorité de céans de trancher la question de la récusation, les membres du tribunal de première instance visés par la requête n'ayant qu'à prendre position sur cette dernière (art. 58 al. 2 CPP) et à transmettre l'ensemble à la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral pour décision, cette dernière tranchant définitivement le litige (art.”
Offensichtlich missbräuchliche, querulatorische oder auf Lahmlegung der Justiz zielende Ausstandsbegehren können durch die betroffene Instanz selbst als unbegründet/abweisbar qualifiziert und zurückgewiesen werden; dies setzt darzulegende Anhaltspunkte für Missbräuchlichkeit voraus.
“Zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Wird ein Ausstandsbegehren gegenüber allen Mitgliedern des Berufungsgerichts gestellt, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht für das Ausstandsbegehren zuständig. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können jedoch nach der Rechtsprechung mithin von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 59 StPO N 5b m.w.H.). Dass eine solche Konstellation vorliegt, ist nachfolgend darzulegen.”
“In casu liegen insbesondere in Bezug auf die Frage der Verfahrenstrennung keine krassen oder wiederholten Verfahrensfehler vor, zumal sich diese wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 7.2) auf sachliche Gründe abstützen lässt. Daran ändert auch nichts, dass verschiedene Strafgerichtspräsidien die Ausstandsbegehren gegen ihre Person teilweise gleich selbst abgewiesen haben, zumal damit zum Ausdruck kommt, dass sie sich dem Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StPO widersetzen. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass wenn die Staatsanwaltschaft effektiv «geschönte» Beweise (Film ohne Tonspur) eingereicht haben sollte, dies offensichtlich keine Befangenheit des Strafgerichts bzw. seiner Präsidien begründen kann.”
Die zuständige Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt bei Entscheidung über Ausstandsgesuche von Amtes wegen zu erforschen und verfügt oft über umfassendere Aktenkenntnis als ein späterer Sachrichter; sie kann daher auch Wiederholungs- oder Auslegungsfragen regeln.
“Bereits angesichts des Umstands, dass es sich bei Art. 60 Abs. 1 StPO um eine lex specialis zu Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, ist zumindest zweifelhaft, ob der Staatsanwaltschaft gefolgt werden kann, wenn sie vorliegend von einer einge- schränkten Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz in Bezug auf die Frage nach der "Kontaminierung" der durch Staatsanwalt B. erhobenen Beweise ausgeht. Denn zum einen ist - wie gesehen - im Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 StPO eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen greift hier aber auch das Argument der (der Be- schwerdeinstanz fehlenden oder in geringerem Masse zukommenden) Sachnähe nicht: Wenn die Beschwerdeinstanz - wie im vorliegenden Fall (vgl. das Verfahren SK2 23 35) - in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Ausstandsge- such entschieden hat, ist sie mit den entsprechenden Gegebenheiten der Strafun- tersuchung hinreichend (und besser als ein künftiger Sachrichter) vertraut und ver- fügt in diesem Punkt über uneingeschränkte Aktenkenntnis. So hält es denn auch das Bundesgericht für sachgerecht, wenn auf späteres Begehren nach Anklageer- hebung die Beschwerdeinstanz (und nicht der Sachrichter) die zu wiederholenden Verfahrenshandlungen bestimmt, weil sie in diesem Punkt die Akten kennt und am besten in der Lage ist, ihren eigenen Ausstandsentscheid auszulegen (vgl. BGer 1B 246/2017 v.”
“Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, wonach die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren noch selbst die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und Einsetzung einer ausserkantonalen Strafverfolgungsbehörde beantragt habe. Wohl ist die Stellungnahme der betroffenen Person nach Art. 58 Abs. 2 StPO beim Entscheid über das Ausstandsgesuch zwingend zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteil 7B_51/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2). Dessen ungeachtet hat von Gesetzes wegen aber die nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Behörde über das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch zu entscheiden und den Sachverhalt dabei von Amtes wegen festzustellen (Urteil 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis). Die Erklärung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person, sie erachte sich selbst als befangen, kann zwar ihrerseits den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. BGE 116 Ia 28 E. 2c; Urteil 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Die vorliegende Situation ist indessen insoweit speziell gelagert, als gerade nicht die persönliche Befangenheit einzelner Personen zu beurteilen ist, sondern die Ablehnung sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft aus institutionellen Gründen.”
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Er bestreitet nicht, keine tauglichen Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben zu haben, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, er habe dies gar nicht tun müssen. Sein Ausstandsgesuch und die darin genannten Gründe seien nämlich mangels einer Stellungnahme des Gutachters unbestritten geblieben und hätten daher als anerkannt zu gelten. Dabei verkennt er, dass von Gesetzes wegen die nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Behörde über das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch zu entscheiden und den Sachverhalt dabei von Amtes wegen festzustellen hat (siehe im Einzelnen Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1).”
Bei Ausstand wegen persönlichem Interesse oder Freundschaft/Feindschaft sind ergänzende Beweise nicht generell ausgeschlossen; das Beschleunigungsgebot ist jedoch zu respektieren.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14.”
Bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige ist der direkte Rechtsweg an das Bundesgericht (Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO) grundsätzlich offen; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig, wonach auf die Beschwerde einzutreten ist.
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich in der Sache nicht um einen Beschwerdeentscheid betreffend die Anordnung einer Begutachtung, sondern um einen Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen (mehrere) forensische Sachverständige. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG; siehe dazu Urteil 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich in der Sache nicht um einen Beschwerdeentscheid betreffend die Anordnung einer Begutachtung, sondern um einen Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen (mehrere) forensische Sachverständige. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG; siehe dazu Urteil 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Nach der Rechtsprechung ist die (kantonale) Beschwerdeinstanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; s.a. Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_148/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 m.w.H.). In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit – wie vorliegend – ist demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.91 vom 18. Mai 2017; BB.2014.92 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).”
“Nach der Rechtsprechung ist die (kantonale) Beschwerdeinstanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; s.a. Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_148/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 m.w.H.). In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit – wie vorliegend – ist demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.91 vom 18. Mai 2017; BB.2014.92 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).”
Bei Ausstand wegen Art. 56 lit. f StPO ist zwingend ein förmliches Ausstandsverfahren durchzuführen; die betroffene Behörde muss über das Gesuch entscheiden (auch wenn sie sich anders äussert).
“In ihrem Ausstandsgesuch führte die Staatsanwaltschaft aus, das Kantons- gericht habe als Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, ausser die Vorsitzende komme dem Ausstandsgesuch aufgrund von Art. 57 StPO selber nach und trete in den Ausstand (act. A.1, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft übersieht dabei, dass bei einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO - und einen solchen macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend (vgl. act. A.1, S. 7) - in jedem Fall ein Ausstandsverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Es hat folglich unabhängig davon, wie sich die vom Ausstand betroffene Person äussert, ein Entscheid zu ergehen (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 59 StPO). Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin den Ausstandsgrund nicht anerkannt (vgl. act. A.2).”
“In ihrem Ausstandsgesuch führte die Staatsanwaltschaft aus, das Kantons- gericht habe als Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, ausser die Vorsitzende komme dem Ausstandsgesuch aufgrund von Art. 57 StPO selber nach und trete in den Ausstand (act. A.1, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft übersieht dabei, dass bei einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO - und einen solchen macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend (vgl. act. A.1, S. 7) - in jedem Fall ein Ausstandsverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Es hat folglich unabhängig davon, wie sich die vom Ausstand betroffene Person äussert, ein Entscheid zu ergehen (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 59 StPO). Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin den Ausstandsgrund nicht anerkannt (vgl. act. A.2).”
Praktische Anwendung — Zurückweisung weiterer Beweisbegehren: Häufig wird bei mangelnder Plausibilität der Vorwürfe oder bei prolixen, unzureichend begründeten Gesuchen auf ergänzende Beweisaufnahme verzichtet und das Gesuch abgewiesen; frühere Entscheide bestätigen diese Praxis.
