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Die berechtigte Person hat kein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die unter Siegel stehenden Träger; Einsicht kann aus prozessökonomischen Gründen eingeschränkt werden, und bei grosser Menge Beschlagnahmter steigt die Kooperationspflicht der berechtigten Person.
“Selon la jurisprudence, l'ayant droit ou le détenteur des pièces sous scellés dispose du droit de consulter les actes de la procédure de levée de scellés proprement dits, tels que la demande de l'autorité de poursuite et les pièces déposées à son appui, ainsi que les éventuelles déterminations des autres participants (actes de la procédure de levée des scellés au sens étroit; cf. art. 107 al. 1 let. a CPP; arrêts 1B_406/2022 du 13 octobre 2022 consid. 2.1; 1B_279/2021 du 4 février 2022 consid. 2.3.1; 1B_28/2021 du 4 novembre 2021 consid. 1.6; dans ce même sens en lien avec l'art. 248a CPP, BRECHBÜHL/THORMANN, op. cit., n° 10 ad art. 248a CPP). S'agissant des actes/supports sous scellés (actes de la procédure de levée des scellés au sens large), leur consultation peut, selon les circonstances, compromettre le but de la saisie ou compliquer la procédure, notamment de manière contraire aux principes d'économie de procédure et de la célérité (arrêt 1B_279/2021 du 4 février 2022 consid. 2.3.1). Selon la jurisprudence, le détenteur ou l'ayant droit qui a requis l'apposition des scellés ne dispose ainsi pas d'un droit inconditionnel à pouvoir consulter les pièces sous scellés (arrêts 1B_399/2022 du 22 février 2023 consid. 4.5; 1B_28/2021 du 4 novembre 2021 consid. 1.6). Il devrait en outre en principe savoir, au moment où il formule sa demande de protection, ce qui se trouve dans les documents ou supports en cause (arrêt 1B_28/2021 du 4 novembre 2021 consid. 1.6; dans le sens également d'une telle limitation, BRECHBÜHL/THORMANN, op. cit., n° 10 ad art. 248a CPP). Cela étant, il ne peut pas non plus être fait abstraction du devoir de collaboration accru incombant à l'ayant droit, notamment en cas de saisie importante (ATF 143 IV 462 consid.”
Die im Entsiegelungsverfahren behaupteten Geheimnisinteressen müssen konkret benannt und substanziiert bzw. glaubhaft gemacht werden; die Offenbarung eines Geheimnisses kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen.
“264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Entsiegelungsgericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Die Person, die das Siegelungsbegehren gestellt hat, trifft im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen; Urteil 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1).”
“Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1) kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E.”
Die 10-Tage-Frist dient der Beschleunigung des Entsiegelungs-/Siegelungsverfahrens und ist verfassungskonform bzw. durch das revidierte Siegelungsrecht mit dem Beschleunigungsgebot gerechtfertigt.
“Die Beschwerdeführerin moniert weiter, während der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung des Entsiegelungsgesuches zur Verfügung gestanden habe, sei die ihr vorinstanzlich angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch auf "nicht erstreckbare" 10 Tage beschränkt worden, unter der Androhung, dass Säumnis oder Stillschweigen als Verzicht auf Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch gelten würde. Inwiefern dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzen sollte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selber erwähnt, sieht das revidierte Siegelungsrecht mittlerweile explizit vor, dass das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Art. 248a Abs. 3 StPO). Diese Regelung liegt im Beschleunigungsgebot begründet (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 248a StPO). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die vor Vorinstanz in Form der Replik erfolgte "eigentliche Zweckentfremdung" des der Beschwerdegegnerin gewährten Rechts zur Kommentierung der Gesuchsantwort sei unzulässig gewesen. Auch insoweit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. E. 2 hiervor), zumal sie nicht näher darlegt, welche in der Replik der Beschwerdegegnerin angeblich enthaltenen Behauptungen zu Unrecht berücksichtigt worden wären. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Behauptung, dem Entsiegelungsgesuch seien Unterlagen "zumindest zweifelhafter Herkunft" beigelegt worden. Ohnehin sind allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens nur ausnahmsweise durchzusetzen, nämlich wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist (BGE 143 IV 387 E.”
