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Das Prinzip des beneficium cohaesionis (Zugutekommen nicht appellierender Mitbeschuldigter) findet praktische Anwendung: Wird ein Urteil teilweise zurückgenommen oder zuungunsten eines Rekurrenten geändert, können auch nicht appellierende Mitbeschuldigte davon profitieren.
“________ a terminé en déclarant qu’en procédant ainsi, il y avait eu une incidence sur la vie des gens. 3.10 C.________ n’a pas fait usage de son droit à s’exprimer une dernière fois avant la clôture des débats. Il s’était toutefois expliqué en détail lors de son audition par-devant l’Autorité de céans. 4. Objet du jugement de deuxième instance 4.1 La 2e Chambre pénale limitera son examen aux points qui ont été attaqués. Les points qui n’ont pas été attaqués ont d’ores et déjà acquis force de chose jugée en vertu de l’art. 402 du Code de procédure pénale suisse (CPP ; RS 312.0). Il convient également d’avoir à l’esprit que lorsque, dans une même procédure, un recours a été interjeté par certains des prévenus seulement et qu’il viendrait à être admis, la décision attaquée devrait cas échéant être annulée ou modifiée également en faveur de ceux qui n’ont pas interjeté recours si les faits étaient jugés différemment et que les considérants valaient aussi pour les autres personnes impliquées (art. 392 al. 1 CPP). 4.2 En l’espèce, seule la question de la culpabilité concernant A.________ et C.________ en rapport avec les dommages à la propriété survenus au préjudice de H.________ le 5 novembre 2019 est litigieuse en appel. Partant, les éléments qui s’y rapportent à savoir les peines, les frais de procédure, les prétentions civiles et les séquestres devront être examinés par la Cour de céans. En revanche, les autres points concernant A.________ et se rapportant aux classements des préventions de violation de domicile et de lésions corporelles simples, respectivement aux libérations des préventions de menaces et de contrainte, n’ont pas été contestés. Ainsi, ces éléments sont entrés en force et cela sera constaté dans le dispositif du présent jugement. De même, il ne sera plus revenu ci-après sur tous les éléments qui concernent G.________ et E.________, le jugement du Tribunal régional ayant acquis force de chose jugée à ce propos, ce qui sera également constaté dans le dispositif du présent jugement.”
Bei verschiedenen Tatvorwürfen, die dasselbe Ereignis betreffen, sind die Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO nicht erfüllt; in solchen Fällen entfällt die Reichweite der Bestimmung und es sind oft separate Verfahren nötig.
“Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispo- sitivziffer 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 29. September 2023 sind in Be- zug auf den Beschwerdeführer aufzuheben. Hinsichtlich B. sind die beiden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeinstanz hat keine Handhabe, den vorliegenden Rechtsmittelentscheid auf B. auszudehnen. Die Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO sind nicht erfüllt, zumal den bei- den Beschuldigten zwar die Beteiligung an demselben Verkehrsunfall, aber unter- schiedliche Verhaltensweisen (Sachverhalte) vorgeworfen wurden. Inwieweit es sinnvoll wäre, in derartigen Fällen zwei separate Verfahren zu eröffnen oder zu- mindest separate Einstellungsverfügungen zu erlassen, bleibe dahingestellt.”
Art. 392 Abs. 1 StPO ist eng am Revisionsrecht auszulegen und wird in Rechtsprechung und Praxis parallel zum Revisionsrecht behandelt; die Praxis prüft insbesondere die Revisionsfähigkeit bei widersprüchlichen Strafentscheiden.
“Auch aus historisch-teleologischer Sicht ist die Ausdehnung des Rückweisungsbeschlusses des Kantonsgerichts vom 10. Mai 2024 gestützt auf Art. 392 StPO abzulehnen. Der Gesetzgeber wollte der Rechtsmittelinstanz mit Art. 392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht.”
Das beneficium cohaesionis kommt nicht zur Anwendung, wenn gegen einen Mitbeschuldigten keine Verfügung im Strafbefehlsverfahren vorliegt, sondern gegen ihn ordentliche Anklage erhoben wurde.
“Soweit die Generalstaatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin anstatt ihres Schreibens an die Gesuchstellerin ihren Entscheid in Anwendung von Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 StPO auf das Verfahren der Gesuchstellerin hätte ausdehnen können, ist festzuhalten, dass die prozessualen Voraussetzungen eines beneficium cohaesionis (Strafbefehlsverfahren, wobei nur gegen einen der beiden Strafbefehle Einsprache erhoben wird) vorliegend nicht erfüllt waren. Gegen B.________ war eben gerade kein Strafbefehl erlassen worden, gegen welchen er mittels Einsprache ans erstinstanzliche Gericht hätte gelangen können (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO sowie Daphinoff, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 45 zu Art. 356; Schwarzenegger, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 356). Die Staatsanwaltschaft hatte stattdessen ordentliche Anklage gegen ihn erhoben. Somit verblieb als einzige prozessuale Möglichkeit die Revision. IV. Kosten”
Die subsidiäre Reichweite von Art. 392 Abs. 1 StPO greift nicht, wenn die betroffene Person bereits selber ein Rechtsmittel erhoben hat.