“3 Par surabondance, on précisera que, même si M.________ avait rendu plausible le fait qu’il avait opéré la mère de la juge (ou un autre de ses proches), on ne voit pas en quoi il pourrait en résulter une quelconque apparence de prévention chez cette magistrate. Le prévenu n’allègue en effet pas avoir eu un quelconque conflit avec celle-ci ou feue sa mère, admettant au contraire qu’un tel conflit n’est pas survenu. De plus, le décès de cette dernière remontant au [...] 2022 selon ladite magistrate, une éventuelle opération remonte à quasiment trois ans. Aucun élément objectif faisant redouter une activité partiale de la Présidente J.________ n’est donc rendu vraisemblable. Les assertions du prévenu à cet égard sont dépourvues de toute consistance et de toute pertinence, et pourraient être motivées par la prescription imminente de la cause. 3. Au vu de ce qui précède et compte tenu du fait que les litiges de récusation sont tranchés sans administration supplémentaire de preuves (art. 59 al. 1 CPP), les réquisitions de preuves formulées par M.________ devant la Cour de céans sont rejetées. De toute manière, on ne voit pas quelle aurait pu être leur pertinence par rapport au sort de la demande de récusation. 4. En définitive, la demande de récusation déposée par M.________ doit être déclarée irrecevable. Si elle était recevable, elle serait manifestement mal fondée. Les frais de la présente procédure, constitués en l’espèce du seul émolument de décision, par 1’320 fr. (art. 20 al. 1 TFIP [tarif des frais de procédure et indemnités en matière pénale du 28 septembre 2010 ; BLV 312.03.1], applicable par renvoi de l’art. 22 TFIP), seront mis à la charge de M.________, qui succombe (art. 59 al. 4 CPP). Par ces motifs, la Chambre des recours pénale prononce : I. La demande de récusation est irrecevable. II. Les frais de décision, par 1’320 fr. (mille trois cent vingt francs), sont mis à la charge de M.”
“1); en l'espèce, dans la mesure de l'intelligibilité de leurs écrits, les requérants estiment la Procureure fédérale récusable, aux motifs qu'elle a travaillé, depuis 2011, sous l'égide de Procureurs généraux de la Confédération et Ministre de la Justice, eu pour collègues des Procureurs généraux suppléants qui auraient « contribué à escroquer les milliers de milliards de royalties dans le cadre de l'affaire de Genève », et qu'elle aurait ensuite été stagiaire, puis avocate au sein d'une étude dont certains des avocats ou un de leur parent seraient intervenus en tant que juges ou avocat dans des affaires concernant B. et/ou « l'escroquerie des royalties »; pour tout développement relatif aux affaires concernées, ils renvoient à des liens internet, contenant, qui plus est, eux-mêmes des renvois à d'autres liens internet (act. 1, p. 3 s.); ainsi que la Cour de céans l'a déjà retenu dans plusieurs prononcés précédents concernant les requérants ou l'un d'eux (v. décisions du Tribunal pénal fédéral BB.2024.106-107 du 27 août 2024; BB.2023.136 du 3 octobre 2023 consid. 4.4), une telle manière de procéder ne saurait constituer une motivation valable et doit être assimilée à une démarche prolixe, voire absconse, que la Cour de céans peut renoncer à faire corriger (v. art. 110 al. 4 CPP), ce d'autant qu'en l'espèce, le litige est tranché sans administration de preuve supplémentaire par la Cour de céans (v. art. 59 al. 1 CPP précité); la motivation des requérants apparaît ainsi manifestement insuffisante et dénuée de fondement; il en découle que de les circonstances, telles que décrites, ne permettent pas de retenir objectivement une apparence de prévention de la part de la Procureure fédérale, au sens de l'art. 56 CPP précité; au surplus, s'agissant de la «plainte » formulée contre la Procureure fédérale ayant rendu le prononcé entrepris (act. 1, p. 4 in fine), outre qu'elle ne relève pas de la compétence de la Cour de céans (v. art. 301 cum art. 12 CPP et art. 304 CPP), son seul dépôt ne suffit pas pour provoquer un motif de récusation (v. arrêts du Tribunal fédéral 1B_21/2022 du consid. 2; 1B_368/2021 du 22 septembre 2021 consid. 2.1); au vu de ce qui précède, la demande de récusation est rejetée, dans la mesure de sa recevabilité; il s'agit, en second lieu, de traiter du recours déposé par A. et B. (ci-après: les recourants) contre le prononcé du MPC; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral examine d'office et avec pleine cognition la recevabilité des recours qui lui sont adressés (v.”
“1); en l'espèce, dans la mesure de l'intelligibilité de leurs écrits, les requérants estiment la Procureure fédérale récusable, aux motifs qu'elle a travaillé, depuis 2011, sous l'égide de Procureurs généraux de la Confédération et Ministre de la Justice, eu pour collègues des Procureurs généraux suppléants qui auraient « contribué à escroquer les milliers de milliards de royalties dans le cadre de l'affaire de Genève », et qu'elle aurait ensuite été stagiaire, puis avocate au sein d'une étude dont certains des avocats ou un de leur parent seraient intervenus en tant que juges ou avocat dans des affaires concernant B. et/ou « l'escroquerie des royalties »; pour tout développement relatif aux affaires concernées, ils renvoient à des liens internet, contenant, qui plus est, eux-mêmes des renvois à d'autres liens internet (act. 1, p. 3 s.); ainsi que la Cour de céans l'a déjà retenu dans plusieurs prononcés précédents concernant les requérants ou l'un d'eux (v. décisions du Tribunal pénal fédéral BB.2024.106-107 du 27 août 2024; BB.2023.136 du 3 octobre 2023 consid. 4.4), une telle manière de procéder ne saurait constituer une motivation valable et doit être assimilée à une démarche prolixe, voire absconse, que la Cour de céans peut renoncer à faire corriger (v. art. 110 al. 4 CPP), ce d'autant qu'en l'espèce, le litige est tranché sans administration de preuve supplémentaire par la Cour de céans (v. art. 59 al. 1 CPP précité); la motivation des requérants apparaît ainsi manifestement insuffisante et dénuée de fondement; il en découle que de les circonstances, telles que décrites, ne permettent pas de retenir objectivement une apparence de prévention de la part de la Procureure fédérale, au sens de l'art. 56 CPP précité; au surplus, s'agissant de la «plainte » formulée contre la Procureure fédérale ayant rendu le prononcé entrepris (act. 1, p. 4 in fine), outre qu'elle ne relève pas de la compétence de la Cour de céans (v. art. 301 cum art. 12 CPP et art. 304 CPP), son seul dépôt ne suffit pas pour provoquer un motif de récusation (v. arrêts du Tribunal fédéral 1B_21/2022 du consid. 2; 1B_368/2021 du 22 septembre 2021 consid. 2.1); au vu de ce qui précède, la demande de récusation est rejetée, dans la mesure de sa recevabilité; il s'agit, en second lieu, de traiter du recours déposé par A. et B. (ci-après: les recourants) contre le prononcé du MPC; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral examine d'office et avec pleine cognition la recevabilité des recours qui lui sont adressés (v.”
Vorgeschlagene pragmatische Ersatzlösungen (z.B. Austausch eines Richters) können von den Parteien akzeptiert und als praktikables Vorgehen gewertet werden, wobei dies nicht ohne Weiteres zwingende Zuständigkeitsvorschriften ersetzen darf.
“Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von der Gesuchstellerin monierten Verfahrensfehler nicht einseitig zu ihren Lasten ausgewirkt haben. So hat der Gesuchsgegner den Richter C., dessen Ausstand von der Gesuch- stellerin verlangt worden ist, durch einen anderen Richter ersetzt. Dies ist zwar unter Missachtung der zwingenden Zuständigkeitsvorschriften von Art. 59 Abs. 1 StPO erfolgt, doch ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin selbst dieses Vorgehen in seinem Gesuch vom 2. August 2023 (RG act. 11, Ziff. 6) vorgeschlagen hat und auch noch in seinem Schreiben vom 28. August 2023 "ein pragmatisches Vorgehen" grundsätzlich begrüsste (RG act. 5). Inwieweit daraus dann ein sich einseitig zu Lasten der Gesuchstellerin auswir- kender Verfahrensfehler angenommen werden soll, ist nicht nachvollziehbar und die entsprechenden Vorbringen erweisen sich unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium gar als rechtsmissbräuchlich. Über die Entschädigung zu- gunsten der Gesuchstellerin für dieses Ausstandsverfahren hätte ohne weiteres später im Endentscheid noch entschieden werden können, wie es der Gesuchs- gegner den Parteien am 28. August 2023 in Aussicht gestellt hat (Art. 421 StPO; vgl. dazu auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 59 StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
Das Berufungsgericht ist grundsätzlich zuständig, über Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder der Beschwerde-/Berufungsinstanz zu entscheiden; klägerische Verlegungen in die Beschwerdeinstanz sind zu beachten und verspätete Geltendmachungen können unzulässig sein.
“Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geltend macht, die er mit angeblichen internen Hierarchien innerhalb des Bundesstrafgerichts begründet, so erweisen sich die entsprechenden Vorbringen ebenfalls als unzulässig. Ausstandsgesuche sind nach Art. 58 Abs. 1 StPO "ohne Verzug" zu stellen, ansonsten der Anspruch grundsätzlich als verwirkt gilt (statt vieler Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Es verstösst gegen Treu und Glauben, einen bereits bekannten Ausstandsgrund wie vorliegend erst bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens vorzubringen (vgl. statt vieler Urteil 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 2.4). Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, die von ihm genannten Ausstandsgründe bereits im Verfahren vor der Vorinstanz anzurufen, wobei diesfalls die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über sein Gesuch hätte entscheiden müssen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Zum anderen erweisen sich diese vor Bundesgericht erstmals geltend gemachten Vorbringen bereits aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässig.”
