Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
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Bei Durchsuchungen sind auch mögliche Restitution oder Einziehung als Beschlagnahmezweck konkret zu prüfen; die Sicherungsmassnahme ist solange aufrechtzuerhalten, bis Einziehungs- oder Restitutionsmöglichkeiten endgültig ausgeschlossen sind.
“und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die gesetzlichen Grundlagen der Durchsuchung ergeben sich aus den Art. 241 ff. StPO. Nach Art. 249 StPO dürfen Gegenstände nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden. Betreffend die Prüfung allfällig zu beschlagnahmender Gegenstände ist insbesondere Art. 263 Abs. 1 StPO relevant. Nach dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) sind. Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung oder Restitution besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 140 IV 57 [= Pra 103 (2014) Nr.”
Die Sicherstellung von Mobiltelefonen kann konkret zur Auswertung von GPS-/Standortdaten zur Täterschaftsermittlung angeordnet werden; die Durchsuchung durfte insbesondere erfolgen, um GPS-/Standortdaten auf dem sichergestellten Mobiltelefon zu sichern.
“Sachverhalt A. Am 20. März 2022 wurde um 12:18 Uhr auf der C. strasse, Höhe L. in B. Fahrtrichtung F., der auf A. zugelassene Perso- nenwagen der Marke G. mit der Kontrollnummer GR D. mit einer Ge- schwindigkeit von brutto 171 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindig keit beträgt auf besagtem Abschnitt 80 km/h, sodass nach Toleranzabzug von 7 km/h eine Nettoüberschreitung von 84 km/h resultiert. B. In der Folge wurde sowohl gegen den Fahrzeughalter, A ._ _, wie auch gegen dessen Sohn, H., eine Strafuntersuchung wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG etc. eröffnet (VV.2022.2570/MF). C. Am 16. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. einen Durchsuchungsbefehl (Hausdurchsuchung [Art. 244 StPO] und Durchsuchung von Aufzeichnungen [Art. 246 StPO] sowie Durchsuchung von Per- sonen und Gegenständen [Art. 249 StPO]). Darin wird das Mobiltelefon mit der Rufnummer (Anschlussinhaber I. ) als zu sichernder Gegenstand auf- geführt und darauf hingewiesen, dass dieses zur Ermittlung der Täterschaft im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. März 2022/12.18 Uhr, mittels Auswertung der GPS-Daten/Standortdaten, als Beweismit- tel benötigt werde. D. Mit gleichentags erlassenem Ermittlungsauftrag ersuchte die Staatsanwalt- schaft gestützt auf den vorerwähnten Durchsuchungsbefehl die Kantonspolizei Graubünden mit der Sicherstellung des Mobiltelefons Rufnummer sowie mit dessen anschliessenden Auswertung hinsichtlich fallrelevanter Daten. E. A. wurde am 12. September 2022, um 06:50 Uhr, anlässlich einer Verkehrskontrolle in J. angehalten und kontrolliert. Dabei wurde das ge- suchte Mobiltelefon mit der Rufnummer, Marke K., bei ihm sicherge- stellt. Das Mobiltelefon wurde dem Cybercrimedienst zwecks Auswertung zuge- stellt. F. Mit Ermittlungsauftrag vom 27. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Graubünden um weiterführende digitale Ermittlungen.”
Bei verdeckten Hausdurchsuchungen sind Teilnahme- und Teilnahmerechte Dritter in der Regel nicht zu gewähren; gerichtliche Genehmigungen/Teilnahmerechte sind hierfür regelmäßig nicht erforderlich.
“Diese könne vielmehr im Rahmen der Ermittlungstätigkeit ohne Gewährung der Teilnahmerechte vollzogen werden. Entsprechend werde auch keine gerichtliche Bewilligung benötigt (Urk. 86 S. 3 f.). 5.4.In der Bewilligung der Durchsuchung des rubrizierten Bunkerfahrzeugs wird explizit festgehalten, dass sich das Fahrzeug in einer Einstellgarage befindet, womit implizit auch der Zutritt zur Sammelgarage bewilligt wurde (vgl. Urk. 59/9- 12). Aus Art. 245 Abs. 2 StPO geht zudem hervor, dass eine Hausdurchsuchung auch in Abwesenheit der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten und da- mit auch der beschuldigten Person durchgeführt werden kann. Eine Hausdurchsu- chung bildet keine Massnahme der Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3 und 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3), weshalb keine Teilnahmerechte zu ge- währen sind, was analog auch auf Durchsuchungen zutrifft (vgl. GRAF/HANSJAKOB, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 11 zu Art. 249 StPO). Im Übrigen war der Beschuldigte nie Inhaber des Bunkerfahrzeugs. Auch wenn die Hausdurchsuchung "verdeckt" durchgeführt wird, handelt es sich um eine Hausdurchsuchung im eigentlichen Sinne. Eine gerichtliche Genehmigung hierfür ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht war nicht erforderlich. 6.Verwertbarkeit der weiteren objektiven Beweismittel 6.1.Die Verteidigung erhebt weiter den prozessualen Einwand, dass der Mobil- telefonanschluss 1, welcher betreffend die Lieferungen vom 30./31. August 2016 und 14. September 2016 abgehört worden sei und worauf sich die Anklage als einziges Beweismittel stütze, nicht rechtsgenügend dem Beschuldigten zugeord- net werden könne. Der fragliche Anschluss sei auf H._____ eingelöst gewesen (Urk. 61 Rz. 32 f. und Urk. 82 Rz. 3.6. und Rz. 24). Die im Nachgang zur Beru- fungsverhandlung in Auftrag gegebenen ergänzenden Abklärungen hätten erge- ben, dass die eingesetzte Sprachmittlerin die fragliche Stimme dem Beschuldig- - 15 - ten zuordnete, was, zumal bisher nur mittelbar zu den Akten erhoben, keine be- weismässig zulasten des Beschuldigten verwertbare Erkenntnis darstelle.”