Bei Fristablauf bzw. fehlender Reaktion gilt das Gesuch/Die Nichtreaktion als endgültiger Rückzug des Siegelungsbegehrens; die Frist ist nicht verlängerbar.
“Depuis le 1er janvier 2024, la procédure de levée des scellés est réglée à l'art. 248a CPP (RO 2023 468). Cette disposition précise et structure cette procédure, notamment dans le but d'unifier les pratiques et d'accélérer son déroulement (arrêt 7B_872/2023 du 8 février 2024 consid. 2.3.2 et les références citées). En particulier, l'art. 248a al. 2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art. 248a al. 4 CPP). Dans le cas contraire, il convoque le ministère public et l'ayant droit à une audience à huis clos dans les trente jours qui suivent la réception de la prise de position; l'ayant droit doit rendre plausibles les motifs pour lesquels et la mesure dans laquelle les documents, enregistrements ou autres objets doivent être maintenus sous scellés; le tribunal statue sans délai et définitivement (art. 248a al. 5 CPP).”
Seit 1.1.2024 ist das Entsiegelungsverfahren neu in Art. 248a StPO geregelt; das revidierte Recht ist auf Verfügungen ab dem 1.1.2024 (konkret für Verfügungen vom 13.2.2024, 20.3.2024 etc.) anzuwenden.
“Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von aArt. 248 StPO. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 revidiert (nArt. 248 und nArt. 248a StPO; AS 2023 468; BBl 2022 1560, 8 f.; BBl 2019 6697). Die Vorinstanz hat das neue Recht angewendet. Die hier streitige Verfügung datiert vom 13. Februar 2024, weshalb das revidierte Recht zur Anwendung kommt (Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG).”
“Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von aArt. 248 StPO. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 revidiert (nArt. 248 und nArt. 248a StPO; AS 2023 468; BBl 2022 1560, 8 f.; BBl 2019 6697). Die Vorinstanz hat das neue Recht angewendet. Die hier streitige Verfügung datiert vom 20. März 2024, weshalb das revidierte Recht zur Anwendung kommt (Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG).”
“Depuis le 1er janvier 2024, la procédure de levée des scellés est réglée à l'art. 248a CPP (RO 2023 468). Cette disposition - introduite par les Chambres fédérales (voir notamment BO 2021 N 617 ss et BO 2021 E 1363 ss; sur l'historique de cet article, voir DAMIAN K. GRAF, Praxiskommentar zur Siegelung, StPO inklusive revidierte Bestimmungen, VStrR-IRSG, MStP [ci-après : Praxiskommentar], 2022, nos 22 ss p. 10”
Die Aufhebung bzw. Entsiegelung versiegelter Gegenstände fällt allein in die Zuständigkeit des Entsiegelungs- bzw. Zwangsmassnahmengerichts, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Gegenstände irrtümlich oder unrichtig versiegelt hat.
“Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber das Zwangsmassnahmengericht (Art. 26 JStPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO).”
Seit dem 1.1.2024 dient Art. 248a StPO der Vereinheitlichung und Beschleunigung der Entsiegelungsverfahren; das revidierte Siegelungsrecht rechtfertigt die nicht erstreckbare 10-Tage-Frist zur Verfahrensbeschleunigung und Vermeidung mehrerer aufeinanderfolgender Verfahren.
“Depuis le 1er janvier 2024, la procédure de levée des scellés est réglée à l'art. 248a CPP (RO 2023 468). Cette disposition précise et structure cette procédure, notamment dans le but d'unifier les pratiques et d'accélérer son déroulement (arrêt 7B_872/2023 du 8 février 2024 consid. 2.3.2 et les références citées). En particulier, l'art. 248a al. 2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art.”