“Der Vertreter des Rekurrenten macht in seiner Rekursschrift zusammenge- fasst geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen den Rekurrenten auf Er- suchen des Bezirksgerichts Bülach ohne Rechtsgrundlage an ein anderes Gericht überwiesen habe, was eine Verletzung von Art. 56 und 59 StPO, § 117 GOG und Art. 30 BV sei. Die Vorinstanz sei für die Behandlung des Überweisungsgesuchs des Bezirksgerichts Bülach nicht zuständig gewesen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO entscheide über Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO die Beschwer- deinstanz, sofern erstinstanzliche Gerichte betroffen seien. Die Bestimmung ge- mäss § 117 GOG komme erst zur Anwendung, wenn feststehe, dass infolge Aus- stands ein Gericht auch durch Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden könne oder dies nicht angebracht sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es stehe weder fest, dass ein Ausstandsgrund gegeben sei noch, dass der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht möglich oder angebracht wäre. Ge- mäss Bundesgerichtspraxis seien pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Jus- tizbehörde als Ganzes nicht zulässig. Sie hätten sich vielmehr auf einzelne Mit- - 10 - glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller habe eine persönliche Befangenheit der betreffenden Person aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Dasselbe müsse gelten, wenn bei einer Behörde tätige Personen in den Ausstand treten. Der Gerichtspräsident habe nicht pauschal sämtliche Ge- richtsmitglieder sowie auch alle Ersatzrichter für befangen erklären dürfen mit dem blossen Verweis darauf, dass sich ein Richter als Privatkläger im Verfahren gegen den Rekurrenten konstituiert habe.”
Akten sind unverzüglich/ von Amtes wegen der nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Beschwerdeinstanz zu übermitteln; trifft der Verfahrensleiter eigenmächtig eine Entscheidung, liegt ein krasser Verfahrensfehler vor.
“Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Beschwerdeinstanz muss die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides von Amtes wegen beachten und daher in der Ausstandssache gegen den Gesuchsgegner selbst entscheiden, auch über die Parteientschädigung.”
“a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Beschwerdeinstanz muss die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides von Amtes wegen beachten und daher in der Ausstandssache gegen den Gesuchsgegner selbst entscheiden, auch über die Parteientschädigung.”
“a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Beschwerdeinstanz muss die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides von Amtes wegen beachten und daher in der Ausstandssache gegen den Gesuchsgegner selbst entscheiden, auch über die Parteientschädigung.”
“Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Beschwerdeinstanz muss die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides von Amtes wegen beachten und daher in der Ausstandssache gegen den Gesuchsgegner selbst entscheiden, auch über die Parteientschädigung.”
Wird ein Ausstandsgesuch nicht an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet (Unterlassung), kann dies den Gesuchsteller bei Fristen und Verfahrensrechten benachteiligen; das Weiterleitungsgebot ist zwingend und dessen Verletzung kann einen krassen Verfahrensfehler darstellen.
“Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 1.3) ist die Eingabe von A. vom 24. August 2023 als Ausstands- gesuch zu betrachten. Zumindest sinngemäss wird darin der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht. Es mutet zudem etwas widersprüch- lich an, A. einerseits um Mitteilung zu ersuchen, ob seine Eingabe als Ausstandsgesuch zu verstehen sei, andererseits gleichzeitig über seinen Antrag, Staatsanwalt B. vom Verfahren VV.2018.1648 abzuberufen, zu entscheiden. Da der Erste Staatsanwalt das Ausstandsgesuch zumindest implizit abgewiesen hat, indem er den Antrag auf "Abberufung" von Staatsanwalt B. ablehnte, wäre er gehalten gewesen, die Eingabe von A. vom 24. August 2023 (mit- samt seinem ablehnenden Entscheid) in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Dasselbe hätte im Übrigen auch gegolten, wenn sich der Erste Staatsanwalt mit Blick auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von vornherein nicht für zuständig gehalten hätte, um über die "Abbe- rufung" von Staatsanwalt B. zu entscheiden. Diese Unterlassung darf A. nicht zum Nachteil gereichen, was insbesondere bei der Frage, ob das Ausstandsgesuch ohne Verzug im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und damit recht- zeitig gestellt wurde, zu berücksichtigen sein wird (vgl. unten Erwägung 2).”
“a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Beschwerdeinstanz muss die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides von Amtes wegen beachten und daher in der Ausstandssache gegen den Gesuchsgegner selbst entscheiden, auch über die Parteientschädigung.”
Die Entscheidung über Ausstandsbegehren erfolgt in der Regel schriftlich und ohne Beweiserhebung; das Verfahren ist ohne zusätzliche Beweisaufnahme zu entscheiden (Art. 59 Abs. 1 StPO).
“Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht daher abgesehen davon, dass ohnehin kein Anschein der Befangenheit besteht zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der Präsidienkonferenz bzw. gerichtsinterne E-Mails zu allfälligen Absprachen im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 7). Auch besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens parteiöffentlich zur Sache zu befragen (Antrag Ziff. 4).”
“Il ne sera pas fait droit à la requête de A.W.________ d’être auditionné par la Chambre de céans, dès lors que l’art. 59 al. 1 CPP prévoit que le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves, que l’audition du requérant est du reste inutile (cf. art. 139 al. 2 CPP) pour juger de la partialité ou non du procureur et, enfin, que l’art. 29 al. 2 Cst. ne confère pas le droit d’être entendu oralement (ATF 134 I 140 consid. 5.3 et les références citées ; TF 1B_422/2014 du 20 janvier 2015 consid. 3.2).”
“Un grief tiré d'une décision incidente rendue le 30 novembre 2022 et soulevé le 19 août 2024 dans la demande de récusation à l'origine de la procédure en cours est de toute évidence tardif et, partant, irrecevable. Au surplus, dite décision incidente du 30 novembre 2022 n'était pas susceptible de recours (art. 393 al. 1 let. c CPP). Vu ce qui précède, il est établi que la procédure de récusation ne peut ni ne doit servir à contester des actes contre lesquels aucune voie de recours n'est ouverte; dans sa réplique du 7 octobre 2024, le requérant mentionne d'autres faits, intervenus auparavant, qui démontreraient, à son avis, la partialité de l'opposant à son encontre, laquelle résulterait également d'une accumulation de motifs (v. act. 8, p. 4 ss). Selon l'art. 58 al. 1 CPP les griefs qui fondent la demande de récusation doivent être exposés de manière factuelle et plausible dans la demande de récusation, afin de permettre au récusé de se déterminer (art. 58 al. 2 CPP) puis à l'autorité saisie de statuer sans administration de preuve supplémentaire (art. 59 al. 1 CPP). Il en découle que des griefs exposés uniquement au stade de la réplique devant l'autorité de récusation sont irrecevables; quant au grief tiré de l'accumulation d'incidents susceptibles de fonder une demande de récusation, la jurisprudence a déjà eu à considérer que dans un tel cas, il doit être tenu compte du fait que le requérant ne puisse réagir à la hâte et doive attendre afin d'éviter le risque que sa requête soit rejetée; il doit ainsi être possible de faire valoir, en lien avec des circonstances nouvellement découvertes, des faits déjà connus, si seule une appréciation globale permet d'admettre un motif de récusation, bien qu'en considération de chaque incident pris individuellement, la requête ne serait pas justifiée; si plusieurs incidents fondent uniquement dans leur ensemble un motif de récusation, celle-ci peut être demandée lorsque, de l'avis de l'intéressé, le dernier d'entre eux est la «goutte d'eau qui fait déborder le vase»; dans un tel cas, l'examen des événements passés n'est admis, dans le cadre d'une appréciation globale, que pour autant que la dernière occurrence constitue en elle-même un motif de récusation ou à tout le moins un indice en faveur d'une apparence de prévention (arrêts du Tribunal fédéral 1B_163/2022 du 27 février 2023 consid.”
Über ein Ausstandsbegehren entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, wobei eine knappe, auf wesentliche Entscheidgründe konzentrierte Begründung genügt.
“und vom 16. Oktober 2019). Der vom Verteidiger L____ in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen und abgesehen davon auch schon deshalb, weil von Gesetzes wegen der Entscheid über das Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren gefällt wird (Art. 59 Abs. 1 StPO). Beim Strafgericht existiert keine solche Weisung (S. 181 ff., 185) und beim Appellationsgericht auch nicht. Die Sachbeschädigung am Strafgerichtsgebäude und der Strafantrag von AO____ begründen also keinen Anschein der Befangenheit (wie beispielsweise in BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019, E. 2.3).”