“Ergänzend ist zu erwähnen, dass B. – entgegen dem Wortlaut und der ratio legis des Art. 392 Abs. 1 StPO – durchaus ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ergriffen hat. Auf dieses Rechtsmittel trat das Bundesgericht jedoch nicht ein (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3). Wie erwähnt, handelt es sich bei Art. 392 StPO um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (E. I. 2.2.5). Entgegen der Auffassung von B. (CA.2024.34 pag. 2.102.018) kann er nicht einem «verurteilten Beteiligten» gleichgestellt werden, «der kein Rechtsmittel ergriffen hat». Dieser Aspekt spricht in der vorliegenden Konstellation zusätzlich gegen die Anwendung von Art. 392 StPO.”
Die Ausdehnung nach Art. 392 StPO wird in der Praxis eng an die revisionsrechtlichen Voraussetzungen angelehnt; sie setzt in der Regel eine abweichende Sachverhaltsfeststellung bzw. einen echten, unverträglichen Widerspruch zwischen Entscheiden voraus und dient dazu, offensichtliche Widersprüche zwischen zwei Strafentscheiden rasch zu bereinigen.
“392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss keinen Befund über Schuld oder Unschuld der Mitbeschuldigten getroffen. Es hat die Strafsache lediglich für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.”
“Der Gesetzgeber wollte der Rechtsmittelinstanz mit Art. 392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich.”
“Die abweichende Sachverhaltsfeststellung muss dabei nicht notwendigerweise den objektiven Tatbestand betreffen; auch eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse kann zur Ausdehnung führen (BGE 148 IV 148 E. 7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 4). Zudem ist eine Ausdehnung auch dann möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Verfahrensfehler feststellt, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirkt (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 4). Schliesslich setzt die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids voraus, dass die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz auch auf jene beschuldigten Personen zutreffen, auf die der Entscheid ausgedehnt werden soll. Die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung muss entsprechend ein tatspezifisches Element erfassen und darf sich nicht bloss auf den täterspezifischen Sachverhalt (bspw. Gewichtung des persönlichen Verschuldens) beschränken (Lieber, a.a.O., Art. 392 StPO N 5; vgl. Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 392 StPO N 6).”
Art. 392 StPO ermöglicht die Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids zugunsten nicht selbst rechtsmittelziehender Mitbeschuldigter, sofern diese formell im gleichen Verfahren verbunden bzw. gemeinsam angeklagt oder erstinstanzlich vereint beurteilt wurden; maßgeblich ist, dass die abweichende Beurteilung ein tatspezifisches Element betrifft (nicht nur täterspezifische Gewichtungen).
“392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss keinen Befund über Schuld oder Unschuld der Mitbeschuldigten getroffen. Es hat die Strafsache lediglich für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.”
“Diese Voraussetzung ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Vorwürfe gegen sämtliche beschuldigten Personen formell in derselben Anklageschrift erfolgt sind oder die Vorwürfe erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam beurteilt wurden. Umstritten ist, ob das Erfordernis auch dann erfüllt sein kann, wenn die Anklagen nicht im formellen Sinn gemeinsam beurteilt wurden. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet auf ein enges Verständnis hin (BGE 148 IV 265 E. 1.4.4; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der”
“Der Gesetzgeber wollte der Rechtsmittelinstanz mit Art. 392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich.”
“392 StPO ist, dass die beschuldigten Personen, die im Rechtsmittelverfahren obsiegten, und die beschuldigten Personen, auf welche der gutheissende Rechtsmittelentscheid ausgedehnt werden soll, im gleichen Verfahren beschuldigt bzw. verurteilt wurden (Art. 392 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzung ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Vorwürfe gegen sämtliche beschuldigten Personen formell in derselben Anklageschrift erfolgt sind oder die Vorwürfe erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam beurteilt wurden. Umstritten ist, ob das Erfordernis auch dann erfüllt sein kann, wenn die Anklagen nicht im formellen Sinn gemeinsam beurteilt wurden. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet auf ein enges Verständnis hin (BGE 148 IV 265 E. 1.4.4; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der”
“Die abweichende Sachverhaltsfeststellung muss dabei nicht notwendigerweise den objektiven Tatbestand betreffen; auch eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse kann zur Ausdehnung führen (BGE 148 IV 148 E. 7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 4). Zudem ist eine Ausdehnung auch dann möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Verfahrensfehler feststellt, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirkt (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 4). Schliesslich setzt die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids voraus, dass die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz auch auf jene beschuldigten Personen zutreffen, auf die der Entscheid ausgedehnt werden soll. Die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung muss entsprechend ein tatspezifisches Element erfassen und darf sich nicht bloss auf den täterspezifischen Sachverhalt (bspw. Gewichtung des persönlichen Verschuldens) beschränken (Lieber, a.a.O., Art. 392 StPO N 5; vgl. Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 392 StPO N 6).”