“Die Beschwerdeführerin moniert weiter, während der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung des Entsiegelungsgesuches zur Verfügung gestanden habe, sei die ihr vorinstanzlich angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch auf "nicht erstreckbare" 10 Tage beschränkt worden, unter der Androhung, dass Säumnis oder Stillschweigen als Verzicht auf Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch gelten würde. Inwiefern dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzen sollte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selber erwähnt, sieht das revidierte Siegelungsrecht mittlerweile explizit vor, dass das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Art. 248a Abs. 3 StPO). Diese Regelung liegt im Beschleunigungsgebot begründet (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 248a StPO). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die vor Vorinstanz in Form der Replik erfolgte "eigentliche Zweckentfremdung" des der Beschwerdegegnerin gewährten Rechts zur Kommentierung der Gesuchsantwort sei unzulässig gewesen. Auch insoweit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. E. 2 hiervor), zumal sie nicht näher darlegt, welche in der Replik der Beschwerdegegnerin angeblich enthaltenen Behauptungen zu Unrecht berücksichtigt worden wären. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Behauptung, dem Entsiegelungsgesuch seien Unterlagen "zumindest zweifelhafter Herkunft" beigelegt worden. Ohnehin sind allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens nur ausnahmsweise durchzusetzen, nämlich wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 270 E. 7.6; 142 IV 207 E. 9.8), was die Beschwerdeführerin gerade nicht dartut.”
“Diese Bestimmung wurde insbesondere mit dem Ziel geschaffen, die Praxis zu vereinheitlichen und den Verfahrensgang zu beschleunigen. Sie sieht vor, dass das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das staatsanwaltschaftliche Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Abs. 3). Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Abs. 4). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig (Abs. 5). Die Fristen gemäss Abs. 4 (10 Tage) und Abs. 5 (30 Tage) von Art. 248a StPO sind Ordnungsfristen. Das neue Recht ist auf hängige Siegelungsverfahren anwendbar (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: Urteil 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 ff. mit Hinweisen).”
“aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO bestimmte, dass im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht "innerhalb eines Monats" über ein Entsiegelungsgesuch zu entscheiden hat. Es handelte sich um eine Ordnungsfrist, die verlängert werden konnte, insbesondere aufgrund der Menge der zu prüfenden Unterlagen, der technischen Komplexität der Beurteilung und/oder wenn das Verfahren die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderte. Mit der Erwähnung dieser Dauer wollte der Gesetzgeber daran erinnern, dass das Strafverfahren nicht durch die Prüfung eines Entsiegelungsgesuchs blockiert, sondern im Gegenteil alles daran gesetzt werden sollte, dass das zuständige Gericht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet (Urteile 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; 1B_637/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.2; 1B_458/2017 vom 28. November 2017 E. 2.1). Neu ist das Entsiegelungsverfahren in Art. 248a StPO geregelt. Diese Bestimmung wurde insbesondere mit dem Ziel geschaffen, die Praxis zu vereinheitlichen und den Verfahrensgang zu beschleunigen. Sie sieht vor, dass das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das staatsanwaltschaftliche Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Abs. 3). Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Abs. 4). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig (Abs. 5). Die Fristen gemäss Abs.”
Die berechtigte Person muss konkret und glaubhaft darlegen, in welchem Umfang bzw. mit welchen konkreten Schutzgründen Geheimhaltung bzw. eine nicht öffentliche Verhandlung erforderlich ist.
“2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art. 248a al. 4 CPP). Dans le cas contraire, il convoque le ministère public et l'ayant droit à une audience à huis clos dans les trente jours qui suivent la réception de la prise de position; l'ayant droit doit rendre plausibles les motifs pour lesquels et la mesure dans laquelle les documents, enregistrements ou autres objets doivent être maintenus sous scellés; le tribunal statue sans délai et définitivement (art. 248a al. 5 CPP).”
Das Gericht kann zur inhaltlichen Prüfung versiegelter Unterlagen sachverständige Personen beiziehen, insbesondere um Zufallsfunde und Geheimnisinteressen zu vermeiden.
“Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht innerhalb eines Monats endgültig. Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248 StPO; vgl. seit dem 1. Januar 2024 nArt. 248a Abs. 6 lit. a StPO, wonach das Gericht eine sachverständige Person beiziehen kann, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat im Entsiegelungsverfahren nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Dieses Vorgehen dient namentlich der Verhinderung von Zufallsfunden sowie der Wahrung der unter verfassungsrechtlichem Schutz stehenden Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 13 BV (BGE 148 IV 221 E. 2.3 mit Hinweisen).”