“Das Berufungsgericht entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO; gegen Entscheide des Berufungsgerichts ist die strafrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, s. dazu: Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 59 N 13). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28.”
Grundsatz: Über Ausstandsbegehren entscheidet die Behörde schriftlich und «ohne weiteres Beweisverfahren»; Verfahren beschränkt sich in der Regel auf die Stellungnahme der betroffenen Person und gegebenenfalls eine Replik.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v.”
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v.”
“Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht daher abgesehen davon, dass ohnehin kein Anschein der Befangenheit besteht zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der Präsidienkonferenz bzw. gerichtsinterne E-Mails zu allfälligen Absprachen im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 7). Auch besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im E____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails bezeichnet wird, zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens parteiöffentlich zur Sache zu befragen (Antrag Ziff. 4).”
“Der Entscheid über das Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht daher abgesehen davon, dass nach dem vorstehend Referierten ohnehin kein Anschein der Befangenheit besteht zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der Präsidienkonferenz bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente und E-Mails zu Absprachen und Korrespondenzen im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 5) oder das Strafgericht darüber Auskunft erteilen zu lassen, inwieweit die Frage, ob die Verfahren getrennt geführt oder zusammengelegt werden sollen, im Präsidium diskutiert bzw. inwieweit entsprechende Beschlüsse gefasst wurden (Antrag Ziff. 6). Auch besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im AF____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens parteiöffentlich, mithin unter Gewährung der Teilnahmerechte, zur Sache zu befragen.”
“Der Entscheid über das Ausstandsbegehren ergeht grundsätzlich schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGer 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11), wobei die Beschwerde ohnehin in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht daher abgesehen davon, dass nach dem vorstehend Referierten ohnehin kein Anschein der Befangenheit besteht zum vornherein kein Raum, etwaige Protokolle der Präsidienkonferenz bzw. sämtliche gerichtsinternen Dokumente und E-Mails zu Absprachen und Korrespondenzen im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Verfahren zu edieren (Antrag Ziff. 5) oder das Strafgericht darüber Auskunft erteilen zu lassen, inwieweit die Frage, ob die Verfahren getrennt geführt oder zusammengelegt werden sollen, im Präsidium diskutiert bzw. inwieweit entsprechende Beschlüsse gefasst wurden (Antrag Ziff. 6). Auch besteht keine Grundlage, den ordentlichen Richter des Strafgerichts Basel-Stadt, der im AF____-Artikel vom 15. April 2021 als Verfasser des darin zitierten E-Mails zu eruieren und im Rahmen des Ausstandsverfahrens parteiöffentlich, mithin unter Gewährung der Teilnahmerechte, zur Sache zu befragen.”
“Dans un grief d'ordre formel, le recourant se plaint que la Chambre des recours pénale ait statué avant réception de son courrier du 6 avril 2021 et sans avoir tenu compte des éléments qu'il contenait en réponse aux déterminations de l'intimée et des moyens de preuve qui l'accompagnaient. Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit, le cas échéant, être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance puisque l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP) et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1). En l'espèce, comme cela ressort du dossier, la Chambre des recours pénale a communiqué au recourant les déterminations déposées par la Procureure le 30 mars”
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance puisque l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP) et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1 p. 224). Saisi d'une demande de récusation, le Ministère public doit s'assurer que les droits du requérant sont respectés au cours de cette procédure, y compris le droit de se déterminer sur les observations éventuellement déposées par la personne visée, conformément à la garantie générale du droit d'être entendu (art. 29 al. 2 Cst.; arrêts 1B_376/2020 du 11 septembre 2020 consid. 2.1; 1B_10/2019 du 21 janvier 2019 consid. 2.3 et 1B_233/2016 du 27 juillet 2016 consid. 2.2 et les références citées).”
“De jurisprudence constante, les dispositions du CPP trouvent application par analogie lorsque le DPA ne règle pas (différemment) certaines questions (ATF 139 IV 246 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 1B_437/2018 du 6 février 2019 consid. 2.2). Depuis l'entrée en vigueur du CPP, le droit de proposer des moyens de preuve ne découle donc plus directement de l'art. 29 al. 2 Cst. mais se fonde sur les art. 139 al. 2 et 318 al. 2 CPP (Gless, Basler Kommentar, 2e éd. 2014, n° 11 ad art. 139 CPP, note de bas de page n° 20). Il en découle qu'en principe, l'institution de l'appréciation anticipée des preuves vaut également en matière de droit pénal administratif (cf. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, p. 176). Pour peu qu'elle soit concrétisée de manière licite, dite institution ne viole pas le principe général du procès équitable tel que prévu par l'art. 6 ch. 1 CEDH, ni les dispositions particulières de l'art. 6 ch. 3 CEDH. 3.3 Il sied de relever qu'en procédure de récusation, et comme le prévoit expressément le CPP, le litige est tranché sans administration supplémentaire de preuves (v. art. 59 al. 1 CPP). Il doit ainsi être statué au plus vite et, si une administration des preuves n'est en soi pas exclue, elle doit demeurer l'exception (v. décision du Tribunal pénal fédéral BB.2020.61 du 8 juillet 2020 consid. 1.4). En l'espèce, le fait de simplement indiquer les personnes ayant participé à diverses étapes de la procédure ou collaboré à différentes phases de celle-ci ne constitue certainement pas une mesure probatoire. De tels informations font partie des actes ou documents internes qui ne constituent pas des éléments du dossier de la procédure auxquels les parties ont accès (v. décision du Tribunal pénal fédéral BB.2019.202 du 7 février 2020 consid. 2). Le grief relatif à la violation du droit d'être entendue de la plaignante doit partant être écarté. 4. La plaignante soutient enfin que les règles sur la récusation ont été violées et que les faits ont été constatés de façon arbitraire (act. 1, p. 12-19). 4.1 La garantie d'un tribunal indépendant et impartial instituée par les art. 6 par.”
Die Beschwerdeinstanz kann, soweit zulässig, Staatsanwälte in den Ausstand versetzen; sie ist jedoch nicht befugt, Staatsanwälte ihres Amtes zu entheben.
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO ent- scheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Entscheidkompetenz einher geht die Befugnis und Pflicht zur Leitung des Ausstandsverfahrens. Staatsanwalt B. hat das Ausstandsgesuch daher zu Recht an das Kantonsgericht bzw. dessen II. Strafkammer als strafrechtliche Be- schwerdeinstanz weitergeleitet (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).”
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO ent- scheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Entscheidkompetenz einher geht die Befugnis und Pflicht zur Leitung des Ausstandsverfahrens. Staatsanwalt B. hat das Ausstandsgesuch daher zu Recht an das Kantonsgericht bzw. dessen II. Strafkammer als strafrechtliche Be- schwerdeinstanz weitergeleitet (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers näher einzugehen. Nur am Rande er- wähnt sei, dass der Beschwerdeinstanz die Befugnis abgeht, Staatsanwälte ihres Amtes zu entheben. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 2) kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeinstanz kann - nur, aber immerhin - Staatsanwälte in den Ausstand versetzen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers wurde im Verfahren SK2 23 35 gutgeheissen, wobei die Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesge- richt erhoben hat und das entsprechende Verfahren derzeit noch hängig ist. Inso- fern braucht vorliegend auch nicht näher auf die angebliche persönliche Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und Staatsanwalt B. (vgl. act. A.1, S. 12, Ziff. 15.2) eingegangen zu werden. Auf welche "weiteren bestehenden Miss- stände" (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 3) näher eingegangen werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, sodass sich - sofern es nicht um die in der Beschwerde kritisierten Vorkommnisse geht (vgl. hierzu oben Erwägungen 4 ff.) - Weiterungen hierzu erübrigen. Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, besteht auch keine Grundlage für die beantragte Genug- tuung (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 5). Ebensowenig besteht unter die- sen Umständen Anlass für die Durchführung eines (weiteren) Schriftenwechsels (vgl.”
Ausstandsgesuche sind gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO als beschleunigtes Verfahren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden; üblicherweise genügen die Stellungnahme der betroffenen Person und allenfalls eine Replik als Entscheidgrundlagen; der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen nur glaubhaft machen.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Dies stelle "einen Verfahrensfehler" dar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Bestimmung des Bundesrechts die Vorinstanz insoweit verletzt haben soll. Die Beschwerde dürfte daher im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen. Dies kann jedoch offen bleiben. Das Vorbringen ist jedenfalls unbehelflich. Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person dazu Stellung. Der Gesuchsteller hat ein Recht auf Replik (Urteil 1B_233/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2). Dieser Schriftenwechsel, den die Vorinstanz durchgeführt hat, dient der Erstellung des Sachverhalts (BGE 138 IV 222 E. 2.1). Nach Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft ohne weiteres Beweisverfahren. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 59 StPO). Wenn die Vorinstanz von einem weiteren Beweisverfahren abgesehen hat, verletzt das daher kein Bundesrecht. Ein derartiges Verfahren ist nicht notwendig, weil der Gesuchsteller gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die den Ausstand begründenden Tatsachen nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat. Letzteres gelingt dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.”
