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Bei unmittelbarer Zeugnisverweigerung kann der Zeuge sofortige Beschwerde/Recurs verlangen, um die Entscheidung rasch durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen.
“BB.2024.88 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2024.88 Beschluss vom 16. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Diego R. Gfeller, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Art. 174 Abs. 2 StPO)”
Bei Beschwerde verlangt die Bundesanwaltschaft die Überweisung der Sache an die Beschwerdekammer für Entscheid.
“1 StPO, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist) ergeben, wird hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels fällt die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO). Macht im Vorverfahren ein Zeuge während seiner Einvernahme ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und entscheidet die Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung mit Vermerk im Protokoll und somit im Rahmen einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO, welche weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden braucht, wird sie die Angelegenheit mit ihren Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid überweisen, wenn der Zeuge die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt (s. zum Beispiel TPF 2014 158 [Beschluss des Bundes—strafgerichts BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 lit. B]; vgl. den mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 beurteilten Sachverhalt E. 1; in diesem Sinne auch Vest, a.a.O., N. 3 zu Art. 174 StPO). Erfordert das Beschleunigungsgebot, dass ein solches Vorgehen zugelassen wird, ergeben sich notwendigerweise auch vor der Beschwerdeinstanz entsprechende Anpassungen im Verfahren. Die Frage, ob diesfalls aufgrund des vorliegenden Beschlusses ebenfalls von einer Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren den besonderen Gegebenheiten angepasst werden, oder von einem Begehren um gerichtliche Beurteilung, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren sinngemäss zur Anwendung kommen, wie dies mit TPF 2014 158 E. 1.2 festgehalten worden war, kann vorliegend offen gelassen werden.”
Gegen Entscheide über Zeugnisverweigerung ist grundsätzlich der Rechtsweg der Beschwerde eröffnet.
“Vor diesem Hintergrund vermögen die Erklärungen in der Botschaft bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Unter den geprüften Gesichtspunkten besteht demnach grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit, ein Rechtsmittel sui generis einzuführen und die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu übergehen, welche nach der allgemeinen Rechtsmittelordnung der StPO (zu den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen Art. 379 ff. StPO, zur Beschwerde Art. 393 ff. StPO, zur Berufung Art. 398 ff. StPO, zur Revision Art. 410 ff. StPO) die Anfechtung von Entscheiden der vorliegenden Art von Staatsanwaltschaft und erstinstanzlichem Gericht bei der Beschwerde—instanz regelt (zum gleichen Ergebnis kommen auch Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 905 und 1510; Frischknecht/Reut, Basler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 65 StPO; Vest, Basler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StPO vgl. auch Praxis des Kantons Basel-Stadt [Entscheide des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt BES.2014.26 vom 17. Juni 2014 und BES.2012.123 vom 24. Juni 2013]; ebenso Praxis des Kantons Zürich [Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UD140001 vom 14. November 2014] und des Kantons Wallis [Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, P3 19 324 / P3 19 330 vom 19. Februar 2020]; a.M. unter Hinweis auf die Botschaft Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 199; vgl. auch Praxis des Kantons Bern [Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 66 vom 27. März 2020 und BK 16 164 vom 8. Juni 2016]; offen gelassen im Kanton Genf [Arrêt de la Cour de Justice P/3072/2018 ACPR/107/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2.1] im Unterschied zum Kanton Waadt [Arrêt de la Chambre des recours pénale CREP 2018/47 vom 24. Januar 2018 E.1.2]). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass gegen den Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung grundsätzlich die Beschwerde offensteht und sich dementsprechend das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz im Allgemeinen nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens richtet.”
“1 StPO, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist) ergeben, wird hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels fällt die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO). Macht im Vorverfahren ein Zeuge während seiner Einvernahme ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und entscheidet die Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung mit Vermerk im Protokoll und somit im Rahmen einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO, welche weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden braucht, wird sie die Angelegenheit mit ihren Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid überweisen, wenn der Zeuge die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt (s. zum Beispiel TPF 2014 158 [Beschluss des Bundes—strafgerichts BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 lit. B]; vgl. den mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 beurteilten Sachverhalt E. 1; in diesem Sinne auch Vest, a.a.O., N. 3 zu Art. 174 StPO). Erfordert das Beschleunigungsgebot, dass ein solches Vorgehen zugelassen wird, ergeben sich notwendigerweise auch vor der Beschwerdeinstanz entsprechende Anpassungen im Verfahren. Die Frage, ob diesfalls aufgrund des vorliegenden Beschlusses ebenfalls von einer Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren den besonderen Gegebenheiten angepasst werden, oder von einem Begehren um gerichtliche Beurteilung, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren sinngemäss zur Anwendung kommen, wie dies mit TPF 2014 158 E. 1.2 festgehalten worden war, kann vorliegend offen gelassen werden.”
