Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249;BBl 2012 4721). ↩
SR 311.0 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329;BBl 2013 5975). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
23 commentaries
Die Staatsanwaltschaft kann bei Anrechnung bedingter Strafen bzw. widerrufener bedingter Freiheitsstrafen im Strafbefehl bis zu 180 Tage Freiheitsstrafe berücksichtigen bzw. verfügen.
“Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2023 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und des im Verurteilungsfall drohenden Widerrufs der mit Strafbefehl vom 19. Mai 2024 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen droht mit der angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Daran vermag auch der Umstand einer allfälligen Verurteilung im Strafbefehlsverfahren nichts zu ändern (vgl. Art. 352 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe – unter Einschluss eines allfälligen Widerrufs – von 180 Tagen aussprechen darf). Abgesehen davon ist vorliegend mit Blick auf die Sanktionsobergrenze einerseits und eine allfällge Landesverweisung andererseits fraglich, ob eine Erledigung im Strafbefehlsverfahrens überhaupt möglich sein wird. Die mutmasslichen Taten können, anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, nicht als Bagatellstraftaten bezeichnet werden. Dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen nötigen Beförderlichkeit vorangetrieben wird, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche allenfalls eine Haftentlassung rechtfertigen könnte, liegt demnach nicht vor.”
Bei Prüfung des Strafbefehls bzw. der Prüfungspflicht nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ist allein die kumulierte bzw. Gesamtfreiheitsstrafe (nicht Geldstrafen) massgeblich für die 6‑Monate‑Grenze bzw. die Freiheitsobergrenze.
“eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich (Art. 352 Abs. 3 StPO). Dass der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens explizit eine Regelung vorgesehen hat, zeigt auf, dass er sich durchaus allfälliger Folgefragen bei kumulativ angeordneten Geld- und Freiheitsstrafen bewusst war. Angesichts des Wortlauts von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO liegt daher die Vermutung nahe, dass der Verzicht darin eine entsprechende Regelung vorzusehen, so zu verstehen ist, dass für die Frage, ob der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eingehalten ist, die Sanktionen nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, sondern alleine auf die Höhe der Freiheitsstrafe abzustellen ist (vgl. im Sinne einer systematischen Auslegung hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 130 lit. b StPO: Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweis auf das Urteil 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2, wonach der Gesetzgeber die Umrechnung von einer Geld- in eine Freiheitsstrafe nach dem Umrechnungssatz von Art.”
“eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. Strafen nach Absatz 1 BGE 150 IV 447 S. 457 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich (Art. 352 Abs. 3 StPO). Dass der Gesetzgeber bei den Voraussetzungen eines Strafbefehlsverfahrens explizit eine Regelung vorgesehen hat, zeigt auf, dass er sich durchaus allfälliger Folgefragen bei kumulativ angeordneten Geld- und Freiheitsstrafen bewusst war. Angesichts des Wortlauts von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO liegt daher die Vermutung nahe, dass der Verzicht darin eine entsprechende Regelung vorzusehen, so zu verstehen ist, dass für die Frage, ob der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO eingehalten ist, die Sanktionen nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, sondern alleine auf die Höhe der Freiheitsstrafe abzustellen ist (vgl. im Sinne einer systematischen Auslegung hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 130 lit. b StPO: Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweis auf das Urteil 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2, wonach der Gesetzgeber die Umrechnung von einer Geld- in eine Freiheitsstrafe nach dem Umrechnungssatz von Art.”
Ein Erlass eines Strafbefehls durch einen Kanton kann als konkludente Anerkennung des Gerichtsstands gelten.
“Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 151 N. 443; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3; zum Ganzen BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.2). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u.a. möglich, wenn ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 5.1; BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4).”
Bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Obergrenze bleibt allein die tatsächlich ausgesprochene bzw. tatsächlich zu verbüßende Freiheitsdauer massgebend; die Geldstrafe bleibt ausser Betracht.
“Zusammengefasst legen die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (d.h. die fehlende explizite Regelung, wie sie in Art. 352 Abs. 2 StPO besteht) sowie letztlich auch der systematische Kontext nahe, dass bei der Einhaltung der Maximalgrenze von zwei Jahren nicht auf die Gesamtheit der Sanktionen abzustellen ist. Die Einhaltung dieser Obergrenze richtet sich, ungeachtet einer zugleich beantragten bzw. ausgefällten Geldstrafe, somit alleine nach der Dauer der von der Staatsanwaltschaft beantragten bzw. vom Einzelgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wobei einer allenfalls zugleich zu widerrufenden bedingten freiheitsentziehenden Sanktion und/oder zu widerrufenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 147 IV 329 E. 2.8 f.). Dass die Geldstrafe mangels unmittelbar freiheitsentziehenden Charakters nicht einzubeziehen ist, drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber die Grenze von zwei Jahren in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO bewusst an Art. 42 Abs. 1 StGB angelehnt und sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts folglich am unmittelbaren Freiheitsentzug zu orientieren hat, der abstrakt noch bedingt ausgesprochen werden kann.”