Im Bereich spezifischer Verfahrensrollen (z.B. Dolmetscher) ist primär der Rechtsweg über ein Ausstandsgesuch an die zuständige Beschwerdeinstanz zu wählen; gegen Entscheidungen der Verfahrensleitung sind vorab die verfügbaren prozessualen Rechtsmittel zu nutzen.
“54 ff., 56; Donatsch, Erste Erfahrungen mit dem Beweisrecht, in: forumpoenale 4/2012 S. 235 ff., 238). Das Näheverhältnis wäre also näher abzuklären und es wäre zu erörtern, ob die Ausstandsregeln für Dolmetscher genau mit jenen für Richter übereinstimmen oder ob die sinngemässe Anwendung auf die Übersetzerfunktion zu Modifikationen führt. Immerhin hat sich die Verfahrensleitung einer Ausstandsprüfung nicht verweigert, sondern die Einvernahme unterbrochen, die Ausstandsfrage geprüft und sie mit Blick auf den sprachlich-übersetzerischen Schwerpunkt verneint. Die Verteidigung hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung zu erinnern, dass gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3), also ein Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher an die Beschwerdeinstanz (analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und BGer 1B_488/2011 vom 2 Dezember 2011 E. 1.2; Jositsch/Schmid, a.a.O. Art. 59 N 5) oder allenfalls eine Beschwerde gegen den protokollierten Entscheid der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht einzureichen ist (analog Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann jedenfalls nicht angehen, das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu richten, wenn die genannten Befangenheitsgründe in der Person des Dolmetschers erfüllt sind. Dass die Verfahrensleitung die Einvernahme unterbrochen und zum Ausstandsgesuch Stellung genommen hat, spricht für eine ernsthafte Prüfung des Anliegens, womit ihrerseits kein Anschein der Befangenheit erkennbar ist.”
Gründe für die Recusation müssen bereits in der Antragsschrift faktisch und plausibel vorgebracht sein; nachträglich erstmals in der Replik angeführte Gründe sind grundsätzlich unzulässig, ausser im Fall kumulativer Vorfälle, wo die letzte Begebenheit als "letzter Tropfen" eine gesamthafte Würdigung erlauben kann.
“Un grief tiré d'une décision incidente rendue le 30 novembre 2022 et soulevé le 19 août 2024 dans la demande de récusation à l'origine de la procédure en cours est de toute évidence tardif et, partant, irrecevable. Au surplus, dite décision incidente du 30 novembre 2022 n'était pas susceptible de recours (art. 393 al. 1 let. c CPP). Vu ce qui précède, il est établi que la procédure de récusation ne peut ni ne doit servir à contester des actes contre lesquels aucune voie de recours n'est ouverte; dans sa réplique du 7 octobre 2024, le requérant mentionne d'autres faits, intervenus auparavant, qui démontreraient, à son avis, la partialité de l'opposant à son encontre, laquelle résulterait également d'une accumulation de motifs (v. act. 8, p. 4 ss). Selon l'art. 58 al. 1 CPP les griefs qui fondent la demande de récusation doivent être exposés de manière factuelle et plausible dans la demande de récusation, afin de permettre au récusé de se déterminer (art. 58 al. 2 CPP) puis à l'autorité saisie de statuer sans administration de preuve supplémentaire (art. 59 al. 1 CPP). Il en découle que des griefs exposés uniquement au stade de la réplique devant l'autorité de récusation sont irrecevables; quant au grief tiré de l'accumulation d'incidents susceptibles de fonder une demande de récusation, la jurisprudence a déjà eu à considérer que dans un tel cas, il doit être tenu compte du fait que le requérant ne puisse réagir à la hâte et doive attendre afin d'éviter le risque que sa requête soit rejetée; il doit ainsi être possible de faire valoir, en lien avec des circonstances nouvellement découvertes, des faits déjà connus, si seule une appréciation globale permet d'admettre un motif de récusation, bien qu'en considération de chaque incident pris individuellement, la requête ne serait pas justifiée; si plusieurs incidents fondent uniquement dans leur ensemble un motif de récusation, celle-ci peut être demandée lorsque, de l'avis de l'intéressé, le dernier d'entre eux est la «goutte d'eau qui fait déborder le vase»; dans un tel cas, l'examen des événements passés n'est admis, dans le cadre d'une appréciation globale, que pour autant que la dernière occurrence constitue en elle-même un motif de récusation ou à tout le moins un indice en faveur d'une apparence de prévention (arrêts du Tribunal fédéral 1B_163/2022 du 27 février 2023 consid.”
Das Ausstandsverfahren erfolgt grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren; bei umfangreichen/komplexen Verfahren oder bei Rügen nach Art. 56 lit. f schliesst Art. 59 Abs. 1 StPO ergänzende Instruktionen/weitere Beweiserhebung indessen nicht aus; die Parteien müssen ihre Beanstandungen hinreichend darlegen.
“Das Ausstandsgericht entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik der Gesuchstellenden grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Bei Ausstandsgründen der vorliegenden Art schliesst das Gesetz aber die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Namentlich wenn in einem umfangreichen, lange andauernden Strafverfahren eine Vielzahl von Beanstandungen erhoben wird, ist es dem Ausstandsgericht weder möglich noch zumutbar, diesen Beanstandungen in der Art eines Sachgerichts nachzugehen. Es ist vielmehr Sache der Parteien, sich zu den Beanstandungen einlässlich zu äussern und damit das Ausstandsgericht in die Lage zu versetzen, den Befangenheitsvorwurf zu beurteilen. Dies ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung ein Ausstand «aus anderen Gründen» (Art. 56 lit. f StPO) gegeben ist, wenn nach objektiver Betrachtung «besonders krasse» oder «ungewöhnlich häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche «bei gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_144/2021 vom 30.”
“Si, le 28 janvier suivant, le TMC a ordonné la mise en liberté du requérant, c'est notamment en raison de la tenue de confrontations récentes avec des co-prévenus déjà mentionnés dans sa précédente ordonnance du 20 décembre 2021, ce qui montre bien que cet élément avait, à l'époque, joué un rôle décisif dans sa décision de prolonger de cinq semaines la détention provisoire du requérant. Ensuite, l'erreur dans la notification du rapport de la BCI du 17 janvier 2022 n'est pas le fait de la citée. Il ne saurait lui être reproché d'avoir tardé à en obtenir une copie, dès lors qu'il ressort de la note au dossier du 14 mars 2022 et de ses déterminations à la Chambre de céans que sa greffière avait cherché à plusieurs reprises à savoir où ledit rapport se trouvait. Il n'y a pas lieu de remettre en question ces explications, ni de demander à ce qu'elles soient plus amplement documentées, comme le requérant le laisse entendre dans sa lettre du 7 avril 2022. Dès lors qu'une procédure de récusation était en cours, il n'était pas critiquable, pour le Ministère public – représenté non pas par la citée, mais par l'autre magistrate en charge de la procédure –, de transmettre ce pli à la Chambre de céans, étant précisé que, même si l'art. 59 al. 1 CPP prévoit que le litige est tranché "sans administration supplémentaire de preuves", toute instruction n'est pas pour autant exclue, notamment lorsque le motif de l'art. 56 let. f CPP est invoqué (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1B_186/2019 du 24 juin 2019 consid. 4.1). Le point de savoir si une récusation de l'inspecteur de la BCI ayant donné l'information litigieuse pourrait entrer en considération excède l'objet du litige (cf. art. 59 al. 1 let. a CPP). On relèvera toutefois que le nom des deux policiers ayant réalisé la copie, l'indexation et le tri – à l'aide de la liste de mots-clés faussement imputée au requérant – des données saisies lors de la perquisition figurait déjà dans le rapport du 23 novembre 2021, et que ces enquêteurs sont également les auteurs du rapport du 17 janvier 2022. La citée, qui n'a pas formellement refusé de donner le nom de l'inspecteur en question, pouvait considérer que le requérant disposait de suffisamment d'éléments pour demander, le cas échéant, la récusation de l'intéressé.”
