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Bei Vorführung zur Vernehmung ist die Belehrung über das Verteidigungsrecht zu Beginn der ersten Einvernahme zwingend.
“1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet sie eine solche an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständliche Sprache: (a) über ihre Personalien befragt; (b) über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert; (c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen (Art. 157 Abs. 1 StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 6. Juli 2021 einen Vorführungsbefehl gegen den Beschuldigten zwecks Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich; als Straftatbestand wurde «Diebstahl etc.» angegeben. Zum Grund der Vorführung wurde angeführt, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werde, und es sei Verdunkelungsgefahr zu vermuten, da er Beweismittel beseitigen könnte (BA 06-00-0001). Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18.30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfiliale U. verhaftet. Als Verhaftsgrund wurde im Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021 «Gewerbsmässiger Diebstahl» angegeben. Der Rapport hielt fest, dass Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr vorliege (BA 06-00-0002 ff.”
Bei nachträglich bekannt gewordenen Vorwürfen entfällt die Pflicht zur umfassenden/vertieften Einvernahme; es genügt die tatsachengemässe Mitteilung dieser neuen Vorwürfe.
“Juli 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zur Sache einlässlich einzig zum Vorfall vom 6. Juli 2021 (Täterfalle) befragt. Dieser Vorfall wurde ihm denn auch eingangs der Einvernahme im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO als Gegenstand der polizeilichen Befragung mitgeteilt; danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er einen Verteidiger beiziehen wolle, was er verneinte. Hinsichtlich der weiteren Briefsendungen, deren Inhalt entwendet worden war und welche in der Postfiliale U. bearbeitet wurden – wobei zu den Einwänden der Verteidigung festzuhalten ist, dass dem Beschuldigten der Vorfall vom 1. bis 2. Juli 2021 nicht vorgehalten wurde, zumal dieser erst später zur Anzeige gelangte –, ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeibeamte erst am Ende der Befragung diese weiteren Vorfälle in der Postfiliale U. erwähnte und den Beschuldigten pauschal fragte, was er zu diesen Vorfällen zu sagen habe. Eine Einvernahme zum konkreten Sachverhalt erfolgte diesbezüglich indes nicht; entsprechend musste sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht umfassend äussern (vgl. Art. 157 Abs. 2 StPO). Die Einvernahme endete damit, dass dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft ausser bezüglich des Vorwurfs E (Täterfalle) auch im Zusammenhang mit den weiteren in der Postfiliale U. festgestellten Vorfällen (Vorwürfe A, B und C) erfolge. Vorwurf D (Gewerbsmässigkeit) ist nicht ein eigenständiger Vorwurf strafrechtlichen Handelns, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung bezüglich der Vorwürfe A, B und C. Ein Tatverdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte wurde dem Beschuldigten bezüglich der weiteren Vorwürfe (A, B und C) nicht vorgehalten. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen lässt, wurde er lediglich «verdächtigt», Bargeld aus den betreffenden Sendungen entwendet zu haben, weil er am Vortag das präparierte Couvert geöffnet hatte. Zudem war die Vermutung, dass es sich bei der Täterschaft (auch) um den Postangestellten I. handeln könnte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gänzlich ausgeräumt. Dies ergibt sich aus den Aussagen von G., welcher zum Einsatz der Täterfalle aussagte: «…und zwar habe ich festgestellt, dass I.”
Vernehmungen dienen als Beweisaussagen; die Einlassungen im Verhör können der beschuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden. Die Verteidigung hat Anspruch auf Anwesenheit und auf Ergänzungsfragen.
“Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere ge- setzliche Funktionen als eine medizinisch-forensische Begutachtung. Bei ihren förmlichen Einver- nahmen (Art. 157-161 StPO) erhält die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens die Gelegenheit, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten - im Sinne einer Beweisaussage als Partei - umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Diese Einlassungen im Verhör können der be- schuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden. Die Verteidigung hat hier den gesetzlich gewährleisteten Anspruch, anwesend zu sein und nach den Befragungen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 158 f. i.V.m. Art. 147 StPO). Das Explorationsgespräch von forensisch-psychiatrischen Sachverständigen erfüllt demgegenüber einen anderen gesetzlichen Zweck. Es bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem Experten ermöglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die (laut Gutachtensauftrag) zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (BGE 144 I 253 E. 3.7 S. 260; - 8 - s.a. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.; 119 Ia 260 E. 6b-c S. 261-263). Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem Zusam- menhang stehen" (Art. 184 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sachverständige Person ist somit eng gutachtensorientiert.”
Bei fernmündlicher Vernehmung kann auf eine schriftliche Unterschrift des Informationsformulars verzichtet werden.
