Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623;BBl 2014 889913). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623;BBl 2014 889913). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
8 commentaries
Bei der ersten Einvernahme ist die Belehrung protokollarisch zu dokumentieren; Formulare erleichtern die verständliche und eindeutige Willensbildung des Opfers.
“In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam (Art. 107 Abs. 2 StPO). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.”
Die Aufklärungspflichten nach Art. 305 StPO greifen nicht, wenn die betroffene Person mangels Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität keine Opferstellung i.S.v. Art. 116 StPO hat.
“Mehrmals wurde die mangelnde Aufklärung des Beschwerdegegners gerügt. Diese sei den Strafverfolgungsbehörden vorzuwerfen und dürfe dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereichen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in Ermangelung einer Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität nicht Opfer i.S.v. Art. 116 StPO ist. Damit ist auch gesagt, dass die Aufklärungspflichten von Art. 305 StPO nicht einschlägig sind. Ob die Aufklärung über die Konstituierung als Privatkläger überhaupt zu diesen Pflichten gehört, kann daher offenbleiben (vgl. dazu Riedo/Boner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 ff. zu Art. 305 StPO). Gemäss klarem Wortlaut müssen die Parteien auf ihre Rechte gemäss Art. 107 StPO aufmerksam gemacht werden. Eine Konstituierung als Privatkläger hat keine rückwirkenden Folgen (Oehlen, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2019, S. 35). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht von Art. 107 Abs. 2 StPO nicht verletzt, da der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt nicht Partei war. Die Staatsanwaltschaft war einzig gehalten, die geschädigte Person gestützt auf Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit der Konstituierung hinzuweisen. Doch selbst diese Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft entfiel, da bereits bei der Eröffnung des Vorverfahrens ein Verzicht vorlag (vgl. Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 136/2018, S. 78). Damit haben weder Polizei noch Staatsanwaltschaft Vorschriften zur Aufklärung des Beschwerdegegners verletzt. Insbesondere stellt ein allfälliges Vorlegen des Formulars ohne Erklärungen nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung dar.”
Opfer müssen bereits bei der ersten Einvernahme ausdrücklich und protokolliert über kostenlose LAVI‑/Opferberatungsleistungen, die freie Wahl der Beratungsstelle sowie über die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsvertretung/Verteidigerinformation hingewiesen werden; das Unterlassen dieser Belehrung stellt eine Verletzung von Art. 305 StPO dar und hat in der Praxis u.a. oft zur Folge, dass Verfahren mangels Tragung der Anzeige eingestellt oder nicht weiterverfolgt werden.
“5) ; elle doit également être informée de la gratuité des prestations qui y sont fournies (notamment l'assistance juridique appropriée dont la victime a besoin, les conseils et l'aide à faire valoir ses droits) et du fait qu'elle n'est pas tenue de rembourser les frais de l'assistance gratuite d'un défenseur (art. 5, 12 al. 1, 13 al. 1 et 30 LAVI ; Riedo/Boner, BSK StPO, n° 28 ad art. 305 CPP). Lors de la première audition, il peut être difficile d'évaluer si la personne entendue peut ou non être qualifiée de victime. A ce stade, il faut se fonder sur les allégués du lésé et sur la vraisemblance des actes et de l'atteinte pour déterminer si la personne concernée revêt la qualité de victime (cf. ATF 129 IV 216 consid. 1.2.1). En ce sens, la doctrine retient qu'il faut considérer de manière large le statut de victime (Devaud/Berset Hemmer, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd. 2019 [ci-après : CR CPP], n° 5a ad art. 305 CPP ; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 2e éd. 2016, n° 3 ad art. 305 CPP). La police et le ministère public doivent informer la victime sur l'ensemble des droits spécifiques et protecteurs qui lui appartiennent durant la procédure pénale, dans la mesure où ces droits sont pertinents dans la situation concrète (Devaud/Berset Hemmer, CR CPP, n° 6 ad art. 305 CPP). La victime doit être également informée de la possibilité d'acquérir un statut supplémentaire, à savoir celui de partie plaignante, en déclarant expressément vouloir participer à la procédure pénale (Devaud/Berset Hemmer, CR CPP, n° 7 ad art. 305 CPP ; Moreillon/Parein-Reymond, op. cit., n° 6 ad art. 305 CPP). 2.4 En l’espèce, il ressort de l’ordonnance attaquée que le recourant a subi une atteinte directe à son intégrité physique en raison des faits qu’il a énoncés dans sa plainte du 13 août 2024. Il a donc la qualité de victime au sens de l’art. 116 al. 1 CPP. Il n’apparaît cependant pas qu’il ait été informé de ses droits au sens de la LAVI ; il ne ressort en effet pas du procès-verbal de son audition par la police du 2 juillet 2024 (à 17h20) qu’il a reçu des informations, et a fortiori des informations détaillées, notamment sur la possibilité de s'adresser aux centres de consultation LAVI et d'y recevoir gratuitement plusieurs prestations comme l'assistance juridique, l'aide à faire valoir ses droits, ainsi que la prise en charge d'un défenseur au sens des art.”
Formulare zur Erstinformation/Ersteinvernahme müssen verständlich sein und die Rechte korrekt wiedergeben, sodass sie ohne behördliche/amtliche Hilfe bzw. Beamtenhilfe von Laien ausgefüllt/verstanden werden können.