“Si, le 28 janvier suivant, le TMC a ordonné la mise en liberté du requérant, c'est notamment en raison de la tenue de confrontations récentes avec des co-prévenus déjà mentionnés dans sa précédente ordonnance du 20 décembre 2021, ce qui montre bien que cet élément avait, à l'époque, joué un rôle décisif dans sa décision de prolonger de cinq semaines la détention provisoire du requérant. Ensuite, l'erreur dans la notification du rapport de la BCI du 17 janvier 2022 n'est pas le fait de la citée. Il ne saurait lui être reproché d'avoir tardé à en obtenir une copie, dès lors qu'il ressort de la note au dossier du 14 mars 2022 et de ses déterminations à la Chambre de céans que sa greffière avait cherché à plusieurs reprises à savoir où ledit rapport se trouvait. Il n'y a pas lieu de remettre en question ces explications, ni de demander à ce qu'elles soient plus amplement documentées, comme le requérant le laisse entendre dans sa lettre du 7 avril 2022. Dès lors qu'une procédure de récusation était en cours, il n'était pas critiquable, pour le Ministère public – représenté non pas par la citée, mais par l'autre magistrate en charge de la procédure –, de transmettre ce pli à la Chambre de céans, étant précisé que, même si l'art. 59 al. 1 CPP prévoit que le litige est tranché "sans administration supplémentaire de preuves", toute instruction n'est pas pour autant exclue, notamment lorsque le motif de l'art. 56 let. f CPP est invoqué (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1B_186/2019 du 24 juin 2019 consid. 4.1). Le point de savoir si une récusation de l'inspecteur de la BCI ayant donné l'information litigieuse pourrait entrer en considération excède l'objet du litige (cf. art. 59 al. 1 let. a CPP). On relèvera toutefois que le nom des deux policiers ayant réalisé la copie, l'indexation et le tri – à l'aide de la liste de mots-clés faussement imputée au requérant – des données saisies lors de la perquisition figurait déjà dans le rapport du 23 novembre 2021, et que ces enquêteurs sont également les auteurs du rapport du 17 janvier 2022. La citée, qui n'a pas formellement refusé de donner le nom de l'inspecteur en question, pouvait considérer que le requérant disposait de suffisamment d'éléments pour demander, le cas échéant, la récusation de l'intéressé.”
Bei Ausstandsgesuchen gegen Dolmetscher/Übersetzer ist primär die Beschwerdeinstanz zuständig (analog Art.59 Abs.1 lit. b bzw. lit. a), und verfügbare Rechtsmittel sind vorrangig zu ergreifen.
“Das Näheverhältnis wäre also näher abzuklären und es wäre zu erörtern, ob die Ausstandsregeln für Dolmetscher genau mit jenen für Richter übereinstimmen oder ob die sinngemässe Anwendung auf die Übersetzerfunktion zu Modifikationen führt. Immerhin hat sich die Verfahrensleitung einer Ausstandsprüfung nicht verweigert, sondern die Einvernahme unterbrochen, die Ausstandsfrage geprüft und sie mit Blick auf den sprachlich-übersetzerischen Schwerpunkt verneint. Die Verteidigung hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung zu erinnern, dass gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3), also ein Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher an die Beschwerdeinstanz (analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und BGer 1B_488/2011 vom 2 Dezember 2011 E. 1.2; Jositsch/Schmid, a.a.O. Art. 59 N 5) oder allenfalls eine Beschwerde gegen den protokollierten Entscheid der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht einzureichen ist (analog Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann jedenfalls nicht angehen, das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu richten, wenn die genannten Befangenheitsgründe in der Person des Dolmetschers erfüllt sind. Dass die Verfahrensleitung die Einvernahme unterbrochen und zum Ausstandsgesuch Stellung genommen hat, spricht für eine ernsthafte Prüfung des Anliegens, womit ihrerseits kein Anschein der Befangenheit erkennbar ist.”
Liegt die Zuständigkeit ursprünglich bei einer unteren Instanz (z. B. Regionalgericht), kann aus prozessökonomischen Gründen — insbesondere wenn das Beschwerdegericht ohnehin zuständig ist — auf formelle Weiterweisung verzichtet werden.
“Zutreffend ist der Einwand, dass das Gesuch bei der Verfahrensleitung des Regionalgerichts hätte eingereicht werden müssen, worauf diese es gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht hätte weiter- leiten müssen (Art. 58 StPO). Die Rechte der Parteien werden durch diesen rein verfahrensrechtlichen Mangel allerdings nicht tangiert. Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend, wo- mit in dieser Sache in jedem Fall die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass das Regionalgericht A. in das vorliegende Verfahren miteinbezogen worden ist (vgl. die Stellungnahme vom 19. Juni 2023, act. A.2). Auf das Gesuch nur aufgrund dieses Mangels nicht einzu- treten, wäre nach dem Gesagten überspitzt formalistisch und daher nicht gerecht- fertigt (vgl. dazu auch KGer GR SK2 20 16 v.”
Unabhängig davon, wie sich die betroffene Justizperson äussert (auch bei freiwilligem In-den-Ausstand-Treten), ist in den genannten Fällen stets ein förmliches Ausstandsverfahren mit schriftlicher Begründung durchzuführen; ein zusätzliches, später eingereichtes Ausstandsbegehren kann überflüssig sein.
“Grundlage der Meldung von Kantonsrichter C. vom 18. April 2023 ist ein möglicher Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO. Ein Selbstausstand ist bei dieser Ausganslage ausgeschlossen; das Verfahren gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist zwingend durchzuführen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächti-ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 zu Art. 59 StPO).”
“Grundlage der Meldung von Kantonsrichter C. vom 23. Mai 2023 ist ein möglicher Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO. Ein Selbstausstand ist bei dieser Ausganslage ausgeschlossen; das Verfahren gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist zwingend durchzuführen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 zu Art. 59 StPO). Das von B. zusätzlich eingereichte Ausstands- gesuch erweist sich damit als überflüssig. Auf die Frage von dessen Rechtzeitig- keit ist nicht weiter einzugehen.”
“In ihrem Ausstandsgesuch führte die Staatsanwaltschaft aus, das Kantons- gericht habe als Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, ausser die Vorsitzende komme dem Ausstandsgesuch aufgrund von Art. 57 StPO selber nach und trete in den Ausstand (act. A.1, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft übersieht dabei, dass bei einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO - und einen solchen macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend (vgl. act. A.1, S. 7) - in jedem Fall ein Ausstandsverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Es hat folglich unabhängig davon, wie sich die vom Ausstand betroffene Person äussert, ein Entscheid zu ergehen (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 59 StPO). Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin den Ausstandsgrund nicht anerkannt (vgl. act. A.2).”
“In ihrem Ausstandsgesuch führte die Staatsanwaltschaft aus, das Kantons- gericht habe als Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, ausser die Vorsitzende komme dem Ausstandsgesuch aufgrund von Art. 57 StPO selber nach und trete in den Ausstand (act. A.1, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft übersieht dabei, dass bei einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO - und einen solchen macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend (vgl. act. A.1, S. 7) - in jedem Fall ein Ausstandsverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Es hat folglich unabhängig davon, wie sich die vom Ausstand betroffene Person äussert, ein Entscheid zu ergehen (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 59 StPO). Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin den Ausstandsgrund nicht anerkannt (vgl. act. A.2).”
“Obwohl sich die Mitglieder des Berufungsgerichts gemäss Schreiben vom 4. September 2023 im Sinne von Art. 56 lit. f StPO als befangen erachten und daher «freiwillig in den Ausstand» getreten sind, ist vorliegend ein Urteil zu erlassen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. dazu Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 59 StPO N 3), wobei das Appellationsgericht bei Gutheissung des Gesuchs angesichts der in den Eingaben vom 28. Juli 2023 und 11. September 2023 gestellten Anträge auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften zu entscheiden hat (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3).”
Beschwerde-/rekursinstanzenbefugnis: Die nächsthöhere/Beschwerdeinstanz entscheidet in bestimmten Konstellationen (z.B. Betroffenheit erstinstanzlicher Gerichte, Staatsanwaltschaft, Übertretungsbehörden oder Widerspruch der betroffenen Person) endgültig und ohne weiteres Beweisverfahren.
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (lit. b), das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (lit.”
“Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (lit. b), das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (lit.”
“In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers näher einzugehen. Nur am Rande er- wähnt sei, dass der Beschwerdeinstanz die Befugnis abgeht, Staatsanwälte ihres Amtes zu entheben. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 2) kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeinstanz kann - nur, aber immerhin - Staatsanwälte in den Ausstand versetzen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers wurde im Verfahren SK2 23 35 gutgeheissen, wobei die Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesge- richt erhoben hat und das entsprechende Verfahren derzeit noch hängig ist. Inso- fern braucht vorliegend auch nicht näher auf die angebliche persönliche Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und Staatsanwalt B. (vgl. act. A.1, S. 12, Ziff. 15.2) eingegangen zu werden. Auf welche "weiteren bestehenden Miss- stände" (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 3) näher eingegangen werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, sodass sich - sofern es nicht um die in der Beschwerde kritisierten Vorkommnisse geht (vgl. hierzu oben Erwägungen 4 ff.) - Weiterungen hierzu erübrigen. Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, besteht auch keine Grundlage für die beantragte Genug- tuung (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 5). Ebensowenig besteht unter die- sen Umständen Anlass für die Durchführung eines (weiteren) Schriftenwechsels (vgl.”