“006903-TAN CHAMBRE DES RECOURS PENALE __________________________________________ Arrêt du 5 janvier 2024 __________________ Composition : Mme Byrde, présidente MM. Krieger et Perrot, juges Greffière : Mme Kaufmann ***** Art. 76 ss, 131 al. 3 et 158 al. 2 CPP Statuant sur le recours interjeté le 28 août 2023 par X.________ contre l’ordonnance de refus de retranchement de pièces rendue le 17 août 2023 par le Ministère public de l’arrondissement de l’Est vaudois dans la cause n° PE23.006903-TAN, la Chambre des recours pénale considère : En fait : A. Samedi 8 avril 2023, à 0h10, la conductrice de la voiture de tourisme immatriculée VD-189'173, circulant en direction de Carrouge/VD, a été contrôlée circulant à une vitesse de 111 km/h brut – 107 km/h après déduction de la marge de tolérance – sur un tronçon limité à 50 km/h, soit un dépassement de 57 km/h (P. 5). Le 11 avril 2023, le sgt [...], du Bureau du radar de la gendarmerie vaudoise, a contacté téléphoniquement [...], détentrice du véhicule immatriculé VD-189'173, afin de lui poser des questions en lien avec cet excès de vitesse. Un formulaire intitulé « personne prévenue d’infraction (art. 157 CPP) droits et obligations » a été rempli à cette occasion, au crayon papier, avec la mention « Lausanne, par téléphone le 11.04.2023 à 1118 » (annexe au PV d’aud. 1), sans être signé. Il indiquait qu'X.________ acceptait de répondre aux questions, qu’elle prenait acte du fait qu’elle pouvait en tout temps faire appel au défenseur de son choix, à ses frais et renonçait à le faire pour le moment, qu’elle avait compris les droits et les obligations qui lui étaient communiqués et qu’elle reconnaissait être la conductrice fautive. Le 12 avril 2023, le sgt [...] a informé le Ministère public de l’arrondissement de l’Est vaudois (ci-après : Ministère public) du contrôle radar effectué et du contenu de l’entretien téléphonique qu’il aurait eu avec X.________. Le même jour, le Ministère public a ouvert une instruction contre X.________ pour avoir, à Mézières, le 8 avril 2023, à 0h10, circulé au volant de son véhicule à une vitesse de 111 km/h brut dans une zone limitée à 50 km/h. La procureure en charge du dossier a décerné un mandat d’investigation à la police, chargeant celle-ci de procéder à l’audition d’X.”
Bei psychiatrischem Explorationsgespräch dürfen bzw. sollen die dortigen Äusserungen der beschuldigten Person nicht wie Vernehmensbeweise gegen sie verwendet oder gewertet werden.
“Das Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem Experten er- möglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinfluss- tes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (Art. 185 Abs. 2 und Abs. 4-5 StPO; vgl. BGE 144 I 253 E. 3.7. m.w.H.). Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezi- fische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen" (Art. 185 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sach- verständige Person ist somit eng gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbe- hörden Äusserungen des Beschuldigten bei einem psychiatrischen Explorations- gespräch diesem auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt (im Verhör) vorhalten (Art. 157 StPO). Eine klare Unterscheidung dieser Untersu- chungshandlungen drängt sich umso mehr auf, als beim psychiatrischen Explorati- onsgespräch die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör des Beschuldigten regelmässig nicht erfüllt sind, etwa betreffend die Justizperson, wel- che zur Durchführung der Einvernahme berechtigt ist (Art. 142 StPO), die Teilnah- merechte der Verteidigung (Art. 147 und Art. 158 f. StPO), die Belehrungen über die Rechte des Beschuldigten (Art. 158 StPO) oder die gesetzlichen Protokolli- erungsvorschriften (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO). Nach Vorliegen des Gut- achtens steht es den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer ge- setzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und Art. 318 StPO; BGE 144 I 253 E. 3.8. m.w.H.). Insoweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit den unange- - 10 - meldeten nächtlichen Besuchen des Beschuldigten beim Privatkläger 1 eine Wür- digung des beim Explorationsgespräch mit dem sachverständigen psychiatrischen Gutachter an den Tag gelegten Aussageverhaltens des Beschuldigten vornimmt (vgl.”
Bei Vorführungsbefehlen kann die Einvernahme bereits vor Ort (z. B. in einer Postfiliale) erfolgen; der Verhaftungsgrund ist im Rapport zu konkretisieren.
“1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet sie eine solche an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständliche Sprache: (a) über ihre Personalien befragt; (b) über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert; (c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen (Art. 157 Abs. 1 StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 6. Juli 2021 einen Vorführungsbefehl gegen den Beschuldigten zwecks Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich; als Straftatbestand wurde «Diebstahl etc.» angegeben. Zum Grund der Vorführung wurde angeführt, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werde, und es sei Verdunkelungsgefahr zu vermuten, da er Beweismittel beseitigen könnte (BA 06-00-0001). Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18.30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfiliale U. verhaftet. Als Verhaftsgrund wurde im Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021 «Gewerbsmässiger Diebstahl» angegeben. Der Rapport hielt fest, dass Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr vorliege (BA 06-00-0002 ff.”
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