Auch säumige oder nicht appellierende Mitbeschuldigte profitieren von Wiedergutmachungsfolgen bzw. können ohne eigenen Einspruch freigesprochen werden, wenn die Ausdehnung nach Art. 392 StPO greift; dies gilt auch bei nachträglicher Gesetzesanpassung.
“Der Beschwerdeführer 2 thematisiert die Verletzung des Beschleunigungsgebots weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren. Er ist von der festgestellten Verletzung jedoch in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin 1 betroffen und die gemachten Erwägungen gelten auch für ihn. Im Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung würde nicht nur die Beschwerdeführerin 1, sondern auch er von Wiedergutmachungsfolgen profitieren, da die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Beschleunigungsgebots - aufgrund ihres für beide Beschwerdeführer geltenden Urteils - ebenso für den Beschwerdeführer 2 neu entscheiden könnte und müsste (bzw. selbst dann, wenn separate vorinstanzliche Urteile vorlägen, der Beschwerdeführer 2 sich wegen der anderen sachverhaltlichen Beurteilung des Beschleunigungsgebots auf Art. 392 StPO berufen könnte; vgl. hierzu BGE 148 IV 148 E. 7). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall, in dem zur sofortigen und endgültigen Erledigung der Frage des Beschleunigungsgebots reformatorisch entschieden wird, ebenfalls den Beschwerdeführer 2 zur Wiedergutmachung der ihn treffenden Verletzung des Beschleunigungsgebots an der vorteilhaften Kostenregelung teilhaben zu lassen.”
“À cet égard, elle n'est nullement crédible lorsqu'elle affirme avoir dit cela pour signifier que son fils était "un bon bagarreur" et qu'il s'agissait d'une expression de Y______ [française] anodine qu'elle pouvait formuler dans de nombreuses circonstances. 2.6.3. Cela étant, dès lors que A______ a favorisé son fils, soit incontestablement un proche au sens de l'art. 110 al. 1 CP, elle doit être mise au bénéfice de l'art. 305 al. 2 CP dans sa nouvelle teneur, plus favorable, dès lors que cette disposition prévoit qu'un tel comportement n'est, désormais, pas punissable. Vu le contenu de la modification intervenue et le Message du Conseil fédéral, la volonté du législateur était manifestement de soustraire les proches d'un prévenu à toute reconnaissance de culpabilité et non de demeurer dans une situation dans laquelle seule l'exemption de peine serait envisageable. Partant, A______ sera acquittée d'entrave à l'action pénale. Son appel sera admis sur ce point. 2.6.4. Au bénéfice des considérations qui précèdent et par application de l'art. 392 CPP, H______ sera également acquitté du chef d'entrave à l'action pénale quand bien même il n'a lui-même pas fait appel de sa culpabilité. Le jugement entrepris sera reformé dans ce sens. F______ 2.7.1. F______ se prévaut des circonstances libératoires de l'art. 133 al. 2 CP, arguant s'être borné à repousser une attaque afin de se protéger lui-même ainsi que ses amis. 2.7.2. F______ ne peut être suivi, eu égard au déroulement des faits tel qu'il ressort en particulier de la vidéo AA______. Il est en effet établi par celle-ci que le jeune homme a donné plusieurs coups de poing à H______ alors que ce dernier se trouvait au sol, immobilisé par O______, qui frappait également le précité. Il ne s'agit pas d'un comportement de type défensif qui pourrait entrer dans le champ d'application de l'art. 133 al. 2 CP, mais bien d'un comportement actif de nature à alimenter le conflit, étant relevé que si F______ avait réellement souhaité mettre un terme à l'altercation ou protéger ses amis, il aurait pu tenter de séparer les deux protagonistes au sol au lieu d'asséner des coups à H______.”
Eine Ausdehnung von Art. 392 Abs. 1 StPO durch die Rechtsmittelinstanz setzt eine abweichende Feststellung des Sachverhalts voraus; eine bloß andere rechtliche Würdigung genügt nicht.
“Umstritten ist, ob das Erfordernis auch dann erfüllt sein kann, wenn die Anklagen nicht im formellen Sinn gemeinsam beurteilt wurden. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet auf ein enges Verständnis hin (BGE 148 IV 265 E. 1.4.4; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz beurteilt wurde (Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Auslegung ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders feststellt als die Vorinstanz. Eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts genügt nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3). Die abweichende Sachverhaltsfeststellung muss dabei nicht notwendigerweise den objektiven Tatbestand betreffen; auch eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse kann zur Ausdehnung führen (BGE 148 IV 148 E. 7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 4). Zudem ist eine Ausdehnung auch dann möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Verfahrensfehler feststellt, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirkt (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 4). Schliesslich setzt die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids voraus, dass die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz auch auf jene beschuldigten Personen zutreffen, auf die der Entscheid ausgedehnt werden soll.”