Die formelle Oppositionsmöglichkeit des Beschuldigten gegen den Strafbefehl bleibt bestehen; die Opposition ist innerhalb von zehn Tagen und formfrei möglich.
“Si les conditions de l'art. 352 al. 1 CPP sont réunies, le ministère public rend une ordonnance pénale. Conformément à l'art. 354 al. 1 let. a CPP, le prévenu peut former opposition contre l'ordonnance pénale devant le ministère public, par écrit et dans les dix jours. L'opposition du prévenu n'a pas à être motivée (al. 2). En cas d'opposition, le ministère public administre les autres preuves nécessaires au jugement de l'opposition (art. 355 al. 1 CPP). Selon les termes de l'art. 355 al. 3 CPP, après l'administration des preuves, le ministère public décide s'il maintient l'ordonnance pénale (let. a), s'il classe la procédure (let. b), s'il rend une nouvelle ordonnance pénale (let.”
Bei unklarer Verdachtslage verbleibt der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zwischen Erlass eines Strafbefehls und Erhebung einer Anklage; sie erlässt Strafbefehl, wenn der Verdacht durch Untersuchung als hinreichend geklärt erscheint und die Voraussetzungen nach Art. 352 StPO erfüllt sind.
“Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 68; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1 sowie 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1, je m.w.H.). Nach durch- geführter Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Erachtet sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Keine Anklage ist da- hingegen zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Die Bundesgerichtspraxis hat für den Entscheid einige Rechtsprechungsregeln entwickelt:”
Soweit hingegen von der Berechnung einer Obergrenze im Kontext kumulativer Freiheits‑ und Geldstrafen die Rede ist, kann die Geldstrafe bei der Bestimmung der Obergrenze einzubeziehen sein; bei kumulativer Verhängung ist die Geldstrafe aber nicht in die Freiheitsobergrenze einzurechnen.
“In Bezug auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass dieser darauf schliessen lässt, dass bei der Höhe der Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe einzig auf deren Dauer abzustellen ist, ohne dabei eine allenfalls von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beantragte oder vom Einzelgericht kumulativ ausgefällte Geldstrafe einzubeziehen. Denn Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthält - im Gegensatz zu Art. 352 Abs. 3 StPO - keine ausdrückliche Regelung, wie bei kumulativ beantragter oder angeordneter Freiheits- und Geldstrafe vorzugehen ist. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: (lit.”
“In Bezug auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Urteil S. 10 f. E. 6; Vernehmlassung, act. 13 S. 2 f. Ziff. 6 f.), dass dieser darauf schliessen lässt, dass bei der Höhe der Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe einzig auf deren Dauer abzustellen ist, ohne dabei eine allenfalls von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beantragte oder vom Einzelgericht kumulativ ausgefällte Geldstrafe einzubeziehen. Denn Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthält - im Gegensatz zu Art. 352 Abs. 3 StPO - keine ausdrückliche Regelung, wie bei kumulativ beantragter oder angeordneter Freiheits- und Geldstrafe vorzugehen ist. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: (lit.”
Eine analoge Umrechnung zwischen Geld- und Freiheitsstrafen in diesem Kontext wird als nicht zielführend abgelehnt.
“Zusätzlich werde in der Lehre für die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung von Freiheits- und Geldstrafen auf die analoge Handhabung bei Art. 352 StPO verwiesen. An der Konferenz der Strafabteilung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 sei die Frage der einzelrichterlichen Kompetenz - nach einem Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft - diskutiert worden. Eine Mehrheit habe sich gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen ausgesprochen. BGE 147 IV 329 sei als wenig hilfreich erachtet worden. Auch eine analoge Handhabung wie bei Art. 352 StPO sei nicht zielführend, da mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO, seiner Entstehungsgeschichte und seinem systematischen Kontext kein Umrechnen und Zusammenzählen einer Geldstrafe mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu erfolgen habe. Anders als Art. 352 StPO enthalte Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO keine Regelung, wie bei Geldstrafen bzw. Bussen vorzugehen sei. Eine analoge Handhabung gemäss Art. 352 StPO entfalle somit, zumal es dem Gesetzgeber - hätte er eine Umrechnung vorsehen wollen - ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dies explizit im Gesetz aufzunehmen. Darauf sei jedoch verzichtet worden, was im Ergebnis gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen spreche. Hinzu komme, dass eine Beurteilung durch ein Einzelgericht für die beschuldigte Person in der Regel vorteilhafter sei, weil dieses oft schneller urteilen könne und die Gerichtskosten tiefer ausfallen würden. Ausserdem sei im Urteilszeitpunkt davon auszugehen, dass die ausgefällte Geldstrafe bezahlt werden könne, andernfalls gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB bereits im Urteilszeitpunkt auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsse. Ob die ausgefällte Geldstrafe letztlich einbringlich sei, sei im Urteilszeitpunkt noch offen. Selbst wenn eine Geldstrafe am Ende nicht bezahlt werden könne, würden der beschuldigten Person vor der Umwandlung in eine Freiheitsstrafe noch diverse Möglichkeiten wie beispielsweise die Zahlung in Raten offenstehen.”