Art. 59 Abs. 1 StPO erlaubt bei unklaren oder pauschalen Befangenheitsbegehren (z.B. gegen "die ganze Brigade" oder "alle Mitglieder der Finanzbrigade") der Behörde, die Parteien aufzufordern, ihr Gesuch zu präzisieren, bevor ohne weitere Beweiserhebung entschieden wird; daher kann eine Frist zur Präzisierung gesetzt werden.
“l.a. De son côté, D______ a requis, le 9 novembre 2022, auprès du Conseil supérieur de la magistrature – qui l'a transmis au Ministère public –, la désignation d'un procureur extraordinaire et l'attribution à ce dernier de la procédure de récusation contre "tout membre […] de la brigade financière". l.b. Le 14 novembre 2022, il a, en sus, demandé directement au Ministère public la récusation, avec effet rétroactif au 6 mars 2014, de "tout membre, soit inspecteur en particulier, de la brigade financière ayant participé aux agissements dénoncés", ainsi que l'annulation des actes de la procédure. Cette demande de récusation a été enregistrée sous le numéro de procédure PG/668/2022. m. Par lettre du 5 décembre 2022, le Procureur général a informé chacun des prévenus que leurs demandes de récusation de policiers seraient traitées par l'autorité compétente, à savoir le Collège institué par l'art. 9 RMinPub. Constatant que les demandes ne mentionnaient aucun policier en particulier, et l'art. 59 al. 1 CPP prévoyant que le litige était tranché sans administration supplémentaire de preuves, un délai au 23 décembre 2022 leur a été imparti pour éventuellement "compléter [leur] demande ou former toute observation complémentaire sur ce point". n. A______ et D______, qui souhaitaient la nomination d'un procureur extraordinaire pour statuer sur leurs requêtes, au sens de l'art. 82A LOJ, ont formé recours, le 19 décembre 2023, contre cette lettre. Après deux arrêts d'irrecevabilité rendus le 23 décembre 2022 par la Chambre de céans (ACPR/906/2022 et ACPR/907/2022) et un arrêt du Tribunal fédéral du 17 mai 2023 (1B_40/2023) invitant l'autorité cantonale à examiner dans quelle mesure le recours constituerait, en réalité, une demande de récusation contre le Collège, la Chambre de céans a, en substance, partiellement admis la requête de A______ en tant qu'elle visait le Premier procureur J______ en sa qualité de membre du Collège, et rejeté, respectivement déclaré irrecevable, les autres requêtes (ACPR/899/2023 et ACPR/900/2023 du 15 novembre 2023).”
“l.a. De son côté, D______ a requis, le 9 novembre 2022, auprès du Conseil supérieur de la magistrature – qui l'a transmis au Ministère public –, la désignation d'un procureur extraordinaire et l'attribution à ce dernier de la procédure de récusation contre "tout membre […] de la brigade financière". l.b. Le 14 novembre 2022, il a, en sus, demandé directement au Ministère public la récusation, avec effet rétroactif au 6 mars 2014, de "tout membre, soit inspecteur en particulier, de la brigade financière ayant participé aux agissements dénoncés", ainsi que l'annulation des actes de la procédure. Cette demande de récusation a été enregistrée sous le numéro de procédure PG/668/2022. m. Par lettre du 5 décembre 2022, le Procureur général a informé chacun des prévenus que leurs demandes de récusation de policiers seraient traitées par l'autorité compétente, à savoir le Collège institué par l'art. 9 RMinPub. Constatant que les demandes ne mentionnaient aucun policier en particulier, et l'art. 59 al. 1 CPP prévoyant que le litige était tranché sans administration supplémentaire de preuves, un délai au 23 décembre 2022 leur a été imparti pour éventuellement "compléter [leur] demande ou former toute observation complémentaire sur ce point". n. A______ et D______, qui souhaitaient la nomination d'un procureur extraordinaire pour statuer sur leurs requêtes, au sens de l'art. 82A LOJ, ont formé recours, le 19 décembre 2023, contre cette lettre. Après deux arrêts d'irrecevabilité rendus le 23 décembre 2022 par la Chambre de céans (ACPR/906/2022 et ACPR/907/2022) et un arrêt du Tribunal fédéral du 17 mai 2023 (1B_40/2023) invitant l'autorité cantonale à examiner dans quelle mesure le recours constituerait, en réalité, une demande de récusation contre le Collège, la Chambre de céans a, en substance, partiellement admis la requête de A______ en tant qu'elle visait le Premier procureur J______ en sa qualité de membre du Collège, et rejeté, respectivement déclaré irrecevable, les autres requêtes (ACPR/899/2023 et ACPR/900/2023 du 15 novembre 2023).”
Die Akten sind bei Ausstandsbegehren unverzüglich an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten; unterbleibt dies, kann darin ein krasser Verfahrensfehler liegen. Bei Rückweisung der Sache kann gegen die neue Entscheidung erneut ein Ausstandsgesuch gestellt werden (Art. 59 Abs.1 lit. c StPO).
“Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Beschwerdeinstanz muss die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides von Amtes wegen beachten und daher in der Ausstandssache gegen den Gesuchsgegner selbst entscheiden, auch über die Parteientschädigung.”
“Entsprechend beantragen sie denn auch nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund der geltend gemachten Befangenheit der Vorinstanz - soll sich deren Befangenheit doch gerade aus der (durch das Bundesgericht zu bestätigenden) Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheides ergeben (vgl. aber BGE 113 Ia 407 E. 2; Urteil 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1) -, sondern (einzig) deren Versetzung in den Ausstand für den Fall der Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Der Antrag, die Vorinstanz sei für den Fall der Rückweisung der Sache in den Ausstand zu setzen, wurde (notwendigerweise) erstmalig vor Bundesgericht gestellt. Damit ist zugleich gesagt, dass es sich hierbei um ein (unzulässiges) neues Begehren handelt, auf das gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden kann. Indessen steht es den Beschwerdeführern frei, bei einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid ein (erneutes) Ausstandsgesuch zu stellen, welches von den diesbezüglich zuständigen Strafbehörden zu behandeln sein wird (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Urteil 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2).”
Bei Ausstand nach Art. 56 lit. a bzw. f ist die zuständige Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und unabhängig von der Stellungnahme der betroffenen Person zu entscheiden; das Entscheidverfahren ist daher zwingend durchzuführen.
“Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, wonach die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren noch selbst die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und Einsetzung einer ausserkantonalen Strafverfolgungsbehörde beantragt habe. Wohl ist die Stellungnahme der betroffenen Person nach Art. 58 Abs. 2 StPO beim Entscheid über das Ausstandsgesuch zwingend zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteil 7B_51/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2). Dessen ungeachtet hat von Gesetzes wegen aber die nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Behörde über das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch zu entscheiden und den Sachverhalt dabei von Amtes wegen festzustellen (Urteil 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis). Die Erklärung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person, sie erachte sich selbst als befangen, kann zwar ihrerseits den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. BGE 116 Ia 28 E. 2c; Urteil 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Die vorliegende Situation ist indessen insoweit speziell gelagert, als gerade nicht die persönliche Befangenheit einzelner Personen zu beurteilen ist, sondern die Ablehnung sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft aus institutionellen Gründen.”
“Die Frage, ob die Stellungnahme des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2023 zu unterzeichnen gewesen wäre oder es sich dabei um eine blosse einfache verfahrensleitende Verfügung handelt, kann offenbleiben, würde es sich vorliegend jedenfalls bei einer Rückweisung zwecks Unterzeichnung um einen blossen prozessualen Leerlauf handeln. Es ist entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers gleichwohl darauf hinzuweisen, dass vorliegend gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO in jedem Fall ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz zu ergehen hätte, selbst wenn der ausserordentliche Strafgerichtspräsident keine Stellungnahme eingereicht hätte resp. diese unbeachtlich wäre, macht der Gesuchsteller doch soweit ersichtlich keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. be StPO, sondern einen solchen nach lit. a/f geltend. Nur in erstgenannten Fällen kommt es überhaupt zu einem Entscheid durch die Beschwerdeinstanz, wenn sich die in einer Strafbehörde tätige Person dem Gesuch widersetzt, diese mithin zunächst selbst über das Gesuch «entscheidet». Hinsichtlich der Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und f StPO hat demgegenüber zwingend d.h. unabhängig davon, wie sich die vom Ausstandsgesuch betroffene Person äussert ein Entscheid zu ergehen (Keller, a.a.O., Art. 59 N 4; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 59 N 3). Somit wäre selbst bei einer aufgrund einer fehlenden Unterschrift angenommenen Unbeachtlichkeit der Stellungnahme des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten das Ausstandsbegehren nicht, wie vom Gesuchsteller vorgebracht wird, automatisch gutzuheissen.”
