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Anfechtbar sind spezifische Vollzugs-/Massnahmenentscheidungen des Jugendstrafrechts, nicht allgemeine Verfügungen; für Massnahmenänderungen gilt bundesrechtlich zwingend die Beschwerde, kantonale Berufungsregelungen sind unzulässig.
“Aufhebung der geschlossenen Unterbringung (BES.2023.136) Was das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Jugendgerichts auf Massnahmenänderung vom 29. Juni 2023 bzw. die damit angeordnete geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers angeht (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 erstes Lemma), so ist Folgendes zu beachten: Zwar sieht § 21 Abs. 1 JStVG vor, gegen die Änderung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung könnten die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen. Diese kantonale Norm steht allerdings in direktem Widerspruch zum bereits erwähnten, bundesrechtlichen Art. 43 JStPO, dessen lit. a. vorsieht, die Änderung der Massnahme sei mittels Beschwerde anzufechten (siehe oben E. 1.6.1). Bei Art. 43 JStPO handelt es sich um eine bundesrechtliche Schutzbestimmung, die für die Kantone bei der Regelung des Vollzugsverfahrens verbindlich ist (Rae/Hebeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 43 JStPO N 1). Mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht, ist es den Kantonen mithin verwehrt, für solche Fälle die Berufung als Rechtsmittel vorzusehen. Das korrekte Rechtsmittel ist vielmehr die Beschwerde (zur Zuständigkeit des Appellationsgerichts siehe oben E. 1.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____, nach Erhalt des Dispositivs des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, welches eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 21 JStVG und die Berufung als Rechtsmittel enthielt (Dispositiv des Beschlusses vom 29. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]) zunächst Berufung angemeldet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [.”
“Grundlagen Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die einzelnen Beschwerden zulässige Anfechtungsobjekte betreffen. Soweit dies der Fall ist, ist im Anschluss zu prüfen, ob auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen können nach dem Wortlaut des Jugendstrafgesetzes nur die Änderung der Massnahme, die Überweisung an eine andere Einrichtung, die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Beendigung der Massnahme mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 43 JStPO, BGer 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 2). Sodann sieht § 20 Abs. 1 JStVG vor, dass gewisse Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde an das Jugendgericht angefochten werden können. Die Aufzählung der möglichen Anfechtungsobjekte umfasst (a) die Änderung oder Nichtänderung der Schutzmassnahme, (b) die Versetzung in eine andere Einrichtung, (c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung, (d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme, (e) die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000, (f) die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 JStVG, (g) die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, (h) vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme, (i) die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2 JStVG, (j) die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16 JStVG sowie (k) die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4 JStVG. Nach § 20 Abs. 2 JStVG kann über Beschwerden nach Abs.”
Die Weitergabe kantonal erhobener Überwachungs- bzw. Videoaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden kann als nationale Rechtshilfe gelten; bei rechtmässig erstellten Videoaufnahmen reicht nationale Rechtshilfe als gesetzliche Grundlage für deren Weitergabe.
“Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen rechtmässig erstellt wurden. Gemäss der Vorinstanz erfolgten sie gestützt auf die kantonale Datenschutzgesetzgebung, welche die Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung gestattet (oben E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es für die Weitergabe der rechtmässig erfassten Daten an die Strafverfolgungsbehörden keiner zusätzlichen ausdrücklichen Norm in den von ihr genannten Gesetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, stellen die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe eine solche Norm und eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Videoaufnahmen dar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf Meldung der Geschädigten hin im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Unbekannt beim Departement BVU um die Aufnahmen ersucht zu haben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nichts Abweichendes. Es liegt daher ein Fall nationaler Rechtshilfe vor (vgl. Art. 43 Abs. 4 StPO). Unter diesen Umständen sind die Behörden, worunter auch das kantonale Departement BVU resp. dessen Unterabteilung Verkehrsmanagement fallen, grundsätzlich zur Rechtshilfe verpflichtet (oben E. 2.1.3; so auch DUTLER/VOGLER/SANER, in forumpoenale 2/2024 S. 130- 135).”
Die ersuchte Behörde darf das Rechtshilfeersuchen nicht auf die materielle Begründetheit, Zweckmässigkeit oder Erforderlichkeit der verlangten Massnahme prüfen.
“Kapitels "Nationale Rechtshilfe" regeln nach Art. 43 Abs. 1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Es ist von einem weiten Behördenbegriff auszugehen (CLAUDIA RIEDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO). Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E.”
Bei Änderungen der Unterbringungsform oder sonstigen spezifischen Massnahmenentscheidungen im Jugendstrafrecht ist die Beschwerde das statthafte/rechtliche Mittel (nicht die kantonale Berufung).
“Aufhebung der geschlossenen Unterbringung (BES.2023.136) Was das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Jugendgerichts auf Massnahmenänderung vom 29. Juni 2023 bzw. die damit angeordnete geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers angeht (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 erstes Lemma), so ist Folgendes zu beachten: Zwar sieht § 21 Abs. 1 JStVG vor, gegen die Änderung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung könnten die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen. Diese kantonale Norm steht allerdings in direktem Widerspruch zum bereits erwähnten, bundesrechtlichen Art. 43 JStPO, dessen lit. a. vorsieht, die Änderung der Massnahme sei mittels Beschwerde anzufechten (siehe oben E. 1.6.1). Bei Art. 43 JStPO handelt es sich um eine bundesrechtliche Schutzbestimmung, die für die Kantone bei der Regelung des Vollzugsverfahrens verbindlich ist (Rae/Hebeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 43 JStPO N 1). Mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht, ist es den Kantonen mithin verwehrt, für solche Fälle die Berufung als Rechtsmittel vorzusehen. Das korrekte Rechtsmittel ist vielmehr die Beschwerde (zur Zuständigkeit des Appellationsgerichts siehe oben E. 1.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____, nach Erhalt des Dispositivs des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, welches eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 21 JStVG und die Berufung als Rechtsmittel enthielt (Dispositiv des Beschlusses vom 29. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]) zunächst Berufung angemeldet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [.”