Soweit Art. 392 StPO anwendbar ist, hat die Ausdehnung Vorrang vor revisionsrechtlichen Eingriffen (Art. 410 ff. BGG); die Priorität gilt jedoch nur, wenn die materiellen Voraussetzungen von Art. 392 tatsächlich erfüllt sind.
“Die Möglichkeit der Ausdehnung eines Urteils auf andere, nicht am Rechtsmittelverfahren Beteiligte i.S.v. Art. 392 StPO geht der Revision (Art. 410 ff. StPO) zwar vor (vgl. Heer, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 90). Dies gilt aber selbstredend nur in Fällen, wo Art. 392 StPO anwendbar ist (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 3).”
“392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss keinen Befund über Schuld oder Unschuld der Mitbeschuldigten getroffen. Es hat die Strafsache lediglich für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.”
Art. 392 StPO kommt nur zur Anwendung, wenn die Verfahrenslage eine Ausdehnung auf Nicht-Rechtsmittelziehende verfahrensrechtlich erlaubt (z.B. formelle Verfahrensvereinigung oder gemeinsame Anklage); ob fehlende formelle gemeinsame Anklage ausreicht, ist strittig.
“392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss keinen Befund über Schuld oder Unschuld der Mitbeschuldigten getroffen. Es hat die Strafsache lediglich für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.”
“Diese Voraussetzung ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Vorwürfe gegen sämtliche beschuldigten Personen formell in derselben Anklageschrift erfolgt sind oder die Vorwürfe erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam beurteilt wurden. Umstritten ist, ob das Erfordernis auch dann erfüllt sein kann, wenn die Anklagen nicht im formellen Sinn gemeinsam beurteilt wurden. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet auf ein enges Verständnis hin (BGE 148 IV 265 E. 1.4.4; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der”
“Der Gesetzgeber wollte der Rechtsmittelinstanz mit Art. 392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich.”
Bei teilweiser Rücknahme oder teilweisem Rückzug von Rechtsmitteln können zivilrechtliche Ansprüche Dritter bzw. unangefochtene Zivilansprüche einzelner Parteien bereits in Rechtskraft bleiben bzw. eintreten, während für andere Teile noch die Ausdehnung nach Art. 392 StPO geprüft werden muss.
“du dispositif du jugement attaqué) et de conduite sans assurance responsabilité civile (ch. A.3. AA ; ch. A.II.4. du dispositif du jugement attaqué). Lors de l’audience d’appel, la 2e Chambre pénale a appris que finalement, la défense ne remettait plus en cause la condamnation du prévenu pour escroquerie et faux dans les titres (ch. A.4-5 AA ; ch. II.1-2 du dispositif du jugement attaqué). Par conséquent, les prétentions civiles de la partie plaignante G.________ ne font plus l’objet de la présente procédure d’appel. Pour les mêmes raisons, il devra être constaté que l’indemnité allouée en première instance à Me D.________ est entrée en force. De son côté, C.________ n’ayant pas formé appel ou appel joint, la partie du jugement du 16 mai 2023 qui le concerne est entrée en force (ch. B.1. AA ; ch. B.I-II. du dispositif du jugement attaqué [sous réserve d’une hypothétique application de l’art. 392 CPP eu égard à l’appel de A.________ ; Richard Calame, Commentaire romand du Code de procédure pénale, 2e éd. 2019, n° 1-2 ad art. 392 CPP]). Il devra également être constaté que le sort réservé à l’action civile de la partie plaignante H.________ est entré en force, attendu que celle-ci a retiré son action civile avant la clôture des débats et n’a pas formé appel où appel joint. Pour le surplus, le jugement entrepris est contesté et devra être revu. La rémunération du mandataire d’office telle que fixée par la première instance n’a pas été remise en cause, mais l’obligation de remboursement incombant au prévenu doit être réexaminée. A relever aussi que les modalités d’effacement du profil ADN et des données signalétiques biométriques sont susceptibles d’être revues dans la mesure où ces éléments ne peuvent entrer en force avant que les peines et mesures prononcées ne soient définitivement fixées.”
Bei gemeinsamer Tat genügt in der Praxis oft der Zeitpunkt der Anklage und die Beteiligung am Gericht für die Anwendungsfrage; zudem kann Art. 392 StPO auch bei nachträglicher Vereinigung zuvor getrennter Verfahren zur Ausdehnung auf nachträglich nicht Berufende herangezogen werden.