“Das Bundesgericht habe geprüft, ob ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleich zu berücksichtigen sei, wie der Widerruf einer bedingt vollziehbaren Strafe. Zur Frage, ob gleichzeitig ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafen zu "kumulieren" seien, habe es sich nicht geäussert. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, die Lehre spreche sich ebenfalls dafür aus, dass die Zuständigkeit beim Einzelgericht liege, wenn im Falle von Freiheitsstrafen bei gleichzeitigem Widerruf bedingter Sanktionen oder bedingter Entlassungen zusammengerechnet der Freiheitsentzug nicht mehr als zwei Jahre dauere. Zusätzlich werde in der Lehre für die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung von Freiheits- und Geldstrafen auf die analoge Handhabung bei Art. 352 StPO verwiesen. An der Konferenz der Strafabteilung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 sei die Frage der einzelrichterlichen Kompetenz - nach einem Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft - diskutiert worden. Eine Mehrheit habe sich gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen ausgesprochen. BGE 147 IV 329 sei als wenig hilfreich erachtet worden. Auch eine analoge Handhabung wie bei Art. 352 StPO sei nicht zielführend, da mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO, seiner Entstehungsgeschichte und seinem systematischen Kontext kein Umrechnen und Zusammenzählen einer Geldstrafe mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu erfolgen habe. Anders als Art. 352 StPO enthalte Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO keine Regelung, wie bei Geldstrafen bzw. Bussen vorzugehen sei. Eine analoge Handhabung gemäss Art. 352 StPO entfalle somit, zumal es dem Gesetzgeber - hätte er eine Umrechnung vorsehen wollen - ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dies explizit im Gesetz aufzunehmen. Darauf sei jedoch verzichtet worden, was im Ergebnis gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen spreche. Hinzu komme, dass eine Beurteilung durch ein Einzelgericht für die beschuldigte Person in der Regel vorteilhafter sei, weil dieses oft schneller BGE 150 IV 447 S. 451 urteilen könne und die Gerichtskosten tiefer ausfallen würden. Ausserdem sei im Urteilszeitpunkt davon auszugehen, dass die ausgefällte Geldstrafe bezahlt werden könne, andernfalls gestützt auf Art.”
Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten gilt die Einsprache/ Opposition als zurückgezogen; die Anwesenheit des Anwalts ersetzt dies nicht. Persönliche Vorladung ist bedeutsam.
“Il est toutefois communément admis en procédure que la motivation d'un recours doit être entièrement contenue dans l'acte de recours lui-même, qui ne saurait dès lors être complété ou corrigé ultérieurement (ATF 134 II 244 consid. 2.4.2 et 2.4.3; arrêt du Tribunal fédéral 4A_659/2011 du 7 décembre 2010 consid. 5 ; ACPR/291/2013 du 24 juin 2013 ; Y. JEANNERET / A. KUHN / C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 3 ad art. 385). Par conséquent, cette requête sera rejetée. 4. Le recourant sollicite une audience devant la Chambre de céans. Toutefois, le recours fait l'objet d'une procédure écrite (art. 397 al. 1 CPP), les débats n'ayant qu'une nature potestative (art. 390 al. 5 CPP), l'art. 29 al. 2 Cst. ne conférant par ailleurs pas le droit d'être entendu oralement (ATF 134 I 140 consid. 5.3 et les références citées). Il ne sera donc pas donné suite à cette demande. 5. 5.1.1. Lorsqu'il décide de maintenir une ordonnance pénale (art. 352 CPP) contestée par le prévenu (art. 354 al. 1 let. a CPP), le ministère public transmet le dossier au tribunal de première instance en vue des débats (art. 356 al. 1 CPP). Le mandat de comparution aux débats est décerné par écrit par le tribunal de première instance (art. 201 al. 1 CPP). Il doit renseigner, en particulier, sur les conséquences juridiques d'une absence non excusée (al. 2 let. f). 5.1.2. Si l'opposant fait défaut aux débats devant le tribunal de première instance sans être excusé et sans se faire représenter, son opposition est réputée retirée (art. 356 al. 4 CPP). Cette disposition consacre une fiction légale de retrait de l'opposition en cas de défaut injustifié, à l'instar de l'art. 355 al. 2 CPP, auquel elle correspond (ATF 142 IV 158 consid. 3.1 et 3.5). La présomption consacrée à l'art. 356 al. 4 CPP est irréfragable (L. MOREILLON/ A. PAREIN-REYMOND (éds), Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2ème éd. Bâle 2016, n. 15 ad art. 356). Malgré son libellé, si la citation à comparaître qui lui a été notifiée contenait la sommation selon laquelle le prévenu était tenu de se présenter personnellement, et qu'il est absent aux débats, sans excuse, la seule présence de son avocat ne suffit pas à y remédier, si le défenseur n'est pas en mesure de justifier l'absence de son client (arrêts du Tribunal fédéral 6B_363/2022 du 26 septembre 2022 consid.”
