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Wird in der Anklage Sicherheitshaft beantragt, ist die Zustellung der Anklageschrift neben dem erstinstanzlichen Gericht zusätzlich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen Antrag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Beschluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art.”
Die Angabe in der Anklageschrift, dass bei der Staatsanwaltschaft bereits ein Antrag auf Sicherheitshaft gestellt worden sei, gilt nicht automatisch als Antrag gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht; sie ist als "weitere Angabe" zu qualifizieren und nicht als gesonderter Antrag an das erstinstanzliche Gericht.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen Antrag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Beschluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art.”
Hat die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft beantragt, kann das erstinstanzliche Gericht über diesen Antrag entscheiden, indem es ihn in seinen Entscheid aufnimmt oder ihn abweist.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen Antrag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Beschluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art.”
Erscheint eine Partei nicht, kann die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht Anträge zu Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen einreichen.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen Antrag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Beschluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art.”
Die Staatsanwaltschaft darf Sanktionensanträge erst in der Hauptverhandlung ankündigen; die Anklage muss das zuständige Gericht und den Gerichtstyp konkret bezeichnen (z.B. Einzel- vs. Kollegialgericht).
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art.”
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016 und andere vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art.”
Bei abgekürztem Verfahren sind Angaben zur beantragten Sicherheitshaft als "weitere Angaben" zu werten und damit nicht als Antrag gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen Antrag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Beschluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art.”
Angaben über beantragte Sicherheitshaft sind im abgekürzten Verfahren als weitere Angaben in der Anklage zu machen und nicht als Antrag an das erstinstanzliche Gericht zu verstehen.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s.”
Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren muss angeben, ob die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragt hat.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s.”
Bei Anzeigen von sichergestellten Beweismitteln und Beschlagnahmen sind der Staatsanwaltschaft regelmäßig konkrete Angaben zu Fundorten, Asservatennummern sowie zu beschlagnahmten Vermögenswerten (inkl. Betrag, Konto, Inhaber) mitzuteilen; häufig sind konkrete Asservatelisten bereits mit der Anklage vorzulegen.
“f.) anlässlich der Hausdurchsuchung bei der BBBB. (vgl. BA pag. 08.101-0001 ff.) folgende Beweismittel sichergestellt / beschlagnahmt (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO): Asservate Nr. BKP BA-Nr. Bezeichnung Fundort”
“Im Vorverfahren wurden gemäss Anklageschrift (Ziffer 4.1; TPF pag. 76.100.066) folgende Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO): Datum der Beschlagnahme Bank Kontonummer Kontoinhaber Beschlagnahmter Betrag in Franken per 30. Juni 2019”
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