“In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam (Art. 107 Abs. 2 StPO). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.”
Zur Sicherstellung der Protokollierung soll der Einsatz von Formularen erfolgen; diese sind so zu gestalten, dass sie verständlich und eigenständig ausfüllbar sind und der Protokollant den Verzichtswillen bzw. die eindeutige Willensäusserung des Opfers eindeutig dokumentieren kann.
“In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam (Art. 107 Abs. 2 StPO). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9.”
Die Protokollpflicht nach Art. 305 Abs. 5 StPO umfasst insbesondere die umfassende Belehrung und Information des Opfers bereits bei der ersten Einvernahme (Hinweise der Polizei/Staatsanwaltschaft über Rechte und Pflichten).
“In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam (Art. 107 Abs. 2 StPO). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9.”
Anspruch auf umfassende Information und konkrete Opferhilfe besteht unabhängig vom Stand der Ermittlungen oder einem Schuldspruch des Täters; zu den konkreten gesetzlichen Hilfsmassnahmen gehört u.a. die Gewährleistung von Notunterkünften und sonstiger unterstützender Opferhilfe.
“Die Zusammenarbeit mit den spezialisierten Opferschutzstellen sei zentral. Als Beispiel für Erscheinungsformen von Menschenhandel wird explizit die Ausbeutung von Männern genannt, welche im Gast- und Baugewerbe arbeiten (S. 9). Sodann erklärt der Bundesrat die wirksame Bekämpfung strafbarer Arbeitsausbeutung zum strategischen Ziel (S. 19). Insgesamt führt der Aktionsplan sehr anschaulich vor Augen, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits unter geltendem Recht zur Verfolgung des Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung und diesbezüglich auch zum Opferschutz verpflichtet sind. Es fällt übrigens auf, dass der vorliegende Sachverhalt in der genannten Branche des Gastgewerbes angesiedelt ist. Rechtliche Schutzpflichten gegenüber Opfern ergeben sich im Übrigen auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Schultz, Die Bedeutung von Art. 4 EMRK für die Verfolgung von Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft, in: forumpoenale 3/2021, S. 200, 201 f.). Weiter ist daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 305 StPO zur Information des Opfers gehalten sind, und dies gemäss dem Gesetzeswortlaut im umfassenden Sinne (Traub, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 305/330 StPO N 10; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 305 N 11). Opferhilfe ist nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zu leisten, ob gegen die Tatverdächtigen ermittelt wurde oder diese sich schuldhaft verhalten haben oder nicht (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Die Gewährung einer Notunterkunft ist eine gesetzlich vorgesehene Massnahme (Art. 14 Abs. 1 OHG). Demnach ist Opferhilfe im Sinne des Gesetzes schlicht eine Rechtspflicht und darf nicht als Vorverurteilung gewertet werden. Insgesamt ist die vorliegende Kritik am behördlichen Umgang mit den Opfern nicht geeignet, die Befangenheit der Ermittlungsbehörden zu begründen. Auch diesbezüglich müssen sich die beiden abgelehnten Beamten nichts vorwerfen lassen.”
Bei erster Einvernahme muss die Polizei Hinweise zur Meldefähigkeit und zur Verbesserung invalider Anzeigen geben.
“En retenant – par la suite dans la procédure – qu’aucune plainte n’aurait été déposée valablement, la juge de police n’a pas respecté le principe de la bonne foi, puisque c’est de deux choses l’une : soit le Ministère public considérait la plainte invalide et devait donner au plaignant la possibilité de corriger l’informalité, sous peine de tomber dans le formalisme excessif ; soit il considérait cette plainte comme valable, n’avait pas besoin d’interpeller le prévenu, mais cette position était alors de nature à lier les instances saisies postérieurement, si celles-ci ne pouvaient plus donner au plaignant la possibilité d’améliorer son acte, du fait de l’écoulement dans l’intervalle du délai de plainte. Ceci vaut d’autant plus que des indices clairs existent dans le dossier que le plaignant A.________ a déjà fait part auprès de la police neuchâteloise de son souhait de déposer plainte pénale contre C.________, et que, dans cette hypothèse, il aurait eu un droit clair à ce que la police lui indique ses droits et devoirs dans la cadre de la procédure pénale (art. 305 al. 1 CPP). Cette conclusion s’impose indépendamment du fait que A.________ a parallèlement saisi les autorités françaises d’une plainte pénale. 3. En retenant dans la décision de classement du 11 avril 2024 que l’ordonnance pénale devait être annulée et la procédure classée du fait de l’absence de plainte signée, la juge de police a ainsi fait preuve d’un excès de formalisme, respectivement n’a pas respecté le principe de bonne foi dont le plaignant peut se prévaloir. La décision de classement doit être annulée et la cause renvoyée au Tribunal de police pour qu’il suive en cause, en considérant qu’une plainte a été valablement déposée. Les frais devant l’Autorité de céans resteront à la charge de l’État. Il n’y a pas lieu à dépens, puisque le recourant a agi seul. Par ces motifs, l'Autorité de recours en matière pénale 1. Admet le recours et annule la décision de classement querellée, le dossier étant renvoyé au Tribunal de police pour suivre en cause au sens des considérants. 2. Laisse les frais du présent arrêt à la charge de l’État.”