“Elle produit une réservation d'un vol D______ – Genève le 29 novembre 2024 et une attestation du 23 janvier 2025, signée par ses soins, selon laquelle elle avait essayé un nouveau traitement contre le diabète, qui avait provoqué beaucoup d'effets secondaires (étourdissements, vomissements, diarrhées) l'empêchant de prendre l'avion et ce, sur avis médical. EN DROIT : 1. 1.1. Le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1 et 396 al. 1 CPP), concerner une décision sujette à contestation auprès de la Chambre de céans (art. 393 al. 1 let. b CPP) et émaner de la prévenue, partie à la procédure (art. 104 al. 1 let. a CPP) qui a qualité pour agir, ayant un intérêt juridiquement protégé à l'annulation de cette décision (art. 382 al. 1 CPP). 1.2. Les pièces nouvelles produites devant la Chambre de céans sont recevables (arrêt du Tribunal fédéral 1B_368/2014 du 5 février 2015 consid. 3.1 et 3.2). 2. La recourante fait grief au Tribunal de police d'avoir retenu que son défaut à l'audience n'était pas excusable. 2.1.1. Lorsqu'il décide de maintenir une ordonnance pénale (art. 352 CPP) contestée par le prévenu (art. 354 al. 1 let. a CPP), le ministère public transmet le dossier au tribunal de première instance en vue des débats (art. 356 al. 1 CPP). Le mandat de comparution aux débats est décerné par écrit par le tribunal de première instance (art. 201 al. 1 CPP). Il doit renseigner, en particulier, sur les conséquences juridiques d'une absence non excusée (al. 2 let. f). 2.1.2. Si l'opposant fait défaut aux débats devant le tribunal de première instance sans être excusé et sans se faire représenter, son opposition est réputée retirée (art. 356 al. 4 CPP). Cette disposition consacre une fiction légale de retrait de l'opposition en cas de défaut injustifié, à l'instar de l'art. 355 al. 2 CPP, auquel elle correspond (ATF 142 IV 158 consid. 3.1 et 3.5). Malgré son libellé, si la citation à comparaître qui lui a été notifiée contenait la sommation selon laquelle le prévenu était tenu de se présenter personnellement, et qu'il est absent aux débats, sans excuse, la seule présence de son avocat ne suffit pas à y remédier, si le défenseur n'est pas en mesure de justifier l'absence de son client (arrêts du Tribunal fédéral 6B_363/2022 du 26 septembre 2022 consid.”
Bei fakultativer strafrechtlicher Ausweisung bleibt die SEM-Kompetenz nur bestehen, wenn die Strafbehörden die Ausweisung nicht behandelt haben; der Staatsanwalt darf zudem selbst keine Massnahmen anordnen, sondern nur das Strafgericht kann solche Begleitmassnahmen verbindlich anordnen.
“3.2) 6.2 Selon l'art. 66abis CP, le juge peut expulser un étranger du territoire suisse pour une durée de trois à quinze ans si, pour un crime ou un délit non visé à l'art. 66a CP, celui-ci a été condamné à une peine ou a fait l'objet d'une mesure au sens des art. 59 à 61 ou 64 CP. Sur le vu des travaux préparatoires au Parlement, on peut déduire que le législateur voulait permettre au juge pénal d'ordonner des expulsions en raison d'infractions non listées dans le catalogue de l'art. 66a CP et cela même pour des délits de peu de gravité, étant relevé que les autorités pénales ne peuvent pas prononcer d'expulsions sur la base de simples contraventions, à savoir les infractions passibles d'une amende (cf. art. 66abis CP en lien avec l'art. 10 al. 2 et 3 CP ainsi que l'art. 103 CP ; cf. aussi arrêt F-1776/2019 précité, consid. 5.2.2). 6.3 Le Tribunal rappelle que, de lege lata, seul le juge pénal est habilité à prononcer une expulsion, le ministère public n'ayant pas cette compétence (art. 352 al. 2 CPP [Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007, RS 312.0]). Il s'ensuit que le ministère public est obligé de déférer l'affaire à un tribunal pénal s'il estime qu'une expulsion doit être prononcée (cf. sur ce point arrêt F-1776/2019 précité. consid. 4.4). En outre, le Tribunal de céans a relevé qu'un renoncement implicite des autorités pénales à prononcer une expulsion facultative (en ce sens que le procureur liquide l'affaire par une ordonnance pénale ou que le tribunal pénal ne traite pas cette question dans son jugement alors qu'il serait habilité à le faire) ne lie pas le SEM (cf. arrêt F-1776/2019 précité, consid. 6.4 et références citées). Dans ce dernier arrêt (cf. ibid., consid. 6.6), le Tribunal a résumé les compétences entre les autorités pénales et le SEM comme suit : dans la mesure où les tribunaux pénaux rendent une expulsion pénale sur la base de l'art. 66abis CP, le SEM perd la compétence de rendre une interdiction d'entrée fondée sur les mêmes infractions ; en revanche, il conserve sa compétence dans les constellations où la question de l'expulsion non obligatoire n'a pas été traitée par les autorités pénales, à savoir lorsque celles-ci renoncent implicitement à faire usage de l'art.”