“Diese könne vielmehr im Rahmen der Ermittlungstätigkeit ohne Gewährung der Teilnahmerechte vollzogen werden. Entsprechend werde auch keine gerichtliche Bewilligung benötigt (Urk. 86 S. 3 f.). 5.4.In der Bewilligung der Durchsuchung des rubrizierten Bunkerfahrzeugs wird explizit festgehalten, dass sich das Fahrzeug in einer Einstellgarage befindet, womit implizit auch der Zutritt zur Sammelgarage bewilligt wurde (vgl. Urk. 59/9- 12). Aus Art. 245 Abs. 2 StPO geht zudem hervor, dass eine Hausdurchsuchung auch in Abwesenheit der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten und da- mit auch der beschuldigten Person durchgeführt werden kann. Eine Hausdurchsu- chung bildet keine Massnahme der Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3 und 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3), weshalb keine Teilnahmerechte zu ge- währen sind, was analog auch auf Durchsuchungen zutrifft (vgl. GRAF/HANSJAKOB, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 11 zu Art. 249 StPO). Im Übrigen war der Beschuldigte nie Inhaber des Bunkerfahrzeugs. Auch wenn die Hausdurchsuchung "verdeckt" durchgeführt wird, handelt es sich um eine Hausdurchsuchung im eigentlichen Sinne. Eine gerichtliche Genehmigung hierfür ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht war nicht erforderlich. 6.Verwertbarkeit der weiteren objektiven Beweismittel 6.1.Die Verteidigung erhebt weiter den prozessualen Einwand, dass der Mobil- telefonanschluss 1, welcher betreffend die Lieferungen vom 30./31. August 2016 und 14. September 2016 abgehört worden sei und worauf sich die Anklage als einziges Beweismittel stütze, nicht rechtsgenügend dem Beschuldigten zugeord- net werden könne. Der fragliche Anschluss sei auf H._____ eingelöst gewesen (Urk. 61 Rz. 32 f. und Urk. 82 Rz.”
Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei ohne richterliches Mandat/ohne Auftrag sofort durchsuchen; die Staatsanwaltschaft muss dies nachträglich schriftlich bestätigen. Verzögerungen können den Zweck der Durchsuchung vereiteln, weshalb in solchen Fällen sofortiges Handeln geboten ist.
“Se vi è pericolo nel ritardo, la polizia può, senza mandato, eseguire perquisizioni [perquisizioni domiciliari, di carte e registrazioni, di persone ed oggetti (BSK StPO – D.R. GFELLER, op. cit., art. 241 CPP n. 32)]; essa ne informa senza indugio le autorità penali competenti (art. 241 cpv. 3 CPP). Il procuratore pubblico deve confermare per scritto la perquisizione disposta dalla polizia (BSK StPO – D.R. GFELLER, op. cit., art. 241 CPP n. 5/39). C’è pericolo nel ritardo qualora un rinvio, in considerazione del tempo che trascorrerebbe, vanifichi lo scopo della perquisizione (BSK StPO – D.R. GFELLER, op. cit., art. 241 CPP n. 33; ZK StPO – A.J. KELLER, 3. ed., art. 241 CPP n. 22; StPO Praxiskommentar – N. SCHMID / D. JOSITSCH, op. cit., art. 241 CPP n. 6). 2.2.2. Persone e oggetti possono essere perquisiti senza il consenso dell’interessato solo se si debba presumere che si possano rinvenire tracce del reato o oggetti o valori patrimoniali da sequestrare (art. 249 CPP); è applicabile l’art. 241 cpv. 3 CPP (BSK StPO – D.R. GFELLER / S. OSWALD, op. cit., art. 249 CPP n. 10; ZK StPO – T. HANSJAKOB / D.K. GRAF, op. cit., art. 249 CPP n. 10). La polizia può perquisire una persona fermata o arrestata, in particolare per garantire la sicurezza delle persone (art. 241 cpv. 4 CPP). 2.3. 2.3.1. Giusta l’art. 263 cpv. 1 CPP all’imputato e a terzi possono essere sequestrati oggetti e valori patrimoniali se questi saranno presumibilmente utilizzati come mezzi di prova (a), utilizzati per garantire le spese procedurali, le pene pecuniarie, le multe e le indennità (b), restituiti ai danneggiati (c), confiscati (d) o (e) utilizzati a copertura delle pretese di risarcimento in favore dello Stato (art. 71 CP). Il sequestro, provvedimento cautelare, ha lo scopo di acquisire e conservare gli oggetti per il dispiegamento della procedura e pertanto per le necessità dell’istruzione preliminare, per le decisioni del magistrato requirente e per quelle del giudice del merito nella prospettiva – anche – della produzione e valutazione delle prove (sequestro probatorio secondo l’art.”
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