Die Staatsanwaltschaft kann über Entsiegelungsbegehren entscheiden; hiergegen ist Beschwerde möglich; zugleich wird betont, dass die Staatsanwaltschaft nicht eigenmächtig anstelle des Gerichts entscheiden darf.
“Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft entgegen der Zuständigkeitsordnung von Art. 248a StPO selbst über den Siegelungsantrag entscheidet, was faktisch zu einem Ausschluss des richterlichen Entsiegelungsverfahrens führt (vgl. BGer 1B_464/2012 v.”
Bei Entsiegelungsgesuchen sind insbesondere allfällige Geheimnisschutz- bzw. schutzwürdige Geheimnisinteressen Dritter richterlich zu prüfen; bei Einwendungen wegen Geheimnisschutz entscheidet grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht und nicht die Staatsanwaltschaft.
“Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 3.4), hat, wenn der betroffene Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen Geheimnisschutzrechte anruft, im Vorverfahren grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zu entscheiden (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmen - d.h. die Abweisung des Siegelungsantrages durch die Staatsan- waltschaft selbst ohne Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht - können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmiss- bräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme. Die Staatsanwaltschaft hält diese Voraussetzungen vorliegend für erfüllt, da bei den Beschwerdeführern als nicht beschuldigten Personen keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 264 StPO vorlägen (act. B.2, S. 1). Die Staatsanwaltschaft scheint damit offenbar der Auffassung zu sein (auch wenn dies nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit aus dem angefochtenen Beschlag- nahme- und Durchsuchungsbefehl hervorgeht), dass sich die Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht genügend substantiiert auf den ihnen einzig zur Verfü- gung stehenden Siegelungsgrund i.”
“Vorläufig sichergestellte Schriftstücke und andere Aufzeichnungen dürfen erst durchsucht werden, wenn sich deren Inhaberin oder Inhaber vorgängig zu ihrem Inhalt hat äussern können (Art. 245-247 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände dürf- ten aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, sind sie zu versie- geln. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Sie- gelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einse- hen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde innert 20 Ta- gen ein Entsiegelungsgesuch, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmenge- richt über das Bestehen von Entsiegelungshindernissen zu entscheiden (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Zu prüfen ist im richterlichen Entsiegelungsverfahren nament- lich, ob die Geheimnisinteressen, welche von berechtigten Personen angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung der sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (vgl. BGer 1B_464/2012 v.”
“Wenn der betroffene Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen Ge- heimnisschutzrechte anruft, hat im Vorverfahren grundsätzlich das Zwangsmass- nahmengericht (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hin) über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zu entscheiden (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn "nach Angaben" der betroffenen Inhaber Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernis- se bestehen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensicht- lich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (BGer 1B_464/2012 v.”
Die Vorinstanz kann Art. 248a Abs. 5 StPO als alleinige kantonale Entscheidinstanz anwenden; die kantonale Entsiegelungsbehörde kann dabei als letztinstanzliche Instanz gelten.
“Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 248a Abs. 5 StPO und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.”
“E. 1.2). Soweit ersichtlich, findet diese Rechtsprechung insbesondere dann Anwendung, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Zwangsmassnahmengericht als Entsiegelungsbehörde (und damit ebenso kantonal letztinstanzlich; vgl. Art. 248a Abs. 5 StPO) während laufendem Untersuchungsverfahren die Unverwertbarkeit gewisser Beweise festgestellt hat (vgl. aber auch BGer 1B_363/2021 v.”
Bei letztinstanzlichen kantonalen Entsiegelungsentscheiden steht die Beschwerde ans Bundesgericht offen.
“Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG in Verbindung mit Art. 248a Abs. 5 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis).”
“Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 248a Abs. 5 StPO und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.”