Die Staatsanwaltschaft muss nicht immer vor Erlass eines Strafbefehls eine Einvernahme durchführen; sie hat ein Ermessen, ob ein Sachverhalt als "anderweitig ausreichend geklärt" gilt, wobei die Entscheidung vom Einzelfall und Verfahrenskontext abhängt.
“Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht verstösst, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im August 2021 mit der Zustellung strafbehördlicher Post rechnen musste, wird von dieser nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Hiervon, mithin dass sie mit Zustellungen der Staatsanwaltschaft rechnen musste, geht die Beschwerdeführerin denn auch selber aus, wenn sie geltend macht, sie hätte (höchstens) mit der Vorladung zu einer Einvernahme rechnen müssen. Weshalb sie demgegenüber und generell nicht mit fristauslösenden Zustellungen und damit einhergehend auch nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen, erschliesst sich nicht. Auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen die Staatsanwaltschaft nicht gehalten sei, in jedem Fall eine Einvernahme durchzuführen - "insbesondere nicht in Verfahren aufgrund einer Ordnungsbusse" - setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Mithin zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und mit Blick auf Art. 352 Abs. 1 StPO in der vorliegenden Konstellation gehalten gewesen wäre, vor Erlass des Strafbefehls eine Einvernahme durchzuführen.”
“Die Berufungsbeklagte moniert im Weiteren, der Strafbefehl sei in Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO ergangen. Dieser verlangt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt im Vorverfahren eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geständnisses beziehungsweise des anderweitig geklärten Sachverhalts sind als Prozessvoraussetzungen zu betrachten, die von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt stets bestritten hat, entgegen ihrer Argumentation kommt der Staatsanwaltschaft jedoch ein gewisses Ermessen zu bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt im Sinne des Gesetzes «anderweitig ausreichend geklärt ist» (vgl. Daphinoff, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 352 StPO N 13). In der vorliegenden Konstellation hat die Staatsanwaltschaft insbesondere die Berufungsbeklagte zur Sache einvernommen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Zudem hat sie auch eine Befragung weiterer Personen durchgeführt, diverse amtliche Erkundigungen vorgenommen sowie die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Analyse per Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur weiteren Sachverhaltsabklärung angeordnet.”
Bei Erlass eines Strafbefehls ist keine vorherige Anhörung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich; eine Anklage kann ohne vorherige Einvernahme erfolgen.
“118 al. 1 LJ, utilisera le français comme langue de la procédure ; que la procédure écrite a été ordonnée dès lors que le jugement de première instance ne porte que sur des contraventions et que l'appel ne porte pas sur une déclaration de culpabilité pour un crime ou un délit (art. 406 al. 1 let. c CPP) ; qu’invité à compléter son mémoire d’appel, le prévenu n’a pas répondu ; que dirigé contre un prononcé ne portant que sur des contraventions, l'appel ne peut être formé que pour le grief que le jugement est juridiquement erroné ou que l'état de fait a été établi de manière manifestement inexacte ou en violation du droit (« appel restreint »; art. 398 al. 4 CPP) ; aucune nouvelle allégation ou preuve ne peut être produite (art. 398 al. 4 i.f. CPP) ; qu’en l’espèce, l’appelant se plaint d’une violation de son droit d’être entendu ; que le prévenu n’a toutefois pas un droit à être auditionné par le Ministère public, lequel peut rendre une ordonnance pénale sans l’entendre, aux conditions de l’art. 352 CPP ; qu’il a en outre été entendu par la Juge de police, lors de l’audience du 23 mai 2023, au cours de laquelle il a pu faire valoir son point de vue et présenter ses arguments ; que, partant, le droit d’être entendu du prévenu n’a pas été violé ; que l’appelant soutenait en première instance qu’il n’a pas payé ses billets de train au motif que la Confédération suisse lui doit des indemnités bien plus importantes que le prix des billets de train qu’il n’a pas payé et qu’il estimait avoir droit à un abonnement général CFF; qu’une telle façon de voir les choses est erronée et ne dispense par l’utilisateur d’acheter des billets de train s’il veut voyager ; qu’en l’espèce, la Cour ne discerne dans les faits retenus par la Juge de police aucune constatation manifestement insoutenable, en contradiction évidente avec la situation de fait, ni aucune violation du droit ; qu’elle se réfère intégralement à la motivation convaincante de la Juge de police qui ne prête pas le flanc à la critique et à laquelle elle renvoie (art.”
Wenn vom abgekürzten Verfahren abgegangen wird, sind Parteierklärungen aus diesem Verfahren im ordentlichen Verfahren unbrauchbar.
“Wie vorstehend ausgeführt, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO die Erklärungen, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. An der mit Verfügung vom 22. Juli 2024 bejahten Kollusionsgefahr, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwies, ändert sich insofern mit der Einreichung der Anklage im abgekürzten Verfahren nichts.”
Die Opposition nach Art. 352 StPO ermöglicht dem Beschuldigten Zugang zu einer richterlichen Prüfung der Anklage.
