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Eine parteiisch inhaltsbasierte Analyse der Aussagen reicht nicht ohne Weiteres als Grundlage für die Anordnung eines fachlichen Gutachtens; das Gericht muss die Glaubwürdigkeitsfragen selbst prüfen und Gutachten nur bei tatsächlichem Bedarf zur fachlichen Klärung einholen.
“23) festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien und werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen. 4.7 Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 4.7.1 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin damit, dass sein Verteidiger in der Berufungsbegründung eine ausführliche inhaltsbasierte Aussageanalyse durchgeführt habe. Diese sei methodisch korrekt erfolgt und darüber hinaus auch stichhaltig, differenziert und unparteiisch. Komme das Gericht zu einer anderen Ansicht, gebe es zwei Auffassungen. Dieser Konflikt könne nur durch ein fachpsychologisches Gutachten gelöst werden (Akten S. 1311 f.). 4.7.2 4.7.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). 4.7.2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts.”
Bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit oder bei konkreten Hinweisen auf eine psychische Störung kann die Verfahrensleitung/das Gericht eine ambulante psychologische Begutachtung anordnen; ein Gutachten ist grundsätzlich nur zu verlangen, wenn tatsächlicher fachlicher Klärungsbedarf besteht.
“23) festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien und werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen. 4.7 Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 4.7.1 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin damit, dass sein Verteidiger in der Berufungsbegründung eine ausführliche inhaltsbasierte Aussageanalyse durchgeführt habe. Diese sei methodisch korrekt erfolgt und darüber hinaus auch stichhaltig, differenziert und unparteiisch. Komme das Gericht zu einer anderen Ansicht, gebe es zwei Auffassungen. Dieser Konflikt könne nur durch ein fachpsychologisches Gutachten gelöst werden (Akten S. 1311 f.). 4.7.2 4.7.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). 4.7.2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts.”
“Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).”
Bei Begutachtungen ist zu prüfen, ob vorliegende psychiatrische Diagnosen bzw. Hinweise auf psychische Störungen Anhaltspunkte für ein beeinträchtigtes Aussageverhalten und damit für die Zeugnisfähigkeit liefern.
“4.2, SB.2017.112 vom 9. Juli 2017 E. 2.3.1; Berlinger, a.a.O., S. 276, jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung unten E. 3.1.3, mit Hinweisen). Unter einer psychischen Störung wird eine Anomalie, eine geistige Abnormität verstanden, die von einigem Krankheitswert ist. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass über die medizinische Frage nach dem Vorliegen einer geistigen Abnormität hinaus die rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose zu beachten ist. Es muss sich deshalb um Anhaltspunkte für eine psychische Störung handeln, die Auswirkungen auf die Zeugnisfähigkeit der Betroffenen haben kann. Da ausserdem eine Begutachtung, auch wenn sie bloss in ambulanter Form angeordnet werden darf, unter Umständen gravierend in die Persönlichkeitssphäre des Zeugen eingreift, sollten die Zweifel oder Anhaltspunkte für die hinsichtlich des Aussageverhaltens bestehenden Beeinträchtigungen von einigem Gewicht sein (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 164 StPO N 10 f.).”
Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit von Zeugen sind Nachforschungen oder Fragen (z.B. zu Zeugenvorleben) nur zurückhaltend vorzunehmen und nur dann anzuordnen bzw. weiter zu verfolgen, wenn diese Zweifel konkret die Bewertung der relevanten Zeugenaussagen bzw. die Beweiswürdigung beeinflussen.