Bei Rechtshilfeersuchen umfasst der Begriff praktisch alle untersuchungsunterstützenden Handlungen und schliesst Ersuchen zwischen Bund, Kantonen sowie öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen im Rahmen ihrer Aufgaben mit ein, insbesondere in laufenden Strafverfahren.
“30 VStrR unter der Marginalie «Rechtshilfe» Folgendes: 1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. 2 Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171–173 StPO sind zu wahren. 3 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43–48 StPO anwendbar. 4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet. 5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (Klein, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; Riedi, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3). Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.”
“Kapitels "Nationale Rechtshilfe" regeln nach Art. 43 Abs. 1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt dabei jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (vgl. Art. 43 Abs. 4 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 m.H. auf Urteil 1B_231/2015 vom 15. März 2016 E. 4). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden und damit namentlich auch öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes (CLAUDIO RIEDI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage 2020, N. 2b zu Art. 44 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 m.w.H.)”
Die Rechtshilfepflicht nach Art. 43 Abs. 1 StPO erstreckt sich nicht auf klassische Strafbehörden beschränkt, sondern umfasst einen weiten Behördenbegriff; sie gilt auch für nicht-strafrechtliche Behörden.
“Kapitels "Nationale Rechtshilfe" regeln nach Art. 43 Abs. 1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Es ist von einem weiten Behördenbegriff auszugehen (CLAUDIA RIEDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO). Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr.”
Bei Grossereignissen sind Staatsanwaltschaft und Rechtshilfewege sofort einzuschalten; das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht ist zu beachten.
“Aufgrund des Grossereignisses, der verletzten Personen und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände insbesondere jener der schweren Körperverletzung wäre sofort die Staatsanwaltschaft zu informieren (Art. 307 Abs. 1 StGB) und ein staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren zu eröffnen gewesen (Art. 309 StPO). Daraufhin hätte das Universitätsspital auf dem Weg der Rechtshilfe um Mitwirkung ersucht werden müssen, wobei die Ärzte bzw. ihre Hilfspersonen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 StPO hinzuweisen gewesen wären (vgl. Riedi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 43 StPO N 9b; Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Zürich, Art. 43 N 8). Schliesslich wäre die durch das Erstellen von Fotos erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung nachträglich zu bestätigen und begründen gewesen (Art. 260 Abs. 1 und 3 StPO).”
Die ersuchte Behörde darf die materielle Begründetheit, Erforderlichkeit oder Zweckmässigkeit der verlangten Massnahme grundsätzlich nicht prüfen.
“Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Es ist von einem weiten Behördenbegriff auszugehen (CLAUDIA RIEDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO). Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege.”
“Grundsätzlich ist die Rechtshilfe vorbehaltlos zu gewähren (BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 123 IV 157 E. 4a; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 44 StPO; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 43 StPO). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob die verlangte Massnahme materiell begründet oder aus dem Gesichtspunkt des von der ersuchenden Behörde betriebenen Verfahrens zweckmässig und notwendig ist (BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; 129 IV 141 E. 3.2.1, publ. in: Pra 92 (2003) Nr. 185; 119 IV 86 E. 2c; 115 IV 67 E. 3b; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; GUNHILD GODENZI, Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende - was darf und was muss der öffentliche Arbeitgeber tun?, in: Jusletter vom 16. Februar 2015, Rz. 18 und Fn. 45; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 StPO). Art. 44 StPO nennt keine Einschränkungen. Jedoch hielt auch das Bundesgericht fest, Art. 44 StPO verpflichte lediglich die Strafbehörden des Bundes und der Kantone zur vorbehaltlosen Zusammenarbeit, während andere Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, sich auf Amtspflichten zu berufen, so beispielsweise wenn der Schutz der Privatsphäre, der Geheimhaltung oder der Daten das Interesse an der Strafverfolgung überwiege. Eine Verweigerung der Rechtshilfe muss möglich sein, wenn durch die Offenbarung von Informationen überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder aber spezialgesetzliche Bestimmungen missachtet würden (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 18 und Fn. 46 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden muss mit allen Bestimmungen vereinbar sein, die für die ersuchte Behörde gelten (GUNHILD GODENZI, a.a.O., Rz. 21 und Fn. 50; CLAUDIA RIEDI, a.a.O., N. 6b zu Art. 44 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 352 E. 1.3.2).”
Die Rechtshilfepflicht nach Art. 43 Abs. 1 StPO umfasst ausdrücklich auch öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes.
“Kapitels "Nationale Rechtshilfe" regeln nach Art. 43 Abs. 1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt dabei jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (vgl. Art. 43 Abs. 4 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 m.H. auf Urteil 1B_231/2015 vom 15. März 2016 E. 4). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden und damit namentlich auch öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes (CLAUDIO RIEDI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art.”
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