“Diese Voraussetzung ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Vorwürfe gegen sämtliche beschuldigten Personen formell in derselben Anklageschrift erfolgt sind oder die Vorwürfe erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam beurteilt wurden. Umstritten ist, ob das Erfordernis auch dann erfüllt sein kann, wenn die Anklagen nicht im formellen Sinn gemeinsam beurteilt wurden. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet auf ein enges Verständnis hin (BGE 148 IV 265 E. 1.4.4; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der”
“392 StPO ist, dass die beschuldigten Personen, die im Rechtsmittelverfahren obsiegten, und die beschuldigten Personen, auf welche der gutheissende Rechtsmittelentscheid ausgedehnt werden soll, im gleichen Verfahren beschuldigt bzw. verurteilt wurden (Art. 392 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzung ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Vorwürfe gegen sämtliche beschuldigten Personen formell in derselben Anklageschrift erfolgt sind oder die Vorwürfe erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam beurteilt wurden. Umstritten ist, ob das Erfordernis auch dann erfüllt sein kann, wenn die Anklagen nicht im formellen Sinn gemeinsam beurteilt wurden. Ein Teil der Lehre lehnt dies ab und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung deutet auf ein enges Verständnis hin (BGE 148 IV 265 E. 1.4.4; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der”
“E. 1.3 und 4.2.3). Umso mehr muss dem Verurteilten, der nach erfolgte Berufungsanmeldung keine Berufung erklärte, eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO offenstehen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundvoraussetzung für eine Ausdehnung, wonach die vorinstanzlichen Verurteilungen im gleichen Verfahren erfolgt sein müssen, ist vorliegend erfüllt. Das Kriminalgericht hat die Verfahren des Verurteilten und der Mitbeschuldigten, die im Vorverfahren noch getrennt geführt wurden, vereinigt und in ein und demselben Urteil abgehandelt (…). Die Erwägungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2024, der im Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten erging, treffen zudem im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO auch auf den Verurteilten zu. Der Beschluss des Kantonsgerichts befasst sich mit den Vortaten als objektives Tatbestandselement der Vorwürfe der Hehlerei und Geldwäscherei beim Fallkomplex "gestohlene Autos aus Italien", hinsichtlich welchen das Kriminalgericht die Mitbeschuldigten für schuldig befand. Konkret befasste sich das Kantonsgericht im Beschluss mit der Frage, ob die Vortaten genügend abgeklärt und angeklagt sind.”
Bei Rückweisung zur Neuentscheidung bzw. bundesgerichtlicher Rückweisung können nicht appellierende Mitbeschuldigte von den Folgen eines gutheissenden Entscheids (etwa Wiedergutmachung, Anpassung der Strafe) profitieren; die Kammer kann in Anschlussverfahren von Amtes wegen neue Verfahren gegen Mitbeschuldigte eröffnen, Akten zusammenführen oder die Sache neu eröffnen.
“Der Beschwerdeführer 2 thematisiert die Verletzung des Beschleunigungsgebots weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren. Er ist von der festgestellten Verletzung jedoch in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin 1 betroffen und die gemachten Erwägungen gelten auch für ihn. Im Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung würde nicht nur die Beschwerdeführerin 1, sondern auch er von Wiedergutmachungsfolgen profitieren, da die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Beschleunigungsgebots - aufgrund ihres für beide Beschwerdeführer geltenden Urteils - ebenso für den Beschwerdeführer 2 neu entscheiden könnte und müsste (bzw. selbst dann, wenn separate vorinstanzliche Urteile vorlägen, der Beschwerdeführer 2 sich wegen der anderen sachverhaltlichen Beurteilung des Beschleunigungsgebots auf Art. 392 StPO berufen könnte; vgl. hierzu BGE 148 IV 148 E. 7). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall, in dem zur sofortigen und endgültigen Erledigung der Frage des Beschleunigungsgebots reformatorisch entschieden wird, ebenfalls den Beschwerdeführer 2 zur Wiedergutmachung der ihn treffenden Verletzung des Beschleunigungsgebots an der vorteilhaften Kostenregelung teilhaben zu lassen.”