“en matière d’appréciation anticipée des preuves (TF 6B_1080/2021 du 8 décembre 2021 consid. 2.1 et les références citées). Le magistrat peut ainsi refuser des preuves nouvelles, lorsqu’une administration anticipée de ces preuves démontre qu’elles ne seront pas de nature à modifier le résultat de celles déjà administrées (ATF 136 I 229 consid. 5.3). Le refus d’instruire ne viole le droit d’être entendu des parties et l’art. 389 al. 3 CPP que si l’appréciation anticipée effectuée est entachée d’arbitraire (ATF 144 II 427 consid. 3.1.3 ; ATF 141 I 60 consid. 3.3 et les références citées, JdT 2015 I 115). Ainsi, le droit d'être entendu n'empêche pas le juge de mettre un terme à l'instruction lorsque les preuves administrées lui ont permis de se forger une conviction et que, procédant d'une manière non arbitraire à une appréciation anticipée des preuves qui lui sont encore proposées, il a la certitude qu'elles ne pourraient pas l'amener à modifier son opinion (ATF 141 I 60 précité ; TF 6B_824/2016 du 10 avril 2017 consid. 9.2). 3.2.2 Selon l’art. 164 al. 1 CPP, les antécédents et la situation personnelle d’un témoin ne font l’objet de recherches que si ces informations sont nécessaires pour apprécier sa crédibilité. Ainsi, des renseignements sur les antécédents et la situation personnelle du témoin qui vont au-delà de la question de ses relations avec les parties (art. 177 al. 2 CPP) ne doivent être demandés qu'avec retenue et dans la mesure nécessaire. Des clarifications sur la crédibilité du témoin sont nécessaires seulement si ces doutes sont susceptibles d'affecter l'appréciation concrète des preuves, à savoir la crédibilité des déclarations concrètes et juridiquement pertinentes du témoin (ATF 147 IV 534 consid. 2.3.2, 2.3.4 et 2.5.1). 3.3 Au terme d’une administration anticipée des preuves, les requêtes tendant à l’audition des frères C.________ et à la production de leur casier judiciaire sont rejetées, dès lors qu’elles n’apparaissent pas pertinentes, compte tenu des considérations exposées ci-après (cf. consid. 4.3.”
Auch im Interesse der Privatklägerschaft kann — grundsätzlich nach denselben Kriterien — eine ambulante Begutachtung angeordnet werden.
“Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).”
“7 Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 4.7.1 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin damit, dass sein Verteidiger in der Berufungsbegründung eine ausführliche inhaltsbasierte Aussageanalyse durchgeführt habe. Diese sei methodisch korrekt erfolgt und darüber hinaus auch stichhaltig, differenziert und unparteiisch. Komme das Gericht zu einer anderen Ansicht, gebe es zwei Auffassungen. Dieser Konflikt könne nur durch ein fachpsychologisches Gutachten gelöst werden (Akten S. 1311 f.). 4.7.2 4.7.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). 4.7.2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein.”
Eine Begutachtung der Aussagefähigkeit ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für eine Beeinträchtigung bestehen (z. B. ernsthafte geistige Störung, schwere Drogeneinwirkung oder sonstige Beeinträchtigung von Wahrnehmung/Erinnerung), die eine fachliche Abklärung erforderlich machen.
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sich einig sind, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich Aufgabe des Richters und nicht Aufgabe einer sachverständigen Person ist. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird als «ureigenste Aufgabe» des Richters bezeichnet, als Kernaufgabe der richterlichen Beweiswürdigung, als «Wesen richterlicher Tätigkeit» (vgl. Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 274). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person daher nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist (vgl. hierzu auch Art. 164 Abs. 2 StPO). Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der oder die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E.”
“7 Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 4.7.1 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin damit, dass sein Verteidiger in der Berufungsbegründung eine ausführliche inhaltsbasierte Aussageanalyse durchgeführt habe. Diese sei methodisch korrekt erfolgt und darüber hinaus auch stichhaltig, differenziert und unparteiisch. Komme das Gericht zu einer anderen Ansicht, gebe es zwei Auffassungen. Dieser Konflikt könne nur durch ein fachpsychologisches Gutachten gelöst werden (Akten S. 1311 f.). 4.7.2 4.7.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). 4.7.2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein.”
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