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Die Einstellungsverfügung ist allen betroffenen Parteien gleichzeitig mitzuteilen; dies gilt insbesondere gegenüber dem ASB, dem aufgrund seiner sui‑generis Parteistellung die Einstellungsverfügung gleichzeitig mit den übrigen Parteien zuzustellen ist, damit seine Mitwirkungsrechte gewahrt bleiben.
“Nachdem die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt (Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2). Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als zutreffend. Sodann dürfen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 2) auch nicht dahin verstanden werden, dass die Parteistellung des ASB ausgeschlossen wäre, wenn es allein Strafanzeige wegen Betrugs (nach Art. 146 statt wie vorliegend Art. 148a des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) erhoben hätte. Richtigerweise ist nicht von der genannten Strafbestimmung, sondern vielmehr vom Anzeigesachverhalt auszugehen.”
“Nachdem die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt (Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2). Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als zutreffend (vgl. KGer SZ BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).”
Die Parteistellung des Versicherungs-/Betroffenen-/ASB‑Trägers (sui generis) bleibt vorläufig bestehen, bis ein ausschliessender Sachverhalt definitiv feststeht; eine Verurteilung nach relevanten Vorschriften ist solange nicht ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung kommt dem ASB als Versicherungsträger insoweit eine Parteistellung sui generis zu (Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 ATSG; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2). Zur sachlichen Umschreibung des Strafverfahrens in Art. 79 Abs. 3 ATSG hat das Beschwerdegericht festgehalten, die in der Anzeige genannten Strafbestimmungen seien nicht entscheidend. Solange sachverhaltsmässig nicht ausgeschlossen sei, dass beim Ausfall des Betrugs auch eine Verurteilung nach Art. 148a StGB oder Art. 87 AHVG in Frage kommen könnte, sei die Parteistellung des ASB vorläufig nicht entfallen (vgl. KGer SZ BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).”
Anzeigeerstatter haben im Vorverfahren regelmäßig keinen Anspruch auf Zustellung der Einstellungsverfügung; Zustellungen erfolgen nicht an blosse Anzeigeerstatter, sondern nur an Beschuldigte und die Privatklägerschaft.
“Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Einstellungsverfügungen den Parteien zu eröffnen sind, wobei im Vorverfahren (Art. 299 StPO) einzig die be- schuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteistellung einnehmen. Keine Zu- stellung erfolgt an den Anzeigeerstatter (Heiniger/Rickli, a.a.O., N 1 zu Art. 321 StPO). Sowohl der Beschwerdeführer als auch I. behaupten, die Hündin D. sei auf den Beschwerdeführer losgerannt. I. selbst war daher kei- ner drohenden Gefahr ausgesetzt. Als blosser Anzeigeerstatter hatte er keinen Anspruch auf Zustellung der Einstellungsverfügung. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht keine Einstellungsverfügung zugestellt.”
Eine Mitteilung über die Einstellungsverfügung gilt als rechtsgültig, wenn sie an den bestellten Rechtsbeistand zugestellt wird.
Die Mitteilungspflicht des Art. 321 Abs. 1 StPO bezieht sich auf formelle Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft verfügt wurden; ein formloser/verzichtender Entscheid der Polizei erfüllt diese Mitteilungspflicht nicht.
“Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Kantonspolizei Uri in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. März 2020 um 11:01 Uhr in H._____ im Kanton Uri intern entschieden hatte, den Fall nicht weiterzuverfolgen (vgl. hierzu act. D1/6 S. 8; act. D4/2 S. 2). Dies war den Rechtsvertretern des E._____ mitgeteilt worden (vgl. act. D4/2 S. 2, act. D4/5). Bei Erhalt der Vulpus-Meldung durch die Stadtpolizei Zürich (act. D1/6) wurde der Fall dann wieder aufgenommen und der Staatsanwaltschaft überwiesen (vgl. act. D4/2 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der initialen Unterlassung der Weiterverfolgung des Falles um eine eigentliche Einstellung des Verfahrens handelt, die dazu führen würde, dass eine abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine solche Einstellung des Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft in der Form von Art. 80 f. StPO verfügt (Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 1 StPO) und den Parteien mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kan- tonspolizei Uri entschied selbstständig über den Verzicht auf die Weiterverfolgung und teilte dies formlos mittels E-Mail den Rechtsvertretern der Auftraggeberin des Beschuldigten mit. Sie stellte somit kein Verfahren ein, sondern verzichtete auf die notwendigen Schritte, um eines einzuleiten, womit keine Verfahrenseinstel- lung und damit auch keine abgeurteilte Sache vorliegt. - 8 - II.”
“Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Kantonspolizei Uri in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. März 2020 um 11:01 Uhr in H._____ im Kanton Uri intern entschieden hatte, den Fall nicht weiterzuverfolgen (vgl. hierzu act. D1/6 S. 8; act. D4/2 S. 2). Dies war den Rechtsvertretern des E._____ mitgeteilt worden (vgl. act. D4/2 S. 2, act. D4/5). Bei Erhalt der Vulpus-Meldung durch die Stadtpolizei Zürich (act. D1/6) wurde der Fall dann wieder aufgenommen und der Staatsanwaltschaft überwiesen (vgl. act. D4/2 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der initialen Unterlassung der Weiterverfolgung des Falles um eine eigentliche Einstellung des Verfahrens handelt, die dazu führen würde, dass eine abgeurteilte Sache vorliegt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine solche Einstellung des Verfahrens wird durch die Staatsanwaltschaft in der Form von Art. 80 f. StPO verfügt (Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 320 Abs. 1 StPO) und den Parteien mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kan- tonspolizei Uri entschied selbstständig über den Verzicht auf die Weiterverfolgung und teilte dies formlos mittels E-Mail den Rechtsvertretern der Auftraggeberin des Beschuldigten mit. Sie stellte somit kein Verfahren ein, sondern verzichtete auf die notwendigen Schritte, um eines einzuleiten, womit keine Verfahrenseinstel- lung und damit auch keine abgeurteilte Sache vorliegt. - 8 - II. Sachverhalt”
Bei Zweifeln an der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast; im Zweifel gelten die Angaben des Empfängers bzw. führt dies zur Glaubhaftgabe durch Empfängerangaben.
“Invité à se déterminer, le Lieutenant de préfet de la Broye, en date du 9 janvier 2025, n’a pas ajouté de remarque particulière au recours du 29 novembre 2024, se référant simplement à la décision préfectorale du 19 novembre 2024. Il a remis le dossier de la cause. en droit 1. 1.1. Les parties peuvent attaquer une ordonnance de classement dans les dix jours (art. 322 al. 2 du code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 [CPP; RS 312.0]) devant l'autorité de recours (art. 20 al. 1 let. b CPP), qui est, dans le canton de Fribourg, la Chambre pénale du Tribunal cantonal (ci-après: la Chambre pénale; art. 85 al. 1 de la loi sur la justice du 31 mai 2010 [LJ; RSF 130.1]). Lorsque, comme en l’espèce, le recours porte exclusivement sur des contraventions, la direction de la procédure de la Chambre pénale est compétente pour statuer seule sur le recours (art. 395 let. a CPP). Le Président de la Chambre pénale est dès lors compétent. 1.2. En sa qualité de propriétaire du fonds, la recourante a un intérêt juridiquement protégé à l’annulation ou à la modification de la décision et a ainsi qualité pour recourir selon l’art. 382 al. 1 CPP. 1.3. 1.3.1. En vertu de l’art. 321 al. 3 CPP concernant la notification de l’ordonnance de classement, les art. 84 à 88 CPP sont applicables par analogie. Les autorités pénales notifient leurs prononcés par lettre signature ou par tout autre mode de communication impliquant un accusé de réception, notamment par l'entremise de la police (art. 85 al. 2 CPP ; ATF 142 IV 125 consid. 4.1 et les références citées) Le Code de procédure pénale ne prévoit pas les conséquences juridiques pouvant découler d'une notification effectuée en violation de cette disposition. Il convient donc de se référer aux principes jurisprudentiels développés en la matière (ATF 142 IV 125 consid. 4.2 et la référence citée). De jurisprudence constante, le fardeau de la preuve de la notification et de la date de celle-ci incombe en principe à l'autorité qui entend en tirer une conséquence juridique. L'autorité supporte donc les conséquences de l'absence de preuve en ce sens que si la notification ou sa date sont contestées et qu'il existe effectivement un doute à ce sujet, il y a lieu de se fonder sur les déclarations du destinataire de l'envoi.”
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