“Les huit autres coaccusés ont été libérés de tous les chefs de prévention retenus contre eux. A.1 Le dispositif du jugement SK.2016.30 (TPF 345.970.001-014) a été notifié aux prévenus le 14 juin 2018, à l'issue des débats (TPF 345.970.013 ; 345.920.157). A.2 Le 25 mars 2019, F. a déposé un recours contre le jugement SK.2016.30 du 14 juin 2018 (TPF 345.982.001). Par arrêt 6B_383/2019, 6B_394/2019 du 8 novembre 2019, dont un extrait des considérants a été publié aux ATF 145 IV 470, le Tribunal fédéral a admis le recours interjeté par F., annulé le jugement SK.2016.30 et renvoyé la cause à la Cour des affaires pénales pour nouvelle décision. Le Tribunal fédéral a considéré en substance que la Cour des affaires pénales avait violé le droit fédéral en estimant que des escroqueries avaient été commises au détriment de Banque E. SA, le caractère astucieux de la tromperie devant être nié (TPF 345.982.186 ss ; arrêt du Tribunal fédéral précité 6B_383/2019, 6B_394/2019 du 8 novembre 2019 consid. 6.5.5.5). B. Deuxième jugement de la Cour des affaires pénales en application de l'art. 392 CPP (SK.2020.3) B.1 Suite à l'arrêt précité du Tribunal fédéral concernant F., la Cour des affaires pénales a été saisie en février 2020 d'une demande d'application de l'art. 392 CPP par le conseil de A. et elle a ouvert une nouvelle procédure sous la référence SK.2020.3 (TPF 348.120.001). B.2 Le 7 février 2020, se référant à l'arrêt du Tribunal fédéral précité 6B_383/2019, 6B_394/2019, C. a déposé une demande de révision du jugement SK.2016.30 auprès de la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral (ci-après : la Cour d'appel ; TPF 345.984.005 ss). Invitée à se prononcer, la Cour des affaires pénales a informé la Cour d'appel par courrier du 19 février 2020 qu'elle entendait traiter ce cas en application de l'art. 392 CPP et a demandé la transmission de la demande de révision (TPF 345.984.010 s.). Par décision du 4 août 2020, la Cour d'appel a rejeté la demande de révision (TPF 345.984.026 ss). B.3 Le 19 août 2020, la Cour des affaires pénales s'est saisie d'office, en application de l'art.”
“Une telle imputation doit être expressément mentionnée dans le jugement et l'inscription au casier judiciaire doit être effectuée en conséquence (ATF 120 IV 172 consid. 2c ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_306/2020 du 27 août 2020 consid. 3.3.1 et 3.4). 2.6.4 En l'espèce, le dispositif du jugement SK.2016.30 a été notifié à l'appelant le 14 juin 2018, à l'issue des débats (TPF 345.970.013 ; 345.920.157). Le délai d'épreuve a ainsi commencé à courir à cette date. 2.6.5 Selon les principes précités, un tel délai court jusqu'à la communication de l'arrêt du Tribunal fédéral. Dans le cas d'espèce, trois dates pourraient entrer en considération comme dies ad quem de la période à imputer sur le délai d'épreuve fixé dans la présente décision, à savoir soit la date de communication de l'arrêt du Tribunal fédéral du 8 novembre 2019, qui a été expédié le 26 novembre 2019 (TPF 345.982.247), soit la date à laquelle C. a déposé sa demande de révision en référence à cet arrêt auprès de la Cour d'appel le 7 février 2020 (TPF 345.984.005 ss), soit au moment où la Cour des affaires pénales s'est saisie d'office de la cause sur la base de l'art. 392 CPP le 19 août 2020 (TPF 349.120.001). Eu égard à la particularité de la situation procédurale du cas d'espèce et en application du principe in dubio pro reo, la Cour d'appel retiendra que le délai d'épreuve a pu courir jusqu'à la date de saisine de la Cour des affaires pénales le 19 août 2020. 2.6.6 La période déjà écoulée, soit l'ensemble du délai de deux ans, doit être imputée sur le délai d'épreuve et ce point doit être spécifié dans le dispositif du présent arrêt, conformément à la jurisprudence susmentionnée. Sur ce point, l'appelant a gain de cause. 2.6.7 En revanche, il n'appartient pas à la Cour d'appel de donner des instructions dans son dispositif concernant ce qui devra ou non figurer dans les différents extraits du casier judiciaire, cette compétence relevant de l'Unité Casier judiciaire suisse de l'Office fédéral de la justice, au moment où un arrêt entré en force lui sera communiqué. 3. Frais et indemnités 3.1 Principes (art. 135 et art. 416 ss CPP) 3.1.1 Le Tribunal pénal fédéral fixe dans un règlement (a) le mode de calcul des frais de procédure ; (b) le tarif des émoluments ; (c) les dépens alloués aux parties et les indemnités allouées aux défenseurs d'office, aux conseils juridiques gratuits, aux experts et aux témoins (art.”
Die Ausdehnung verlangt, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt tatsächlich anders festgestellt hat; sie betrifft somit in erster Linie tatspezifische Abweichungen und nicht bloße unterschiedliche rechtliche Würdigungen oder täterspezifische Gewichtungen.
“Die abweichende Sachverhaltsfeststellung muss dabei nicht notwendigerweise den objektiven Tatbestand betreffen; auch eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse kann zur Ausdehnung führen (BGE 148 IV 148 E. 7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 4). Zudem ist eine Ausdehnung auch dann möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Verfahrensfehler feststellt, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirkt (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 4). Schliesslich setzt die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids voraus, dass die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz auch auf jene beschuldigten Personen zutreffen, auf die der Entscheid ausgedehnt werden soll. Die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung muss entsprechend ein tatspezifisches Element erfassen und darf sich nicht bloss auf den täterspezifischen Sachverhalt (bspw. Gewichtung des persönlichen Verschuldens) beschränken (Lieber, a.a.O., Art. 392 StPO N 5; vgl. Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 392 StPO N 6).”