“E. 1.2). Soweit ersichtlich, findet diese Rechtsprechung insbesondere dann Anwendung, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Zwangsmassnahmengericht als Entsiegelungsbehörde (und damit ebenso kantonal letztinstanzlich; vgl. Art. 248a Abs. 5 StPO) während laufendem Untersuchungsverfahren die Unverwertbarkeit gewisser Beweise festgestellt hat (vgl. aber auch BGer 1B_363/2021 v.”
Bei Entsiegelung prüft das Gericht ausdrücklich schutzwürdige Geheimnisinteressen (als mögliche Hindernisse bzw. Entsiegelungshindernis) und wägt diese gegen die Strafverfolgungsinteressen ab.
“264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).”
“61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).”
“264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Entsiegelungsgericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Die Person, die das Siegelungsbegehren gestellt hat, trifft im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen; Urteil 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1).”
Die Fristen (insbesondere 10 Tage und 30 Tage) im revidierten Art. 248a StPO sind als Ordnungsfristen/Fristen d'ordre zu qualifizieren; die 10-Tage-Frist ist nicht erstreckbar und dient der Beschleunigung und Vereinheitlichung des Verfahrens (Still schweigen gilt als Rückzug).
“Die Beschwerdeführerin moniert weiter, während der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung des Entsiegelungsgesuches zur Verfügung gestanden habe, sei die ihr vorinstanzlich angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch auf "nicht erstreckbare" 10 Tage beschränkt worden, unter der Androhung, dass Säumnis oder Stillschweigen als Verzicht auf Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch gelten würde. Inwiefern dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzen sollte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selber erwähnt, sieht das revidierte Siegelungsrecht mittlerweile explizit vor, dass das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Art. 248a Abs. 3 StPO). Diese Regelung liegt im Beschleunigungsgebot begründet (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 248a StPO). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die vor Vorinstanz in Form der Replik erfolgte "eigentliche Zweckentfremdung" des der Beschwerdegegnerin gewährten Rechts zur Kommentierung der Gesuchsantwort sei unzulässig gewesen. Auch insoweit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. E. 2 hiervor), zumal sie nicht näher darlegt, welche in der Replik der Beschwerdegegnerin angeblich enthaltenen Behauptungen zu Unrecht berücksichtigt worden wären. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Behauptung, dem Entsiegelungsgesuch seien Unterlagen "zumindest zweifelhafter Herkunft" beigelegt worden. Ohnehin sind allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens nur ausnahmsweise durchzusetzen, nämlich wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 270 E. 7.6; 142 IV 207 E. 9.8), was die Beschwerdeführerin gerade nicht dartut.”
“Diese Bestimmung wurde insbesondere mit dem Ziel geschaffen, die Praxis zu vereinheitlichen und den Verfahrensgang zu beschleunigen. Sie sieht vor, dass das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das staatsanwaltschaftliche Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Abs. 3). Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Abs. 4). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig (Abs. 5). Die Fristen gemäss Abs. 4 (10 Tage) und Abs. 5 (30 Tage) von Art. 248a StPO sind Ordnungsfristen. Das neue Recht ist auf hängige Siegelungsverfahren anwendbar (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: Urteil 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 ff. mit Hinweisen).”
“aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO bestimmte, dass im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht "innerhalb eines Monats" über ein Entsiegelungsgesuch zu entscheiden hat. Es handelte sich um eine Ordnungsfrist, die verlängert werden konnte, insbesondere aufgrund der Menge der zu prüfenden Unterlagen, der technischen Komplexität der Beurteilung und/oder wenn das Verfahren die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderte. Mit der Erwähnung dieser Dauer wollte der Gesetzgeber daran erinnern, dass das Strafverfahren nicht durch die Prüfung eines Entsiegelungsgesuchs blockiert, sondern im Gegenteil alles daran gesetzt werden sollte, dass das zuständige Gericht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet (Urteile 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; 1B_637/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.2; 1B_458/2017 vom 28. November 2017 E. 2.1). Neu ist das Entsiegelungsverfahren in Art. 248a StPO geregelt. Diese Bestimmung wurde insbesondere mit dem Ziel geschaffen, die Praxis zu vereinheitlichen und den Verfahrensgang zu beschleunigen. Sie sieht vor, dass das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das staatsanwaltschaftliche Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Abs. 3). Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Abs. 4). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig (Abs. 5). Die Fristen gemäss Abs.”