“In ihrem Ausstandsgesuch führte die Staatsanwaltschaft aus, das Kantons- gericht habe als Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, ausser die Vorsitzende komme dem Ausstandsgesuch aufgrund von Art. 57 StPO selber nach und trete in den Ausstand (act. A.1, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft übersieht dabei, dass bei einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO - und einen solchen macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend (vgl. act. A.1, S. 7) - in jedem Fall ein Ausstandsverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Es hat folglich unabhängig davon, wie sich die vom Ausstand betroffene Person äussert, ein Entscheid zu ergehen (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 59 StPO). Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin den Ausstandsgrund nicht anerkannt (vgl. act. A.2).”
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Er bestreitet nicht, keine tauglichen Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben zu haben, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, er habe dies gar nicht tun müssen. Sein Ausstandsgesuch und die darin genannten Gründe seien nämlich mangels einer Stellungnahme des Gutachters unbestritten geblieben und hätten daher als anerkannt zu gelten. Dabei verkennt er, dass von Gesetzes wegen die nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Behörde über das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch zu entscheiden und den Sachverhalt dabei von Amtes wegen festzustellen hat (siehe im Einzelnen Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1).”
Bei Ausstandsbegehren gegen Mitglieder oder Verfahrensleiter von Bundesinstanzen (z.B. Berufungskammer/Bundesstrafgericht) ist das Bundesgericht bzw. die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig; dies betrifft auch die Prüfung der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit solcher Gesuche und das Verfahren vor Bundesgericht.
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“Angefochten ist ein selbständig eröffneter Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes über ein Ausstandsgesuch gegen eines seiner Mitglieder (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 BGG und Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Soweit der Beschwerdeführer auch der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf "Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts" vorwirft, geht seine Rüge am Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter im Berufungsverfahren CA.2022.18) vorbei. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist mangels prozessualer Beschwer (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) auch auf die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist das Bundesstrafgericht auf das Ausstandsgesuch eingetreten; die Rechtzeitigkeit des Gesuches hat es ausdrücklich bejaht. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. BGG) sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend in der Amtssprache Deutsch, geführt (Art.”
“Nach der Rechtsprechung ist die (kantonale) Beschwerdeinstanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; s.a. Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_148/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 m.w.H.). In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit – wie vorliegend – ist demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.91 vom 18. Mai 2017; BB.2014.92 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).”
“Nach der Rechtsprechung ist die (kantonale) Beschwerdeinstanz (in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1; s.a. Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2; 1B_148/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 m.w.H.). In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit – wie vorliegend – ist demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig zur Prüfung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.91 vom 18. Mai 2017; BB.2014.92 vom 4. Juli 2014 E. 1.2).”
Trifft das Ausstandsbegehren Mitglieder der Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts, entscheidet das Berufungsgericht/berufungsseitige Gericht endgültig ohne Beweisverfahren; der Entscheid ist schriftlich zu begründen und die betroffene Person übt bis dahin ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; Abs. 2–3).
“d StPO), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Abgesehen von den in Art. 56 lit. a und lit. c-e StPO genannten Fällen tritt sie auch in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Justizperson ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“d StPO), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Abgesehen von den in Art. 56 lit. a und lit. c-e StPO genannten Fällen tritt sie auch in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Justizperson ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene bzw. abgelehnte Person zum Gesuch Stellung. Diese Bestimmung dient der Abklärung des Sachverhalts. Daher ist die in der Strafbehörde tätige Person zu einer Stellungnahme verpflichtet. Darüber hinaus garantiert die Bestimmung der betroffenen Person das rechtliche Gehör (vgl. BGE 138 IV 222 E. 2.1; Boog, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N. 11 m.w.H.). Unbegründete Ausstandsgesuche können abgewiesen werden, ohne den anderen Beteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.2). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Wird von so vielen Richterpersonen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der/die Präsident/-in des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richterpersonen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen (Art. 38c StBOG; vgl. Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199, 6207; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 6). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
“Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene bzw. abgelehnte Person zum Gesuch Stellung. Diese Bestimmung dient der Abklärung des Sachverhalts. Daher ist die in der Strafbehörde tätige Person zu einer Stellungnahme verpflichtet. Darüber hinaus garantiert die Bestimmung der betroffenen Person das rechtliche Gehör (vgl. BGE 138 IV 222 E. 2.1; Boog, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 58 StPO N. 11 m.w.H.). Unbegründete Ausstandsgesuche können abgewiesen werden, ohne den anderen Beteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.2). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Wird von so vielen Richterpersonen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der/die Präsident/-in des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richterpersonen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen (Art. 38c StBOG; vgl. Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199, 6207; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 6). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).”
Einschränkung/Praktische Folgen: Aufgrund der beschränkten Beweiserhebung gewinnt die Stellungnahme der betroffenen Person besondere Bedeutung; die Beweisaufnahme ist stark eingeschränkt und zusätzliche Beweise sind nur selten zugelassen.
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne concernée par la demande de récusation prend position sur celle-ci. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance dès lors que l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP), et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1; arrêts 7B_1/2024 du 28 février 2024 consid. 5.2; 7B_232/2023 du 6 février 2024 consid. 2.2).”
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne concernée par la demande de récusation prend position sur celle-ci. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance dès lors que l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP), et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1; arrêts 7B_1/2024 du 28 février 2024 consid. 5.2; 7B_232/2023 du 6 février 2024 consid. 2.2).”
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu (cf. art. 29 al. 2 Cst. et art. 3 al. 2 let. c CPP), tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance dès lors que l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP), et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits. Saisi d'une demande de récusation, le Ministère public doit ainsi s'assurer que les droits du requérant sont respectés au cours de cette procédure, y compris le droit de se déterminer sur la prise de position de la personne concernée (ATF 138 IV 222 consid. 2.1; arrêt 7B_174/2022 du 23 octobre 2023 consid. 3.2 et les réf. citées). Le droit de répliquer n'impose pas à l'autorité judiciaire de fixer un délai à la partie pour déposer d'éventuelles observations, mais uniquement de lui laisser un laps de temps suffisant entre la remise des documents et le prononcé de sa décision pour qu'elle ait la possibilité de déposer des observations si elle l'estime nécessaire (ATF 142 III 48 consid. 4.1.1). À cet égard, le Tribunal fédéral considère qu'un délai inférieur à dix jours ne suffit pas à garantir l'exercice du droit de répliquer, tandis qu'un délai supérieur à vingt jours permet, en l'absence de réaction, d'inférer qu'il a été renoncé à celui-ci (arrêts 6B_1035/2022 du 12 janvier 2023 consid.”
“Dans un grief d'ordre formel, le recourant se plaint que la Chambre des recours pénale ait statué avant réception de son courrier du 6 avril 2021 et sans avoir tenu compte des éléments qu'il contenait en réponse aux déterminations de l'intimée et des moyens de preuve qui l'accompagnaient. Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit, le cas échéant, être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance puisque l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP) et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1). En l'espèce, comme cela ressort du dossier, la Chambre des recours pénale a communiqué au recourant les déterminations déposées par la Procureure le 30 mars”
“Selon l'art. 58 al. 2 CPP, la personne visée par la demande de récusation prend position sur la demande. Cette disposition est impérative. Elle tend à permettre l'établissement des faits et à garantir le respect du droit d'être entendu, tant de la personne concernée que de l'auteur de la demande de récusation auquel un droit de réplique doit le cas échéant être accordé. Cette mesure d'instruction a toute son importance puisque l'administration d'autres preuves est en principe limitée, voire exclue (cf. art. 59 al. 1 CPP) et qu'aucune autorité cantonale de recours n'est susceptible de revoir les faits (ATF 138 IV 222 consid. 2.1 p. 224). Saisi d'une demande de récusation, le Ministère public doit s'assurer que les droits du requérant sont respectés au cours de cette procédure, y compris le droit de se déterminer sur les observations éventuellement déposées par la personne visée, conformément à la garantie générale du droit d'être entendu (art. 29 al. 2 Cst.; arrêts 1B_376/2020 du 11 septembre 2020 consid. 2.1; 1B_10/2019 du 21 janvier 2019 consid. 2.3 et 1B_233/2016 du 27 juillet 2016 consid. 2.2 et les références citées).”