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann durch eine nachträgliche Anhörung in der Rechtsmittelinstanz nach Art. 392 Abs. 2 StPO geheilt werden, sofern die Rekursinstanz volle Kognition hat.
“, impose à l'autorité de motiver ses décisions, afin que les parties puissent les comprendre et apprécier l'opportunité de les attaquer, et que les autorités de recours soient en mesure d'exercer leur contrôle (ATF 141 III 28 consid. 3.24; 136 I 229 consid. 5.2 et 135 I 265 consid. 4.3). Une violation du droit d'être entendu peut être réparée lorsque la partie lésée a la possibilité de s'exprimer devant une autorité de recours qui jouit d'un plein pouvoir d'examen. Cela vaut également en présence d'un vice grave lorsqu'un renvoi à l'instance précédente constituerait une vaine formalité et aboutirait à un allongement inutile de la procédure, incompatible avec l'intérêt de ladite partie à ce que sa cause soit tranchée dans un délai raisonnable (ATF 142 II 218 consid. 2.8.1; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1135/2021 du 9 mai 2022 consid. 1.1). 2.2. En l'occurrence le Ministère public a expliqué, dans le cadre de ses observations, que la qualité en laquelle B______ était convoqué relevait de ses prérogatives et de sa seule appréciation. Ainsi, dès lors que ce dernier a pu, à son tour, se déterminer sur ces observations et que la Chambre de céans dispose d'un plein pouvoir de cognition, en droit et en fait (art. 392 al. 2 CPP), l'éventuelle violation du droit d'être entendu sera considérée comme réparée. 3. Les recourants s'opposent à la consultation par les autres parties des points 2 et 3 de leur lettre du 11 décembre 2023. 3.1. Le droit d'être entendu, consacré à l'art. 29 al. 2 Cst., permet au justiciable de consulter le dossier avant le prononcé d'une décision. Il est concrétisé, en procédure pénale, par les art. 101 al. 1 et 107 al. 1 let. a CPP, qui fondent le droit des parties de consulter le dossier de la procédure pénale. Ce droit comprend la consultation des pièces au siège de l'autorité, la prise de notes et la délivrance de photocopies (ATF 122 I 109 consid. 2b). Il concrétise également le principe de l'égalité des armes, lequel suppose notamment que les parties aient un accès identique aux pièces versées au dossier (ATF 137 IV 172 consid. 2.6 ; 122 V 157 consid. 2b). Le droit de consulter les pièces du dossier n'est toutefois pas absolu et peut être limité pour la sauvegarde d'un intérêt public prépondérant, dans l'intérêt d'un particulier, voire même dans l'intérêt du requérant lui-même (ATF 122 I 153 consid.”
Art. 392 Abs. 1 StPO greift nicht, wenn der angeführte Entscheid kein Rechtsmittelentscheid ist (z.B. Entscheide in Einspracheverfahren gegen Strafbefehle); Einspracheverfahren gegen Strafbefehle gelten nicht als Rechtsmittelverfahren im Sinne der Bestimmung.
“Gestützt auf eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils kann ebenso wenig eine Revision eingeleitet werden wie mit der Behauptung einer mittlerweile eingetretenen, also neuen oder geän- derten Rechtsanschauung oder einer Änderung der Rechtsprechung, selbst wenn diese gefestigt sind. Es mag zwar für den Einzelnen schwer nachvollziehbar sein, dass ein Gesetz, das seinem Schuldspruch zugrunde lag, später nicht mehr oder zumindest nur noch mit einem für ihn günstigeren Inhalt besteht. Das Interesse an - 8 - der Beständigkeit von Urteilen, mithin an der Rechtssicherheit, geht hier aber ab- gesehen von äusserst krassen Fällen vor (BSK StPO-HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N 51 m.w.H.). Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismit- tel im revisionsrechtlichen Sinne bringt die Gesuchstellerin wie erwogen nicht vor. Vielmehr beschlägt das von ihr eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2023 die rechtliche Subsumtion und nicht den dem Strafbefehl vom 24. März 2022 zugrundeliegenden Sachverhalt, weshalb auch Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht einschlägig ist. 4.Weitere Revisionsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche er- sichtlich. 5.Schliesslich ist zu erwägen, dass auch kein Fall von Art. 392 Abs. 1 StPO (Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide) vorliegt, da diese Bestim- mung ausschliesslich unter der kumulativen Voraussetzung greift, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Zum einen handelt es sich aber bei dem von der Gesuchstellerin angeführten Entscheid des Bezirksgerichts Zürich um keinen Rechtsmittelentscheid, da das gerichtliche Verfahren nach Einsprache gegen ei- nen Strafbefehl nicht als Rechtsmittelverfahren qualifiziert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5; BGE 140 IV 82 E. 2.6; je m.w.H.), und zum anderen genügt eine abweichende rechtliche Auffas- sung, namentlich in Form einer Praxisänderung, auch hier in Analogie zu den Vor- aussetzungen einer Revision nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3.4; SK StPO-VIKTOR, a.a.O., Art. 392 StPO N 3; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 392 StPO N 4). Folgerichtig ist der gegen die Gesuchstellerin erlassene Strafbefehl vom 24.”
