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Bei interkantonalen bzw. kantonsübergreifenden Vollstreckungs- und Rechtshilfestreitigkeiten über Strafurteile und nationale Rechtshilfe in Strafsachen fällt die Zuständigkeit dem Bundesstrafgericht zu.
“Im vorliegenden Fall bat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 31. Dezember 2009 das Konkursamt Nidwalden, das per Strafurteil vom 14. Dezember 2009 eingezogene Grundstück in Z./NW zu verwerten und den Verwertungserlös, abzüglich der grundpfandrechtlich sichergestellten Forderungen und der Verwertungskosten, der Staatskasse St. Gallen zuzuführen. Im Folgenden verwertete das Konkursamt Nidwalden das eingezogene Grundstück, überwies jedoch den «Netto-Erlös» von ca. Fr. 400'000.– nicht der Staatskasse St. Gallen, sondern auf das Konkurskonto des Konkursamtes Nidwalden. Der Kanton St. Gallen wirft somit dem Kanton Nidwalden vor, mangelhafte Rechtshilfe geleistet zu haben betreffend die Vollstreckung eines im Kanton St. Gallen ergangenen Strafurteils. Es liegt daher ein Konflikt über die rechtshilfeweise Vollstreckung eines Strafurteils und damit über die Rechtshilfe zwischen Kantonen vor, welcher nach Art. 48 Abs. 2 StPO in den Zuständigkeitsbereich des Bundesstrafgerichts fällt.”
“1 lit. b BGG gegen den Kanton Nidwalden. Der Kläger verlangte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 418'726.65 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2011 zu bezahlen. Des Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 69'660.70 nebst 5 % Zins seit 10. November 2020, Fr. 62'458.30 nebst Zins von 5 % seit 2. Februar 2018, Fr. 13'000.– nebst 5 % Zins seit 22. September 2020 und Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit 1. März 2019 zu bezahlen. Schliesslich sei in der Betreibung Nr. 2. des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 3. Januar 2022 der Rechtsvorschlag zu beseitigen (act. 1). G. Mit Urteil 1E_1/2022 vom 21. September 2023 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an das Bundesstrafgericht. Das Bundesgericht hielt fest, die Klage nach Art. 120 BGG sei dann nicht zulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über die betreffende Streitigkeit vorsehe (Art. 120 Abs. 2 BGG). Nach Art. 48 Abs. 2 StPO habe das Bundesstrafgericht Konflikte zwischen den Kantonen über die nationale Rechtshilfe in Strafsachen zu entscheiden (a.a.O., E. 1.3). H. Mit Schreiben vom 6. November 2023 stellte das Bundesgericht dem Bundesstrafgericht eine Orientierungskopie seines Urteils 1E_1/2022 vom 21. September 2023 zu. Ausserdem übermittelte es dem Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber die Klage des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2022 zur weiteren Bearbeitung (act. 2). I. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch (vgl. act. 3-18). J. Nach Eingang der Klageduplik des Kantons Nidwalden vom 19. April 2024, teilte der Kanton St. Gallen mit Schreiben vom 29. April 2024 der Beschwerdekammer mit, dass der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Vergleichsangebot unterbreitet und Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen habe, weshalb darum ersucht werde, das vorliegende Verfahren bis Mitte Juni 2024 zu sistieren (act.”
Bei Kostenstreitigkeiten verliert die ersuchte Behörde ihre Neutralität und gilt als Partei; Rechtsmittel sind dann zulässig. Die Rechtshilfepflicht endet, sobald die ersuchte Behörde eine Kostenverfügung erlässt.
“Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (Klein, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; Riedi, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3). Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. Riedi, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen). Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen). Besteht eine Behörde auf die Kostenvergütung, indem sie eine Kostenrechnung und Verfügung erlässt, liegt kein Anstand (mehr) über die Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR vor. Die Verwaltungsbehörde des Bundes hat in diesem Moment die Stellung einer Partei. Als solche stehen ihr auch alle Rechtsmittel der Partei zur Verfügung.”
Die Kammer des Bundesstrafgerichts kann in Strafsachen auch über zivilrechtliche Forderungsbestände entscheiden, soweit diese im Strafverfahren streitig oder relevant sind.
Das Bundesstrafgericht entscheidet über Meinungsverschiedenheiten, Ablehnung oder teilweiser Erfüllung von Rechtshilfeersuchen sowie über Art, Weise oder Verweigerung von Rechtshilfe zwischen Kantonen; es ist letztinstanzlich zuständig bei kantonalen Konflikten über Rechtshilfeanträge.
“BG.2023.48 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2023.48 Beschluss vom 17. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien Kanton St. Gallen, Regierungsrat des Kantons St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Thurnherr gegen Kanton Nidwalden, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Gasser, Beklagter Gegenstand Nationale Rechtshilfe (Art. 48 Abs. 2 StPO)”
“Über Konflikte (über die Rechtshilfe in Strafsachen) zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht (vgl. Art. 48 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht man von einem Konflikt, wenn zwischen ersuchender und ersuchter Behörde Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art bestehen. So etwa, wenn die ersuchte Behörde (aus welchen Gründen auch immer) ein Gesuch um Rechtshilfe ablehnt oder ihm nur teilweise nachkommt, Art und Weise der Ausführung umstritten sind oder die ersuchte Behörde die Ausführung des Begehrens als unmöglich oder unverhältnismässig erachtet (BGE 121 IV 311 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 1E_1/2022 vom 21. September 2023 E. 1.2; 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.2). Auch die Vollstreckung von Strafurteilen ist von der nationalen Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO erfasst (Urteil des Bundesgerichts 1E_1/2022 vom 21. September 2023 E. 1.2).”
“1 lit. b BGG gegen den Kanton Nidwalden. Der Kläger verlangte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 418'726.65 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2011 zu bezahlen. Des Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 69'660.70 nebst 5 % Zins seit 10. November 2020, Fr. 62'458.30 nebst Zins von 5 % seit 2. Februar 2018, Fr. 13'000.– nebst 5 % Zins seit 22. September 2020 und Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit 1. März 2019 zu bezahlen. Schliesslich sei in der Betreibung Nr. 2. des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 3. Januar 2022 der Rechtsvorschlag zu beseitigen (act. 1). G. Mit Urteil 1E_1/2022 vom 21. September 2023 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an das Bundesstrafgericht. Das Bundesgericht hielt fest, die Klage nach Art. 120 BGG sei dann nicht zulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über die betreffende Streitigkeit vorsehe (Art. 120 Abs. 2 BGG). Nach Art. 48 Abs. 2 StPO habe das Bundesstrafgericht Konflikte zwischen den Kantonen über die nationale Rechtshilfe in Strafsachen zu entscheiden (a.a.O., E. 1.3). H. Mit Schreiben vom 6. November 2023 stellte das Bundesgericht dem Bundesstrafgericht eine Orientierungskopie seines Urteils 1E_1/2022 vom 21. September 2023 zu. Ausserdem übermittelte es dem Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber die Klage des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2022 zur weiteren Bearbeitung (act. 2). I. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch (vgl. act. 3-18). J. Nach Eingang der Klageduplik des Kantons Nidwalden vom 19. April 2024, teilte der Kanton St. Gallen mit Schreiben vom 29. April 2024 der Beschwerdekammer mit, dass der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Vergleichsangebot unterbreitet und Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen habe, weshalb darum ersucht werde, das vorliegende Verfahren bis Mitte Juni 2024 zu sistieren (act.”
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