Die Behörde kann bei fehlender Glaubhaftmachung sofort schriftlich entscheiden; eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend.
“Par ailleurs, la recourante soutient que l'autorité précédente aurait violé l'art. 248a al. 5 CPP en renonçant à tenir une audience. Ainsi qu'on l'a vu, une procédure de tri n'était pas nécessaire et la recourante n'a pas rendu l'existence d'un motif excluant la levée des scellés vraisemblable. L'affaire était donc bien en état d'être jugée et l'autorité intimée pouvait statuer directement en procédure écrite (art. 248a al. 4 et 5 a contrario CPP; cf. consid. 3.2 supra).”
Bei Entsiegelung informiert das Gericht die tatsächlich bzw. allenfalls berechtigte Person über die Siegelung; ist der Inhaber unbekannt, informiert das Gericht die berechtigte Person und gewährt auf Verlangen Akteneinsicht.
“Nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Bestimmung von aArt. 248a StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (aArt. 248 Abs. 1 StPO, in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (aArt. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO); in den anderen Fällen: das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (aArt. 248 Abs. 3 lit. b StPO). Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248 Abs. 4 StPO).”
“- précise et structure cette procédure, notamment dans le but d'unifier les pratiques et d'accélérer son déroulement (BRECHBÜHL/THORMANN, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3e éd. 2023, n° 4 ad art. 248a CPP; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4e éd. 2023, n° 4 ad art. 248a CPP; DAMIAN K. GRAF, Die Strafprozessuale Siegelung nach der Revision, in SJZ 2023 13 p. 679 ss [ci-après : SJZ 2023], ch. VIII/B p. 685; BO 2021 N 618). En particulier, l'art. 248a al. 2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art. 248a al. 4 CPP).”
Die siegelungsberechtigte Person muss die Geheimhaltungsinteressen knapp/kurz umschreiben und konkret die einzelnen bzw. konkret benannten Gegenstände/Aufzeichnungen nennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen.
“Hat die zuständige Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch gestellt, setzt das zuständige Gericht der siegelungsberechtigen Person gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft mache n (Urteile 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen (Urteil 7B_627/2024 vom 28.”
Der Schlussentscheid bei Spruchreife muss innert zehn Tagen schriftlich erfolgen; es handelt sich um eine nicht verlängerbare Frist d'ordre zur Vereinheitlichung und Beschleunigung des Verfahrens.
“Cette disposition précise et structure cette procédure, notamment dans le but d'unifier les pratiques et d'accélérer son déroulement (arrêt 7B_872/2023 du 8 février 2024 consid. 2.3.2 et les références citées). En particulier, l'art. 248a al. 2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art. 248a al. 4 CPP). Dans le cas contraire, il convoque le ministère public et l'ayant droit à une audience à huis clos dans les trente jours qui suivent la réception de la prise de position; l'ayant droit doit rendre plausibles les motifs pour lesquels et la mesure dans laquelle les documents, enregistrements ou autres objets doivent être maintenus sous scellés; le tribunal statue sans délai et définitivement (art. 248a al. 5 CPP).”
“2023, n° 4 ad art. 248a CPP; DAMIAN K. GRAF, Die Strafprozessuale Siegelung nach der Revision, in SJZ 2023 13 p. 679 ss [ci-après : SJZ 2023], ch. VIII/B p. 685; BO 2021 N 618). En particulier, l'art. 248a al. 2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art. 248a al. 4 CPP). Dans le cas contraire, il convoque le ministère public et l'ayant droit à une audience à huis clos dans les 30 jours qui suivent la réception de la prise de position; l'ayant droit doit rendre plausibles les motifs pour lesquels et la mesure dans laquelle les documents, enregistrements ou autres objets doivent être maintenus sous scellés; le tribunal statue sans délai et définitivement (art. 248a al. 5 CPP). Les délais des art. 248a al. 4 (10 jours) et 5 (30 jours) CPP impartis au tribunal compétent pour statuer sont des délais d'ordre (BRECHBÜHL/ THORMANN, op. cit., nos 23 et 35 ad art. 248a CPP; JOSITSCH/SCHMID, op. cit., n° 8 ad art. 248a CPP; GRAF, SJZ 2023, op. cit., ch. VIII/B p. 686).”