Die Regel des Art. 392 Abs. 1 StPO richtet sich grundsätzlich an Behörden, die dem Strafprozessrecht unterstehen; das Bundesgericht als spezielle Rechtsmittelinstanz unterliegt hingegen primär eigenem Recht (BGG).
“Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich – gemäss der Konzeption der Strafprozessordnung – grundsätzlich auf jene Strafbehörden, für welche die StPO vorgesehen ist (vgl. Art. 12 - 14 StPO). Wie erwähnt, wird die Tätigkeit des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz in einem anderen, speziellen Bundesgesetz geregelt, dem BGG.”
Die Ausdehnung greift subsidiär: Art. 392 StPO kann nur zu Gunsten anderer Beschuldigter angewendet werden, wenn diese selbst kein eigenes Rechtsmittel erhoben haben; sie entfällt, wenn betroffene Mitbeschuldigte selber bereits ein Rechtsmittel ergriffen haben.
“Bei Art. 392 StPO handelt es sich um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 392 StPO N. 3).”
“Ergänzend ist zu erwähnen, dass B. – entgegen dem Wortlaut und der ratio legis des Art. 392 Abs. 1 StPO – durchaus ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ergriffen hat. Auf dieses Rechtsmittel trat das Bundesgericht jedoch nicht ein (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3). Wie erwähnt, handelt es sich bei Art. 392 StPO um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (E. I. 2.2.5). Entgegen der Auffassung von B. (CA.2024.34 pag. 2.102.018) kann er nicht einem «verurteilten Beteiligten» gleichgestellt werden, «der kein Rechtsmittel ergriffen hat». Dieser Aspekt spricht in der vorliegenden Konstellation zusätzlich gegen die Anwendung von Art. 392 StPO.”
Art. 392 StPO ist nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht in einem reformatorischen Entscheid die betroffenen Personen selbst direkt freispricht; in solchen Fällen greift die Ausdehnung zugunsten Nicht-Rekurrierender nicht.
“Die Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide gemäss Art. 392 StPO kann (insbesondere) gestützt auf einen Berufungs- oder Revisionsentscheid (gefällt durch ein Berufungsgericht, vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 411 Abs. 1 StPO sowie Art. 38a StBOG) zur Anwendung gelangen, und zwar auch nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. Keller, a.a.O, Art. 392 StPO N. 1, mit Verweis auf Donatsch/Schmid, Kommentar, § 400 N. 5). Da das BGG keine entsprechende Ausdehnung vorsieht, kann eine solche bei reformatorischer bundesgerichtlicher Entscheidung jedoch nicht Platz greifen (Keller, a.a.O., mit der Anmerkung, dass dies stossend sein könne; da das Bundesgericht jedoch kaum je reformatorisch entscheide, werde dieser Fall auch kaum eintreten).”
“2) besteht in der vorliegenden Konstellation – entgegen den Ausführungen von B., der die erwähnten Aspekte nicht näher thematisiert (vgl. CA.2024.34 pag. 2.102.014-019) – keine relevante gesetzliche Grundlage für eine Ausdehnung des bundesgerichtlichen Freispruchs von A. auf dessen Mitbeschuldigten B. Im BGG ist eine Bestimmung betreffend «Ausdehnung», wie erwähnt (E. I. 2.2.3), nicht enthalten. Das Bundesgericht hat denn auch sein freisprechendes Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 nicht auf B. ausgedehnt, nachdem es mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 B.s Fristwiederherstellungsgesuch im Verfahren 6B_461/2023 abgewiesen hatte und auf dessen Beschwerden nicht eingetreten war. Nachdem das Bundesgericht – mangels gesetzlicher Grundlage im BGG – betreffend B. keinen Ausdehnungsentscheid gefällt hat, wäre es systemwidrig, wenn nun stattdessen die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts – eine hierarchisch tiefer gestellte Strafbehörde – das Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 auf B. ausdehnen würde. Art. 392 StPO ist unter all diesen Gesichtspunkten in casu nicht anwendbar, da das Bundesgericht A. in einem reformatorischen Entscheid, d.h. direkt freigesprochen hat. Anders verhielte es sich, wenn die Berufungskammer, gestützt auf einen kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts, A. im Rahmen des Rückweisungsverfahrens freisprechen würde. Diesfalls wäre – jedenfalls in Bezug auf diesen Aspekt – eine Anwendung von Art. 392 StPO grundsätzlich denkbar.”
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