Bei Einvernahmen kann die Bundesanwaltschaft die Sache an die Beschwerdeinstanz durch eine verfahrensleitende Verfügung überweisen; bei bloßem Protokollvermerk genügt oft ebenfalls die Überweisung an die Beschwerdekammer anstelle einer ausführlichen Verfügung.
“1 und 2 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO). Wird in der Folge eine solche Verfügung mit schriftlicher Eingabe bei der Beschwerdeinstanz angefochten, entspricht dies der klassischen Ausgangslage in einem Beschwerdeverfahren. Auf die Frage, ob sich Besonderheiten mit Bezug auf die Beschwerdefrist (s. Art. 174 Abs. 2 StPO, wonach «sofort» nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung verlangt werden «kann», und Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist) ergeben, wird hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels fällt die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO). Macht im Vorverfahren ein Zeuge während seiner Einvernahme ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und entscheidet die Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung mit Vermerk im Protokoll und somit im Rahmen einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO, welche weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden braucht, wird sie die Angelegenheit mit ihren Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid überweisen, wenn der Zeuge die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt (s. zum Beispiel TPF 2014 158 [Beschluss des Bundes—strafgerichts BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 lit. B]; vgl. den mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 beurteilten Sachverhalt E. 1; in diesem Sinne auch Vest, a.a.O., N. 3 zu Art. 174 StPO). Erfordert das Beschleunigungsgebot, dass ein solches Vorgehen zugelassen wird, ergeben sich notwendigerweise auch vor der Beschwerdeinstanz entsprechende Anpassungen im Verfahren. Die Frage, ob diesfalls aufgrund des vorliegenden Beschlusses ebenfalls von einer Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren den besonderen Gegebenheiten angepasst werden, oder von einem Begehren um gerichtliche Beurteilung, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren sinngemäss zur Anwendung kommen, wie dies mit TPF 2014 158 E.”
Die sofortige Beschwerde/Recurs hat typischerweise zur Folge, dass das erstinstanzliche Verfahren unterbrochen oder verzögert wird; das Zeugnis bleibt bis zur Entscheidsfassung der höheren Instanz endgültig verweigert.
“BB.2024.88 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2024.88 Beschluss vom 16. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Diego R. Gfeller, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Art. 174 Abs. 2 StPO)”
Das Zeugnisverweigerungsrecht bleibt bis zur Entscheidung der Beschwerdeinstanz wirksam.
“Gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann der Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen («Le témoin peut demander à l'autorité de recours de se prononcer immédiatement après la notification de la décision»; «Immediatamente dopo l'intimazione della decisione il testimone può domandare che la giurisdizione di reclamo si pronunci»). Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 174 Abs. 3 StPO).”
Bei vorgängiger schriftlicher Eingabe entscheidet die Bundesanwaltschaft meist mittels schriftlicher begründeter Verfügung.
“1 und 2 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO). Wird in der Folge eine solche Verfügung mit schriftlicher Eingabe bei der Beschwerdeinstanz angefochten, entspricht dies der klassischen Ausgangslage in einem Beschwerdeverfahren. Auf die Frage, ob sich Besonderheiten mit Bezug auf die Beschwerdefrist (s. Art. 174 Abs. 2 StPO, wonach «sofort» nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung verlangt werden «kann», und Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist) ergeben, wird hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels fällt die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid (Art. 390 Abs. 2 und 4 StPO). Macht im Vorverfahren ein Zeuge während seiner Einvernahme ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend und entscheidet die Bundesanwaltschaft über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung mit Vermerk im Protokoll und somit im Rahmen einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO, welche weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden braucht, wird sie die Angelegenheit mit ihren Anträgen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid überweisen, wenn der Zeuge die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt (s. zum Beispiel TPF 2014 158 [Beschluss des Bundes—strafgerichts BB.2014.144 vom 16. Dezember 2014 lit. B]; vgl. den mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 beurteilten Sachverhalt E. 1; in diesem Sinne auch Vest, a.a.O., N. 3 zu Art. 174 StPO). Erfordert das Beschleunigungsgebot, dass ein solches Vorgehen zugelassen wird, ergeben sich notwendigerweise auch vor der Beschwerdeinstanz entsprechende Anpassungen im Verfahren. Die Frage, ob diesfalls aufgrund des vorliegenden Beschlusses ebenfalls von einer Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren den besonderen Gegebenheiten angepasst werden, oder von einem Begehren um gerichtliche Beurteilung, in welchem die Regeln über das Beschwerdeverfahren sinngemäss zur Anwendung kommen, wie dies mit TPF 2014 158 E.”
Führt die Verfügung protokollarisch oder als prozessleitende Verfügung zur Verweigerung des Zeugnisses, genügt häufig ein Verlangen des Zeugen zur Überweisung an die Beschwerdekammer.
“BB.2024.88 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2024.88 Beschluss vom 16. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Diego R. Gfeller, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Art. 174 Abs. 2 StPO)”
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