“1 CEDH) de l'accès au juge, dont l'opposition (art. 354 CPP) vise à assurer le respect en conférant à la personne concernée la faculté de soumettre sa cause à l'examen d'un tribunal (cf. ATF 146 IV 30 consid. 1.1.1; 142 IV 158 consid. 3.1 et 3.4; ATF 140 IV 82 consid. 2.3 et 2.6). De ce mécanisme procédural dépend la compatibilité de la procédure de l'ordonnance pénale avec la garantie en question, sachant au demeurant que l'ordonnance pénale se conçoit comme une proposition de jugement faite au prévenu en vue d'un règlement simplifié de la procédure pénale (ATF 149 IV 9 consid. 7.1; 147 IV 518 consid. 3.1; 142 IV 158 consid. 3.4; 140 IV 82 consid. 2.6; cf. aussi arrêts 6B_1290/2021 du 31 mars 2022 consid. 4.1; 6B_1095/2017 du 2 mars 2018 consid. 1.2; 6B_968/2014 du 24 décembre 2014 consid. 2.1; 6B_152/2013 du 27 mai 2013 consid. 3.1; 6B_367/2012 du 21 décembre 2012 consid. 3.2; cf. parmi d'autres G ILLIÉRON/KILLIAS, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd. 2019, no 1 s. ad art. 352 CPP; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4e éd. 2023, no 1352, p. 627). L'opposition, qui n'est pas une voie de recours (au sens des art. 379 à 415 CPP), se conçoit comme un simple moyen (" Rechtsbehelf ") susceptible de déclencher la procédure judiciaire dans le cadre de laquelle il doit être statué sur le bien-fondé des charges retenues contre le prévenu en marge de l'ordonnance pénale. La personne ayant qualité pour former opposition a droit et doit pouvoir compter sur une procédure conforme aux garanties de l'État de droit. Le ministère public assume, à l'issue de la procédure préliminaire clôturée par le biais d'une ordonnance pénale, la responsabilité du respect des principes régissant la procédure pénale (ATF 149 IV 9 consid. 7.1; 147 IV 518 consid. 3.1; 142 IV 158 consid. 3.4; 140 IV 82 consid. 2.6).”
Die Möglichkeit einer Ordonnance pénale (Strafbefehl) begründet nicht automatisch den Wegfall des Kollusionsrisikos; weitere Beweise und das Verhalten des Täters bleiben relevant.
“2.1. à 2.3.). Il peut y être renvoyé sans inutile redite. 2.2. En l'espèce, le Ministère public, au retour du dossier après le dernier arrêt de la Chambre de céans, a saisi le TMC trois semaines plus tard d’une demande de prolongation des mesures, pour six mois, sans avoir statué sur les suggestions d’audition de témoins qui lui ont été soumises, se contentant de réserver « la suite de la procédure » là où son avis de prochaine clôture de l’instruction annonçait le prononcé d’une ordonnance pénale. De son côté, le premier juge augure d’une audience « de jugement » qui ne se tiendrait pas avant plusieurs mois, sans que l’évolution de la procédure depuis son ordonnance précédente ou que la position du Ministère public – qui avait expressément annoncé une ordonnance pénale, et non un acte d’accusation – ne l’explique. Pour sa part, le recourant, qui estime disparu le risque de collusion au motif que l’annonce d’une ordonnance pénale signifiait que les faits reprochés étaient établis (cf. art. 352 al. 1 CPP), propose l’audition de six témoins, voisins ou ex-alliés, lesquels n’apparaissent pas être des témoins dits de moralité. Quant à elle, la plaignante, qui a pris des conclusions civiles à l’attention « du Tribunal correctionnel », a demandé à faire entendre une collègue de travail sur ce qu’elle lui a confié de sa vie conjugale. Il s’ensuit que l’instruction n’est pas encore terminée, pour des raisons tenant aussi au recourant, et ce, quel que soit le mode qui sera adopté pour le règlement définitif de la procédure préliminaire (cf. art. 299 al. 2 let. a et b CPP). En outre, le rapport du SEASP confirme les positions diamétralement opposées de la plaignante et du recourant dans leur différend conjugal et son origine. La possibilité subsiste par conséquent que celui-ci ne tente d’inciter celle-là à retirer sa plainte, comme il a tenté de le faire par le passé. Or, toutes les préventions qui lui ont été notifiées au mois de mars 2023 sont poursuivies sur plainte. Par surcroit, peu de preuves objectivent ces accusations, que le recourant conteste intégralement.”
Die Staatsanwaltschaft darf Strafbefehle auf Bild‑ und Videomaterial stützen, sofern dieses nach objektiver Aktenwürdigung überzeugend die Schuld belegt; ein Geständnis ist hierfür nicht erforderlich.