Die Frist für die Staatsanwaltschaft, ein Entsiegelungsgesuch zu stellen, beträgt 20 Tage.
“Nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Bestimmung von aArt. 248a StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (aArt. 248 Abs. 1 StPO, in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (aArt. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO); in den anderen Fällen: das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (aArt. 248 Abs. 3 lit. b StPO). Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248 Abs. 4 StPO).”
Die genannten Verfahrensfristen (10/30 Tage) sind als Fristen d'ordre zu qualifizieren.
“- précise et structure cette procédure, notamment dans le but d'unifier les pratiques et d'accélérer son déroulement (BRECHBÜHL/THORMANN, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3e éd. 2023, n° 4 ad art. 248a CPP; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4e éd. 2023, n° 4 ad art. 248a CPP; DAMIAN K. GRAF, Die Strafprozessuale Siegelung nach der Revision, in SJZ 2023 13 p. 679 ss [ci-après : SJZ 2023], ch. VIII/B p. 685; BO 2021 N 618). En particulier, l'art. 248a al. 2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art. 248a al. 4 CPP). Dans le cas contraire, il convoque le ministère public et l'ayant droit à une audience à huis clos dans les 30 jours qui suivent la réception de la prise de position; l'ayant droit doit rendre plausibles les motifs pour lesquels et la mesure dans laquelle les documents, enregistrements ou autres objets doivent être maintenus sous scellés; le tribunal statue sans délai et définitivement (art. 248a al. 5 CPP). Les délais des art. 248a al. 4 (10 jours) et 5 (30 jours) CPP impartis au tribunal compétent pour statuer sont des délais d'ordre (BRECHBÜHL/ THORMANN, op. cit., nos 23 et 35 ad art. 248a CPP; JOSITSCH/SCHMID, op. cit., n° 8 ad art. 248a CPP; GRAF, SJZ 2023, op. cit., ch. VIII/B p. 686).”
Entscheide über Entsiegelung können irreversible Geheimnisschäden begründen und damit Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auslösen.
“Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1) kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E.”
Seit 1.1.2024 zielt Art. 248a auf Vereinheitlichung und Beschleunigung der Entsiegelungsverfahren.
“Depuis le 1er janvier 2024, la procédure de levée des scellés est réglée à l'art. 248a CPP (RO 2023 468). Cette disposition précise et structure cette procédure, notamment dans le but d'unifier les pratiques et d'accélérer son déroulement (arrêt 7B_872/2023 du 8 février 2024 consid. 2.3.2 et les références citées). En particulier, l'art. 248a al. 2 CPP prévoit que si, après réception de la demande de levée des scellés, le tribunal constate que le détenteur n'est pas l'ayant droit, il informe ce dernier de la mise sous scellés des documents, enregistrements ou autres objets; si celui-ci en fait la demande, il lui accorde le droit de consulter le dossier. Le tribunal impartit à l'ayant droit un délai non prolongeable de dix jours pour s'opposer à la demande de levée des scellés et indiquer la mesure dans laquelle il souhaite que les scellés soient maintenus; l'absence de réponse est réputée constituer un retrait de la demande de mise sous scellés (art. 248a al. 3 CPP). Lorsque l'affaire est en état d'être jugée, le tribunal statue définitivement en procédure écrite dans les dix jours qui suivent la réception de la prise de position (art. 248a al. 4 CPP). Dans le cas contraire, il convoque le ministère public et l'ayant droit à une audience à huis clos dans les trente jours qui suivent la réception de la prise de position; l'ayant droit doit rendre plausibles les motifs pour lesquels et la mesure dans laquelle les documents, enregistrements ou autres objets doivent être maintenus sous scellés; le tribunal statue sans délai et définitivement (art.”