“1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und die Staatsanwaltschaft unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält. Ob der Sachverhalt «ausreichend geklärt» ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Anwendungsfälle sind z.B. Radarfotos und Überwachungskameraaufzeichnungen (Michael Daphinoff, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 352 StPO). In casu liegt kein Geständnis vor. Grundlage für den Erlass der Strafbefehle war vielmehr das erhobene Bild- und Videomaterial (vgl. pag. 1820). Art. 352 StPO räumt der Staatsanwaltschaft bei der Feststellung, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, einen gewissen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft ist nur dann berechtigt, einen Strafbefehl zu erlassen, wenn sie aufgrund der Aktenlage bei objektiver Betrachtungsweise und Würdigung sämtlicher Akten zur Überzeugung gelangt, dass die beschuldigte Person schuldig zu sprechen sei (Michael Daphinoff, a.a.O., N 14 zu Art. 352 StPO mit Hinweis). Gestützt auf die Ausführungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (vgl. pag. 1795 ff. und pag. 1820) ist offensichtlich, dass sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Strafbefehle vom 5. November 2020 von der Schuld und Täterschaft der Beschuldigten überzeugt war. Demnach war der Erlass dieser Strafbefehle zulässig.”
Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme kann mit einer bereits rechtskräftig getroffenen Gefährdungsprognose verknüpft werden.
“Vorliegend war die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 352 Abs. 2 StPO befugt und verpflichtet, über die Sicherungseinziehung der strittigen Gegenstände zu befinden. Sie hatte in diesem Rahmen eine Gefährdungsprognose zu treffen und die Verhältnismässigkeit der Sicherungseinziehung zu beurteilen (E. 4.6 hiervor). Mit dem inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl bejahte die Staatsanwaltschaft zum einen das Gefährdungspotenzial der strittigen Gegenstände, zum anderen schloss sie die Möglichkeit einer Rückgabe aus. Entsprechend war die Verhältnismässigkeit der Herausgabe der Gegenstände bereits Thema des Strafverfahrens bzw. hätte Thema sein müssen. Der Beschwerdeführer war nach Treu und Glauben verpflichtet, seinen Standpunkt im Strafverfahren geltend zu machen (vorstehende E. 4.5). Er kann daher im nachgelagerten Verwaltungsverfahren nicht mehr auf Aspekte zurückkommen, die rechtskräftig durch die Staatsanwaltschaft beurteilt wurden. Demnach verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie nicht erneut auf die Frage eingeht, ob die Waffen und dazugehörigen Komponenten dem Beschwerdeführer herausgegeben werden können.”
Bei Strafbefehl können seit dem 1.10.2016 keine Landesverweisungs-/Landesverwaltungsmaßnahmen nach Art. 66a ff. StGB verfügt bzw. der Strafbefehl kann eine Landesverweisung nicht anordnen.
“Ausserdem bleibt die Kompetenz der Migrationsbehörden, eine Aufenthaltsbewilligung für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte zu widerrufen, unter anderem dann erhalten, wenn das Strafurteil (welches keine Landesverweisung ausgesprochen hat) ohne Urteilsbegründung erfolgte, auch der Anklageschrift keine Ausführungen zur Landesverweisung zu entnehmen sind und aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine fakultative Landesverweisung vom Strafgericht von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde (BGE 146 II 321 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.6; Urteil 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen; zu den verschiedenen Konstellationen bezüglich Dualismusverbot und weiteren Details vgl. BGE 148 II 1; 146 II 321; 146 II 49; 146 II 1). Mittels Strafbefehl kann (für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte) keine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a ff. StGB angeordnet werden (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 5; 2C_532/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8; 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1).”
Die Staatsanwaltschaft erlässt die Verfügung nur, wenn alle Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt sind.
“Si les conditions de l'art. 352 al. 1 CPP sont réunies, le ministère public rend une ordonnance pénale. Conformément à l'art. 354 al. 1 let. a CPP, le prévenu peut former opposition contre l'ordonnance pénale devant le ministère public, par écrit et dans les dix jours. L'opposition du prévenu n'a pas à être motivée (al. 2). En cas d'opposition, le ministère public administre les autres preuves nécessaires au jugement de l'opposition (art. 355 al. 1 CPP). Selon les termes de l'art. 355 al. 3 CPP, après l'administration des preuves, le ministère public décide s'il maintient l'ordonnance pénale (let. a), s'il classe la procédure (let. b), s'il rend une nouvelle ordonnance pénale (let.”
Bei Bild- und Videobeweisen genügt oft deren objektive Auswertbarkeit für die Beurteilung, dass der Sachverhalt "ausreichend geklärt" ist; die Staatsanwaltschaft kann auf ein Geständnis verzichten und Strafbefehle auch ohne Einvernahme erlassen.
“Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens Rechtsanwalt F.________ machte erstinstanzlich namens und auftrags von E.________ geltend, der Erlass der Strafbefehle vom 5. November 2020 sei nicht zulässig gewesen, da das Delikt nicht eingestanden gewesen sei (vgl. pag. 1813). Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und die Staatsanwaltschaft unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält. Ob der Sachverhalt «ausreichend geklärt» ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Anwendungsfälle sind z.B. Radarfotos und Überwachungskameraaufzeichnungen (Michael Daphinoff, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 352 StPO). In casu liegt kein Geständnis vor. Grundlage für den Erlass der Strafbefehle war vielmehr das erhobene Bild- und Videomaterial (vgl. pag. 1820). Art. 352 StPO räumt der Staatsanwaltschaft bei der Feststellung, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, einen gewissen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18.”
“Inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht verstösst, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im August 2021 mit der Zustellung strafbehördlicher Post rechnen musste, wird von dieser nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Hiervon, mithin dass sie mit Zustellungen der Staatsanwaltschaft rechnen musste, geht die Beschwerdeführerin denn auch selber aus, wenn sie geltend macht, sie hätte (höchstens) mit der Vorladung zu einer Einvernahme rechnen müssen. Weshalb sie demgegenüber und generell nicht mit fristauslösenden Zustellungen und damit einhergehend auch nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen, erschliesst sich nicht. Auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen die Staatsanwaltschaft nicht gehalten sei, in jedem Fall eine Einvernahme durchzuführen - "insbesondere nicht in Verfahren aufgrund einer Ordnungsbusse" - setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Mithin zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und mit Blick auf Art. 352 Abs. 1 StPO in der vorliegenden Konstellation gehalten gewesen wäre, vor Erlass des Strafbefehls eine Einvernahme durchzuführen.”
Die Zustimmung zum Strafbefehl im abgekürzten Verfahren ist de facto widerruflich und verleiht dem Strafbefehl keine endgültige Wirkung; nach Ablehnung gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO entfällt die Zustimmungswirkung.
“Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Ein abgekürztes Verfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person ist nicht möglich (vgl. BGE 139 IV 233). Mit seinem Nichterscheinen zur Verhandlung könnte der Beschwerdeführer somit das abgekürzte Verfahren zu Fall bringen und den Abschluss des Strafverfahrens zumindest verzögern. Nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 352 Abs. 4 StPO sind in einem folgenden ordentlichen Verfahren die Erklärungen nicht verwertbar, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind. Die Zustimmung zum Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren ist somit de facto nicht unwiderruflich und dessen Sanktion nur ein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliegt. Solange der Urteilsvorschlag durch das Sachgericht nicht zum Urteil erhoben worden ist, geht es um die Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren. Bei der Prüfung der Überhaft ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht einzugehen, da dies eine blosse Hypothese darstellt (s. zum Ganzen auch Albertini/Armbruster, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 212 StPO N. 14). Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken (BGE 145 IV 179 E.”
Die Staatsanwaltschaft hat bei der Beurteilung, ob der Sachverhalt «anderweitig ausreichend geklärt» ist, einen einschlägigen Ermessensspielraum.
“Die Berufungsbeklagte moniert im Weiteren, der Strafbefehl sei in Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO ergangen. Dieser verlangt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt im Vorverfahren eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geständnisses beziehungsweise des anderweitig geklärten Sachverhalts sind als Prozessvoraussetzungen zu betrachten, die von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt stets bestritten hat, entgegen ihrer Argumentation kommt der Staatsanwaltschaft jedoch ein gewisses Ermessen zu bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt im Sinne des Gesetzes «anderweitig ausreichend geklärt ist» (vgl. Daphinoff, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 352 StPO N 13). In der vorliegenden Konstellation hat die Staatsanwaltschaft insbesondere die Berufungsbeklagte zur Sache einvernommen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Zudem hat sie auch eine Befragung weiterer Personen durchgeführt, diverse amtliche Erkundigungen vorgenommen sowie die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Analyse per Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur weiteren Sachverhaltsabklärung angeordnet. Allerdings hat das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeentscheid vom 14. August 2019 (BES.2018.73) angewiesen, den WSA der Berufungsbeklagten zu vernichten, das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil zu löschen sowie die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten ebenfalls zu vernichten. Es kann der Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie hätte keine zusätzlichen Beweisabnahmen zur Klärung der Täterschaft durchgeführt, zumal sie alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen ausgeschöpft hat.”
Bei der Berechnung der Strafbefehlsgrenze ist die Freiheitsdauer entscheidend; die Staatsanwaltschaft kann bei kumulativ angeordneter Geld- und Freiheitsstrafe die Geldstrafe gegebenenfalls unberücksichtigt lassen; dabei sind auch bestimmte bedingte Strafen einzubeziehen.
“In Bezug auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Urteil S. 10 f. E. 6; Vernehmlassung, act. 13 S. 2 f. Ziff. 6 f.), dass dieser darauf schliessen lässt, dass bei der Höhe der Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe einzig auf deren Dauer abzustellen ist, ohne dabei eine allenfalls von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beantragte oder vom Einzelgericht kumulativ ausgefällte Geldstrafe einzubeziehen. Denn Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthält - im Gegensatz zu Art. 352 Abs. 3 StPO - keine ausdrückliche Regelung, wie bei kumulativ beantragter oder angeordneter Freiheits- und Geldstrafe vorzugehen ist. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: (lit.”
“In Bezug auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass dieser darauf schliessen lässt, dass bei der Höhe der Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe einzig auf deren Dauer abzustellen ist, ohne dabei eine allenfalls von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beantragte oder vom Einzelgericht kumulativ ausgefällte Geldstrafe einzubeziehen. Denn Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthält - im Gegensatz zu Art. 352 Abs. 3 StPO - keine ausdrückliche Regelung, wie bei kumulativ beantragter oder angeordneter Freiheits- und Geldstrafe vorzugehen ist. Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: (lit.”